Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 541/2015
Urteil vom 10. November 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Rupp, Postfach 977, 8038 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________ Versicherungen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Raub, Förderung der Prostitution, Menschenhandel, mehrfache Vergewaltigung etc., Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 23. Januar 2015 im Berufungsverfahren ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 und sprach X.________ des bandenmässigen Raubes, des Raubes, des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Entführung schuldig. Vom Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution sprach es ihn teilweise (betreffend Nebendossier 6 der Zusatzanklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2012) frei. Im Berufungsverfahren unangefochten blieben die Verurteilung wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die Freisprüche vom Vorwurf des Menschenhandels (Nebendossier 5), der Förderung der Prostitution (Nebendossier 5) und der Vergewaltigung (Nebendossier 7 Ziffer 5.5) sowie die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und mehrfache Nötigung. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
Aus der Begründung der Beschwerde folgt, dass der Beschwerdeführer einen Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes (Nebendossier 3, [nachfolgend ND]), des Menschenhandels (ND 9), der Förderung der Prostitution (ND 9), der mehrfachen Vergewaltigung (ND 7), der mehrfachen sexuellen Nötigung (ND 7) und der Entführung (ND 7) anstrebt. Ein Antrag in der Sache liegt deshalb sinngemäss vor. Zudem wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Diese liegt in erster Linie im pflichtgemässen Ermessen des Sachgerichts, und das Bundesgericht weist bei Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die kantonalen Instanzen zurück. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.
2.
Die Beschwerde richtet sich im Zusammenhang mit dem Raub in E.________ (ND 3) sowie den Delikten zum Nachteil von A.________ (Menschenhandel und Förderung der Prostitution, ND 9) und B.________ (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und Entführung, ND 7) gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag eine willkürliche Beweiswürdigung respektive eine Verletzung der Unschuldsvermutung nicht darzutun. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung respektive Verletzung der Unschuldsvermutung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit er geltend macht, die Zeugin F.________ sei äusserst widersprüchlich und keine Tatzeugin. Selbst wenn er in der fraglichen Bankfiliale in E.________ mehrere Wochen vor dem Raub Geld gewechselt habe, sei seine Tatbeteiligung nicht annähernd erwiesen (ND 3). A.________ habe sich in Bezug auf ihre Anwerbung als Prostituierte derart widersprochen, dass sämtliche Aussagen unglaubhaft seien (ND 9). Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in Mittäterschaft mit Y.________ und einer unbekannten Person am 29. November 2006 in E.________ eine Filiale der G.________ Bank überfiel. Y.________ wurde diesbezüglich rechtskräftig verurteilt. In Würdigung der Zeugenaussagen von C.________ (Filialleiter der G.________ Bank) geht die Vorinstanz davon aus, dass Y.________ von zwei Landsleuten (mithin von zwei Kroaten) begleitet wurde. Eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation brachte zu Tage, dass das Mobiltelefon von Y.________ und jenes des Beschwerdeführers zwei Tage vor und einen Tag nach dem Raub in H.________ geortet wurden und zwischen den Geräten telefoniert wurde. Zudem konnte das Telefon des Beschwerdeführers in der Zeit vor dem Überfall mehrmals in der Gegend um E.________ lokalisiert werden. Die Vorinstanz würdigt die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers. Weiter verweist sie auf die Zeugenaussagen der Bankangestellten F.________, die den Beschwerdeführer auf Vorhalt von 24 Fotos als Kunden wiedererkannte, der zwei bis drei Wochen vor der Tat bei ihr am besagten Bankschalter Geld wechseln wollte. Die Vorinstanz unterstreicht, dass der Beschwerdeführer und Y.________ bereits
einen gemeinsamen Raub verübt hatten (I.________) und weitere Tatorte (insbesondere J.________) in ähnlicher Weise rekognosziert wurden. Dass der Beschwerdeführer mit Y.________ mehrere Raubüberfälle beging (I.________, J.________ und K.________), wird vor Bundesgericht nicht (mehr) in Abrede gestellt. Die Vorinstanz folgt im Wesentlichen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung (erstinstanzliches Urteil S. 54 ff.), wobei sie in Abweichung davon einzelne Umstände, etwa einen zu einer Maske präparierten Damenstrumpf, an welchem DNA des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte, nicht als belastendes Indiz heranzieht. Diese Einschätzung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus (Entscheid S. 22 ff.).
Es steht aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das frühere Zürcher Geschworenengericht fest, dass Y.________ am Raub in E.________ beteiligt war. Laut Vorinstanz verbleiben keine erheblichen Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht nur in I.________, J.________ und K.________, sondern auch in E.________ an dessen Seite war. Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, überzeugt nicht. Seine Kritik beschränkt sich darauf, die von der Vorinstanz gewürdigten Umstände einzeln aufzuführen, um festzuhalten, eine Tatbeteiligung sei nicht annähernd erstellt. Seine Ausführungen machen deutlich, dass er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt.
2.3.2. Der Beschwerdeführer behauptet, die Zeugin F.________ sei bei der Staatsanwaltschaft nicht in der Lage gewesen, Ergänzungsfragen der Verteidigung zu beantworten. Indem die Vorinstanz auf deren früheren Aussagen bei der Polizei abstelle, verletze sie seinen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
erstinstanzlichen Entscheid S. 54 ff., vorinstanzliche Akten DG120024 act. 19/4, vorinstanzlichen Entscheid S. 22 ff., vorinstanzliche Akten SB130479-0 act. 75). Sein Verhalten bzw. sein Zuwarten widerspricht Treu und Glauben. Ausserdem ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
2.4. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, (auch) A.________ zur Prostitution gezwungen zu haben, folgt die Vorinstanz wie bereits die erste Instanz den Schilderungen des Opfers. Diese stimmten in zahlreichen relevanten Punkten mit den Aussagen der übrigen Opfer überein. Die Vorinstanz schätzt die Darstellungen von A.________ als differenziert und (in Bezug auf ihre Flucht) sehr authentisch ein. Ganz unglaubhaft sei demgegenüber die Behauptung des Beschwerdeführers und seiner Komplizin L.________, wonach A.________ sie bestohlen habe und deshalb weggegangen sei. Die Schilderungen, der Beschwerdeführer habe Leute nach Kroatien geschickt, um A.________ nach ihrer Flucht aufzusuchen und zu bedrohen, seien durch die abgehörten Telefongespräche erstellt (Entscheid S. 67 ff., erstinstanzliches Urteil S. 226 ff.). Was der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung entgegenhält, überzeugt nicht. Er thematisiert die Aussagen von A.________ betreffend die ihr in Aussicht gestellte Tätigkeit in Zürich sowie die letzten drei Wochen ihres Aufenthaltes, als sie der Prostitution nicht mehr nachging. Damit wiederholt er seine bereits im kantonalen Verfahren vertretene Sichtweise. Er macht geltend, ein Zwang zur Prostitution könne nicht
vorliegen, wenn A.________ vor ihrer Abreise keine Freier mehr empfange und er (der Beschwerdeführer) gleichwohl keinen Zwang ausgeübt habe. Diese Sicht der Dinge haben die Vorinstanzen verworfen, was zweifelsohne nicht als unhaltbar bezeichnet werden kann. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt.
2.5. B.________ wurde nach dem vorinstanzlichen Beweisergebnis durch den Beschwerdeführer im August 2004 gewaltsam entführt und mehrere Stunden in dessen Wohnung festgehalten. Zwischen August 2004 und Januar 2005 wurde B.________ vom Beschwerdeführer über zehnmal vergewaltigt und zudem mehrmals sexuell genötigt. Zudem wurde sie von ihm gezwungen, mit weiteren Männern sexuell zu verkehren. B.________ wurde durch wiederholte Drohungen und Schläge sowie mittels Fotos, die der Beschwerdeführer anlässlich eines sexuellen Übergriffs gemacht hatte und zu veröffentlichen drohte, gefügig gemacht.
Die Vorinstanzen zeichnen in sehr klarer wie ebenso differenzierter Weise, wie der Beschwerdeführer B.________ gezielt und systematisch unterwarf, den Druck auf sie schrittweise erhöhte bis das Opfer ihm psychisch vollkommen ausgeliefert war und ihm weitgehend (in den Worten des Opfers: "wie auf Knopfdruck") gehorchte. Sowohl die Glaubwürdigkeit des Opfers (Entscheid S. 70 - 75; erstinstanzliches Urteil S. 247 - 254) als auch die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen (Entscheid S. 75 - 84; erstinstanzliches Urteil S. 254 - 287) werden durch die Vorinstanzen sorgfältig beleuchtet. Ebenso setzen sich die Vorinstanzen im Detail mit den Erklärungen des Beschwerdeführers auseinander, welcher sich zusammengefasst auf den Standpunkt stellte, die sexuellen Handlungen seien im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt und er sei mit B.________ liiert gewesen. Was der Beschwerdeführer im Rahmen der Willkürrüge dazu vorbringt, überzeugt nicht. Die fehlenden Beobachtungen der Familie des Opfers sind nicht etwa unmöglich und realitätsfremd (vgl. dazu Entscheid S. 72 mit Hinweis auf die kantonalen Akten ND 7/1/1 S. 12 f.). Ebenso wenig kann die unbegleitete Reise des Opfers nach Kroatien mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geschaffene Drohkulisse
als abwegig bezeichnet werden. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen behauptet, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen geschweige denn zu erschüttern.
Weshalb B.________ die Reise nach Kroatien in ihren Befragungen nicht als Erstes erwähnte, sondern erst rund sieben Monate nach der Anzeigeerstattung, hat die erste Instanz aufgezeigt (erstinstanzliches Urteil S. 250 ff.). Gleiches gilt betreffend die "Pille danach" (erstinstanzliches Urteil S. 277) und die Vergewaltigung nach dem Aufsuchen der Tankstelle in M.________ (erstinstanzliches Urteil S. 281). Auf deren Erwägungen durfte die Vorinstanz entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
|
1 | Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
a | das Urteil mündlich begründet; und |
b | nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht. |
2 | Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: |
a | eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; |
b | eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. |
3 | Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. |
4 | Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. |
2.6. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend den Raub in E.________ (ND 3) sowie die Straftaten zum Nachteil von A.________ (ND 9) und B.________ (ND 7) ist ohne Weiteres vertretbar. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung als unvertretbar hoch (Beschwerde S. 11 ff.).
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
3.3. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil wird deutlich, dass die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und plausibel würdigt. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist sie nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann die gleich hohe Strafe ausfällen wie jene, selbst wenn sie dem Beschwerdeführer zwei von acht Vorstrafen (infolge Zeitablaufs) nicht mehr vorhält, die Dauer des Berufungsverfahrens leicht strafmindernd berücksichtigt und ihn in einem von zahlreichen Deliktsvorwürfen freispricht. Auch wenn (was hier nicht der Fall ist) ein wesentlicher Teil der Anklage im Berufungsverfahren fallengelassen wird, kann das erstinstanzliche Strafmass bestätigt werden, wenn dies in der Entscheidbegründung näher dargelegt wird (Urteil 6B 737/2012 vom 23. Juli 2013 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz gibt ihre Überlegungen in den Grundzügen nachvollziehbar wieder und kommt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
Bemessung der Gesamtstrafe lassen sich nachvollziehen.
3.3.1. Betreffend die bandenmässigen Raubtaten qualifiziert die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich bis schwer. Sie verweist auf die professionelle Vorgehensweise, die Kadenz der Banküberfälle, die erzielte Beute und die Traumatisierung der Opfer und hält eine Einsatzstrafe von rund zehn Jahren grundsätzlich als angemessen. In Beachtung des geschworenengerichtlichen Urteils vom 5. Februar 2010 und des Verschlechterungsverbots geht sie aber für sämtliche vier Raubtaten (sowie den illegalen Waffenbesitz) gedanklich von der damals ausgefällten Freiheitsstrafe von neun Jahren aus. Sie setzt mithin die hypothetische Strafe (bei einem Strafrahmen von zwei bis 20 Jahren Freiheitsstrafe) im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens fest. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Dass die Bankangestellten unverletzt blieben, verkennen die Vorinstanzen nicht. Jedoch wird nachvollziehbar betont, dass die Opfer (welche teilweise mit gegen den Kopf gerichteten Schusswaffen oder zumindest täuschenden Attrappen in Schach gehalten, geknebelt und mit Pfefferspray ausser Gefecht gesetzt wurden) durch die Vorfälle traumatisiert wurden. Indem die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Umstand nicht in einem grösseren Umfang Rechnung trägt, überschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen nicht.
3.3.2. In Bezug auf den Deliktskomplex des mehrfachen Menschenhandels und der mehrfachen Förderung der Prostitution entfernt sich der Beschwerdeführer wiederholt in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. Damit ist er nicht zu hören. Dies trifft auf sein Beteuern zu, die Frauen nicht geschlagen zu haben. Gleiches gilt für die Behauptung, die Frauen hätten nicht gewollte Freier beliebig ablehnen dürfen (vgl. dazu Entscheid S. 55 und erstinstanzliches Urteil S. 192 f.).
Während die erste Instanz die Strafe im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens ansiedelte (mithin auf rund 10 bis 13 Jahre), bemisst die Vorinstanz die hypothetische Strafe für den mehrfachen Menschenhandel und die mehrfache Förderung der Prostitution auf rund neun bis zehn Jahre (nebst einer Geldstrafe). Dem zusätzlichen Freispruch (ND 6) trägt die Vorinstanz entgegen der Rüge des Beschwerdeführers ausdrücklich Rechnung.
Die Vorinstanz hält zu Gunsten des Beschwerdeführers fest, dass die Opfer, selbst wenn sie massivem Druck ausgesetzt wurden und Gewalt erlitten, keine fiktiven Schulden abarbeiten mussten. Es stand ihnen frei, welche Sexualpraktiken sie anboten und sie konnten Kondome benutzen. Diese Umstände blieben mithin nicht unberücksichtigt. Indem die Vorinstanz gleichwohl von einem objektiven Verschulden im mittleren Bereich und insgesamt von einem beträchtlichen Verschulden ausgeht, verletzt sie ihr Ermessen nicht. Sie stellt in Rechnung, dass der Beschwerdeführer den Menschenhandel während rund viereinhalb Jahren aus rein egoistischen Motiven betrieb, die Geschädigten zur Prostitution zwang, planmässig und professionell vorging, über Mittelsmänner in Kroatien verfügte, die Opfer systematisch mit Gewalt und Drohungen gefügig machte, sie ständig überwachte und beinahe gänzlich von der Aussenwelt abschottete. Praktisch allen Opfern wurde zumindest zeitweise der Reisepass respektive das Mobiltelefon abgenommen. Die mittellosen, sprach- und ortsunkundigen Frauen waren dem Beschwerdeführer letztendlich ausgeliefert. Inwiefern ihm zugutegehalten werden sollte, dass die Frauen in diesem "stets geschützten und privaten Bereich" zur Prostitution
gezwungen wurden, bleibt sein Geheimnis. Soweit er auf Fotos verweist, die nach seiner Interpretation eine fröhliche, entspannte und geradezu familiäre Atmosphäre zeigen, haben die Vorinstanzen das Nötige ausgeführt (vorinstanzlicher Entscheid S. 58, erstinstanzliches Urteil S. 202). Telefongespräche mit ihren Familien konnten die Opfer nur unter Aufsicht führen. Dass dies bei der Bemessung der Strafe unerwähnt bleibt, ist entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
Insgesamt beurteilt die Vorinstanz das objektive und subjektive Verschulden in vertretbarer Weise. Es bleibt zusammenfassend zu unterstreichen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt während viereinhalb Jahren finanzierte, indem er sechs Frauen der Prostitution zuführte. Sämtliche Frauen wurden überwacht, bedroht und teilweise zusätzlich geschlagen, manche mussten sich während mehreren Monaten prostituieren. Dass die vom Beschwerdeführer und der Mittäterin ausgeübte Einschränkung der Handlungsfreiheit und der auf den Frauen lastende Druck beträchtlich gewesen sind, zeigt auch die Flucht von A.________, die selbst nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat weiter bedroht wurde.
