Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1192/2006
{T 0/2}

Urteil vom 11. Juni 2009

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
1. A._______, seine Ehefrau
2. B._______ und die Kinder
3. C._______,
4. D._______,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer 1 (geb. 1957) ist türkischer Herkunft. Im September 1990 gelangte er ein erstes Mal in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 7. Februar 1994 wurde das Asylgesuch abgewiesen und der Beschwerdeführer 1 zum Verlassen des Landes aufgefordert. Am 29. Mai 1994 kehrte der Beschwerdeführer 1 in die Türkei zurück.

B.
In der Türkei liess sich der Beschwerdeführer 1 am 14. Juni 1994 von seiner damaligen Ehefrau, der Beschwerdeführerin 2 (geb. 1958), scheiden, mit der er seit 17 Jahren gelebt - zunächst in einer Ehe nach Brauch, später in einer Ehe im Rechtssinne - und mit der zusammen er fünf gemeinsame Kinder hatte, unter anderem den Beschwerdeführer 3 (geb. 1991) und die Beschwerdeführerin 4 (geb. 1986).

C.
Zwecks Vorbereitung der Ehe mit der Schweizer Bürgerin F._______ (geb. 1956) wurde dem Beschwerdeführer 1 am 22. November 1994 die Einreise in die Schweiz gestattet. Der Eheschluss mit der Schweizerin erfolgte am 29. Dezember 1994, worauf dem Beschwerdeführer 1 vom Wohnkanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau ausgestellt wurde.

D.
Am 13. Februar 1999 ersuchte der Beschwerdeführer 1 in seiner Eigenschaft als Ehemann einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 14. Mai 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.
Am 7. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer 1 erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Z._______/BL.

E.
Am 31. Mai 2001 beantragte der Beschwerdeführer 1 für seine beiden noch unmündigen Kinder, die Beschwerdeführer 3 und 4, den Familiennachzug in die Schweiz. Nachdem seinem Ersuchen entsprochen worden war, zogen die beiden Kinder am 28. September 2001 in die Schweiz und nahmen Wohnsitz beim Beschwerdeführer 1 und dessen Ehefrau.

F.
Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau unterzeichneten am 22. April 2002 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und reichten am 24. April 2002 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Die Scheidung der Ehe erfolgte mit Urteil vom 2. September 2002, das am gleichen Datum in Rechtskraft erwuchs.

G.
Die Beschwerdeführerin 2, die geschiedene türkische Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und Mutter der kurz zuvor nachgezogenen Kinder, ersuchte am 11. Januar 2003 in der Schweiz um Asyl. Nachdem ihr Gesuch am 7. Juli 2003 vom BFF abgewiesen worden war, heirateten sie und der Beschwerdeführer 1 am 11. August 2003 erneut. Die Beschwerdeführerin 2 erhielt darauf ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt.

H.
Mit Schreiben vom 1. September 2003 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn gestützt auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer 1 am 30. Januar, 6. April und 10. Mai 2006 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits nahm mit Zustimmung des Beschwerdeführers 1 Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Zivilgericht Basel-Stadt.

I.
Am 22. Mai 2006 erteilte der Kanton Basel-Landschaft als Heimatkanton des Beschwerdeführers 1 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

J.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 für nichtig (Ziff. 1 des Dispositivs). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (Ziff. 2 des Dispositivs).

K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2006 gelangten die Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei allein Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufzuheben. Subeventualiter sei Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs insoweit abzuändern, dass die Beschwerdeführerin 4 von der Nichtigerklärung nicht erfasst werde.

L.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2006 die Abweisung der Beschwerde.

M.
Die Beschwerdeführer hielten mit Replik vom 31. Oktober 2006 an ihrem Rechtsmittel fest.

N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).
1.3
Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
1.3.1 Dem Beschwerdeführer 1 wurde mit der angefochtenen Verfügung das schweizerische Bürgerrecht entzogen. Als Partei des Vorverfahrens und materieller Verfügungsadressat erfüllt er ohne weiteres die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG an das allgemeine Beschwerderecht.
1.3.2 Die Beschwerdeführer 2 bis 4 haben zu keinem Zeitpunkt das schweizerische Bürgerrecht besessen, sodass die angefochtene Verfügung ihren Status nicht regeln kann und nicht regeln will. Ihre Beschwerdebefugnis lässt sich mit anderen Worten nicht mit dem Verlust des schweizerischen Bürgerrechts begründen, wie es in der Rechtsmittelschrift irrigerweise getan wird. Zu Recht lassen die Beschwerdeführer die Argumentation replikweise fallen und leiten ihre Legitimation neu aus dem Umstand ab, dass die angefochtene Verfügung auf dem Vorwurf einer Scheinehe gründe. Setze sich diese Auffassung durch, werde ein negatives Präjudiz für die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer 2 bis 4 geschaffen. Das Interesse an der Abwendung eines solchen sei aktuell und müsse zur Anerkennung der Legitimation der Beschwerdeführer 2 bis 4 führen.
Das zur Beschwerde legitimierende schutzwürdige Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung muss nicht zwingend rechtlicher Natur sein. Ein rein tatsächliches Interesse genügt, wenn der Beschwerdeführer in einer besonders nahen, belasteten Beziehung zur Streitsache steht, welche sich deutlich von der Allgemeinheit abhebt. Deshalb können neben dem materiellen Verfügungsadressaten, der die genannte Voraussetzung ohne Weiteres erfüllt, auch Dritte zur Beschwerdeführung legitimiert sein (vgl. dazu etwa ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 9 ff. zu Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
Einer besonderen Rechtfertigung bedarf die Anerkennung der Beschwerdelegitimation eines Dritten, wenn dieser und der materielle Verfügungsadressat sich nicht als Prozessgegner gegenüberstehen, sondern gleichgeartete Interessen verfolgen. Ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung kommt seine Zulassung neben bzw. anstelle des primär beschwerten materiellen Verfügungsadressaten nur in Betracht, wenn er für sich ein selbständiges, eigenes und unmittelbares Rechtsschutzinteresse in Anspruch nehmen kann, er mit anderen Worten in eigenen Interessen einen unmittelbaren Nachteil erleidet. Mittelbare Rückwirkungen der angefochtenen Verfügung genügen nicht (ISABELLE HÄNER, a.a.O, N. 17 zu Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 161 f.).
Die möglichen Auswirkungen der angefochtenen Verfügung auf den ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführer 2 bis 4 stellten eine solche, bloss mittelbare Folge der angefochtenen Verfügung dar. Den Beschwerdeführern 2 bis 4 muss daher die Befugnis zur Beschwerdeführung abgesprochen werden.

1.4 Die Rechtsmittelfrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind im Übrigen gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie vom Beschwerdeführer 1 erhoben wird. Mit Bezug auf die anderen Beschwerdeführer kann darauf nicht eingetreten werden.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 In der Rechtsmittelschrift wird der Vorinstanz vorgehalten, sie habe es unterlassen, die Beschwerdeführer 2 bis 4 vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung anzuhören und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör knüpft gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG an die Parteistellung an. Wer als Partei zu gelten hat, ergibt sich aus Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG in Verbindung mit Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG bezeichnet als Parteien einerseits Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andererseits Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Die Parteistellung bestimmt sich mit anderen Worten nach der Beschwerdebefugnis, die den Beschwerdeführern 2 bis 4 gerade fehlt (vgl. oben Ziff. 1.3.2). Demzufolge waren sie nicht Partei des Vorverfahrens. Die Rüge der Verletzung von Parteirechten erweist sich mithin als zum vornherein unbegründet.

3.3 Die Rüge wäre selbst dann unbegründet, wären die Beschwerdeführer 2 bis 4 Partei gewesen. Dass ihnen die Rechtshängigkeit eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ihres im gleichen Haushalt lebenden Ehemannes und Vaters verborgen geblieben wäre, können sie nicht in guten Treuen behaupten. Damit aber hätten sie allen Anlass und jede Gelegenheit gehabt, persönlich oder über den Beschwerdeführer 1 als gesetzlichen Vertreter die Parteistellung zu beanspruchen. Nichts derartiges ist geschehen. Damit gingen die Beschwerdeführer 2 bis 4 der Möglichkeit verlustig, gegenüber der Rechtsmittelinstanz eine Verletzung ihrer Parteirechte zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.17/2004 vom 16. August 2004 E. 2.1).

4.
In der Replik wird sodann die Meinung vertreten, ein Recht auf Anhörung der Beschwerdeführer 3 und 4 ergebe sich aus Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Diese Meinung kann nicht geteilt werden.
Wohl vermittelt Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK Kindern einen konventionsrechtlichen Anspruch auf Anhörung in allen sie berührenden Angelegenheiten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sich dieser Anspruch vernünftigerweise auf Verfahren beschränken, in denen persönlichkeitsrelevante essentielle eigene Interessen des Kindes unmittelbar auf dem Spiele stehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 5.3). Solche unmittelbaren eigenen Interessen der Beschwerdeführer 3 und 4 sind nicht erkennbar. Darauf wurde im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation bereits eingegangen.
Hinzu tritt, dass die Anhörung des Kindes nicht notwendigerweise mündlich erfolgen muss. Es kann genügen, wenn der Standpunkt des Kindes sonstwie in tauglicher Weise, zum Beispiel durch seinen gesetzlichen Vertreter, Eingang in das Verfahren gefunden hat. Vorliegend hatte es der Beschwerdeführer 1 in der Hand, in seinen Eingaben auch den Standpunkt und die Interessen der Beschwerdeführer 3 und 4 darzulegen; deren persönlicher Anhörung bedurfte es hiefür nicht (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_19/2008 vom 18. Juni 2008 E. 3.3 und 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 5.1 und 5.4).

5.
5.1 Weiter wird als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, dass die Vorinstanz keinen der in den Eingaben vom 30. Januar und 6. April 2006 anerbotenen Beweise abgenommen habe. Sie habe es namentlich unterlassen, seine geschiedene schweizerische Ehefrau zum Vorhalt der Scheinehe zu befragen. Ferner habe sie darauf verzichtet, die Beschwerdeführer 2 bis 4 zur Frage einzuvernehmen, ob sie nach der Scheidung im Jahr 1994 im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, wie die Vorinstanz unterstelle.

5.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte und in einer Reihe von Bestimmungen des VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen und - als Korrelat dazu - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Das Recht besteht indessen nicht voraussetzungslos. Nach Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG ist die Behörde zur Abnahme anerbotener Beweismittel nur verpflichtet, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes als tauglich erscheinen. Sie kann davon insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum vornherein gewiss ist, dass der anerbotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann. Gelangt die Behörde willkürfrei zur Überzeugung, der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis könne in dieser Hinsicht keine wesentlichen Erkenntnisse vermitteln, darf sie auf ein anerbotenes Beweismittel verzichten. In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt keine Gehörsverletzung (vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je mit Hinweisen; vgl. ferner ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320).

5.3 Ausgehend von diesen Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag auf Einvernahme der Beschwerdeführer 2 bis 4 gestellt hat. Insoweit geht seine Rüge an der Sache vorbei. Die nicht abgenommen Anträge hatten die Einvernahme der geschiedenen schweizerischen Ehefrau und deren Mutter zum Inhalt. Thema der ersten Beweisantrags bildeten die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zu den Gründen, die zur Scheidung geführt haben. Der zweite Beweisantrag bezog sich auf sein Vorbringen, er habe auch nach der Scheidung den Kontakt mit seiner ehemaligen Schwiegermutter aufrecht erhalten und ihr verschiedentlich in Haus und Garten geholfen, ferner auf den angeblich auch nach der Scheidung gepflegten guten Kontakt zum ehemaligen Stiefsohn. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, durfte die Vorinstanz jedoch willkürfrei davon ausgehen, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt sei und die beantragten Beweismittel keine neuen Erkenntnisse erbringen würden. Die Rügen des Beschwerdeführers 1 sind demzufolge zurückzuweisen.

6.
6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

6.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).

6.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

7.
Die Zustimmung des Heimatkantons Basel-Landschaft zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung liegt vor. Strittig ist, ob mit der Wahrung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG auch die zweite formelle Voraussetzung erfüllt ist, von der das Gesetz die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abhängig macht.

7.1 Die Verfügung über die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 datiert vom 7. Juni 2001. Die Nichtigerklärung erging am 31. Mai 2006, dem Mittwoch vor Pfingsten, und wurde am gleichen Tag eingeschrieben und mit Rückschein versehen der schweizerischen Post übergeben. Adressat war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, der die Sendung indessen erst am 8. Juni 2006, d.h. fünf Werktage später, entgegennahm. Der Beschwerdeführer 1 vertritt die Auffassung, entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt worden sei, sei der 8. Juni 2006 als das Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Denn erst mit der Eröffnung vermöge eine Verfügung Rechtswirkungen zu entfalten. Die angefochtene Verfügung erweise sich somit als verspätet. Die Vorinstanz dagegen ist der Überzeugung, dass sie die Verwirkungsfrist gewahrt hat. Eine Begründung für ihren Rechtsstandpunkt führt sie nicht an, sondern verweist in allgemeiner Form auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts.

7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers 1 nicht anschliessen. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG gewahrt wurde.
7.2.1 Es trifft zwar zu, dass eine Verfügung erst mit ihrer Eröffnung Rechtswirkungen entfaltet. Das heisst jedoch nicht, dass gewisse Verfügungswirkungen nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden. So verhält es sich bei der Frage der Fristwahrung. Nach der Rechtsprechung zu Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG muss die Behörde über den gesamten zeitlichen Handlungsspielraum verfügen können, den ihr das Gesetz einräumt. Es ist allein ihr Tätigwerden, das für die Fristwahrung massgebend ist (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesgerichts 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3). Daraus ergibt sich, dass es bei der Eröffnung einer Verfügung durch postalische Zustellung nicht auf das Eröffnungsdatum ankommen kann, denn der vom Adressaten beeinflussbare Zustellvorgang ginge auf Kosten des zeitlichen Handlungsspielraums der Behörde. Als mögliche Anknüpfungspunkte fallen das Ausstellungsdatum der Verfügung und das Versanddatum in Betracht, wobei die besseren Gründe für ein Abstellen auf das Versanddatum sprechen (Natur der Verfügung als empfangsbedürftige Willenserklärung, Respektierung des Regelungszwecks unter gleichzeitiger Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit der Parteien, Praktikabilitäts- und Rechtssicherheitserwägungen). In casu muss die Frage nicht abschliessend beurteilt werden, denn das Ausstellungs- und Versanddatum stimmen überein. Beide Handlungen erfolgten am 31. Mai 2006 und somit innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist.
7.2.2 Im Übrigen krankt die Argumentation des Beschwerdeführers 1 an einem inneren Widerspruch. Anerkennt er nur die Eröffnung der Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung als fristwahrende Handlung, weil eine Verfügung erst mit ihrer Eröffnung Rechtswirkungen entfaltet, muss er folgerichtig dasselbe für den Beginn des Fristenlaufs annehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.3, in dem das Bundesgericht bei der Auslösung des Fristenlaufs auf das Eröffnungsdatum abzustellen scheint). Das tut er jedoch nicht, sondern stellt, was die Auslösung des Fristenlaufs angeht, nicht weiter begründet auf den 7. Juni 2001 ab, also das Datum, an dem die Verfügung über seine erleichterte Einbürgerung erging und an ihn versendet wurde. Geht man dagegen von der Eröffnung aus, die frühestens am Folgetag, dem 8. Juni 2001, erfolgt sein kann, dann fällt der letzte Tag der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG auf den 8. Juni 2006 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). An diesem Datum aber wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer 1 eröffnet. Die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ist damit auch auf der Grundlage der Argumentation des Beschwerdeführers 1 gewahrt.

