Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 625/2010

Urteil vom 11. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bänziger,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Zivilstandsregister; Berichtigung (Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 29. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a Im schweizerischen Zivilstandsregister ist Z.________, geboren am xxxx 1979 in den Vereinigten Staaten (Northern Mariana Islands, Tinian, San Jose) als einziges Kind von W.________, ledig und Bürger von A.________, und V.________, kanadische Staatsangehörige, eingetragen. W.________ verstarb am 18. April 1979.

A.b Der Eintragung von Z.________ im Zivilstandsregister liegt die Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern vom 15. Juni 2001 zugrunde. Die Eintragungsverfügung (nach Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG) der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen mit dem Vermerk "Kindesverhältnis durch Registrierung der Geburt entstanden" stützte sich auf die Geburtsurkunde ("Delayed Registration - Certificate of live Birth") vom 17. November 2000, ausgestellt vom Zivilstandsamt des zu den USA gehörenden Commonwealth of the Northern Mariana Islands (CNMI; Nördliche Marianen). In der Geburtsurkunde wird W.________ als Vater aufgeführt. Der kantonalen Aufsichtsbehörde lag weiter u.a. das Bestätigungsdokument der Behörden des CNMI (Manager Health Planning and Statistics, Office of Health Planning and Statistics, und Chief Recorder, Recorder's Office, Superior Court) vom 12. April 2001 vor.
A.c Am 8. Juni 2009 gelangten X.________ und Y.________, die beiden Brüder des verstorbenen W.________, an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Sie verlangten im Wesentlichen, dass die Eintragung von Z.________ (als Sohn ihres Bruders) zufolge offensichtlichen Fehlers rückgängig gemacht werde. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 7. August 2009 wurde das Gesuch um administrative Berichtigung des Zivilstandsregisters abgewiesen.

B.
Gegen diese Verfügung erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, welche am 2. März 2010 abgewiesen wurde. Das Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, wies die Weiterziehung mit Entscheid vom 29. Juni 2010 ebenfalls ab.

C.
X.________ und Y.________ führen mit Eingabe vom 7. September 2010 Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 29. Juni 2010 aufzuheben und die Eintragung von Z.________ im Zivilstandsregister zu löschen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegenstand der Beurteilung durch das Obergericht ist die Bereinigung des Zivilstandsregisters durch die Zivilstandsbehörden gemäss Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB. Der angefochtene Entscheid über die Führung des Zivilstandsregisters unterliegt gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG der Beschwerde in Zivilsachen.

1.2 Die Befugnis zur Beschwerde in Zivilsachen richtet sich nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, da der angefochtene Entscheid vor der Gesetzesänderung ergangen ist; vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG). Nach Art. 29 Abs. 4
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 29 Durch die Zivilstandsbehörden - 1 Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43 ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt in eigener Verantwortung behoben werden.136
1    Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43 ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt in eigener Verantwortung behoben werden.136
2    Sind mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich:
a  die zu bereinigenden Personenstandsdaten erstmals beurkundet wurden; oder
b  Zivilstandsereignisse oder -tatsachen nachbeurkundet werden müssen, die sich vor der letzten Beurkundung ereignet haben.137
3    Sind die Zuständigkeiten unklar, so ist für die Bereinigung nach den Weisungen des EAZW vorzugehen.138
4    ...139
ZStV können die "betroffenen Personen" an die Zivilstandsbehörden gelangen, um die Bereinigung des Zivilstandsregisters zu verlangen. Vorliegend haben die beiden Brüder (Beschwerdeführer) des verstorbenen Vaters der im Zivilstandsregister eingetragenen Person die Bereinigung beantragt. Sie haben ein (mit ihrem Hinweis auf erbrechtliche Aspekte hinreichendes) rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und sind zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden Entscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist grundsätzlich zulässig (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

1.3 Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von u.a. Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

2.
Das Obergericht hat festgehalten, dass mit der anbegehrten Bereinigung des Zivilstandsregisters durch die Zivilstandsbehörden gemäss Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB nur Fehler behoben werden können, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Es hat geprüft, ob ein derartiger Fehler vorliege, wenn Z.________ als Sohn von W.________ im Zivilstandsregister eingetragen ist. Weil der Widerstand von Z.________, der eingetragenen Person, nicht auszuschliessen sei, wenn es um die Rückgängigmachung der Eintragung gehe, liege von vornherein keine völlig klare Situation vor. Daran könnten "Ungereimtheiten" bei der Entstehung des Kindesverhältnisses oder ein hängiges Strafverfahren wegen Falschbeurkundung (Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB) nichts ändern. Das Obergericht hat geschlossen, die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen habe das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens oder Irrtums zu Recht verneint, und bestätigt, dass die Eintragung von Z.________ als Sohn von W.________ im Zivilstandsregister von den Beschwerdeführern nicht auf administrativem Weg in Frage gestellt werden könne.

Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass es vorliegend um die Prüfung des Bestehens des Kindesverhältnisses von Z.________ zu W.________ gehe. Es liege eine offensichtlich fehlerhafte Eintragung vor, weil diese ohne Vorlage einer Anerkennungserklärung des Vaters erfolgt sei.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die - nach Auffassung der Beschwerdeführer zu Unrecht erfolgte - Eintragung der amerikanischen Geburtsurkunde in das schweizerische Zivilstandsregister gestützt auf die Eintragungsverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG). Zu Recht ist unbestritten, dass gegenüber solchen Einträgen die allfällige Berichtigung nach Art. 42
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 42 - 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
1    Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
2    Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
ZGB (durch das Gericht) und Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB (durch die Zivilstandsbehörden) sowie die Anhebung von Statusklagen vorbehalten bleibt (BGE 87 I 464 E. 4 S. 471; 126 III 257 E. 4b S. 260; Urteil 5A 519/2008 vom 12. Oktober 2009 E. 3.1; vgl. Tuor/Schnyder/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. 2009, § 13 Rz 22; A. Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl. 2009, Rz 304 u. 305). Umstritten ist vorliegend, ob die Eintragung der Geburt in das schweizerische Zivilstandsregister des im Ausland geborenen Z.________ als Sohn von W.________ auf einem Fehler beruht, welcher nach Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB durch die Zivilstandsbehörden zu berichtigen sei.

3.1 Beruht die unrichtige Eintragung im Register auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum, so kann die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen die Berichtigung anordnen (Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB, Art. 29
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 29 Durch die Zivilstandsbehörden - 1 Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43 ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt in eigener Verantwortung behoben werden.136
1    Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43 ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt in eigener Verantwortung behoben werden.136
2    Sind mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich:
a  die zu bereinigenden Personenstandsdaten erstmals beurkundet wurden; oder
b  Zivilstandsereignisse oder -tatsachen nachbeurkundet werden müssen, die sich vor der letzten Beurkundung ereignet haben.137
3    Sind die Zuständigkeiten unklar, so ist für die Bereinigung nach den Weisungen des EAZW vorzugehen.138
4    ...139
ZStV; sog. administrative Bereinigung). Die Unrichtigkeit muss offensichtlich und unbestritten sein und aus den dem Zivilstandsbeamten zur Zeit der Eintragung zur Verfügung stehenden Urkunden und Informationen hervorgehen (vgl. BGE 108 II 88 E. 5 S. 91; bereits BGE 76 I 229 S. 231; Bucher, a.a.O., Rz 296 u. 297). Die Berichtigung einer Eintragung auf dem Verwaltungsweg kann keinesfalls in Frage kommen, wenn von irgend einer Seite mit einem Widerspruch zu rechnen ist oder wenn die Eintragung den Angaben entspricht, über die der Zivilstandsbeamte verfügte (BGE 101 Ib 9 E. 2 S. 12; Urteil 5A 224/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.1; Tuor/Schnyder/Schmid, a.a.O., § 13 Rz 23).

