Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-3226/2021
Urteil vom 11. Juli 2023
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Rechtsschutz nach Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]; ehemals französischer Staatsangehöriger) ersuchte am 23. September 1974 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) um erleichterte Einbürgerung. Die Polizeiabteilung des EJPD (nachfolgend: Polizeiabteilung) teilte ihm mit Schreiben vom 18. April 1975 mit, dass Einbürgerungsbewerber gemäss Art. 17 des damals geltenden Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1952 1087) verpflichtet seien, ihre bisherige Staatsangehörigkeit nach Möglichkeit aufzugeben. In diesem Zusammenhang wurde er gebeten, der Behörde eine dem Schreiben beigelegte Erklärung zuzustellen, worauf über das Gesuch entschieden werden könne.
B.
Mit am 2. Mai 1975 unterzeichneter Erklärung verpflichtete sich der Beschwerdeführer, spätestens innert Jahresfrist seit erfolgter Einbürgerung zu versuchen, auf dem französischen Konsulat die Verzichtserklärung abzugeben oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, das Entlassungsgesuch zu stellen. In der Folge wurde er am 14. Mai 1975 erleichtert eingebürgert.
C.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1976, welches zuständigkeitshalber an die Polizeiabteilung weitergeleitet wurde, ersuchte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Regelung seiner militärischen Pflichten in Frankreich um Zustellung des «Certificat de résidence modèle 17» (Wohnsitzzeugnis Modell A). Zuvor hatte das französische Konsulat den Beschwerdeführer um Zustellung dieses Formulars gemäss dem Abkommen vom 1. August 1958 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger (AS 1959 213) aufgefordert.
D.
Die Polizeiabteilung teilte dem Beschwerdeführer alsdann mit Schreiben vom 11. Oktober 1976 mit, dass sie das Formular nicht ausstellen könne, da das schweizerisch-französische Abkommen von 1958 nur auf Personen Anwendung finde, die vor dem 19. Altersjahr Doppelbürger geworden seien. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er ein Gesuch um Entlassung aus dem französischen Bürgerrecht stellen müsse, wozu er sich verpflichtet habe. Der Beschwerdeführer teilte der Polizeiabteilung am 20. Mai 1977 schriftlich mit, er habe am 14. April 1977 beim französischen Konsulat ein entsprechendes Gesuch eingereicht; das sicher auch bekannte, zeitraubende Verfahren, nicht zuletzt aber auch die schikanöse Behandlung auf dem französischen Konsulat in Zürich, hätten die ganze Sache enorm verzögert. Die Antwort auf das Gesuch stehe noch aus. Gemäss Eintrag im Journal Officiel de la République Française vom 7. August 1977 wurde der Beschwerdeführer aus dem französischen Bürgerrecht entlassen.
E.
Mit Schreiben vom 19. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Justiz (BJ) um Zustellung der Akten seines damaligen Verfahrens um erleichterte Einbürgerung (...).
F.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Gesuch vom 31. Dezember 2016 an das SEM und beantragte, es sei die mit Schreiben des EJPD, Polizeiabteilung, vom 18. April 1975 sowie 11. Oktober 1976 im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. 27 aBüG auferlegte Verpflichtung, auf das französische Bürgerrecht zu verzichten, zu widerrufen und deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Ferner sei das Verfahren zu sistieren. Er begründete dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass er in Kürze bei der zuständigen französischen Behörde einen Rückzug des Entscheids (décret) über seine Entlassung aus dem französischen Bürgerrecht beantragen wolle. Dies sei seit 2008 in Frankreich möglich, wenn die Entlassung seinerzeit unter Zwang erfolgt sei. Dieser Zwang müsse nachgewiesen werden. Das damals vom EJPD praktizierte Vorgehen - ultimative Aufforderung zum Verzicht auf das angestammte Bürgerrecht - sei rechtswidrig gewesen. Art. 17 aBüG sei bei der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. 27 aBüG gar nicht anwendbar gewesen; zudem habe damals beim EJPD offenbar die Praxis bestanden, mittels eines Merkblatts zur Aufgabe des angestammten Bürgerrechts einzuladen. Das vom EJPD praktizierte Vorgehen sei somit weder rechtmässig gewesen noch habe es der damals üblichen Praxis entsprochen. Er habe daher Anspruch auf Widerruf der Aufforderung und Feststellung der Rechtswidrigkeit.
G.
Am 4. Februar 2021 forderte der Beschwerdeführer das SEM schriftlich auf, das Verfahren wieder aufzunehmen. Zudem sei festzustellen, dass die Schreiben des EJPD, Polizeiabteilung, vom 18. April 1975 und 11. Oktober 1976 und die im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. Art. 27 aBüG auferlegte Verpflichtung, auf das französische Bürgerrecht zu verzichten, nichtig seien. Zur Begründung verwies er auf das in der Zwischenzeit ergangene, ihn betreffende Urteil des französischen Conseil d'Etat vom 28. Januar 2021, welchem entnommen werden könne, dass die Wiedererlangung des französischen Staatsbürgerrechts grundsätzlich in einem von zwei gesetzlich geregelten Verfahren zu erfolgen habe. Immerhin könne eine interessierte Person jederzeit einen Rückzug der seinerzeitigen Entlassung aus dem Bürgerrecht verlangen, wenn sich ergebe, dass der damalige Antrag auf Entlassung aus dem Bürgerrecht nicht seinem Willen entsprochen habe. Vorliegend sei die beantragte Entlassung aus dem französischen Bürgerrecht gemäss damals geltendem schweizerischem Recht eine Bedingung der Einbürgerung in der Schweiz gewesen, was keinen Willensmangel begründe. Diese Annahme treffe aber, so der Beschwerdeführer, nicht zu. Das Vorgehen des EJPD habe weder der damaligen Rechtslage - das Verbot des Doppelbürgerrechts gemäss Art. 17 aBüG sei bei der erleichterten Einbürgerung nicht anwendbar gewesen - noch der bei erleichterten Einbürgerungen üblichen Verwaltungspraxis entsprochen. Der franz. Conseil d'Etat habe die entsprechenden tatsächlichen Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und aufgrund des damals geltenden Verbots des Doppelbürgerrechts gemäss Art. 17 aBüG fälschlicherweise eine Einbürgerungsbedingung angenommen. Er werde daher eine Revision des Urteils des franz. Conseil d'Etat beantragen.
H.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2021 schriftlich mit, dass sein Gesuch vom 31. Dezember 2016 nicht in den Akten verzeichnet sei. Es sei lediglich am 19. September 2016 ein Gesuch um Zugang zu den amtlichen Dokumenten beim BJ eingegangen. Weiter führte es aus, der Beschwerdeführer habe am 23. September 1974 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG eingereicht. Am 2. Mai 1975 habe er sich verpflichtet, spätestens innert Jahresfrist seit erfolgter Einbürgerung auf dem französischen Konsulat die Verzichtserklärung abzugeben oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, das Entlassungsgesuch zu stellen. Daraufhin sei er mit Verfügung vom 14. Mai 1975 erleichtert eingebürgert worden. Mit seiner Unterschrift habe er somit zur Kenntnis genommen, dass die Einbürgerung in der Schweiz zur damaligen Zeit den Verlust des französischen Bürgerrechts vorausgesetzt habe. Indem er das Einbürgerungsgesuch in der Schweiz aufrechterhalten und es nicht zurückgezogen habe, habe er sich mit dieser Bedingung einverstanden erklärt. Folglich seien keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, die damalige Anwendbarkeit des mittlerweile aufgehobenen Art. 17 aBüG zu überprüfen. Das SEM sehe keine Möglichkeit, die entsprechend ergangenen Schreiben für rechtswidrig oder ungültig zu erklären.
I.
Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte, das SEM sei anzuweisen, seine Gesuche vom 31. Dezember 2016 und 4. Februar 2021 zu bearbeiten und darüber zu verfügen. Eventualiter sei der Entscheid des SEM vom 11. Juni 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schreiben des EJPD, Polizeiabteilung, vom 18. April 1975 und 11. Oktober 1976 und die mit diesen Schreiben im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung auferlegte Pflicht, auf das französische Bürgerrecht zu verzichten, nichtig seien. Subeventualiter sei der Entscheid des SEM vom 11. Juni 2021 vollumfänglich aufzuheben und es seien die erwähnten Schreiben des EJPD und die mit diesen einhergehende Pflicht zu widerrufen und deren Rechtswidrigkeit festzustellen.
J.
Am 29. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Zustellung der vollständigen Akten. Das Gericht hiess das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 2. November 2021 dahingehend gut, als ihm Kopien der Akten (...) und der (ihn betreffenden) Akten
(...) sowie das Aktenverzeichnis der Verfahrensakten F-3226/2021 zugestellt wurden.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 bestritt die Vorinstanz sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt am Inhalt ihres Schreibens vom 11. Juni 2021 fest. Mit Replik vom 4. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
(SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Strittig und vorerst zu prüfen ist vorliegend, ob das Schreiben der
Vorinstanz vom 11. Juni 2021 eine Verfügung und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt (vgl. dazu die jeweiligen Ausführungen in der Beschwerde Ziff. 4, Replik Ziff. 2 bzw. in der Vernehmlassung Ziff. II S. 1 f.).
1.2.1 Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
1.2.2 Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
1.2.3 Lehre und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (so Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 849 ff.; statt Vieler: BGE 139 V 143 E. 1.2, 139 V 72 E. 2.2.1, 135 II 38 E. 4.3, je m.w.H.). Als konkrete Prüfkriterien gelten folglich folgende fünf Elemente: (1.) hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde, (2.) individuell-konkrete Anordnung, (3.) Anwendung von (Bundes-)Verwaltungsrecht, (4.) auf Rechtswirkung ausgerichtete Anordnung und (5.) Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. N 855 ff.).
1.2.4 Massgeblich ist dabei ein materieller, nicht ein formeller Verfügungsbegriff. Es bestehen zwar Anforderungen an die Form einer Verfügung
(Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
1.3 Wenn auch das angefochtene Schreiben vom 11. Juni 2021 nicht als Verfügung bezeichnet wurde und keine Rechtsmittelbelehrung trägt, so sind ansonsten alle obgenannten Strukturmerkmale des Verfügungsbegriffs erfüllt. Das SEM traf eine Anordnung im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt. Die Regelung des Rechtsverhältnisses ist darin zu sehen, dass die Vorinstanz durch die Darstellung ihrer Rechtsauffassung dem Beschwerdeführer das Recht auf eine materielle Überprüfung absprach. Sie hat somit keinen Sachentscheid getroffen, sondern ist auf die Anträge des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021 nicht eingetreten.
1.4 Mit der Nichteintretens-Verfügung vom 11. Juni 2021 liegt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Streitgegenstand und im Rahmen des vorliegenden Rechtmittelverfahrens zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. dazu BGE 135 II 38 E. 1.2; BVGE 2011/9 E. 5).
1.5 Der Beschwerdeführer ist überdies zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.6 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung macht er geltend, dem SEM habe angeblich sein Gesuch vom 31. Dezember 2016 nicht vorgelegen, was erstaune, zumal die Zustellung an das SEM erstellt sei. Mit anderen Worten habe das SEM seinen Entscheid vom 11. Juni 2021 ohne Kenntnis des Gesuchs vom 31. Dezember 2016 getroffen. Es habe die Eingabe somit weder gelesen noch zur Kenntnis genommen, noch habe es sich damit auseinandergesetzt. Hätte die Eingabe vom 31. Dezember 2016 beim SEM in Verstoss geraten sein sollen, so wäre es verpflichtet gewesen, bei ihm eine Kopie anzufordern; dies würden der Anspruch auf ein faires Verfahren sowie der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten. Dies umso mehr, als er mit Eingabe vom 4. Februar 2021 wiederholt Bezug genommen habe auf das Schreiben vom 31. Dezember 2016 und dieses ergänzt worden sei. Indem das SEM in völliger Unkenntnis der Eingabe vom 31. Dezember 2016 einen Entscheid getroffen habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren grob missachtet worden. Entsprechend dem Hauptantrag sei der Entscheid des SEM vom 11. Juni 2021 aufzuheben und das SEM anzuweisen, ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren durchzuführen (vgl. Beschwerde Ziff. 6). Darüber gilt es vorerst zu befinden.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
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1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
3.3 Als zweifellos erstellt gelten kann vorliegend der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 31. Dezember 2016 tatsächlich dem SEM postalisch zukommen liess. So ist dem der Beschwerde beigelegten Ausdruck «Sendungsverlauf» bzw. der Quittung/Bestätigung zu entnehmen, dass das Schreiben am 3. Januar 2017 bei der Schweizerischen Post aufgegeben und am 4. Januar 2017 dem SEM zugestellt wurde
(Beschwerdebeilagen 3 und 4). Aus welchen Gründen es sich nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet, ist nicht mehr nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht anzunehmen, das SEM habe dadurch wesentliche Sachverhaltselemente nicht zur Kenntnis nehmen können. Der im Schreiben vom 31. Dezember 2016 ausführlich dargelegte Sachverhalt lässt sich in Bezug auf das Einbürgerungsverfahren auch aus den Akten des Verfahrens (...) rekonstruieren. Die damals im Schreiben vom 31. Dezember 2016 angekündigten, in Frankreich durchzuführenden Bestrebungen um Rückzug der Entlassung aus dem französischen Bürgerrecht ergeben sich überdies aus dem ebenfalls mit Schreiben vom 4. Februar 2021 eingereichten Urteil des franz. Conseil d'Etat vom 28. Januar 2021. Zudem wurden auch die mit Schreiben vom 31. Dezember 2016 gestellten Anträge in der Eingabe vom 4. Februar 2021 wiederholt. Auch legte der Beschwerdeführer dort in zusammenfassender Form dar, inwiefern er das damalige Vorgehen des EJPD beanstandet. So habe es nach seiner Auffassung weder der damaligen Rechtslage noch der bei erleichterten Einbürgerungen üblichen Verwaltungspraxis entsprochen. Das SEM begründete in der Folge zwar knapp, aber rechtsgenüglich, aus welchen Gründen es keinen Sachentscheid treffen kann. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer seine Einwände vor dem Bundesverwaltungsgericht, das über volle Kognition verfügt, erneut geltend machen. Es liegt folglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vor. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
4.
