Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4403/2010

Urteil vom 11. Juli 2013

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

A._______,geboren am (...),

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat Bangladesch am (...) 2004 und reiste am (...) 2004 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte. Er trug im Wesentlichen vor, er sei ein Urdu-sprechender Bihari-Flüchtling sunnitischen Glaubens. Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-4497/2006 vom 16. Februar 2010 (vgl. BVGE 2010/8) mit Verweis auf das Urteil Md. Sadaqat Khan (Fakku) and others v. Chief Election Commissioner, Bangladesh Election Commission, Writ Petition No. 10129 of 2007, des Supreme Court of Bangladesh vom 18. Mai 2008 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Es liess dabei ausdrücklich offen, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Bihari-Gemeinschaft handle (vgl. Urteil E-4497/2006 vom 16. Februar 2010 E. 5).

A.b Am 18. März 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch (vgl. B2) ein und berichtete, er sei im Hinblick auf seine Rückreise nach Bangladesch an die Vertretung dieses Landes in der Schweiz gelangt, wo er einen Antrag betreffend Regularisierung seiner Staatsangehörigkeit sowie Ausstellung eines Reisepasses ausgefüllt habe. Dieser Antrag sei indes abgewiesen worden. Dem Gesuch wurde ein originales Schreiben der Permanent Mission of Bangladesh in Genf vom (...) 2010 (vgl. B3) beigelegt, dass diese nicht in der Lage sei, einen bangladeschischen Reisepass zugunsten "stranded Pakistanis (as you have identified yourself in your application) who have not opted for Bangladesh citizenship" auszustellen. Es sei offensichtlich, dass das BFM im Rahmen eines Asylverfahrens hierzu weitere Abklärungen zu tätigen habe.

Mit Verfügung vom 26. März 2010 (vgl. B6) trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer habe seitens der bangladeschischen Behörden kein Reisepass oder Ersatzreisedokumente ausgestellt werden können, weil das dazu notwendige, vom Aussenministerium in Dhaka beglaubigte Nationality Certificate vom Beschwerdeführer (oder seinen Angehörigen) nicht beschafft worden sei. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer von der Mission kein Reisepapier ausgestellt worden sei, könne kein "hypothetisches Verfolgungsmotiv" abgeleitet werden. In diesem Sinne seien nach Abschluss des ersten Verfahrens keine Ereignisse eingetreten, die die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-2488/2010 vom 23. April 2010 (soweit darauf eingetreten wurde) abgewiesen.

B.
Das dritte Asylgesuch (vgl. C1) reichte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2010 mit einer Kopie eines Schreibens der Dhaka City Corporation vom (...) 2010 ein, die bestätige, dass er ein "stranded Pakistani Bihari" sei, der kein Recht auf die Staatsbürgerschaft Bangladeschs habe. Es sei nicht möglich, ihm ein Nationality Certificate auszustellen, da dieser nach Pakistan zu repatriieren wünsche. Diese Bestätigung zeige, so der Beschwerdeführer, dass ihm die Staatsangehörigkeit Bangladeschs verweigert werde, was zur Asylgewährung (eventualiter zur Feststellung eines unzumutbaren, bzw. unmöglichen Wegweisungsvollzugs) führen müsse.

C.a Am 1. Juni 2010 (vgl. C5, Eingang BFM: 2. Juni 2010) reichte der Beschwerdeführer das Original des Schreibens der Dhaka City Corporation vom (...) 2010 ein.

C.b Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 (vgl. C3) - eröffnet am 10. Juni 2010 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Der Beschwerdeführer habe bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Die eingereichte Kopie des Schreibens der Dhaka City Corporation vom (...) 2010 sei kein Beweis für die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers, folglich könne auch kein Verfolgungsmotiv seitens der Behörden Bangladeschs abgeleitet werden. Aus formaler Sicht sei zu betonen, dass in Bangladesch praktisch alle Dokumente käuflich erworben werden könnten, daher komme diesen kein grosser Beweiswert zu. Aber auch aus inhaltlicher Sicht seien vorliegend diverse Ungereimtheiten erkennbar. Schlussendlich sei zu erwähnen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar sowie möglich sei.

C.c Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 (vgl. C6, Eingang BFM: 10. Juni 2010) wurden bei der Vorinstanz weitere Unterlagen eingereicht: Eine Kopie eines Bestätigungsschreibens "To whom It may concern" vom (...) 2010 des ICRC (International Committee of the Red Cross) in Genf, dass am (...) 1973 beim ICRC ein Gesuch um Repatriierung nach Pakistan von B._______ und acht weiteren Familienmitgliedern registriert worden sei, was indes von der pakistanischen Regierung abgelehnt worden sei. Zudem lag der Eingabe eine Kopie dieses Antrags vom (...) 1973 bei, der als eines der Familienmitglieder C._______([...] Jahre alt), Sohn des Antragstellers und D._______, erwähnt.

C.d Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 (vgl. C7) informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass das Asylgesuch am 4. Juni 2010 bereits abgelehnt worden sei, weshalb die am 10. Juni 2010 (recte: 9. Juni 2010) eingereichten Beweismittel ihm zu ihrer Entlastung wieder zugestellt würden.

D.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 ein. Dabei wurde beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren, bzw. sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Dem Rechtsvertreter sei vor einem Endentscheid eine angemessene Frist zur Einreichung seiner Kostennote einzuräumen.

Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass das BFM sich in konsequenter Weise weigere, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Entgegen der Meinung des BFM gebe es klare Hinweise dafür, dass neue Ereignisse eingetreten seien, die ein Eintreten auf das Asylgesuch und dessen Gutheissung rechtfertigen würden. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurde das originale Schreiben "To whom It may concern" vom (...) 2010 des ICRC sowie die diesem beigelegte Bestätigung vom (...) 1973 (vgl. Erwägung C.c) eingereicht.

E.

E.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten.

E.b Am 9. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens des BFM vom 12. März 2010 an das Konsulat von Bangladesch in Genf mit der Bitte um Ausstellung eines Reisedokuments für den Beschwerdeführer ein. Gleichzeitig wurde eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur entsprechenden Antwort des Konsulats beantragt.

E.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht bis zur Beantwortung des Antrags des BFM sistiert.

E.d Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 wurde um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und der Verfahrenskosten i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. In der Beilage fand sich eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...), Soziale Dienste (Asylbereich), vom 13. Juli 2010.

E.e Am 3. August 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Antwortschreibens der Permanent Mission of Bangladesh in Genf vom (...) 2010 ein, welches bestätige, dass die Mission nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen. Er sei ein "stranded Pakistani in Bangladesh" und wünsche nach Pakistan repatriiert zu werden.

E.f Mit Verfügung vom 16. August 2010 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

F.
Mit Eingabe vom 19. August 2010 wurde hinsichtlich eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs eine originale Bestätigung (in fremder Sprache) des Todes des Schwiegervaters des Beschwerdeführers vom (...) 2010 eingereicht.

G.a Mit Schreiben vom 31. März 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die schweizerische Botschaft in Dhaka um Beantwortung einzelner Fragen, die sich hinsichtlich einer Urteilsfällung stellten.

G.b Am 11. Mai 2011 wurden diese Fragen in detaillierter Weise von der Schweizer Mission in Bangladesch beantwortet. Auf Details dieses Schreibens wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

G.c Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer bezüglich der Antwort der schweizerischen Botschaft eine Stellungnahme ein. Auf Details dieses Schreibens wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

H.

H.a Am 30. August 2011 machte der Beschwerdeführer erstmals auf seine gesundheitlichen Probleme aufmerksam. In der Beilage der Eingabe vom 15. Februar 2012 fanden sich diesbezüglich Kopien verschiedener Berichte von Dr. med. E._______(Muri bei Bern) vom 16. Dezember 2011, von Dr. med. F._______(Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...]) vom 8. November 2011, von Dr. med. G._______(Facharzt FMH für Plastische Chirurgie, [...]) vom 18. April 2011, von Dr. med. H._______(Facharzt FMH für Chirurgie, [...]) vom 22. März 2006, vom Radiologischen Zentrum der Klinik (...) vom 10. März 2006, von der Klinik für Urologie des (...) vom 28. Februar 2006 und vom 23. Januar 2006. Auf die Details dieser Berichte wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Gleichzeitig wurde mit Ausdrucken aus dem Internet auf die schwierige Situation der Minderheit der Bihari in Bangladesch aufmerksam gemacht. Damit werde illustriert, dass sich die Lage der "stranded Pakistani" in den Flüchtlingscamps massiv verschlimmert habe, so dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung befürchten müsse.

H.b Am 15. März 2012 wurde ein Kurzbericht von Dr. med. I._______ (Facharzt FMH für Chirurgie, [...]) vom 12. März 2012 eingereicht.

I.
Das BFM befand am 31. Mai 2012 in seiner Vernehmlassung, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte. Auf Details dieser Vernehmlassung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

J.
In seiner Replik vom 28. Juni 2012 bezog der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz; auf Details dieser Schrift samt Beilagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

K.
Am 19. März 2013 liess der Beschwerdeführer dem Gericht neue Informationen und Beweismittel zukommen. Dabei wurde auf die neuesten Unruhen in Bangladesch hingewiesen, deren Hintergrund die Aufarbeitung des Unabhängigkeitskrieges im Jahr 1971 sei. Auf Details dieser Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

L.
Am 7. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote dem Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.1 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegen-stand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
-35a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 m.w.H.).

3.2 Vorliegend enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2010 keine Regelung in Bezug auf die Gewährung von Asyl. Auf den eventualiter gestellten Antrag, es sei den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten.

4.

4.1 Gelangt eine ausländische Person, nachdem ihrem Asylgesuch kein Erfolg beschieden war, erneut an die Behörden, liegt gemäss geltender Praxis unabhängig von der Bezeichnung und dem Inhalt der Eingabe wiederum ein Asylgesuch vor, wenn sich daraus ergibt, dass sie - noch immer oder wiederum - um Schutz vor Verfolgung ersucht. Befindet sich eine ausländische Person, deren Asylgesuch schon einmal rechtskräftig abgelehnt worden ist, noch in der Schweiz, so ist nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzugehen, wenn sie Nachfluchtgründe geltend macht, die seit dem Asylentscheid eingetreten und für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.3 m.w.H.). Wird hingegen das neue Gesuch ausschliesslich mit angeblich bestehenden völker- oder landesrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet, ist es ohne Bezugnahme auf Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG allein nach den Regeln über die Wiedererwägung zu behandeln. In einem solchen Fall besteht kein Grund, mittels Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs zugunsten des Gesuchstellers sein Begehren als Asylgesuch zu interpretieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb).

4.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 27. Mai 2010 zutreffend als "drittes Asylgesuch" bezeichnet: Zwar werden insbesondere Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht, doch wird auch auf eine neue Furcht vor Verfolgung hingewiesen, da das im Rahmen der Vollzugsdurchführung eingeforderte Schreiben der Dhaka City Corporation vom (...) 2010 beweise, dass dem Beschwerdeführer jegliche Rechte verweigert würden und er eine staatenlose Person sei; folglich stelle das Dokument ein Verfolgungsmotiv dar. Entsprechend hat das BFM das Asylgesuch ebenso zutreffend als solches anhand genommen.

5.
Vorab ist zu prüfen, ob das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt hat und ob eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorliegt.

5.1 Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid vom 4. Juni 2010 damit, dass die mit dem dritten Asylgesuch vom 27. Mai 2010 eingereichte Kopie der Dhaka City Corporation vom (...) 2010 keinen Beweis für die behauptete Staatenlosigkeit darstelle, da jegliche Angaben über den Erwerb dieses Dokuments fehlen würden; ferner würden die notwendigen Stempel der richtigen Dienststellen fehlen. Es gelte als amtsnotorisch, dass in Bangladesch praktisch alle Papiere käuflich zu erwerben seien. Folglich komme bangladeschischen Dokumenten kein grosser Beweiswert zu. Aber auch inhaltlich würden sich Ungereimtheiten ergeben, da seit dem Urteil des Supreme Court of Bangladesh (vgl. Urteil Md. Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election Commissioner vom 18. Mai 2008, a.a.O.) alle Angehörigen der Urdu-sprechenden Gemeinschaft Staatsbürger von Bangladesch seien, was auch umgesetzt werde.

5.2 In der Beschwerde vom 17. Juni 2010 und in der Replikschrift vom 28. Juni 2012 wurde geltend gemacht, das BFM habe sich konsequent geweigert, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. So habe es weder die Echtheit noch die inhaltliche Wahrheit des eingereichten Dokuments der Dhaka City Corporation vom (...) 2010 mittels weitergehenden Abklärungen vor Ort überprüft, sondern in willkürlicher Weise behauptet, das Dokument widerspreche der bangladeschischen Wirklichkeit und sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu werten. Immerhin sei das Bestätigungsschreiben als Indiz zu werten, dass sich die Behörden Bangladeschs weigern würden, dem Beschwerdeführer ein Nationality Certificate auszustellen und ihn somit als Staatsbürger anzuerkennen.

Ferner gelte es hinsichtlich Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
BV festzuhalten, dass das BFM nicht alle Eingaben des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt habe. Das Original des Schreibens der Dhaka City Corporation vom (...) 2010, das dem BFM am 1. Juni 2010 zugestellt worden sei, sei weder im Sachverhalt der Verfügung vom 4. Juni 2010 noch in den Erwägungen noch im Aktenverzeichnis erfasst worden. Auch die Eingabe vom 9. Juni 2010, die sich mit der Verfügung vom 4. Juni 2010 gekreuzt habe, sei gemäss dem Schreiben des BFM vom 14. Juni 2010 nicht berücksichtigt worden. Ein korrektes Vorgehen hätte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2010 verlangt.

5.3 Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
VwVG). Unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, über rechtserhebliche Umstände kein Beweis geführt wird oder Beweise unzutreffend gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen eruiert und berücksichtigt werden (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1594 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 630).

Vorliegend ist der Sachverhalt vollständig und richtig erhoben worden, zumal die Kopie des Schreibens der Dhaka City Corporation vom (...) 2010 in der Verfügung vom 4. Juni 2010 berücksichtigt und auf individuelle Weise gewürdigt wurde, indem das BFM auf formale Ungereimtheiten - die indes nicht die Originalität des Dokuments betreffen - wie auch auf inhaltliche Unstimmigkeiten aufmerksam machte (Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
VwVG). Folglich kann nicht behauptet werden, das BFM habe willkürlich gehandelt. Lediglich als Zusatzargument informierte das BFM, dass es als amtsnotorisch gelte, dass in Bangladesch praktisch alle Dokumente käuflich zu erwerben seien (vgl. dazu Immigration and Refugee Board of Canada, Bangladesh: Reports of fraudulent documents, 20 September 2010, BGD103532.E: "There is a significant prevalence of fraudulent documents [in Bangladesh] including passports, birth certificates," [...]). Dieses Faktum lässt sich auch nicht mit einer Echtheitsüberprüfung der in Frage stehenden Dokumente widerlegen, da gerade gekaufte oder auf eine andere arglistige Weise beschaffte Dokumente echt sein können, aber eben gekauft sind.

5.4 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
BV, Art. 32 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1
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AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
VwVG; vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 m.w.H.). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 126 I 97 E. 2b).

In der Verfügung vom 4. Juni 2010 wurde das Schreiben der Dhaka City Corporation vom (...) 2010 behandelt, das als Kopie zusammen mit dem dritten Asylgesuch am 27. Mai 2010 eingereicht wurde. Das BFM monierte in seiner Verfügung, dass nicht erklärt werde, wie, wann und durch wen das Dokument beschafft worden sei - daher und aufgrund weiterer Gründe komme ihm kein Beweiswert zu. Darüber hinaus widerspreche der Inhalt des Schreibens der Wirklichkeit von Bangladesch, da das Urteil des Supreme Court of Bangladesh (vgl. Urteil Md. Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election Commissioner vom 18. Mai 2008, a.a.O.) rasch umgesetzt und den Angehörigen der Urdu-sprechenden Gemeinschaft, welche die rechtlichen und administrativen Anforderungen erfüllen würden, eine Identitätskarte ausgestellt werde.

Mit Eingabe vom 1. Juni 2010 (Eingang BFM: 2. Juni 2010) wurde dem BFM das Original des Schreibens der Dhaka City Corporation vom (...) 2010 zugestellt. Das BFM hat tatsächlich diese Eingabe nicht in seiner Verfügung erwähnt; doch kommt diesem Mangel keine Bedeutung zu, da es sich in seiner Verfügung ausführlich mit der Kopie des in Frage stehenden Dokuments auseinandersetzte. Die vom BFM geäusserten Mängel des Schreibens lassen sich denn auch auf die Kopie wie auch auf das Original in Anwendung bringen. Ferner wurde seitens des BFM nicht beanstandet, dass das Beweisstück nur als Kopie eingereicht worden sei. Insofern kann nicht gesagt werden, dass diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt wurde.

Der Umstand, dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2010 (Eingang BFM: 10. Juni 2010) mit der Verfügung vom 4. Juni 2010, die gemäss Rückschein am 10. Juni 2010 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eröffnet wurde, kreuzte und daher gemäss Schreiben des BFM vom 14. Juni 2010 nicht berücksichtigt werden konnte, kann nicht der Vorinstanz aufgebürdet werden, da das vorinstanzliche Verfahren als abgeschlossen galt.

5.5 Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und richtig erhoben wurde. Das rechtliche Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
BV wurde im Verfahren des BFM nicht verletzt.

6.
Weiter ist zu klären, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2010 nicht eingetreten ist.

6.1 Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid vom 4. Juni 2010 mit dem Umstand, dass sich aufgrund der Ungereimtheiten des eingereichten Dokuments keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss des Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden.

6.2 In seiner Beschwerde vom 17. Juni 2010 rügte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, dass das Schreiben der Dhaka City Corporation vom (...) 2010 klar zeige, dass sich die bangladeschischen Behörden weigern würden, den Beschwerdeführer als ihren Staatsbürger anzuerkennen. Da er folglich staatenlos sei, sei er sinngemäss auch schutzlos und dementsprechend als Flüchtling anzuerkennen. Zudem werde er auch vor privater Verfolgung nicht geschützt.

6.3 Das Schreiben der Schweizer Botschaft vom 11. Mai 2011 wies zusammengefasst darauf hin, dass gemäss dem Urteil des Supreme Court of Bangladesh (vgl. Urteil Md. Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election Commissioner vom 18. Mai 2008, a.a.O.) die Urdu-sprechenden Personen, die nach der Unabhängigkeit von Bangladesch dort geblieben seien, Anrecht auf die Staatsbürgerschaft von Bangladesch hätten. Die Bürokratie führe allerdings dazu, dass nationale Entscheide allgemein nur verzögert und konkret aufgrund des schlechten Rufs der Bihari nur widerwillig umgesetzt würden - rechtlich bestehe indes ein Anrecht auf die Staatsbürgerschaft.

6.4 In der Eingabe vom 15. Februar 2012 wird u.a. ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers - der indes verstorben sei - (...) 2012 von speziellen Einsatztruppen (Special Forces RAB) aufgrund seiner Aktivitäten vor 1971 aufgesucht worden sei. Berichte würden bestätigen, dass derzeit in Bangladesch nach Leuten gesucht werde, die angeblich vor 1971 mit Pakistan kollaboriert hätten.

6.5 Das Schreiben der Schweizer Botschaft, so der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2012 im Wesentlichen, bestätige seine schwierige Lage als Bihari. Es scheine, dass zwischen der geltenden Rechtspraxis des Supreme Court of Bangladesh (vgl. Urteil Md. Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election Commissioner vom 18. Mai 2008, a.a.O.) und dem praktizierten Recht auf lokaler Ebene gewaltige Unterschiede bestehen würden, bzw. dass das gesprochene Recht - insbesondere für Bihari mit Repatriierungswunsch nach Pakistan - nicht umgesetzt werde. Die Tatsache, dass die Feindschaft zwischen Pakistan und Bangladesch bis heute für Ressentiments gegenüber Bihari sorge, dürfe keinesfalls unterschätzt werden.

6.6 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM am 31. Mai 2012 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, enthalte. Auch die am 15. Februar 2012 eingereichten Dokumente in Bezug auf die Bihari (Auszüge aus dem Internet) seien nicht geeignet, seine Einschätzung zu ändern, da diese die allgemeine Situation der Bihari behandeln würden. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich die Antwort der schweizerischen Botschaft vom 11. Mai 2011 vollumfänglich mit der Einschätzung des BFM decke.

6.7 Der Beschwerdeführer replizierte am 28. Juni 2012, dass der vielzitierte Gerichtsentscheid des Supreme Court of Bangladesh (vgl. Urteil Md. Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election Commissioner vom 18. Mai 2008, a.a.O.) in der Praxis nicht umgesetzt werde, weshalb der Beschwerdeführer staaten- und somit implizit schutzlos sei. Dieser Umstand werde auch durch die Antwort der Schweizer Botschaft vom 11. Mai 2011 erhärtet, da diese auf die Schwierigkeiten der "stranded Pakistani" auf lokaler Ebene hinweise, die Staatsbürgerschaft von Bangladesch zu erlangen.

6.8 In der Eingabe vom 19. März 2013 wird auf die derzeitigen Unruhen in Bangladesch aufgrund einer Reihe von Urteilen verwiesen, die ein Sondertribunal gegen führende Köpfe der islamistischen Partei Jamaat-e-Islami hinsichtlich der Kriegsverbrechen des Jahres 1971 aussprach. Die protestierenden Menschen würden für alle Kriegsverbrecher die Todesstrafe fordern; dabei sei offensichtlich, dass dies auch für die Bihari als lokale Kollaborateure gelte. Zudem würden Gespräche über die Rückführung der "stranded Pakistani", die im November 2012 zwischen Pakistan und Bangladesch geführt worden seien, darauf hindeuten, dass Bangladesch diese Personen auch weiterhin nicht als vollwertige Staatsbürger akzeptiere. Zusammengefasst drohe dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben.

6.9 Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens, vgl. E. 6.9.1) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise betreffend Flüchtlingseigenschaft bzw. Gewährung vorübergehenden Schutzes, vgl. E. 6.9.2 ff.), welche im Einzelfall kumulativ erfüllt sein müssen und im Folgenden zu prüfen sind.

Auf das Asylgesuch ist nicht einzutreten, wenn die geltend gemachte Verfolgung nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG subsumiert werden kann. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignissevorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff i.S.v. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen. Gleichzeitig gelangt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 m.w.H.).

6.9.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 wurde das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vollumfänglich abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Diese erwuchs nach Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2010 in Rechtskraft.

6.9.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu einer Flüchtlingsanerkennung führt. Gemäss dem internationalen Flüchtlingsbegriff (Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) kann eine staatenlose Person als Flüchtling gelten, wenn sie infolge von bestimmten Ereignissen nicht mehr in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen dorthin nicht zurückkehren will. Dies bedeutet, dass nicht jede staatenlose Person als Flüchtling zu gelten hat. Es muss geprüft werden, ob zwischen den angegebenen Gründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, eine Wechselbeziehung besteht und diese im Verhältnis zur Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 103; Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und schweizerischem Landesrecht, Neerach 1977, S. 13 ff.).

Das Schreiben der Dhaka City Corporation vom (...) 2010 - ob dieses nun echt oder gekauft ist - sagt lediglich aus, dass der Beschwerdeführer ein "stranded Pakistani Bihari" sei, der kein Recht auf die Staatsangehörigkeit von Bangladesch habe, da diese nicht an "stranded Pakistani Biharis who wish to go to Pakistan on repatriation" erteilt werde. Da der Beschwerdeführer wünsche, nach Pakistan zu repatriieren, sei es im Lichte des Urteils des Supreme Court of Bangladesh nicht möglich, ihm die Staatsangehörigkeit von Bangladesch zu erteilen. Gemäss den Informationen der Schweizer Botschaft vom 11. Mai 2011 bestehe seit dem Urteil des Supreme Court of Bangladesh (vgl. Urteil Md. Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election Commissioner vom 18. Mai 2008, a.a.O.) indes für alle Urdu-sprechenden Personen aus rechtlicher Sicht die Möglichkeit, die bangladeschische Staatsbürgerschaft zu erhalten (vgl. dazu auch UK Home Office [UK Border Agency], Bangladesh: Country of Origin Information [COI] Report vom 30. September 2012, Rz. 20.14 mit Hinweis auf UNHCR, Note on the nationality status of the Urdu-speaking community in Bangladesh vom Dezember 2009). Zwar könne die Bürokratie dieses Landes dazu führen, dass die Arbeit lokaler Behörden noch nicht im Einklang mit der nationalen Rechtsprechung sei, zumal auch die Bihari kein sonderlich positives Ansehen geniessen würden. Doch ändere dies nichts an der rechtlichen Lage, dass alle Urdu-sprechenden Personen, die nach der Unabhängigkeit in Bangladesch geblieben seien, heute ein Anrecht auf die Staatsbürgerschaft hätten.

Ein Repatriierungsantrag nach Pakistan aus dem Jahre 1975 sollte, so die Schweizer Botschaft am 11. Mai 2011, auf diese Gegebenheit keinen Einfluss ausüben. Im Urteil Abid Khan and others v. Govt. of Bangladesh and others, Writ Petition No. 3831 of 2001, des Supreme Court of Bangadesh vom 5. Mai 2003, das damals den zehn Urdu-sprechenden Klägern die Staatsangehörigkeit und das Wahlrecht von Bangladesch zusprach, zitierte der damalige Rechtsvertreter der Kläger das Urteil Mukter Ahmed v. Govt. of Bangladesh and others aus dem Jahr 1982 wie folgt: "The mere fact that he filed an application for going over to Pakistan cannot take away his citizenship" (vgl. auch UNHCR, Note on the nationality status of the Urdu-speaking community in Bangladesh vom Dezember 2009, S. 2 f.). Doch auch gemäss dem Urteil des Supreme Court of Bangladesh(vgl. Urteil Md. Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election Commissioner vom 18. Mai 2008, a.a.O., S. 7) bedeutet ein vormals gestelltes Gesuch, nach Pakistan zu emigrieren, kein Disqualifizierungsgrund der Staatsbürgerschaft von Bangladesch. Folglich ist das Gesuch des Vaters des Beschwerdeführers vom (...) 1973, mit seiner Familie nach Pakistan zu emigrieren, wohl nicht die Ursache für die ablehnende Haltung der Behörden von Bangladesch.

Hingegen - davon ist auch das Gericht überzeugt - scheint es nicht förderlich zu sein, wenn vor bangladeschischen Behörden explizit ausgedrückt wird, man wolle statt der bangladeschischen die pakistanische Staatsbürgerschaft erwerben (vgl. dazu das Urteil des Supreme Court of Bangladesh, Md. Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election Commissioner vom 18. Mai 2008, a.a.O, S. 6 ff., das die Loyalität [allegiance] zu einem anderen Staat als Disqualifizierungsgrund anerkennt). Folglich scheint - trotz bestehender objektiver Möglichkeiten, eine Staatsbürgerschaft zu erhalten - allein das Verhalten des Beschwerdeführers dazu zu führen, dass ihm eine solche nicht gewährt wird. Bei einer solchen freiwillig herbeigeführten Staatenlosigkeit kann nicht von einer Schutzlosigkeit ausgegangen werden. Neue Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sind nach dem Gesagten nicht erkennbar.

6.9.3 Die einfache Behauptung des Beschwerdeführers, dass angeblich spezielle Einsatztruppen des RAB (Rapid Action Battalion) seit (...) 2012 nach seinem (verstorbenen) Vater suchen würden, ist nicht hinreichend begründet und reicht für eine individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht aus.

6.9.4 Das Bundesverwaltungsgericht lässt (wie auch schon im Urteil E-4497/2006 vom 16. Februar 2010 E. 5) vorliegend ausdrücklich offen, ob der Beschwerdeführer der Minderheit der Bihari angehört. Auch wenn er tatsächlich dieser Volksgruppe angehören würde, kann die (aktuelle) generelle Situation der Bihari nicht als Argument für eine individuelle Verfolgungsgefahr herangezogen werden (vgl. BVGE 2010/8 E. 6 m.w.H.). Folglich sind auch die aktuellen Unruhen, die durch die Urteile des Kriegsverbrechertribunals in Bangladesch gegen die Führer der islamistischen Partei Jamaat-e-Islami ausgelöst wurden, nicht geeignet, eine individuelle künftige Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu begründen.

6.9.5 Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass keine Hinweise vorliegen, die die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermögen. Das BFM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsyG auf das dritte Asylgesuch nicht eingetreten.

7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen bzw. nur schon Hinweise hierfür zu liefern, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt trotz den jüngsten Unruhen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 Nach der geltenden Rechtsprechung kann hinsichtlich der Lage von Bangladesch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 m.w.H.). Daran hält das Gericht auch nach den jüngsten Unruhen in diesem Jahr fest, da es sich um reine Protestaktionen ohne Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers handelt.

8.3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 19. August 2010 ferner geltend, sein Schwiegervater sei verstorben. Das BFM hielt diesbezüglich in seiner Vernehmlassung zu Recht fest, dass in keiner Weise ausgeführt wird, inwiefern der Tod des Schwiegervaters des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs tangieren könnte. Schliesslich ist nach wie vor davon auszugehen, dass neben seiner bengalischen Ehefrau (mit ihren Kindern) auch seine Eltern sowie seine Geschwister (wenn auch im Jahr 2004 auf der Flucht, vgl. A8 S. 4) in Bangladesch leben (vgl. A2 S. 2). Konkret liegt demnach - auch wenn sich der Beschwerdeführer schon längere Zeit im Ausland befindet - ein familiäres Beziehungsnetz vor.

8.3.3 Mit Eingabe vom 15. Februar und 15. März 2012 wurden verschiedene medizinische Gründe aufgeführt, die einen Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden. In den ärztlichen Berichten wird einerseits eine Lipomatose, welche mit Beschwerden verbunden sei, diagnostiziert, die zu entfernen wäre (vgl. Bericht von Dr. med. G._______ vom 18. April 2011). Hinsichtlich dieser Lipome entschied sich der Beschwerdeführer im Jahr 2006 gegen einen operativen Eingriff (vgl. Bericht von Dr. med. H._______ vom 22. März 2006). Ferner wurde eine posterolaterale (wahrscheinlich traumatische) Gonarthrose am Knie festgestellt; eine Implantation einer Knie-Totalprothese müsste aufgrund des Patientenalters jedoch so lange wie möglich hinausgeschoben und alle konservativen Massnahmen ausgeschöpft werden (vgl. Bericht von Dr. med. F._______ vom 8. November 2011). Weitere Beschwerden aus dem Jahr 2006 wurden antibiotisch therapiert (vgl. Berichte des [Spital] vom 23. Januar und vom 28. Februar 2006).

Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung fest, dass es sich bei einer Lipomatose wie auch bei einer Gonarthrose am Knie nicht um eine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit handle. Auf die ärztlichen Berichte aus dem Jahr 2006 werde aus Aktualitätsmangel nicht eingegangen. Diesen Erwägungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Folglich gibt es keine gesundheitlichen Gründe, die gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bangladesch sprechen würden. Es gilt auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls beim BFM medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG, Art. 75
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

8.3.4 Gemäss diesen Ausführungen sind keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, erkennbar. Auch ist die vorgebrachte langjährige Landesabwesenheit seinem eigenen Verhalten (Mitwirkungs- und Kooperationsverweigerung) zuzuordnen. Es darf ferner davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer trotz den allgemeinen Lebensbedingungen gelingen kann, in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen; insbesondere da er auf ein tragfähiges Familiennetz - auch wenn der Schwiegervater verstorben ist - zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
Abs 2 AuG). Gemäss Praxis (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3) setzt die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind.

8.4.1 Mittels der Beschwerdeschrift und diverser Eingaben wurde gerügt, dass der Beschwerdeführer keine Reisepapiere habe und offensichtlich - trotz mehrmaligen Versuchen - nicht in der Lage sei, sich solche zu beschaffen, wie das Schreiben der Dhaka City Corporation vom (...) 2010 und die Bestätigung der Permanent Mission of Bangladesh in Genf vom (...) 2010 beweisen würden. Obwohl Bihari gemäss dem viel zitierten Urteil des Supreme Court of Bangladesh vom 18. Mai 2008 das Anrecht auf Staatsbürgerschaft besitzen würden, lasse auch die Botschaftsantwort vom 11. Mai 2011 durchblicken, dass die Umsetzung dieses Entscheides in der Praxis ganz anders aussehe.

8.4.2 Vorab gilt festzuhalten, dass alle Urdu-sprechenden Personen, die nach der Unabhängigkeit von Bangladesch dort geblieben sind (wie der Beschwerdeführer), ein Anrecht auf die Staatsangehörigkeit dieses Landes haben (vgl. E. 6.9.2). Für die Ausstellung eines Reisepasses benötigt der Gesuchssteller gemäss der Auskunft der Schweizer Botschaft vom 11. Mai 2011 ein Nationality Certificate oder ein Birth Certificate, welche im Heimatort zu beantragen sind.

8.4.3 Gemäss einem Schreiben der Permanent Mission of Bangladesh vom (...) 2010 habe sich der Beschwerdeführer an die Mission gewandt, um das bangladeschische Bürgerrecht zu erhalten. Da er sich indes als "stranded Pakistanis (as you have identified yourself in your application) who have not opted for Bangladesh citizenship" identifiziert habe, sei die Mission nicht in der Lage, einen Reisepass auszustellen. In diesem Sinne ähnlich äusserte sich die Permanent Mission of Bangladesh in ihrem Schreiben vom (...) 2010. Nach Kenntnissen des Gerichts ist eine Ausstellung eines Reisepasses ohnedies erst möglich, wenn z.B. ein Nationality Certificate vorliegt.

Anlässlich der Ausreisegespräche vom 8. März und 10. Mai 2010, die der Beschwerdeführer mit dem Migrationsdienst des Kantons Bern führte, gab er jeweils zu Protokoll, dass er nicht nach Bangladesch zurückkehren wolle; er gehöre zu Pakistan, deshalb sei er nur bereit, dorthin zu gehen (vgl. V1 und V4). Das Schreiben der Dhaka City Corporation vom (...) 2010 stellt entsprechend fest, dass der Beschwerdeführer ein "stranded Pakistani Bihari" sei, "who does not have any right to the nationality of Bangladesh in view of the exparte verdict of the Honourable Supreme Court of Bangladesh that prohibits the issuance of nationality certificates to the Stranded Pakistani Biharis who wish to go to Pakistan on repatriation". Es scheint folglich mehr an seiner Person und an seinem Verhalten und nicht an der aktuellen Rechtslage zu liegen, dass dem Beschwerdeführer kein Nationality Certificate ausgestellt wurde (vgl. dazu auch E. 6.9.2). Darüber hinaus scheint die Schweizer Botschaft gemäss ihrem Schreiben vom 11. Mai 2011 Zweifel an der Authentizität des Schreibens betreffend Nationality Certificate zu haben, da es normalerweise in der bengalischen Sprache ausgestellt werde und da der vorliegende Text nicht fehlerlos sei. Auch sei festgestellt worden, dass es sich bei der angegebenen Wohnadresse um das bekannte "Geneva Camp" handle, wo viele Bihari wohnen würden. Doch seien die Angaben des Schreibens vom (...) 2010 - MCC Camp, Section 11, Block C, Pallabi, Mirpur, Dhaka - nicht korrekt, da sich die Sektion 11 nicht im Block C, sondern im Block A befinde, weshalb sie als unglaubhaft erscheinen.

Auch wenn die Mühlen der Bürokratie in Bangladesch gemäss der Botschaftsantwort vom 11. Mai 2011 langsam mahlen können, zeigt das Schreiben der Dhaka City Corporation vom (...) 2010, dass die aktuelle Rechtsprechung auch den unteren Behörden bekannt ist. Ferner ist bekannt, dass bei der Erlangung der bangladeschischen Staatsbürgerschaft Schwierigkeiten auftreten können - so z.B. weil Bihari, die in verschiedenen Camps leben, bei der Polizei teilweise immer noch als "stranded Pakistani" registriert seien oder über keine permanente Adresse verfügen würden (vgl. UK Home Office [UK Border Agency], Bangladesh: Country of Origin Information [COI] Report vom 30. September 2012, Rz. 20.13). Doch handelt es sich dabei eher um logistische Probleme, die alle Bewohner Bangladeschs treffen können.

Die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz scheitert folglich an seiner fehlenden Mitwirkung. Aus objektiver Sicht sind keine weiteren Gründe in den Akten erkennbar, die eine Ausreise nach Bangladesch verunmöglichen. Es obliegt daher weiterhin dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates, bzw. bei den heimatlichen lokalen Behörden, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher als möglich zu bezeichnen.

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
- 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist, und es erübrigt sich, auf die einzelnen Anträge, Rügen und Beweismittel im Detail näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Mit Verfügung vom 16. August 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Da aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei bedürftig, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

11. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG), folglich ist dem Gesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, es sei ihm vor einem Endentscheid eine angemessene Frist zur Einreichung seiner Kostennote einzuräumen, als gegenstandslos zu qualifizieren; abgesehen davon, dass gemäss Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) der Rechtsvertreter unaufgefordert seine Kostennote einzureichen hat, was im konkreten Fall auch geschehen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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Dokument : E-4403/2010
Datum : 11. Juli 2013
Publiziert : 31. Juli 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Jun i 2010


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
32  35a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
93 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylV 2: 75
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  12  32  35  48  52  63  64  65
BGE Register
126-I-97 • 129-I-232
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bangladesch • bundesverwaltungsgericht • pakistan • vorinstanz • kopie • sachverhalt • richtigkeit • original • beweismittel • not • asylverfahren • who • ausreise • frage • leben • nichteintretensentscheid • beschwerdeschrift • verfahrenskosten • beilage • wiese • verhalten • vater • vorläufige aufnahme • report • kostenvorschuss • chirurgie • rechtsmittelinstanz • entscheid • heimatstaat • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • asylgesetz • begründung des entscheids • bundesgesetz über das bundesgericht • endentscheid • sprache • drittstaat • angemessene frist • familie • gonarthrose • kriegsverbrechen • tod • minderheit • sachverhaltsfeststellung • landesrecht • streitgegenstand • reisepapier • vorübergehender schutz • weiler • wert • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • akte • schriftstück • rechtslage • asylrecht • bundesamt für migration • europäischer gerichtshof für menschenrechte • non-refoulement • ausschaffung • bundesverfassung • mitwirkungspflicht • unrichtige auskunft • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • voraussetzung • heilanstalt • einreise • asylverordnung • leumund • verbot unmenschlicher behandlung • ausweispapier • gesuch an eine behörde • rechtsbegehren • replik • eidgenossenschaft • erleichterter beweis • kommunikation • prozessvertretung • richterliche behörde • form und inhalt • antwort • dauer • widerrechtlichkeit • schweizer bürgerrecht • gerichts- und verwaltungspraxis • emrk • distanz • abstimmungsbotschaft • abweisung • angabe • anschreibung • beurteilung • falsche angabe • auskunftspflicht • information • botschaft • botschaft • bescheinigung • rechtsanwalt • konkordat • sektion • staatsvertrag • betroffene person • indiz • beschwerdeantwort • stempel • lipom • stein • gewöhnlicher aufenthalt • von amtes wegen • wille • todesstrafe • heimatort • anfechtungsgegenstand • stelle • treffen • gesuchsteller • geschwister • bisheriger wohnsitz • echtheit • bezogener • kantonale behörde • italienisch • reis • gemeinde • frist • vertrag zwischen kanton und ausländischem staat • wahrheit • innerhalb • aufenthaltsbewilligung • flucht • adresse • sucht • zweifel
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