Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5136/2016

Urteil vom 11. Januar 2017

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien (...),

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter, minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara mit letztem Wohnsitz in [der Provinz Ghazni] - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im August 2015 und reiste am 7. Oktober 2015 über den Iran - wo er sich einen Monat lang bei [Verwandten] aufgehalten habe -, die Türkei, Griechenland und Deutschland in die Schweiz ein. Noch gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch, wo er am 12. Oktober 2015 summarisch zu seiner Person befragt wurde. Am 25. Mai 2016 fand - in Absprache mit seiner durch den zuständigen Kanton eingesetzten Vertrauensperson in Anwesenheit seines Pflegevaters - die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Diese musste aufgrund eines nervlichen Zusammenbruchs des Beschwerdeführers nach gut zwei Stunden abgebrochen und am 17. Juni 2016, wiederum in Anwesenheit seines Pflegevaters sowie auf seinen Wunsch in Anwesenheit einer weiteren Person seines Vertrauens, fortgeführt werden.

A.b Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Familie stamme ursprünglich aus B._______, sei aus Sicherheitsgründen, weil sein Vater [bei den Sicherheitskräften] gewesen sei, aber [an einen Ort in der Provinz Ghazni] gezogen. [An jenem Ort in der Provinz Ghazni] habe er, der Beschwerdeführer, vier Jahre lang die Schule besucht. Nach dem Tod seiner Mutter sei er nicht mehr zur Schule gegangen. Der Versuch seines Vaters, ihn stattdessen in einen Mathematikkurs zu schicken, sei fehlgeschlagen. Daraufhin, er sei ungefähr zehn Jahre alt gewesen, habe der Vater ihm eine Hilfsarbeit in [einem Handwerksbetrieb] besorgt. Dort habe es ihm aber nicht gefallen, da er dort doch manchmal verprügelt worden sei. Deshalb sei er [dem Handwerksbetrieb] irgendwann ferngeblieben.

Eines Tages habe ihm sein Nachbar die Nachricht überbracht, dass sein Vater bei der Explosion einer Mine ums Leben gekommen sei. Sein Vater sei, wie bereits gesagt, [bei den Sicherheitskräften] gewesen. Was er genau gemacht habe, wisse er, der Beschwerdeführer, nicht. Sein Vater habe ihm aber erzählt, dass er auch in den Krieg gegangen sei. In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass er, der Beschwerdeführer, als er mit seinem Vater in [ihrem Heimatort in der Provinz Ghazni] unterwegs gewesen sei, zwei Mal von unbekannten Personen angeschossen worden sei. Da er aber erst elf oder zwölf Jahre alte gewesen sei, könne er sich nicht mehr daran erinnern.

Seit dem Tod seines Vaters habe er - ausser einem Onkel (...) sowie [zwei anderer Verwandter], die alle im Iran lebten - keine Angehörigen mehr. Sein Bruder sei vor zwei Jahren aus dem Iran ausgeschafft worden, weil er keine gültigen Papiere gehabt habe, und sei nach dem Wissensstand des Beschwerdeführers an der iranisch-afghanischen Grenze getötet worden. Da er in Afghanistan somit ganz auf sich alleine gestellt und die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen sei, habe sein Onkel entschieden, dass er in den Iran kommen solle. Auf dem Weg dorthin sei er Opfer einer Entführung geworden. Die Kidnapper hätten ihn misshandelt, bis er seinen Onkel angerufen habe und dieser ihn habe freikaufen können. Da er im Iran ohne Dokumente riskiert hätte, ausgeschafft zu werden, habe sein Onkel ihn nach Europa geschickt.

A.c Anlässlich des zweiten Teils der eingehenden Anhörung wurde sowohl dem Pflegevater des Beschwerdeführers als auch der zweiten daran anwesenden Person seines Vertrauens Gelegenheit geboten, Anmerkungen und Ergänzungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu machen. Der Pflegevater führte dabei im Wesentlichen aus, dass es nicht auszuschliessen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seines Berufes bedroht worden sei und die vom Beschwerdeführer geschilderten Angriffe gezielt gegen diesen gerichtet gewesen seien. Unter diesen Umständen wäre auch der Beschwerdeführer in gezielter Weise bedroht gewesen. Angesichts seines geringen Alters habe er sich einer solchen Bedrohung und insbesondere der Hintergründe dafür aber kaum bewusst sein können. Die Person des Vertrauens trug vor, sie wolle bezüglich des Irans anführen, dass es den afghanischen Flüchtlingen dort tatsächlich sehr schlecht gehe, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg authentisch seien.

B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 - eröffnet am 26. Juli 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.

Zur Begründung führte es zunächst aus, dass der Tod des Vaters des Beschwerdeführers - der für diesen zweifellos von grosser persönlicher Tragik sei - im vorliegenden Verfahren keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, sein Vater habe in Afghanistan keine individuellen Probleme mit den Behörden oder anderen Leuten gehabt. Ferner habe er ausgeführt, sein Vater sei als [Mitglied der Sicherheitskräfte] jeweils in den Krieg gezogen, um gegen den Islamischen Staat (IS) oder die Taliban zu kämpfen. Angesichts dieser Vorbringen und den anhaltenden Kampfhandlungen zwischen den afghanischen Behörden und oppositionellen Gruppierungen in seiner Heimatregion sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers einem Anschlag gegen die staatlichen Machtstrukturen zum Opfer gefallen sei. Auch wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers weitgehend auf Vermutungen basierten, da er von seinem Vater nicht über dessen Tätigkeiten informiert worden und zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst vierzehn Jahre alt gewesen sei, sei festzuhalten, dass den von ihm beschriebenen Vorfällen keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen seien, die auf eine gezielte, gegen ihn gerichtete Verfolgung hindeuteten. Folglich könne nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden.

Die vom Beschwerdeführer geschilderte schlechte Sicherheitslage in seiner Heimatregion, die ebenfalls für seine Flucht ursächlich gewesen sei, sei auf die anhaltenden Kampfhandlungen in der Provinz Ghazni zurückzuführen und betreffe die gesamte lokale Bevölkerung. Auch wenn sich sein Leben aufgrund dessen schwierig gestaltet habe, handle es sich dabei nicht um asylrelevante Fluchtgründe.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Iran sei festzuhalten, dass diese unwesentlich seien, weil sie sich ausserhalb seines Heimatstaates Afghanistan ereignet hätten.

C.

Mit Eingabe vom 23. August 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seinem Pflegevater gegen die Verfügung des SEM vom 25. Ju-li 2016 Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Zur Begründung liess der Beschwerdeführer von seinem Pflegevater ausführen, dass er in Afghanistan über keinerlei soziales Netzwerk verfüge. Nach dem Tod seiner Mutter infolge einer Krankheit habe er mit seinem Vater alleine gelebt. Da der Vater sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit aber nicht gebührend um ihn habe kümmern können, habe sich sein Leben nicht mehr nach einem geregelten Tagesablauf gestaltet. So sei er nach dem Tod seiner Mutter nicht weiter zur Schule gegangen. Der Arbeit [im Handwerksbetrieb], die ihm sein Vater daraufhin verschafft habe, sei er nur kurz nachgegangen. Daraufhin habe er seine Zeit, kaum beaufsichtigt, mit seinen Freunden verbracht und sei, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, immer wieder in Konflikte mit Jugendlichen anderer Ethnien, insbesondere der Paschtu, geraten. Auch die brutale Behandlung, die ihm bei seinem kurzen Einsatz [im Handwerksbetrieb] zuteil geworden sei, könnte mit seiner ethnischen Zugehörigkeit in Zusammenhang stehen. Im Allgemeinen sei Gewalt Teil seines Alltags gewesen. So habe er Menschen, die Opfer von Anschlägen geworden seien, sterben sehen. Als er noch jünger gewesen sei, sei er selbst einmal beschossen worden, als er mit seinem Vater unterwegs gewesen sei. Ob diese Attacke seinem Vater persönlich gegolten habe, wisse er nicht. Dies sei aber nicht auszuschliessen, weil sein Vater bei [den Sicherheitskräften] gearbeitet habe und er und sein Vater klar als Angehörige der Hazara, welche oft Ziel islamistischer Gruppierungen seien, zu erkennen gewesen seien. Vor ungefähr zwei Jahren sei sein Vater denn auch bei einem Einsatz - mit grosser Wahrscheinlichkeit gegen extremistische Gruppierungen - Opfer einer Mine geworden. Da er in Afghanistan fortan niemanden mehr gehabt habe, der sich um ihn hätte kümmern können, sei er zu seinem Onkel in den Iran geflohen. Auf der Reise dorthin sei er Opfer einer Entführung geworden, anlässlich welcher er misshandelt worden sei, bis sein Onkel ihn freigekauft und für kurze Zeit bei sich aufgenommen habe. Dort [hätten auch zwei andere Verwandte] gelebt. Sein Bruder sei mangels gültiger Papiere aus dem Iran ausgeschafft worden. Seither fehle jedes Lebenszeichen von ihm. Der Beschwerdeführer befürchte, dass er getötet worden sei. Da er selbst nicht im Besitz gültiger Reisepapiere gewesen sei, habe er den Iran mit Hilfe seines Onkels in Richtung Europa verlassen.

Der Beschwerdeführer sei durch all diese extremen und äusserst schwierig zu verarbeitenden Vorfälle gezeichnet. Trotzdem gelinge es ihm bisher, seinen Alltag in für ihn neuen Strukturen zu bewältigen. Seine Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit sei aber des Öfteren eingeschränkt. So machten ihm die traumatisierenden Erlebnisse, die sich in häufiger Niedergeschlagenheit und Interessenlosigkeit äusserten, schwer zu schaffen. In dieser Situation brauche er dringend ein Mindestmass an Sicherheit und Perspektive. Dies könne die vorläufige Aufnahme nicht bieten. Die Anerkennung als Flüchtling würde es ihm erleichtern, positiv und mit mehr Vertrauen in die Zukunft zu blicken und seinen Platz in der Gesellschaft zu finden.

D.

Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verbeiständung hielt es fest, dass darüber zu einem späteren Zeitpunkt befunden und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Benennung einer Rechtsvertretung seiner Wahl angesetzt werde, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei ungenutzter Frist einen Rechtsbeistand beiordnen werde.

E.

Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Da der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Rechtsvertretung benannte, ordnete das Gericht ihm Rechtsanwältin Stephanie Selig, (...), als amtliche Rechtsbeiständin bei und bot dieser Gelegenheit, zum vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen.

F.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 nahm Rechtsanwältin Selig diese Gelegenheit wahr und stellte konkretisierend die Anträge, die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 25. Juli 2016 seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

Zur Begründung führte sie zunächst aus, dass an den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 23. August 2016 vollumfänglich festgehalten werde. Ergänzend dazu trug sie vor, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sei, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara Diskriminierung erlebt habe. So habe er geschildert, dass Konflikte mit Jugendlichen anderer Ethnien in Afghanistan an der Tagesordnung gewesen seien. Auch habe er die brutale und abwertende Behandlung, die er bei seiner Tätigkeit [im Handwerksbetrieb] erfahren habe, auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara zurückgeführt. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, an denen sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich orientiere, sei der Umgang mit der Minderheit der Hazara in Afghanistan - aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, wegen ihrer Rasse und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass sie in der Regel Schiiten seien - denn auch klar diskriminierend. Zwar scheine sich die Situation im Jahr 2001 nach Beendigung des Taliban-Regimes zunächst entspannt zu haben. Gerade in jüngster Zeit nehme die Diskriminierung aber wieder massiv zu. Zum selben Ergebnis komme Corinne Troxler von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH [Hrsg.]) in ihrem Afghanistan-Update vom 30. September 2016, welches der Eingabe vom 31. Oktober 2016 in Auszügen beigelegt wurde. Im Fall des Beschwerdeführers komme erschwerend hinzu, dass er noch sehr jung sei und bei einer Rückkehr nach Afghanistan niemanden hätte, der ihn auch nur ansatzweise vor Übergriffen im Zusammenhang mit dem geschilderten ethnischen Konflikt schützen könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, weshalb der Eventualantrag in der Eingabe vom 23. August 2016, er sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, ins Leere läuft. Die in der Eingabe der erst nach Beschwerdeerhebung mandatierten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2016 vorgenommene Konkretisierung der Rechtsbegehren, es seien (lediglich) die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, sind mithin im Sinne eines Rückzugs des Antrags um vorläufige Aufnahme zu verstehen. Sollte dies nicht die Absicht der genannten Konkretisierung gewesen sein, wäre auf die Anträge betreffend die vorläufige Aufnahme mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Verfahrensgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind folglich in jedem Fall nur Flüchtlingseigenschaft und Asyl.

4.

Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

5.

Einleitend ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer in seinem noch sehr jungen Alter mit dem Tod seiner Mutter, den Misshandlungen [im Handwerksbetrieb], der ständigen Gewalt in seinem Alltag, dem Tod seines Vaters und dem Verschwinden seines Bruders sowie der ihm auf seiner Flucht in den Iran widerfahrenen Entführung äusserst einschneidende und leidvolle Erfahrungen durchmachen musste, die aufrichtig zu bedauern sind und den Bedarf an grösstmöglicher Stabilität in seinem Leben zweifelsohne nachvollziehbar machen.

6.

Dennoch vermag dieses schwere Schicksal die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht zu erfüllen. So zielt das rechtliche Institut des Asyls darauf ab, einer Person Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. Art. 18
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
AsylG).

6.1 Der tragische Tod der Eltern des Beschwerdeführers und das Verschwinden seines Bruders per se stellen keine solchen Verfolgungstatbestände dar und fallen mithin als Asylgründe von vorneherein ausser Betracht.

6.2 Die geltend gemachte (Reflex)Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Berufs seines Vaters als [Mitglied der Sicherheitskräfte], mit welchem der Tod des Vaters zusammenhänge, ist - in jedem Fall mit Blick auf den Zeitpunkt seiner Ausreise - ebenfalls zu verneinen. Selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers als Mitglied der afghanischen Streitkräfte tatsächlich ins Visier bewaffneter Gruppierungen geraten wäre und der Beschwerdeführer aus diesem Grund auch eine gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, ist nicht ersichtlich, welches Interesse die genannten Gruppierungen nach dem Tod des Vaters am Beschwerdeführer noch gehabt haben sollen. So berichtete der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Tod seines Vaters denn auch nicht von gezielt gegen ihn gerichteten Übergriffen, sondern führte vielmehr aus, Afghanistan verlassen zu haben, weil er dort auf sich alleine gestellt und die allgemeine Sicherheitslage sehr schlecht gewesen sei (vgl. A20/21, F64 ff.).

6.3 In der Eingabe vom 31. Oktober 2016 trug die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ferner vor, dieser sei als Flüchtling anzuerkennen, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara Diskriminierung erfahren habe. So seien Konflikte mit Jugendlichen anderer Ethnien in Afghanistan an der Tagesordnung gewesen und auch die Misshandlungen [im Handwerksbetrieb] seien auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara zurückzuführen.

6.3.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die angeführten Ereignisse (die Konflikte mit anderen Jugendlichen und die Misshandlungen [im Handwerksbetrieb]) - ohne diese zu verharmlosen - die Schwelle der für eine asylrelevante Verfolgung geforderten Intensität nicht zu erreichen vermögen, zumal einerseits fraglich ist, ob die damit verbundenen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit tatsächlich genügend schwerwiegend waren, und andererseits klar ist, dass sich der Beschwerdeführer diesen letztendlich durch das Fernbleiben vom Arbeitsplatz respektive von Orten, an denen sich die Jugendlichen anderer Ethnien aufgehalten hatten, weitgehend entziehen konnte, ohne dass ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimat versagt oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre (vgl. SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, S. 176 ff.; Posse-Ousmane/Progin-Theuerkauf, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 3 LAsi, N73 f., S. 30).

6.3.2 Es stellt sich mit Bezug zu diesem Vorbringen aber die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara in seiner Heimatregion Ghazni per se einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. So kann eine asylsuchende Person ausnahmsweise davon befreit werden, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen, wenn sie zu einer Gruppe gehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32, E. 6.1).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Quellenlage bezüglich Afghanistan durch die Sicherheitssituation im Land im Allgemeinen eingeschränkt ist. Ferner sind auch die Daten zur Grösse der Bevölkerung Afghanistans und deren ethnischer Zusammensetzung wenig verlässlich. Sie basieren in der Regel auf der im Jahr 1979 letztmals durchgeführten Volkszählung (in der aufgrund des damaligen Konflikts nur 60 bis 70 Prozent der Distrikte des Landes erhoben werden konnten), auf den zwischen 2003 und 2005 durchgeführten "Houshold-Listings" und auf Hochrechnungen (vgl. Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016; Data Collection for Afghan Repatriation Project, UNHCR Background Report - Ghazni Province, 15. April 1990; Afghanistan Analysts Network [AAN], An Afghan Population Estimation, Juli 2012; Central Statistics Organisation [CSO], Analysis of population projections 2016-17, undatiert). Entsprechend gehen auch die Angaben zur Anzahl Hazara in Afghanistan weit auseinander: In den konsultierten Quellen ist von rund 3 bis 6 Millionen Hazara im ganzen Land die Rede (vgl. Rauf Zeerak, The Hazaras and Their Role in Afghanistan, 2013; Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet [Lifos], Temarapport Hazarer i Afghanistan, 28. August 2015; Landinfo, a.a.O.). Die Einwohnerzahl in der Provinz Ghazni - aus welcher der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge stammt - wird in den konsultierten Quellen auf rund 1.2 Millionen geschätzt, während der Anteil der dort lebenden Hazara ungefähr 45 Prozent, das heisst circa 540'000 Personen, betrage (vgl. CSO, Estimated Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2016-17, undatiert; Naval Postgraduate School [NPS], Ghazni Provincial Overview, undatiert; UNHCR Sub-Office Central Region, District Profile, Ghazni: Nawur, 4. April 2002; Malistan, 24. Februar 2003; Jaghori, 30. Juli 2002; Jaghatu, 24. Juni 2002; Khwaja Omari, 31. Juli 2002; Dih Yak, 5. April 2002; Ghazni centre, 4. April 2002; Ajristan, 15. Oktober 2002; Qarabagh, 23. Juni 2002; Moqur, 24. Juni 2002; Rashidan, 23. Mai 2002).

Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 - auf die in der Eingabe vom 31. Oktober 2016 verwiesen wurde und die sich auf diverse Berichte abstützen - werden die Hazara in Afghanistan politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. S. 87; vgl. zudem Landinfo, a.a.O.). Überdies wurde für das Jahr 2015 insbesondere in ethnisch gemischten Gebieten, darunter auch in der Provinz Ghazni, eine starke Zunahme von Entführungen und Tötungen von Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte festgestellt (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2015, Februar 2016). Betreffend die Provinz Ghazni wurde jüngst von folgenden Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie der Hazara berichtet: Im April 2015 seien im Distrikt Ajristan zehn Hazara entführt und ermordet worden (vgl. The New York Times, Taliban Are Said to Target Hazaras to Try to Match ISIS' Brutality, 22. April 2015; vgl. dazu ferner AAN, Hazaras in the Crosshairs? A scrutiny of recent incidents, 24. April 2015, wo diese Aussage teilweise relativiert wird). Im August 2015 seien im Distrikt Nawur vier Männer, bei denen es sich um Hazara gehandelt habe und die eine Woche zuvor entführt worden seien, erschossen aufgefunden worden. Zudem seien um diese Zeit herum mindestens acht weitere Hazara entführt worden (vgl. Radio Free Europe / Radio Liberty [RFE/RL], At Least Eight Hazaras Kidnapped, Four Killed In Afghanistan, 13. August 2016). Im November 2015 sei eine weitere Gruppe von sieben Hazara, die auf der Strasse zwischen Ghazni und Zabul unterwegs gewesen sei, gekidnappt und getötet worden (vgl. Human Rights Watch [HRW], Dispatches: Afghan Killings Highlight Risks to Ethnic Hazaras, 13. November 2015). Ferner wurde davon berichtet, dass es im März und April 2015 im Distrikt Qarabagh zur Entführung zweier Gruppen von zehn und zwanzig Hazara gekommen sei, welche nach kurzer Zeit aber wieder freigelassen worden seien (AAN, a.a.O., 24. April 2015). Von besonders vielen Übergriffen wurde auch bezüglich der an die Provinz Ghazni angrenzenden Provinz Zabul berichtet, wo immer wieder Busse angehalten und reisende Hazara entführt und umgebracht würden. So seien am 23. Februar 2015 rund 30 Hazara, die in einem öffentlichen Bus unterwegs gewesen seien, entführt worden, wobei fünf von ihnen umgebracht und die restlichen 25 Monate später wieder freigelassen worden seien (vgl. UNAMA, a.a.O.; HRW, World Report 2016 - Afghanistan, 27. Januar 2016). Im November 2015 wurde von der Entführung von 14 bis 30 Hazara berichtet, die in der Provinz Zabul mit dem Bus unterwegs
gewesen seien (vgl. New York Times, Afghan Kidnappers Prey on Hazaras, 21. November 2015). Während in einigen der zitierten Quellen die Ansicht vertreten wird, die Opfer seien offensichtlich wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara ins Visier genommen worden (vgl. HRW, a.a.O., 27. Januar 2016; RFE/RL, a.a.O.), wird in anderen der Schluss gezogen, die Übergriffe seien nicht hauptsächlich ethnisch motiviert gewesen (vgl. AAN, a.a.O., 24. April 2015, vgl. ferner UNAMA, a.a.O.). In differenzierterer Weise führt Landinfo dazu aus, dass die Taliban, die zu den Verantwortlichen für diese Übergriffe gehören, grundsätzlich nicht wegen der Religionszugehörigkeit oder der Ethnie der Hazara gegen diese vorgehen, wobei konfessionell motivierte Anschläge durch einzelne lokale Talibankommandanten nicht gänzlich auszuschliessen seien. Anders verhalte es sich bezüglich der in Afghanistan aktiven Gruppen des IS, welche gezielt gegen die in der Regel schiitischen Hazara vorgingen (vgl. Landinfo, a.a.O.).

Inwiefern hinter den Entführungen und Tötungen von Hazara in Afghanistan - insbesondere in der Region Ghazni - asylrelevante Verfolgungsmotive stehen, kann vorliegend aber letztendlich offenbleiben. So ist es nach dem zuvor Gesagten in jüngerer Zeit in der Heimatregion des Beschwerdeführers zwar immer wieder zu in asylrechtlicher Hinsicht genügend intensiven Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie der Hazara gekommen. Indes kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: Im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Ghazni (wie zuvor ausgeführt handelt es sich um rund 540'000 Personen) nehmen die gewalttätigen Angriffe auf diese Bevölkerungsgruppe bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der Anzahl in Ghazni lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung insbesondere durch Dritte ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in der Provinz Ghazni zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden.

6.4 Bezüglich der dem Beschwerdeführer im Iran widerfahrenen Entführung ist nochmals zu betonen, dass es sich dabei fraglos um ein schreckliches und bedauernswertes Ereignis handelt. Allerdings vermag auch dieses die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erfüllen. So wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen zwecks Erpressung von Lösegeld und nicht aus einem asylrelevanten Motiv gekidnappt (vgl. A20/21, F52). Die Entführung ereignete sich zudem im Iran und mithin nicht im Heimatland des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. A
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) kann eine Person, die über eine Staatsangehörigkeit verfügt - das heisst nicht staatenlos ist - aber nur als Flüchtling anerkannt werden, wenn sie im Heimatstaat, das heisst im Staat, dessen Nationalität sie besitzt, verfolgt ist.

6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach dem Gesagten fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen, bedauernswerten Schicksalsschläge die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt hat.

7.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1).

8.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Das SEM ging in seiner Verfügung vom 25. Juli 2016 von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete. Wie in E. 3 ausgeführt, bilden folglich lediglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl, nicht aber die Frage der vorläufigen Aufnahme, Verfahrensgegenstand der vorliegenden Beschwerde. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug.

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.

Nachdem mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ist der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten. Die amtlich bestellte Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten und mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'320. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'320. zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5136/2016
Date : 11. Januar 2017
Published : 20. Januar 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 1
AsylG: 3  6  18  44  105  106  108  111a
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8  14
VwVG: 5  48  49  52  63
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