3.3.3. Das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Übergriffe auf B.________ schätzt die Vorinstanz wie bereits die erste Instanz als erheblich bis schwer ein. Der Beschwerdeführer vergewaltigte B.________ mindestens zwölfmal, nötigte sie mehrmals sexuell und fotografierte seine Gewalttätigkeiten. Die Vorinstanz berücksichtigt aufgrund der zum Teil gemeinsamen Begehung zutreffend den Strafschärfungsgrund im Sinne von Art. 200
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
3.3.4. Dass die Vorinstanz unter Hinweis auf das geschworenengerichtliche Verfahren die Strafzumessung für die Delikte der Zusatzanklage separat durchführt und in der Folge die Einsatzstrafe für die Raubtaten asperiert, wird vom Beschwerdeführer in methodischer Hinsicht nicht beanstandet. Insbesondere macht er nicht geltend und ist auch nicht erkennbar, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz sich zu seinen Lasten auswirkt. Die Vorinstanz erhöht die Freiheitsstrafe von rund neun bis zehn Jahren für den Deliktskomplex des mehrfachen Menschenhandels und der mehrfachen Förderung der Prostitution aufgrund der Straftaten zum Nachteil von B.________ um drei bis vier Jahre. Dies führt zu einer hypothetischen Strafe im Bereich von 13 Jahren. Unter dem Titel der Täterkomponente legt die Vorinstanz deutlich straferhöhend in die Waagschale, dass der Beschwerdeführer gewichtige Vorstrafen aufweist, sich von früheren Gerichtsverfahren und Strafverbüssungen unbeeindruckt zeigt und jahrelang von seiner Delinquenz lebte. In der Folge billigt ihm die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion zu. Eine Ermessensverletzung bei der Würdigung der Täterkomponente und der Verfahrensdauer liegt nicht vor.
Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz addiere die drei Einsatzstrafen und nehme im Rahmen der Asperation eine nicht nachvollziehbare Reduktion vor. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass sie die Strafen für die Delikte gemäss Zusatzanklage nicht mit der Strafe für die Raubdelikte zusammenzählt. Im Ergebnis erhöht sie die Einsatzstrafe für die Raubtaten und den Waffenbesitz in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der weiteren Deliktskomplexe um acht Jahre. Bei der Bemessung der Gesamstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B 323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinweis). Das Gegenteil ist hier der Fall. Die Raubüberfälle in den Jahren 2004, 2006 und 2007, der Menschenhandel etc. in den Jahren 2002 bis 2007 sowie die Vergewaltigungen etc. insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 überschneiden sich zwar zeitlich teilweise.
Dies manifestiert einzig, dass der Beschwerdeführer von seiner Delinquenz lebte und mit der Vorinstanz als eigentlicher Berufsverbrecher zu bezeichnen ist. Hingegen stehen den Raubüberfällen Delikte gegen die sexuelle Integrität gegenüber, und der Beschwerdeführer wurde in Bezug auf das Vergewaltigungsopfer nicht des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution schuldig gesprochen. Diese zahlreichen, massiven und gegen verschiedene Opfer gerichteten Straftaten darf die Vorinstanz mit rund acht Jahren straferhöhend gewichten. Dass sie sich zu stark an den hypothetisch verwirkten Einzelstrafen orientiert hätte, ist nicht erkennbar. Die Freiheitsstrafe von 17 Jahren (nebst der Geldstrafe) ist hoch. Bei einer Gesamtbetrachtung hält sie sich aber innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Rupp, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga