Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4844/2013
Urteil vom 11. Februar 2016
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______,geboren am [...], und
B._______,geboren am [...],
sowie deren gemeinsames Kind
C._______,geboren am [...],
Parteien
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2013
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 20. Februar 2012 in Richtung Türkei. Am 5. März 2012 reiste der Beschwerdeführer (Ehemann) unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) und die Tochter C._______ kehrten zunächst aus der Türkei wieder nach Syrien zurück, um anschliessend im September 2012 wieder in die Türkei auszureisen. Am 28. Oktober 2012 reiste schliesslich auch die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein entsprechendes Asylgesuch. Der Beschwerdeführer wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 12. März 2012, die Beschwerdeführerin am 7. November 2012 summarisch befragt. Am 2. Juli 2013 wurden die Beschwerdeführenden jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Jura zugewiesen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe während rund acht Jahren in Damaskus gelebt, wo er als Coiffeur und Concierge eines Wohnhauses gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber als Concierge, ein für dieses Wohnhaus verantwortlicher Ingenieur, sei als Angehöriger der oppositionellen Muslimbrüder bekannt gewesen. Eines Tages Ende des Jahres 2011 hätten Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte auf dem Dach des Hauses einen Wachposten mit Scharfschützen einrichten wollen, und zu diesem Zweck hätten sie vom Beschwerdeführer den Schlüssel zum Gebäude verlangt. Er habe jedoch keinen Schlüssel gehabt und die Beamten deswegen zum erwähnten Ingenieur geschickt. In der Folge sei es zu einem Konflikt mit dem Ingenieur gekommen, der ihm vorgeworfen habe, ihn bei den Sicherheitskräften denunziert zu haben. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, der Ingenieur könnte ihn töten, und sei deshalb Ende 2011 mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in ihre Heimatstadt al-Qamishli zurückgekehrt.
In Bezug auf den Zeitraum zwischen der Rückkehr nach al-Qamishli und der Ausreise aus Syrien gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll, er habe hier als Coiffeur-Angestellter gearbeitet. Anfangs des Jahres 2012 habe er eine Aufforderung zum Einrücken in den Reservedienst in der syrischen Armee erhalten. Er habe zwar das betreffende Papier nicht bekommen, und er wisse auch nicht, ob es seiner Familie ausgehändigt worden sei. Die Militärpolizei habe im Haus seiner Familie nach ihm gesucht, und sein Vater habe ihm dies mitgeteilt. Er hätte sich in der Folge in al-Malikiyah (arabisch; kurdisch: Dêrik) auf dem Aushebungsamt melden müssen. Wann die Militärpolizei im Haus seiner Familie gewesen sei, wisse er nicht. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich im Coiffeursalon aufgehalten.
Im Rahmen seiner eingehenden Anhörung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitraums nach der Rückkehr nach al-Qamishli zu Protokoll, er habe hier einen Kleinbus gekauft, und während der drei oder vier Monate bis zu seiner Ausreise habe er auf der Strecke zwischen al-Qamishli und al-Malikiyah Passagiere transportiert. Er habe seinen obligatorischen Militärdienst von 2006 bis 2008 bereits geleistet. Jedoch sei ihm am 1. Januar 2012 durch den Mukhtar (Orts- oder Quartiervorsteher) mitgeteilt worden, dass er in den Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einrücken müsse. Der Mukhtar habe von ihm verlangt, ein Papier zu unterzeichnen, wonach er bereit sei, zu einem beliebigen Zeitpunkt einzurücken. Er habe aber in der herrschenden Bürgerkriegssituation keinen Militärdienst mehr leisten wollen, zumal einer seiner Brüder, der in der Armee gewesen sei, verschollen sei. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschieden. In der Folge seien zweimal Angehörige des militärischen Geheimdienstes zum Haus seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gefragt. Beim ersten Mal seien aber nur seine Ehefrau und seine Mutter zuhause gewesen, während er selbst sich bei seinen Schwiegereltern aufgehalten habe. Beim zweiten Mal sei er zuhause anwesend gewesen, als die Angehörigen des Geheimdiensts gekommen seien. Seine Schwester habe ihn aber warnen können, und es sei ihm gelungen, durch die Hintertür des Hauses die Flucht zu ergreifen.
B.b Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe mit ihrer Familie in Damaskus gelebt, wo ihr Ehemann als Hauswart eines Gebäudes gearbeitet habe. Eines Tages seien Angehörige der Behörden gekommen und hätten den Schlüssel zum Haus verlangt, weil auf dem Dach Scharfschützen postiert werden sollten. Ihr Ehemann habe sich aber geweigert, den Schlüssel herauszugeben, und habe die Angehörigen der Sicherheitskräfte zum Hausbesitzer geschickt. Jener sei ein Mitglied der Muslimbrüderschaft gewesen. Ihr Ehemann sei durch diesen in der Folge bedroht worden und habe die Arbeit verloren, weshalb sie nach al-Qamishli zurückgekehrt seien. In al-Qamishli habe ihr Ehemann eine Vorladung für den Reservedienst erhalten. Diese sei ihm durch den Mukhtar überbracht worden. In der Folge sei zweimal die Polizei im Haus der Familie vorbeigekommen, um ihren Ehemann zu suchen. Beim ersten Mal sei er zuhause gewesen, aber seine Schwester habe ihn warnen können, und es sei ihm gelungen, die Flucht zu ergreifen. Beim zweiten Mal sei ihr Ehemann nicht zuhause gewesen, als die Angehörigen der Sicherheitskräfte gekommen seien. Nachdem sie nach der ersten Ausreise in die Türkei mit ihrer Tochter wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, hätten Angehörige der Sicherheitskräfte erneut nach ihrem Ehemann gefragt. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei wegen Tuberkulose sowie psychischen Problemen in ärztlicher Behandlung.
B.c Im Rahmen ihrer Befragungen gaben die Beschwerdeführenden diverse ärztliche Zeugnisse zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 (eröffnet am 30. Juli 2013) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 2. August 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Das Bundesamt entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 12. August 2013.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. August 2013 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt. Eventualiter beantragten sie die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. Des Weiteren machten sie geltend, der Beschwerdeführer sei exilpolitisch aktiv, indem er ein "Facebook"-Profil mit regimekritischen Einträgen unterhalte und am 10. August 2013 in Basel an einer Demonstration teilgenommen habe. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel Ausdrucke des "Facebook"-Profils des Beschwerdeführers, verschiedene Photographien sowie Kopien von Berichten in Bezug auf die allgemeine Situation in Syrien eingereicht. Ferner wurde auf diverse Artikel und Berichte verwiesen, die im Internet abrufbar seien. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2013 gaben die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ab.
J.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Februar 2014 wurden in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers verschiedene Photographien einer Demonstration sowie diverse Ausdrucke aus dem Internet übermittelt.
K.
Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 3. März, 26. März, 20. Mai und 5. Juni 2014 wurden weitere Beweismittel in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht.
L.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 25. Juni 2014 wurde in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis eingereicht.
M.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. Juli 2014 wurde ein Bestätigungsschreiben betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der schweizerischen Sektion der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien (PDPKS) eingereicht.
N.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. August 2014 wurden zwei Photographien eingereicht, die das Haus des Vaters der Beschwerdeführerin in al-Qamishli zeigen sollen.
O.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2014 wurden weitere Beweismittel in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht.
P.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 16. April und vom 13. Mai 2015 liessen die Beschwerdeführenden zwei Bestätigungsschreiben bezüglich ihrer Asylvorbringen übermitteln.
Q.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 20. Mai 2015 wurde das SEM zu einer erneuten Vernehmlassung eingeladen, wobei auf die zuletzt im Beschwerdeverfahren eingegangenen Beweismittel insbesondere die mit den Eingaben vom 16. April und vom 13. Mai 2015 eingereichten Bestätigungsschreiben hingewiesen wurde.
R.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
S.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Juni 2015 wurde bezüglich des Beschwerdeführers ein ärztliches Zeugnis eingereicht.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
U.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juni 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu dieser Vernehmlassung des SEM. Dabei reichten sie als Beweismittel zwei weitere Bestätigungsschreiben sowie diverse weitere Schriftstücke ein.
V.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Januar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf den länderspezifischen Koordinationsentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 betreffend Syrien (publiziert als BVGE 2015/3) sowie die dortige Entwicklung der aktuellen Lage um eine erneute Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Januar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um eine zweite Vernehmlassung der Vorinstanz. Nachdem eine ergänzende zweite Vernehmlassung schon am 2. Juni 2015 erfolgte wobei die erneuerte Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Syrien der Vorinstanz bereits bekannt war und die Beschwerdeführenden hierzu das Replikrecht erhielten, ist diesem Antrag nicht Folge zu leisten.
5.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
5.1
5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
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1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
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1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30a - 1 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
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1 | Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. |
2 | Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. |
3 | Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 31 - In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
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1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.2 Die Beschwerdeführenden machen durch ihren Rechtsvertreter zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass im Zusammenhang mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Elemente genannt beziehungsweise berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Punkt des Vollzugs der Wegweisung, wie zuvor (E. 3) erwähnt, durch die Beschwerdeführenden gar nicht angefochten wurde und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Insofern kommt der Frage, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen hat, offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zu. Entsprechend ist aber auch nicht zu beurteilen, ob die Vorinstanz hinsichtlich einer Frage, die ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt, eine Gehörsverletzung begangen hat.
5.3 Weiter wird vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten.
5.4 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung damit argumentiert habe, die Beschwerdeführenden hätten anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen voneinander abweichende Angaben in Bezug auf die genauen Umstände der behaupteten Suche von Angehörigen des militärischen Geheimdiensts nach dem Beschwerdeführer im Haus der Familie gemacht. Dabei, so die Rüge der Beschwerdeführenden, hätte ihnen bezüglich eines entsprechenden Widerspruchs zwischen ihren Aussagen durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör erteilt werden müssen. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, als ihnen hinsichtlich der Divergenzen zwischen ihren Aussagen durch das BFM unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs tatsächlich eine Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Rüge im Rahmen der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 im Wesentlichen dahingehend geäussert, sie habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Rekrutierung des Beschwerdeführers zum Reservedienst in der syrischen Armee in erster Linie darauf abgestellt, dass die Aussagen des Genannten selbst gravierende interne Widersprüche aufgewiesen hätten und nur sehr schwach detailliert gewesen seien. In der Tat ist festzustellen, dass die Abweichungen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung erst an zweiter Stelle genannt werden, nachdem zuvor ausführlich auf die internen Widersprüche der Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Weiter ist festzustellen, dass auch die nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 7.2.2 f.) zeigen, dass die Divergenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden untereinander lediglich ein einzelnes Element neben den schwerwiegenden Widersprüchen und Unstimmigkeiten bilden, die den individuellen Äusserungen des Beschwerdeführers innewohnen. Dabei erweist sich, dass die interne Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auch ohne Vergleich mit jenen der Beschwerdeführerin klarerweise zur Einschätzung führt, dass die fraglichen Asylgründe unglaubhaft sind. Indem den Aussagen der Beschwerdeführerin die selbst keine individuellen Asylgründe vorbringt, sondern ausschliesslich auf die Verfolgung ihres Ehemannes verweist somit ohnehin keine Entscheidrelevanz zukommt, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde.
5.5 Schliesslich wird mit der Replik vom 4. November 2013 geltend gemacht, es liege eine Gehörsverletzung vor, weil die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 nicht ausreichend auf die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Argumentation eingegangen sei. Diese Behauptung ist als offensichtlich unzutreffend zu bezeichnen, handelt es sich bei der Vernehmlassung doch ebenso wenig wie bei der Replik grundsätzlich nicht um eine Verpflichtung der betreffenden Partei im Verfahren (vgl. Frank Seethaler/Kaspar Plüss, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 57, N 24).
5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge der Beschwerdeführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.
7.1 Zur Begründung der Asylgesuche wird im vorliegenden Fall zum einen vorgebracht, während seines Aufenthalts in Damaskus sei der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber in einen Konflikt geraten, wobei es sich bei jenem um einen Angehörigen der oppositionellen Muslimbrüder gehandelt habe. Jene Person habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ihn bei den syrischen Sicherheitskräften denunziert zu haben. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von dessen Rache bedroht gewesen, was die Beschwerdeführenden Ende des Jahres 2011 zur Rückkehr in ihre Heimatstadt al-Qamishli bewogen habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass dem Vorbringen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Es genügt in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführenden der angeblichen Bedrohung durch ihren Wegzug nach al-Qamishli aus dem Weg zu gehen vermochten. Aufgrund der Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, in al-Qamishli hätte ihm von Seiten der genannten Privatperson eine konkrete Gefahr gedroht. Die mit der Beschwerdeschrift geäusserte Behauptung, der ehemalige Arbeitgeber hätte den Beschwerdeführer auch in al-Qamishli aufspüren können, bildet eine blosse, durch keine tatsächliche Wahrscheinlichkeit begründete Vermutung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es unter den Ende des Jahres 2011 herrschenden politischen Verhältnissen für einen bekannten Angehörigen der Muslimbrüder angesichts der Repression durch das syrische Staatsregime ohnehin keine Bewegungsfreiheit mehr gab. Es erübrigt sich somit die Beantwortung der weiteren Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der behaupteten Bedrohung durch eine private Drittperson seitens der syrischen Behörden unter den damals bestehenden Bedingungen staatlichen Schutz hätte erlangen können oder nicht.
7.2 In einem nächsten Schritt ist auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer sei nach der Rückkehr aus Damaskus nach al-Qamishli zu Beginn des Jahres 2012 zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen und deshalb durch die staatlichen Sicherheitskräfte gesucht worden. Dies habe den Beschwerdeführer letztlich dazu bewogen, so rasch wie möglich das Land zu verlassen.
7.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
7.2.2 Soweit im vorliegenden Fall überhaupt eine potentiell asylrechtlich relevante Gefährdung geltend gemacht wird, sind die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung nicht als erfüllt zu erachten. Dabei erweist es sich als ausreichend, auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, macht die Beschwerdeführerin doch keine eigenen Asylgründe geltend, sondern bezog sich bei ihren Befragungen ausschliesslich auf die behauptete Gefährdung ihres Ehemannes.
7.2.3 Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörungen bezüglich der behaupteten Einberufung zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee verschiedene als offensichtlich zu bezeichnende Widersprüche aufweisen. So führte er bei der Erstbefragung aus, er habe nach seiner Rückkehr nach al-Qamishli Ende des Jahres 2011 als Angestellter eines Coiffeurs gearbeitet. Im Januar 2012 sei er zum Einrücken in den Reservedienst in der syrischen Armee aufgefordert worden. Allerdings habe er das betreffende Papier nicht erhalten, und er wisse auch nicht, ob es seiner Familie ausgehändigt worden sei. Er habe vom Einrückungsbefehl erfahren, weil die Militärpolizei im Haus seiner Familie nach ihm gesucht habe. Dies habe ihm sein Vater mitgeteilt. Er, der Beschwerdeführer, selbst sei zu diesem Zeitpunkt im Coiffeursalon gewesen (Protokoll der Erstbefragung, S. 7). In Widerspruch zu diesen Ausführungen gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner eingehenden Anhörung zu Protokoll, nach der Rückkehr nach al-Qamishli habe er einen Kleinbus gekauft, und während der drei oder vier Monate bis zu seiner Ausreise habe er auf der Strecke zwischen al-Qamishli und al-Malikiyah Passagiere transportiert (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 3). Am 1. Januar 2012 sei ihm durch den Mukhtar (Quartiervorsteher) von Antaria, seines Wohnquartiers in al-Qamishli, persönlich mitgeteilt worden, dass er in den Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einrücken müsse. Der Mukhtar habe von ihm verlangt, ein Papier zu unterzeichnen, wonach er bereit sei, zu einem beliebigen Zeitpunkt einzurücken. Als erstmals Angehörige des militärischen Geheimdiensts zum Haus seiner Familie gekommen und nach ihm gefragt hätten, habe er sich bei seinen Schwiegereltern aufgehalten. Es seien seine Ehefrau und seine Mutter gewesen, die in diesem Moment zuhause gewesen seien und ihn über die Suche der Militärpolizei informiert hätten (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 6 f.). Auf den Widerspruch angesprochen, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, während des ersten Erscheinens der Militärpolizei im Haus seiner Familie habe er sich im Coiffeursalon befunden, bei der eingehenden Anhörung hingegen, er sei zu diesem Zeitpunkt bei seinen Schwiegereltern gewesen, gab er zur Antwort, der Coiffeursalon und die Wohnung der Schwiegereltern befänden sich im gleichen Haus (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 10). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner eingehenden Anhörung nicht davon sprach, er habe nach seiner Rückkehr nach al-Qamishli als Coiffeur gearbeitet, sondern zu Protokoll gab, er habe sich als Betreiber eines Taxibuses
betätigt. Weiter gab er im Rahmen der Erstbefragung an, er hätte sich infolge des Aufgebots zum Reservedienst auf dem Aushebungsamt in al-Malikiyah melden müssen (Protokoll der Erstbefragung, S. 7). Als er bei der eingehenden Anhörung auf diesen Umstand hingewiesen wurde, bestritt er diese Aussage und behauptete stattdessen, er habe anlässlich der Erstbefragung gesagt, der Mukhtar, welcher ihm das Papier gebracht habe, sei aus al-Malikiyah gekommen (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 10). Jedoch erwähnte er wie bereits zuvor angemerkt bei der Erstbefragung den Mukhtar und das angebliche Papier in keiner Weise. Vielmehr gab er damals zu Protokoll, es sei ihm kein Papier ausgehändigt worden. Im Rahmen der eingehenden Anhörung sagte er im Übrigen aus, beim fraglichen Mukhtar habe es sich um jenen seines Wohnquartiers in al-Qamishli gehandelt (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 8), womit auch die Anreise des Genannten aus al-Malikiyah nicht erklärlich wäre. Die angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sind als derart schwerwiegend zu bezeichnen, dass die betreffenden Asylvorbringen als offensichtlich unglaubhaft zu erachten sind.
7.2.4 In einem weiteren Schritt ist auf verschiedene Beweismittel einzugehen, die im Beschwerdeverfahren in Bezug auf jene Asylvorbringen eingereicht worden sind, die sich auf den Zeitraum zwischen der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach al-Qamishli und der Ausreise aus Syrien beziehen.
So wurden mit Eingabe vom 11. August 2014 zwei Photographien eingereicht, die das Haus des Vaters der Beschwerdeführerin in al-Qamishli zeigen sollen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass diesen Photographien schon insofern keinerlei Beweiskraft zukommt, als nicht nachvollziehbar ist, ob das abgebildete Gebäude überhaupt der Familie der Beschwerdeführenden zugeordnet werden kann.
Weiter wurde mit Eingabe vom 16. April 2015 ein vom 23. März 2015 datierendes Schreiben mehrerer in der Schweiz sich aufhaltender syrischer Staatsangehöriger übermittelt, die bestätigen, sie würden die Beschwerdeführenden und deren Herkunftsort in Syrien kennen, und deren Asylvorbringen würden der Realität entsprechen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesem Schreiben, das keinerlei verwertbare konkrete Informationen enthält, ein Beweiswert zukommen könnte.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 wurde ein in arabischer Sprache verfasstes Schriftstück mit französischer Übersetzung eingereicht, wobei es sich um eine vom 20. Februar 2015 datierende schriftliche Erklärung des Mukhtar des Quartiers "Alantarah" in al-Qamishli handeln soll. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Unterzeichnenden bekannt sei. Weiter sei der Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 anlässlich der periodischen Überprüfung durch die Polizei im Hinblick auf die Leistung des Reservedienstes nicht angetroffen worden, sondern befinde sich seit mehr als einem Jahr im Ausland. Bezüglich des Inhalts dieses Schriftstücks ist festzustellen, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zum fraglichen Zeitpunkt im Januar 2015 die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Distrikt al-Qamishli in der Provinz al-Hasakah, weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wurde (und weiterhin wird), während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen hatten (vgl. dazu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert]). In dem betreffenden Gebiet Nordsyriens soll seit Juli 2014 zudem auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten (ebd.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 4, mit weiteren Nachweisen). Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass im Januar 2015 in der Stadt al-Qamishli seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte angebliche Bestätigung eines Mukhtars ist somit schon unter diesem Gesichtspunkt als Fälschung zu qualifizieren. Es erübrigt sich, auf weitere manifeste Fälschungsindizien einzugehen. Soweit mit Eingabe vom 19. Juni 2015 zum Beweis der Echtheit Kopien weiterer, angeblich durch den gleichen Mukhtar ausgestellter Bestätigungen in Bezug auf unbekannte Drittpersonen eingereicht wurden, ist in keiner Weise ersichtlich, worin deren Beweiskraft bestehen könnte, und auf deren Inhalt ist nicht weiter einzugehen.
Ferner wurde mit Eingabe vom 19. Juni 2015 ein vom 17. Juni 2015 datierendes Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsbürgers eingereicht, wonach der Beschwerdeführer in al-Qamishli an verschiedenen Demonstrationen gesehen worden sei. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens geltend machte, er habe in Syrien jemals an irgendwelchen Demonstrationen teilgenommen, womit dieses Schriftstück als reines Gefälligkeitsschreiben ohne weitere Aussagekraft zu bewerten ist.
Schliesslich ist festzustellen, dass auch in Bezug auf weitere im Verlauf des Beschwerdeverfahrens als Beweismittel eingereichte Schriftstücke (ärztliche Zeugnisse der Beschwerdeführenden, Kopien von irakischen Flüchtlingsausweisen von Familienangehörigen, Bestätigungsschreiben des Schweizer Arbeitgebers des Beschwerdeführers) keinerlei Beweistauglichkeit für die Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden ersichtlich ist.
7.2.5 Auch die sonstigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen massgeblich zu beeinflussen.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich zum einen die Bedrohung des Beschwerdeführers durch eine Privatperson als asylrechtlich nicht relevant erwiesen hat und zum anderen nicht als glaubhaft zu erachten ist, der Beschwerdeführer sei im Januar 2012 zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen und deswegen durch die Sicherheitskräfte des Regimes gesucht worden.
7.4 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen vermochten. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass im vorliegenden Verfahren ausserdem erstmals mit der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz in exilpolitischer Weise gegen das staatliche syrische Regime und sei deswegen im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht. Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass seitens der Beschwerdeführerin keine entsprechenden Vorbringen gemacht werden.
8.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
8.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
8.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3).
8.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird.
8.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (s. dazu das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
8.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.
8.5 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe mit der Beschwerdeschrift und den nachfolgenden Eingaben geltend, er sei exilpolitisch aktiv, indem er ein "Facebook"-Profil mit regimekritischen Einträgen besitze und am 10. August 2013 in Basel, am 24. Januar 2014 in Genf, am 12. März 2014 in Bern, am 31. Mai 2014 in Basel, am 8. August 2014 in Genf sowie am 8. Oktober 2014 in Delémont an Demonstrationen teilgenommen habe. Am 22. März 2014 habe er ausserdem mitgeholfen, das kurdische Neujahrsfest Newroz zu organisieren. Auch bestehe unter der Bezeichnung "Syrian Revolution 2011 in Switzerland against Bashar al-Assad" eine "Facebook"-Gruppe, in welcher der Beschwerdeführer unter eigenem Namen und mit seiner Photographie Stellungnahmen abgebe. Es sei völlig offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Betätigungen die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Des Weiteren wird geltend gemacht, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in Mont-reux zu einer Kundgebung von Anhängern des syrischen Präsidenten al-Assad gekommen, wobei wiederum Gegner des Regimes gegen diese Demonstration protestiert hätten. Die grosse mediale Aufmerksamkeit bezüglich dieser Auseinandersetzungen belege, welche Möglichkeiten des Ausspionierens die syrischen Behörden hätten.
8.6 Auf der Grundlage dieser Vorbringen kann nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis gesprochen werden. Zwar nahm der Beschwerdeführer zwischen dem 10. August 2013 und dem 8. Oktober 2014 an einer gewissen Zahl von Demonstrationen teil, die sich zum grösseren Teil gegen das staatliche syrische Regime, teilweise aber auch auf Vorgänge im nördlichen Irak richteten. Jedoch wird durch den Beschwerdeführer in keiner Weise geltend gemacht, über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und das gelegentliche Verteilen von Flugblättern hinaus habe er irgendeine Funktion übernommen, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. So machte der Beschwerdeführer zwar unter Einreichung eines betreffenden Bestätigungsschreibens geltend, er sei Mitglied der schweizerischen Sektion der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien (PDPKS). Abgesehen von der blossen Mitgliedschaft ist aber in keiner Weise ersichtlich, ob ihm in der genannten Organisation irgendwelche konkrete Funktionen zukommen. Soweit im Beschwerdeverfahren davon die Rede ist, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in Montreux zu Auseinandersetzungen zwischen Gegnern und Anhängern des staatlichen syrischen Regimes gekommen, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar nicht geltend macht, er habe an den betreffenden regimekritischen Demonstrationen persönlich teilgenommen. Seine Aktivitäten im Rahmen seines eigenen "Facebook"-Profils oder im Zusammenhang mit einer "Facebook"-Gruppe, die im Wesentlichen im Verbreiten beziehungsweise Verlinken von Berichten über Menschenrechtsverletzungen in Syrien und von regimekritischen Stellungnahmen bestanden, die bereits anderweitig im Internet vorhanden waren, sind ebenfalls nicht derart, dass sie zu einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers führen könnten. Ebensowenig vermag die Sichtbarkeit des Beschwerdeführers in vereinzelten, ins Internet gestellten Filmaufnahmen über eine der von ihm besuchten Demonstrationen eine derartige Exponiertheit zu begründen, beschränken sich diese Dokumentationen doch auf generelle Aufnahmen der Vielzahl von Teilnehmern der fraglichen Kundgebungen. Schliesslich ist ausserdem anzumerken, dass der Beschwerdeführer, der am 5. März 2012 in die Schweiz einreiste und sich somit seit bald vier Jahren hier aufhält, überhaupt nur während rund vierzehn Monaten, nämlich zwischen dem 10. August 2013 und dem 8. Oktober 2014, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnahm. Seither sind keinerlei entsprechende Aktivitäten mehr aktenkundig. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement offensichtlich keine Rede sein.
8.7 Schliesslich ist im vorliegenden Fall Folgendes festzustellen: Der Rechtsvertreter übernahm gemäss der entsprechenden Vollmacht am 12. Juni 2013 das Vertretungsmandat zugunsten der Beschwerdeführenden. Aus den als Beweismittel eingereichten Ausdrucken des "Facebook"-Profils des Beschwerdeführers geht hervor, dass dessen erstmalige Aktivität auf "Facebook" vom 14. Juni 2013 datiert. Nachdem das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2013 den Asylentscheid getroffen hatte, wurde mit der Beschwerdeeingabe vom 29. August 2013 mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 10. August 2013 erstmals an einer gegen das syrische Regime gerichteten Kundgebung teilgenommen. Angesichts dieser zeitlichen Koinzidenz und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder bezüglich des Zeitraums vor seiner Ausreise aus Syrien noch bezüglich des Aufenthalts in der Schweiz vor dem 12. Juni 2013 irgendwelche politische Aktivitäten geltend machte, ist als offensichtlich zu erachten, dass er auf Veranlassung des Rechtsvertreters damit begann, auf der Website namens "Facebook" regimekritische Beiträge zu verbreiten und sich in der Schweiz an entsprechenden Demonstrationen zu beteiligen. Ein solches Verhalten sowohl des Beschwerdeführers als auch des Rechtsvertreters , das primär dem Zweck dient, subjektive Nachfluchtgründe herbeizuführen, stellt einen Rechtsmissbrauch dar. Auf die Frage der Strafbarkeit eines solchen Verhaltens nach Art. 116 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 116 Übertretungen - Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer: |
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a | die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert; |
b | sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese in anderer Weise verunmöglicht; |
c | als asylsuchende Person einzig mit der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 zu schaffen, öffentliche politische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet; |
d | zu einer Straftat im Sinne von Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung und Organisation. |
8.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
9.
9.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
9.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juli 2013 gestützt auf Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des BFM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: