Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 526/2014 {T 0/2}
Urteil vom 10. November 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1948 geborene A.________ war als Spartenleiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. November 1996 zog er sich bei einem Fussballspiel eine Knieverletzung zu. Die erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte eine Prellung und Distorsion des rechten Knies mit teilweiser oder totaler Ruptur des vorderen bzw. hinteren Kreuzbandes. Im Frühjahr 1997 schloss die SUVA den Fall folgenlos ab.
Am 25. Mai 1998 liess A.________ der SUVA einen Rückfall melden. Nach Durchführung medizinischer Behandlungen wurde der Fall erneut folgenlos abgeschlossen.
A.b. Am 14. August 2003 erlitt A.________, der weiterhin bei der B.________ AG tätig war, beim Tennisspielen eine Distorsion des linken Knies. Am 1. Dezember 2004 wurde eine Arthroskopie sowie eine transarthroskopische Teilmeniskusentfernung durchgeführt und am 11. Oktober 2006 wurde eine Innex-Knieprothese linksseitig implantiert. A.________ löste sein Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG im gegenseitigen Einvernehmen per 31. August 2007 auf.
Mit Verfügung vom 11. September 2007 sprach die SUVA A.________ betreffend das linke Knie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu und teilte ihm gleichentags mit, dass sie die Taggeldleistungen per 31. August 2007 einstellen werde.
A.c. Vom 7. Januar 2008 bis April 2009 war A.________ bei der C.________ AG angestellt. Das Arbeitsverhältnis erlosch infolge Konkurses der C.________ AG.
A.d. Da sich A.________ über belastungsabhängige Kniegelenkbeschwerden und blockadeähnliche Zustände beklagte, wurden am 14. September 2009 am rechten Knie eine Arthroskopie, eine transarthroskopische Teilmeniskusentfernung sowie eine Knorpelglättung durchgeführt. Weiter erhielt A.________ am 23. November 2010 rechtsseitig eine Innex-Knieprothese.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 sprach die SUVA A.________ betreffend das rechte Knie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu und verneinte die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung, es liege weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse vor. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. September 2012 fest.
B.
Die von A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 26. Mai 2014 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei die Sache in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 24. September 2012 an die SUVA zur Festsetzung einer Invalidenrente ab 1. März 2012 zurückzuweisen.
Während die SUVA Beschwerdeabweisung beantragt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt und ihm somit ab dem 1. März 2012 eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht.
3.
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
|
1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
3.2. Um das vom Versicherten ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Versicherte seine Arbeitsstelle infolge konkursbedingter Betriebsschliessung verliert (Urteil 9C 501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). In diesem Fall kann für den Erwerbsvergleich nicht auf den in diesem Betrieb erzielten Lohn abgestellt werden. Folglich kann auf die Tabellenlöhne (Schweizer-ische Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) zurückgegriffen werden.
3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
4.
4.1. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den kreisärztlichen Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, SUVA, vom 11. Januar 2012 gestützt. Diesem Bericht kann entnommen werden, dass das Behandlungsergebnis betreffend das linke Knie, nach Implantation einer Endoprothese am 11. Oktober 2006, positiv sei. Betreffend das rechte Knie habe die klinische Untersuchung ein wechselnd ausgeprägtes Schonhinken rechts mit einer Behinderung beim Treppensteigen gezeigt. Objektiv habe sich ein Streckausfall im rechten Knie von 10° bei einer günstigen Flexion von 125° ergeben. 14 Monate nach der Implantation der Endoprothese rechtsseitig sei aber der Zustand seit längerer Zeit stabil, weshalb die Voraussetzungen für den Fallabschluss erfüllt seien. Weiter kann dem kreisärztlichen Bericht entnommen werden, dass der mässige Streckausfall akzeptiert werden müsse. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich etwas aufzustehen und herumzugehen und vor allem ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Kniegelenke sei dem Beschwerdeführer somit vollzeitlich zumutbar. Demzufolge sei die früher
geleistete Arbeit entsprechend vollzeitig wieder möglich.
4.2. Gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 11. Januar 2012 erwog die Vorinstanz, dass aus medizinischer Sicht ab Januar 2012 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer könne somit ab diesem Zeitpunkt eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen und herumzugehen, und ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Kniegelenke vollzeitig ausüben.
4.3. Bezüglich der Frage, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirke, hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ AG als Berater und Baustellencontroller gearbeitet habe. Zu seinen Aufgaben hätten der Aufbau einer Nachkalkulation, die Arbeitsvorbereitung, das Personalmanagement, die Beratung und das Controlling, die Baustellenorganisation sowie die Behandlung von Schadenfällen gezählt. Diese Aufgaben, welche teilweise im Baustellenbüro zu verrichten gewesen seien, seien aber keine spezifische Baustellenarbeiten. Sämtliche dieser Arbeiten könnten auch im Sitzen ausgeführt werden. Folglich entspreche die vom Beschwerdeführer bei der C.________ AG zuletzt ausgeübte Tätigkeit weitgehend einer ihm noch zumutbaren Tätigkeit, weshalb er als 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren sei.
5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Annahme der Vorinstanz, die Arbeiten, welche auf der Baustelle angefallen seien, hätten im Baustellenbüro verrichtet werden können, stütze sich auf keinerlei Fakten. Aus den Akten gehe nämlich hervor, dass er sich regelmässig auf Baustellen begeben habe und dass es sich bei seinem Arbeitsplatz nicht um einen Computerarbeitsplatz gehandelt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, ein eigenes Büro auf einer Baustelle besessen zu haben.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Nachkalkulation, die Arbeitsvorbereitung, das Baucontrolling sowie die Behandlung von Schadenfällen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht sitzend in einem Baustellenbüro hätten erledigt werden können. Auch wenn er keine eigentliche Baustellenarbeit wie ein Handwerker habe verrichten müssen, habe er seine Arbeit nur erledigen können, wenn es ihm möglich gewesen sei, sich auf den Baustellen ungehindert fortzubewegen. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, dass Baustellen keine fest eingerichteten Büroarbeitsplätze seien. Zur Erledigung seiner Arbeit habe er sich den ständig ändernden Gegebenheiten anpassen müssen, auf unsicherem Gelände gehen, auf Geländer laufen, auf Leitern stehen oder am Boden knien können. Demzufolge würden die von ihm auf der Baustelle auszuführenden Arbeiten den Rahmen des ihm Zumutbaren sprengen. Laut kreisärztlichem Bericht vom 11. Januar 2012 müsse er vor allem sitzen und "gelegentlich etwas aufstehen und herumgehen". Seine Arbeit habe aber wesentlich mehr beinhaltet: das Stehen, Gehen, Knien oder Besteigen von Leitern. Solche Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar, was auch Dr. med. E.________, Co-Chefarzt Orthopädie, Klinik F.________, mit Bericht
vom 22. Oktober 2012 bestätigt habe. Ausgehend von diesem medizinischen Sachverhalt könne er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit gezwungenermassen auch der Erwerbsfähigkeit vorliege.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer könne die bei der C.________ AG zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin zu 100 % ausüben, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
6.2. Im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % auszugehen. Da die C.________ AG in Konkurs gefallen ist, kann bereits aus diesem Grund für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens nicht auf den bei der C.________ AG erzielten Lohn abgestellt werden. Die Frage, ob die bisher vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit sowohl Baustellen- als auch Büroarbeiten beinhaltete, kann offen gelassen werden. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold