Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 108/2022

Urteil vom 10. Oktober 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,

gegen

Staatsanwaltschaft Bischofszell,
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell,

Staatsanwaltschaft Frauenfeld,
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Strafverfahren; Beweisergänzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2022 (SW.2021.122).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führte unter der Verfahrensnummer SUV B.2017.1115 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) und das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG; SR 817.0) sowie auf weitere Delikte. Der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betrifft im Wesentlichen mögliche Tierquälereien im Sinne des Tierschutzgesetzes und steht insbesondere im Zusammenhang mit den Zuständen, die bei der Räumung des Hofs von A.________ am 7./8. August 2017 bezüglich der gehaltenen Pferde festgestellt worden sein sollen. Er betrifft aber auch andere gehaltene Tiere sowie zum Teil weiter zurückliegende Umstände und Vorfälle.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führte unter mehreren Verfahrensnummern eine Strafuntersuchung gegen B.________, seinerzeit Kantonstierarzt und Leiter des Veterinäramts des Kantons Thurgau, sowie weitere Personen, die jedenfalls damals Mitarbeiter dieses Amts waren. Das hauptsächliche Verfahren gegen B.________ lief unter der Verfahrensnummer SUV F.2017.986. Auslöser der Strafuntersuchung waren Strafanzeigen, die der Verein gegen Tierfabriken Schweiz und der Thurgauische Tierschutzverband im Anschluss an die erwähnte Hofräumung eingereicht hatten und in denen B.________ Amtsmissbrauch zugunsten von A.________ bzw. Gehilfenschaft zur Tierquälerei vorgeworfen wurde. Im Zusammenhang mit der Hofräumung hatte zudem auch Letzterer Strafanzeigen gegen B.________ erstattet, namentlich wegen Nötigung, Freiheitsberaubung, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Amtsmissbrauchs. Er macht als Privatkläger auch Zivilansprüche wegen der im Anschluss an die Hofräumung erfolgten Zwangsversteigerung der Pferde geltend.

B.
Im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geführten Strafuntersuchung durchsuchte die Kantonspolizei Thurgau die Räumlichkeiten des Veterinäramts und stellte zahlreiche Unterlagen und Gegenstände im Zusammenhang mit A.________ und anderen mit (Teil-) Tierhalteverboten belegten Personen sowie zahlreiche elektronische Daten sicher. Am 30. August 2017 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld das sichergestellte Material. Im Anschluss an den im Wesentlichen positiven Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau durchsuchte sie das Material und nahm einen Teil davon zu den Akten. Den Rest bezeichnete sie als "Sekundärakten", die sie weder paginierte noch im Einzelnen in ein Aktenverzeichnis aufnahm, jedoch weiterhin beschlagnahmt liess. Mit Verfügung vom 24. März 2021 im Verfahren SUV F.2017.986 qualifizierte sie diese "Sekundärakten", einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2020 Rechnung tragend, als nicht verfahrensrelevant und hob in Bezug darauf die Beschlagnahme auf. Zugleich ordnete sie die Rückgabe der fraglichen Unterlagen und Gegenstände an das Veterinäramt und hinsichtlich der betreffenden Daten die Vernichtung des Datenträgers und der erstellten
Spiegelung an. Auf die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung trat das Obergericht mit Entscheid vom 26. August 2021 nicht ein.

C.
Am 12. Oktober 2021 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell im Verfahren SUV B.2017.1115 den Antrag, die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 24. März 2021 aufgeführten Unterlagen und Gegenstände sowie Daten und Datenträger unverzüglich zu beschlagnahmen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wies die Staatsanwaltschaft Bischofszell den Antrag ab. Dagegen gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 6. Januar 2022 wies dieses das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. Februar 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 24. März 2021 aufgeführten Unterlagen und Gegenstände sowie Daten und Datenträger zu beschlagnahmen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, diese Unterlagen und Gegenstände sowie Daten und Datenträger zu den Akten im Verfahren SUV B.2017.1115 zu nehmen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 3. Mai 2022 eine weitere Stellungnahme eingereicht.
Mit Verfügung vom 30. März 2022 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme von A.________ stattgegeben und die Staatsanwaltschaft Frauenfeld angewiesen, die in der Verfügung vom 24. März 2021 bezeichneten Unterlagen, Datenträger und Daten weder herauszugeben noch zu vernichten, bis das bundesgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist oder die vorsorgliche Massnahme aufgehoben wird.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).

1.1. Fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts, mit dem die Abweisung eines Antrags auf Beweismittelbeschlagnahme im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestätigt wird, soweit auf das dagegen erhobene Rechtsmittel eingetreten wird. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (vgl. Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).

1.2. Nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b), insbesondere die beschuldigte Person (lit. b Ziff. 1). Das Interesse an der Behandlung der Beschwerde muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP [SR 273]; BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 139 I 206 E. 1.1). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 140 IV 74 E. 1.3.3).

1.2.1. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht Ende Februar 2022 war das Strafverfahren SUV B.2017.1115 gegen den Beschwerdeführer noch bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell hängig. Dies hat sich in der Zwischenzeit offenbar geändert. Medienberichten zufolge hat die Staatsanwaltschaft Ende März 2022 beim Bezirksgericht Arbon Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben.

1.2.2. Gemäss Art. 328
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
1    Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
2    Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.
StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Abs. 1). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Abs. 2).
SCHMID/JOSITSCH führen in diesem Zusammenhang aus, zu den Befugnissen nach Art. 328 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
1    Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
2    Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.
StPO gehöre die Anordnung bzw. Aufhebung von Zwangsmassnahmen, soweit sie nicht einer anderen Behörde wie dem Zwangsmassnahmengericht zustehe. Dementsprechend werde zum Beispiel ein bei Anklageerhebung noch hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme gegenstandslos; ebenso verhalte es sich bei Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht. Ein entsprechendes Begehren sei nunmehr bei der ersten Instanz zu erneuern (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 328
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
1    Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
2    Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.
StPO).
Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 1B 187/2015 vom 6. Oktober 2015 zurückhaltend zu dieser Lehrmeinung. Es nahm Bezug auf einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 21. Dezember 2011, worin sich diese trotz inzwischen erfolgter Anklage bei der Strafkammer für die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend eine bestehende Beschlagnahme als zuständig erachtet hatte (TPF 2012 17 E. 1.4), und bezeichnete den von der Beschwerdekammer dafür angeführten Grund als beachtenswert. Weiter erwog es, die Auffassung der Beschwerdekammer stützen könnten unter Umständen auch prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO). Letztlich liess es aber offen, ob bei einer Beschlagnahme bzw. einer Ablehnung der amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht die Beschwerde nach Anklageerhebung entsprechend der zitierten Lehrmeinung als gegenstandslos geworden anzusehen sei. Jedenfalls bei einer Verfahrenstrennung - wie sie Gegenstand des damaligen Verfahrens bildete - sei die Annahme der Gegenstandslosigkeit abzulehnen (vgl. E. 2.3-2.6).
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts liess seither in einem Verfahren betreffend Ablehnung der Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Urteil BB.2018.106 vom 29. Oktober 2018 E. 2) und einem Verfahren betreffend Verweigerung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urteil BB.2021.165 vom 2. September 2021 E. 1.3 und 1.4) offen, ob an der Rechtsprechung gemäss TPF 2012 17 festzuhalten sei. Sie ging dabei auch auf das Urteil 1B 187/2015 ein.

1.2.3. Vorliegend hat zwar die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz gemäss StPO noch vor der Anklageerhebung beim erstinstanzlichen Sachgericht über die Beschwerde gegen die staatsanwaltliche Abweisung des Antrags auf Beweismittelbeschlagnahme des Beschwerdeführers entschieden. Mit der Einreichung der Anklageschrift beim Bezirksgericht Arbon Ende März 2022 gingen jedoch während des gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens die Befugnisse nach Art. 328 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
1    Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
2    Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.
StPO von der Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Sachgericht über. Damit stellt sich wie bei einer Anklageerhebung bei noch laufendem Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz gemäss StPO die Frage, ob das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist und der Beschwerdeführer seinen von der Staatsanwaltschaft Bischofszell abgewiesenen Antrag nunmehr beim erstinstanzlichen Sachgericht nochmals einbringen muss.
Im Unterschied zur Konstellation, die das Bundesgericht im zitierten Urteil vor Augen hatte, geht es hier nicht darum, ob eine verfügte Beschlagnahme aufrechterhalten werden soll; strittig ist vielmehr, ob eine Beschlagnahme anzuordnen ist. In Frage steht weiter die Beschlagnahme einer Vielzahl Unterlagen und einer sehr grossen Datenmenge zur allfälligen Verwendung als Beweismittel (Beweismittelbeschlagnahme). Mit der Beschlagnahme wäre es sodann nicht getan. Vielmehr stellten sich im Anschluss daran im erstinstanzlichen Hauptverfahren Fragen bezüglich des Umgangs mit dem beschlagnahmten Material sowie des weiteren Vorgehens. In einer solchen Konstellation spricht einiges dafür, den Entscheid über die strittige Beweismittelbeschlagnahme (auf ein erneuertes Begehren hin) dem erstinstanzlichen Sachgericht vorzubehalten und das hängige Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft als gegenstandslos geworden anzusehen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist die Frage jedoch nicht vertieft zu prüfen.

1.3. Bei der Verfügung, mit der die Staatsanwaltschaft Bischofszell den Antrag auf Beweismittelbeschlagnahme des Beschwerdeführers abgewiesen hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Dasselbe gilt für den angefochtenen Entscheid, mit dem diese Verfügung bestätigt wird, soweit auf die dagegen erhobene Beschwerde eingetreten wird (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1).
Gegen Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn - was hier jedoch nicht der Fall ist - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Eine Ausnahme vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils greift, wenn die beschwerdeführende Person in hinreichender Weise eine Rechtsverweigerung oder ungerechtfertigte Rechtsverzögerung (vgl. BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; 135 III 127 E. 1.3; Urteil 1C 595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2) bzw. eine formelle Rechtsverweigerung in der Gestalt einer Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsakts rügt (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile 1B 7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 IV 121; 1C 595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1C 340/2018 vom 7. März 2019 E. 2.2).
Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG muss im Bereich der Beschwerde in Strafsachen rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügt nicht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis). Es ist Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3). Bei Zwischenentscheiden, mit denen Beweiserhebungen abgelehnt werden, droht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur. Insbesondere kann die rechtsuchende Person grundsätzlich einen zu Unrecht erfolgten derartigen Zwischenentscheid noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigieren (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen; 136 IV 92 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil 1B 35/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1). Eine Ausnahme liegt vor, wenn durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein Beweisverlust droht (Urteile 1B 234/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3; 1B 35/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 1B 520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ.
in: BGE 144 I 253; je mit Hinweisen).

1.3.1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten, soweit dieser damit die erneute Beschlagnahme der (physischen) Unterlagen und Gegenstände verlangte, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 24. März 2021 die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe an das Veterinäramt angeordnet hat. Dies hat sie sinngemäss damit begründet, dem Beschwerdeführer drohe insofern kein Beweisverlust (Art. 394 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
StPO). Ergänzend hat sie die Beschwerde insoweit aber auch materiell geprüft und als unbegründet beurteilt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese materielle Beurteilung, äussert sich jedoch nicht ausdrücklich zum Nichteintreten; implizit kritisiert er dieses im Rahmen seiner Ausführungen jedoch als mit Art. 394 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
StPO nicht vereinbar und zu Unrecht erfolgt.
Ein derartiges Nichteintreten käme einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Insoweit ist die Beschwerde an das Bundesgericht daher unabhängig vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zulässig (vgl. Urteile 1B 682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 1.2; 1B 193/2019 vom 23. September 2019 E. 1.2; vorne E. 1.3). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die ergänzende materielle Beurteilung der Vorinstanz richtet, ist dies mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zum vorinstanzlichen Nichteintreten grundsätzlich nicht weiter von Belang. Insofern ist im vorliegenden Zusammenhang daher ebenfalls nicht näher auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils einzugehen.

1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer die erneute Beschlagnahme der elektronischen (oder digitalen) Daten verlangte, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben und deren Vernichtung angeordnet hat, ist die Vorinstanz auf sein Rechtsmittel eingetreten. Da diese Daten zu vernichten seien, drohe dem Beschwerdeführer insoweit ein Beweisverlust, weshalb seine Beschwerde nach Art. 394 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
StPO zulässig sei.
Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vor, aufgrund der mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 24. März 2021 angeordneten Vernichtung des elektronischen Datenträgers gingen 198'000 PDF-Seiten und damit 99% der seinerzeit beschlagnahmten Daten unwiederbringlich verloren, obwohl darin mit Sicherheit viele verfahrensrelevante Erkenntnisse enthalten seien. Damit gehe aber auch enorm viel potenziell entlastendes Material für seine Verteidigung verloren, was seine Rechtsposition als Beschuldigter im von der Staatsanwaltschaft Bischofszell gegen ihn geführten Strafverfahren nochmals erheblich schwächen bzw. sein Recht auf Entlastungsbeweisführung vereiteln würde.
Aus der erwähnten Verfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geht hervor, dass es sich bei den Daten, bezüglich welcher diese - mit gewissen Ausnahmen - die Beschlagnahme aufgehoben hat, um den vollständigen "Dump" von "Fabasoft", den "Snapshot" vom Amtslaufwerk des Veterinäramts, den "Snapshot" von den persönlichen Laufwerken von B.________ und die Kopie von dessen Mailbox handelt. Diese Daten befinden sich auf einem besonderen, in der Verfügung genannten Datenträger und auf der erstellten Spiegelung, die beide vernichtet werden sollen. Von der angeordneten Vernichtung betroffen sind somit, soweit ersichtlich, keine Originaldaten oder -datenträger. Es besteht allerdings keine Gewähr, dass die betreffenden Originaldaten noch vollumfänglich oder unverändert vorhanden sind. Es erscheint zudem fraglich, ob nach der Vernichtung der erwähnten Daten- und Datenträger noch festgestellt werden könnte, um welche Daten es sich im Einzelnen handelte und welche Originaldaten - soweit überhaupt noch vorhanden - gegebenenfalls erneut zu beschlagnahmen sind. Unter diesen Umständen könnte der angefochtene Entscheid zu einem Verlust von Daten führen, deren nochmalige Beschlagnahme zur allfälligen Verwendung als Beweismittel der Beschwerdeführer
beantragt.
Die Möglichkeit eines solchen Verlusts bedeutet für sich allein allerdings noch nicht, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu bejahen wäre. Zusätzlich erforderlich ist vielmehr, dass es sich bei den entsprechenden Daten um im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO zu berücksichtigende Beweismittel für dessen Verteidigung handeln könnte, wie dieser geltend macht, mithin nicht nur ein Datenverlust, sondern auch ein Beweis verlust droht (vgl. vorne E. 1.3). Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist dabei nur, aber immerhin notwendig, dass die mutmassliche entsprechende Beweiseigenschaft der fraglichen Daten schlüssig behauptet wird bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4; 145 II 153 E. 1.4; je mit Hinweisen zu sog. doppelrelevanten Tatsachen).
Dies ist nicht der Fall. Wie dargelegt, lässt es der Beschwerdeführer insofern im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei allgemeinen und vagen Vorbringen bewenden. Aus seinen Behauptungen, wonach in diesen Daten "mit Sicherheit viele verfahrensrelevante Erkenntnisse" enthalten seien bzw. damit "enorm viel potenziell entlastendes Material" verloren ginge, ergibt sich auch nicht ansatzweise, inwiefern das umfangreiche Datenmaterial für seine Verteidigung von Nutzen sein könnte. Nichts anderes gilt hinsichtlich seiner materiellen Ausführungen. Dies genügt nicht, woran sein Vorbringen, bei seinem Antrag auf erneute Beschlagnahme der fraglichen Daten handle es sich nicht um einen Beweisantrag im eigentlichen Sinn, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. dazu Urteile 6B 1085/2019 vom 18. September 2020 E. 3.4.2; 6B 1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 139
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO; DERS., in: forum poenale 4/2012, S. 210 f. [Bemerkungen zum Urteil 6B 663/2011 vom 2. Februar 2011]), nichts zu ändern vermag. Ein solcher Antrag entbindet ihn nicht davon, den drohenden nicht wieder gutzumachenden
Nachteil rechtlicher Natur darzutun, zumal dieser nicht offensichtlich ist (vgl. vorne E. 1.3). In Bezug auf die fraglichen Daten ist ein solcher Nachteil demnach zu verneinen.

1.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Unterlagen und Gegenstände, hinsichtlich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe an das Veterinäramt angeordnet hat, einen drohenden Beweisverlust verneint hat und auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. hinten E. 3). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat es bezüglich dieser Unterlagen und Gegenstände dabei sein Bewenden. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Daten, hinsichtlich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben hat, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell bestätigt hat. Von vornherein nicht auf die Beschwerde einzugehen ist sodann, soweit der Beschwerdeführer das seinerzeitige Vorgehen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Material kritisiert und ihr insofern verschiedene Bundesrechtsverletzungen vorwirft. Mit den entsprechenden Vorbringen und Rügen geht er über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
Art. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
Art. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Art. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1    Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2    Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
i.V.m. Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Art. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1    Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2    Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).

3.

3.1. Gemäss Art. 394 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der in dieser Bestimmung genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Ein Rechtsnachteil nach Art. 394 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
StPO wird bejaht, wenn durch die Abweisung eines Beweisantrags ein Beweisverlust droht, etwa die Einvernahme einer hochbetagten oder schwer kranken Person als Zeugin oder Zeuge abgelehnt wird. Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko. Das in Frage stehende Beweismittel darf zudem nicht dem Beweis einer Tatsache im Sinne von Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO dienen (vgl. zum Ganzen: Urteile 1B 682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1 mit Hinweisen; 1B 193/2019 vom 23. September 2019 E. 2.1; 1B 189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz hat ihre Beurteilung, dem Beschwerdeführer drohe hinsichtlich der Unterlagen und Gegenstände, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 24. März 2021 die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe an das Veterinäramt angeordnet hat, kein Beweisverlust, damit begründet, beim Sachgericht könne grundsätzlich nochmals die Beschlagnahme beantragt werden. Dies erscheine unproblematisch, zumal die betreffenden Unterlagen und Gegenstände genügend klar bezeichnet seien. Gegen die Möglichkeit einer nochmaligen Beschlagnahme spreche nicht, dass damit allenfalls Aufwand und Kosten verbunden wären. Der Beschwerdeführer führe im Weiteren nicht aus, wer aus welchem Grund die Unterlagen und Gegenstände inwiefern verändern oder manipulieren könnte.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die fraglichen Unterlagen und Gegenstände, die den grössten Teil der seinerzeit beschlagnahmten physischen Akten ausmachten, würden dem Veterinäramt zurückgegeben. Es sei völlig illusorisch, dass sie später vom Sachgericht wieder beigezogen werden könnten, seien sie doch nicht einmal paginiert und nicht in einem Aktenverzeichnis erfasst. Der Manipulation wäre Tür und Tor geöffnet, da es völlig im Belieben des Veterinäramts stünde, was es edieren wolle und was nicht.

3.4. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld hat in der Verfügung vom 24. März 2021 in einer knapp zwei Seiten langen Liste diejenigen der seinerzeit in den Räumlichkeiten des Veterinäramts sichergestellten und anschliessend beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände aufgeführt, bezüglich welcher sie die Beschlagnahme aufgehoben und und die Rückgabe an das Amt angeordnet hat. Inwiefern bei einer Rückgabe dieser Unterlagen und Gegenstände an das Veterinäramt eine spätere Beschlagnahme durch das erstinstanzliche Sachgericht ausgeschlossen oder gar völlig illusorisch sein sollte, erschliesst sich nicht. Die Unterlagen und Gegenstände werden in der erwähnten Liste im Einzelnen aufgeführt und genügend klar bezeichnet. Es ist zudem davon auszugehen, dass das Veterinäramt sie bis zum Abschluss des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens in geeigneter Weise aufbewahren bzw. ihre allfällige erneute Herausgabe sicherstellen wird, auch wenn sie nicht paginiert und nicht im Einzelnen in ein Aktenverzeichnis aufgenommen sind. Gründe, die gegen diese Annahme sprechen würden, nennt der Beschwerdeführer keine. Ebenso wenig führt er aus, wieso es aufseiten des Veterinäramts zu Manipulationen kommen sollte, bzw. wer aus welchem Grund ein
Interesse daran haben sollte, gewisse Akten zu entfernen oder gegebenenfalls nur einen Teil davon herauszugeben.
Ein konkretes Risiko eines Verlusts der fraglichen Unterlagen und Gegenstände ist somit weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz durfte daher bereits aus diesem Grund auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eintreten, ohne Art. 394 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
StPO oder sonst Bundesrecht zu verletzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise dartut, inwiefern es sich bei den betreffenden Unterlagen und Gegenstände um Beweismittel handeln könnte, die im gegen ihn laufenden Strafverfahren zu seiner Verteidigung von Nutzen und nach Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO zu berücksichtigen wären. Vielmehr lässt er es auch hier mit allgemeinen und vagen Behauptungen bewenden. Auch insofern ist ein drohender Beweisverlust daher weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer implizit rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie hinsichtlich der betreffenden Unterlagen und Gegenstände nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, erweist sich dies demnach als unbegründet.

4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Voraussetzungen für deren Gewährung erfüllt scheinen (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG), ist dem Gesuch stattzugeben. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Rainer Niedermann wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Baur
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_108/2022
Date : 10. Oktober 2022
Published : 28. Oktober 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Beweisergänzung


Legislation register
BGG: 1  2  29  42  64  66  68  71  78  80  81  93  95  97  100  105  106
BZP: 72
StPO: 5  6  139  328  394
BGE-register
135-III-127 • 136-I-274 • 136-IV-92 • 137-I-58 • 138-IV-258 • 139-I-206 • 139-I-229 • 139-IV-121 • 139-V-604 • 140-III-16 • 140-IV-74 • 141-III-80 • 141-IV-284 • 141-IV-289 • 142-I-135 • 142-I-99 • 142-III-653 • 143-I-1 • 143-I-344 • 143-IV-175 • 144-I-253 • 144-IV-127 • 144-V-388 • 145-II-153 • 146-II-276 • 147-IV-188
Weitere Urteile ab 2000
1B_108/2022 • 1B_187/2015 • 1B_189/2012 • 1B_193/2019 • 1B_234/2019 • 1B_35/2018 • 1B_520/2017 • 1B_682/2021 • 1B_7/2013 • 1C_340/2018 • 1C_595/2019 • 6B_1051/2019 • 6B_1085/2019 • 6B_663/2011
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