Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 581/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidität),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.
Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine Rentenverfügung der kantonalen IV-Stelle vom 16. März 2010 mit Entscheid vom 13. April 2011 in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hatte, wurde C.________ (Jg. 1969) nach erfolgten weiteren Erhebungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 31. Mai 2012 rückwirkend ab 1. Februar 2008 verfügungsweise eine bis 31. Mai 2009 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen.

B.
Das kantonale Versicherungsgericht, welches C.________ zuvor eine mögliche Schlechterstellung im Vergleich zu ihrer bisherigen Rechtsstellung (reformatio in peius) angezeigt und Gelegenheit zu einem allfälligen Beschwerderückzug gegeben hatte, änderte die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 21. Juni 2013 dahingehend ab, dass es für die Zeit ab 1. Juni 2008 lediglich noch eine Dreiviertelsrente, ebenfalls befristet bis 31. Mai 2009, zusprach; im Übrigen wies es die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

C.
C.________ lässt Beschwerde führen mit dem Begehren, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz, eventuell an die Verwaltung, zurückzuweisen; subeventualiter sei ihr eine ganze Rente für die Zeit ab 1. Februar 2008 und ab 1. Februar 2009 eine Rente aufgrund einer mindestens 60%igen Invalidität zuzusprechen. Zudem ersucht sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Laut Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die letztinstanzlich als zusätzliches Beweismittel eingereichte Stellungnahme der Psychiaterin Frau Dr. med. M.________ von der Praxisgemeinschaft X.________ vom 11. Juli 2013, welche sich mit der Argumentation im angefochtenen kantonalen Entscheid auseinandersetzt, muss daher unbeachtet bleiben.

2.
Wie das kantonale Gericht schon in seinem Rückweisungsentscheid vom 13. April 2011 erkannt hatte, war die Beschwerdeführerin aus vorwiegend psychischen Gründen ab Februar 2007 nicht arbeitsfähig. Für die Zeit ab 1. Februar 2008 (Ablauf der einjährigen Wartezeit [Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG]) erhielt sie deshalb eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Neu hat ihr die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - anders als die Verwaltung - ab 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2009 lediglich noch eine Dreiviertelsrente gewährt. Umstritten ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Höhe der ab 1. Juni 2008 zu gewährenden Rente und deren gänzliche Aufhebung per 31. Mai 2009.

3.
Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid, soweit hier von Belang, richtig dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie die rückwirkende Zusprache zeitlich befristeter und/oder abgestufter Renten und die dabei gegebenenfalls zu beachtenden revisionsrechtlichen Normen (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
und 88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 und 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff., je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die rechtsprechungsgemäss geltende Vermutung, dass leistungsbeeinträchtigende Folgen somatoformer Schmerzstörungen und ähnlicher ätiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind und solchen Leiden daher grundsätzlich keine invalidisierenden Auswirkungen beizumessen sind, es sei denn, bestimmte, in BGE 130 V 352
formulierte Kriterien (sog. Foerster-Kriterien) seien in hinreichend ausgeprägter Weise erfüllt (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 f. S. 353 ff., vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2.1 f. S. 281 ff., 132 V 65 E. 4.2 S. 70 ff. und 131 V 49). Richtig sind sodann die Erwägungen über die Bedeutung ärztlicher Angaben im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen), deren Beweiswert sowie die bei deren Würdigung zu beachtenden Regeln (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 und 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., je mit Hinweisen).

4.
Aufgrund der vom kantonalen Gericht mit Entscheid vom 13. April 2011 angeordneten Rückweisung zur weiteren Abklärung veranlasste die Verwaltung eine erneute Begutachtung in der medizinischen Abklärungsstelle Y.________. Gestützt auf die von dieser Institution am 31. Januar 2012 erstattete Expertise, namentlich das integrierenden Bestandteil davon bildende psychiatrische Fachgutachten der Frau Dr. med. Z.________ über eine am 7. Dezember 2011 stattgefundene Exploration - welches Dr. med. S.________ vom zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) laut konsiliarischer Aktenbeurteilung vom 10. April 2012 weitestgehend bekräftigte - gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass wie schon laut erster Untersuchung der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 4. Februar 2009 (Gutachten vom 13. August 2009) auch laut neu eingeholter Expertise vom 31. Januar 2012 erhebliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes ausgewiesen sind, welche jeweils eine Rentenrevision zu begründen vermöchten.

Für die Zeit ab Februar 2008 ging sie deshalb von einer - ärztlich attestierten - "Er werbsfähigkeit von 50 % mit einer Leistungsfähigkeit von 75 %" aus, was einer Restarbeitsfähigkeit von 37,5 % gleichzusetzen ist. Aufgrund des korrekten, im angefochtenen Entscheid einlässlich begründeten Einkommensvergleichs nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG führte dies per 1. Juni 2008 zu einer revisionsweisen Herabsetzung des Leistungsanspruches auf eine Dreiviertelsrente.
Für die Zeit ab 1. Juni 2009 verneinte das kantonale Gericht - bei ärztlich bescheinigter Arbeitsfähigkeit von 60 % - einen Rentenanspruch, weil angesichts der laut Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 31. Januar 2012 veränderten gesundheitlichen Situation (nebst der bekannten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] weitgehend remittierte Angst- und Panikattacken ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit [ICD-10 F41.0] und lediglich leicht-mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung [ICD-10 F33.1]) von einer seit letztem Untersuchungszeitpunkt im Februar 2009 mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbaren Beeinträchtigung des Leistungsvermögens auszugehen sei.

4.1. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag die Beweistauglichkeit der berücksichtigten ärztlichen Berichte, namentlich der beiden Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 13. August 2009 und vom 31. Januar 2012 nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Zu Recht hat das kantonale Gericht festgestellt, dass diese den beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Entscheidungsgrundlagen genügen. Bezüglich der Widerlegung der hiegegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen kantonalen Entscheid verwiesen werden, welchen seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen bleibt. Insbesondere kann auch von weiteren neuropsychologischen Erhebungen abgesehen werden, wie das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung dargelegt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Abstellen primär auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in den erwähnten beiden Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dies als Resultat der sorgfältigen und gründlichen vorinstanzlichen Beweiswürdigung einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur in beschränktem Rahmen, nämlich auf offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung sowie auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG hin, zugänglich ist (E. 1.1 hievor). Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind diesbezüglich keine Mängel zu erkennen. Das kantonale Gericht hat sich vielmehr eingehend mit sämtlichen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen ausführlich auseinandergesetzt und dabei namentlich auch einen Vergleich mit der von den Einschätzungen in den Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ abweichenden Meinung der Psychiaterin Frau Dr. med. M.________ vorgenommen. Dass es sich von deren Aussagen nicht hat überzeugen lassen, ist vom Bundesgericht schon angesichts der ihm zukommenden eingeschränkten Kognition nicht zu beanstanden.
Inhaltlich zeigen die beiden Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 13. August 2009 und insbesondere das Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2012 im Übrigen mit einleuchtender Begründung auf, dass kaum nachvollziehbar ist, weshalb sich die in den 90-er Jahren und damit doch vor sehr langer Zeit erlebten Vorfälle (Kriegsereignisse im Balkan, sexueller Übergriff, Krankheitsfälle im Familienumfeld) nach einer derart langen Latenzzeit auf die Beschwerdeführerin invalidisierend auswirken sollten, nachdem sie während all der Jahre ihrer Doppelbelastung im Erwerbsleben mit ihren familiären Verpflichtungen standgehalten hat.

4.2. Was die Überwindbarkeit der laut Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 31. Januar 2012 ab Februar 2009 noch vorhandenen psychischen Störungen anbelangt, haben die rechtsanwendenden Behörden gestützt auf die fachärztliche Beurteilung als Rechtsfrage auch geprüft, ob eine allfällige psychische Komorbidität von hinreichender Erheblichkeit vorhanden ist und ob einzelne oder mehrere der massgebenden weiteren (Foerster-) Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (vgl. Urteil 9C 482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Ebenfalls geprüft wurde, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte - insbesondere die bei der Beschwerdeführerin auch vorhandenen psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren - mitberücksichtigt (vgl. Urteil 9C 651/2009 vom 7. Mai 2010 E. 5.1).
Mit überzeugender Begründung hat die Vorinstanz die Überwindbarkeit der beeinträchtigenden Auswirkungen der vorhandenen psychischen Schwierigkeiten bejaht. Namentlich hat es unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass leicht-mittelgradige Episoden einer Depression regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens zu betrachten sind, welche es verunmöglichte die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Eine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer kann darin nicht erblickt werden (vgl. etwa die Urteile 9C 124/2011 vom 18. April 2011 E. 3.2, 8C 958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2, 9C 749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 und 9C 803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Schon vom Schweregrad der Depression her kann dieser keine invalidisierende Beeinträchtigung beigemessen werden. Ebenso wenig kann von einer hinreichenden Erfüllung anderer Kriterien, insbesondere nicht von einem sozialen Rückzug der Beschwerdeführerin, die mit ihrer Familie und der Schwiegermutter zusammenlebt, die Rede sein.

5.
Bezüglich des vorgenommenen Einkommensvergleichs nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG rügt die Beschwerdeführerin einzig den unterbliebenen Abzug von dem aufgrund tabellarischer Grundlagen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelten Verdienst, der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbar wäre (Invalideneinkommen).

5.1. Insoweit hat das kantonale Gericht die massgebenden Bestimmungen und rechtlichen Grundsätze richtig dargelegt. Ob ein so genannt leidens- oder behinderungsbedingter Abzug (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen) nach Massgabe der in BGE 126 V 75 aufgestellten Grundsätze vorgenommen werden kann, ist rechtlicher Natur und vom Bundesgericht - anders als die Festlegung der Höhe eines solchen Abzuges (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399) - frei überprüfbar.

5.2. Die als abzugsrelevante Aspekte in Frage kommenden Merkmale hat das kantonale Gericht geprüft und dabei erkannt, dass es sich unter keinem dieser Gesichtspunkte rechtfertigen lässt, der Beschwerdeführerin einen Abzug zuzubilligen. Der in der Beschwerdeschrift beantragte Abzug von 15 % ist weder durch das Alter der Beschwerdeführerin, welches bei Beginn des Rentenanspruches bei rund 39 Jahren lag, noch durch den Umstand angezeigt, dass die Tabellenlöhne gemäss LSE auch auf Werten beruhen, welche Tätigkeiten betreffen, die ihr nicht möglich sind. Im Übrigen war die Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2009 beschränkt, ohne dass ein weiterer behinderungsbedingter Faktor nachgewiesen werden könnte, und ab 1. Juni 2009 würde sich selbst der geltend gemachte Abzug von 15 % nicht rentenbegründend auswirken, nachdem die Vorinstanz den Invaliditätsgrad in korrekter Weise auf lediglich 1 % festgelegt hat.

6.

6.1. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG (Abs. 2 lit. a) abgewiesen.

6.2. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Nachweise ihrer finanziellen Verhältnisse nicht nachgereicht hat und die geltend gemachte Bedürftigkeit damit nicht ausgewiesen ist, konnten weder bezüglich der vorinstanzlichen Beweiserhebung und -würdigung noch bezüglich des beanstandeten Einkommensvergleichs angesichts der kognitionsrechtlichen Befugnisse des Bundesgerichts erfolgversprechende Einwände vorgebracht werden. Die Beschwerdeerhebung ist daher von vornherein als aussichtslos gewesen zu betrachten, womit ein unabdingbares Merkmal für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im letztinstanzlichen Verfahren nicht gegeben ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Diesem Begehren kann deshalb nicht entsprochen werden.

6.3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_581/2013
Date : 10. Dezember 2013
Published : 28. Dezember 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidität)


Legislation register
ATSG: 7  8  16  17
BGG: 42  64  65  66  82  95  97  99  105  106  109
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