4.1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen (Art. 25 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
4.1.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des EJPD, Polizeiabteilung, vom 18. April 1975 und 11. Oktober 1976 über die Verpflichtung informiert, seine bisherige Staatsangehörigkeit nach Möglichkeit aufzugeben bzw. wurde daran erinnert, dass er am 2. Mai 1975 eine entsprechende Erklärung unterzeichnet habe. Die Schreiben und die darin statuierte Verpflichtung zum Verzicht auf die französische Staatsangehörigkeit entfalten jedoch keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sondern sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet. Sie bezweckten die Orientierung des Beschwerdeführers über die aus Sicht des EJPD damals herrschende Rechtslage. Damit ist den Schreiben des EJPD, Polizeiabteilung vom
18. April 1975 und 11. Oktober 1976 der Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
4.1.2 Realakte sind nicht auf eine Rechtswirkung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
4.2 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss Art. 25a
Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
|
1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Dem Beschwerdeführer wäre es zum Zeitpunkt des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung offen gestanden, die Verzichtserklärung nicht zu unterzeichnen. Hätte dies die Ablehnung seines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung zur Folge gehabt, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, den entsprechenden Entscheid im ordentlichen Rechtsmittelverfahren anzufechten. Nicht gehört werden kann in diesem Zusammenhang sein Vorbringen, er habe als damals juristisch nicht geschulter Schüler (...) auf die Rechtmässigkeit des behördlichen Vorgehens vertraut und sei entsprechend der schriftlichen Begründung des EJPD vom 18. April 1975 davon ausgegangen, dass Art. 17 aBüG in seinem Einbürgerungsverfahren angewandt werden müsse (Replik Ziff. 6). Abgesehen davon, dass ihn Unkenntnis des Rechts ohnehin nicht vor den Folgen eines nicht ergriffenen Rechtsmittels schützt (vgl. BGE 124 V 215 E. 2b/aa), war ihm damals auch bekannt, dass seine Geschwister keine solche Erklärung unterzeichnen mussten, weshalb er davon ausgegangen sei, sie hätten einfach Glück gehabt. In diesem Sinn hätte er zumindest Anlass gehabt, das uneinheitliche behördliche Vorgehen zu hinterfragen. Er aber unterzeichnete die Erklärung vorbehaltlos, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass er zum damaligen Zeitpunkt der Beibehaltung des französischen Bürgerrechts ohnehin keine grössere Bedeutung einräumte. Demnach ist ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Begehrens zu verneinen. Dem vom Beschwerdeführer anvisierten Begehren kann damit im Hinblick auf die subsidiär anwendbare Bestimmung von Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
4.3 Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass die
Vorinstanz zu Recht auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die sachliche Prüfung der Anträge und die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen und sind deshalb vorliegend nicht zu prüfen. Sofern die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darum ersucht, den Beschwerdeführer zur Entrichtung einer Gebühr gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1
SR 141.01 Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) - Bürgerrechtsverordnung BüV Art. 25 Gebührensätze - (Art. 35 Abs. 1 und 2 BüG) |
|
1 | Das SEM erhebt die folgenden Gebühren: |
1 | im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind |
2 | im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind |
3 | Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind |
a | für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes an: |
b | für Entscheide über die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 BüG |
c | für Entscheide über die übrigen erleichterten Einbürgerungen sowie über Wiedereinbürgerungen von Personen, die: |
d | für die Abweisung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes |
e | für Entscheide betreffend Nichtigerklärung von Einbürgerungen |
f | für Bestätigungen des Schweizer Bürgerrechts |
2 | Für minderjährige Kinder, die in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen werden, erhebt das SEM keine Gebühr. |
3 | Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben b und c erwähnten Gebühren erhebt das SEM zugunsten der zuständigen kantonalen Behörde für deren nachstehende Tätigkeiten die folgenden Gebühren: |
a | für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohn-kanton je nach Arbeitsaufwand |
b | für die Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse von im Ausland wohnenden Personen |
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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