3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Bruder W.________ habe keine schriftliche Zustimmung zur Eintragung in das Geburtsregister gegeben und damit keine Kindesanerkennung erklärt. Nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist W.________ allerdings fünf Monate vor der Geburt von Z.________ gestorben. Mit ihrer Frage zur Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung oder Anerkennung im Fall, dass der Kindsvater vor der Geburt stirbt und keine schriftliche Anerkennungserklärung vorliegt, verlangen die Beschwerdeführer Auskunft zum massgebenden (vom IPRG bezeichneten) materiellen Recht. Es kann keine Rede von einer Rechtsverletzung durch die Vorinstanz sein, wenn sie die Rechtsfragen der Beschwerdeführer nicht beantwortet hat bzw. auf entsprechend Anträge im Verfahren nach Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB nicht eingetreten ist. Das Gleiche gilt für die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Gegenstand des von ihnen eingeleiteten Verfahrens und zur Entstehung des Kindesverhältnisses nach ZGB.

3.3 Die Beschwerdeführer verweisen im Zusammenhang mit der Eintragung der Geburtsurkunde bzw. des Kindesverhältnisses auf das Kreisschreiben des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) vom 15. Januar 2008 betreffend Nachweis der Entstehung des Kindesverhältnisses nach ausländischem Recht. Sie übergehen, dass für die Eintragung eines Kindesverhältnisses je nach Umständen und massgebendem Recht bei Vorliegen einer ausländischen Geburtsurkunde eine schriftliche Anerkennungserklärung nicht vorausgesetzt ist bzw. werden kann. Die Umstände der Eintragung im konkreten Fall sind hier jedenfalls nicht zu erörtern. Entscheidend ist, dass für die anbegehrte Löschung - wie das Obergericht zu Recht angenommen hat - ohne weiteres mit einem Widerspruch von Z.________ zu rechnen ist, zumal er sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen als Sohn von W.________ betrachtet. Eine administrative Berichtigung ist damit ausgeschlossen (E. 3.1).

3.4 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Sie behaupten unter dem Titel "Ergänzung des Sachverhaltes", dass Z.________ im Jahre 2005 beim Erbgang ihrer Mutter von der zur Eröffnung der letztwilligen Verfügung zuständigen Behörde nicht als gesetzlicher Erbe ihrer Mutter aufgeführt worden sei. Diese Vorbringen sind unerheblich, weil es in der Kompetenz der Zivilstandsbehörden liegt, eine Eintragung wegen Vorliegens eines offensichtlichen Fehlers oder Versehens (gemäss Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB) zu berichtigen. Von einer Sachverhaltsfeststellung, die gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstösst, kann insoweit keine Rede sein. Die übrigen Anträge und Ausführungen (wie betreffend die Eintragungsverfügung der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen vom 15. Juni 2001 sowie den "Vorbehalt zu einer Staatshaftungsklage") haben mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun.

3.5 Nach dem Dargelegten kann die Berichtigung bzw. Löschung der Eintragung der Geburt in das schweizerische Zivilstandsregister des im Ausland geborenen Z.________ als Sohn von W.________ auf dem Verwaltungsweg nicht in Frage kommen (BGE 87 I 464 E. 4 S. 472/473, betreffend Löschung einer im Ausland erfolgten und im Zivilstandsregister eingetragenen Scheidung). Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht die Abweisung des Gesuchs um Berichtigung nach Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen bestätigt hat. Nicht zu prüfen ist (wie in BGE 87 I 464 E. 4 S. 472 f.), welches die Aussichten einer allfälligen Berichtigungsklage nach Art. 42
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 42 - 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
1    Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
2    Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
ZGB (vgl. dazu BGE 135 III 389 E. 3 S. 391) oder einer Statusklage der Beschwerdeführer sind.

4.
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Urteil ist den zuständigen Bundesbehörden mitzuteilen (Art. 90 Abs. 4
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2    Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.308
3    Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4    Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.309
5    Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.310
und 5
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2    Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.308
3    Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4    Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.309
5    Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.310
ZStV).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_625/2010
Date : 11. Januar 2011
Published : 29. Januar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Berichtigung des Zivilstandsregister


Legislation register
BGG: 42  66  72  75  76  90  95  106  132
BV: 9
IPRG: 32
StGB: 253
ZGB: 42  43
ZStV: 29  90
BGE-register
101-IB-9 • 108-II-88 • 126-III-257 • 133-III-589 • 135-III-389 • 76-I-229 • 87-I-464
Weitere Urteile ab 2000
5A_224/2010 • 5A_519/2008 • 5A_625/2010
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