Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6681/2013

Urteil vom11. Februar 2015

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______,geboren am (...),

Staat unbekannt,
Parteien
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern .

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 21./22. Juni 2013 und reiste über Nepal sowie unbekannte Länder am 21. August 2013 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 17. September 2013 wurde er summarisch befragt sowie am 24. Oktober 2013 einlässlich zu seinen Ausreise- und Asylgründen angehört.

Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur G._______, Provinz G._______, Autonome Region Tibet, Volksrepublik China, wo er bis zu seinem (...) Lebensjahr als Bauernsohn gelebt habe. Danach sei er nach H._______, Gemeinde I._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Provinz G._______, Autonome Region Tibet, Volksrepublik China - dort sei er bis zu seiner Ausreise geblieben - gezogen, wo er Pilger, welche [Heiligtum bzw. Pilgerziel besucht] hätten, als [Tätigkeit]. Seit 2010 habe er ungefähr sechs Mal in seinem Herkunftsdorf Dalai-Lama-Bilder und -Videos an Bekannte verteilt beziehungsweise Leuten aus C._______ und D._______, die nach H._______ gekommen und anschliessend nach Hause zurückgekehrt seien, Dalai-Lama-Bilder und -CDs sowie -DVDs mitgegeben. Er selber habe nie solche Sachen im Dorf verteilt, sondern die Sachen immer einem Freund oder der Familie geschickt. Letztmals habe er am 15. Mai beziehungsweise 15. Juni 2013 etwa fünf Bilder des Dalai Lamas einem Freund mit dem Auftrag mitgegeben, diese seiner Mutter zu übergeben. Er wisse zwar nicht, ob diese Übergabe stattgefunden habe, jedoch habe er, als er am 20. Mai beziehungsweise 20. Juni 2013 gegen Abend beziehungsweise zwischen acht und halb neun Uhr abends von (...) nach Hause zurückgekehrt sei, von einem Freund erfahren, dass er von chinesischen Polizisten in H._______ gesucht werde; sie hätten ein Foto von ihm gehabt und im Quartier, in dem er gewohnt habe, nach ihm gesucht. Zur anschliessenden Ausreise erklärte er, noch in derselben Nacht aus Angst vor den chinesischen Behörden von dort weggegangen zu sein. Er sei in einem Sammeltaxi von H._______ nach J._______ gefahren, wo er die Nacht verbracht habe, beziehungsweise er sei in einem gemieteten Auto, welches Richtung J._______ gefahren sei, unterwegs an einem Ort am Strassenrand ausgestiegen und zu Fuss nach C._______ gegangen. Mit seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr gehabt beziehungsweise in C._______ habe er [seiner Familie] alles erzählt, bevor er sich von ihnen verabschiedet habe. Danach sei er einem Fluss namens "K._______" entlang gelaufen, bis er nepalesischen Boden - die Ortschaft L._______ - erreicht habe. Via L._______ sei er zu Fuss illegal nach M._______ gegangen, wo er einen Tag geblieben sei bevor er in der Folge nach N._______ gegangen und von dort mit einem Kleinflugzeug nach Nepal O._______ geflogen sei. Von dort aus habe er per Auto Kathmandu erreicht und sich nach einem zweitägigen Aufenthalt nach P._______ begeben, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei.

B.
Im Auftrag des BFM wurde mittels eines Telefoninterviews mit dem Beschwerdeführer vom 8. Oktober 2013 eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt. Die sachverständige Person kam im dazugehörenden Bericht zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein.

Anlässlich der Anhörung vom 24. Oktober 2013 informierte das BFM den Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Alltagsspezialisten. Zum Abklärungsergebnis der Evaluation des Alltagswissens wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Er hielt dabei an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben.

C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 - gleichentags eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte den Vollzug der Wegweisung und hielt fest, ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen.

D.
Mit Eingabe vom 26. November 2013 (Datum Poststempel: 27. November 2013) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden insbesondere folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Kopie des Akteneinsichtsgesuchs an das BFM vom 21. November 2013, Karte der Region Tibet und E-Mail betreffend Anfrage an die nepalesische Botschaft in der Schweiz vom (...) 2013 sowie die entsprechende Antwort vom (...) 2013.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen, auf einen Kostenvorschuss werde verzichtet und über die weiteren Parteibegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

F.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte die folgende Änderung der Rechtsbegehren: Die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung sei nicht aufzuheben und der Ausschluss der Wegweisung in die Volksrepublik China möge in Rechtskraft erwachsen. Zusätzlich sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und in diese dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren. Weiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen.

Beiliegend wurden eine Abschrift des Telefoninterviews vom 18. Dezember 2013 in deutscher Sprache, ein Internetbericht betreffend die Region E._______, eine Tibetkarte sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 6. März 2014 sowie eine anonymisierte Kopie des in der Vernehmlassung erwähnten Schreibens vom 9. September 2013 betreffend das Verfahren E-4193/2013 zur Kenntnisnahme zu und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme.

J.
Mit Eingabe vom 10. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter eine Replik zu den Akten und legte zum Beleg der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers die Stellungnahme einer seinerseits aufgebotenen Tibet-Expertin sowie Kartenausdrucke ins Recht.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, eine weitere Vernehmlassung einzureichen.

L.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 hielt das BFM fest, dass weiterhin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die zweite Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme.

N.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter eine weitere Stellungnahme sowie einen Bericht (Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren, in: Jusletter 8. August 2011) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das SEM beziehungsweise das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG standzuhalten vermöchten.

Aufgrund bestimmter Aussagen im Rahmen der EVZ-Befragung sowie der fast inexistenten Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers seien grosse Zweifel an seiner angegebenen Herkunft - mithin auch an der angegebenen Staatsangehörigkeit sowie illegalen Ausreise aus Tibet - aufgekommen, weshalb eine Evaluation des Alltagswissen durchgeführt worden sei. Das Resultat der Auswertung habe ergeben, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Namentlich seien seine geographischen Kenntnisse bezüglich der angegebenen Herkunftsregion mangelhaft. Der angegebene Herkunftsort und die zugehörende Gemeinde würden sich auf keiner Karte finden lassen. Ferner würden seine Ausführungen zur Verwendung beziehungsweise zum Vorkommen von Getreidearten im Kreis E._______ nur teilweise beziehungsweise gar nicht den Gegebenheiten vor Ort entsprechen. In Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie eine tibetische Spezialität habe er sodann falsche Angaben zu den gängigen Preisen gemacht. Zudem habe er zwar angegeben, in chinesischen Restaurants gegessen zu haben, dennoch habe er kein entsprechendes Gericht nennen können. Weiter habe er, obschon er angegeben habe, in der fraglichen Gegend in der (...)branche gearbeitet zu haben, für eine bestimmte Dienstleitung in diesem Bereich keinen ortsüblichen Preis nennen können. Ausserdem sei ihm der Name eines Klosters beim [Heiligtum/Pilgerziel], welches er aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit kennen sollte, unbekannt. Im Übrigen habe er tatsachenwidrige Aussagen hinsichtlich des Verfahrens zur Ausstellung von Identitätskarten sowie der in Tibet verwendeten Geldmünzen gemacht. Ferner würden seine Angaben in Bezug auf den Schulbesuch in seiner angeblichen Herkunftsregion nur teilweise den Tatsachen entsprechen. Bezüglich seiner Sprachkompetenz sei festzuhalten, dass er mit der von ihm angegebenen Biographie erwartungsgemäss über bessere Chinesisch-Kenntnisse verfügen sollte sowie, sollte er tatsächlich im fraglichen Gebiet gelebt haben, mit der Verwendung entsprechender Wörter erwartungsgemäss besser vertraut sein sollte. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er diesen Feststellungen nichts entgegenzusetzen vermocht habe. Daneben vermöge auch sein Rechtfertigungsversuch - die sachverständige Person kenne sich in der fraglichen Gegend offenbar nicht aus und behaupte Dinge, die nicht zutreffen würden - nicht zu überzeugen, zumal etliche Feststellungen der sachkundigen Person derart aussagekräftig und in ihrem Ergebnis unmissverständlich seien, dass ein Irrtum als Ursache für die Unkenntnis des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden könne. Hingegen werde
nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer teils auch zutreffend Auskunft habe geben können.

Nach dem Gesagten sei auch den vorgebrachten Ausreise- und Asylgründen von vornherein mit grösster Skepsis zu begegnen. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers würden denn auch einer Prüfung auf ihren Wahrheitsgehalt hin nicht standhalten, zumal sie oberflächlich beziehungsweise widersprüchlich und teils stereotyp ausgefallen seien. Die angeblichen Umstände der Ausreise seien ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, eine angeblich illegale Ausreise innert weniger Stunden, wie vom Beschwerdeführer behauptet, organisieren zu können. Überdies seien die diesbezüglichen Aussagen trotz wiederholter Nachfrage vage und detailarm geblieben. Ferner sei es nicht nachvollziehbar und erscheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer als junger Mensch ohne jegliche Schulbildung und Englischkenntnisse allein beziehungsweise lediglich mit fremder Hilfe bei den Zwischenstopps von Kathmandu in die Schweiz gereist sei, zumal ihm über seine Reise ansonsten angeblich jegliche Kenntnisse fehlen würden (vgl. A17/21 S. 8). Ausserdem würden die Angaben zur Finanzierung der Reise dem gängigen Klischee entsprechen (vgl. A17/21 S. 9), weshalb vielmehr davon auszugehen sei, dass er unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gereist sei.

Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt. Mangels Aussagen des Beschwerdeführers, welche seine unzureichenden Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz in einem Land ausserhalb der Volksrepublik China gelebt habe, weshalb vorliegend weder vor einer illegalen noch von einer legalen Ausreise aus der Volksrepublik China ausgegangen werden könne. Es würden keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.

Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass auch seine Behauptung, er habe zwar seine Identitätskarte bei der Ausreise nach Nepal mitgenommen, jedoch sei ihm jene dort von einem oder mehreren Schleppern abgenommen und weggeworfen beziehungsweise vernichtet worden (vgl. A6/11 S. 6; A17/21 S. 9 f.), nicht zu überzeugen vermöge. Zudem stelle allein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil behalten würden, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragen und erhalten würden, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehören würden und in welchen eine einheimische tibetische Bevölkerung lebe (u.a. Ladakh in Indien, Mustang in Nepal). Somit sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unbekannt sei.

4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegengehalten, in Bezug auf das Telefoninterview beziehungsweise die Evaluation des Alltagswissens durch die sachkundige Person würden sich in den Akten weder ein ausführliches Protokoll noch ein Auszug oder eine Zusammenfassung finden, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, ob die Vorwürfe des BFM hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Wissenslücken des Beschwerdeführers tatsächlich zutreffen würden oder nicht. Die kurze Auflistung in der Anhörung reiche dabei nicht aus, um diesen Mangel zu heilen. Zudem sei nicht ersichtlich, welche Antworten falsch gewesen sein sollten. Auf dieser Grundlage könne der Entscheid des BFM nicht auf seine Richtigkeit hin beurteilt werden und das Recht auf Einsicht in die verfahrensrelevanten Akten sei verletzt. Ob die Gewährung der nachträglichen Akteneinsicht zur Heilung dieses Verfahrensmangels führen könnte, sei äusserst fraglich, zumal es sich vorliegend um einen schwerwiegenden und systematischen Mangel handle. Des Weiteren handle es sich dabei - selbst wenn dem Akteneinsichtsgesuch stattgegeben und der Beschwerdeführer ein Protokoll der Aufzeichnung anfertigen und dem Gericht einreichen würde - lediglich um ein Parteivorbringen. Ausserdem sei die Anfertigung eines Protokolls mit erheblichen Kosten für den Beschwerdeführer verbunden (Fahrt zum BFM nach Bern, Bestellung und Arbeitszeit eines Dolmetschers). Bereits aus diesen Gründen sei es unerlässlich, dass das Telefoninterview protokolliert werde und den Akten beiliege. Ferner stamme der Alltagsspezialist aus Q._______ und damit aus einem anderen Bezirk - während sich Q._______ im [Himmelsrichtung] befinde, liege F._______ im [Himmelsrichtung] Tibets - als der Beschwerdeführer. Dabei seien insbesondere die enorme Grösse Tibets, die Vielfalt der Dialekte und der geringe Austausch der Regionen zu berücksichtigen. Somit erscheine es fraglich, ob der Experte die Herkunft des Beschwerdeführers tatsächlich beurteilen könne. Diese Zweifel würden infolge der Ausführungen des Experten in Bezug auf die mangelnden Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers erhärtet, da in Tibet sehr viele Menschen leben würden, welche weder Chinesisch sprechen noch sich im Einfluss des chinesischen Kulturkreises befinden würden.

In Bezug auf die Geschehnisse in Tibet habe der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung angegeben, der Vorfall, welcher zu seiner Ausreise geführt habe, habe sich am 20. Juni 2013 ereignet, während er in der Anhörung als entscheidendes Datum den 20. Mai 2013 genannt habe; diese Ungereimtheit habe er in der Anhörung als Versehen ausräumen können (vgl. A17/21 S. 15). Sodann habe er nicht - wie vom BFM behauptet worden sei - ausdrücklich gesagt, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt habe, sondern in der EVZ-Befragung lediglich erwähnt, dass er seit seiner Ausreise aus China keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt habe. Im Übrigen habe er seine Ausreisegründe in der EVZ-Befragung nur summarisch wiedergeben dürfen. Bei den seitens des BFM gerügten Widersprüchen handle es sich allenfalls um Ungenauigkeiten, welche dem Beschwerdeführer nicht anzulasten seien, sondern im Verfahren von Kurzbefragungen und ausführlicher Anhörung angelegt seien. Ferner habe er angegeben, aufgrund des Verteilens von Dalai Lama-Bildern, -CDs und -DVDs ins Visier der chinesischen Sicherheitspolizei geraten zu sein. Obschon es sich dabei um ein Vorbringen handle, welches oftmals von Asylsuchenden genannt werde, dürfe daraus nicht der Rückschluss gezogen werden, diese Vorbringen seien per se unglaubhaft, denn tatsächlich sei das Verteilen dieser Sachen in Tibet verboten und könne zu einer Festnahme führen. Selbst wenn die Gesuchsgründe als unglaubhaft anzusehen wären, so seien die Schilderungen zur illegalen Ausreise gleichwohl einer eigenen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, da es für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen massgeblich sei, ob der Beschwerdeführer aus China ausgereist sei oder nicht. Das BFM führe zwar aus, die Darstellung des Beschwerdeführers sei plakativ ausgefallen, jedoch unterlasse es zu umschreiben, was genau an den Schilderungen auffallend sein solle. Entgegen der Auffassung des BFM enthalte die Anhörung durchaus subjektive Vorbringen - namentlich die Ausführungen, wie der Beschwerdeführer den Fluss an der Grenze zu Nepal überquert habe und wie er sich bei der Ausreise gefühlt beziehungsweise welche Sorgen und Ängste er gehabt habe (vgl. A17/21 S. 7 f.) -, welche das Bundesamt jedoch in seiner angefochtenen Verfügung unerwähnt lasse. Ausserdem sei hinsichtlich der Angaben zum Reiseweg festzuhalten, dass er keine Schulbildung genossen habe und sich das erste Mal ausserhalb seiner Heimat befinde. Kenntnisse zu Visa- und Reisebestimmungen anderer Länder sowie geographische Kenntnisse betreffend das restliche Asien und Europa würden ihm gänzlich fehlen und seien auch nicht zu erwarten. Im Übrigen habe er erklärt, dass der Schlepper die gesamte Organisation der Reise übernommen habe.

Sodann könne ohne triftige Anhaltspunkte eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch als wahrscheinlich erachtet werden, zumal auch aus der Evaluation des Alltagswissens nicht hervorgehe, dass Zweifel an der tibetischen Ethnie des Beschwerdeführers bestehen würden. Zudem habe er durch sein erhebliches Wissen -namentlich in Bezug auf den Bezirk E._______ und die nahegelegenen Dörfer sowie den [Heiligtum/Pilgerziel] - bewiesen, dass er tatsächlich aus der angegeben Region stamme. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ansonsten über diese detaillierten Kenntnisse verfügen sollte; dies umso mehr vor dem Hintergrund seiner fehlenden Schulbildung. Auch das BFM habe eingeräumt, dass nicht in Abrede zu stellen sei, dass der Beschwerdeführer über einige Dinge Bescheid gewusst habe. Überdies dürfe ihm der Umstand, dass sein Dorf zu klein sei, um auf einer Karte verzeichnet zu sein, nicht zum Nachteil gereichen.

Da er sein Heimatland ferner illegal verlassen habe, seien gestützt auf die Rechtsprechung sowie bei rechtsgleicher Behandlung subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen, zumal er begründete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr in die Heimat aufgrund seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden.

Des Weiteren komme eine Drittstaatenwegweisung nur in Frage, wenn es dem Beschwerdeführer auch tatsächlich möglich sein sollte, in einem Drittstaat aufgenommen zu werden und dort einen dauerhaften, legalen und sicheren Aufenthaltsstatus zu bekommen, was in Nepal jedoch unmöglich und in Indien nur sehr beschränkt möglich sei. Schliesslich habe eine telefonische Anfrage bei der nepalesischen Botschaft in der Schweiz ergeben, dass jene die Staatsbürgerschaft nicht feststellen könne, wenn die betroffene Person nicht über nepalesische Papiere verfüge; dasselbe gelte für (ehemals) gültige Papiere in Nepal (vgl. der Beschwerde beiliegende E-Mail der nepalesischen Botschaft vom (...) 2013). Die gleiche Auskunft habe man auch auf die Anfrage bei der indischen Botschaft in der Schweiz erhalten, wobei sich diese nicht habe schriftlich zur Sache äussern wollen.

4.3 In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erst auf nachträglichen, ausdrücklichen Antrag hin in Begleitung einer Dolmetscherin das Telefoninterview beim BFM anhören können; eine Abschrift und Übersetzung dieser Befragung werde dem Gericht nun eingereicht. Da der Beschwerdeführer offizielle Protokolle der Analyse weder in der Akteneinsicht nach Entscheidfällung noch auf ausdrücklichen Antrag hin bekommen habe, müsse man sich in dieser Eingabe allein auf die eigens angefertigte Übersetzung beziehen; allfällige Widersprüche zu den offiziellen Abschriften könnten daher nicht ausgeschlossen werden. Es sei ohnehin nicht ersichtlich, weshalb das Recht auf Akteneinsicht - es existiere offensichtlich eine Abschrift des Protokolls, auf welcher der Asylentscheid im Wesentlichen basiere und welche dem Beschwerdeführer anders als dem BFM und dem Gericht nicht zugänglich sei - eingeschränkt worden sei, zumal weder Sicherheitsbedenken noch vertrauliche Informationen vorliegen würden. Die Gewährung der nachträglichen Akteneinsicht könne gleichwohl nicht zur Heilung dieses Verfahrensmangels führen, da es sich vorliegend nicht um eine Ausnahme oder ein Versehen, sondern um ein systematisches Vorgehen handle. Die Verweigerung der Einsicht in die Aufnahme sowie Evaluation stelle sodann einen wesentlichen und schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, da sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen darauf stütze und das BFM aufgrund der Feststellungen der sachkundigen Person den Vorbringen des Beschwerdeführers im Vornherein mit grösster Skepsis begegnet sei beziehungsweise die gesamte Bundesanhörung vor dem Hintergrund der Analyse durchgeführt worden sei. Sollten sich nun nachträglich Mängel bei der Analyse zeigen, so wäre das gesamte Verfahren in Frage gestellt. Die Einsicht in die Evaluation sei damit von zentraler Bedeutung, um zu beurteilen, ob der Entscheid des BFM korrekt erfolgt sei oder nicht. Im Übrigen habe das BFM lediglich die Fahrtkosten des Beschwerdeführers nach Bern übernommen, nicht jedoch diejenigen der Begleitperson und des Dolmetschers. Sodann enthalte der angefochtene Entscheid keinerlei Angaben hinsichtlich der Länderinformationen, auf welche sich der Entscheid massgeblich stütze, obwohl diese Dokumente den Parteien im Verfahren offengelegt werden müssten. So sei es nicht nachvollziehbar, ob die Antworten des Beschwerdeführers mit den Auskünften des BFM tatsächlich übereinstimmen würden und ob diese Quellen ausreichend fundiert seien. Folglich liege eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs vor, dessen Heilung ausgeschlossen erscheine.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben, welche Gemeinden in E._______ existieren würden sowie richtige Angaben bezüglich der Flüsse und Berge in der Region gemacht. Dass das Dorf C._______ auf keiner Karte zu finden gewesen sei, liege an der phonetischen Verzerrung - tatsächlich handle es sich hierbei um das Dorf R._______. Ferner habe er die Namen dreier Klöster genannt. Die Frage nach dem Kloster S._______ habe er verneint. Auch der Rechtsvertreter habe trotz Recherche dieses Kloster auf der Karte nicht finden können. Zudem seien seine Aussagen hinsichtlich der Verwendung und des Vorkommens von Getreide- und Gemüsearten - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - durchaus korrekt ausgefallen. Bezüglich des Vorwurfs, er habe zwar angegeben, in chinesischen Restaurants gegessen zu haben, jedoch habe er kein chinesisches Gericht nennen können, sei festzuhalten, dass diese Behauptung in der seitens des Beschwerdeführers eingereichten Abschrift nicht so dokumentiert sei; er habe lediglich erklärt, dass es im Restaurant reichlich chinesisches Essen gegeben habe (vgl. die eingereichte Abschrift des Telefoninterviews, Frage 78). Sodann habe er zutreffend ausgeführt, dass die Einheimischen u.a. das Gericht "(...)" essen würden. Bei den Preisangaben der Lebensmittel vor Ort sei im Übrigen der Preisverfall zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen die Internetseite www. (...).org). Überdies könne der Beschwerdeführer die Aussage des BFM, er habe falsche Preise hinsichtlich touristischer Dienstleistungen genannt, mangels Angaben zur Quelle des Bundesamtes beziehungsweise da der tatsächliche Preis dieser Dienstleistungen nicht bekannt sei, nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. In Bezug auf das Ausstellungsverfahren einer Identitätskarte sei festzuhalten, dass [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers den Ausweis für ihn besorgt habe, weshalb er über die genauen Vorgänge nichts Detaillierteres sagen könne. Bezüglich der in Tibet verwendeten Geldmünzen enthalte die Abschrift des Telefoninterviews keinerlei ausführliche Fragen hierzu. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers - er sei nie zur Schule gegangen und könne dementsprechend auch keine Schulfächer benennen, allerdings wisse er, dass die Schulen ab der 12. Klasse als "grosse Schulen" gelten würden - fehlerhaft sein sollten.

4.4 Im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung hielt das BFM bezüglich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts fest, dass einerseits entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Abschrift des Protokolls existiere, welche dem BFM und dem Gericht zugänglich sei, und andererseits die Verweigerung der Akteneinsicht in das Gutachten gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
sowie Abs. 2 VwVG der Amtspraxis entspreche (vgl. Schreiben des BFM an die zuständige Instruktionsrichterin im Verfahren E 4193/2013 vom 9. September 2013). Das Gutachten enthalte weitergehende Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im Wesentlichen öffentlichen Interessen liege. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer der massgebliche Inhalt im Rahmen der Anhörung zur Kenntnis gebracht und zugleich das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
und 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG).

Ferner sei es nachvollziehbar, dass das BFM aufgrund des Ergebnisses des Alltagswissenstests den Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit mehr Skepsis begegnet sei, als es ohne diese Vorabklärung der Fall gewesen wäre. Was die Länderinformation betreffe, stütze sich die angefochtene Verfügung auf die Befragung durch die sachverständige Person, über deren Qualifikation der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung in Kenntnis gesetzt worden sei. Der Beweiswert des Gutachtens sei höher zu gewichten als der Umstand, dass der Beschwerdeführer gewisse Kenntnisse über seine angebliche Herkunftsregion habe, zumal diese Informationen öffentlich zugänglich seien. Dass Letzteres zutreffe, beweise er im Übrigen selbst, indem er mit seiner Eingabe Auszüge einer von Exiltibetern in Nepal betriebenen Webseite als Beweismittel einreiche. Erfahrungsgemäss sei es unter Exiltibeterinnen und -tibetern üblich, sich über geographische Besonderheiten wie beispielsweise Seen und Flüsse in ihrer ursprünglichen Herkunftsregion auszutauschen. Zudem würden diejenigen, die aus dem Exil nach Europa reisen würden, um als Flüchtlinge Aufnahme zu finden, für ihr Asylverfahren bei Bedarf auch mit länderspezifischem Wissen instruiert.

Sodann sei es zwar möglich, dass es sich bei dem angegebenen Herkunftsort um die Ortschaft R._______ handle, welche aufgrund phonetischer Verzerrung als "C._______" registriert worden sei, dies stelle zunächst jedoch lediglich eine Behauptung dar. Es sei im Übrigen zu betonen, dass Kenntnisse verwaltungstechnischer Einheiten, da sie allgemein öffentlich zugänglich seien, kaum je ein Beweis dafür sein könnten, dass eine Person im behaupteten Gebiet gelebt habe. Gleichwohl sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich geographischer Angaben widersprüchlich und zudem auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene eingereichten Kartenmaterials tatsachenwidrig beziehungsweise unlogisch geäussert habe. So habe er etwa in der EVZ-Befragung angegeben, von C._______ nach H._______ dauere es mit dem Auto etwa drei und von H._______ nach E._______ anderthalb Stunden, während er anlässlich der Anhörung erklärte, Ersteres daure anderthalb bis zwei Stunden und Letzteres wisse er nicht. Gemäss der eingereichten Karte sei - anders als vom Beschwerdeführer in der Anhörung behauptet - T._______ auch nicht der nächstgelegene grössere Ort von C._______/R._______ aus, sondern mutmasslich D._______, gewiss aber E._______. T._______ liege - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch nicht zwischen C._______ und E._______, sondern weiter südlich. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Strecken beziehungsweise die Dauer der Fussmärsche der Logik entbehren würden. Anlässlich der EVZ-Befragung habe er nämlich angegeben, er sei von E._______ aus dreieinhalb bis vier Stunden nach L._______ an der Grenze zu Nepal gereist, während er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei von C._______ aus in etwa anderthalb Stunden dorthin marschiert, ungeachtet dessen, dass es von C._______ nach E._______ bereits anderthalb Stunden zu Fuss dauern solle. Überdies sei seine Aussage, er sei nach einem zweitägigen Fussmarsch in einem Ort namens M._______ angekommen, nicht nachvollziehbar, da die Orte L._______ und M._______ gemäss Karte nur zwei bis drei Kilometer voneinander entfernt liegen würden. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers seien auch in Bezug auf verwaltungstechnische Zuständigkeiten sowie Abläufe und Gegebenheiten - diese würden meist landesweit gelten und seien Personen, die nicht im fraglichen Gebiet/Staat gelebt hätten und aus eigener Erfahrung darüber berichten könnten, grundsätzlich schwer zugänglich - mangelhaft. Dasselbe gelte für einen Begleitumstand beziehungsweise einen markanten Aspekt, unter welchem Schüler in Tibet die Schule besuchen würden; der Beschwerdeführer hätte nach menschlichem Ermessen darüber Bescheid wissen müssen, wenn er im fraglichen
Gebiet gelebt hätte (konkretere Angaben zu diesem Thema könnten nicht erfolgen, um einen Lerneffekt unter den asylsuchenden Personen zu vermeiden). Dabei gehe es jedoch nicht - wie vom Beschwerdeführer vermutet worden sei - darum, dass er keine Schulfächer habe benennen können. Hinsichtlich der Preise für Lebensmittel habe er zwei offensichtlich viel zu tief angegeben. Insgesamt sei das Preisniveau in Tibet nach Kenntnisstand des BFM in den letzten Jahren gestiegen, weshalb der Erklärungsversuch mit einem Preiszerfall innerhalb der letzten Jahre kaum der Realität entsprechen dürfte. Dass er ausserdem weder über Englisch- noch Chinesisch-Kenntnisse verfüge, lasse sich mit seiner Behauptung, er habe unmittelbar vor der Ausreise während fünf Jahren [Ausländer], welche vorwiegend vornehmlich Englisch oder Chinesisch gesprochen hätten, [Tätigkeit], nicht vereinbaren. Dass er mit [ihnen] kein Wort gewechselt habe, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass ihm der Name von einem der fünf Klöster, denen man [beim Pilgerziel] begegne, kein Begriff gewesen sei. Auf eindeutige Widersprüche und Stereotypen in den Asylvorbringen sei im Übrigen bereits in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Auch würden diese realitätsfremde Züge aufweisen (vgl. A17 F113) und plakativ wirken (vgl. A17 F67, F107, F127, F133, F144).

Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, welcher bis anhin keine Identitätspapiere eingereicht habe, aufgrund der widersprüchlichen sowie unsubstantiierten und damit nicht glaubhaften Ausführungen zu seiner Ausreise vermutungsweise unter Verwendung authentischer Reisedokumente in die Schweiz gelangt sei.

4.5 In der Eingabe vom 10. April 2014 führte der Beschwerdeführer aus, zwar möge der Einwand, dass keine Abschrift existiere, zutreffen, jedoch könne dieser Umstand die Verletzung des rechtlichen Gehörs in keiner Weise mindern. Dies wiege umso schwerer, als dass es somit auch dem Gericht nicht möglich sei, in voller Kenntnis aller Umstände über den Entscheid der Vorinstanz zu urteilen. Sodann vermöge die Begründung zur Geheimhaltung des Gutachtens ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal in casu keine der in Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG erwähnten Konstellationen vorliege. Insbesondere werde in Abs. 3 dieser Bestimmung festgehalten, dass die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden dürfe. Dass solche Protokolle erst gar nicht angefertigt würden, stelle eine Umgehung der Akteneinsicht und eine Verletzung dieses Verfahrensrechts dar. Die Möglichkeit der Anhörung des Interviews auf CD vermöge diesen Nachteil nicht zu heilen, zumal dies die Amtspraxis darstelle und eine Heilung deshalb gemäss Rechtsprechung ausgeschlossen sei (vgl. statt vieler BGE 124 II 132).

Ferner würden viele seiner Angaben zu den Distanzen zwischen den Städten und Dörfern lediglich Schätzungen darstellen, weil er sich gedacht habe, es sei besser etwas zu schätzen als gar nichts zu sagen. Er sei ein Bauernsohn gewesen und nur wenig in seiner Region umhergereist. Auch nachdem er nach H._______/[Heiligtum/Pilgerziel] gezogen sei, sei er nur dreimal in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Auf der eingereichten Karte sei sodann zu erkennen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Dörfern um eine Ansammlung von Dörfern handle, welche alle unter dem Oberbegriff E._______ zusammengefasst seien. Die Karte zeige zudem die schwierigen geographischen Gegebenheiten vor Ort auf, weshalb es nicht verwunderlich erscheine, dass Entfernungen nicht gleich korrekt angegeben werden könnten. Weiter erstaune es, dass es dem Rechtsvertreter möglich gewesen sei, den Herkunftsort auf zwei Landkarten aufzufinden, obschon die Vorinstanz einräume, dass dieser nicht in ihren geheimen Unterlagen erfasst sei, wodurch Zweifel an den Materialien des Bundesamtes entstehen würden.

Zu den Ausführungen des BFM hinsichtlich der Ausstellung von Identitätskarten sowie des Schulbesuchs könnten keine Aussagen gemacht werden; die diesbezüglichen vorinstanzlichen Angaben seien nicht ausreichend konkret und es sei schlichtweg nicht möglich, zu "klar tatsachenwidrigen Aussagen" Stellung zu nehmen, wenn nicht ausgeführt werde, was an den Aussagen "klar tatsachenwidrig" sei. Ausserdem genüge ein pauschaler Vorwurf (vgl. A17/21 S.16) nicht den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Lebensmittelpreise - entgegen der Auffassung des BFM - korrekt angegeben, wobei auch zu beachten sei, dass er sicherlich tiefere Preise bezahlt habe als Touristen, die sich in diesem Gebiet aufgehalten hätten. Sodann habe er dem Rechtsvertreter gegenüber angegeben, dass die Lebensmittelpreise stabil seien, jedoch Schwankungen bei Auswärtigen und Touristen vorkommen könnten.

Bezüglich seiner mangelhaften Englischkenntnisse sei festzuhalten, dass er nicht als (...), sondern als (...) tätig und ihm eine grundlegende Verständigung auf Englisch gleichwohl möglich gewesen sei. Da er überdies nur für [Arbeitgeber] gearbeitet habe, seien Chinesisch-Kenntnisse nicht von Nöten gewesen. Des Weiteren habe der Rechtsvertreter - weil die Länderinformationen des BFM nicht vorliegen würden - eine [Expertin], zu den im Telefoninterview behandelten Themen befragt. Ihre Antworten und ein kurzes Profil der Expertin seien in der als Beilage eingereichten E-Mail festgehalten. Insbesondere würden sich die Antworten des Beschwerdeführers mit denjenigen der Expertin hinsichtlich der Lebensmittel, der Miete eines Pferdes sowie der Ausstellung von Identitätskarten decken. Ferner sei die Vorinstanz sichtlich bemüht, den Beschwerdeführer als unglaubwürdig darzustellen. Schliesslisch sei in Bezug auf die Beibringung von Identitätspapieren die Gefahr der Reflexverfolgung naher Angehöriger von illegal aus China ausgereisten Personen hervorzuheben.

4.6 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das BFM daran fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung zur Lage der Stadt E._______ tatsachenwidrige Angaben gemacht (vgl. A17/21 S. 3 f.) und dabei nicht den Landkreis oder eine Ansammlung von Dörfern gemeint. Zudem hätte das BFM, wenn der Beschwerdeführer bei seinem angeblichen Herkunftsort von "R._______" und nicht von "C._______" gesprochen hätte, den Ort höchstwahrscheinlich ebenfalls ausfindig machen können. Dass dem nicht so gewesen sei, stelle in länderspezifischer Hinsicht jedoch kein für den Entscheid wesentliches Element dar, auch wenn es in der angefochtenen Verfügung zu Beginn der Argumentation angeführt worden sei. Im Übrigen könne von geheimen Unterlagen keine Rede sein. Bezüglich des Preisniveaus in Tibet habe der Beschwerdeführer klar widersprüchliche Angaben gemacht: Während zuerst festgehalten worden sei, es sei zu einem Preiszerfall gekommen, sei in der zweiten Eingabe von angeblich "stabilen Lebensmittelpreisen für Einheimische" die Rede gewesen. Dieser Behauptung widerspreche aber die vom Beschwerdeführer selbst herangezogene Auskunftsquelle/"Expertin" (unbekannte [...]), wenn sie "von in den letzten Jahren drastisch gestiegenen Lebensmittelpreisen" spreche. Weiter habe der Beschwerdeführer - entgegen der nun geltend gemachten Englischkenntnisse, die angeblich eine grundlegende Verständigung mit den [Ausländern] möglich gemacht hätten - im Rahmen der Anhörung unmissverständlich erklärt, dass er mit Ausnahme weniger Grussworte kein Englisch spreche (vgl. A17/21 S. 8).

4.7 In seiner Eingabe vom 1. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe seine Aussage - der Beschwerdeführer habe zur Lage der Stadt E._______ angeblich tatsachenwidrige Angaben gemacht und dabei nicht den Landkreis oder eine Ansammlung von Dörfern gemeint - weder mit Argumenten noch mit zitierten Stellen aus den Befragungs- beziehungsweise Anhörungsprotokollen belegt. Es sei nochmals zu bekräftigen, dass E._______ der Name der Stadt sei und auch für den Namen der Region gebraucht werde, was bereits an anderer Stelle mit Verweis auf diverse Quellen aufgezeigt worden sei. Im Gegensatz zur Ansicht des BFM sei es bei Zweifel an der Herkunft eines Asylsuchenden sehr wohl wesentlich, ob das Bundesamt den Herkunftsort in seinen Unterlagen verzeichnet habe oder nicht, andernfalls würden bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entstehen. Ob der Ort in den Karten des BFM aufgeführt sei, sei im Übrigen immer noch unklar und die Vorinstanz bleibe den Beweis für ihre Ausführungen weiterhin schuldig. Hinsichtlich des Preisniveaus sei dem BFM insoweit Recht zu geben, dass in den Beschwerdeeingaben dazu aufgrund verschiedener Quellen unterschiedliche Angaben gemacht worden seien, welche aber nicht auf den Beschwerdeführer selber zurückzuführen seien. Aufgrund der Schwierigkeit, aktuelle und detaillierte Länderinformationen zu erhalten, sei die Einsicht in die Länderinformationen des BFM notwendig, um diese vergleichsweise heranziehen zu können.

In Bezug auf die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers sei einzuräumen, dass er über etwas mehr Kenntnisse verfüge, als er dargelegt habe. Im EVZ hätten ihm nämlich die anderen Asylsuchenden fälschlicherweise erzählt, dass er hier nur zur Schule gehen dürfe, wenn er keinerlei europäische Sprachkenntnisse habe. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vermöge dies jedoch nicht zu untergraben, da das BFM selber darlege, dass [Berufsbezeichnung] mit [Ausländern] zumindest grundlegend auf Englisch (und Chinesisch) kommunizieren würden (eine Behauptung, die in dieser Pauschalität aber ebenfalls nicht zu halten sei, da hierfür die (...) zuständig seien). Betreffend die Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers sei hinzuzufügen, dass er angegeben habe, im Rahmen des Telefoninterviews auf Chinesisch befragt worden zu sein und mit seinen (geringen) Sprachkenntnissen darauf geantwortet zu haben. Erst als die Fragen auf Chinesisch detaillierter geworden seien, habe er diese nicht mehr verstanden. Im Übrigen könne es nicht angehen, dass abgewiesene Asylsuchende - deren Entscheid auf einer Evaluation des Alltagswissens beruhe, in welche sie keine Einsicht hätten - einfach darauf vertrauen müssten, dass die Tibet-Experten unfehlbare Einschätzungen vornehmen und die Behörden sich an diese Einschätzungen halten würden. Das Gutachten, welches sich auf eine entscheidrelevante streitige Sachverhaltsfrage beziehe (hier die Herkunft des Beschwerdeführers), sei nicht als verwaltungsinterner Bericht von der Akteneinsicht ausgenommen. Auch das Argument der Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung überzeuge nicht. So widerspreche es dem Sinn dieser Geheimhaltung, wenn die Evaluation des Alltagswissens geheim bleibe, indes das Telefoninterview zumindest im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angehört werden könne. Weshalb die individuelle Einschätzung eines Einzelfalls (sprachliche Analyse des Dialekts sowie die Abfrage lokaler Gegebenheiten) durch einen Experten geheim zu halten sei, erschliesse sich nicht. Sollten alle Telefoninterviews tatsächlich auf den gleichen Fragestellungen beruhen, müsse die Qualität dieser Interviews angezweifelt werden. Sollte dabei aber eine individuelle Beurteilung vorgenommen werden, so spreche nichts für eine Geheimhaltung zur Vermeidung einer "missbräuchlichen" Weiterverbreitung.

5.

5.1 Vorab sind die formellen Rügen in Bezug auf die Erstellung und Edition eines Protokolls des Telefoninterviews sowie die Verweigerung der Gewährung der Akteneinsicht in die Evaluation des Alltagswissens zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich hinsichtlich des Telefoninterviews beziehungsweise schriftlichen Gutachtens zur Alltagswissensabklärung in den Akten weder ein ausführliches Protokoll noch ein Auszug respektive eine Zusammenfassung finden würden und dass ihm auch das Gutachten nicht offengelegt worden sei, weshalb der Entscheid des BFM auf dieser Grundlage nicht auf seine Richtigkeit hin beurteilt werden könne. Die kurze Auflistung in der Anhörung reiche dabei nicht aus, um diesen Mangel zu heilen. Folglich sei das rechtliche Gehör verletzt worden.

