Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6369/2015

Urteil vom 11. Mai 2017

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,

Gerichtsschreiberin Della Batliner.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. September 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der muslimische Beschwerdeführer ceylon-maurischer Ethnie verliess Colombo nach eigenen Angaben am (...) mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg. Von Italien herkommend sei er am 16. Dezember 2014 mit dem Personenwagen in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Dort fand am 12. Januar 2015 die Befragung zur Person statt (BzP; SEM-Akten A3/16). Das Staatssekretariat führte am 28. Juli 2015 eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen durch (SEM-Akten A12/24).

A.b Bei der BzP und der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe vom 1. März 2014 bis am 15. Juni 2014 als Mitarbeiter (...) in B._______ gearbeitet. Nach zwei Vorfällen, zuletzt einer verbalen tätlichen Auseinandersetzung am (...) zwischen einem buddhistischen Mönch und muslimischen Jugendlichen, sei es zu Unruhen zwischen Singhalesen, insbesondere der extremistischen Organisation Bodu Bala Sena (BBS), und der muslimischen Bevölkerung gekommen. Buddhistische Mönche hätten alle muslimischen (...) aufgefordert, ihre (...). Auf den (...) habe die BBS eine Kundgebung mit anschliessendem Protestmarsch in B._______ organisiert. Der (...) der BBS, C._______, habe eine Hetzkampagne gegen Muslime betrieben und die Singhalesen zur Zerstörung (...) und zur Tötung von Muslimen aufgefordert. Die sri-lankische Armee beziehungsweise die Sondereinheit Special Task Force (STF) sei ebenfalls beteiligt gewesen, und sie habe sich einseitig zu Gunsten der BBS eingesetzt. Aufgrund der angekündigten Versammlung der BBS sei das (...) seines Arbeitgebers geschlossen gewesen, wobei er selbst sich die ganze Zeit darin aufgehalten habe. Gegen Abend habe er sich auf das Flachdach (...) begeben und mit anderen Muslimen Steine und andere Gegenstände auf die Angreifer hinuntergeworfen, namentlich als diese auf der Strasse Muslime angegriffen hätten. Gegen 19 Uhr sei das Militär gekommen und habe, unter Androhung der Erschiessung bei Nichtbefolgen, Ausgangssperren für Muslime verhängt. Singhalesen seien trotz Ausgangssperre von der Armee unbehelligt geblieben. Etwa um 22 Uhr habe er mit mehreren Muslimen - darunter seien auch viele Frauen, Kinder und ältere Leute gewesen - in (...) namens C._______ Schutz gesucht. Vor (...) hätten zwar ein paar Militärpersonen sie beschützt. Auf der anderen Seite sei aber eine Gruppe mit grossen Messern, Steinen und Flaschen auf (...) zugekommen und habe sie mit Gegenständen beworfen. Die Muslime hätten keinerlei Gegenstände gehabt, um sich wehren zu können, sondern lediglich die Steine, die man ihnen zugeworfen habe, zurückgeworfen. Die STF beziehungsweise die Armee habe einseitig nur von den Muslimen verlangt, nicht anzugreifen beziehungsweise keine Gegenstände mehr zu werfen. Zwei Muslime seien vor seinen Augen kaltblütig erschossen worden. Die STF habe die anderen Anwesenden ebenfalls mit Schüssen umbringen wollen. Der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen seien weggerannt; die beiden hinter ihm seien durch Schüsse an den Beinen verletzt worden. Er habe sich bis am 17. Juni 2014 (...) versteckt gehalten aus Angst, die STF könnte auch ihn töten. Er sei dann nach D._______ gegangen und habe sich anschliessend in E._______ bei Verwandten versteckt. Ende (...) sei er zuhause von
unbekannten singhalesischen Personen aufgesucht worden und sein Arbeitgeber F._______, ein Besitzer (...), der gute Beziehungen zur Polizei pflege, habe seinem (...) mitgeteilt, dass er gehört habe, es gäbe eine sogenannte schwarze Liste, auf welcher muslimische Jugendliche aufgeführt seien. Nachforschungen seines (...) hätten ergeben, dass er auf dieser Liste sei. Da er Zeuge von durch Militärpersonen ausgeführten Ermordungen sei, fürchte er, umgebracht zu werden. Schliesslich habe er sich in G._______ versteckt und dann sein Heimatland verlassen.

B.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 - eröffnet am 9. September 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.
Mit Rechtsmitteleingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 7. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege mit Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtsbeistandschaft ersuchen. Des Weiteren liess er eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer, konkret in Aussicht gestellter Beweismittel aus der Heimat beantragen.

Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung im Original und der Vollmacht auch ein BBC-News-Report zum Vorfall in B._______ vom (...), ein Wikipedia-Hinweis auf die BBS sowie die Kopie einer Bestätigung von H._______, seines Zeichens (...) in I._______, vom 30. September 2015 bei.

D.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachreichen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 entsprach die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie hiess auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und setzte den bevollmächtigten Rechtsvertreter als solchen ein. Das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel wies sie - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab. Zugleich lud sie das SEM zur Vernehmlassung bis am 6. November 2015 ein.

F.

F.a Mit Vernehmlassung vom 6. November 2015 stellte das SEM fest, die die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten. Im Übrigen nahm es dahingehend Stellung, dass es einzig die Glaubhaftigkeit der behaupteten Schlüsselrolle und die daraus sich ergebenden Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden in Abrede gestellt habe.

F.b Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und eröffnete ihm die Gelegenheit zur Replik.

F.c Mit Replik vom 4. Dezember 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und liess als Beilage ein per E-Mail vom 3. Dezember 2015 übermitteltes Unterstützungsschreiben (...) des Beschwerdeführers einreichen, in welchem er um Zeit bittet, um weitere Beweismittel einreichen zu können und ausführt, die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere er als (...), werde immer wieder aufgesucht und bedroht, weil man nach seinem (...) suche.

G.
Der Beschwerdeführer liess am 6. Januar 2016 die Kopie eines Schreibens des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers in Sri Lanka, F._______, vom 5. Januar 2016 einreichen.

H.
Am 20. Januar, 26. Mai, 13. Juni und 30. November 2016 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichen:

das Schreiben des (...) H._______ vom 30. September 2015, dass die Familie des Beschwerdeführers in I._______ sehr respektiert sei und der (...) aufgrund seiner Selbstverteidigung an den Unruhen vom (...) bedroht werde im Original (Beilage 11)

das Schreiben (...) des Beschwerdeführers, J._______, vom 3. Dezember 2015 im Original, Beilage 12)

einen "Extract Information Book" K._______ Police Station vom 1. Mai 2016 samt Übersetzung über die Strafanzeige betreffend telefonisch ausgesprochener Morddrohungen durch Unbekannte (Original, Beilage 16; Übersetzung Beilage 15)

das Schreiben des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers in Sri Lanka, F._______, vom 5. Januar 2016 im Original (Beilage 17)

einen Brief des Präsidenten der (...) vom 18. Januar 2016, der bestätigt, der Beschwerdeführer sei am Vorfall vom (...) in (...) gewesen und sei sowohl seitens der BBS als auch der sri-lankischen Behörden gefährdet (Original, Beilage 18)

eine CD mit Videos, Bildern und einem Text samt Übersetzung über die Aggressivität der BBS gegenüber der muslimischen Minderheit in Sri Lanka (Beilagen 20 und 21)

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG); im Bereich des Ausländerrechts steht darüber hinaus die Rüge der Unangemessenheit offen (Art. 112 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

4.

4.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Kernvorbringen des Beschwerdeführers klar und unmissverständlich um ein Sachverhaltskonstrukt handle, bei dem er selbst Erlebtes und frei Erfundenes zusammengetragen habe, um sein Asylgesuch zu untermauern. Erste Zweifel ergäben sich bereits aus der bei der Anhörung fast gänzlich fehlenden Erwähnung der bei der BzP noch als Täter bezichtigten Angehörigen der STF. Das zudem erst bei der Anhörung genannte Verfolgungsmotiv, er sei Zeuge der Erschiessung zweier Leidensgenossen gewesen, stärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Bei der BzP habe er noch gesagt, ihm sei die Mitgliedschaft in einer (...)-Gruppierung unterstellt worden. Selbst nach Aufforderung zu einer detaillierten Beschreibung der Flucht aus (...) nach der Erschiessung seiner zwei Gefährten habe sich seine Schilderung in Allgemeinplätzen erschöpft, und er habe nicht einmal mehr berichten können, ob er dem sicheren Tod durch einen Sprung durch ein Fenster oder einen Sprint durch die Hintertür (...) entronnen sei. Zudem deckten sich seine Schilderungen zu den Ereignissen in B._______ vom (...) nur bedingt mit den von der Vorinstanz zusammengetragenen Informationen. Es sei nicht auszuschliessen, dass er Mitte (...) tatsächlich in B._______ zugegen gewesen sei und vielleicht gar an den blutigen Ausschreitungen teilgenommen habe. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, dass ihm dabei eine Schlüsselrolle zugekommen sei, die zu der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden geführt habe. Er mache ferner Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar.

4.2 In der Beschwerde liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf angebliche Widersprüche in den Befragungsprotokollen verwiesen. Aufgrund der Fluchtpanik sei es nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr daran erinnere, ob er durch ein zerstörtes Fenster oder eine zerstörte Tür geflüchtet sei. Es sei nicht relevant, ob er die STF der Armee oder der Polizei zugeordnet habe, da sich in beiden Fällen eine staatliche Unterstützung beziehungsweise Beteiligung an den Ausschreitungen in B._______ offenbare. Er sei als Augenzeuge von Morden in (...) in Gefahr vor staatlicher Verfolgung, zumal die Regierung in offiziellen Verlautbarungen nur von Todesschüssen auf der Strasse gesprochen habe und Wert darauf lege, die Religionen zu respektieren und (...) zu verschonen. Es sei fraglich, ob die Vorfälle in B._______ zutreffend erfasst und wiedergegeben worden seien. Es seien damals Fotos und Videos gemacht worden, welche seine Identifizierung ermöglichten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hätten asylrelevante Fluchtgründe vorgelegen. Er sei auch nach seiner Ausreise weiterhin vom CID gesucht worden, so dass die Verfolgungsgefahr auch aktuell sei.

Für den Fall der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, dass die Rückkehr unzulässig, eventuell unzumutbar sei. Er erhalte von staatlicher Seite keinen Schutz, wenn er von Mitgliedern der BBS angegriffen werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe aufgrund der Suche durch das CID nicht. Personen mit vermuteten (...)-Verbindungen würden immer noch gesucht und verhaftet.

5.

5.1 Was die Unruhen in B._______ von Mitte (...) betrifft, auf die der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung zurückführt, kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Schluss:

5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz selbst nicht veranlasst sieht, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer sich Mitte (...) in B._______ aufgehalten und allenfalls auch an den blutigen Ausschreitungen teilgenommen habe. Sie räumt dann auch noch ein, dem Beschwerdeführer könne sein Unwissen darüber, dass die STF eine Eliteeinheit der Polizei und nicht der Armee sei, nicht zur Last gelegt werden. Es gibt auch einzelne Unstimmigkeiten, die, wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zutreffend einwendet, zu Unrecht erhoben werden. So vermochte er etwa zur Frage, wie er aus (...) geflüchtet sei, anschaulich darzulegen, dass er nicht den grossen Eingang benutzt habe, weil davor Militärpersonen gestanden hätten, sondern das Gebäude auf der Seite verlassen habe; nachdem er Schüsse gehört habe, habe er grosse Angst gehabt und sei weggerannt (A12/13 F99). Angesichts dieser Umstände ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass er sich nicht daran erinnern kann, ob die Fluchtlücke nun ein Fenster oder eine Türe war, zumal er diese Ungewissheit von sich aus nennt, und nicht etwa unterschiedlich auf präzise Fragen antwortet. Befragt zu den detaillierten Umständen rund um die Erschiessung der zwei Muslime, beschrieb der Beschwerdeführer die Vorkommnisse detailliert und seine Schilderung ist gekennzeichnet von etlichen Realzeichen (A12/13 F95-98). Es ist demzufolge auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die von ihm in (...) geltend gemachten Ereignisse miterlebt hat.

5.1.2 Demgegenüber ist dem SEM zuzustimmen, wenn es darauf hinweist, der Beschwerdeführer habe nur bedingt stimmige Äusserungen über die Gründe des urplötzlichen Interesses der sri-lankischen Behörden an ihm gemacht. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen und Protokollhinweise in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ein unauflösbarer Widerspruch ergibt sich im Übrigen auch aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, dass das (...) in dem er gearbeitet habe, völlig zerstört worden sei (A3/10 F7.02) einerseits und seiner Angabe bei der Anhörung, seine ehemalige Arbeitsstätte stehe noch (A12/6 F53). Angesprochen auf die Unvereinbarkeit seiner beiden Aussagen äusserte er sich dahingehend, dass er auch bei der BzP gesagt habe, das (...) sei teilweise beschädigt worden, aber nicht so stark, was aber den Widerspruch ebenso wenig erklären kann, wie seine übrigen Aussagen (A12/120 F153ff.). Weiter erstaunlich ist, dass der Beschwerdeführer genau das (...), in dem er kurz vor seiner Ausreise während drei Monaten gearbeitet und gelebt habe, und wo er auch direkt mit den die Ausreise begründenden Umständen konfrontiert wurde, bei der Aufzählung seiner Aufenthaltsorte anlässlich der BzP nicht nannte, während er ansonsten detailliert Auskunft gab, und im Übrigen auch die Adresse nicht kannte (A3/5 F2.01 f.; A12/4 F23-F28).

Zu Recht verweist das SEM in der Verfügung auf weitere Unstimmigkeiten. So vermag der Beschwerdeführer nichts Genaues beziehungsweise nur Widersprüchliches und Ausweichendes über seine persönliche Beteiligung an den Unruhen am (...) beziehungsweise betreffend die Verteidigung gegen den Demonstrationszug der BBS zu berichten. Trotz mehrmaligen Nachfragen blieb beispielsweise unklar, ob der Beschwerdeführer vom Dach (...) und von (...) aus nur Steine oder auch Molotow-Cocktail-Flaschen geworfen habe (A12/12 F86, 88 und 91), und ob er dabei gezielt jemanden oder etwas habe treffen wollen (A12/14 f. F109-F114). Aus den Befragungsprotokollen geht aber jedenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer nicht habe als (...) wahrgenommen werden wollen und auch nie so bezeichnet worden sei (A12/15f. F116-F119). Insgesamt besteht kein Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer sei bei den Ereignissen im (...) in irgendeiner Weise eine Schlüsselrolle zugekommen. Auch äusserte er sich klar dahingehend, dass die Soldaten in (...) ihn nicht gekannt hätten, er sich ihnen gegenüber auch nicht habe identifizieren müssen, und sie auch nicht aus diesem Ort gewesen seien (A12/14 F106-F108). Selbst wenn der Beschwerdeführer auf allfälligen Fotos und Videos abgebildet worden wäre - wie von ihm behauptet beziehungsweise nur vermutet, aber zu keinem Zeitpunkt mit konkreten Belegen untermauert (A12/18 F142 und F143) - hätten die sri-lankischen Behörden ihn kaum alleine gestützt auf diesen Materialien mit Namen und Adresse identifizieren können. Auch dass ihn eventuell jemand verraten habe, ist eine reine Vermutung (A3/11 F7.02; A12/18 F142 und F144). Ergänzend ist festzuhalten, dass er auch nirgends konkret darzutun vermag, dass Mitglieder der BBS ihn persönlich identifiziert hätten.

5.1.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar möglicherweise Mitte (...) in B._______ aufgehalten und allenfalls gar an den blutigen Ausschreitungen teilgenommen hat sowie in (...) anwesend war. Demgegenüber vermochte er nicht glaubhaft darzutun, dass er ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten wäre.

5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die sri-lankischen Behörden hätten auch nach den Vorfällen Mitte (...) in B._______ ein grosses Interesse an ihm bekundet.

5.2.1 Er erwähnte bereits bei der BzP, er sei Ende (...) 2014, als er sich in E._______ bei Verwandten aufgehalten habe, zu Hause gesucht worden. Am Anfang hätten sich in zivil gekleidete Personen nach ihm erkundigt und sich dabei als entfernte Bekannte ausgegeben. Er habe dann erfahren, dass ihn die Sicherheitskräfte reinzulegen versuchten, indem sie ihn beschuldigten, Mitglied einer (...)-Gruppierung zu sein (A3/9 F7.01). Bei der Anhörung äusserte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich sehr zurückhaltend - er wisse nicht genau, wer nach ihm gesucht habe, zunächst normale Zivilisten, die angegeben hätten, ihn zu kennen, dann unbekannte Personen, wer genau wisse er eigentlich nicht, man gehe aber davon aus, es habe sich um CID-Personen gehandelt, entweder von der Polizei oder vom zivilen Militär (A12/16f. F120-F122, F129). Mit diesen vagen Äusserungen vermag der Beschwerdeführer offensichtlich nicht glaubhaft darzutun, er sei in asylrechtlich erheblicher Weise von den heimatlichen Behörden gesucht worden.

5.2.2 Auf Beschwerdestufe liess der Beschwerdeführer dann geltend machen, Ende Dezember 2014, als er sich schon in der Schweiz befunden habe, sei sein (...) von den unbekannten Personen aufgesucht worden (vgl. act. 1 S. 3 und 6; auch bereits A3/11 F7.02; A12/17 F131f. und S. 22 F165; act. 1 S. 3 und S. 6), auch weiterhin werde der (...) bedroht und es werde nach seinem (...) gesucht. Dazu reicht er als Beweismittel einen Polizeirapport über die durch seinen (...) zur Anzeige gebrachten dreimaligen telefonischen Drohungen durch Unbekannte zu den Akten. Darin wird allerdings einzig bestätigt, dass die Aussagen (...) des Beschwerdeführers korrekt aufgenommen worden seien. Dieser konnte somit frei über deren Inhalt bestimmen, machte im Übrigen auch gerade nicht geltend, der (...) sei in den letzten eineinhalb Jahren regelmässig gesucht worden. Ferner ist dem Rapport zu entnehmen, dass (...) des Beschwerdeführers nicht wisse, weshalb diese unbekannten Personen seinen (...) mit dem Tode bedrohten. Auch mit den weiteren Beweismitteln kann der Beschwerdeführer eine in irgend einer Weise asylrechtlich erhebliche gezielte Suche nach ihm nicht glaubhaft machen, sei es, weil sie einzig die allgemeinen Lage von durch die BBS bedrohten Muslimen in Sri Lanka thematisieren und damit von vornherein nicht geeignet sind, eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen (vgl. etwa act. 12 Beilage 20), sei es, weil sie sich mit einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers seit Dezember 2014 gar nicht erst befassen.

5.2.3 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, sein Name sei auf einer "schwarzen Liste" (oder [...]-Liste) vermerkt, da er Zeuge der Mordfälle in (...) gewesen sei, und weil die Militärpersonen gesehen hätten, dass er mit Steinen geworfen habe (A3/9 F7.01; A12/10 F65-F69), bestehen auch die diesbezüglichen Vorbringen aus vagen Vermutungen. So wisse er nicht, wer diese "schwarze Liste" erstellt habe, und auch sein Arbeitgeber, von dem die Information letztlich stamme, habe sie nie gesehen (A12/16 F125-F128). Insgesamt sind diese Behauptungen zu abstrakt, als dass sich daraus auf eine in diesem Zusammenhang drohende Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen liesse. Zu Recht verweist die Vorinstanz in der Vernehmlassung im Übrigen darauf, dass, wäre der Vorfall in (...), die willkürliche Erschiessung also der beiden Muslime, bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden - wie der Beschwerdeführer das behauptet - er seine Rolle als Kronzeuge eh längst verloren hätte. Bezeichnenderweise wurde denn auch bis heute kein entsprechendes Beweismittel nachgereicht, das ein gegenüber dem Beschwerdeführer eröffnetes Gerichtsverfahren belegen würde (vgl. Sachverhalt Bst. G).

5.3 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, dass er aufgrund der Unruhen in B._______ in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten und in diesem Zusammenhang von ihnen gesucht worden wäre. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

6.2 Der Beschwerdeführer macht keine Asylgründe geltend, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit den LTTE zu sehen sind. Die Ceylon Mauren gelten als in Sri Lanka äusserst gut integriert, sprechen tamilisch oder singhalesisch und sind als im Bürgerkrieg nicht eigentliche Beteiligte vielmehr als Opfer der LTTE zu betrachten, und nicht als deren Verbündete; so wurden sie in den 1990-er Jahren in grosser Anzahl von den LTTE aus der Nordprovinz vertrieben, da die LTTE davon ausgingen, die Angehörigen dieser muslimischen Minderheit unterstützten ihre Sache nicht hinreichend. Weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Minderheitsethnie noch aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit für sich alleine, gehört der Beschwerdeführer einer besonderen Risikogruppe an. Zwar könnten sein bald (...) Aufenthalt in der Schweiz und ein abgewiesenes Asylgesuch bei seiner Rückkehr grundsätzlich die behördliche Aufmerksamkeit erregen. Trotz der seinen Angaben zufolge illegal erfolgten Ausreise aus Sri Lanka besteht allerdings kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt asylrelevante Nachteile zu befürchten, zumal, wie gesagt, nicht ersichtlich ist, wieso er unter dem Aspekt LTTE die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen sollte. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die sri-lankische Behörden beziehungsweise durch die sri-lankische Armee, die STF oder die CID vorzubringen versuchte, vermochte er weder darzutun, dass er im Zusammenhang mit den Ereignissen von B._______ in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten wäre noch, dass er auf einer "schwarzen Liste" beziehungsweise "(...)-Liste" stehen würde. Gestützt auf diese Einschätzung ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, von den sri-lankischen Behörden als ernsthafter Regimegegner eingestuft zu werden.

6.3 Zwar stellt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. November 2016 zutreffend fest, das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil E-1866/2015 den Fokus hauptsächlich auf den Tamilenkonflikt im Norden und Osten Sri Lankas nach dem Krieg gelegt. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine überwiegende Mehrheit der Asyl suchenden Personen aus Sri Lanka Gründe in diesem Kontext vorbringen. Nichts desto trotz nimmt das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG Einzelfallprüfungen vor, so auch vorliegend.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seitens der BBS private Verfolgung zu befürchten, ist folgendes festzuhalten:

Wie das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf eine interne Schutzalternative zutreffenderweise festhielt, waren die Ereignisse vom (...) regional beschränkt auf B._______ und Umgebung. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich seitens der BBS konkret bedroht werden - allerdings kann er diesbezüglich, wie bereits erwähnt, genau so wenig Konkretes beibringen wie in Bezug auf die angeblich seitens der staatlichen Behörden drohenden Massnahmen - könnte er sich durch eine ohne weiteres zumutbare Verlegung seines Wohnsitzes zurück nach L._______, wo er von seiner Geburt bis Ende Februar 2014 gelebt habe (A3/5 F2.01 und A12/2 F4-F7), und wo seine ganze Familie - (...) und weitere Verwandte - noch immer wohnen würden, oder insbesondere auch nach D._______, wo seine (...) wohnhaft sei, entziehen. Mit Blick darauf, dass im Februar 2016 M._______ - ein ranghohes Mitglied der BBS (...) zu den Unruhen in B._______ vom (...) und bei diesen Ereignissen eine massgebende Rolle gespielt hatte - in Untersuchungshaft genommen wurde, kann aber auch nicht geschlossen werden, die sri-lankischen Behörden arbeiteten mit der BBS zusammen beziehungsweise seien nicht bereit, vor Übergriffen von deren Mitgliedern Schutz zu gewähren ([...], abgerufen am 04.04.2017).

6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, für den aktuellen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor künftiger, asylrechtlich erheblicher Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen - und insbesondere nicht als Tamile und nicht im Kontext LTTE -, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Soweit er, pauschal allerdings nur, auf allfällige Racheaktionen von Mitgliedern der BBS verweist, ist, wie in E. 6.3 bereits festgehalten, davon auszugehen, solche Bedrohungen wären regional beschränkt und der sri-lankische Staat wäre gewillt und fähig, dagegen Schutz zu bieten.

Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 (E. 13.3) vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.1.2) weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Zentralprovinz (L._______), von wo der Beschwerdeführer stammt und wo er - abgesehen von einem dreieinhalb-monatigem Aufenthalt in B._______ aus beruflichen Gründen - sein ganzes Leben verbracht hat, grundsätzlich zumutbar sei. Auch der Wegweisungsvollzug in die Westprovinz (D._______), wo seine (...) wohnt, ist im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können.

In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer im L._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfüge und die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen seien. Das ist in jeder Hinsicht zu bestätigen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem L._______ (Zentralprovinz), verfügt dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, wobei der zuständige (...) bestätigt, bei der Familie des Beschwerdeführers handle es sich um eine respektierte und angesehene (vgl. Bestätigungsschreiben vom 30. September 2015). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung mit einem A-Levels-Abschluss und war im (...) tätig, so dass er ohne weiteres auch beruflich wieder Fuss fassen kann.

Auch in D._______, wo seine (...) lebt, besteht für den Beschwerdeführer zweifelsohne die Möglichkeit - wie er dies ursprünglich geplant hatte (A12/5 F36) -, sich niederzulassen.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.2 Der Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 durch das Gericht als amtlicher Beistand eingesetzt. Er reichte am 30. November 2016 eine Kostennote über insgesamt Fr. 2'534.65 bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- ein. Der ausgewiesene Aufwand und das Honorar scheinen angemessen (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weshalb dem Rechtsvertreter eine Entschädigung für die amtliche Vertretung in diesem Umfang auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Gericht richtet dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'534.65 aus.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Della Batliner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6369/2015
Date : 11. Mai 2017
Published : 19. Mai 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2015


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108
AuG: 83  112
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  9  14
VwVG: 5  32  48  49  52  63  65
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sri lanka • federal administrational court • lower instance • enclosure • evidence • departure • original • statement of affairs • asylum legislation • stone • employer • family • hamlet • knowledge • witness • window • doubt • life • preliminary acceptance • meadow
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BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2008/34
BVGer
E-1866/2015 • E-6369/2015