Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1034/2010

Urteil vom 13. Januar 2011

Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser, Richter Beat Forster,

Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Schweizerische Südostbahn AG (SOB),Bahnhofplatz 1a, 9001 St. Gallen,

Beschwerdeführerin 1,

Parteien Politische Gemeinde Wattwil,9630 Wattwil,

Beschwerdeführerin 2,

beide vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Christoph Bernet, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,

gegen

Wirth'sche Stipendienstiftung, c/o Claudia Widmer

Hüberli, Loretostrasse 6, 9620 Lichtensteig,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Gmür, Obere Bahnhofstrasse 11, 9500 Wil SG,

Beschwerdegegnerin 1,

Wilhelm und Martha Raymann, Feldegg 1008,
9620Lichtensteig,

Beschwerdegegner 2,

Politische Gemeinde Lichtensteig, 9620 Lichtensteig,

Beschwerdegegnerin 3,

und

Bundesamt für Verkehr BAV,3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Kostenverteilung Sanierung Bahnübergang Steinegg, Wattwil.

Sachverhalt:

A.

A.a Im Zusammenhang mit der Betriebsaufnahme der Bahnlinie WilWattwil - Ebnat-Kappel wurde im Jahre 1870 auf dem Gemeindegebiet von Wattwil (SG) zwecks Erschliessung der (vorbestehenden) Gebäude auf den Parzellen Nr. 701 sowie Nr. 702 von der Krinauerstrasse her je ein (unbewachter) Bahnübergang erstellt. Die Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 702 ist - dokumentiert in einem Grundbuchkatasterplan von 1927 - zusätzlich von Lichtensteig her über die Sackstrasse erreichbar. Im Jahre 1983/1984 wurde der Bahnübergang bei der Parzelle Nr. 702 aufgehoben und Letztere nach einer Verlängerung der Sackstrasse bis zur Parzelle Nr. 701 fortan über den dortigen Bahnübergang Steinegg (Bahnkilometer 16.846) in Richtung Krinau erschlossen.

A.b Die Sackstrasse in ihrer heutigen Form führt von der Krinauerstrasse her (in dieser Reihenfolge) zuerst über die Parzelle Nr. 2687 der Wirth'schen Stipendienstiftung, dann über den Bahnübergang Steinegg und schliesslich über die Parzelle Nr. 701 der Wirth'schen Stipendienstiftung sowie über die Parzellen Nr. 702 und Nr. 2992 von Wilhelm und Martha Raymann. Am Ufer der Thur mündet sie letztlich einerseits in die Parzelle Nr. 2401 der politischen Gemeinde Lichtensteig, andererseits über eine Brücke über die Thur in das Industriegebiet Hof der Gemeinde Lichtensteig. An die Parzellen Nr. 2992, Nr. 701 sowie Nr. 2687 grenzen - ohne unmittelbare Strassenanbindung - zwei Waldstücke (Parzellen-Nr. 700) an, welche sich im Eigentum der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) befinden.

A.c Im Jahre 1968 wurde auf der Parzelle Nr. 2401 eine Kläranlage (ARA) erstellt, welche über die Thur und spätestens ab 1984 - gleich wie die Grundstücke des Ehepaares Raymann - zusätzlich über den Bahnübergang Steinegg dem Strassenverkehr zugänglich gemacht wurde. 1993 wurde die ARA ausgebaut; in der Zwischenzeit ist ihr Betrieb eingestellt worden und sie wird nur noch als Pumpwerk betrieben.

A.d Am 11. April 2005 reichten die SBB beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch um Genehmigung der Sicherung des bis anhin unbewachten Bahnüberganges Steinegg mit einer automatischen Schrankenanlage ein. Bereits zuvor hatten sie sich gegenüber der politischen Gemeinde Wattwil bereit erklärt, von den von ihr (nach Abzug eines Beitrages des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] in der Höhe von Fr. 99'000.-) vorläufig errechneten Nettokosten für den Bau, den Unterhalt und die Erneuerung des Bahnüberganges von Fr. 513'500.- einen Anteil von Fr. 375'500.- (73 %) zu übernehmen, wenn die politische Gemeinde Wattwil im Gegenzug als alleinige Verhandlungspartnerin auftrete und für den auf Drittpersonen entfallenden Anteil von Fr. 138'000.- (27 %) eine entsprechende Kostengutsprache leiste. Diesem Ansinnen kam die politische Gemeinde Wattwil mit Gemeinderatsbeschluss vom 26. April 2005 nach; im August 2007 zahlte sie den entsprechenden Betrag aus.

A.e Im Jahre 2006 sanierten die SBB den Bahnübergang Steinegg und errichteten eine automatische Schrankenanlage. In der Folge führte die politische Gemeinde Wattwil Verhandlungen mit der Wirth'schen Stipendienstiftung, dem Ehepaar Raymann sowie der politischen Gemeinde Lichtensteig, um eine Einigung über die Verteilung des auf die Strasse entfallenden Kostenanteils von Fr. 138'000.- zu erzielen. Obwohl die politische Gemeinde Wattwil eine Kostenübernahme im Umfang von Fr. 40'000.- zusicherte, blieben die Verhandlungen erfolglos.

B.
Am 9. Dezember 2008 ersuchten die SBB, die Schweizerische Südostbahn AG (SOB) und die politische Gemeinde Wattwil das BAV betreffend die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg um Verlegung des "Kostenanteils Strasse" auf die Kostenpflichtigen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 präzisierten sie ihr Gesuch dahingehend, dass sie gegenüber den Strasseneigentümern eine Forderung von insgesamt Fr. 98'000.- geltend machten, wovon gemäss einer Perimeterberechnung der Gemeinde Wattwil die Wirth'sche Stipendienstiftung Fr. 9'809.90 (10.01 %), Wilhelm und Martha Raymann Fr. 13'925.70 (14.21 %), die Politische Gemeinde Lichtensteig Fr. 73'638.80 (75.14 %) und die SBB einen (vernachlässigbaren) Betrag von Fr. 625.60 (0.64 %) zu übernehmen hätten; am 21. August 2009 beantragten sie überdies, ihnen sei auf den geforderten Fr. 98'000.- ab dem 1. Oktober 2007 ein Zins von 5 % zu entrichten.

C.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 trat das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Gesuche der politischen Gemeinde Wattwil und der SBB nicht ein (Ziff. 1 des Dispositivs), verpflichtete die Wirth'sche Stipendienstiftung, an die SOB einen Betrag von Fr. 2'889.40 auszurichten und wies im Übrigen das Gesuch der SOB als unbegründet ab (Ziff. 2). Der SOB wurden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'500.- auferlegt (Ziff. 3); Parteientschädigung wurde keine zugesprochen (Ziff. 4).

Das BAV habe nach Art. 40 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40
1    Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:192
a  die Bedürfnisse des Eisenbahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);
b  die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32a);
c  die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22);
d  die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33-35a);
e  das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).
2    Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25-35).196
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) nur über Streitigkeiten über die Kostenverteilung mit Beteiligung eines Bahnunternehmens zu befinden. Die SOB sei als momentane Eigentümerin der Bahnlinie bzw. als Rechtsnachfolgerin der früheren Eigentümerin SBB aktivlegitimiert; daran ändere auch nicht, dass die politische Gemeinde Wattwil den streitigen Betrag an die SBB bezahlt habe, habe sie doch damit für die SBB nur "die Bank spielen" wollen und die SOB habe die von den Strasseneigentümern erhaltenen Zahlungen an sie (die politische Gemeinde Wattwil) weiterzuleiten. Auf die Gesuche der SBB und der politischen Gemeinde Wattwil sei hingegen nicht einzutreten, da die SBB keine eigenen Ansprüche geltend mache und die politische Gemeinde Wattwil nie Eigentümerin der Bahnlinie gewesen sei.

Die Sackstrasse stehe als Gemeindestrasse 3. Klasse nicht nur der Eigentümerin der Strasse bzw. einem von ihr bestimmten Personenkreis offen, sondern beispielsweise auch den anderen Anliegern und dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr. Sie sei daher als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 25 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
. EBG zu qualifizieren. Als Strasseneigentümerin gemäss diesen Bestimmungen habe einzig die Wirth'sche Stipendienstiftung zu gelten, welche Eigentümerin der Strasse an der Kreuzungsstelle sei. Verursacherin der Sanierung gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 26
1    Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a  das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b  der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.165
2    Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3    Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
EBG sei zwar - in Ermangelung eines Sanierungsbegehrens der Strasseneigentümerin und einer strassenseitigen Verkehrszunahme - nur die Bahn. Dennoch müsse sich die Wirth'sche Stipendienstiftung an den Kosten beteiligen, da ihr durch den aus der Sanierung resultierenden Sicherheitsgewinn ein Sondervorteil gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG erwachsen sei. Dieser sei in Berücksichtigung des geringen strassenseitigen und des nicht unerheblichen bahnseitigen Verkehrsaufkommens sowie der überproportionalen Bedeutung des Sicherheitsgewinnes für die Strassenbenutzer mit 20 % zu veranschlagen. Seien der Bahn als Verursacherin vorweg 50 % der Sanierungskosten aufzuerlegen, betrage der von der Strasseneigentümerin zu tragende Kostenanteil 10 % (20 % von 50 %), was bei Erstellungskosten von Fr. 428'894.- ein strassenseitiger Beitrag von Fr. 42'889.40 ergebe; bringe man schliesslich von dieser Summe den freiwilligen Beitrag der politischen Gemeinde Wattwil von Fr. 40'000.- in Abzug, resultiere eine Kostentragungspflicht der Wirth'schen Stipendienstiftung im Umfang von Fr. 2'889.40. Für den Unterhalt des sanierten Bahnüberganges müsse einzig die Bahn als Verursacherin aufkommen, weil dieser nur der Erhaltung des Ist-Zustandes diene, solange Dritten hieraus kein Sondervorteil erwachse. Was die Zinsforderung anbelange, sei der Verzug mangels Mahnung nicht eingetreten und diese somit nicht begründet.

D.
Gegen diese Verfügung lassen die SOB (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die politische Gemeinde Wattwil (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 19. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Darin beantragen sie, die Verfügung sei aufzuheben, die Wirth'sche Stipendienstiftung, Wilhelm und Martha Raymann sowie die politische Gemeinde Lichtensteig seien mit insgesamt Fr. 98'000.- (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. März 2008) an den Kosten der Sanierung des Bahnüberganges Steinegg zu beteiligen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Aufgrund ihrer Widmung sowie der Nutzungsmöglichkeiten - insbesondere der öffentlichen Nutzung des durch sie erschlossenen Grundstückes Nr. 2401 der politischen Gemeinde Lichtensteig sowie der Benützung als öffentlicher Wanderweg - habe die Sackstrasse als öffentlich im Sinne von Art. 25 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
. EBG zu gelten. Verursacherin der Sanierung sei nicht nur die Bahn, sondern auch die Strasse, welche durch den Strassenneubau und die zusätzliche Erschliessung der ARA sowie der Grundstücke des Ehepaares Raymann über den Bahnübergang Steinegg in den Jahren 1983/1984 eine Erweiterung des Benutzerkreises erfahren habe. Insbesondere die politische Gemeinde Lichtensteig habe auf der Strassenseite die Hauptursache gesetzt, da die Erschliessung der ARA für den Schwerverkehr und die Materialtransporte eine sicherheitstechnische Sanierung des Bahnüberganges erforderlich gemacht habe, um schwere Kollisionen zwischen Bahn und Lastwagen zu vermeiden. Alle drei Strasseneigentümer hätten davon profitiert, dass die bisherige Gefahrenquelle an der Kreuzung eliminiert worden sei, und daher einen (abgeltungspflichtigen) Sondervorteil erworben. Unter diesen Umständen sei der von den SBB ursprünglich vorgeschlagene Kostenverteilschlüssel (Bahn 75 %, Strasse 25 %) als angemessen zu beurteilen.

Die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, dass nur die Wirth'sche Stipendienstiftung kostenpflichtige Strasseneigentümerin im Sinne von Art. 25 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
. EBG sei, sei doch für die Bestimmung der "Strasseneigentümer" nicht der zivilrechtliche Eigentumsbegriff massgebend, sondern allein der Sondervorteil, der jedem einzelnen Beteiligten zukomme. Gemäss Art. 29
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 29 Gemeinsame Bestimmung - Die Artikel 25-28 finden sinngemäss Anwendung auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen.
EBG seien nicht nur die Erstellungskosten, sondern auch die auf 25 Jahre kapitalisierten Unterhaltskosten als anrechenbare Kosten zu qualifizieren. Ein Einverständnis des Gemeinderates der Beschwerdeführerin 2 zu einem Abzug der freiwillig geleisteten Fr. 40'000.- unterhalb der zur Kostenverlegung beantragten Summe von Fr. 98'000.- liege nicht vor.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2 überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung habe, mache sie doch vor dem Bundesverwaltungsgericht keine eigenen Ansprüche geltend. Die Sanierung sei einzig wegen zu geringer Sichtdistanz erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Vorteile der Wirth'schen Stipendienstiftung aus dem Unterhalt der sanierten Anlage erwüchsen; sie habe sich daher nicht an den Unterhaltskosten zu beteiligen. Die Gutsprache der Beschwerdeführerin 2 sei unbedingt erfolgt und nicht davon abhängig gemacht worden, dass der Beschwerdeführerin 1 Strasseneigentümerbeiträge im Umfang von Fr. 98'000.- zukämen.

F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2010 beantragt die politische Gemeinde Lichtensteig (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

Eine Kostenverlegung sei nach dem kantonalen Strassengesetz nicht mehr möglich und der von den Beschwerdeführerinnen gewählte Perimeter sowie die darin vorgenommene Gewichtung der Grundstücke sei falsch, weil auch das Gebiet Hof der Gemeinde Lichtensteig die gleichen Zufahrtsmöglichkeiten habe wie die ARA, diese zwischenzeitlich stillgelegt sei, nur noch als Pumpwerk betrieben werde und gar keiner anderen (öffentlichen) Nutzung zugänglich sei. Die ARA und die Liegenschaft des Ehepaares Raymann verfügten - im Gegensatz zu der Liegenschaft der Wirth'schen Stipendienstiftung - seit jeher über zwei Zufahrtswege und für eine Sanierung des Bahnüberganges seien die Bedürfnisse der Anstösser nicht massgebend gewesen. Sie (die Beschwerdegegnerin 3) müsse sich nicht an den Kosten beteiligen, da sie als Eigentümerin der Parzelle Nr. 2401 nicht als Strasseneigentümerin gemäss Art. 25 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
. EBG gelte. Die Liegenschaften der Anstösser seien bereits vor dem Bau der Bahnlinie erschlossen gewesen und die Bahn habe die Bahnübergänge im Rahmen des Baus der Umfahrungsstrasse aus bahnsicherheitstechnischen Gründen und nicht wegen den Grundeigentümern zusammengelegt. Auch für den Rückbau der ARA sei eine Sanierung des Bahnüberganges nicht notwendig gewesen. Nach ihrer Berechnung resultierten (nach Abzug der Subventionen des ASTRA im Umfang von Fr. 99'000.-) Baukosten von rund Fr. 330'000.-, welche zu 90 % von der Bahn und zu 10 % von der Strasse zu tragen seien. Nach Abzug eines Anteils der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 11'000.- habe somit die Wirth'sche Stipendienstiftung einen Kostenbeitrag von Fr. 22'000.- zu leisten.

G.
Die Wirth'sche Stipendienstiftung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin 2 sei sowohl im Gesuchs- als auch im Beschwerdeverfahren nicht aktivlegitimiert (gewesen), weil sie kein Bahnunternehmen sei; aber auch der Beschwerdeführerin 1 fehle es an einem Rechtsschutzinteresse: Zwischen der Beschwerdeführerin 2 und den SBB sei nämlich eine Vereinbarung über die Kostenverteilung gemäss Art. 32
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 32 Abweichende Kostenregelung - Die Artikel 25-31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.
EBG abgeschlossen worden. Das Kostenverlegungsverfahren finde folglich gar keine Anwendung mehr und die Beschwerdeführerin 1 bzw. die SBB könnten mit diesem - da sie ja bereits vollumfänglich befriedigt worden seien - auch keinerlei Vorteile für sich erzielen.

Verursacherin der Sanierung sei - bedingt durch die verschärften, bahnseitigen Sicherheitsanforderungen - einzig die Bahn gewesen, während das Verkehrsaufkommen auf der Sackstrasse während Jahrzehnten unverändert geblieben bzw. mit der verkehrsmässig weitgehenden Stilllegung der ARA sogar rückläufig gewesen sei. Da die Sanierung des Bahnüberganges ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der Schiene nach sich gezogen habe, seien die damit verbundenen Nachteile und der allfällige (geringfügige) Sicherheitsgewinn miteinander zu verrechnen. Wenn wider Erwarten eine Verursachung und/oder ein Sondervorteil der Strasse bejaht werde, sei ihr Kostenanteil auf 5 % der anrechenbaren Kosten zu beschränken und die übrigen Strasseneigentümer seien ebenfalls in die Pflicht zu nehmen. Für eine Verlegung der zukünftigen Unterhaltskosten fehle eine gesetzliche Grundlage; zudem seien von den Baukosten von Fr. 428'894.- die Kosten für die Fernbedienung der Schrankenanlage in Abzug zu bringen, komme dieser Vorteil doch einzig der Schiene zu Gute. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Kostenzusage vorbehaltlos gemacht.

H.
Wilhelm und Martha Raymann (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) haben sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen.

I.
In ihren Stellungnahmen vom 4. Juni 2010 machen die Beschwerdeführerinnen ergänzend geltend, der Kostenanteil, welcher wegen des auf der Sackstrasse verlaufenden öffentlichen Fussweges allenfalls auf die Beschwerdeführerin 2 entfalle, bewege sich im 1 %-Bereich. Es treffe zwar zu, dass die ARA heute stillgelegt sei; bei der Kostenverteilung sei jedoch zu berücksichtigen, dass ihr früherer Betrieb ein wesentlicher Faktor für die Sanierung des Bahnüberganges gewesen sei. Zudem sei für die Bemessung des Sondervorteils nicht von der tatsächlichen und aktuellen Nutzung auszugehen, sondern von den Nutzungsmöglichkeiten auf einem Grundstück, d.h. bei der Parzelle der Beschwerdegegnerin 3 von deren grundsätzlichen Überbaubarkeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Bauzone. Die SBB und die Beschwerdeführerin 2 hätten keine Vereinbarung über eine Kostentragung im Sinne von Art. 32
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 32 Abweichende Kostenregelung - Die Artikel 25-31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.
EBG abgeschlossen, sondern Letztere habe lediglich einen Kostenvorschuss geleistet, um die Sanierung des Bahnüberganges voranzutreiben.

J.
Mit unaufgeforderten Eingaben vom 3. Juni 2010 sowie vom 17. Juni 2010 weist die Beschwerdegegnerin 3 darauf hin, dass die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 1 einzig über den Bahnübergang Steinegg verkehrsmässig erschlossen sei, während ihre und die Liegenschaft der Beschwerdegegner 2 neben diesem Zugang noch ein Fahrwegrecht über das Industriegebiet Hof hätten. Der Gemeindebeitrag der Beschwerdeführerin 2 sei gemäss kantonalem Strassenrecht sowie gemäss langjähriger Praxis für die Abgeltung von öffentlichen Interessen geschuldet. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei ihre Parzelle nicht weiter bebaubar und eine erneute Inbetriebnahme der ARA technisch nicht mehr möglich und betrieblich undenkbar.

K.
Auf entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters hin hat die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 25. August 2010 ausgeführt, der Beitrag des ASTRA im Umfang von Fr. 99'000.- dürfe vorliegend von den massgeblichen Erstellungskosten des Bahnüberganges nicht in Abzug gebracht werden, da diese Subvention ansonsten auf eine mittelbare Unterstützung eines Partikularinteresses (nämlich des Sondervorteils der Beschwerdegegnerin 1) hinauslaufe und damit ihren Zweck verfehle.

L.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in den Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und Art. 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Das BAV gehört zu den in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erwähnten Behörden. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

1.2.1. Bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Das Anfechtungsobjekt wird folglich auf die Eintretensfrage beschränkt und die beschwerdeführende Partei kann nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der Verfügung verlangen; auf materielle Begehren kann entsprechend nicht eingetreten werden (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 78 Rz. 2.164).

Vorliegend ist die Vorinstanz in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf die Gesuche der Beschwerdeführerin 2 sowie der SBB nicht eingetreten. Indem die Beschwerdeführerin 2 im Beschwerdeverfahren ausschliesslich materielle Rügen vorbringt, prozessiert sie demzufolge (zumindest soweit sie betreffend) am Anfechtungsobjekt vorbei. Soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

1.2.2. Das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung einer Verfügung kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und es genügt, wenn rein tatsächliche, praktische, wirtschaftliche, ideelle oder andere Interessen der beschwerdeführenden Person verletzt werden. Es besteht mithin im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte. Dem drohenden Nachteil muss dabei eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; bloss geringfügige, unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 47 f. Rz. 2.65 ff.).

Die Beschwerdeführerin 2 hat den SBB, welche die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg im Jahre 2006 vorgenommen und der Beschwerdeführerin 1 die Infrastruktur der Bahnstrecke Lichtensteig - Wattwil - Ebnat-Kappel im gleichen Jahr zum Eigentum übertragen haben (Quelle: www.sob.ch), den nach Auffassung der SBB auf die Strassenseite entfallenden Anteil von Fr. 138'000.- im August 2007 überwiesen. Ob es sich dabei - wie die Beschwerdeführerinnen übereinstimmend geltend machen - um einen blossen Kostenvorschuss gehandelt hat, welcher von der Beschwerdeführerin 1 (nach Abzug des freiwilligen Gemeindebeitrages von Fr. 40'000.-) als Rechtsnachfolgerin der SBB der Beschwerdeführerin 2 oder - falls die Beschwerdeführerin 2 die SBB in die Pflicht nehmen sollte und diese ihrerseits auf die Beschwerdeführerin 1 Regress nehmen sollten - den SBB zurückzuerstatten ist, kann letztlich offenbleiben. Denn die Beschwerdeführerin 1 trägt zumindest das Risiko, dass eine solche Rückerstattungspflicht besteht. Folglich hat sie - um dieses Risiko auszuschliessen - ein faktisches Interesse daran, dass sich die von ihr in die Pflicht genommenen Anstösser im Umfang von Fr. 98'000.- an den Kosten beteiligen und sie die Beschwerdeführerin 2 in diesem Umfang befriedigen kann. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ist auf die form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdegegnerin 3 beantragen zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes die Einholung ergänzender Unterlagen (u.a. Plangenehmigungsunterlagen zur Sanierung des Bahnüberganges Steinegg sowie zur Umfahrung Lichtensteig, Bahnfahrpläne, Regulativ der Gemeinde Wattwil betreffend Gemeindebeiträge an Strassensanierungen).

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es hat die von den Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie kann von einem beantragten Beweismittel namentlich dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn sie den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 159 Rz. 3.125 sowie S. 165 Rz. 3.144).

3.2. Vorliegend vermitteln die sich in den Vorakten befindlichen und von den Parteien ergänzend eingereichten Unterlagen ein umfassendes und genügend klares Bild der tatsächlichen Verhältnisse, weshalb sich die Durchführung ergänzender Beweismassnahmen als nicht notwendig erweist. Soweit die Parteien somit ergänzende Beweisanträge stellen, ist in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen.

4.
Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet die Aktivlegitimation der beiden Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren. Die Beschwerdeführerin 2 sei gar kein Bahnunternehmen und die Beschwerdeführerin 1 sei von der Beschwerdeführerin 2 bereits vollumfänglich befriedigt worden und könne aus dem Kostenverlegungsverfahren gar keine Vorteile mehr für sich ableiten. Zudem könne das Kostenverlegungsverfahren aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und den SBB gar nicht mehr angehoben werden.

Die Beschwerdeführerin 2 hat den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht beanstandet (vgl. E. 1.2.1 hiervor), so dass das Bundesverwaltungsgericht sich auch nicht weiter mit ihrer Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren befassen muss. Die Beschwerdeführerin 1 wiederum trägt ein Rückzahlungsrisiko und hat schon aus diesem Grund ein Interesse an einer Kostenbeteiligung der Anstösser (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Darüber hinaus lässt auch die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und den SBB das Kostenverlegungsverfahren nicht obsolet werden: Gemäss Art. 32
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 32 Abweichende Kostenregelung - Die Artikel 25-31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.
EBG finden die Art. 25
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
-31
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 31 Kreuzungen mit andern Anlagen
1    Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung auf Kreuzungen zwischen der Eisenbahn und öffentlichen oder privaten Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnliche Anlagen.
2    Die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Für die Benützung des Eigentums der Eisenbahn durch private Anlagen kann das Eisenbahnunternehmen eine angemessene Vergütung verlangen. Auf Kreuzungen mit öffentlichen Anlagen finden die Artikel 25 Absatz 2 und 26 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zusammentreffen elektrischer Anlagen.
EBG insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden; diesen wird mithin die Freiheit belassen, unter den im einzelnen Fall gegebenen besonderen Verhältnissen von den gesetzlichen Grundsätzen abweichende Regelungen über die Kosten zu treffen (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Eisenbahngesetzes vom 3. Februar 1956, BBl 1956 I 213 250 [nachfolgend: Botschaft]). Vorliegend erscheint fraglich, ob es sich bei der Absprache zwischen der Beschwerdeführerin 2 und den SBB überhaupt um eine solche Vereinbarung handelt, wurde doch mit dieser - zumindest nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen - nur eine vorläufige, nicht aber eine definitive Kostenübernahme durch die Beschwerdeführerin 2 verabredet. Dessen ungeachtet bestand eine solche Abmachung aber ohnehin nur zwischen diesen beiden Parteien, so dass es der Beschwerdeführerin 1 als Bahnunternehmen grundsätzlich unbenommen blieb, - mangels einvernehmlicher Lösung zwischen ihr und den übrigen Beteiligten - bei der Vorinstanz ein Kostenverlegungsverfahren gemäss Art. 40 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40
1    Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:192
a  die Bedürfnisse des Eisenbahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);
b  die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32a);
c  die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22);
d  die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33-35a);
e  das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).
2    Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25-35).196
EBG anzuheben und den Anteil der Anstösser an den Sanierungskosten verbindlich festlegen zu lassen.

5.
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, die Beschwerdegegner seien zur Leistung eines Kostenbeitrages von insgesamt Fr. 98'000.- (mit 5 % Zins ab dem 13. März 2008) an die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg zu verpflichten. Zur Begründung macht sie geltend, dass nicht nur die Eisenbahn, sondern auch die Strasse die Sanierung (mit-) verursacht habe und den Strasseneigentümern aus dieser zudem ein Sondervorteil erwachsen sei.

6.
Im Rahmen der Bahnreform 2 wurden auf den 1. Januar 2010 in den Art. 24 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 24
1    Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen bedürfen der Genehmigung des BAV. Die Artikel 18-18i und 18m sind anwendbar.162
2    Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Eisenbahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Eisenbahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.
3    Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Über- oder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten Behörden hat das BAV im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.
. EBG geringfügige redaktionelle Anpassungen vorgenommen und insbesondere die Rand- bzw. Übertitel der einzelnen Bestimmungen einer Überarbeitung unterzogen. Sowohl im Titel zum neu geschaffenen 8. Abschnitt wie auch im (unverändert gebliebenen) Text von Art. 25
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
EBG ist jedoch nur von Kreuzungen zwischen öffentlichen Strassen und Bahnen die Rede, während Art. 28
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 28 - Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer Eisenbahn durch eine neue private Strasse. Das Eisenbahnunternehmen kann für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Eisenbahn eine angemessene Vergütung verlangen.
EBG zwar die privaten Strassen erwähnt, sich aber gemäss seinem Wortlaut nur mit der Kreuzung einer Bahn durch eine neue private Strasse befasst. Das Bundesgericht hat bis anhin offen gelassen, ob bei einer Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bahnen und privaten Strassen das EBG überhaupt anwendbar ist (BGE 94 I 569 E. 1). Diese Frage muss jedoch dann nicht beurteilt werden, wenn die über den Bahnübergang Steinegg führende Sackstrasse als öffentliche Strasse im Sinne des EBG zu qualifizieren ist.

6.1. Gemäss der Rechtsprechung von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht hat eine Strasse dann als öffentlich im Sinne von Art. 24 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 24
1    Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen bedürfen der Genehmigung des BAV. Die Artikel 18-18i und 18m sind anwendbar.162
2    Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Eisenbahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Eisenbahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.
3    Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Über- oder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten Behörden hat das BAV im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.
. EBG zu gelten, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet ist, ohne dass dafür ein Widmungsakt der Verwaltung oder - anstelle eines solchen Aktes - ein öffentlicher Gebrauch seit unvordenklicher Zeit erforderlich wäre; vielmehr genügt es, dass die Strasse tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dient und der Allgemeinheit zugänglich ist. Massgeblich ist nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern nur, ob sie - selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist - in erkennbarer Weise einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht (BGE 104 IV 105 E. 3; BGE 94 I 569 E. 2; BGE 92 IV 10 E. 1; BGE 86 IV 29 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.3 sowie A 5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 5.2). Bei der Beurteilung ist dabei auf den heutigen Sachverhalt bzw. die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der vorliegend vorgenommenen Sanierung des Bahnüberganges abzustellen (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 692), während es unerheblich ist, ob die bestehende Strasse ursprünglich öffentlich oder privat war.

6.2. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Sackstrasse über die privaten Grundstücke der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 führt und schliesslich in die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 3 bzw. (auf der anderen Seite der Thur) in das Industriegebiet Hof mündet. Weiter lässt sich ihnen entnehmen, dass die Sackstrasse als Gemeindestrasse dritter Klasse eingestuft ist, mithin der übrigen Erschliessung sowie der Land- und der Forstwirtschaft dient, nicht aber dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen steht (vgl. Art. 8 Abs. 3 des kantonalen Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 [sGS 732.1]), und (Stand: Dezember 2008) mit einem Fahrverbot beschildert ist, welches nur den Zubringerverkehr gestattet. Letztlich haben aber diese rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten für die Beurteilung der Frage, ob die Sackstrasse als öffentliche oder private Strasse zu qualifizieren ist, ausser Acht zu bleiben und es kann auch dahingestellt bleiben, ob das momentan angebrachte Verbotsschild mit der Strassenklassifikation vereinbar ist (vgl. auch Mail der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. August 2005; bzgl. der Unbeachtlichkeit eines Fahrverbotes vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.3 in fine). Denn ausschlaggebend ist einzig, dass die Sackstrasse de facto nicht nur von den Eigentümern der Liegenschaften im Gebiet Sack/Feldegg bzw. einem von ihnen bestimmten Personenkreis (Mieter, Pächter und Angestellte), sondern allgemein von Besuchern sowie - obwohl nicht als kantonaler Wanderweg eingestuft - von Wanderern und von Fussgängern, welche das Eisenbahnmuseum im Industriegebiet Hof aufsuchen wollen, benutzt wird (vgl. auch Artikel der Zeitung "Der Toggenburger" vom 18. Mai 2005, Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 3 vom 22. Juli 2009). Folglich ist bei ihr von einer öffentlichen Strasse im Sinne des EBG auszugehen und einer Anwendung der Art. 25 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
. EBG auf den vorliegenden Sachverhalt steht grundsätzlich nichts entgegen.

7.

7.1. Art. 25 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
EBG sieht vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Bahn kreuzen muss. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 26
1    Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a  das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b  der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.165
2    Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3    Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
EBG trägt das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage beim Ersatz eines Niveauüberganges durch eine Über- oder Unterführung oder bei dessen Aufhebung infolge Verlegung einer Strasse, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 26
1    Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a  das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b  der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.165
2    Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3    Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 26
1    Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a  das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b  der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.165
2    Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3    Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
EBG). Nach Art. 27 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG hat jede Partei in allen Fällen in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. Wenn eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaus ihrer eigenen Anlage besondere Begehren stellt, hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten hingegen allein zu tragen (Art. 27 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG). Auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen finden die Artikel 25
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
-28
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 28 - Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer Eisenbahn durch eine neue private Strasse. Das Eisenbahnunternehmen kann für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Eisenbahn eine angemessene Vergütung verlangen.
EBG sinngemäss Anwendung (Art. 29
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 29 Gemeinsame Bestimmung - Die Artikel 25-28 finden sinngemäss Anwendung auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen.
EBG).

7.2. Den Art. 25
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
-28
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 28 - Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer Eisenbahn durch eine neue private Strasse. Das Eisenbahnunternehmen kann für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Eisenbahn eine angemessene Vergütung verlangen.
EBG liegen die Prinzipien der Ebenbürtigkeit der Verkehrswege, der Verursachung und der Vorteilsanrechnung zu Grunde. Nach dem Ebenbürtigkeitsprinzip sind die öffentlichen Verkehrswege einander gleichgestellt und die Kosten nicht zum Vornherein einer Seite aufzubürden. Aus der grundsätzlichen Ebenbürtigkeit der öffentlichen Verkehrswege ergibt sich als zweiter Grundsatz das eisenbahnrechtliche Verursacherprinzip, wonach diejenige Partei, die eine Veränderung des bestehenden Zustandes auslöst, die daraus herrührenden Kosten zu tragen hat. Nach dem Prinzip der Vorteilsanrechnung sodann soll derjenige, der die Umgestaltung einer Kreuzungsanlage verursacht, von der Finanzierung der Umgestaltung soweit befreit werden, als der Nichtverursacher daraus Vorteile zieht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 6.1 mit Hinweisen; Enrico Riva, Kostentragung für den Unterhalt und die Erneuerung von Kreuzungsbauwerken Schiene-Strasse, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 94/1993, S. 333 ff., insbesondere S. 335-340).

8.
Der Bahnübergang Steinegg ist im Jahre 2006 mit einer automatischen Schrankenanlage ausgerüstet worden. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, wer als Verursacher dieser Sanierung anzusehen ist und demzufolge grundsätzlich die Kosten für die neue Sicherheitseinrichtung zu tragen hat.

8.1. Wie sich der chronologischen Abfolge der Ereignisse entnehmen lässt (vgl. Bst. A.a hiervor), hat die Eisenbahn als ursprüngliche Verursacherin der Kreuzung bei Bahnkilometer 16.846 zu gelten. Die Beschwerdeführerin 1 bringt nun jedoch vor, die ARA (und mit ihr auch die Liegenschaft der Beschwerdegegner 2) sei erst in den Jahren 1983/1984 durch eine Verlängerung der Sackstrasse bis zur Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 1 über den Bahnübergang Steinegg auch für Schwertransporte erschlossen worden, nachdem diese die Brücke über die Thur wegen deren (zu) geringen Tragkraft nicht hätten befahren können. Die Sanierung des Bahnüberganges sei somit nicht nur wegen den erhöhten Sicherheitsanforderungen und der Einführung des Taktfahrplanes auf Seite der Bahn erforderlich geworden, sondern auch aufgrund einer durch den Strassenneubau erfolgten Erweiterung des Benutzerkreises auf der Sackstrasse. Als Hauptverursacherin auf der Strassenseite sei die Beschwerdegegnerin 3 anzusehen, welche mit ihren Schwertransporten zur ARA eine sicherheitstechnische Sanierung unabdingbar gemacht habe, um schwere Kollisionen zwischen Bahn und Lastwagen zu verhindern. Daran ändere auch nichts, dass die ARA in der Zwischenzeit stillgelegt sei, sei doch ihr früherer Betrieb ein wesentlicher Faktor für die Sanierung gewesen.

8.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 in E. 3.2.4.1 festgehalten, Art. 26 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 26
1    Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a  das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b  der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.165
2    Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3    Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
EBG sei nicht anwendbar, wenn die Sanierung eines Bahnüberganges nicht oder nicht ausschliesslich in einer Entwicklung des Verkehrs auf der Strasse oder der Schiene begründet liege, sondern - zumindest teilweise - in den Risiken der Anlage an der Kreuzungsstelle, welche den Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr entspreche. Diesfalls habe gestützt auf Art. 29
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 29 Gemeinsame Bestimmung - Die Artikel 25-28 finden sinngemäss Anwendung auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen.
EBG einzig eine analoge Anwendung der Art. 25
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
-28
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 28 - Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer Eisenbahn durch eine neue private Strasse. Das Eisenbahnunternehmen kann für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Eisenbahn eine angemessene Vergütung verlangen.
EBG zu erfolgen und die Kosten seien grundsätzlich demjenigen Verkehrsträger aufzuerlegen, welcher ursprünglich die Kreuzung verursacht habe (Art. 25 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
EBG); seien die Risiken der zu sanierenden Sicherungsanlage zugleich auch auf eine Verkehrszunahme auf demjenigen Verkehrsträger zurückzuführen, welcher die Kreuzung ursprünglich nicht verursacht habe, so seien die Kosten auf die Eigentümer beider Verkehrsträger zu verteilen (Art. 26 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 26
1    Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a  das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b  der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.165
2    Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3    Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
EBG).

8.3. Wie die Beschwerdeführerin 1 selber einräumt und von den Beschwerdegegnern bestätigt wird, hat der Schienenverkehr auf dem relevanten Streckenabschnitt mit Einführung des Taktfahrplanes markant zugenommen. Aber auch die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich - vor allem bedingt durch eine Zunahme der Fahrgeschwindigkeiten und des Verkehrsaufkommens auf dem Schweizerischen Schienennetz - in der Zwischenzeit verändert: So sind die Bahnunternehmen aufgrund des auf den 14. Dezember 2003 in Kraft getretenen (und auf den 1. Juli 2010 bereits wieder teilweise angepassten) revidierten 6. Abschnittes der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV, AS 2003 4289) verpflichtet, Bahnübergänge, die der EBV nicht entsprechen, aufzuheben oder bis spätestens 31. Dezember 2014 anzupassen (vgl. den unverändert gebliebenen Art. 37f Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37f Ersatzmassnahmen bei Aufhebungen von Bahnübergängen - Wird durch die Aufhebung eines Bahnüberganges ein Teil des in den kantonalen Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetzes nicht mehr frei begehbar, so richtet sich der Ersatz nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985192 über Fuss- und Wanderwege (FWG).
EBV [SR 742.141.1]). Gemäss dem (für die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg im Jahre 2006 massgeblichen und seither ebenfalls weitgehend unverändert gebliebenen) Art. 37c Abs. 3 Bst. c Ziff. 2
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV genügt an Bahnübergängen - falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Eisenbahnfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben - das Aufstellen von Andreaskreuzen als einzigem Signal, sofern der Strassenverkehr schwach (d.h. nicht mehr als 8 Personenäquivalente pro Stunde) und der Schienenverkehr langsam ist (d.h. bis zu 50 km/h Höchstgeschwindigkeit; vgl. auch Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung, Ausgabe 2006 [AB-EBV 2006], zu Art. 37b Blatt Nr. 1). Da beim Bahnübergang Steinegg die Sichtdistanz für eine gefahrlose Gleisüberquerung bloss 7 statt den erforderlichen 16 Sekunden beträgt (vgl. Schreiben der SBB an die Beschwerdeführerin 2 vom 10. März 2005), die Fahrgeschwindigkeit der Züge mit 75 km/h angegeben wird (vgl. Präsentation der SBB vom 21. Januar 2002) und das Aufstellen von Andreaskreuzen bei gleichzeitiger Abgabe von Pfeifsignalen bzw. eines provisorischen Lichtsignales nur als Übergangslösung zulässig war, blieb den SBB - ungeachtet des konkreten Verkehrsaufkommens auf der Sackstrasse - somit gar nichts anderes übrig, als eine automatische Schrankenanlage zu errichten oder zumindest eine gleichwertige Sicherungsmassnahme zu ergreifen.

8.4. Ob aufgrund der Nichteinhaltung dieser Sicherheitsvorschriften und der damit einhergehenden Gefährlichkeit des Bahnüberganges Steinegg Art. 26 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 26
1    Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a  das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b  der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.165
2    Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3    Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
EBG direkt anwendbar ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn bei einer unmittelbaren Anwendung dieser Bestimmung hat die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Verkehrsentwicklung auf der Schiene (zumindest) eine Mitursache gesetzt und die Strassenseite hat - vorbehältlich Art. 27 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG - nur dann einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn auch auf ihr ein Mehrverkehr eingetreten ist. Bei einer bloss mittelbaren Anwendung von Art. 25
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
-28
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 28 - Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer Eisenbahn durch eine neue private Strasse. Das Eisenbahnunternehmen kann für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Eisenbahn eine angemessene Vergütung verlangen.
EBG über Art. 29
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 29 Gemeinsame Bestimmung - Die Artikel 25-28 finden sinngemäss Anwendung auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen.
EBG haben die SOB bzw. die SBB als ursprüngliche Verursacher der Kreuzungsstelle die Kosten zwar grundsätzlich alleine zu übernehmen; einer eventuellen Verkehrsentwicklung auf der Strasse ist aber auch diesfalls in einem zweiten Schritt ergänzend Rechnung zu tragen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist jedoch eine solche strassenseitige Verkehrszunahme nicht auszumachen.

8.4.1. Die Beschwerdegegner 2 benützen - was auch von der Beschwerdeführerin 1 anerkannt wird - vor allem die Zufahrtsstrasse über die Thurbrücke und sind auf eine Erschliessung ihrer Liegenschaft via den Bahnübergang Steinegg nicht zwingend angewiesen; von der Beschwerdeführerin 1 wird weiter auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der Strasse zu verantworten habe. Ein allfälliger Mehrverkehr auf der Sackstrasse kann somit - wenn überhaupt - einzig durch die Kläranlage auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin 3 verursacht worden sein. Diese besteht seit dem Jahre 1968 und hat in den Jahren 1983/1984 neben dem Zugang über die Thur eine zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit via den Bahnübergang Steinegg erhalten (vgl. Bst. A.c hiervor). Im Zusammenhang mit der Erneuerung und dem Ausbau der Kläranlage im Jahre 1993 wurden (vor allem von Seiten der Beschwerdegegnerin 3) erste Stimmen laut, welche wegen dem Baustellenverkehr die Errichtung einer Schrankenanlage verlangten. Mangels Bereitschaft der Anstösser, sich an den Sanierungskosten zu beteiligen, wurde dieses Projekt allerdings in der Folge nicht realisiert (vgl. Protokoll des Gemeinderates Lichtensteig zur Besprechung vom 29. Juni 1993 betreffend "Bahnübergang Sack / Zufahrt Baustelle ARA und Liegenschaften"). Hauptursache für diesen ersten Sanierungsversuch war demzufolge vor allem die erhöhte Unfallgefahr aufgrund des (zeitlich ohnehin beschränkten) Mehrverkehrs von und zu der Baustelle bei der Kläranlage, nicht aber - wie die Beschwerdeführerin 1 geltend zu machen scheint - deren anschliessender Betrieb. Dessen ungeachtet ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erschliessung und der Betrieb der (sanierten) Kläranlage zu einem übermässigen Lastwagenverkehr und dieser seinerseits zu einer erhöhten Kollisionsgefahr auf dem Bahnübergang geführt haben sollte (zumal die SBB ansonsten wohl kaum mit der Sanierung des Bahnüberganges bis ins Jahre 2006 zugewartet hätten).

8.4.2. Dazu kommt noch ein Weiteres: Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 3 wurde die ARA im Jahre 2006 stillgelegt bzw. zu einem Pumpwerk zurückgebaut. Der genaue Zeitpunkt der Stilllegung braucht nicht überprüft zu werden, denn es ist schlechthin nicht vorstellbar, dass bei Einreichung des Plangenehmigungsgesuches zur Sanierung des Bahnüberganges Steinegg (April 2005) bzw. im Zeitpunkt der Sanierung (2006) - insbesondere angesichts der erfahrungsgemäss langwierigen Planungsphase vor der Realisierung eines solchen Projektes - nicht zumindest bereits entsprechende Absichten der Beschwerdegegnerin 3 bekannt waren (vgl. auch Schreiben der SBB vom 10. März 2005, in welchem auf den Zusammenschluss der ARA Lichtensteig mit der ARA Wattwil verwiesen wird). Die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg wurde somit durch die SBB als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 1 vorangetrieben, obwohl absehbar war, dass der Strassenverkehr nach der Stilllegung der Kläranlage sogar rückläufig sein würde. Unter diesen Umständen können aber weder der Betrieb der ARA noch (angesichts der Möglichkeit der Anordnung von temporären Sicherheitsmassnahmen) der vorübergehende Mehrverkehr während der Rückbauphase eine Ursache gesetzt haben.

8.5. Als Zwischenfazit ist folglich festzuhalten, dass die Strassenseite - im Gegensatz zur Bahnseite - die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg nicht verursacht und die Beschwerdeführerin 1 als Rechtsnachfolgerin der SBB grundsätzlich die gesamten Kosten zu tragen hat. Bei diesem Ergebnis kann - zumindest vorerst - offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin 3 als "Strasseneigentümer" im Sinne von Art. 26 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 26
1    Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a  das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b  der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.165
2    Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3    Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
EBG einzustufen und eine allfällige, durch sie bedingte Verkehrsentwicklung auf der Sackstrasse überhaupt zu berücksichtigen wäre.

9.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, wer im Rahmen der Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG neben der Beschwerdeführerin 1 als Verursacherin allenfalls auch noch an die Sanierungskosten beizutragen hat. Die Vorinstanz und auch die Beschwerdegegnerin 3 vertreten die Auffassung, einzig die Beschwerdegegnerin 1 sei als Eigentümerin der Strasse an der Kreuzungsstelle zusätzlich beitragspflichtig. Die Beschwerdeführerin 1 stuft sämtliche Beschwerdegegner aufgrund des bei ihnen eingetretenen Sondervorteils als Strasseneigentümer ein und will diese - neben einem allfälligen geringfügigen Kostenanteil der Beschwerdeführerin 2 - in dieser Eigenschaft und in diesem Umfang an den Kosten beteiligen. Die Beschwerdegegnerin 1 wiederum bestreitet den Eintritt eines anrechenbaren Vorteils auf Seiten der Anstösser, erachtet aber bei Bejahung eines solchen ebenfalls eine Kostenbeteiligung sämtlicher Beschwerdegegner als angezeigt.

9.1. Ziel der Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist die Ermittlung ihres wahren Sinngehalts. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dabei der höchstrichterlichen Auslegungsmethodik, wonach das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden muss. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Die Auslegung des Gesetzes hat zwar nicht entscheidend historisch zu erfolgen, ist im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. dazu statt vieler: BGE 131 III 33 E. 2 mit Hinweisen; BVGE 2009/8 E. 7 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u. a. 2008, Rn. 80 ff.).

9.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG hat "jede Partei" (französisch: chacune des parties, italienisch: ciascuna delle parti) in allen Fällen in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. Aus dieser Formulierung geht nicht klar hervor, ob jeder beliebige Vorteilsempfänger als "Partei" anzusehen oder ob der Kreis der Kostenpflichtigen allenfalls weiter einzugrenzen ist.

9.3. Der Begriff "jede Partei" wird im 8. Abschnitt des EBG weder an anderer Stelle verwendet noch näher umschrieben. In Art. 25 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
EBG wird zwar bei einer neuen Kreuzung der "Eigentümer des neuen Verkehrsweges" als kostenpflichtig erklärt und in Art. 26
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 26
1    Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a  das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b  der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.165
2    Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3    Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
EBG für die Kostenverteilung bei der Änderung bestehender Kreuzungen dem "Eisenbahnunternehmen" jeweils der "Strasseneigentümer" gegenübergestellt. Daraus ist jedoch nicht zwingend zu schliessen, dass auch unter "Partei" nur ein Eisenbahnunternehmen oder ein Strasseneigentümer zu subsumieren ist. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in Art. 27 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG nicht die Formulierung "jede der beiden Parteien" verwendet, sondern stattdessen eine gänzlich neue Gruppenbezeichnung eingeführt hat.

9.4. Der Bundesrat unterbreitete der Bundesversammlung ursprünglich einen Entwurf des Art. 25
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
EBG (heute: Art. 27
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG), welcher statt des Ausdruckes "jede Partei" den Passus "diejenige Partei, die nach den vorstehenden Bestimmungen keine Kosten oder nur einen Anteil zu tragen hat" enthielt (BBl 1956 I 291 298; vgl. auch Botschaft, a.a.O., BBl 1956 I 213 250). Im Ständerat führte Berichterstatter Häfelin hierzu aus, die vorberatende Kommission sei zwar materiell mit der Auffassung des Bundesrates einverstanden, schlage aber - um die Absicht des Gesetzgebers deutlicher zum Ausdruck zu bringen - vor, die Umschreibung der zu belastenden Partei wegzulassen, da solche Möglichkeiten immer denkbar seien und alle Parteien treffen könnten (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1957 S 156 f.). Weiter wies Bundesrat Lepori in der Beratung darauf hin, dass sich jede Partei "même en dehors de l'article 24
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 24
1    Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen bedürfen der Genehmigung des BAV. Die Artikel 18-18i und 18m sind anwendbar.162
2    Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Eisenbahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Eisenbahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.
3    Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Über- oder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten Behörden hat das BAV im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.
" (heute: Art. 26
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 26
1    Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a  das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b  der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.165
2    Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3    Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
EBG) im Umfang ihres Vorteils an den Kosten zu beteiligen habe (AB 1957 S 157). Die Gesetzesmaterialien lassen somit eher darauf schliessen, dass die eidgenössischen Räte den Kreis der Kostenpflichtigen gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG weit fassen und nicht zum vornherein auf die Strasseneigentümer und Bahnunternehmen beschränken wollten.

9.5. Mit Art. 27 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG beabsichtigte der Gesetzgeber, bei der Kreuzung zwischen einer öffentlichen Strasse und einer Bahnlinie allfällige (unerwünschte) Auswirkungen einer strikten Anwendung des Verursacherprinzipes zu korrigieren und auch diejenigen Personen kostenpflichtig zu erklären, welche - obwohl nicht (Haupt-) Verursacher - aus dem Neubau oder der Änderung der Kreuzungsanlage dennoch einen (zusätzlichen) Nutzen erzielen. Diese Regelung ist zugeschnitten auf den (Normal-) Fall, dass dem Eisenbahnunternehmen ein öffentliches Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) als Strasseneigentümer gegenübersteht. Vorliegend gestalten sich die tatsächlichen Verhältnisse jedoch wesentlich komplizierter: Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6 ff. hiervor), handelt es sich bei der Sackstrasse zwar um eine öffentliche Strasse. Sie ist jedoch nicht als Parzelle ausgeschieden, sondern verläuft vor und nach dem Bahnübergang Steinegg über die privaten Grundstücke der Beschwerdegegnerin 1, anschliessend über diejenigen der Beschwerdegegner 2 und mündet letztlich in die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 3 bzw. über die Thurbrücke in das Industriegebiet Hof (vgl. A.b hiervor). Würde nun mit der Vorinstanz - neben der Beschwerdeführerin 1 als Verursacherin - einzig die Beschwerdegegnerin 1 als Eigentümerin der Strasse an der Kreuzungsstelle einer Kostenpflicht unterstellt, würde dies zum unbilligen Ergebnis führen, dass diese - aufgrund ihrer (rein zufälligen) räumlichen Nähe zum Bahnübergang - die strassenseitigen Kosten vollumfänglich zu übernehmen hätte, selbst wenn die rückwärtigen Liegenschaften in gleichem oder ungleich grösserem Umfang bzw. möglicherweise sogar ausschliesslich einen Nutzen aus der Sanierung des Bahnüberganges ziehen sollten. Eine solche Auffassung wäre jedoch mit Sinn und Zweck von Art. 27 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG nicht vereinbar. Eine teleologische Auslegung lässt somit keinen anderen Schluss zu, als dass grundsätzlich sämtliche Personen, welche aus der Errichtung einer automatischen Schrankenanlage einen Vorteil erzielen, Parteieigenschaft aufweisen und daher kostenpflichtig werden. Bei einem solchen Verständnis braucht aber - mangels Relevanz - auch an dieser Stelle (vgl. bereits E. 8.5 hiervor) nicht geprüft zu werden, wer überhaupt unter "Strasseneigentümer" im Sinne von Art. 26 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 26
1    Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a  das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b  der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.165
2    Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3    Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
EBG zu subsumieren und wie und ob die vom Bundesgericht in BGE 94 I 569 E. 5 erfolgte Konkretisierung dieses Begriffes auf die vorliegende Konstellation zu übertragen wäre.

9.6. Was im Zusammenhang mit der Erneuerung einer Kreuzungsanlage unter "Vorteil" im Sinne von Art. 27 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG konkret zu verstehen ist, hat das Bundesgericht - soweit ersichtlich - bis anhin nicht beantwortet. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Vorteil nicht nur finanzieller, sondern - beispielsweise in Form eines Sicherheitsgewinnes - auch bloss ideeller Natur sein kann. Sogar die Erhaltung des Ist-Zustandes auf längere Zeit hinaus muss als Vorteil gewertet werden, auch wenn die Parteien keinen zusätzlichen Vorteil aus der Erneuerung ziehen, hätten sie doch ansonsten ohne diese über kurz oder lang etwas verloren. Die Vorteile, welche Art. 27 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG nennt und welche einzubeziehen sind, sind folglich künftige, wobei dazu auch diejenigen gehören, die (vor der Erneuerung) gegeben waren und weiterhin bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 8.1 mit Hinweis). Dabei versteht es sich von selbst, dass nicht irgendein beliebiger Vorteil gemeint sein kann, sondern - um den Kreis der Kostenpflichtigen weiter einzuschränken - nur ein wesentlicher Sondervorteil, der über das hinausgeht, was die Allgemeinheit aus der Sanierung des Bahnüberganges für einen Nutzen zieht.

9.7. Vorliegend wurde mit der Errichtung einer automatischen Schrankenanlage einerseits die Sicherheit auf der Sackstrasse erheblich verbessert, andererseits der Ist-Zustand (Erschliessung der Liegenschaften im Gebiet Sack/Feldegg von der Krinauerstrasse her) erhalten. Davon profitieren zwar grundsätzlich alle Benutzer der Sackstrasse. Einen wesentlichen Sondervorteil erlangen jedoch einzig die drei Beschwerdegegner, welche Eigentümer von überbauten Parzellen im Gebiet Sack/Feldegg sind und als unmittelbare Anstösser den Bahnübergang Steinegg nutzen (nicht aber - was im Übrigen auch von keiner Partei vor Bundesverwaltungsgericht mehr geltend gemacht wird - die Eigentümerin des Industriegebietes Hof, welches sich auf der anderen Seite der Thur auf dem Gemeindegebiet von Lichtensteig befindet, sowie die SBB als Eigentümer der nicht überbauten Waldparzelle Nr. 700).

9.8. Einer solchen Festlegung des Kreises der Kostenpflichtigen gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG steht - zumindest im Ergebnis - auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegen: So wurde zwar im Urteil A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 (neben dem Eisenbahnunternehmen) nur der Beschwerdeführer als (privater) Eigentümer der Strasse sowie des Grundstückes beim sanierten Bahnübergang kostenpflichtig erklärt, nicht aber der Eigentümer des ebenfalls erschlossenen, dahinter liegenden Grundstückes. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren hatte sich Letzterer gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch bereit erklärt, einen Teil der Kosten zu übernehmen (vgl. E. 3.2.5). Im Urteil A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008 wurden die Sanierungskosten schliesslich - ohne die Eigentumsverhältnisse an der Strasse offen zu legen und allfällige weitere Nutzniesser aufzuführen - ebenfalls auf zwei Eigentümerinnen von durch den Bahnübergang erschlossenen Grundstücken im Umfang ihres Sondervorteils verteilt (vgl. E. 8.2).

10.
Die Vorinstanz hat aufgrund des geringen strassenseitigen und des nicht unerheblichen schienenseitigen Verkehrsaufkommens sowie der überproportionalen Bedeutung des Sicherheitsgewinnes für die Strassenbenutzer den auf die Strasse entfallenden Vorteil auf 20 % festgesetzt und der Bahn - welche als Verursacherin vorneweg 50 % der Kosten alleine zu übernehmen habe - 90 % aller Kosten auferlegt. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt gestützt auf einen (allerdings als unverbindlich erklärten) Verteilschlüssel nach dem kantonalen Strassengesetz sowie aufgrund des erzielten Sicherheitsgewinnes eine pauschale Übernahme von 25 % der Sanierungskosten durch die Strassenseite. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, der höchstens marginale Sicherheitsgewinn für die Strasse sei durch die mit der Sanierung verbundenen Nachteile (erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der Schiene, zusätzliche Wartezeiten vor der Bahnschranke) zu verrechnen bzw. ihr Kostenanteil auf höchstens 5 % festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin 3 schliesslich bemängelt den von den Beschwerdeführerinnen für die Kostenverteilung verwendeten Perimeter, welcher eine falsche Gewichtung ihrer Parzelle vornehme und nicht berücksichtige, dass diese nach der Stilllegung der ARA weder umgenutzt noch überbaut werden könne; zudem seien die ARA und die Liegenschaften der Beschwerdegegner 2 - im Gegensatz zu denjenigen der Beschwerdegegnerin 1 - von zwei Seiten her erschlossen.

10.1. Bei der Bestimmung des jeweiligen Vorteils ist davon auszugehen, dass das hauptsächliche Interesse an der Erstellung oder Änderung einer Kreuzungsanlage in der Regel beim Inhaber der Bauherrschaft liegt. Als Bauherr wird regelmässig derjenige aktiv, der ein Interesse an der Ausführung eines Bauprojektes hat. In dessen Bereich liegt üblicherweise die Ursache für eine bauliche Änderung, weshalb er den hauptsächlichen Nutzen bzw. Vorteil daraus zieht. Schliesslich bestimmt der Bauherr auch den wesentlichen Umfang des Projekts und damit das Ausmass der Kosten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 9.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichtes 2A.80/1999 vom 5. Januar 2000 E. 4d).

10.2. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 8.5 hiervor), ist die Beschwerdeführerin 1 als Rechtsnachfolgerin der SBB vorliegend als Verursacherin der Sanierung des Bahnüberganges Steinegg anzusehen. Sie bzw. die SBB hatten die Bauherrschaft inne und den Umfang des Projekts und das Ausmass der Kosten alleine bestimmt. Vor diesem Hintergrund kann zwar nicht in Frage stehen, dass die Bahnseite den Hauptteil der Kosten zu übernehmen hat, zumal vor allem sie aufgrund des nicht unerheblichen Verkehrsaufkommens auf der Schiene aus der zusätzlichen Sicherung des Bahnüberganges einen Nutzen zieht. Zugleich gilt es aber (in einem grösseren Umfang, als dies die Vorinstanz getan hat) in Erwägung zu ziehen, dass auch die Strassenseite - selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin 1 angeführten Nachteile - insgesamt einen Vorteil aus der Errichtung der automatischen Schrankenanlage erzielt hat (vgl. E. 9.7 hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher als angemessen, der Bahnseite drei Viertel und der Strassenseite ein Viertel der Sanierungskosten aufzuerlegen.

10.3. Damit bleiben noch die einzelnen Anteile der Beschwerdegegner am strassenseitigen Anteil festzulegen:

Die Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 haben ein dingliches Fuss- und Fahrwegrecht über die Thurbrücke sowie das Industriegebiet Hof (vgl. Kaufverträge zwischen der Stoffel AG und der Politischen Gemeinde Lichtensteig vom 28. Juni 1967 betreffend die Parzelle Nr. 2401 sowie zwischen der Konkursmasse der Thurotex AG sowie dem Ehepaar Raymann vom 30. März 1983 betreffend die Parzellen Nr. 702 sowie Nr. 703; vgl. auch Gesuch um Löschung des Fuss- und Fahrwegrechtes z.L. Parzelle Nr. 702 bzw. z.G. Parzelle Nr. 2401 vom 25. September 1997). Die Beschwerdegegner 2 benützen daher vor allem diesen Zugang bzw. diese Zufahrt zu ihren Liegenschaften und auch der Verkehr über den Bahnübergang von und zu der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 3 dürfte nicht erst seit dem Rückbau der Kläranlage zu einem Pumpwerk nicht allzu stark ins Gewicht fallen. Anders die (vermietete) Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 1 auf der Parzelle Nr. 701: Diese grenzt unmittelbar an den Bahnübergang an und ist - mangels eines Fuss- und Fahrwegrechtes im vorerwähnten Umfang - wenn nicht in tatsächlicher, so doch zumindest in rechtlicher Hinsicht einzig von der Krinauerstrasse her erschlossen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat somit als hauptsächliche Nutzniesserin der Sanierung auf der Strassenseite zu gelten und die Hälfte der auf die Strasse entfallenden Kosten zu übernehmen, während den Beschwerdegegnern 2 und der Beschwerdegegnerin 3 je ein Viertel aufzuerlegen ist. Nichts zu ändern an dieser Gewichtung vermögen allfällige zukünftige bessere Nutzungsmöglichkeiten auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 3, zumal offenbar gar kein konkretes Bauprojekt besteht und fraglich ist, ob ein solches überhaupt umsetzbar wäre.

10.4. Daraus ergibt sich für die Tragung der Kosten für die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg folgender Verteilschlüssel:

· 12/16 für die Beschwerdeführerin 1

· 2/16 für die Beschwerdegegnerin 1

· 1/16 für die Beschwerdegegner 2

· 1/16 für die Beschwerdegegnerin 3

11.
Umstritten ist schliesslich der Rechnungsbetrag, welcher der Kostenverteilung zu Grunde zu legen ist. Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung lediglich von Erstellungskosten im Umfang von Fr. 428'894.- ausgegangen und hat von dem auf die Strassenseite entfallenden Anteil den von der Beschwerdeführerin 2 geleisteten Beitrag von Fr. 40'000.- vollumfänglich in Abzug gebracht. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass auch die auf 25 Jahre kapitalisierten Unterhaltskosten (Fr. 107'223.-) in die Berechnung einzubeziehen seien; zudem habe sich die Beschwerdeführerin 2 nur bereit erklärt, den ursprünglich ermittelten Strassenanteil von Fr. 138'000.- mit Fr. 40'000.- zu alimentieren, nicht aber, einen freiwilligen Beitrag unterhalb der zur Kostenverlegung beantragten Summe von Fr. 98'000.- zu leisten. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet generell den Umfang der von den Beschwerdeführerinnen in Rechnung gestellten Baukosten sowie eine gesetzliche Pflicht zur Vorfinanzierung von künftigen Unterhaltsarbeiten und vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Zusage im Umfang von Fr. 40'000.- vorbehaltlos und in verbindlicher Weise erteilt. Auch die Beschwerdegegnerin 3 weist die Kostenberechnung der Beschwerdeführerinnen als ungenügend zurück und will von den Baukosten von Fr. 428'894.- den vom ASTRA geleisteten Beitrag von Fr. 99'000.- in Abzug bringen, nicht aber allfällige Unterhaltskosten aufrechnen. Der Beitrag der Beschwerdeführerin 2 im Umfang von Fr. 40'000.- entspreche der langjährigen Praxis für die Abgeltung von öffentlichen Interessen und sei - in analoger Anwendung des kantonalen Strassengesetzes - geschuldet gewesen.

11.1. Die SBB haben im vorinstanzlichen Verfahren eine Kostenzusammenstellung vom 24. Juli 2007 eingereicht, welche für den Bahnübergang Steinegg Erstellungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 428'894.- ausweist (Projektierung und Bauleitung: Fr. 70'000.-, Ortsfeste Bauten und Einrichtungen: Fr. 252'674.-, Stromversorgung und Kabelanlage: Fr. 106'220.-). Die Vorinstanz hat diese Abrechnung - auch wenn die Beschwerdeführerinnen und die SBB der Aufforderung zur Einreichung weiterer Belege nicht nachgekommen sind - offenbar als schlüssig angesehen und die darin ausgewiesenen Kosten übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von dieser Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen, zumal sich die von den Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren nachgereichte Abrechnung vom 13. April 2007 im Ergebnis mit derjenigen vom 24. Juli 2007 deckt, die Beschwerdegegnerinnen keine substanziierte Kritik dagegen vorbringen und der Einwand der Beschwerdegegnerin 1, die (angeblich) für die Fernbedienung der Schrankenanlage veranschlagten Kosten dürften mangels Beitrags an die Sicherheit nicht auf die Strasse überbunden werden, nicht zu überzeugen vermag.

11.2. Gemäss Art. 29
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 29 Gemeinsame Bestimmung - Die Artikel 25-28 finden sinngemäss Anwendung auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen.
EBG finden die Art. 25
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
-28
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 28 - Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer Eisenbahn durch eine neue private Strasse. Das Eisenbahnunternehmen kann für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Eisenbahn eine angemessene Vergütung verlangen.
EBG sinngemäss Anwendung auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen. Übertragen auf den im Streite liegenden Sachverhalt kann dies nichts anderes bedeuten, als dass die Beschwerdegegner grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG mit dem gleichen Verteilschlüssel wie bei den Sanierungskosten auch an die Unterhaltskosten beizutragen haben (vgl. BGE 94 I 569 E. 5 am Ende; unklar: Riva, a.a.O., S. 342-349). Denn mit der Wartung der automatischen Schrankenanlage erwächst einer Partei - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - sehr wohl ein zusätzlicher Vorteil, indem ihr der durch die Sanierung erzielte Sicherheitsgewinn über einen längeren Zeitraum erhalten bleibt. Zu berücksichtigen sind allerdings nur die effektiven, bis anhin angefallenen Unterhaltskosten, welche unmittelbar auf die Sanierung des Bahnüberganges zurückzuführen sind, während für die Erhebung einer blossen Unterhaltspauschale von 25 % der Sanierungskosten (wie sie der Beschwerdeführerin 1 vorschwebt) kein gesetzlicher Spielraum besteht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 10.2). Dies gilt umso mehr, als sich eine solche Pauschale vorliegend auch sachlich nicht rechtfertigen lässt, ist diese doch - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 - nicht ohne weiteres mit einer Kapitalisierung der Unterhaltskosten auf 25 Jahre gleichzusetzen. Im Ergebnis sind somit die geltend gemachten Unterhaltskosten im Umfang von Fr. 107'223.- nicht zu den Sanierungskosten hinzuzurechnen; vielmehr hat die Beschwerdeführerin 1 (rückwirkend ab dem Jahre 2006) eine jährliche Abrechnung über die effektiv angefallenen Kosten für den Unterhalt der automatischen Schrankenanlage zu erstellen und der Eigentümer der Parzelle Nr. 701 (zur Zeit: Beschwerdegegnerin 1) hat sich daran anschliessend mit 2/16 zu beteiligen, derweil der Anteil des Eigentümers der Parzellen Nr. 702 sowie Nr. 2992 (zur Zeit: Beschwerdegegner 2) sowie der Parzelle Nr. 2401 (zur Zeit: Beschwerdegegnerin 3) je 1/16 beträgt (vgl. auch BGE 94 I 569 E. 6).

11.3. Was den vom ASTRA gesprochenen Bundesbeitrag in der Höhe von Fr. 99'000.- anbelangt, vertritt die Vorinstanz die Auffassung, es handle sich dabei um einen Beitrag gestützt auf Art. 18
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 18
1    Der Bund kann aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen Beiträge an die Kosten des Baus, der Erweiterung und der Erneuerung von Anschlussgleisen und Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr ausrichten sowie Investitions- und Betriebsbeiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen leisten.
2    Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Eigenwirtschaftlichkeit nicht erreicht werden kann. Der Bund achtet dabei auf die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Betriebs.
3    Beiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge werden ausgerichtet, soweit dadurch Tarifverbilligungen ermöglicht werden.
4    Die Artikel 8, 9 und 28 Absatz 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 201550 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG, SR 725.116.2). Dieser solle grundsätzlich diejenigen entlasten, welche ansonsten bei der Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr die Kosten der im Interesse der Allgemeinheit gebauten Infrastruktur tragen müssten. Ziehe hingegen - wie vorliegend - ein Privater einen persönlichen Vorteil aus einem Kreuzungsbauwerk und werde daher gemäss Art. 27
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
EBG kostenpflichtig, hätte ein Abzug des Bundesbeitrages von den gesamten Erstellungskosten und eine Errechnung des strassenseitigen Kostenanteils aus diesem reduzierten Betrag eine mittelbare Subventionierung eines Partikularinteresses durch die öffentliche Hand zur Folge; eine solche Vorgehensweise verfehle den Zweck dieses Bundesbeitrages.

11.3.1. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegner aus der Sanierung des Bahnüberganges Steinegg einen wesentlichen Sondervorteil erzielen (vgl. E. 9.7 hiervor); zugleich handelt es sich bei der Sackstrasse aber auch um eine Gemeindestrasse dritter Klasse, welche de facto von der Allgemeinheit (mit-) benutzt wird (vgl. E. 6.2 hiervor), mithin auch eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich vorliegend, den vom ASTRA gewährten Bundesbeitrag von den gesamten Erstellungskosten in Abzug zu bringen und sowohl die Strassen- wie auch die Bahnseite daran teilhaben zu lassen (wie dies die SBB in ihren Schreiben vom 13. Dezember 2002 sowie vom 10. März 2005 im Übrigen selber auch getan haben).

11.3.2. Gemäss der bis Ende 2004 geltenden Fassung von Art. 3 Bst. c Ziff. 1
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 3
MinVG (AS 1985 834, 2004 1633) verwendete der Bund die Mineralölsteuer, die für den Strassenverkehr bestimmt ist, unter anderem auch für Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen, wobei er sich an den Gesamtkosten, d.h. an den Kosten von Strasseneigentümern und Bahnen, beteiligte (Art. 18 Abs. 3
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 18
1    Der Bund kann aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen Beiträge an die Kosten des Baus, der Erweiterung und der Erneuerung von Anschlussgleisen und Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr ausrichten sowie Investitions- und Betriebsbeiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen leisten.
2    Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Eigenwirtschaftlichkeit nicht erreicht werden kann. Der Bund achtet dabei auf die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Betriebs.
3    Beiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge werden ausgerichtet, soweit dadurch Tarifverbilligungen ermöglicht werden.
4    Die Artikel 8, 9 und 28 Absatz 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 201550 sind anwendbar.
MinVG in seiner bis Ende 2007 gültigen Fassung [AS 1985 834, 2007 5779]; vgl. auch AB 1984 S 366). Dem bis Ende 2006 geltenden Art. 1 Bst. a der Verkehrstrennungsverordnung vom 6. November 1991 (AS 1991 2404, 2004 4625) kann weiter entnommen werden, dass der Bund diese Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Kreuzungen von Bahngeleisen mit öffentlichen oder privatenStrassen und Wegen, die dem allgemeinen motorisierten Verkehr dienen, ausrichtete. Ob das ASTRA seine Kostengutsprache zu einem Zeitpunkt erteilt hat, in welchem diese Bestimmungen noch in Kraft waren, kann nicht schlüssig beantwortet werden (vgl. immerhin Schreiben der SBB vom 13. Dezember 2002, gemäss welchem das ASTRA am 25. April 2002 einen Beitrag von max. Fr. 99'000.- in Aussicht gestellt habe; vgl. auch Kostenzusammenstellung der SBB vom 24. Juli 2007, gemäss welcher das ASTRA am 19. Dezember 2006 eine Kostenbeteiligung von Fr. 99'000.- verfügt habe). Dessen ungeachtet zeigen aber auch sie auf, dass nicht nur die Bahnseite bzw. auf der Strassenseite nicht einzig die öffentliche Hand finanziell entlastet werden sollten.

11.4. Die Beschwerdeführerin 2 hat in ihrem Schreiben vom 4. Januar 2008 den Beschwerdegegnern eine Kostenbeteiligung von Fr. 40'000.- zugesichert, ohne diese ausdrücklich an irgendwelche Bedingungen zu knüpfen. Dem Gesuch vom 9. Dezember 2008 lässt sich entnehmen, dass dieser Beitrag einerseits als freiwillige Zuwendung des Gemeinwesens an die Strassenlasten der Grundeigentümer erfolgte, andererseits, weil der Sackstrasse als öffentlicher Fussweg auch eine gewisse öffentliche Bedeutung zugemessen wurde. Auf entsprechende Nachfrage hin haben die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 12. Februar 2009 gegenüber der Vorinstanz präzisierend ausgeführt, dass dieser (bereits) geleistete Beitrag von der Beschwerdeführerin 2 nach wie vor anerkannt werde und zwischen den Gesuchstellern nicht umstritten sei; auch in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2009 haben sie bekräftigt, dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit Fr. 40'000.- an den Sanierungskosten beteiligt habe, da die Sackstrasse der Allgemeinheit als Wanderweg diene.

Private sind auch im Rechtsverkehr mit Verwaltungsbehörden frei, von früheren Standpunkten abzurücken. Von einem unerlaubten widersprüchlichen Verhalten wird man erst dann sprechen dürfen, wenn das Vorverhalten des Privaten einen klaren Bindungswillen erkennen liess, so dass der neu eingenommene Standpunkt keinen Rechtsschutz verdient (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 24). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin 2 erstmals im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass sie nur an diejenigen Kosten, welche die von ihr zur Verlegung beantragte Summe von Fr. 98'000.- überstiegen, einen freiwilligen Beitrag in der Höhe von maximal Fr. 40'000.- habe leisten wollen. Eine solche Auffassung deckt sich jedoch nicht mit ihren ursprünglichen Aussagen und hätte in casu (vgl. sogleich E. 12) zur Folge, dass die Strassenseite von ihr - entgegen ihren vor der Vorinstanz bekundeten Absichten - überhaupt nicht mehr alimentiert würde. Sie hat sich daher auf ihr Vorverhalten behaften zu lassen und der von ihr freiwillig geleistete Beitrag von Fr. 40'000.- ist - ungeachtet der Höhe des auf die Strassenseite entfallenden Anteils - von diesem vollumfänglich in Abzug zu bringen. Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, ob dieser Beitrag allenfalls auch nach dem EBG (als dem für die Kostenverlegung bei der Sanierung eines Bahnüberganges einzig massgebenden Recht) geschuldet gewesen wäre.

12.
Der auf die Strassenseite entfallende Kostenanteil beträgt demnach Fr. 82'473.50 ([Fr. 428'894.- (Sanierungskosten) - Fr. 99'000.- (Bundesbeitrag des ASTRA)] x 1/4). Nach Abzug des freiwilligen Beitrags der Beschwerdeführerin 2 (Fr. 40'000.-) sind auf die Beschwerdegegner noch Kosten im Umfang von Fr. 42'473.50 zu verteilen. Davon haben die Beschwerdegegnerin 1 die Hälfte (Fr. 21'236.75), die Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 je einen Viertel (Fr. 10'618.40) zu übernehmen.

13.
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt in ihrer Beschwerde die Ausrichtung eines Zinses von 5 % seit dem 13. März 2008 auf dem durch die Beschwerdegegner auszurichtenden Kostenanteil, habe doch der Zinsenlauf für ihre Forderung spätestens mit der Einreichung des ersten Gesuches um Kostenverteilung desselben Datums bei der Vorinstanz eingesetzt.

13.1. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen ein Verzugszins bezahlt werden muss, sofern es nicht durch besondere gesetzliche Regelung oder dem Sinn nach ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; BGE 101 Ib 252 E. 4b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-6178/2008 vom 17. Februar 2009 E. 9 sowie A 5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.3). Da das EBG die Folgen des Schuldnerverzuges nicht regelt, sind die Art. 102 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) analog anwendbar. Art. 102 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR besagt, dass der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wird, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist. Befindet er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR). Unter Mahnung versteht man jene an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, durch die er in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht; sie muss dem Schuldner inhaltlich nicht nur klar zum Ausdruck bringen, dass der Gläubiger die versprochene Leistung endgültig verlangt, sondern auch deren Quantität, Qualität und Erfüllungsort richtig bezeichnen. Eine Mahnung ohne Bezifferung des Betrages ist dann zulässig und wirksam, wenn dieser zur Zeit noch nicht feststeht; wird mit ihr mehr oder anderes verlangt, als dem Gläubiger zusteht, so ist prinzipiell darauf abzustellen, ob der Schuldner erkennen kann, dass die geschuldete Leistung gefordert wird (Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N. 5 ff. zu Art. 102
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR). Als Mahnung gilt beispielsweise die Zustellung einer Rechnung mit dem Vermerk "zahlbar innert dreissig Tagen" sowie die Erhebung einer Leistungsklage (vgl. Wiegand, a.a.O., N. 9 zu Art. 102
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR) oder die Gesuchseinreichung bei einer Behörde (vgl. Entscheid der ehemaligen Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements [REKO EVD] vom 12. April 2001, publiziert in: VPB 66.20, E. 4.2).

13.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdegegner hinsichtlich der strittigen Forderungen in einem Schuldverhältnis stehen, diese mithin jene mit ihrem ersten Gesuch vom 13. März 2008 an die Vorinstanz in Verzug setzen konnte. Dessen ungeachtet lässt sich den Vorakten auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 in diesem Gesuch den ihrer Auffassung nach auf jeden einzelnen Beschwerdegegner entfallenden Kostenanteil beziffert und damit die Beschwerdegegner in rechtsgenüglicher Art und Weise gemahnt hätte. Es ist daher - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführerinnen und die SBB erstmals mit ihrer Gesuchspräzisierung vom 12. Februar 2009 die einzelnen Forderungen gegenüber den Beschwerdegegnern aufgelistet und als primäre Gesuchstellerin und somit Gläubigerin die Beschwerdeführerin 1 bezeichnet haben. Als massgebender Stichtag ist folglich der 17. Februar 2009 (Datum der Zustellung der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2009, des Gesuches vom 9. Dezember 2008 sowie der Gesuchspräzisierung vom 12. Februar 2009 an die Beschwerdegegner) anzusehen und die Beschwerdegegner haben ab diesem Datum einen Verzugszins von 5 % zu entrichten. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Verzugszins erst am 21. August 2009, d.h. später als die Hauptforderung, geltend gemacht worden ist (vgl. Entscheid der REKO EVD vom 12. April 2001, publiziert in: VPB 66.20, E. 4.2).

14.

14.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
der Verordnung vom 25. November 1998 über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV [GebV-BAV], SR 742.102) i.V.m. Art. 1 ff. der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) für das vorinstanzliche Verfahren Kosten im Umfang von Fr. 2'500.- auferlegt. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 98'000.- (mit 5 % Zins seit dem 13. März 2008) und dringt mit diesen Begehren teilweise durch, weshalb auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen sind.

14.1.1. In analoger Anwendung von Art. 1 VwKV sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin 1 hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 98'000.- verlangt und ist - in Berücksichtigung des vorliegenden Entscheides - im Umfang von Fr. 42'473.50, d.h. von rund 2/5, durchgedrungen, während die Beschwerdeführerin 2 vollumfänglich unterlegen ist. Den Beschwerdegegnern sind daher insgesamt 2/5 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, der Beschwerdeführerin 1 1/5 und der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich 2/5. Den SBB können nachträglich keine Kosten auferlegt werden, da sie am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht teilgenommen haben.

14.1.2. Die Höhe der vorinstanzlichen Kosten (Fr. 2'500.-) liegt nicht im Streit und es kann offenbleiben, ob sie die Vorinstanz dem Streitwert entsprechend festgelegt hat. Sie sind damit zu 1/5, d.h. im Umfang von Fr. 500.-, der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen, derweil die Beschwerdeführerin 2 als Gemeindebehörde keine Gebühr zu entrichten hat (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV
GebV-öV Art. 3
1    Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
2    Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.
3    ...15
4    ...16
GebV-BAV). Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist von den Beschwerdegegnern 1-3 entsprechend dem Umfang des von ihnen zu vergütenden Vorteils (vgl. E. 10.3 hiervor) zu übernehmen, wobei auch die Beschwerdegegnerin 3 als Gemeindebehörde von der Gebührenpflicht befreit ist. Die Beschwerdegegnerin 1 hat demnach einen Kostenanteil von Fr. 500.- (1/2) zu bezahlen und die Beschwerdegegner 2 haben sich mit Fr. 250.- (1/4) an den Kosten zu beteiligen.

14.2. Da die Gesetzgebung lediglich für Beschwerdeverfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung vorsieht (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 8 VwKV), ist weder der Beschwerdeführerin 1 noch der Beschwerdegegnerin 1 - obwohl beide teilweise obsiegen und anwaltlich vertreten waren - im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten.

15.

15.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Als (im Falle ihres Unterliegens kostenpflichtige) Partei gilt auch, wer in einem verwaltungsrechtlichen Mehrparteienverfahren vor der Vorinstanz als Gegenpartei der nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht gelangenden Partei beteiligt gewesen ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 206 Rz. 4.41); er kann sich im Beschwerdeverfahren seiner Kosten- und Entschädigungspflicht auch dadurch nicht entledigen, dass er keine Anträge stellt (Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 63 N 15; BGE 128 II 90 E. 2b).

15.2. Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin 2 als vollumfänglich unterliegend, wird insofern doch auf die Beschwerde nicht eingetreten, während die Beschwerdeführerin 1 zumindest teilweise obsiegt. Die Beschwerdeführerin 2 hat daher (als primär eigene Vermögensinteressen verfolgendes Gemeinwesen) 2/5 (Fr. 1'600.-) und die Beschwerdeführerin 1 1/5 (Fr. 800.-) der auf Fr. 4'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag von Fr. 2'400.- (vgl. Art. 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
VGKE; bzgl. der Kostenaufteilung vgl. auch bereits E. 14.1.1). Der verbleibende Betrag von Fr. 1'600.- (2/5) ist auf die teilweise unterliegenden Beschwerdegegner gemäss der Vorteilsanrechnung (vgl. E. 10.3) zu verteilen, wobei auch die Beschwerdegegner 2 (obwohl sie im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt haben) und die Beschwerdegegnerin 3 (als primär eigene Vermögensinteressen verfolgendes Gemeinwesen) kostenpflichtig werden. Der Anteil der Beschwerdegegnerin 1 beträgt folglich Fr. 800.-, derjenige der Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 3 je Fr. 400.-. Von dem geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 4'000.- sind den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 1'600.- zurückzuerstatten.

16.

16.1. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenden notwendigen Kosten; obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Parteientschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Auch bei Fehlen eigener Begehren kann eine unterliegende private Gegenpartei entschädigungspflichtig werden, wenn ihr Interesse am Verfahrensausgang auf der Hand liegt (Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 216 Rz. 4.70; BGE 128 II 90 E. 2c).

16.2. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 1 hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung; diese bemisst sich - ausgehend von einer von Amtes wegen festzusetzenden Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und unter Berücksichtigung ihres teilweisen Unterliegens (3/5) - auf Fr. 2'000.- und ist den Beschwerdegegnern gemäss der Vorteilsanrechnung (vgl. E. 10.3) zur Bezahlung aufzuerlegen (Beschwerdegegnerin 1: Fr. 1'000.-, Beschwerdegegner 2: Fr. 500.-, Beschwerdegegnerin 3: Fr. 500.-).

16.3. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 hat ebenfalls Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung; diese beläuft sich - ausgehend von einer von Amtes wegen festzusetzenden Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- und entsprechend ihrem teilweisen Unterliegen (2/5) auf Fr. 1'800.-. Dieser Betrag ist ihr von den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung (vgl. Art. 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 7 Abs. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) zu gleichen Teilen (je Fr. 900.-) zu vergüten. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 3 und die nicht mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschwerdegegner 2 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2010 aufgehoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 an die Kosten für die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg Fr. 21'236.75 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Februar 2009 zu bezahlen.

Die Beschwerdegegner 2 werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 an die Kosten für die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg Fr. 10'618.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Februar 2009 zu bezahlen.

Die Beschwerdegegnerin 3 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 an die Kosten für die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg Fr. 10'618.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Februar 2009 zu bezahlen.

4.
Der Eigentümer der Parzelle Nr. 701 (zur Zeit: Beschwerdegegnerin 1) hat sich an den effektiv angefallenen und jährlich abzurechnenden Kosten für den Unterhalt der automatischen Schrankenanlage beim Bahnübergang Steinegg mit 2/16, der Eigentümer der Parzellen Nr. 702 sowie Nr. 2992 (zur Zeit: Beschwerdegegner 2) mit 1/16 und der Eigentümer der Parzelle Nr. 2401 (zur Zeit: Beschwerdegegnerin 3) mit 1/16 zu beteiligen.

5.
In teilweiser Änderung von Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2010 werden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Fr. 500.- der Beschwerdeführerin 1, zu Fr. 500.- der Beschwerdegegnerin 1 und zu Fr. 250.- den Beschwerdegegnern 2 auferlegt. Die Vorinstanz übernimmt die Rechnungsstellung.

6.
Für das vorinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.
Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 800.- und der Beschwerdeführerin 2 Verfahrenskosten von Fr. 1'600.- auferlegt, wobei beide im Umfang von Fr. 2'400.- solidarisch haften. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'600.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

Der Beschwerdegegnerin 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 800.-, den Beschwerdegegnern 2 und der Beschwerdegegnerin 3 Verfahrenskosten von je Fr. 400.- auferlegt. Ihren jeweiligen Anteil haben sie innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

8.
Der Beschwerdeführerin 1 wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zugesprochen, wovon die Beschwerdegegnerin 1 Fr. 1'000.-, die Beschwerdegegner 2 sowie die Beschwerdegegnerin 3 je Fr. 500.- zu übernehmen haben.

Der Beschwerdegegnerin 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen, welche ihr von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung im Umfang von je Fr. 900.- zu vergüten ist.

9.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Kneubühler Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1034/2010
Datum : 13. Januar 2011
Publiziert : 08. Februar 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2011-12
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Kostenverteilung Sanierung Bahnübergang Steinegg, Wattwil


Gesetzesregister
BAV: 43
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EBG: 24 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 24
1    Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen bedürfen der Genehmigung des BAV. Die Artikel 18-18i und 18m sind anwendbar.162
2    Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Eisenbahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Eisenbahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.
3    Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Über- oder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten Behörden hat das BAV im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.
25 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 25
1    Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2    Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.
26 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 26
1    Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
a  das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
b  der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.165
2    Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3    Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
27 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 27 Vorteilsanrechnung
1    In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2    Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.
28 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 28 - Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer Eisenbahn durch eine neue private Strasse. Das Eisenbahnunternehmen kann für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Eisenbahn eine angemessene Vergütung verlangen.
29 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 29 Gemeinsame Bestimmung - Die Artikel 25-28 finden sinngemäss Anwendung auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen.
31 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 31 Kreuzungen mit andern Anlagen
1    Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung auf Kreuzungen zwischen der Eisenbahn und öffentlichen oder privaten Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnliche Anlagen.
2    Die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Für die Benützung des Eigentums der Eisenbahn durch private Anlagen kann das Eisenbahnunternehmen eine angemessene Vergütung verlangen. Auf Kreuzungen mit öffentlichen Anlagen finden die Artikel 25 Absatz 2 und 26 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zusammentreffen elektrischer Anlagen.
32 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 32 Abweichende Kostenregelung - Die Artikel 25-31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.
40
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40
1    Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:192
a  die Bedürfnisse des Eisenbahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);
b  die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32a);
c  die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22);
d  die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33-35a);
e  das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).
2    Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25-35).196
EBV: 37c 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
37f
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37f Ersatzmassnahmen bei Aufhebungen von Bahnübergängen - Wird durch die Aufhebung eines Bahnüberganges ein Teil des in den kantonalen Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetzes nicht mehr frei begehbar, so richtet sich der Ersatz nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985192 über Fuss- und Wanderwege (FWG).
GebV-öV: 3
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV
GebV-öV Art. 3
1    Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
2    Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.
3    ...15
4    ...16
OR: 102 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
TZG: 3 
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 3
18
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)
MinVG Art. 18
1    Der Bund kann aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen Beiträge an die Kosten des Baus, der Erweiterung und der Erneuerung von Anschlussgleisen und Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr ausrichten sowie Investitions- und Betriebsbeiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen leisten.
2    Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Eigenwirtschaftlichkeit nicht erreicht werden kann. Der Bund achtet dabei auf die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Betriebs.
3    Beiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge werden ausgerichtet, soweit dadurch Tarifverbilligungen ermöglicht werden.
4    Die Artikel 8, 9 und 28 Absatz 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 201550 sind anwendbar.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
6a 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
101-IB-252 • 104-IV-105 • 128-II-90 • 131-I-153 • 131-III-33 • 86-IV-29 • 92-IV-10 • 94-I-569
Weitere Urteile ab 2000
2A.80/1999 • 2C_191/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • vorinstanz • sbb • bundesverwaltungsgericht • vorteil • politische gemeinde • verfahrenskosten • unterhaltskosten • sachverhalt • bundesgericht • erschliessung • zins • erwachsener • vorteilsanrechnung • beweismittel • gemeinde • baukosten • kostenverlegung • kantonales strassengesetz • weiler
... Alle anzeigen
BVGE
2009/8
BVGer
A-1034/2010 • A-5867/2007 • A-5896/2007 • A-6178/2008
AS
AS 2003/4289 • AS 1991/2004 • AS 1991/2404 • AS 1985/834 • AS 1985/2004 • AS 1985/2007
BBl
1956/I/213 • 1956/I/291
AB
1957 S 157 • 1984 S 366
VPB
66.20