Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7077/2010
U r t e i l v o m 11 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic.iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Aufhebung durch Wiedererwägung); Verfügung der IVSTA vom 1. September 2010.
C-7077/2010
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene, in Frankreich wohnhafte schweizerische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von 1972 bis 1998 in der Schweiz, zuletzt seit 1. Juni 1988 bei Hoffmann-La Roche als Chemie-Betriebsarbeiter in (...) tätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Aufgrund von verschiedenen Hüftoperationen in den Jahren 1989, 1995, 1996 und 1997 wurde er ab 1989 bei der HoffmannLa Roche soweit möglich als Garderobier, Schonposten und im sogenannten Werkzeugzimmer eingesetzt (Akten [im Folgenden: act.] der IVStelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, S. 36). Nachdem in einem gemeinsamen Bericht der Hoffmann-La Roche und der IV-Stelle (...) (im Folgenden: IV-Stelle [...]) vom 11. Februar 1998 (act. 1, S. 22) festgestellt wurde, dass der Versicherte nicht mehr einsetzbar sei, wurde das (...)-Spital in (...) mit einer medizinischen Abklärung beauftragt (act. 1, S. 20). Dieses legte sein Gutachten von Dr. B._______ und Dr. C._______ am 15. Mai 1998 vor (act. 1, S. 13 ff.). Mit Datum vom 13. April 1999 verfügte die IVSTA eine ganze Rente ab 1. Januar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 70% (act. 2, S. 1 und act. 1, S. 2).
B.
Ab dem 3. Januar 2001 bzw. 3. Januar 2005 führte die IV-Stelle (...) Rentenrevisionen von Amtes wegen durch (act. 3 bzw. act. 6), wobei keine Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt und die volle Rente jeweils bestätigt wurde (act. 5, act. 6-10).
C.
Ab Januar 2009 wurde erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs durchgeführt (act. 11-15). Dabei wurde Dr. med. D._______ mit einer medizinischen Begutachtung beauftragt (act. 20). Sein Gutachten datiert vom 24. Oktober 2009 (act. 23). Er diagnostizierte einen Status nach destruierender Coxarthrose links (ICD M 16.1) und eine beginnende posttraumatische Gonarthrose medialbetont rechts (ICD M 17.3). Weiter hielt er fest, dass seit Jahren ein stabiler Zustand der linken Hüfte bestehe, wobei es eine Einschränkung für schwere körperliche Belastungen gebe. Prognostisch sei vorläufig mit einem weiterhin stabilen Zustand zu rechnen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit berichtete Dr. D._______, dass seit 1997 und bis heute weiterhin für die ursprünglich angestammten Tätigkei-
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ten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Grund der schweren körperlichen Belastungen gegeben sei. Für sämtliche alternativen Tätigkeiten mit nur leichten körperlichen Belastungen bzw. ohne körperliche Belastung z.B. im Sitzen oder wechselbelastet mit Sitzen/Gehen/Stehen bestehe seit 1997 eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Alternativtätigkeiten mit Wechselbelastungen sowie vorwiegend sitzende Tätigkeiten seien zu 100% zumutbar. Dabei seien längere Gehstrecken oder Gehzeiten zu vermeiden. Auf Nachfrage seitens der Vorinstanz (act. 24) führte Dr. D._______ aus, seine Aussagen hätten sich nur auf leichte, angepasste Tätigkeiten bezogen. Für mittelschwere Tätigkeiten könne er sich der Beurteilung des damaligen Gutachters Dr. B._______ anschliessen (act. 25, S. 2). D.
Gestützt auf das medizinische Gutachten von Dr. D._______ stellte die Vorinstanz am 22. Januar 2010 einen Vorbescheid aus (act. 26), in welchem festgehalten wurde, die Überprüfung der Rente anlässlich der Rentenrevision im März 2009 habe ergeben, dass die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Betriebsarbeiter bei schweren bis mittelschweren Tätigkeiten mit einem ganzen Arbeitspensum nicht mehr zumutbar sei. Hingegen seien und waren andere, leichtere Tätigkeiten ganztags zumutbar, solange sie wechselbelastend oder vorwiegend im Sitzen ausgeführt würden. Der aufgeführte Einkommensvergleich habe einen IV-Grad von nur noch 35% ergeben, weswegen die Rente aufgehoben werde. Daraufhin reichte der Versicherte verschiedene Arztberichte ein (act. 28 und 29) und beauftragte Rechtsanwalt Markus Schmid mit seiner Vertretung (act. 31). Dieser nahm am 5. März 2010 Stellung zum Vorbescheid (act. 34) und führte aus, Dr. D._______ habe eine andere, notabene nicht näher begründete Beurteilung eines gleich gebliebenen Gesundheitsschadens vorgenommen, was offensichtlich keinen Revisionsgrund darstelle. E.
Schliesslich erliess die IVSTA, welche durch die Wohnsitznahme des Versicherten in Südfrankreich neu zuständig wurde, am 1. September 2010 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, worin sie die Rente bei einem IV-Grad von 35% wiedererwägungsweise aufhob (act. 38). Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass sich die ursprüngliche Rentenverfügung nur auf die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit bezogen habe, was jedoch unrichtig sei. Die vorgesehene Aufhebung der Rente erfolge daher nicht revisions-, sondern wiedererwägungsweise. Sodann stimme es, dass der Versicherte in einer körperlich schweren TäSeite 3
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tigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, die Einschätzung von Dr. D._______ sei mit jener des (...)-Spitals kongruent. Die Abklärungen hätten klar ergeben, dass keine Verschlechterung eingetreten sei und dass dem Versicherten, der noch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aufweise, fälschlicherweise eine Rente zugesprochen worden sei, weil nur die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit bei der Erstberentung berücksichtigt worden sei. F.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, neu durch Rechtsanwalt Jan Hermann vertreten (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: Bact.] 1, Beilage 2), beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. September 2010 Beschwerde (B-act. 1) und beantragte unter anderem, die Verfügung vom 1. September 2010 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. Die Erstverfügung, welche in Wiedererwägung gezogen worden sei, stamme aus dem Jahr 1999 und liege somit bereits mehr als elf Jahre zurück. Es sei davon auszugehen, dass gleich wie bei der Revision eine absolute Frist von 10 Jahren zu gelten habe, welche nach entsprechendem Zeitablauf eine Wiedererwägung verbiete (B-act. 1, S. 6 f.). Dieser Problematik sei sich die Vorinstanz nicht bewusst gewesen: Im Vorbescheid selbst sei mit keinem Wort auf die Aufhebung der Rente im Rahmen einer Wiedererwägung eingegangen worden, die Formulierung des Vorbescheides lasse auf eine beabsichtigte Revision schliessen. Erst nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers, worin dieser darauf hingewiesen habe, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht vorlägen, sei die IV-Stelle (...) offensichtlich behelfsmässig auf die Wiedererwägung ausgewichen (B-act. 1, S. 7). Weiter liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass materiell die Voraussetzungen für die Wiedererwägung mangels zweifelloser Unrichtigkeit nicht gegeben seien. Eine zweifellose Unrichtigkeit könne bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung nicht angenommen werden. Dies sei indessen vorliegend der Fall, indem bei der medizinischen Einschätzung und deren Adaptation auf die gesetzlichen Vorgaben zweifellos ein grosser Ermessensspielraum vorliege. Insbesondere liege ein solcher Spielraum bei der Frage der Anrechenbarkeit eines leidensbedingten Abzuges vor (vgl. B-act. 1, S. 8 und 9). Materiell-rechtlich hielt der Beschwerdeführer dafür, er sei auf die Verwendung von Gehstöcken angewiesen. Die Annahme der Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten erscheine doch sehr lebensfremd und man müsse von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit bzw. einem IVSeite 4
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Grad von 100% ausgehen; eine Tätigkeit, welche er mit seiner Behinderung wahrnehmen könne, existiere schlicht nicht (B-act. 1, S. 15). Weiter könne nicht wie üblich auf die Tabellenwerte der LSE zurückgegriffen werden, da das Potential des Beschwerdeführers als sehr viel tiefer einzuschätzen sei. Sodann wurde beantragt, die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer die laufende Invalidenrente mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens weiter auszurichten. G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (B-act. 4). Das Bundesgericht trat auf eine seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Beschwerde (Beilage zu B-act. 6) mit Urteil vom 9. Februar 2011 nicht ein (B-act. 10). Daraufhin wurde das Instruktionsverfahren am Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt (Bact. 12). H.
Die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle (...) äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 (B-act. 8). Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass bei der 2009 durchgeführten Rentenrevision festgestellt worden sei, dass die Verfügung aus dem Jahr 1999 offensichtlich falsch gewesen sei. Daraufhin sei die Rente wiedererwägungsweise aufgehoben worden. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach eine Wiedererwägung nach zehn Jahren nicht mehr zulässig sein solle, entbehre der Grundlage, was auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2009 belege. Somit stelle sich allein die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung. Dr. D._______ habe dieselben Befunde erhoben wie 1998 das (...)-Spital und auch die Ergebnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien vergleichbar. Zusätzlich habe sich Dr. D._______ zur Arbeitsfähigkeit in alternativen Tätigkeiten geäussert, während das ursprüngliche Gutachten dies nicht getan habe. Weiter führte die IV-Stelle (...) aus, dass die Feststellung im Beiblatt zur Verfügung vom 13. April 1999, wonach die Abklärungen ergeben hätten, dass eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 2/3 vorliege, eindeutig aktenwidrig gewesen sei; eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in alternativer Tätigkeit sei weder von den Gutachtern angegeben noch dem Invalideneinkommen zugrunde gelegt worden (B-act. 8, S. 3). Die Rentenzusprache sei nach damaliger Seite 5
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Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig gewesen, da die Ergebnisse der Begutachtung offenkundig ignoriert worden seien. Selbst im besten Fall für den Beschwerdeführer, nämlich bei einer Annahme der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit zu 50%, hätte das Invalideneinkommen die Hälfte des Valideneinkommens betragen müssen, was zu einem IVGrad von 50% und somit zu einer halben statt einer ganzen Rente geführt hätte. Angesichts des bevorstehenden Stellenverlustes bei Hoffmann-La Roche hätte jedoch korrekterweise die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zugrunde gelegt werden müssen, was bei Anwendung der Lohnstrukturerhebung 1998 zu einem IV-Grad von 21% geführt und dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente gegeben hätte (B-act. 8, S. 4).
I.
In der Replik vom 24. März 2011 (B-act. 13) machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, dass die Gutachten sich bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leichten Verweistätigkeiten gerade nicht entsprächen: Es werde im ursprünglichen Gutachten von einer 50%-igen, im neuen Gutachten von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Bei einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit sei von einem IV-Grad von 60,5% auszugehen und somit heute von mindestens einer Dreiviertelrente. Die damals zugesprochene Vollrente sei mit Einbezug der zusätzlichen Leistungsbeeinträchtigung jedenfalls gerechtfertigt gewesen und alles andere als offensichtlich unrichtig erfolgt (B-act. 13, S. 10). J.
Mit Schreiben vom 14. April 2011 (B-act. 14) liess der Beschwerdeführer Dokumente einreichen, die zusammen mit den bereits mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen seine Bedürftigkeit auswiesen (B-act. 1, Beilage 11). Die unentgeltliche Rechtspflege wurde am 19. April 2011 gewährt und Rechtsanwalt Hermann als amtlicher Anwalt eingesetzt (Bact. 15). K.
In ihrem Schreiben vom 19. Mai 2011 (B-act. 16) verzichtete die Vorinstanz auf eine Duplik und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 17).
Seite 6
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M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt und über Rentengesuche von Grenzgängern wie dem Beschwerdeführer befindet (Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2
, dritter Satz und Art. 40 Abs. 3
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
VGG). 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
VwVG in Verbindung mit Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2010 (act. 38) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Es ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG). Gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a
bis 70
IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung Seite 7
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vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 1. September 2010 (act. 38), mit welcher die bisherige volle Rente eingestellt wurde. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rente wiedererwägungsweise aufheben durfte und in diesem Zusammenhang auch, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG). 2.
2.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Der Beschwerdeführer wohnt in Frankreich, ist Schweizer Bürger und hat Anspruch auf eine Schweizer Invalidenrente. Damit ist vorliegend das schweizerische Recht anwendbar.
2.3 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen des ATSG (SR 830.1) und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2002 das IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447, in Kraft seit 1. Januar 1988), vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 (AS 2002 3405) sowie das am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG (AS 2002 3371) samt ATSV (AS 2002 3703) und für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 das IVG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 Seite 8
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(4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar. 2.4 Laut Art. 28 Abs. 1
IVG (in der von 1988 bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung [AS 1987 447]) besteht der Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn der Versicherte mindestens 40 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens 50 % und auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2003 3837]) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IVRevision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2
IVG in der ab 2008 geltenden Fassung).
3.
Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den RentenanSeite 9
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spruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Dasselbe gilt dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a bb). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Revision im Sinne von Art. 17
ATSG nicht erfüllt, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden.
4.3 Der Versicherungsträger kann gemäss Art. 53 Abs. 2
ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.1 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 E. 2.3). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c, 115 V 308 E. 4a cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1). 5.
5.1 Im zu beurteilenden Fall handelt es sich um die Korrektur einer Dauerleistung. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Fällen das Erfordernis der "erheblichen Bedeutung" nach Art. 53 Abs. 2
ATSG für eine Wiedererwägung grundsätzlich erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.2). Davon ist hier ebenfalls auszugehen. 5.2 Hingegen stellen Rechtsprechung und Lehre hohe Anforderungen an die "zweifellose Unrichtigkeit" einer Verfügung. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit möglich (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 53 Rz. 31).
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Bejaht wurde die zweifellose Unrichtigkeit beispielsweise, weil der einzige für die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit herangezogene Arztbericht nicht beweiskräftig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.3). Weitere Beispiele stellen die Ausrichtung einer Rente im Strafvollzug oder die Nichtberücksichtigung ausländischer Beitragszeiten bei der Berechnung der IV-Rente dar (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz. 32). Hingegen ist die zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (KIESER, a.a.O., RZ. 32). Das Schweizerische Bundesgericht verneinte die zweifellose Unrichtigkeit auch mit der Begründung, es entspreche nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener "besserer Einsicht" jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1 mit Hinweis). Weiter hat das Bundesgericht festgestellt, dass fehlende Abklärungen, die fehlende Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensvergleichs (Art. 16
ATSG) sowie der direkt und unreflektiert gezogene und damit in der Regel unzulässige Schluss von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit starke Indizien darstellen, die auf zweifellose Unrichtigkeit hindeuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2011, E. 3.3.1 m.w.H.) Aus solchen Rechtsfehlern allein darf allerdings noch nicht zwingend auf die zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen erkannt werden. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss vielmehr - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2011, E. 3.3.1; BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 17 ff.). 5.3 Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit für eine Wiedererwägung im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. 5.4 Vorliegend stützte sich die IV-Stelle (...) bei der erstmaligen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 13. April 1999 (act. 2, S. 1 f.) auf das medizinische Gutachten vom 15. Mai 1998 von Dr. B._______ und Dr. C._______ des (...)-Spitals in (...) (act. 1, S. 8 ff.). In diesem Gutachten wurden residuelle Beschwerden an der linken Hüfte mit verminderter Belastbarkeit nach zweimaligem Hüfttotalprothesenwechsel sowie Metallentfernung von 1989 bis 1997 diagnostiziert. Aufgrund des Beschwerdemusters sollte der Patient eine Seite 11
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wechselnd sitzend-stehende Tätigkeit ausüben ohne Tragen schwerer Lasten. Nach der Anamnese und der Arbeitsplatzbeschreibung habe der Patient "zur Zeit" eine solche Arbeit, welche er einen halben Tag lang ausführen könne. Dementsprechend sei dem Patienten in der jetzigen Situation eine halbtägige Arbeit unter den beschriebenen Umständen zumutbar. Weiter hielten die Experten fest, sie erachteten es als notwendig, dass der Patient in Anbetracht seines Alters für diese schonende Arbeit vorgesehen werde, um ein erneutes schnelles Aufbrauchen oder Beeinträchtigen des Gelenkersatzes zu verhindern. 5.5 Die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorne Erwägungen D., E. und H.) bzw. von Dr. D._______ (vgl. vorne C.) zum medizinischen Bericht von Dr. B._______ (und Dr. C._______) vermögen nicht zu überzeugen. Aus dem Bericht geht klar hervor, dass sich die Einschätzung, wonach eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vorlag, auf die damalige Tätigkeit im Werkzeugzimmer bezog. Diese Tätigkeit stellte indessen bereits eine Verweistätigkeit dar, da der Beschwerdeführer ursprünglich (seit 1. Juni 1988 und bis Ende 1988) als Chemie-Betriebsarbeiter im Schichtbetrieb bei der Hoffmann-La Roche gearbeitet und dabei schwere Arbeiten auszuführen hatte (vgl. act. 1, S. 36 f.). Bereits ab dem Jahr 1989 war der Beschwerdeführer dann als Garderobier und auf einem Schonposten eingesetzt worden (vgl. act. 1, S. 36), nachdem er wegen seiner Hüftoperationen keine schweren Arbeiten mehr verrichten konnte (vgl. dazu act. 1, S. 22, 28 f., 36). Somit wurde im Bericht des (...)-Spitals vom 15. Mai 1998 und gestützt darauf auch von der IV-Stelle (...) die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, und nicht wie von der Vorinstanz behauptet in der angestammten Tätigkeit, überprüft. Insofern die Vorinstanz weiter geltend macht, dass sich das (...)-Spital nicht zu leichten Verweistätigkeiten geäussert habe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: die Experten bezeichneten die vom Beschwerdeführer damals im Werkzeugzimmer ausgeübte Tätigkeit als "schonend" und beschrieben die Tätigkeit als wechselnd sitzend-stehend ohne das Tragen von schweren Lasten. Somit konnte damals die IV-Stelle, entgegen der Meinung der Vorinstanz, durchaus von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit ausgehen. Eine solche Auslegung war auch deshalb vertretbar, weil die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit von der Arbeitgeberin explizit als "Arbeitsplatz, der speziell für Behinderte oder nicht mehr Leistungsfähige reserviert ist" (act. 1, S. 22), beschrieben wurde. Der Interpretation von Dr. D._______ und der Vorinstanz, dass sich die Experten im Gutachten vom 15. Mai 1998 klarerweiSeite 12
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se nur auf mittelschwere körperliche Arbeiten
(vgl. act. 25, S. 2), kann somit nicht gefolgt werden.
bezogen
hätten
6.
6.1 Des weiteren sind sich die Parteien uneins über den IV-Grad, den der Beschwerdeführer bei Verfügungserlass 1999 aufwies (vgl. vorne, Erwägungen F. und H.). 6.2 Die Vorinstanz macht geltend, der IV-Grad sei damals falsch berechnet worden, da keine alternative Tätigkeit berücksichtigt worden sei (vgl. B-act. 8, S. 4). Dies entspricht jedoch wie aufgezeigt nicht der Realität (vgl. E. 5.5), befand sich der Beschwerdeführer doch schon damals nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit (vgl. act. 1, S. 22). Dieses Argument der Vorinstanz erweist sich somit als unrichtig. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob 1999 tatsächlich ein IV-Grad von 70% beim Beschwerdeführer vorlag, wie berechnet wurde (vgl. act. 1, S. 2). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2b S. 136).
6.4 Zunächst ist das Valideneinkommen zu ermitteln. 6.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
6.4.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung ein Valideneinkommen von Fr. 68'000.- angenommen (act. 1, S. 2). Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und die Vorinstanz selbst legte der NeuBerechnung des Valideneinkommens im Jahr 2010 wiederum (nun aufSeite 13
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kalkuliert) ein Valideneinkommen von Fr. 68'000 zu Grunde (B-act. 38, S. 2). Obwohl sich eigentlich bei einer Anpassung des effektiven Jahreseinkommens des Beschwerdeführers des Jahres 1997 von Fr. 67'061.(act. 1, S. 5) an die Lohnentwicklung im Bereich Chemie (Nomenklatur 2002 Ziff. 24.42A) für 1998 eine Erhöhung von 2,3% und somit ein Valideneinkommen von Fr. 68'603.40 ergeben hätte, ist mit den Parteien von Fr. 68'000.- auszugehen. Am Ausgang des Beschwerdeverfahrens würde sich auch bei einem zugrunde gelegten Valideneinkommen von Fr. 68'603.40 nichts ändern (vgl. dazu hinten, E. 6.7). 6.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1).
6.5.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (,,Total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 6.5.2 Die Berechnung des Invalideneinkommens der Vorinstanz auf dem Beiblatt zur ursprünglichen Verfügung vom 13. April 1999 (act. 1, S. 1 f.) ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurde nicht dargelegt, ob sich dieses z.B. aus einem Prozentvergleich ergibt. Wie die Vorinstanz allerdings in Bezug auf ihren mit der Verfügung von 2010 (act. 38, S. 2) vorgenommenen neuen Einkommensvergleich zutreffend dargelegt hat, ist und war das hypothetische Invalideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss den LSE zu bestimmen. Gemäss LSE 1998, Tabelle TA1, belief sich der Mittelwert 1998 für die mit einfachen und repetitiven Seite 14
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Arbeiten beschäftigen Männer im privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) auf monatlich brutto Fr. 4'268.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inklusiv 13. Monatslohn (abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Publikationen S. 9 > die schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998 > Tabelle TA1, S. 25; zuletzt besucht am 30. November 2012). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden im Jahr 1998 (abrufbar unter www.bfs. admin.ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2011; zuletzt besucht am 30. November 2012) resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 53'776.80. Da der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit gemäss Beurteilung des (...)-Spitals zu 50% (vgl. dazu vorne, E. 5.5 f.) arbeits- bzw. leistungsfähig ist, halbiert sich dieses hypothetische Invalideneinkommen auf den Betrag von Fr. 26'888.40.
6.5.3 Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs hat das Bundesgericht im Verlauf der Zeit eine Rechtsprechung entwickelt. Diese ist kurz darzustellen und auf den Fall anzuwenden (nach damaliger Sach- und Rechtslage). 6.5.4 In BGE 114 V 310 vom 26. August 1988 anerkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) zunächst, dass Versicherte, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschaden auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig waren, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen, weshalb es den Tabellenlohn um 25% herabsetzte (nicht publizierte Erwägung 4b des Urteils, zitiert nach BGE 126 V 75 E. 5.a/aa). In einem unveröffentlichten Urteil vom 27. März 1996 hielt es sodann fest, dass sich die Reduktion des Lohnansatzes bei gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten, die im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind, unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich gleich präsentiere (zitiert nach BGE 126 V 75 E. 5.a/bb). In BGE 124 V 323 vom 28. September 1998 verwies das Bundesgericht in Erwägung 3 b/bb auf BGE 114 V 310 und hielt fest, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt seien und deshalb Seite 15
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in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssten. Ebenso hielt das Bundesgericht fest, dass der Abzug von 25% nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung komme. Im Gegenteil sei anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Mass das hypothetische Einkommen gekürzt werden müsse. Dabei sei auch ein Abzug von weniger als 25% denkbar (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 a/aa, S. 78 m.w.H.). Gemäss BGE 126 V 75 E. 5 a/aa entwickelte sich damit der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, welcher sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Versicherten erfolgte. 6.5.5 Wie soeben aufgezeigt, konnte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im April 1999 gemäss Rechtsprechung bei einem Arbeitnehmer wie dem Beschwerdeführer, ohne weiteres wenn vielleicht nicht mehr zwingenderweise ein leidensbedingter Abzug von 25% vorgenommen werden. Demgemäss ist das bisher errechnete Invalideneinkommen von Fr. 26'888.40 um den leidensbedingten Abzug von 25% zu kürzen, was im Endergebnis ein Invalideneinkommen von Fr. 20'166.30 ergibt. 6.6 Der Einkommensvergleich ergibt somit bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 68'000.- pro Jahr und einem massgebenden hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 20'166.30 pro Jahr einen IVGrad von 70,34%, was einem Anspruch auf eine ganze Rente der IV entspricht. 6.7 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass, wenn von einem Valideneinkommen von Fr. 68'603.40 ausgegangen worden wäre, der IV-Grad 70,60% betragen hätte und die in Frage stehende IV-Rente mithin die gleiche nämlich eine ganze gewesen wäre. 6.8 Es kann somit festgehalten werden, dass die Argumente der Vorinstanz nicht durchdringen: Weder wurde im ursprünglichen ärztlichen Gutachten von Dr. B._______ und Dr. C._______ nur auf die angestammte Tätigkeit abgestellt, noch äusserten sich diese nicht zur Arbeitsfähigkeit in leichten Verweistätigkeiten. Auch die Zusprechung einer vollen Rente war bei einem richtigerweise berechneten IV-Grad von 70,34% korrekt. Es muss festgestellt werden, dass, nach damaliger Sach- und Rechtslage, eine korrekte Invaliditätsbemessung (mit einem leidensbedingten Abzug von damals üblichen und möglichen 25%) hinsichtlich des Leistungsanspruchs zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Dementsprechend ist das Seite 16
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Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 13. April 1999 nicht erfüllt und die Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung erweist sich als unzulässig. Die Frage der Verwirkungsfrist einer Wiedererwägung kann unter diesen Umständen offen bleiben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit nach der bisherigen Rechtsprechung nicht besteht (vgl. BGE 133 V 55; vgl. auch KIESER, a.a.O., Rz. 41, m.w.H.). 7.
7.1 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer gehen bezüglich der vorliegenden Verfügung von einer Nicht-Zulässigkeit einer Revision aus (vgl. act. 34, S. 2; act. 38, S. 3 und B-act. 8, S. 3). Da wie bereits erwähnt von einem stabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Erwägung C. und E. je mit Hinweisen, vgl. auch Replik, B-act. 13, S. 2) und auch keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gegeben scheint, liegt kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1
ATSG vor und es ist mit den Parteien von einer NichtZulässigkeit einer Revision im vorliegenden Fall auszugehen. Die Begründung der Vorinstanz läuft somit insgesamt betrachtet auf eine bundesrechtswidrige voraussetzungslose Neuprüfung der Rentenberechtigung hinaus. 7.2 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtenen Verfügung vom 1. September 2010 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die bis Ende Oktober 2010 ausbezahlte volle IV-Rente weiter zu entrichten.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Weil der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm im vorliegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). 8.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Seite 17
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Lasten der Vorinstanz (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010 vom 23. März 2011). 8.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 13. Oktober 2011 eine Kostennote in Höhe von insgesamt Fr. 6'177.85 (davon bis Ende 2010 13 Std. à Fr. 200.- [Fr. 2'600.-], Honorar + Porti etc. von Fr. 586.- + MWSt von Fr. 242.15; sowie ab 2011 12,4 Std. à Fr. 200.- [Fr. 2'480.-], Honorar + Porti etc. von Fr. 66.- + MWSt von Fr. 203.70) eingereicht (Bact. 18). 8.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung (Art. 9
, 10
und 11
VGKE) sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 13
VGKE), unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, der Kostennote (Art. 14 Abs. 1
VGKE), des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens. Die Parteientschädigung stellt also "Ersatz der Parteikosten" dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Die Bedeutung der Streitsache ist aber ohnehin weniger gut messbar als die Schwierigkeit des Prozesses auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitsaufwandes. Dem letztgenannten Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu. Bei der Frage nach dem notwendigen Vertretungsaufwand dürfen die Gerichte auch in Betracht ziehen, dass der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit der Rechtsvertretenden erleichtert wird. Diese Arbeit soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich die Anwältin/der Anwalt bei der Erfüllung ihrer Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2 und 4.3 mit Hinweisen). 8.3.2 Der in der Kostennote eingesetzte Zeitaufwand von insgesamt 13 Stunden (Stundensatz Fr. 200.-) bis Ende 2010 ist, obwohl nicht detailliert aufgegliedert, für das Aktenstudium, die Instruktion durch den Klienten und das Verfassen einer 18-seitigen Beschwerde (mit Gesuch um Kostenerlass und unentgeltliche Rechtspflege), nicht zuletzt auch aufgrund der relativen Schwierigkeit des Falles und des Umfangs der Akten, nachvollziehbar.
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8.3.3 Das Gericht befindet dagegen den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzten Zeitaufwand von 12,4 Stunden ab 2011 als zu hoch. Für das Verfassen der Replik wird ein notwendiger Zeitaufwand von 6 Stunden anerkannt (wobei das Aktenstudium im März 2011, nur sechs Monate nach der Einreichung der Beschwerde, nicht mehr die gleiche Zeit beanspruchen kann wie vor dem Verfassen der Beschwerde, da das Dossier mindestens teilweise als bekannt zu gelten hat), im Zusammenhang mit der Korrespondenz vom 14. April 2011 ein notwendiger Zeitaufwand von 25 Minuten (Schreiben + Beilagen betreffend Kostenerlass und unentgeltliche Rechtspflege), bezüglich der Kenntnisnahme der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2011 und der Duplik der Vorinstanz vom 19. Mai 2011 (inkl. Beilage) ein notwendiger Zeitaufwand von je 5 Minuten, bezüglich der Eingabe vom 13. Oktober 2011 ein Zeitaufwand von 10 Minuten und bezüglich der Schreiben vom 13. Oktober 2011, 3. Februar 2012 und 9. Oktober 2012 jeweils ein notwendiger Zeitaufwand von je 5 Minuten. Für die Vertretung ab 2011 kann somit ein notwendiger Zeitaufwand von 7 Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 200.- (Fr. 1'400.-) geltend gemacht werden. 8.3.4 Es können also total (2010 bis heute) 20 Stunden (Stundensatz Fr. 200.-), d.h. also Fr. 4'000.- und die Spesen von total Fr. 652.(Fr. 586.- [2010] + Fr. 66.-[2011]) akzeptiert werden. Insgesamt ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz von Fr. 4'652.- zu gewähren (Art. 9 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
VGKE). Die Mehrwertsteuer ist indessen nicht zu vergüten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5. m.w.H.).
8.4 Das Gesuch um Kostenerlass und unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2862/2010 vom 7. Mai 2012 E. 6.3 und C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 29. September 2010 wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. September 2010 aufgehoben. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'652.- zugesprochen. 4.
Das Gesuch um Kostenerlass und unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos. 5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti
Madeleine Keel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 21
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7077/2010
U r t e i l v o m 11 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic.iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Aufhebung durch Wiedererwägung); Verfügung der IVSTA vom 1. September 2010.
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Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene, in Frankreich wohnhafte schweizerische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von 1972 bis 1998 in der Schweiz, zuletzt seit 1. Juni 1988 bei Hoffmann-La Roche als Chemie-Betriebsarbeiter in (...) tätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Aufgrund von verschiedenen Hüftoperationen in den Jahren 1989, 1995, 1996 und 1997 wurde er ab 1989 bei der HoffmannLa Roche soweit möglich als Garderobier, Schonposten und im sogenannten Werkzeugzimmer eingesetzt (Akten [im Folgenden: act.] der IVStelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, S. 36). Nachdem in einem gemeinsamen Bericht der Hoffmann-La Roche und der IV-Stelle (...) (im Folgenden: IV-Stelle [...]) vom 11. Februar 1998 (act. 1, S. 22) festgestellt wurde, dass der Versicherte nicht mehr einsetzbar sei, wurde das (...)-Spital in (...) mit einer medizinischen Abklärung beauftragt (act. 1, S. 20). Dieses legte sein Gutachten von Dr. B._______ und Dr. C._______ am 15. Mai 1998 vor (act. 1, S. 13 ff.). Mit Datum vom 13. April 1999 verfügte die IVSTA eine ganze Rente ab 1. Januar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 70% (act. 2, S. 1 und act. 1, S. 2).
B.
Ab dem 3. Januar 2001 bzw. 3. Januar 2005 führte die IV-Stelle (...) Rentenrevisionen von Amtes wegen durch (act. 3 bzw. act. 6), wobei keine Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt und die volle Rente jeweils bestätigt wurde (act. 5, act. 6-10).
C.
Ab Januar 2009 wurde erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs durchgeführt (act. 11-15). Dabei wurde Dr. med. D._______ mit einer medizinischen Begutachtung beauftragt (act. 20). Sein Gutachten datiert vom 24. Oktober 2009 (act. 23). Er diagnostizierte einen Status nach destruierender Coxarthrose links (ICD M 16.1) und eine beginnende posttraumatische Gonarthrose medialbetont rechts (ICD M 17.3). Weiter hielt er fest, dass seit Jahren ein stabiler Zustand der linken Hüfte bestehe, wobei es eine Einschränkung für schwere körperliche Belastungen gebe. Prognostisch sei vorläufig mit einem weiterhin stabilen Zustand zu rechnen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit berichtete Dr. D._______, dass seit 1997 und bis heute weiterhin für die ursprünglich angestammten Tätigkei-
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ten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Grund der schweren körperlichen Belastungen gegeben sei. Für sämtliche alternativen Tätigkeiten mit nur leichten körperlichen Belastungen bzw. ohne körperliche Belastung z.B. im Sitzen oder wechselbelastet mit Sitzen/Gehen/Stehen bestehe seit 1997 eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Alternativtätigkeiten mit Wechselbelastungen sowie vorwiegend sitzende Tätigkeiten seien zu 100% zumutbar. Dabei seien längere Gehstrecken oder Gehzeiten zu vermeiden. Auf Nachfrage seitens der Vorinstanz (act. 24) führte Dr. D._______ aus, seine Aussagen hätten sich nur auf leichte, angepasste Tätigkeiten bezogen. Für mittelschwere Tätigkeiten könne er sich der Beurteilung des damaligen Gutachters Dr. B._______ anschliessen (act. 25, S. 2). D.
Gestützt auf das medizinische Gutachten von Dr. D._______ stellte die Vorinstanz am 22. Januar 2010 einen Vorbescheid aus (act. 26), in welchem festgehalten wurde, die Überprüfung der Rente anlässlich der Rentenrevision im März 2009 habe ergeben, dass die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Betriebsarbeiter bei schweren bis mittelschweren Tätigkeiten mit einem ganzen Arbeitspensum nicht mehr zumutbar sei. Hingegen seien und waren andere, leichtere Tätigkeiten ganztags zumutbar, solange sie wechselbelastend oder vorwiegend im Sitzen ausgeführt würden. Der aufgeführte Einkommensvergleich habe einen IV-Grad von nur noch 35% ergeben, weswegen die Rente aufgehoben werde. Daraufhin reichte der Versicherte verschiedene Arztberichte ein (act. 28 und 29) und beauftragte Rechtsanwalt Markus Schmid mit seiner Vertretung (act. 31). Dieser nahm am 5. März 2010 Stellung zum Vorbescheid (act. 34) und führte aus, Dr. D._______ habe eine andere, notabene nicht näher begründete Beurteilung eines gleich gebliebenen Gesundheitsschadens vorgenommen, was offensichtlich keinen Revisionsgrund darstelle. E.
Schliesslich erliess die IVSTA, welche durch die Wohnsitznahme des Versicherten in Südfrankreich neu zuständig wurde, am 1. September 2010 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, worin sie die Rente bei einem IV-Grad von 35% wiedererwägungsweise aufhob (act. 38). Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass sich die ursprüngliche Rentenverfügung nur auf die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit bezogen habe, was jedoch unrichtig sei. Die vorgesehene Aufhebung der Rente erfolge daher nicht revisions-, sondern wiedererwägungsweise. Sodann stimme es, dass der Versicherte in einer körperlich schweren TäSeite 3
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tigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, die Einschätzung von Dr. D._______ sei mit jener des (...)-Spitals kongruent. Die Abklärungen hätten klar ergeben, dass keine Verschlechterung eingetreten sei und dass dem Versicherten, der noch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aufweise, fälschlicherweise eine Rente zugesprochen worden sei, weil nur die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit bei der Erstberentung berücksichtigt worden sei. F.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, neu durch Rechtsanwalt Jan Hermann vertreten (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: Bact.] 1, Beilage 2), beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. September 2010 Beschwerde (B-act. 1) und beantragte unter anderem, die Verfügung vom 1. September 2010 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. Die Erstverfügung, welche in Wiedererwägung gezogen worden sei, stamme aus dem Jahr 1999 und liege somit bereits mehr als elf Jahre zurück. Es sei davon auszugehen, dass gleich wie bei der Revision eine absolute Frist von 10 Jahren zu gelten habe, welche nach entsprechendem Zeitablauf eine Wiedererwägung verbiete (B-act. 1, S. 6 f.). Dieser Problematik sei sich die Vorinstanz nicht bewusst gewesen: Im Vorbescheid selbst sei mit keinem Wort auf die Aufhebung der Rente im Rahmen einer Wiedererwägung eingegangen worden, die Formulierung des Vorbescheides lasse auf eine beabsichtigte Revision schliessen. Erst nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers, worin dieser darauf hingewiesen habe, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht vorlägen, sei die IV-Stelle (...) offensichtlich behelfsmässig auf die Wiedererwägung ausgewichen (B-act. 1, S. 7). Weiter liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass materiell die Voraussetzungen für die Wiedererwägung mangels zweifelloser Unrichtigkeit nicht gegeben seien. Eine zweifellose Unrichtigkeit könne bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung nicht angenommen werden. Dies sei indessen vorliegend der Fall, indem bei der medizinischen Einschätzung und deren Adaptation auf die gesetzlichen Vorgaben zweifellos ein grosser Ermessensspielraum vorliege. Insbesondere liege ein solcher Spielraum bei der Frage der Anrechenbarkeit eines leidensbedingten Abzuges vor (vgl. B-act. 1, S. 8 und 9). Materiell-rechtlich hielt der Beschwerdeführer dafür, er sei auf die Verwendung von Gehstöcken angewiesen. Die Annahme der Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten erscheine doch sehr lebensfremd und man müsse von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit bzw. einem IVSeite 4
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Grad von 100% ausgehen; eine Tätigkeit, welche er mit seiner Behinderung wahrnehmen könne, existiere schlicht nicht (B-act. 1, S. 15). Weiter könne nicht wie üblich auf die Tabellenwerte der LSE zurückgegriffen werden, da das Potential des Beschwerdeführers als sehr viel tiefer einzuschätzen sei. Sodann wurde beantragt, die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer die laufende Invalidenrente mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens weiter auszurichten. G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (B-act. 4). Das Bundesgericht trat auf eine seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Beschwerde (Beilage zu B-act. 6) mit Urteil vom 9. Februar 2011 nicht ein (B-act. 10). Daraufhin wurde das Instruktionsverfahren am Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt (Bact. 12). H.
Die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle (...) äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 (B-act. 8). Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass bei der 2009 durchgeführten Rentenrevision festgestellt worden sei, dass die Verfügung aus dem Jahr 1999 offensichtlich falsch gewesen sei. Daraufhin sei die Rente wiedererwägungsweise aufgehoben worden. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach eine Wiedererwägung nach zehn Jahren nicht mehr zulässig sein solle, entbehre der Grundlage, was auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2009 belege. Somit stelle sich allein die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung. Dr. D._______ habe dieselben Befunde erhoben wie 1998 das (...)-Spital und auch die Ergebnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien vergleichbar. Zusätzlich habe sich Dr. D._______ zur Arbeitsfähigkeit in alternativen Tätigkeiten geäussert, während das ursprüngliche Gutachten dies nicht getan habe. Weiter führte die IV-Stelle (...) aus, dass die Feststellung im Beiblatt zur Verfügung vom 13. April 1999, wonach die Abklärungen ergeben hätten, dass eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 2/3 vorliege, eindeutig aktenwidrig gewesen sei; eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in alternativer Tätigkeit sei weder von den Gutachtern angegeben noch dem Invalideneinkommen zugrunde gelegt worden (B-act. 8, S. 3). Die Rentenzusprache sei nach damaliger Seite 5
C-7077/2010
Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig gewesen, da die Ergebnisse der Begutachtung offenkundig ignoriert worden seien. Selbst im besten Fall für den Beschwerdeführer, nämlich bei einer Annahme der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit zu 50%, hätte das Invalideneinkommen die Hälfte des Valideneinkommens betragen müssen, was zu einem IVGrad von 50% und somit zu einer halben statt einer ganzen Rente geführt hätte. Angesichts des bevorstehenden Stellenverlustes bei Hoffmann-La Roche hätte jedoch korrekterweise die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zugrunde gelegt werden müssen, was bei Anwendung der Lohnstrukturerhebung 1998 zu einem IV-Grad von 21% geführt und dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente gegeben hätte (B-act. 8, S. 4).
I.
In der Replik vom 24. März 2011 (B-act. 13) machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, dass die Gutachten sich bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leichten Verweistätigkeiten gerade nicht entsprächen: Es werde im ursprünglichen Gutachten von einer 50%-igen, im neuen Gutachten von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Bei einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit sei von einem IV-Grad von 60,5% auszugehen und somit heute von mindestens einer Dreiviertelrente. Die damals zugesprochene Vollrente sei mit Einbezug der zusätzlichen Leistungsbeeinträchtigung jedenfalls gerechtfertigt gewesen und alles andere als offensichtlich unrichtig erfolgt (B-act. 13, S. 10). J.
Mit Schreiben vom 14. April 2011 (B-act. 14) liess der Beschwerdeführer Dokumente einreichen, die zusammen mit den bereits mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen seine Bedürftigkeit auswiesen (B-act. 1, Beilage 11). Die unentgeltliche Rechtspflege wurde am 19. April 2011 gewährt und Rechtsanwalt Hermann als amtlicher Anwalt eingesetzt (Bact. 15). K.
In ihrem Schreiben vom 19. Mai 2011 (B-act. 16) verzichtete die Vorinstanz auf eine Duplik und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 17).
Seite 6
C-7077/2010
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 40 |
||||||
| Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: | ||||||
| die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben; | ||||||
| für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. | ||||||
| Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. | ||||||
| Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. [2] | ||||||
| Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat. [3] | ||||||
| Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. [4] | ||||||
| Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten. [5] | ||||||
| Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 40 |
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| Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: | ||||||
| die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben; | ||||||
| für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. | ||||||
| Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. | ||||||
| Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. [2] | ||||||
| Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat. [3] | ||||||
| Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. [4] | ||||||
| Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten. [5] | ||||||
| Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 3 |
||||||
| Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: | ||||||
| das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal [1] und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; | ||||||
| das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; | ||||||
| das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [3], [4] ... [5]; | ||||||
| das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [7] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; | ||||||
| das Verfahren der Zollveranlagung; | ||||||
| ... | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. | ||||||
| [1] Satzteil gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194). [3] SR 510.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4093; BBl 1993 IV 1). [5] Drittes Lemma aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 830.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [9] Eingefügt durch Art. 26 des BB vom 7. Okt. 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (AS 1984 153; BBl 1981 III 105). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen |
||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. [2] | ||||||
| Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 1a |
||||||
| Die Leistungen dieses Gesetzes sollen: | ||||||
| die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben; | ||||||
| die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen; | ||||||
| zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen. | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 70 Strafbestimmungen |
||||||
| Die Artikel 87-91 AHVG [1] finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. | ||||||
| [1] SR 831.10 | ||||||
C-7077/2010
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 1. September 2010 (act. 38), mit welcher die bisherige volle Rente eingestellt wurde. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rente wiedererwägungsweise aufheben durfte und in diesem Zusammenhang auch, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
2.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Der Beschwerdeführer wohnt in Frankreich, ist Schweizer Bürger und hat Anspruch auf eine Schweizer Invalidenrente. Damit ist vorliegend das schweizerische Recht anwendbar.
2.3 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen des ATSG (SR 830.1) und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2002 das IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447, in Kraft seit 1. Januar 1988), vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 (AS 2002 3405) sowie das am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG (AS 2002 3371) samt ATSV (AS 2002 3703) und für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 das IVG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 Seite 8
C-7077/2010
(4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar. 2.4 Laut Art. 28 Abs. 1
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
||||||
| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
||||||
| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
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| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
3.
Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
C-7077/2010
spruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Dasselbe gilt dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a bb). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Revision im Sinne von Art. 17
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
4.3 Der Versicherungsträger kann gemäss Art. 53 Abs. 2
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53 Revision und Wiedererwägung |
||||||
| Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. | ||||||
5.1 Im zu beurteilenden Fall handelt es sich um die Korrektur einer Dauerleistung. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Fällen das Erfordernis der "erheblichen Bedeutung" nach Art. 53 Abs. 2
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53 Revision und Wiedererwägung |
||||||
| Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. | ||||||
Seite 10
C-7077/2010
Bejaht wurde die zweifellose Unrichtigkeit beispielsweise, weil der einzige für die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit herangezogene Arztbericht nicht beweiskräftig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.3). Weitere Beispiele stellen die Ausrichtung einer Rente im Strafvollzug oder die Nichtberücksichtigung ausländischer Beitragszeiten bei der Berechnung der IV-Rente dar (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz. 32). Hingegen ist die zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (KIESER, a.a.O., RZ. 32). Das Schweizerische Bundesgericht verneinte die zweifellose Unrichtigkeit auch mit der Begründung, es entspreche nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener "besserer Einsicht" jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1 mit Hinweis). Weiter hat das Bundesgericht festgestellt, dass fehlende Abklärungen, die fehlende Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensvergleichs (Art. 16
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 16 Grad der Invalidität |
||||||
| Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. | ||||||
C-7077/2010
wechselnd sitzend-stehende Tätigkeit ausüben ohne Tragen schwerer Lasten. Nach der Anamnese und der Arbeitsplatzbeschreibung habe der Patient "zur Zeit" eine solche Arbeit, welche er einen halben Tag lang ausführen könne. Dementsprechend sei dem Patienten in der jetzigen Situation eine halbtägige Arbeit unter den beschriebenen Umständen zumutbar. Weiter hielten die Experten fest, sie erachteten es als notwendig, dass der Patient in Anbetracht seines Alters für diese schonende Arbeit vorgesehen werde, um ein erneutes schnelles Aufbrauchen oder Beeinträchtigen des Gelenkersatzes zu verhindern. 5.5 Die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorne Erwägungen D., E. und H.) bzw. von Dr. D._______ (vgl. vorne C.) zum medizinischen Bericht von Dr. B._______ (und Dr. C._______) vermögen nicht zu überzeugen. Aus dem Bericht geht klar hervor, dass sich die Einschätzung, wonach eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vorlag, auf die damalige Tätigkeit im Werkzeugzimmer bezog. Diese Tätigkeit stellte indessen bereits eine Verweistätigkeit dar, da der Beschwerdeführer ursprünglich (seit 1. Juni 1988 und bis Ende 1988) als Chemie-Betriebsarbeiter im Schichtbetrieb bei der Hoffmann-La Roche gearbeitet und dabei schwere Arbeiten auszuführen hatte (vgl. act. 1, S. 36 f.). Bereits ab dem Jahr 1989 war der Beschwerdeführer dann als Garderobier und auf einem Schonposten eingesetzt worden (vgl. act. 1, S. 36), nachdem er wegen seiner Hüftoperationen keine schweren Arbeiten mehr verrichten konnte (vgl. dazu act. 1, S. 22, 28 f., 36). Somit wurde im Bericht des (...)-Spitals vom 15. Mai 1998 und gestützt darauf auch von der IV-Stelle (...) die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, und nicht wie von der Vorinstanz behauptet in der angestammten Tätigkeit, überprüft. Insofern die Vorinstanz weiter geltend macht, dass sich das (...)-Spital nicht zu leichten Verweistätigkeiten geäussert habe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: die Experten bezeichneten die vom Beschwerdeführer damals im Werkzeugzimmer ausgeübte Tätigkeit als "schonend" und beschrieben die Tätigkeit als wechselnd sitzend-stehend ohne das Tragen von schweren Lasten. Somit konnte damals die IV-Stelle, entgegen der Meinung der Vorinstanz, durchaus von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit ausgehen. Eine solche Auslegung war auch deshalb vertretbar, weil die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit von der Arbeitgeberin explizit als "Arbeitsplatz, der speziell für Behinderte oder nicht mehr Leistungsfähige reserviert ist" (act. 1, S. 22), beschrieben wurde. Der Interpretation von Dr. D._______ und der Vorinstanz, dass sich die Experten im Gutachten vom 15. Mai 1998 klarerweiSeite 12
C-7077/2010
se nur auf mittelschwere körperliche Arbeiten
(vgl. act. 25, S. 2), kann somit nicht gefolgt werden.
bezogen
hätten
6.
6.1 Des weiteren sind sich die Parteien uneins über den IV-Grad, den der Beschwerdeführer bei Verfügungserlass 1999 aufwies (vgl. vorne, Erwägungen F. und H.). 6.2 Die Vorinstanz macht geltend, der IV-Grad sei damals falsch berechnet worden, da keine alternative Tätigkeit berücksichtigt worden sei (vgl. B-act. 8, S. 4). Dies entspricht jedoch wie aufgezeigt nicht der Realität (vgl. E. 5.5), befand sich der Beschwerdeführer doch schon damals nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit (vgl. act. 1, S. 22). Dieses Argument der Vorinstanz erweist sich somit als unrichtig. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob 1999 tatsächlich ein IV-Grad von 70% beim Beschwerdeführer vorlag, wie berechnet wurde (vgl. act. 1, S. 2). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2b S. 136).
6.4 Zunächst ist das Valideneinkommen zu ermitteln. 6.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
6.4.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung ein Valideneinkommen von Fr. 68'000.- angenommen (act. 1, S. 2). Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und die Vorinstanz selbst legte der NeuBerechnung des Valideneinkommens im Jahr 2010 wiederum (nun aufSeite 13
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kalkuliert) ein Valideneinkommen von Fr. 68'000 zu Grunde (B-act. 38, S. 2). Obwohl sich eigentlich bei einer Anpassung des effektiven Jahreseinkommens des Beschwerdeführers des Jahres 1997 von Fr. 67'061.(act. 1, S. 5) an die Lohnentwicklung im Bereich Chemie (Nomenklatur 2002 Ziff. 24.42A) für 1998 eine Erhöhung von 2,3% und somit ein Valideneinkommen von Fr. 68'603.40 ergeben hätte, ist mit den Parteien von Fr. 68'000.- auszugehen. Am Ausgang des Beschwerdeverfahrens würde sich auch bei einem zugrunde gelegten Valideneinkommen von Fr. 68'603.40 nichts ändern (vgl. dazu hinten, E. 6.7). 6.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1).
6.5.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (,,Total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 6.5.2 Die Berechnung des Invalideneinkommens der Vorinstanz auf dem Beiblatt zur ursprünglichen Verfügung vom 13. April 1999 (act. 1, S. 1 f.) ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurde nicht dargelegt, ob sich dieses z.B. aus einem Prozentvergleich ergibt. Wie die Vorinstanz allerdings in Bezug auf ihren mit der Verfügung von 2010 (act. 38, S. 2) vorgenommenen neuen Einkommensvergleich zutreffend dargelegt hat, ist und war das hypothetische Invalideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss den LSE zu bestimmen. Gemäss LSE 1998, Tabelle TA1, belief sich der Mittelwert 1998 für die mit einfachen und repetitiven Seite 14
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Arbeiten beschäftigen Männer im privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) auf monatlich brutto Fr. 4'268.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inklusiv 13. Monatslohn (abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Publikationen S. 9 > die schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998 > Tabelle TA1, S. 25; zuletzt besucht am 30. November 2012). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden im Jahr 1998 (abrufbar unter www.bfs. admin.ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2011; zuletzt besucht am 30. November 2012) resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 53'776.80. Da der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit gemäss Beurteilung des (...)-Spitals zu 50% (vgl. dazu vorne, E. 5.5 f.) arbeits- bzw. leistungsfähig ist, halbiert sich dieses hypothetische Invalideneinkommen auf den Betrag von Fr. 26'888.40.
6.5.3 Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs hat das Bundesgericht im Verlauf der Zeit eine Rechtsprechung entwickelt. Diese ist kurz darzustellen und auf den Fall anzuwenden (nach damaliger Sach- und Rechtslage). 6.5.4 In BGE 114 V 310 vom 26. August 1988 anerkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) zunächst, dass Versicherte, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschaden auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig waren, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen, weshalb es den Tabellenlohn um 25% herabsetzte (nicht publizierte Erwägung 4b des Urteils, zitiert nach BGE 126 V 75 E. 5.a/aa). In einem unveröffentlichten Urteil vom 27. März 1996 hielt es sodann fest, dass sich die Reduktion des Lohnansatzes bei gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten, die im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind, unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich gleich präsentiere (zitiert nach BGE 126 V 75 E. 5.a/bb). In BGE 124 V 323 vom 28. September 1998 verwies das Bundesgericht in Erwägung 3 b/bb auf BGE 114 V 310 und hielt fest, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt seien und deshalb Seite 15
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in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssten. Ebenso hielt das Bundesgericht fest, dass der Abzug von 25% nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung komme. Im Gegenteil sei anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Mass das hypothetische Einkommen gekürzt werden müsse. Dabei sei auch ein Abzug von weniger als 25% denkbar (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 a/aa, S. 78 m.w.H.). Gemäss BGE 126 V 75 E. 5 a/aa entwickelte sich damit der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, welcher sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Versicherten erfolgte. 6.5.5 Wie soeben aufgezeigt, konnte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im April 1999 gemäss Rechtsprechung bei einem Arbeitnehmer wie dem Beschwerdeführer, ohne weiteres wenn vielleicht nicht mehr zwingenderweise ein leidensbedingter Abzug von 25% vorgenommen werden. Demgemäss ist das bisher errechnete Invalideneinkommen von Fr. 26'888.40 um den leidensbedingten Abzug von 25% zu kürzen, was im Endergebnis ein Invalideneinkommen von Fr. 20'166.30 ergibt. 6.6 Der Einkommensvergleich ergibt somit bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 68'000.- pro Jahr und einem massgebenden hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 20'166.30 pro Jahr einen IVGrad von 70,34%, was einem Anspruch auf eine ganze Rente der IV entspricht. 6.7 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass, wenn von einem Valideneinkommen von Fr. 68'603.40 ausgegangen worden wäre, der IV-Grad 70,60% betragen hätte und die in Frage stehende IV-Rente mithin die gleiche nämlich eine ganze gewesen wäre. 6.8 Es kann somit festgehalten werden, dass die Argumente der Vorinstanz nicht durchdringen: Weder wurde im ursprünglichen ärztlichen Gutachten von Dr. B._______ und Dr. C._______ nur auf die angestammte Tätigkeit abgestellt, noch äusserten sich diese nicht zur Arbeitsfähigkeit in leichten Verweistätigkeiten. Auch die Zusprechung einer vollen Rente war bei einem richtigerweise berechneten IV-Grad von 70,34% korrekt. Es muss festgestellt werden, dass, nach damaliger Sach- und Rechtslage, eine korrekte Invaliditätsbemessung (mit einem leidensbedingten Abzug von damals üblichen und möglichen 25%) hinsichtlich des Leistungsanspruchs zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Dementsprechend ist das Seite 16
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Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 13. April 1999 nicht erfüllt und die Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung erweist sich als unzulässig. Die Frage der Verwirkungsfrist einer Wiedererwägung kann unter diesen Umständen offen bleiben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit nach der bisherigen Rechtsprechung nicht besteht (vgl. BGE 133 V 55; vgl. auch KIESER, a.a.O., Rz. 41, m.w.H.). 7.
7.1 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer gehen bezüglich der vorliegenden Verfügung von einer Nicht-Zulässigkeit einer Revision aus (vgl. act. 34, S. 2; act. 38, S. 3 und B-act. 8, S. 3). Da wie bereits erwähnt von einem stabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Erwägung C. und E. je mit Hinweisen, vgl. auch Replik, B-act. 13, S. 2) und auch keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gegeben scheint, liegt kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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Lasten der Vorinstanz (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010 vom 23. März 2011). 8.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 13. Oktober 2011 eine Kostennote in Höhe von insgesamt Fr. 6'177.85 (davon bis Ende 2010 13 Std. à Fr. 200.- [Fr. 2'600.-], Honorar + Porti etc. von Fr. 586.- + MWSt von Fr. 242.15; sowie ab 2011 12,4 Std. à Fr. 200.- [Fr. 2'480.-], Honorar + Porti etc. von Fr. 66.- + MWSt von Fr. 203.70) eingereicht (Bact. 18). 8.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
||||||
| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 11 [1] Auslagen der Vertretung |
||||||
| Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: | ||||||
| für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; | ||||||
| für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; | ||||||
| für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; | ||||||
| für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. | ||||||
| Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 [2] zur Bundespersonalverordnung. | ||||||
| Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. | ||||||
| Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] SR 172.220.111.31 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei |
||||||
| Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: | ||||||
| die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; | ||||||
| der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
Seite 18
C-7077/2010
8.3.3 Das Gericht befindet dagegen den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzten Zeitaufwand von 12,4 Stunden ab 2011 als zu hoch. Für das Verfassen der Replik wird ein notwendiger Zeitaufwand von 6 Stunden anerkannt (wobei das Aktenstudium im März 2011, nur sechs Monate nach der Einreichung der Beschwerde, nicht mehr die gleiche Zeit beanspruchen kann wie vor dem Verfassen der Beschwerde, da das Dossier mindestens teilweise als bekannt zu gelten hat), im Zusammenhang mit der Korrespondenz vom 14. April 2011 ein notwendiger Zeitaufwand von 25 Minuten (Schreiben + Beilagen betreffend Kostenerlass und unentgeltliche Rechtspflege), bezüglich der Kenntnisnahme der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2011 und der Duplik der Vorinstanz vom 19. Mai 2011 (inkl. Beilage) ein notwendiger Zeitaufwand von je 5 Minuten, bezüglich der Eingabe vom 13. Oktober 2011 ein Zeitaufwand von 10 Minuten und bezüglich der Schreiben vom 13. Oktober 2011, 3. Februar 2012 und 9. Oktober 2012 jeweils ein notwendiger Zeitaufwand von je 5 Minuten. Für die Vertretung ab 2011 kann somit ein notwendiger Zeitaufwand von 7 Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 200.- (Fr. 1'400.-) geltend gemacht werden. 8.3.4 Es können also total (2010 bis heute) 20 Stunden (Stundensatz Fr. 200.-), d.h. also Fr. 4'000.- und die Spesen von total Fr. 652.(Fr. 586.- [2010] + Fr. 66.-[2011]) akzeptiert werden. Insgesamt ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz von Fr. 4'652.- zu gewähren (Art. 9 Abs. 1
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
||||||
| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
8.4 Das Gesuch um Kostenerlass und unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2862/2010 vom 7. Mai 2012 E. 6.3 und C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Seite 19
C-7077/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 29. September 2010 wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. September 2010 aufgehoben. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'652.- zugesprochen. 4.
Das Gesuch um Kostenerlass und unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos. 5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti
Madeleine Keel
Seite 20
C-7077/2010
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 21
Gesetzesregister
ATSG 2
ATSG 16
ATSG 17
ATSG 53
ATSG 59
ATSG 60
BGG 42
BGG 82
IVG 1
IVG 1 a
IVG 28
IVG 69
IVG 70
IVV 40
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VGKE 8
VGKE 9
VGKE 10
VGKE 11
VGKE 13
VGKE 14
VwVG 3
VwVG 5
VwVG 22 a
VwVG 49
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen |
||||||
| Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 16 Grad der Invalidität |
||||||
| Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
||||||
| Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: | ||||||
| um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder | ||||||
| auf 100 Prozent erhöht. [1] | ||||||
| Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53 Revision und Wiedererwägung |
||||||
| Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. [2] | ||||||
| Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 1a |
||||||
| Die Leistungen dieses Gesetzes sollen: | ||||||
| die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben; | ||||||
| die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen; | ||||||
| zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen. | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
||||||
| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 70 Strafbestimmungen |
||||||
| Die Artikel 87-91 AHVG [1] finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. | ||||||
| [1] SR 831.10 | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 40 |
||||||
| Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: | ||||||
| die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben; | ||||||
| für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. | ||||||
| Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. | ||||||
| Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. [2] | ||||||
| Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat. [3] | ||||||
| Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. [4] | ||||||
| Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten. [5] | ||||||
| Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
||||||
| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 11 [1] Auslagen der Vertretung |
||||||
| Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: | ||||||
| für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; | ||||||
| für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; | ||||||
| für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; | ||||||
| für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. | ||||||
| Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 [2] zur Bundespersonalverordnung. | ||||||
| Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. | ||||||
| Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] SR 172.220.111.31 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei |
||||||
| Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: | ||||||
| die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; | ||||||
| der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 3 |
||||||
| Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: | ||||||
| das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal [1] und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; | ||||||
| das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; | ||||||
| das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [3], [4] ... [5]; | ||||||
| das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [7] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; | ||||||
| das Verfahren der Zollveranlagung; | ||||||
| ... | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. | ||||||
| [1] Satzteil gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194). [3] SR 510.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4093; BBl 1993 IV 1). [5] Drittes Lemma aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 830.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [9] Eingefügt durch Art. 26 des BB vom 7. Okt. 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (AS 1984 153; BBl 1981 III 105). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
AHI
1997 S.288