5.2 Der Antrag auf integrale Offenlegung der Analyse betreffend Evaluation des Alltagswissens wurde vom BFM unter Hinweis auf überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG abgewiesen. Dieses Vorgehen ist korrekt und praxiskonform.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich die von der Asylrekurskommission definierten Mindeststandards übernommen, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Analysen der Fachstelle Lingua (Lingua-Analysen; Evaluationen des Alltagswissens durch einen Experten der Fachstelle) zu genügen hat, damit die Verfahrensgarantien des rechtlichen Gehörs gewahrt sind.

Gemäss dieser Praxis stehen der vollumfänglichen Einsicht in ein Gutachten der Fachstelle Lingua sowie einer vollumfänglichen Offenlegung der Fragenkataloge und der korrekten Antworten auf die jeweiligen Fragen samt den entsprechenden Quellen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Das öffentliche Interesse besteht namentlich in der Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs und der Verhinderung eines Lerneffektes, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, zumal der Analysebericht regelmässig neben den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten der asylsuchenden Person auch weitergehende Ausführungen beinhaltet (z.B. die korrekten Antworten oder Hinweise, weshalb die asylsuchende Person eine korrekte Antwort hätte kennen müssen). Das private schützenswerte Interesse an einer Geheimhaltung liegt insbesondere im Sicherheitsanspruch des Sachverständigen.

Der asylsuchenden Person muss aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 2003 Nr. 14 E. 9; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-4104/2006 vom 24. April 2007 E. 5.2-5.4 sowie BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.7). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung der ARK überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 1999 Nr. 20 E. 3; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.4 sowie D-1232/2014 vom 7. August 2014 E. 3.4.1).

5.3 Diesen Mindestgrundsätzen ist das BFM im Verfahren des Beschwerdeführers nachgekommen. Einer vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens betreffend Evaluation des Alltagswissens stehen öffentliche Geheimhaltungsinteressen im skizzierten Sinne entgegen, zumal auch im vorliegenden Gutachten die sachverständige Person Informationen zu Tibet aufführt, die der Beschwerdeführer selbst nicht wiedergab. Im Übrigen wurde ihm im Rahmen der Anhörung zum Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt.

Weiter legte das BFM im Schreiben vom 9. September 2013 betreffend das Verfahren E 4193/2013, das dem Beschwerdeführer in anonymisierter Form zur Kenntnis gebracht wurde, schriftlich dar, welche Gründe gegen die Aushändigung einer CD-ROM mit dem aufgezeichneten Telefongespräch sprechen würden. Die vom Bundesamt dargelegten öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und b VwVG) sind überzeugend und zu bestätigen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Aushändigung der CD-ROM allenfalls einen gewissen "Lerneffekt" für andere Asylsuchende bieten würde, was künftige Befragungen schwieriger gestalten würde. Ferner könnten diese Aufnahme über soziale Medien innert kürzester Zeit weltweit verbreitet werden. Sodann hat die sachverständige Person ein wichtiges privates Interesse (im Hinblick auf mögliche Drohungen oder Repressalien), nicht erkannt zu werden; eine solche Erkennung wäre jedoch anhand der Aufzeichnung mit den heutigen technologischen Mitteln ohne weiteres möglich. Zudem leuchtet die Praxis des BFM ein, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, die Telefonaufzeichnung in den Räumen des Bundesamtes anzuhören, womit zwar ein gewisses Restrisiko an der Erkennung der Fachperson besteht, dieses gleichwohl auf ein Mindestmass reduziert ist, da die Stimme auf diese Weise nur von einem sehr kleinen Kreis von Personen wahrgenommen wird. Im Übrigen genügt eine Anhörung der Aufzeichnung in den Räumen des BFM den Anforderungen der Akteneinsichtsgewährung, zumal Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG die Akteneinsicht am Sitz der verfügenden Behörde ausdrücklich nennt und auch die Vorschrift von Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG mit dem gewählten Vorgehen nicht verletzt wird.

5.4 Die entsprechenden Anträge sind nach dem Gesagten abzulehnen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der nicht korrekten Akteneinsichtsgewährung erweisen sich als nicht zutreffend. Ebenso ist die Rüge, das BFM habe seine Verfügung nicht hinreichend begründet, indem keine Länderinformationen offengelegt worden seien (vgl. Eingabe vom 20. Februar 2014 S. 7), zurückzuweisen.

6.
Im Urteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).

Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien.

Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

7.

7.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, der bis anhin keine Identitätspapiere vorgewiesen hat, seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz folgt, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. Namentlich erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblich ausreiserelevanten Ereignissen in oberflächlichen sowie unsubstantiierten Ausführungen, woraus sich nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Sachverhaltsmomente schliessen lässt. Insbesondere hätte erwartet werden können, dass er sich zumindest bei seiner Mutter erkundigt hätte, ob die Übergabe der fünf Bilder des Dalai Lama zwischen ihr und seinem Freund stattgefunden habe (vgl. A17/21 S. 15). Zudem erscheinen seine Angaben zum angeblichen Vorgehen der Polizei nicht einleuchtend, ist es doch nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei, hätte sie ihn an jenem Tag tatsächlich gesucht, nicht einfach gewartet hätte, bis er von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt wäre. Ferner sind auch seine Angaben zur dargelegten illegalen Ausreise grösstenteils wechselhaft ausgefallen und müssen in wesentlichen Punkten als zu wenig konkret gewertet werden. Namentlich erscheint der angebliche Umstand, dass er innert einer Nacht die Flucht vorbereitet habe und abrupt ausgereist sei, nicht plausibel, und es ist realitätsfremd, eine derartige Ausreise angeblich innert so kurzer Zeit zu organisieren. Weiter mutet auch die widersprüchliche Darlegung in Bezug auf den Zeitpunkt, wann er letztmals Kontakt zu seiner Familie gehabt habe, unglaubhaft an: Anlässlich der EVZ-Befragung behauptete er zunächst, er habe, nachdem er erfahren habe, von den chinesischen Polizisten gesucht zu werden, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt (vgl. A6/11 S. 8), indes er im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gab, vor seiner Ausreise seine Familie zu Hause in C._______ aufgesucht zu haben (vgl. A17/21 S. 14). Dem Vorhalt dieser Feststellungen begegnete er hauptsächlich mit Ausflüchten, indem er erklärte, er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass in der EVZ-Befragung die Fragen derart genau gestellt worden seien, dass er ausführlich habe berichten sollen; deshalb sei alles durcheinander geraten und missverstanden worden (vgl. A17/21 S. 15). Diese Erklärung überzeugt indes nicht. Sodann ist im Zusammenhang mit seinem fehlenden Schulbesuch festzuhalten, dass laut einer Studie zur Bildungspolitik in der autonomen Region Tibet zur Durchsetzung der Schulpflicht Geldstrafen für Eltern, welche ihre Kinder nicht zur Schule schicken, erhoben würden; für viele Haushalte sei es dennoch lukrativer, die Strafen zu bezahlen
und die Kinder arbeiten zu lassen (vgl. Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011, abrufbar unter: http://www.case.edu/affil/tibet/documents/ Educationinthetar-politicsandpracticesinruralandnomadicommunities.pdf, abgerufen am 14. November 2014). Eine allfällige Geldstrafe liess der Beschwerdeführer indes unerwähnt, sondern gab lediglich an, seine Eltern hätten es lieber gehabt, wenn er in der Landwirtschaft mitgeholfen habe (vgl. A17/21 S. 3). Gestützt werden diese Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen im Übrigen dadurch, dass er im Verlauf des Asylverfahrens keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat. Seine Erklärungen zum Verbleib seiner Identitätskarte sind, wie das BFM zutreffend festgehalten hat, widersprüchlich und nicht überzeugend ausgefallen (vgl. A6/11 S. 6, 7; A17/21 S. 9). Schliesslich wurden auch keine Beweismittel (z.B. Fotographien, welche den Beschwerdeführer vor dem [Heiligtum/Pilgerziel] zeigen o.ä.) zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen ins Recht gelegt.

7.2 Auch die aus der vorgenommenen Evaluation des Alltagswissens gewonnenen Erkenntnisse fügen sich überwiegend in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung über den Werdegang sowie die Qualifikation der sachkundigen Person informiert und es wurde ihm diesbezüglich in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A17/21 S. 15ff.). An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen - anders als seitens des Beschwerdeführers behauptet (vgl. insbesondere A17/21 S. 16) - keine Zweifel. Wie das BFM im Übrigen zutreffend festhielt, vermögen die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers - die sachverständige Person kenne sich in der fraglichen Gegend offenbar nicht aus und behaupte Dinge, die nicht zutreffen würden - nicht zu überzeugen, zumal die Feststellungen der sachkundigen Person aussagekräftig und in ihrem Ergebnis grösstenteils unmissverständlich ausgefallen sind, so dass eine Fehleinschätzung als Ursache für die Unkenntnis ausgeschlossen werden kann. Folglich wird grundsätzlich von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Auswertung ausgegangen, weshalb sich die Vorinstanz durchaus auf die Evaluation des Alltagswissens stützen konnte.

7.3 Die mit der Erstellung der Evaluation des Alltagswissens beauftragte sachverständige Person gelangte aufgrund der inhaltlichen Analyse des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Der Beschwerdeführer habe keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen beziehungsweise geographischen Bereich nachgewiesen, um eine Sozialisation in Tibet annehmen zu können. In Übereinstimmung mit der seitens des Beschwerdeführers eingereichten Abschrift des Telefoninterviews wurde namentlich festgehalten, er habe nicht gewusst, ob in Tibet beziehungsweise im Gebiet F._______ [technische Einrichtung] existiere. Diese Unkenntnis wiegt besonders schwer, sollte doch insbesondere er, welcher gemäss eigenen Aussagen aufgrund seiner Arbeitstätigkeit regelmässig mit [Ausländern] in Kontakt gekommen sei, mitbekommen haben, dass [technische Einrichtung] im Jahr (...) seinen Betrieb aufgenommen hat. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zwar in einer zugestandenermassen knappen und grenzwertigen Weise das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A17/21 S. 16 F163, wobei die Frage F164 aufgrund ihres gehaltlosen Inhalts vorliegend unberücksichtigt zu bleiben hat). Jedoch war es ihm anlässlich der Anhörung des Telefoninterviews möglich, Kenntnis davon zu nehmen, um welche "verkehrstechnische Einrichtung" es sich handelt, und sich im Rahmen eines anschliessenden Parteivorbringens (nochmals) dazu zu äussern. Folglich sind die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Weiter ist zwar festzuhalten, dass sich die Antworten des Beschwerdeführers nicht durchwegs als unzutreffend erwiesen beziehungsweise er teils auch richtig Auskunft geben konnte, gleichwohl vermag dieser Umstand sein soeben aufgezeigtes frappantes Unwissen nicht aufzuwiegen. Im Übrigen wurden seitens des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen.

7.4 Aufgrund der im Ergebnis schlüssig begründeten Verfügung des BFM sowie der Evaluation des Alltagswissens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Vermutungsweise ist somit anzunehmen, dass er in Indien (oder Nepal) aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG mit sich bringen würde, oder ob er über die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Das Gericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

8.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist aufgrund der insgesamt nicht überzeugenden Angaben über den Zeitpunkt und die Umstände nicht von einer Ausreise aus den geltend gemachten Gründen auszugehen und es ist ihm mithin nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

9.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen, können seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine weitere Berücksichtigung finden.

Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).

10.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Nachdem indessen das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin als bedürftig gelten muss, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6681/2013
Date : 11. Februar 2015
Published : 15. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  31a  44  45  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  26  27  28  29  30  48  52  63
BGE-register
124-II-132
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
tibet • federal administrational court • nepal • departure • lower instance • india • china • region • question • access records • knowledge • position • doubt • analysis • correctness • ethnic • family • secrecy • cooperation obligation • knowledge • place of origin • evidence • illegal departure • third party country • english • duration • copy • district • municipality • sojourn grant • rice • night • statement of affairs • home country • restaurant • day • life • e-mail • tourist • irregularity in the proceedings • school attendance • right to be heard • document • file • asylum law • authorization • preliminary acceptance • declaration • costs of the proceedings • distance • internet • [noenglish] • misstatement • legal demand • circle • material point • discretion • [noenglish] • outside • advance on costs • river • painter • hamlet • behavior • residence • mother • cd-rom • tug • asylum procedure • [noenglish] • decision • expert • beginning • evaluation • material defect • appeals committee • entry • [noenglish] • asylum legislation • map • audio visual media • access • certification • clarification • [noenglish] • fixed day • guarantee of proceedings • effect • federal law on administrational proceedings • president • communication • expulsion from the country • counterplea • letter of complaint • legal representation • indication of origin • police • photography • need • proof • abrogation • personal interest • statement of reasons for the request • judicial agency • examinator • agricultural residential building • statement of reasons for the adjudication • form and content • acceptance of proposal • calculation • personnel merit rating • nationality • swiss citizenship • contract • record • condition • court and administration exercise • request to an authority • voting suggestion of the authority • place • dismissal • labeling • defect of form • false statement • working time • meadow • development • asia • answer to appeal • horse • cantonal administration • biography • pressure • condition • enclosure • stay abroad • time limit • minority • educational policy • weight • addiction • profile • travel documents • north america • person concerned • toleration • language • arrest • watch • telephone • indication of sources • ex officio • flight • within • error • reception • race • orderer • adult • reprisals • formation of real right • household • equal legal treatment • employer • speculation • grain • appropriate respite • mountain • swiss authority
... Don't show all
BVGE
2014/12 • 2013/37 • 2008/34
BVGer
D-1232/2014 • D-2335/2013 • E-4104/2006 • E-4193/2013 • E-6681/2013
EMARK
1998/34 • 1999/20 • 2003/14 • 2005/1