8.
Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 mit der Scheidung seiner ersten Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen und dem nachfolgenden Eheschluss mit einer Schweizer Bürgerin von Anfang an den Plan verfolgt habe, sich zunächst den Aufenthalt in der Schweiz und dann die erleichterte Einbürgerung zu sichern, mit dem Ziel, schliesslich seine türkische Familie in die Schweiz nachkommen zu lassen und hier wieder zu vereinigen. Indem er seine tatsächlichen Lebensverhältnisse vor der Einbürgerungsbehörde verheimlicht und diese getäuscht habe, habe er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen.
Der Beschwerdeführer 1 bestreitet, dass er die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Tatsache sei, dass er seine schweizerische Ehefrau aus Liebe geheiratet habe und die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung intakt gewesen sei. Die Schwierigkeiten, an denen die Ehe schliesslich zerbrochen sei, seien Folge des Zuzugs der zwei minderjährigen Kinder im September 2001 gewesen. Sie seien damit erhebliche Zeit nach der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft vom 14. Mai 2001 aufgetreten. Die geschiedene schweizerische Ehefrau bestätigt mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 17. November 2005 die Ausführungen des Beschwerdeführers 1.

9.
Die zeitliche Abfolge der Ereignisse sowie eine Reihe weiterer äusserer Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 die von ihm mit einer Schweizer Bürgerin geschlossene Ehe dazu benutzt hat, seine persönlichen ausländer- bzw. bürgerrechtlichen Interessen bzw. diejenigen seiner türkischen Familie zu verwirklichen.

9.1 Der Beschwerdeführer 1 geriet am 21. September 1990, unmittelbar nach seiner ersten Einreise, in eine polizeiliche Kontrolle. Am gleichen Tag wurde er einvernommen. Dabei gab er an, er habe in der Türkei eine Familie, aber keine Arbeit, um diese zu unterhalten. Die unterschriftliche Bestätigung dieser Aussage verweigerte er. Die Abschiebung in seine Heimat konnte der Beschwerdeführer 1 vorerst verhindern, indem er aus der Ausschaffungshaft um Asyl nachsuchte. Im Asylverfahren behauptete der Beschwerdeführer 1 aus nachvollziehbaren Gründen, er habe sich nie in der geschilderten Weise gegenüber der Polizei geäussert. Den Polizeibehörden warf er Willkür und fehlerhafte Übersetzung vor. Tatsache sei, dass er die Türkei aus Angst vor staatlicher Verfolgung habe verlassen müssen. Den Beteuerungen des Beschwerdeführers 1 kann jedoch angesichts des widersprüchlichen Aussageverhaltens im Asylverfahren, das im Übrigen auch zur Abweisung des Asylgesuchs führte, kein Glaube geschenkt werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich in Sorge um seine Familie als Arbeitsmigrant in die Schweiz gelangte und das Asylrecht nur als Mittel in Anspruch nahm, um sich hier ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht zu sichern. Dieser Umstand bildet einen ersten gegen den Beschwerdeführer 1 sprechenden Hinweis.

9.2 Ein weiteres Indiz ist im Verhalten des Beschwerdeführers 1 zu sehen, nachdem sein Asylgesuch am 7. Februar 1994 rechtskräftig abgewiesen und er selbst aufgefordert worden war, die Schweiz zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er zwar am 29. Mai 1994 freiwillig nach. Bereits zwei Wochen später, am 14. Juni 1994, war der Beschwerdeführer 1 aber von seiner türkischen Ehefrau geschieden, mit der er seit 17 Jahren gelebt und die ihm fünf Kinder geschenkt hatte. Entgegenkommenderweise verzichtete die Ehefrau sowohl auf das Sorgerecht für die Kinder als auch auf Unterhaltszahlungen für sich selbst. Etwas mehr als fünf Monate später, am 22. November 1994, erwirkte der Beschwerdeführer 1 eine Einreisebewilligung für die Schweiz zwecks Vorbereitung der Ehe mit seiner späteren schweizerischen Ehefrau. Der Eheschluss mit der letzteren erfolgte am 29. Dezember 1994, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt erhielt. Von der Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz, über seine Scheidung in der Türkei bis zum Erhalt einer Einreisebewilligung für die Schweiz und den Eheschluss mit einer Schweizer Bürgerin, ohne den er keine reelle Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, vergingen mit anderen Worten gerade sieben Monate.
Der Beschwerdeführer 1 ist nicht in der Lage, diese überaus rasche Auflösung seiner langjährigen ersten Ehe auch nur einigermassen nachvollziehbar zu erklären. Dass sie an heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten und der sich daraus ergebenden unheilbaren Zerrüttung gescheitert wäre, wie er unter Berufung auf das Scheidungsurteil behauptet, lässt sich kaum mit der Tatsache vereinbaren, dass er zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils gerade zwei Wochen in der Türkei weilte, nachdem er sich zuvor während 3 ½ Jahren als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten hatte. Die Erklärung des Beschwerdeführers 1 steht darüber hinaus in einem Spannungsverhältnis sowohl zu seinen Aussagen gegenüber den schweizerischen Behörden anlässlich seiner Anhaltung im September 1990 als auch mit der weiteren Sachverhaltsentwicklung, die schliesslich zu einer Wiedervereinigung seiner türkischen Familie auf Schweizer Boden führen sollte (dazu sogleich).

9.3
9.3.1 Am 13. Februar 1999 reichte der Beschwerdeführer 1 als Ehemann einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Nachdem die Ehegatten am 14. Mai 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 7. Juni 2001 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 verfügt. Kurz vor der erleichterten Einbürgerung, am 31. Mai 2001, hatten die Ehegatten ein Gesuch um Nachzug der beiden noch unmündigen Kinder des Beschwerdeführers 1 gestellt, dem in der Folge entsprochen wurde. Gestützt darauf gelangten die beiden Kinder am 28. September 2001 in die Schweiz. Am 24. April 2002, d.h. 10 ½ Monate nach der erleichterten Einbürgerung und 7 Monate nach dem Zuzug der Kinder, reichten die Ehegatten beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, das am 2. September 2002 zur Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe führte. Am 11. August 2003 schliesslich verheiratete sich der Beschwerdeführer 1 wieder mit seiner ersten, türkischen Ehefrau, die zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in die Schweiz gelangt war und am 11. Januar 2003 erfolglos um Asyl nachgesucht hatte.
9.3.2 Der Beschwerdeführer 1 führt dieses vergleichsweise rasche Scheitern der Ehe mit der Schweizer Bürgerin auf Schwierigkeiten zurück, die sich aus dem Nachzug seiner beiden jüngsten Kinder ergeben hätten. Dieselbe Darstellung ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme seiner geschiedenen Schweizer Ehefrau vom 17. November 2005. Die anschliessende Wiederverheiratung mit der Kindsmutter, seiner ersten, türkischen Ehefrau, erklärte der Beschwerdeführer 1 zunächst damit, er habe die Kinder in der Schweiz nicht ohne ihre Mutter aufwachsen lassen wollen. Später führte er aus, die Kinder hätten sich für eine Wiederverheiratung ausgesprochen, weil sie nicht noch einmal Auseinandersetzungen hätten miterleben wollen, wie sie sich zwischen ihm, dem Beschwerdeführer 1, und seiner geschiedenen Schweizer Ehefrau zugetragen hätten. Auf Rechtsmittelebene ergänzte der Beschwerdeführer 1, die Kinder hätten nicht zuletzt deshalb auf eine Wiederverheiratung beider Elternteile gedrängt, weil in der Türkei eine geschiedene, alleinstehende Frau gesellschaftliche Nachteile auf sich nehmen müsse.
9.3.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die beiden Kinder, die ihr gesamtes bisheriges Leben in einem anatolischen Dorf verbracht hatten, am 28. September 2001 im Alter von 10 ½ und 15 ½ Jahren in die Schweiz gelangten und in eine 65 m2 grosse 3-Zimmerwohnung zogen, die der Beschwerdeführer 1 zusammen mit seiner schweizerischen Ehefrau und deren 10-jährigem Sohn aus einer früheren Ehe bewohnte. Bei dieser Ausgangslage war die Gefahr von Konflikten dermassen evident, dass - eine intakte eheliche Beziehung vorausgesetzt - grundsätzlich eine bessere Vorbereitung des Kindernachzugs hätte erwartet werden können. Nach Darstellung des Beschwerdeführers 1 kam es allerdings erst im Januar 2002 zu ersten ehelichen Schwierigkeiten. Dann aber zerfiel die Ehe ausgesprochen rasch. Sie wurde bereits vier Monate später von den Ehegatten definitiv aufgegeben, ohne dass Versuche zur Rettung der zuvor angeblich intakten Beziehung unternommen worden wären. Normale Verhältnisse vorausgesetzt, wäre zu diesem frühen Zeitpunkt auch eine Rückkehr der Kinder in ihre Heimat vertretbar gewesen, wo immerhin ihre Mutter lebte. Der Stand der Einschulung ein halbes Jahr nach Einreise in die Schweiz stand einem solchen Schritt jedenfalls nicht entgegen, wie der Beschwerdeführer 1 behauptet. Er vergisst, dass die beiden Kinder zuvor schon seit Jahren in der Türkei zur Schule gegangen waren, was ihn nicht daran hinderte, sie in die Schweiz kommen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer 1 schliesslich seine erste türkische Ehefrau aus Rücksichtnahme auf die Kinder wieder geheiratet hätte, wie er vorbringt, will nicht überzeugen. Die Erklärung steht im erheblichen Spannungsverhältnis zur Lebensgestaltung des Beschwerdeführers 1, wie sie sich aus seinen Vorbringen den schweizerischen Behörden gegenüber ergibt. Sie zeichnet sich nicht durch besondere Rücksichtnahme auf die Kindesinteressen aus. Im Gegenteil: Es war der Beschwerdeführer 1, der die Scheidung im Jahr 1994 anstrengte, sich die alleinige elterliche Sorge über die Kinder übertragen und sie in der Folge bei seinen Eltern aufwachsen liess, während er selbst in die Schweiz emigrierte und hier eine neue Ehe einging.

9.4 Weitere schwerwiegende, gegen den Beschwerdeführer 1 sprechende Indizien ergeben sich aus den Akten des Asylverfahrens seiner türkischen Ehefrau.
9.4.1 Im Rahmen ihres Asylverfahrens gab die türkische Ehefrau des Beschwerdeführers 1 wiederholt und nach Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht zu Protokoll, ihre letzte Wohnadresse in der Türkei, an der sie die letzten 20 Jahre gelebt habe, laute Belkis Mah., Sirin Sok. No. 8, Nizip, Gaziantep. In den amtlichen Bescheinigungen des Muhtars von Belkis vom 23. und 25. Dezember 2002, welche die türkische Ehefrau den Asylbehörden als Ersatz für fehlende Ausweisdokumente übergab, ist dieselbe Wohnadresse vermerkt. Der Beschwerdeführer 1 seinerseits nannte die erwähnte Adresse als die ständige türkische Wohnadresse seiner unmündigen Kinder. Dies tat er sowohl im Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 13. Februar 1999 als auch im Gesuch vom 31. Mai 2001 um Bewilligung des Familiennachzugs. Im Zusammenhang mit dem Familiennachzug führte er erläuternd aus, die Kinder würden an der genannten Adresse bei seinen Eltern leben. Da sich seine Eltern nicht mehr um diese kümmern könnten, möchte er die Kinder in die Schweiz bringen. Das zunehmende Alter seiner Eltern und die Stabilität seiner Ehe hier in der Schweiz würden ihn zu diesem Schritt veranlassen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer 1 dieselbe Adresse (Belkis Mah., Sirin Sok. No. 8, Nizip, Gaziantep) im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens als den Ort angab, an dem er seit dem Jahre 1978 gelebt habe.
Der Beschwerdeführer 1 beteuert zwar, die Aussagen seiner türkischen Ehefrau würden nicht den Tatsachen entsprechen. Diese sei nach der Scheidung im Jahr 1994 zu ihrer Mutter gezogen, die zwei Strassenzüge weiter in derselben Ortschaft an der Karakoc Sok. 50 lebe. Ein Grund, weshalb die türkische Ehefrau im Asylverfahren die Unwahrheit hätte sagen sollen, ist nicht ersichtlich. Ganz anders verhält es sich im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Der Beschwerdeführer 1 ist denn auch nicht in der Lage, die behauptete Lüge auch nur ansatzweise zu erklären. Er beschränkt sich auf Mutmassungen - was umso befremdlicher erscheint, als seine türkische Ehefrau im Rahmen des vorliegenden Verfahren die Parteistellung beansprucht -, beruft sich auf die angeblich gerichtsnotorische Tatsache, dass Asylbewerber regelmässig nicht die Wahrheit sagen würden, sowie auf den untauglichen Erklärungsansatz, die türkische Ehefrau habe seine türkische Wohnadresse als ihren letzten Wohnsitz angegeben, weil sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, um sich wieder mit ihm verheiraten zu können. Offensichtlich verfehlt ist schliesslich der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers 1, der die im türkischen Scheidungsurteil enthaltenen Feststellungen zum angeblichen Wegzug der türkischen Ehefrau aus der ehelichen Wohnung als verbindlich für die schweizerischen Behörden betrachtet, weil ansonsten die Anerkennungsfähigkeit des türkischen Scheidungsurteils in Frage gestellt werde, die von Art. 25 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 25 - Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:
a  wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
b  wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
c  wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.
. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) abschliessend geregelt werde.
Die Beweismittel, die der Beschwerdeführer 1 zur Stützung seiner Vorbringen ins Recht legt, überzeugen nicht. Die zwei handschriftlichen Bestätigungen der türkischen Ehefrau sowie deren Mutter, bekräftigt durch Unterschriften ehemaliger türkischer Nachbarn bzw. - behaupteterweise - des Muhtars von Belkis, sind schon ihres äusseren Erscheinungsbilds wegen ohne besonderen Beweiswert. Schwer fällt ins Gewicht, dass der Muhtar von Belkis, ein gewisser Sakir Tas, als Unterzeichner einer dieser Bestätigungen bemüht wird. Dabei übersieht der Beschwerdeführer 1, dass bei den Asylakten der türkischen Ehefrau zwei amtliche Bescheinigungen eben dieses Muhtars liegen, die im Dezember 2002 ausgestellt wurden und in denen als deren Wohnadresse die Sirin Sok. 8 in Belkis vermerkt ist (vgl. weiter oben). Ein Vergleich des Namenszuges des Sakir Tas auf der handschriftlichen Bestätigung der Schwiegermutter mit denjenigen auf den beiden amtlichen Dokumenten nährt zudem den Verdacht, dass sie nicht von derselben Person stammen. Sodann mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer 1 am 23. August 2001 seine Liegenschaft an der Sirin Sok. an einen Onkel väterlicherseits verkauft hat, wie aus dem eingereichten Auszug aus dem türkischen Grundbuch und der eingereichten Erklärung an die Grundbuchamtsdirektion Nizip hervorgeht. Dieser Umstand sagt jedoch nichts über die tatsächlichen Wohnverhältnisse aus. Dies gilt umso mehr, als die türkische Ehefrau ihre Heimat bereits ein halbes Jahr später definitiv verliess (dazu sogleich).
Bei dieser Beweislage ist die Schlussfolgerung der Vorintanz nicht zu beanstanden, wonach die türkische Ehefrau des Beschwerdeführers 1 nach der Scheidung im Jahr 1994 zusammen mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt an der Sirin Sok. 8 in Belkis lebte und dass der Beschwerdeführer 1 den Familiennachzug seiner zwei jüngsten Kinder mit tatsachenwidrigen Angaben erwirkte.
9.4.2 Nach Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht beteuerte die türkische Ehefrau des Beschwerdeführers 1 im Asylverfahren wiederholt, dass sie nie einen Reisepass besessen, sich nie in einem Drittland aufgehalten habe und am 11. Januar 2003 auf direktem Weg von der Türkei in die Schweiz gelangt sei. Hier sei sie vom Beschwerdeführer 1 und den beiden Kindern erwartet worden. Im Zusammenhang mit der Wiederverheiratung mit dem Beschwerdeführer 1 tauchte der Reisepass der türkischen Ehefrau auf, den sie nie besessen haben will, und dieser weist eine Reihe von Vermerken auf, die ihre Aussagen Lügen strafen. Tatsache ist, dass der türkischen Ehefrau am 27. Februar 2002 von der deutschen Botschaft in Ankara ein Besuchervisum ausgestellt wurde, gültig für die Zeit vom 15. März bis 14. Juni 2002. Aus den weiteren Vermerken im Reisepass ergibt sich, dass sie die Türkei am 21. März 2002 auf dem Luftweg verliess und noch gleichentags in Deutschland ankam. Irgendwelche spätere Ausreisevermerke deutscher oder Einreisevermerke türkischer Behörden sind nicht vorhanden. Ganz offensichtlich kehrte die türkische Ehefrau nicht mehr in die Türkei zurück, sondern reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in die Schweiz, wo sie mit einer konstruierten Geschichte um Asyl ersuchte.
9.4.3 Es muss davon ausgegangen werden, dass die türkische Ehefrau in den Jahren nach der Scheidung vom Beschwerdeführer 1 zusammen mit den Kindern im gleichen Haushalt lebte. Sechs Monate nachdem im September 1990 die beiden jüngsten, noch unmündigen Kinder vom Beschwerdeführer 1 unter einem unzutreffenden Vorwand in die Schweiz geholt worden waren, verliess auch sie die Türkei endgültig und gelangte über Deutschland hierher. Parallel zu diesen Vorgängen, nämlich einen Monat nach der Ausreise der türkischen Ehefrau aus ihrer Heimat, leiteten der Beschwerdeführer 1 und seine schweizerische Ehefrau das Scheidungsverfahren ein, das schliesslich den Weg für eine Wiederverheiratung mit der ersten, türkischen Ehefrau ebnete.

9.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass eine Reihe schwerwiegender Indizien auf ein planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers 1 hindeuten, das von Anfang an darauf gerichtet war, sich und seinen türkischen Familienangehörigen ausländerrechtliche Vorteile zu verschaffen. Hierzu gehören die freimütige Erklärung des Beschwerdeführers 1 über seine Motive anlässlich seiner Anhaltung im September 1990, seine überstürzte Scheidung von der türkischen Ehefrau und Mutter seiner fünf Kinder nach 17 Jahren ehelicher Gemeinschaft mit anschliessender rascher Heirat mit einer Schweizerbürgerin, ohne die eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu erreichen gewesen wäre, beides unter dem Eindruck des abgewiesenen Asylgesuchs, sodann die Aufrechterhaltung der Familienstruktur in der Türkei trotz Scheidung der Ehe von seiner türkischen Ehefrau im Jahr 1994, die vergleichsweise rasche Einleitung des Scheidungsverfahrens nach erfolgter Einbürgerung sowie die Art und Weise wie der Beschwerdeführer 1 weitgehend parallel dazu zunächst seinen Grundbesitz in der Türkei veräusserte und unmittelbar darauf zunächst seine Kinder und kurz darauf die türkische Ehefrau die Heimat verliessen, um in der Schweiz die Familieneinheit wieder herzustellen.

10.
Den oben aufgeführten belastenden Indizien stehen mehrere Sachverhaltselemente entgegen, die gegen eine Ausländerrechtsehe und damit zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 sprechen.

10.1 Zu erwähnen ist zunächst die schriftliche Erklärung vom 17. November 2005, mit der die geschiedene schweizerische Ehefrau bestätigt, dass sie und der Beschwerdeführer 1 aus Liebe geheiratet und eine gute Zeit miteinander verbracht hätten. Allerdings sei das Familienleben mit dem Nachzug der beiden Kinder immer schwieriger geworden, bis sie sich zur Scheidung entschlossen hätten. Der Beschwerdeführer 1 unterstütze aber immer noch ihre Mutter und ihr Sohn habe eine nahe Verbindung zu ihm.

10.2 Der Beschwerdeführer 1 beruft sich sodann aut die Tatsache, dass er während sechs Jahren in Hausgemeinschaft mit seiner schweizerischen Ehefrau gelebt und dass diese ihre Zustimmung zum Nachzug der beiden Kinder erteilt habe. Ferner argumentiert er, seine geschiedene schweizerische Ehefrau hätte nach der Scheidung und Wiederverheiratung allen Anlass gehabt, den von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Sachverhalt zu offenbaren. Das habe sie jedoch nicht getan. Stattdessen habe sie sich in ihrem Schreiben vom 17. November 2005 im oben dargestellten Sinn geäussert. Nach sechs Jahren der Hausgemeinschaft sei es aber gerade die geschiedene schweizerische Ehefrau, die über seine Beweggründe am besten Bescheid wisse. Eine weitere Widerlegung erblickt er im guten Verhältnis zur Familie seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau, insbesondere zu deren Sohn und Eltern, das er auch nach der Scheidung pflege. Eine solches Verhalten sei mit einer Ausländerrechtsehe nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer 1 betrachtet damit den entsprechenden Vorwurf der Scheinehe als widerlegt.

10.3 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer 1 ein gutes Verhältnis zur seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau und deren Angehörigen pflegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 wird eine Ausländerrechtsehe dadurch nicht ausgeschlossen, denn eine solche muss nicht notwendigerweise mit Täuschung und Vertrauensbruch verbunden sein. Gegen eine Ausländerrechtsehe spricht auch nicht, dass der Beschwerdeführer 1 und seine geschiedene schweizerische Ehefrau gleichen Alters sind und die letztere nicht zu einer sozialen Randgruppe gehört, die sie zur Eingehung einer Ausländerrechtsehe aus wirtschaftlichen Gründen prädestinieren würde. Es wird sich häufig so verhalten, dass der schweizerische Ehegatte den fehlenden Ehewillen seines ausländischen Partners kennt und bewusst ein Zweckgemeinschaft eingeht, um ihm zu einer Aufenthaltsregelung zu verhelfen. Die Gründe hierfür müssen nicht notwendigerweise ökonomischer Natur sein. Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung des Beschwerdeführers 1 nicht geteilt werden, dass mit seinen Vorbringen der Vorwurf der Ausländerrechtsehe ausgeräumt sei. Der Erklärung der geschiedenen schweizerischen Ehefrau und den von ihm genannten Sachverhaltselementen kommt allenfalls die Bedeutung von - nicht ausschlaggebenden - Indizien zu.

11.
Eine gesamthafte Würdigung der Beweislage führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belastenden Indizien in qualitativer und quantitativer Hinsicht die entlastenden eindeutig überwiegen. Sie rechtfertigen ohne weiteres den Schluss auf eine Ausländerrechtsehe, die der Beschwerdeführer eingegangen ist, um sich und seiner türkischen Familie ausländer- und bürgerrechtliche Vorteile zu verschaffen. Weiter kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer 1 beantragten Zeugeneinvernahmen seiner beiden Kinder, seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau, deren Sohnes und deren Mutter nichts an dieser Überzeugung ändern würden. Selbst wenn sie zu seinen Gunsten ausfallen würden, was zu erwarten wäre, nachdem sich die geschiedene schweizerische Ehefrau in ihrer schriftlichen Stellungnahme bereits entsprechend festgelegt hat, vermöchten sie gegen die Summe der belastenden Indizien nicht aufzukommen. Ihr Beweiswert wäre durch die untergeordnete Bedeutung einzelner Beweisthemen, die grosse Beziehungsnähe zum Beschwerdeführer 1 bzw. durch die mögliche Beteiligung an der Ausländerrechtsehe relativiert. Auf die beantragte Beweisabnahme kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (vgl. oben Ziff. 5.1 - 5.3).

12.
Indem der Beschwerdeführer 1 der Einbürgerungsbehörde den Bestand einer intakten Ehe versicherte, hat er sie über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.

13.
Zu prüfen bleibt, ob die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, wie der Beschwerdeführer 1 behauptet.

13.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, zwischen dem 9. September 2003, dem Datum, an dem er der Vorinstanz seine Zustimmung zur Einsicht in die Scheidungsakten erteilt habe, und dem 7. Oktober 2005, dem Datum der Einladung zur abschliessenden Stellungnahme, sei sein Dossier für ihn nicht erkennbar behandelt worden. Dadurch habe die Vorinstanz objektiv den Eindruck erweckt, das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei eingestellt worden. An diesem Eindruck müsse sie sich gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben behaften lassen. Im Übrigen habe die Vorinstanz die Frage einer Ausländerrechtsehe im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung umfassend abgeklärt und verneint. Dieses Ergebnis sei für die Vorinstanz bindend. Es könne durch seine nachträgliche Scheidung und Wiederverheiratung nicht in Frage gestellt werden. Die Nichtigerklärung erweise sich auch in dieser Hinsicht als treuwidrig.

13.2 Das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verleiht dem Privaten einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden, wenn er gestützt auf sein Vertrauen Dispositionen getätigt hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 33 mit Hinweisen).

13.3 In casu ist eine Vertrauensdisposition des Beschwerdeführers 1 nicht erkennbar. Schon aus diesem Grund kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Im Übrigen vermochten weder die Beweiswürdigung noch die behauptete zweijährige Untätigkeit der Behörde eine taugliche Vertrauensgrundlage zu begründen. Die erste Feststellung ist trivial und ergibt sich aus der jeweils anderen Beweisbasis im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung einerseits und im Verfahren auf deren Nichtigerklärung andererseits. Die zweite folgt aus der Tatsache, dass die blosse Untätigkeit einer Behörde einen Vertrauenstatbestand grundsätzlich nicht zu schaffen vermag. Es müssen ganz ausserordentliche Umstände hinzutreten, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind (vgl. dazu BGE 132 II 21 E. 8.1 S. 45 mit Hinweisen; vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 652 ff.).

14.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

15.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 24

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (...)
die Vorinstanz (...)
die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Zivilrechtsabteilung 1, Postfach, 4410 Liestal

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1192/2006
Date : 11. Juni 2009
Published : 10. Juli 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 9  29
BüG: 27  41  51
IPRG: 25
SR 0.107: 12
VGG: 31  37  53
VwVG: 2  6  13  29  33  48  49  50  52  62  63
BGE-register
124-II-361 • 129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-425 • 130-II-482 • 131-I-153 • 132-II-113 • 132-II-21
Weitere Urteile ab 2000
1C_421/2008 • 2A.423/2005 • 2A.451/2002 • 2C_19/2008 • 5A.17/2004 • 5A.3/2002
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C-1192/2006
BBl
1987/III/310