Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4632/2012

Urteil vom 11. Juni 2013

Richter André Moser (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

Verkehrsbetriebe Glattal VBG, Sägereistrasse 24, 8152 Glattbrugg,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Norbert Mattenberger,
Narzissenstrasse 5, Postfach 2119, 8033 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Erdgas Zürich Transport AG, Aargauerstrasse 182, 8048 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Badertscher,und Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Politik,

Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen,

Vorinstanz.

Gegenstand Kosten der Verlegung der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 im Bereich der ÖV-Plattform Stettbach.

Sachverhalt:

A.
Anfangs der 1970er Jahre wurde ein 25 bar Erdgasring um die Stadt Zürich, bestehend aus den Teilstrecken Altburg-Dübelstein, Dübelstein-Rehalp, Rehalp-Wollishofen/Moos und Wollishofen/Moos-Schlieren, mit einem Abzweiger Richtung Greifensee gebaut. Im Jahr 1980 wurde die 25 bar Erdgasleitung nach Wetzikon verlängert, 1997 die Einspeisung der 70 bar Leitung BRÜZO in Niederuster realisiert und 2004 die Verlängerung der Leitung nach Wollishofen in Betrieb genommen. Soweit aktenkundig hat die Erdgas Zürich AG im Jahre 2007 die ihr am fraglichen Erdgasring gehörenden Erdgashochdruckleitungen sowie die damit zusammenhängende Transportinfrastruktur in eine neu gegründete Tochtergesellschaft, die Erdgas Zürich Transport AG mit Sitz in Zürich, eingebracht. Diese ist seither Eigentümerin der fraglichen zum Erdgasring Zürich gehörenden Erdgashochdruckleitungen.

B.
Mit Beschluss vom 29. März 2001 erteilte der Bundesrat den Verkehrsbetrieben Glattal VBG die Konzession zum Bau und Betrieb der Glatttalbahn für die Dauer von fünfzig Jahren.

C.
Am 27. Januar 2004 genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage der Verkehrsbetriebe Glattal VBG betreffend die Stadtbahn Glattal unter verschiedenen Vorbehalten und Auflagen. In Bezug auf die Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 ordnete es an, die VBG hätten gemeinsam mit der Erdgas Ostschweiz AG sowie der Erdgas Zürich AG alle Konfliktpunkte zu beurteilen und je nach Resultat eine Umlegung der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 bzw. anderweitige Schutzvorkehren vorzusehen. Auf diese Anordnung kam das BAV mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 insoweit zurück, als es die Planvorlage der VBG vom 19. September 2007 betreffend die Stadtbahn, Glattal, Projektänderung ÖV-Plattform Stettbach, mit Auflagen genehmigte und darin insbesondere die grossräumige Verlegung des dort verlaufenden Segentobelbachs und der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 anordnete. Wer die hierdurch verursachten Kosten zu tragen hat, wurde nicht entschieden.

D.
In der Folge verlegten die VBG die Erdgasleitung Nr. 1110 im Bereich der ÖV-Plattform anordnungsgemäss und übereigneten die neugebaute Erdgashochdruckleitung im November 2009 der Erdgas Zürich Transport AG. Die neue Leitung hat eine Wandstärke von 12.5 mm und verläuft westlich des ebenfalls verlegten Segentobelbachs. Die Kosten für die Verlegung der fraglichen Erdgashochdruckleitung belaufen sich laut den VBG auf Fr. 1'345'000.00.

E.
Mit Schreiben vom 25. November 2010 ersuchten die VBG das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), ein Kostenverteilungsverfahren nach Art. 40 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40
1    Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:192
a  die Bedürfnisse des Eisenbahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);
b  die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32a);
c  die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22);
d  die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33-35a);
e  das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).
2    Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25-35).196
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) durchzuführen und die Erdgas Zürich Transport AG zu verpflichten, die Kosten der Verlegung der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 vollumfänglich, d.h. im Betrag von Fr. 1'345'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. September 2009, zu übernehmen.

F.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 verpflichtete das BAV die Erdgas Zürich Transport AG, den VBG anteilig die erforderlichen Kosten für den Erwerb der Durchleitungsrechte zu ersetzen - in dem Umfang, in dem sie über das Jahr 2021 hinaus Gültigkeit haben. Im Übrigen wies es das Gesuch um Kostenauflage ab.

G.
Dagegen führen die VBG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin, die Verfügung des BAV vom 17. Juli 2012 sei aufzuheben, soweit damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um vollständige bzw. teilweise Kostenauflage abgewiesen werde. Die Erdgas Zürich Transport AG sei zu verpflichten, die gesamten Kosten der Leitungserneuerung im Betrag von Fr. 1'345'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. November 2010 zu bezahlen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die finanziellen Mehrwerte der Leitung im Betrag von Fr. 398'765.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. November 2010 zu bezahlen.

H.
Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde.

I.
Die Erdgas Zürich Transport AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Eingabe vom 30. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

J.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Replik vom 14. Februar 2013 mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin auseinander unter Erneuerung der bereits gestellten Anträge.

K.
Die Beschwerdegegnerin nimmt in der Duplik vom 6. Mai 2013 zu der Argumentation der Beschwerdeführerin Stellung. Im Übrigen hält sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts stammen (Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG) und keine Ausnahme vorliegt (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich überdies um eine individuell konkrete Anordnung, die in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen ist, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Fr. 1'345'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. November 2010 zu bezahlen. Diesen Antrag hat die Vorinstanz weitgehend abgewiesen, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 2A.80/1999 vom 5. Januar 2000 E. 1).

1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und formgerecht (Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings - insbesondere bei technischen Fragen und wenn die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf Berichte von Fachbehörden gefällt hat - eine gewisse Zurückhaltung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1112/2012 vom 27. März 2013 E. 2, A-4832/2012 und A-4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3; André Moser/Michael Besuch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.154 f.). In diesen Fällen hat es in erster Linie zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Überlegungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist jedoch, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getätigt hat (BGE 133 II 35 E. 3, BGE 125 II 591 E. 8a, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1112/2012 vom 27. März 2013 E. 2, A-4855/2012 vom 14. Mai 2013 E. 2, A-4832/2012 und A-4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3, A-4435/2012 vom 26. März 2013 E. 3, A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 4).

3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesamten Kosten der Leitungsverlegung im Betrag von Fr.1'345'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. November 2010 zu bezahlen.

4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.0) trifft das Eisenbahnunternehmen die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baus und des Betriebs der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert. Die Kosten für solche Vorkehren trägt grundsätzlich die Eisenbahnunternehmung (Art. 19 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
EBG, BGE 131 II 420 E. 4.3). Diese Regelung entspricht inhaltlich Art. 7 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711, BGE 131 II 420 E. 4.3) und Art. 29
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 29
1    Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage.
2    Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung richtet sich das Verfahren nach dem EntG54.55
des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (RLG, SR 746.1). Dahinter steht die Überlegung, dass von der Gleichwertigkeit der konkurrierenden öffentlichen Interessen auszugehen ist in dem Sinn, als die Enteignung für ein Werk nur zuzulassen ist, wenn der Enteigner dafür sorgt, dass der im öffentlichen Interesse liegende Betrieb der öffentlichen Einrichtung aufrechterhalten werden kann (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 7 N. 23). Über den Umfang der hierzu erforderlichen Vorkehren ist im Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden (BGE 131 II 420 E. 3.5). Dagegen ist es zulässig, die Frage, wer die hierdurch verursachten Kosten zu tragen hat, im Anstandsverfahren zu entscheiden (Art. 40 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 40
1    Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Publikation mit öffentlicher Auflage des Gesuchs notwendig ist; die Artikel 30-33 sind sinngemäss anwendbar.
2    Braucht es keine Publikation, unterbreitet die zuständige Behörde das Enteignungsgesuch den Gesuchsgegnern und allfällig weiteren Betroffenen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31-33 und 35 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
3    Die zuständige Behörde kann zudem die Aussteckung und Profilierung des geplanten Werkes anordnen.
EntG), während über einen allfälligen trotz der Realleistung verbleibenden Schaden und allfällige Unterhaltskosten stets die örtlich zuständige Eidgenössische Schätzungskommission zu befinden hat (BGE 131 II 420 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 1E.7/2004 vom 13. Juli 2004 E. 4).

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in der vorinstanzlichen Plangenehmigung vom 10. Oktober 2008 angeordneten Ersatzvorkehren seien im Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung vom 10. Oktober 2008 nicht fehlerhaft gewesen. Deshalb habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, dagegen Beschwerde zu führen. Heute, im Zeitpunkt der Beurteilung der Kostenverteilung, hätten sich die rechtserheblichen Verhältnisse indessen wesentlich geändert. Die Erdgashochdruckleitung werde im Teilabschnitt Altburg-Dübelstein nur mehr mit 5 bar betrieben. Damit seien an der Leitung zwischenzeitlich Massnahmen getroffen worden, die deren Verlegung überflüssig gemacht hätten, da die bestehende Leitung unter diesen Umständen jedenfalls mit sichernden Massnahmen hätte weiterbetrieben werden können. Lediglich lokale Umlegungen im Bereich der Haltestellenfundamente und der Bachverlegung wären allenfalls erforderlich gewesen. Hätten die Beschwerdegegnerin und das BFE noch vor der Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2008 diesen Lösungsansatz offengelegt, so wäre die Interessenabwägung durch die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin anders aufgefallen. Jedenfalls wäre in diesem Fall geprüft worden, ob nicht die alte Leitung mit sichernden Massnahmen unter Inkaufnahme eines erhöhten, aber vertretbaren Risikos während einer kurzen Zeit hätte weiterbetrieben werden können. Die Beschwerdegegnerin habe es jedoch in treuwidriger Weise unterlassen, die notwendigen Informationen rechtzeitig ins Plangenehmigungsverfahren einzubringen und damit die umfassende Interessenabwägung verunmöglicht. Es würden damit Revisionsgründe vorliegen, die zwar nicht zur Abänderung der Plangenehmigung führen würden, jedoch bei der Kostenverteilung wiedererwägungsweise zu berücksichtigen seien.

4.2 Dieser Argumentation hält die Beschwerdegenerin entgegen, die Vorinstanz habe, wie der Plangenehmigung vom 10. Oktober 2008 entnommen werden könne, bei der Anordnung der Verlegung der interessierenden Erdgashochdruckleitung gewusst, dass es sich hierbei um eine provisorische Lösung handle und beabsichtigt werde, die Erdgashochdruckleitung zu einem späteren Zeitpunkt grossräumig zu verlegen. Wie die zu realisierende Lösung aussehen werde, sei im Zeitpunkt des Plangenehmigungsentscheides jedoch weder der Beschwerdegegnerin noch dem BFE bekannt gewesen. Freilich habe das BFE die von der Erdgas Ostschweiz AG (nachfolgend: EGO) und der Beschwerdegegnerin favorisierte Lösung, den Verlauf des damaligen 25 bar Erdgashochdruckrings zu optimieren, kurz zuvor abgelehnt. Der schliesslich realisierte Lösungsansatz mit einer teilweisen Druckreduktion auf dem Erdgasring sei am 10. Oktober 2008 allerdings erst angedacht gewesen. Es hätten indessen die für die Umsetzung dieses Lösungsansatzes erforderlichen Netzberechnungen gefehlt und es sei nicht bekannt gewesen, ob die hierfür erforderlichen, neuartigen Massnahmen technisch umgesetzt werden könnten und bewilligt würden. Bereits am 28. November 2008 habe die Beschwerdegenerin die Beschwerdeführerin ausserdem davon in Kenntnis gesetzt. Schliesslich sei die Leitung zu einem Zeitpunkt (27. Mai 2009) verlegt worden, als noch nicht einmal die Plangenehmigung für die A-Station in Dübelstein (26. August 2009) vorgelegen habe, welche zunächst habe gebaut werden müssen, bevor die Teilstrecke Altburg-Dübelstein und damit auch der Betrieb der zu verlegenden Erdgasleitung auf 5 bar hätte reduziert werden können. Selbst zum Zeitpunkt der Verlegung der vom Bau der ÖV-Plattform Stettbach betroffenen Erdgashochdruckleitung seien die Voraussetzungen für deren Abklassierung demnach nicht gegeben gewesen.

4.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der Plangenehmigung vom 10. Oktober 2008 verpflichtet, die im Abschnitt der geplanten ÖV-Plattform verlaufende Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 auf einer Länge von 505 m umzulegen (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs mit Verweisung auf entsprechende Planungsunterlagen). Diese Verfügung ist in formelle Rechtskraft erwachsen und wurde von der Beschwerdeführerin umgesetzt, indem sie die fragliche Erdgashochdruckleitung anordnungsgemäss verlegte und die neugebaute Erdgashochdruckleitung im November 2009 der Beschwerdegegnerin übereignete. Die Beschwerdeführerin erachtet diesen Entscheid aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung des massgeblichen Sachverhalts als rechtswidrig, verlangt jedoch nicht, die entsprechende Plangenehmigung in Wiedererwägung zu ziehen und in Bezug auf die angeordnete Verlegung der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 zu widerrufen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 69 E. 2.3, BGE 127 II 307 E. 7.1; BVGE 2007/29 E. 4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 994 ff., Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 294 ff.). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Beschwerdeführerin aus einer Aufhebung der verfügten Verlegung ziehen könnte, wäre sie doch in diesem Fall gehalten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, mithin den in guten Treuen unter erheblichen Investitionen getätigten Neubau der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 westlich des ebenfalls verlegten Segentobelbachs rückgängig zu machen.

4.4 Eine andere Frage ist freilich und darauf dürfte die Argumentation der Beschwerdeführerin abzielen, ob der Beschwerdegegnerin die Berufung auf die Rechtsbeständigkeit der vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2008 wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gestützt auf Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu versagen ist (sog. Einrede des Rechtsmissbrauchs, vgl. BGE 131 I 185 E. 3.2.4, BGE 108 Ia 209 E. 2b; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 27, Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 820, Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 171, Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 440). In diesem Fall könnte die Frage, ob und gegebenenfalls welche Ersatzvorkehren wegen des Neubaus der ÖV-Plattform Stettbach in Bezug auf die Erdgasleitung Nr. 1110 erforderlich wären, im Anstandsverfahren neu beurteilt werden. Kämen die zuständigen Behörden dabei zum Schluss, dass der Betrieb der ursprünglich bestehenden Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 durch die ÖV-Plattform nicht beeinträchtigt würde, so wäre die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, diese zu verlegen. Damit entfiele allerdings zugleich die Notwendigkeit, Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren in Anwendung von Art. 19 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG zwischen der Eisenbahnunternehmung und einem Dritten zu verteilen. In einem solchen Verfahren könnte dann nur festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als bauendes Eisenbahnunternehmen keine Kosten zu tragen hätte. Zu demselben Ergebnis würde gelangen, wer die Berufung auf die vorinstanzliche Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2008 zwar zulassen würde, jedoch im Rahmen von Art. 19 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
EBG eine Verletzung der Schadensminderungspflicht prüfen (vgl. dazu: E. 6.1 hernach) und dabei zur Überzeugung gelangen würde, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, den realisierten Lösungsansatz früher zu entwickeln und ins Verfahren einzubringen, sodass die in der vorinstanzlichen Plangenehmigung vom 10. Oktober 2008 verfügte Ersatzvorkehr nicht erforderlich gewesen wäre. Im einen wie im anderen Fall könnten der Beschwerdegegnerin die Kosten für die von ihr unnötigerweise vorgenommene Ersatzvorkehr nicht gestützt auf Art. 19 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
EBG zugesprochen werden, da diese Bestimmung ausschliesslich dazu dient, die Kosten für notwendige Ersatzvorkehren zwischen den beteiligten Inhabern der betroffenen Anlagen zu verteilen (vgl. E. 5.1 hiernach). Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten aus unnötigen Ersatzvorkehren müsste wohl als Schadenersatz in einem
anderen Verfahren geltend gemacht werden (z.B. Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220], vgl. zu Schadenersatzansprüchen aus rechtsmissbräuchlichem Verhalten: Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller, in:Berner Kommentar, Einleitung zum Personenrecht, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
-9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB, Hausheer/Walter [Hrsg.], Bern 2012, Art. 2 N. 190 ff., 212 und 299). Wie es sich diesbezüglich verhält und welcher der im Raum stehenden Lösungsansätze anzuwenden wäre, kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, da das Bundesverwaltungsgericht im Verhalten der Beschwerdegegnerin keinen Rechtsmissbrauch zu erkennen vermag.

4.5 Die schweizerische Rechtsordnung kennt keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Im Prinzip ist es jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Einsicht im Laufe der Zeit zu ändern. Von einem unerlaubt widersprüchlichen Verhalten kann erst dann gesprochen werden, wenn durch das frühere Verhalten ein schützenswertes Vertrauen begründet wurde, das eine Person zu Dispositionen veranlasst hat, die ihr angesichts der neuen Situation nunmehr zu Schaden gereichen (BGE 106 II 320 E. 3a, BGE 110 II 494 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1034/2010 vom 13. Januar 2011 E. 11.4 [nicht publizierte Erwägung von BVGE 2011/12], Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 2 N. 268 ff.). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann bereits deshalb verneint werden, weil die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die ins Auge gefasste Druckabsenkung und die dadurch allenfalls unnötig werdende Verlegung der interessierenden Erdgashochdruckleitung, zwei Monate bevor diese mit dem Bau der ÖV-Plattform begonnen hat, informiert hat. Die Beschwerdeführerin hätte demnach die Möglichkeit gehabt, bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen mit dem Antrag, die angeordnete Verlegung der interessierenden Erdgashochdruckleitung aufzuheben. Ein solcher Antrag wäre - darin sind sich die Verfahrensbeteiligten einig - gutgeheissen worden, da von mit 5 bar betriebenen Erdgashochdruckleitungen ein grundsätzlich vertretbares Risiko ausgeht. Damit hatte es die Beschwerdeführerin in der Hand, sich der sich aus heutiger Sicht als unnötig erweisenden Verpflichtung zur Verlegung der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 zu entledigen. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf das Verhalten der Beschwerdegenerin Dispositionen getroffen hat, die sich für sie nachträglich als schädigend erwiesen haben. Ein treuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin ist damit zu verneinen (vgl. im Übrigen die Replik der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2011 S. 20, worin sie selbst einräumt, ihre ursprüngliche Befürchtung, die Beschwerdegegnerin habe bewusst ein doppeltes Spiel getrieben, habe sich nicht bewahrheitet).

4.6 Daraus ist zu folgern, dass die vorinstanzliche Plangenehmigung vom 10. Oktober 2008 für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich und damit dem zu fällenden Urteil ohne jede weitere Prüfung als bindend zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet, dass die strittigen Baukosten den Parteien auf der Grundlage der angeordneten Ersatzvorkehr zu belasten sind.

5.
Nachfolgend ist demnach nur mehr zu untersuchen, wer die mit dieser baulichen Ersatzvorkehr verbundenen Kosten zu tragen hat.

5.1 Sind für die Beseitigung eines eine Eisenbahnanlage gefährdenden Zustandes Ersatzvorkehren erforderlich, so ist die kostenpflichtige Partei nach dem Verursacherprinzip zu bestimmen, d.h. nach der Frage, welche der sich gegenseitig gefährdenden Anlagen zuerst am Platz war und welche durch ihr späteres Hinzukommen den bisherigen Zustand änderte (BGE 131 II 420 E. 4.3, 126 II 54 E. 4). Diese Regelung ist in Art. 21 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 21 Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn
1    Wird die Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren des Eisenbahnunternehmens Abhilfe zu schaffen.151 Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag des Eisenbahnunternehmens nach Anhörung der Beteiligten das BAV die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Eisenbahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann das Eisenbahnunternehmen die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.152
2    Bestanden die Anlagen und Unternehmen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen das Eisenbahnunternehmen nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder des Unternehmens die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt das Eisenbahnunternehmen, sofern es nicht nachweist, dass sich der verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat.153
EBG unmissverständlich verankert, lässt sich jedoch ebenfalls aus Art. 19 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
EBG ableiten. Danach trägt die Eisenbahnunternehmung die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren. Werden solche Sicherheitsmassnahmen durch Bau-"Vorhaben" Dritter nötig, so gehen die hiermit verbundenen Kosten zu deren Lasten. Für die Auferlegung der Kosten von Sicherheitsmassnahmen ist demnach in erster Linie massgebend, welche der beiden sich gefährdenden Anlagen zuerst existierte und welche durch ihr Hinzukommen eine Gefahrensituation herbeigeführt hat (BGE 126 II 54 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1829/2006 vom 26. August 2008 E. 5). Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen mit der Kostenregel überein, die für Kreuzungsbauwerke zwischen Eisenbahnen und Strassen oder anderen Anlagen gilt (Art. 25 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
und Art. 31 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 31 Kreuzungen mit andern Anlagen
1    Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung auf Kreuzungen zwischen der Eisenbahn und öffentlichen oder privaten Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnliche Anlagen.
2    Die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Für die Benützung des Eigentums der Eisenbahn durch private Anlagen kann das Eisenbahnunternehmen eine angemessene Vergütung verlangen. Auf Kreuzungen mit öffentlichen Anlagen finden die Artikel 25 Absatz 2 und 26 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zusammentreffen elektrischer Anlagen.
EBG), sowie der im Rohrleitungsrecht (Art. 29 Abs. 1
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 29
1    Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage.
2    Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung richtet sich das Verfahren nach dem EntG54.55
RLG) verankerten (vgl. Enrico Riva, Kostentragung für den Unterhalt und die Erneuerung von Kreuzbauwerken Schiene - Strasse, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1993, S. 337; für das Rohrleitungsrecht: Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 28. September 1962, BBl 1962 791 ff., 819; Riccardo Jagmetti, Energierecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII, Basel 2005, S. 357).

5.2 Wie sich aus den Akten ergibt, bestand die Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 im Teilabschnitt Altburg/Dübelstein bereits (vgl. Sachverhalt A.), als sich die Beschwerdeführerin dazu entschloss, die ÖV-Plattform Stettbach zu realisieren. Ist demnach vom Vorbestehen der interessierenden Erdgashochdruckleitung auszugehen, so hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten für die Beseitigung der drohenden Gefahr zu tragen.

5.3 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin müsse sich den Vorteil anrechnen lassen, der ihr aus der Verlegung der Erdgashochdruckleitung erwachsen sei. Mit den übrigen Leitungseigentümerin habe sie in den verschiedenen Bauetappen Verhandlungen über eine entsprechende Mehrwertabgeltung geführt und Verträge ausgehandelt. Darin hätten sich die Werkeigentümer verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Restwert, den die erneuerte Leitung bei Ablauf der Lebensdauer der ersetzten gehabt hätte, zu bezahlen. Diese Mehrwertberechnung liege in der Tatsache begründet, dass der erneuerte Leitungsabschnitt erst zu einem späteren Zeitpunkt ersetzt werden müsse als der vormalige. Mit der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, der Erdgas Zürich AG, seien, auf diesem Berechnungsmodell basierend, ebenfalls drei Mehrwertabgeltungen vereinbart worden. Die interessierende Leitung sei 1971 erstellt worden und hätte im Jahr 2071 erneuert werden müssen. Die Erneuerungskosten hätten Fr. 1'345'000.00 betragen. Diese Baukosten seien mit 1% über die Restlebensdauer von 62 Jahren der Teuerung anzupassen. Die teuerungsangepassten Baukosten würden im Jahr 2071 folglich Fr. 2'429'285.00 betragen. Auf einer 3% Ansparkurve betrügen die diskontierten Baukosten im Jahr 2009 demzufolge Fr. 398'765.00. Diese Ansparkosten könnten aufgrund der Leitungserneuerung durch die Beschwerdeführerin auf null gesetzt werden. Der Mehrwert entspreche somit Fr. 398'765.00. Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, Erdgashochdruckleitungen hätten eine unbeschränkte Lebensdauer, sei entgegenzuhalten, dass solche Leitungen Erdverschiebungen und unterschiedlichen Druckkonstellationen ausgesetzt seien. Wasser und Kriechströme führten überdies zu Korrosionen. Unter diesen Umständen vermöge es nicht zu überzeugen, solchen Leitungen eine unbeschränkte Lebensdauer zuzubilligen.

5.4 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die zukünftig zu erwartende Entwicklung führe weder aus einer Betrachtung ex ante noch bei einer (hypothetischen) Betrachtung ex post zu einem Vorteil für die Beschwerdegegnerin. Dass der Beschwerdegegnerin durch den Betrieb der Leitung langfristig Vorteile erwachsen wären, würde voraussetzen, dass bei einem (hypothetischen) Betrieb der ursprünglichen Leitung mit 5 bar unterhalb der ÖV-Plattform langfristig ein Sanierungsbedarf entstanden wäre. Hierfür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Werde im Übrigen von einer beschränkten Lebensdauer ausgegangen, so stehe angesichts des langen Zeithorizonts keineswegs fest, dass die Beschwerdegegnerin in der Lage sei, diesen Vorteil zu realisieren. Auch in diesem Fall sei deshalb von einer Mehrwertabgeltung abzusehen.

5.5 Die Beschwerdegegnerin teilt diese Auffassung. Ergänzend hält sie fest, eine Erdgashochdruckleitung könne solange betrieben werden, wie sie sicher sei. In diesem Sinne weise eine solche Anlage eine unbeschränkte Lebensdauer auf, womit nicht feststehe, dass die neuen Rohre länger genutzt werden könnten als die alten. Selbst wenn jedoch - was bestritten werde - die Lebensdauer einer Erdgashochdruckleitung auf 100 Jahre beschränkt sein sollte, sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Beschwerdegegnerin dadurch erlangt habe, dass eine 38 Jahre alte Leitung, die noch am Anfang ihrer Lebensdauer sei, durch eine neue Leitung ersetzt werde. Zudem stelle es von vornherein keinen Vorteil dar, wenn innerhalb der Teilstrecke Altburg-Dübelstein in einem kleinen Leitungsabschnitt im Raum Stettbach die bestehenden Röhren durch neue ersetzt würden, zumal die alten in tadellosem Zustand gewesen seien. Ganz im Gegenteil, die Umlegung wie sie vorliegend vorgenommen worden sei, bringe neue Schwachstellen in das Gesamtsystem, nämlich zusätzliche Schweissnähte. Die von der Beschwerdeführerin für ihre gegenteilige Auffassung genannten Projekte seien ganz anders geartet, weshalb sie nicht zum Vergleich herangezogen werden könnten. Bei der Bemessung des Mehrwerts sei ausserdem zu berücksichtigen, dass die Leitung nunmehr mit 5 bar betrieben werde. Das Verlegen einer solchen Leitung hätte die Beschwerdegegnerin bei einer Länge von 500 m insgesamt höchstens Fr. 125'000.00 gekostet. Ausgehend von diesem Referenzwert würde der Mehrwert auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin gewählten Berechnungsweise Fr. 35'050.00 betragen. Dieser Vorteil, sollte er denn existieren, würde durch die von der Beschwerdegegnerin erlittenen Nachteile allerdings mehr als wettgemacht.

5.6 Im Eisenbahnrecht gilt das dem Schadensrecht entstammende und im Enteignungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannte Prinzip der Vorteilsanrechnung (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 22 N. 2, Roland Brehm, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
-61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR, Bern 2006, Art. 42 N. 27). Danach hat sich jede Partei - also namentlich auch der Nichtverursacher - an der Finanzierung eines Neubaus oder der Änderung einer bestehenden Baute insoweit zu beteiligen, als ihm aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Riva, a.a.O., S. 339 f., Hess/Weibel, a.a.O., Art. 22 N. 2, Brehm, a.a.O., Art. 42 N. 27, Karl Oftinger/Emil Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 6 N. 51 ff., Christian Heierli/Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
-529
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 529 - 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
1    Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
2    Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.
3    Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.
OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 42 N. 5).

5.6.1 Für die Erneuerung von Kreuzungsbauwerken ist die Vorteilsanrechnung in Art. 27 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG ausdrücklich normiert. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/12 klargestellt, dass die anrechenbaren Vorteile nicht nur finanzieller, sondern - beispielsweise in Form eines Sicherheitsgewinnes - auch bloss ideeller Natur sein könnten. Sogar die langfristige Erhaltung des Ist-Zustandes müsse als Vorteil gewertet werden (E. 9.6). Dabei verstehe es sich von selbst, dass nicht irgend ein beliebiger Vorteil, sondern, um den Kreis der Kostenpflichtigen einzuschränken, nur ein wesentlicher Sondervorteil gemeint sein könne, der über das hinausgehe, was die Allgemeinheit aus der Sanierung des Bahnüberganges für einen Nutzen ziehe (vgl. im Weiteren: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 8.1). Im Übrigen sei bei der Bestimmung des anrechenbaren Vorteils jeweils davon auszugehen, dass das hauptsächliche Interesse an der Erstellung oder Änderung einer Kreuzungsanlage in der Regel beim Inhaber der Bauherrschaft liege. Als Bauherr werde regelmässig derjenige aktiv, der ein Interesse an der Ausführung eines Bauprojekts habe. In dessen Bereich liege üblicherweise die Ursache für eine bauliche Änderung, weshalb er den hauptsachlichen Nutzen bzw. Vorteil daraus ziehe. Schliesslich bestimme auch der Bauherr den wesentlichen Umfang des Projekts und damit das Ausmass der Kosten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1034/2010 vom 13. Januar 2011 E. 10.1 [nicht publizierte Erwägung von BVGE 2011/12], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 9.1).

5.6.2 Diese Überlegungen lassen sich jedenfalls insofern auf den vorliegenden Fall übertragen, als darin zum Ausdruck kommt, dass es sich bei der Vorteilsanrechnung nicht um einen rein rechnerischen Vorgang handelt, sondern nur Vorteile zu beachten sind, die sich der Dritte billigerweise anrechnen lassen muss. Die Vorteilsanrechnung muss dem Dritten zumutbar, mit dem Zweck des Schadenersatzanspruchs vereinbar sein und darf die Bahnunternehmung nicht in unbilliger Weise entlasten (Walter Fellmann/Andrea Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, N. 1390, Oftinger/Stark, a.a.O., § 6 N. 55 und 57). Massgebend ist insofern, ob zwischen der eisenbahnbedingten Ersatzvorkehr und dem Vorteil ein innerer Zusammenhang besteht, der es rechtfertigt, diesen dem Dritten anzurechnen. Bei Sachschaden kann an die Reparaturkosten ein dadurch entstandener Mehrwert angerechnet werden (Brehm, a.a.O., Art. 42 N. 34a). War die ersetze Sache sanierungsbedürftig und wies daher keinen oder nur mehr einen sehr geringen Wert auf, so sind dem Dritten infolgedessen nahezu die gesamten Kosten für deren Ersatz als Vorteil anzurechnen. Unerheblich ist hingegen, ob der Dritte den ihm aufgrund der Ersatzvorkehr zufallenden besonderen Vorteil überhaupt wünscht und zu nutzen gedenkt; entscheidend ist allein die objektiv wertsteigernde Wirkung des Vorteils (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 22 N. 5, Fellmann/Kottmann, a.a.O., N. 2340).

5.6.3 Den diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalt hat die zuständige Behörde von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), wobei die Parteien bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts unter anderem dann mitzuwirken haben, wenn sie das Verfahren, wie die Beschwerdeführerin, selber eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Eine entsprechende Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien beibringen können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N. 1630 mit Hinweisen). Lässt sich ein Vorteil trotz zumutbarer Vorkehren nicht oder nicht ausreichend ermitteln, so trägt die Folgen dieser Beweislosigkeit die Partei, die daraus Rechte ableitet (Art. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 2 und N. 207).

5.7 Die Vorinstanz hat das BFE sowie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 unter anderem ersucht, zu einer allfälligen Vorteilsanrechnung Stellung zu nehmen (vgl. die einzelnen Frage in der Beilage 17 der Vorinstanz).

5.7.1 Die angegangenen Bundesbehörden haben in der unter Beizug des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats (ERI) gemeinsam verfassten Stellungnahme vom 17. Februar 2012 dazu zunächst festgehalten, seit längerer Zeit hätten entlang des Erdgasrings Zürich (p = 25 bar) zwischen Altburg und Dübelstein Örtlichkeiten (Köschenrüti, Glattpark, Schwammendingen) mit einem kritischen Sicherheitsrisiko bestanden. Der Abschnitt Stettbach habe jedoch nicht zu den sicherheits- und risikomässig kritischsten Streckenabschnitten zwischen Altburg und Dübelstein gehört. Ohne die Realisierung der ÖV-Plattform hätte die dortige Erdgashochdruckleitung ohne weitere Sicherheitsmassnahmen weiter betrieben werden können. Eine Pflicht zur Sanierung habe in der damaligen Situation kurz- bis mittelfristig nicht bestanden. Hinsichtlich einer allfälligen Vorteilsanrechnung führten die Behörden aus, altersmässig sei eine Erdgashochdruckleitung nicht begrenzt. Sie könne betrieben werden, solange sie sicher sei. Deshalb sei nicht sicher, dass die neuen Röhren länger genutzt werden könnten als die alten. Mit der Druckreduktion auf 5 bar habe sich zwischen Altburg und Dübelstein die Sicherheits- und Risikosituation im Bereich Stettbach verbessert. Diese Druckreduktion sei jedoch erst nach der Inbetriebnahme der neuen Druckreduzier-Station in Dübelstein ab Ende 2010 erfolgt. Um den Weiterbetrieb der Erdgashochdruckleitung anfangs 2009 zu gewährleisten und das Risiko trotz des grösseren Personenaufkommens durch die ÖV-Plattform Stettbach im akzeptablen Bereich zu halten, hätten für die Umlegung im Bereich Stettbach Rohre mit einer erhöhten Wandstärke verwendet werden müssen. Aus diesen Überlegungen kämen sie zum Schluss, dass der Rohrleitungsbetreiberin durch den Ersatz der bestehenden Röhren kein Vorteil erwachsen. Ob es sich bezüglich der Durchleitungsrechte allenfalls anders verhalten würde, wüssten sie nicht, da es sich hierbei um eine privatrechtliche Angelegenheit handle.

5.7.2 Das BFE ist als Aufsichtsbehörde über die dem Bundesrecht unterstehenden Rohrleitungsanlagen als Fachbehörde einzustufen, insoweit mit dem Bau sowie Betrieb einer Rohrleitungsanlage verbundenen Auswirkungen zu beurteilen sind (Art. 17 Abs. 1
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 17
1    Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.
2    Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.
RLG). Dasselbe gilt für das ERI, dem die technische Aufsicht über solche Anlagen obliegt (Art. 17 Abs. 2
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 17
1    Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.
2    Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.
RLG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 4 Nicht unter das RLG fallende Anlagen - 1 Das RLG gilt nicht für:
1    Das RLG gilt nicht für:
a  Rohrleitungen, die Bestandteile einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen bilden und das Areal dieser Einrichtung um höchstens 100 m überschreiten;
b  Rohrleitungen, die von der Station der Unternehmung zu den Verbrauchern führen und nicht länger als 100 m sind.
2    Anfang und Ende der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlage sind vom BFE bei der Plangenehmigung festzulegen und sollen sich bei Schiebern oder anderen geeigneten Installationen befinden.
Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 [RLV, SR 746.11]), aber auch für das BAFU, welches über besondere Fachkenntnisse in landschafts- und naturschutzrechtlichen Fragen verfügt (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über Natur- und Heimatschutz und Art. 23 Abs. 1
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 23 Bundesorgane
1    Die Fachstellen des Bundes für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege sind:
a  das BAFU für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz;
b  das BAK für die Bereiche Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz;
c  das ASTRA für den Bereich Schutz der historischen Verkehrswege.
2    Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach den Artikeln 2-6 NHG sorgen sie für eine koordinierte Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit.58
3    Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BAFU, das BAK und das ASTRA nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit.
4    Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.
der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1], Art. 42 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 42 Umweltschutzfachstellen - 1 Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen.
1    Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen.
2    Das Bundesamt ist die Fachstelle des Bundes.97
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 841.01]). Auf die Einschätzung solcher sachkundiger Instanzen darf die Vorinstanz bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen abstellen (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1112/2012 vom 27. Mai 2013 E. 2). Soweit die Vorinstanz gestützt auf den Fachbericht vom 17. Februar 2012 annimmt, die vormalige Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 sei im Bereich der ÖV-Plattform nicht sanierungsbedürftig gewesen, so ist dieses Vorgehen daher nicht zu beanstanden, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung solcher durch eine Fachbehörde beurteilten technischen Fragen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in den Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Vorinstanz eingreift (vgl. E. 2 hiervor).

5.7.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund der Verabschiedung eines neuen Quartierplanes in den kommenden Jahren im Gebiet der ÖV-Plattform Stettbach neue Wohn- und Schulhäuser sowie Büroräumlichkeiten bei der Haltestelle Stettbach gebaut werden. Sofern dadurch für den Betrieb der interessierenden Erdgashochdruckleitung eine Gefahrensituation entstanden wäre, derentwegen die fragliche Erdgashochdruckleitung hätte verlegt werden müssen, so gingen die hierdurch verursachten Kosten nach dem in Art. 29
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 29
1    Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage.
2    Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung richtet sich das Verfahren nach dem EntG54.55
RLG verankerten Verursacherprinzip zu Lasten der Inhaber der neuen Anlagen, es sei denn, die Betroffenen würde eine anderslautende Vereinbarung treffen (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wäre somit grundsätzlich nicht gehalten gewesen, die Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 auf eigene Kosten zu verlegen. Diese Entwicklung ist für den zu beurteilenden Fall demnach ohne Bedeutung, weshalb nicht einzusehen ist, warum die angegangenen Fachbehörden diese in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2012 hätten berücksichtigen sollen.

5.7.4 Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz dem Fachbericht ebenfalls insofern folgen durfte, als dieser ausschliesst, dass der Beschwerdegegnerin durch die Verlegung der Leitung ein Mehrwert erwachsen ist. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine wirtschaftliche Frage, die jedoch insofern technischer Natur ist, als sich die Lebensdauer einer Sache auf deren Wert auswirkt. Freilich entspricht der Wert einer wertbeständigen Sache nach den allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen im Allgemeinen deren Kauf- bzw. Herstellungskosten. Jedoch nimmt dieser in der Folge durch Alterung oder Verschleiss oder aus anderen Gründen ab. Dieser Wertabnahme ist nach den kaufmännischen Grundsätzen in Form von Abschreibungen Rechnung zu tragen, die sich an der voraussichtlichen Lebensdauer einer Sache orientieren und unter besonderen Umständen anzupassen sind (vgl. statt vieler: Lukas Handschin, Gesellschaftsrecht in a nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2012, S. 38 f., Riva, a.a.O., S. 341). Insofern die konsultierten Fachbehörden in diesem Zusammenhang festhalten, die neuen Röhren könnten nicht länger genutzt werden als die alten, da diese keiner altermässigen Begrenzung unterliegen würden und solange betrieben werden könnten, als deren Betrieb sicher sei, äussern sie sich demnach zu einer technischen Frage. Auf die diesbezüglichen Feststellungen dürfen die Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht abstellen, zumal sie über kein vergleichbares Fachwissen verfügen und diese Annahme einer Plausibilitätsprüfung standhält. Dies hat freilich nicht zur Folge, dass der Wert der vormaligen Erdgashochdruckleitung mit jenem der neuen Röhre übereinstimmt. Vielmehr dürften die Kosten für den Bau der vormaligen Leitung deutlich tiefer gewesen sein als die 38 Jahre später angefallenen Baukosten für die neue Leitung. Es erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin diesen Vermögenszuwachs als Vorteil anzurechnen, weil er sich bei einem allfälligen Verkauf mutmasslich nicht realisieren liesse und er daher als rein buchhalterisch einzustufen ist. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass es ausgesprochen schwierig ist, die Entwicklung im Bereich der Rohrleitungen über mehrere Jahrzehnte hinaus abzusehen, weshalb von einer Vorteilsanrechnung auch aus diesem Grunde billigerweise abzusehen ist.

5.7.5 Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, mit anderen Werkeigentümern Verträge über die Abgeltung von durch eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren erworbener Mehrwerte abgeschlossen zu haben, ist anzumerken, dass nicht erstellt ist, dass die diesen Verträgen zugrunde liegenden Verhältnisse mit den zur Beurteilung stehenden vergleichbar sind (vgl. Beilagen der Beschwerdeführerin 7-8). Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, kann die Beschwerdeführerin daraus nicht zu ihren Gunsten ableiten, binden doch solche Vereinbarungen nur die beteiligten Personen und sind nicht geeignet, den Spielraum des Bundesverwaltungsgerichts bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
EBG im vorliegenden Fall, der mit der Beschwerdegegnerin eine Person betrifft, die einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hat, einzuengen. Der Beschwerdegegnerin ist folglich durch den Neubau der Erdgasleitung Nr. 1110 im Bereich der ÖV-Plattform Stettbach, abgesehen von dem vorinstanzlich bereits zugesprochenen (vgl. Sachverhalt F.), kein anrechenbarer Vorteil erwachsen.

6.
Die Vorinstanz hat schliesslich eine allfällige Kostentragung durch die Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht geprüft und verneint.

6.1 Die Schadensminderungspflicht wird bisweilen als Konkretisierung der Pflicht zur schonenden Rechtsausübung unmittelbar aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet, gilt jedoch ansonsten als ein das gesamte Schadens- und damit ebenfalls das Enteignungsrecht prägender allgemeiner Rechtsgrundsatz, der sich aus der Eigenheit der Rechtsbeziehung zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Anspruchsberechtigten ergibt (vgl. BGE 130 III 182, Urteil des Bundegerichts 5A_45/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2.2; Rudolf Rüedi, Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 1999, S. 32, Brehm, a.a.O., Art. 44 N. 48, Fellmann/Kottmann, a.a.O., N. 2480 f.). Diesem Grundsatz zufolge hat der Geschädigte (Enteignete) alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen zu ergreifen, um den Schaden möglichst gering zu halten (Urteile des Bundesgerichts 4C.177/2006 vom 22. September 2006 E. 2, 5A_45/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2.2; Brehm, a.a.O., Art. 44 N. 48). Die Frage nach dem Mass der Schadensminderungspflicht beantwortet sich nach der Zumutbarkeit. Bei der Beurteilung dieser Frage mag die Überlegung, welche Massnahmen ein vernünftiger Mensch im eigenen Interesse ergreifen würde, wenn er keinen Schadenersatz beanspruchen könnte, als Ausgangspunkt dienen. Im Einzelfall ist aber stets zu prüfen, ob solche Massnahmen dem Geschädigten (Enteigneten) unter den gegebenen Umständen angesichts dessen sozialen und persönlichen Verhältnissen sowie persönlichen Fähigkeiten tatsächlich zumutbar sind (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N. 2484, Weber Stephan, Die Schadensminderungspflicht - eine metamorphe Rechtsfigur, in: Haftpflicht- und Versicherungstagung 1999, Tagungsbeiträge, Koller [Hrsg.], St. Gallen 1999, S. 133 ff., Rüedi, a.a.O., S. 34; Ueli Kieser, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 1999, S. 53, a.A. Brehm, a.a.O., Art. 44 N. 48). Erweist sich das Verhalten des Geschädigten (Enteigneten) gemessen an diesem Beurteilungsmassstab als unzureichend, so liegt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor, mit der Folge, dass der Schaden nur insoweit zu ersetzen ist, als er auch entstanden wäre, wenn der Geschädigte der Obliegenheit nachgekommen wäre (Urteile des Bundesgerichts 5A_45/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2.1, 4C.177/2006 vom 22. September 2006 E. 4; Brehm, a.a.O., Art. 44 N. 48, je m.w.H.).

6.2 Es ist unbestritten, dass die Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 im Bereich der ÖV-Plattform Stettbach nicht bzw. nur geringfügig hätte verlegt werden müssen, wenn diese bereits im Zeitpunkt des Baus der ÖV-Plattform Stettbach mit einem Druck von 5 bar betrieben worden wäre. Daraus kann jedoch nur auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht geschlossen werden, wenn die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, diesen Lösungsansatz bereits früher zu entwickeln und die Beschwerdeführerin darüber zu informieren, sodass er in der vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2008 bereits hätte berücksichtigt werden können.

6.2.1 Das BFE hat mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 den Betrieb der Erdgashochdruckleitung im Bereich Glattpark bis Ende 2012 bewilligt, die EGO jedoch abgehalten, in einem Bericht die möglichen Varianten für eine grossräumige Umfahrung der Region Glattpark auszuarbeiten. Am 27. Juni 2007 reichte die EGO beim BFE den entsprechenden Bericht sowie einen Lösungsvorschlag zur Bereinigung der Situation in der Region Glattpark ein. Mit Schreiben vom 10. August 2007 teilte das BFE der EGO sowie der Erdgas Zürich AG daraufhin mit, die vorgelegte Machbarkeitsstudie würde die Anforderungen an eine grossräumige Umfahrung der gesamten Region nicht erfüllen. Die von der EGO und der Erdgas Zürich AG im Dezember 2007 und April 2008 vorgelegten Studien betreffend die lokale Streckenoptimierung des bestehenden Erdgashochdrucknetzes zwischen Altburg und Dübelstein wies das BFE in der Folge als unzureichend zurück. Am 17. November 2008 unterbreiteten die EGO und die Erdgas Zürich AG dem BFE den schliesslich realisierten Lösungsansatz mit der teilweise Reduktion des Drucks im Erdgasring Zürich von 25 bar auf 5 bar. Das BFE genehmigte dieses Projekt am 26. August 2009 und erteilte am 15. Juli 2010 die für den Betrieb der fraglichen Erdgashochdruckleitung erforderliche Bewilligung. Seit Ende August 2010 betreibt die Erdgas Zürich Transport AG die Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 auf dem Abschnitt Altburg-Dübelstein nunmehr mit 5 bar.

6.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin daraus den Schluss gezogen hat, die Beschwerdegegnerin und die EGO hätten die vom BFE vorgetragenen Sicherheitsbedenken anfänglich zu wenig ernst genommen und die vom BFE geforderte Lösung einer grossräumigen Umlegung des Erdgasringes aus wirtschaftlichen Gründen kategorisch abgelehnt, mag diese Auffassung zutreffen. Ob sie andernfalls in der Lage gewesen wären, den schliesslich realisierten Lösungsansatz früher zu entwickeln, ist denkbar. Jedoch ist zu beachten, dass sich die Beschwerdegegnerin und die EGO bereits in der Bedarfsanalyse und Perspektivenstudie vom 21. Dezember 2007 mit der Möglichkeit einer Druckabsenkung auseinandergesetzt haben. Dabei sind sie jedoch zum Schluss gelangt, dass ein solches Vorhaben nicht realisierbar sei. Diese Auffassung scheint das BFE zumindest laut dem Protokoll vom 12. März 2008 grundsätzlich geteilt zu haben (Beilage 16 der Beschwerdegenerin). Bei dieser Ausgangslage erscheint es zweifelhaft, ob die Beschwerdegegnerin in der Lage gewesen wäre, den fraglichen Lösungsansatz früher zu erarbeiten, jedenfalls kann solches nicht als erstellt gelten. Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit ihrem Verhalten die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verletzt haben sollte. Es ist selbstverständlich und im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass eine gewinnstrebige Unternehmung - wie die Beschwerdegegnerin - grundsätzlich die kostengünstigste Lösung zu realisieren versucht. Insoweit eine solche Vorgehensweise mit öffentlichen Interessen in Konflikt gerät, ist es Aufgabe des BFE als zuständiger Aufsichtsbehörde, den tangierten öffentlichen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen und die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls unter Androhung des Entzugs der Bewilligung anzuhalten, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Dass solche Vorkehren angeordnet wurden oder erforderlich gewesen wären, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist aufgrund der Akten auszuschliessen. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die ihr unter den gegebenen Umständen zumutbaren Massnahmen zur Optimierung des Erdgashochdruckrings getroffen hat, womit eine Verletzung der Schadensminderungspflicht diesbezüglich zu verneinen ist.

6.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin sodann spätestens anfangs Dezember 2008, allenfalls bereits am 28. November 2008, über die ins Auge gefasste Druckabsenkung und die dadurch allenfalls unnötig werdende Verlegung der interessierenden Erdgashochdruckleitung informiert. Zwar hat sie den fraglichen Lösungsansatz bereits Ende September 2008 zu entwickeln begonnen und die für dessen Realisierung erforderliche Netzstudie in Auftrag gegeben. Erst nachdem sie das fragliche Projekt jedoch am 17. November 2008 mit den erforderlichen Planungsunterlagen beim BFE eingereicht hatte, eröffnete sich der Beschwerdeführerin realistischerweise die Möglichkeit, ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einzureichen und die Aufhebung der in der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2008 angeordneten Verlegung der interessierenden Erdgashochdruckleitung zu beantragen (vgl. hierzu: E. 4.4 hiervor). Es wäre daher wünschenswert gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sofort über diesen Schritt informiert hätte. Die tatsächlich erfolgte Information, die je nach Darstellung eine (Beschwerdegegnerin) bzw. zwei Wochen später erfolgte, ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht zu beanstanden. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, sie hätte ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht und mit dem Bau der ÖV-Plattform zugewartet, wenn sie bereits am 17. November 2008 über die beim BFE eingereichte Planvorlage informiert worden wäre (vgl. E. 4.5). Eine allfällige Verletzung der Schadensminderungspflicht hätte sich somit auf die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Baukosten nicht ausgewirkt.

7.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz, das Gesuch der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Fr. 1'345'00.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. November 2010 zu bezahlen, zu Recht nur insoweit gutgeheissen hat, als sie die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet hat, der Beschwerdeführerin die Kosten für den Erwerb der Durchleitungsrechte in dem Umfang zu bezahlen, als sie über das Jahr 2021 Gültigkeit haben. Die restlichen Baukosten, die durch den Neubau der Erdgasleitung Nr. 1110 im Bereich der ÖV-Plattform Stettbach entstanden sind, hat die Beschwerdeführerin zu tragen, die durch dieses Projekt eine Gefahrensituation für die vorbestehende Erdgasleitung Nr. 1110 geschaffen hat. Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin einen ihr aus dieser eisenbahnbedingten Ersatzvorkehr erwachsenden Vermögensvorteil anrechnen zu lassen. Ein solcher ist jedoch - über den vorinstanzlich bereits zugesprochenen - im vorliegenden Fall nicht erstellt. Dasselbe gilt für die behauptete Verletzung der Schadensminderungspflicht. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juli 2012 erhobene Beschwerde erweist sich demzufolge sowohl in Bezug auf den Haupt- als auch hinsichtlich des Eventualantrag als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Unter Berücksichtigung des Streitwerts der vorliegenden Streitigkeit und der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen sind die Verfahrenskosten auf Fr. 12'000.00 festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat als obsiegende Partei im Übrigen Anspruch auf Entschädigung der ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Diese sind in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren auf insgesamt Fr. 18'000.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdeführerin zur Zahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde und der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 12'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 041/2012-07-11/28)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4632/2012
Datum : 11. Juni 2013
Publiziert : 20. Juni 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke - Energie - Verkehr
Gegenstand : Kosten der Verlegung der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 im Bereich der ÖV-Plattform Stettbach


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
EBG: 19 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
21 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 21 Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn
1    Wird die Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren des Eisenbahnunternehmens Abhilfe zu schaffen.151 Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag des Eisenbahnunternehmens nach Anhörung der Beteiligten das BAV die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Eisenbahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann das Eisenbahnunternehmen die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.152
2    Bestanden die Anlagen und Unternehmen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen das Eisenbahnunternehmen nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder des Unternehmens die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt das Eisenbahnunternehmen, sofern es nicht nachweist, dass sich der verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat.153
25 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
27 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
31 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 31 Kreuzungen mit andern Anlagen
1    Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung auf Kreuzungen zwischen der Eisenbahn und öffentlichen oder privaten Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnliche Anlagen.
2    Die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Für die Benützung des Eigentums der Eisenbahn durch private Anlagen kann das Eisenbahnunternehmen eine angemessene Vergütung verlangen. Auf Kreuzungen mit öffentlichen Anlagen finden die Artikel 25 Absatz 2 und 26 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zusammentreffen elektrischer Anlagen.
40
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40
1    Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:192
a  die Bedürfnisse des Eisenbahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);
b  die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32a);
c  die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22);
d  die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33-35a);
e  das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).
2    Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25-35).196
EntG: 7 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
19 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
40
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 40
1    Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Publikation mit öffentlicher Auflage des Gesuchs notwendig ist; die Artikel 30-33 sind sinngemäss anwendbar.
2    Braucht es keine Publikation, unterbreitet die zuständige Behörde das Enteignungsgesuch den Gesuchsgegnern und allfällig weiteren Betroffenen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31-33 und 35 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
3    Die zuständige Behörde kann zudem die Aussteckung und Profilierung des geplanten Werkes anordnen.
NHV: 23
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 23 Bundesorgane
1    Die Fachstellen des Bundes für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege sind:
a  das BAFU für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz;
b  das BAK für die Bereiche Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz;
c  das ASTRA für den Bereich Schutz der historischen Verkehrswege.
2    Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach den Artikeln 2-6 NHG sorgen sie für eine koordinierte Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit.58
3    Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BAFU, das BAK und das ASTRA nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit.
4    Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.
OR: 1 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
61 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
529
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 529 - 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
1    Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
2    Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.
3    Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.
RLG: 17 
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 17
1    Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.
2    Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.
29
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 29
1    Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage.
2    Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung richtet sich das Verfahren nach dem EntG54.55
RLV: 4
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 4 Nicht unter das RLG fallende Anlagen - 1 Das RLG gilt nicht für:
1    Das RLG gilt nicht für:
a  Rohrleitungen, die Bestandteile einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen bilden und das Areal dieser Einrichtung um höchstens 100 m überschreiten;
b  Rohrleitungen, die von der Station der Unternehmung zu den Verbrauchern führen und nicht länger als 100 m sind.
2    Anfang und Ende der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlage sind vom BFE bei der Plangenehmigung festzulegen und sollen sich bei Schiebern oder anderen geeigneten Installationen befinden.
USG: 42
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 42 Umweltschutzfachstellen - 1 Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen.
1    Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen.
2    Das Bundesamt ist die Fachstelle des Bundes.97
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
64
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
54 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
BGE Register
106-II-320 • 108-IA-209 • 110-II-494 • 125-II-591 • 126-II-54 • 127-II-306 • 130-III-182 • 131-I-185 • 131-II-420 • 133-II-35 • 137-I-69
Weitere Urteile ab 2000
1E.1/2006 • 1E.7/2004 • 2A.80/1999 • 4C.177/2006 • 5A_45/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • vorteil • frage • erdgas • verhalten • plangenehmigung • erwachsener • baukosten • vorteilsanrechnung • mehrwert • schaden • bundesgericht • zins • sachverhalt • wert • mehrwertsteuer • weibel • rechtsanwalt • neubau
... Alle anzeigen
BVGE
2011/12 • 2007/29
BVGer
A-1034/2010 • A-1112/2012 • A-1829/2006 • A-4435/2012 • A-4632/2012 • A-4832/2012 • A-4855/2012 • A-4875/2012 • A-5867/2007 • A-5941/2011 • A-6542/2012
BBl
1962/791