Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 496/2008/sst
Urteil vom 10. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber, Weisses Schloss,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt François Bernath.
Gegenstand
Kosten und Entschädigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, vom 29. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Am 16. Mai 2001 reichte Y.________ beim Bezirksgericht Zürich Klage wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233 |
3 | Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 175 - 1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu. |
|
1 | Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu. |
2 | Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos. |
B.
Mit Verfügung vom 3. August 2006 trat der Präsident des Bezirksgerichts Zürich auf die Anklage betreffend Verleumdung und übler Nachrede wegen Verjährungseintritts nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte er zu einem Drittel Y.________ und zu zwei Dritteln X.________, wobei er letzteren überdies zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.-- verpflichtete. Dagegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, welches den erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 29. April 2008 abwies.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen wendet sich X.________ an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventuell dessen Rückweisung an die Vorinstanz.
D.
Vernehmlassungen wurde keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beschwerde in Strafsachen kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers verstösst die vorinstanzliche Kostenregelung (unter Einschluss der Entschädigungsfolgen) in verschiedener Hinsicht gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Zürcher Praxis erwogen, dass vorliegend insbesondere zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer sich einerseits die Einleitung des Ehrverletzungsverfahren durch die Verletzung rechtlicher Pflichten (beispielsweise die aus Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
die Patienten für die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner über die Praxisauflösung hätte erreichen wollen. Ein öffentliches oder privates Interesse an den (behaupteten) Hintergründen, die zum Ausschied des Beschwerdegegners aus der Praxis geführt haben sollen, sei nicht ersichtlich. Einziges Ziel des besagten Schreibens habe deshalb nur sein können, das Vertrauen der Patienten in den Beschwerdegegner als Arzt und Mensch zu zerstören und dadurch dessen berufliches Fortkommen zu behindern. Ein solches Interesse sei nicht schützenswert. Auch aus der fachärztlichen Begutachtung ergebe sich im Übrigen keine Bestätigung der durch den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe. Zwar treffe auch nicht direkt das Gegenteil zu. Die in den fachärztlich begutachteten Abrechnungen festgestellten Mängel seien durch den Sachverständigen aber doch stark relativiert worden und ein Grossteil der Beanstandungen auf das im A.________Center angewendete (Block)-Abrechnungssystem zurückgeführt worden. Das gegen den Beschwerdegegner angehobene Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs sei denn auch eingestellt worden. Damit ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
verstossen und dadurch das Ehrverletzungsverfahren veranlasst habe. Er müsse deshalb auch bei der Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung für die finanziellen Folgen seines Verhaltens einstehen.
4.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht begründet. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten:
4.1 Die Vorinstanz hat ihren Kostenentscheid ausführlich begründet. In ihren Ausführungen hat sie auf die Begründung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Dass ihre rechtlichen Erwägungen von denjenigen der ersten Instanz (teilweise) abweichen, gibt dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch auf eine diesbezügliche vorgängige Anhörung. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid mit einer rechtlichen Würdigung zu begründen beabsichtigt hätte, die für ihn völlig überraschend gekommen wäre (BGE 128 V 273 E. 5b/bb; 126 I 19 E. 2c/aa; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar, Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
unbegründet.
4.2 Wie sich aus den Akten ergibt, führen die beiden Ärzte ihre Auseinandersetzung mit Vehemenz. So erstattete der Beschwerdeführer am 3. März 2001 gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige wegen gewerbsmässigen Betrugs. Im angefochtenen Entscheid weist die Vorinstanz darauf hin, dass dieses Strafverfahren gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2007 eingestellt worden ist, und fügt an, die Einstellung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers erfolgt, was so indes nicht stimmt. Das Bezirksgericht Zürich hat nämlich am 18. Januar 2008, im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung, die Kosten und Entschädigungen der eingestellten Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs auf die Staatskasse genommen, weil es im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft davon ausging, dass die Anzeigeerstattung des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner wegen gewerbsmässigen Betrugs weder leichtfertig noch verwerflich erfolgte. Die Vorinstanz hat das fragliche Urteil des Bezirksgerichts in ihre Entscheidfindung zu Unrecht nicht mit einbezogen. Für eine Aufhebung des Entscheids reicht das alleine aber nicht aus, weil der Hinweis auf die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung vom 28.
September 2007 im angefochtenen Entscheid kein tragendes Element der vorinstanzlichen Entscheidbegründung bildet. Im Übrigen ist bzw. war die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht an das bezirksgerichtliche Urteil vom 18. Januar 2008 bzw. an die darin vorgenommene Würdigung zum Anzeigeverhalten des Beschwerdeführers gebunden. Dieser verkennt bei seiner Kritik, dass auch insoweit die Maxime der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 249
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.3 Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid mit den Gutachten von B.________, dem Vertrauensarzt der C.________ Krankenversicherungen AG, vom 30. September 2005 bzw. 18. Juli 2006 auseinander. In diesen Berichten kommt die Besorgnis des Gutachters zur Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Arbeit des Beschwerdegegners zwar klar zum Ausdruck, die festgestellten Mängel bei den Abrechnungen werden allerdings zum Grossteil mit dem im A.________Center verwendeten fehleranfälligen (Block)-Abrechnungssystem in Verbindung gebracht (Gutachten 2005, S. 7, 15, 17, 20, Gutachten 2006, S. 10). Daraus hat die Vorinstanz im Wesentlichen abgeleitet, dass es sich bei den gutachterlichen Beanstandungen im Grunde um systembedingte Abrechnungsfehler des Beschwerdegegners handle, die höchstens im Grenzbereich zur Überarztung einzustufen seien. Wie jedes andere Beweismittel sind auch Gutachten von den Gerichten frei zu würdigen (Art. 249
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Gutachtensbeurteilung diametral von den Erkenntnissen des Sachverständigen abgewichen sein sollte, namentlich indem sie weite Teile der Sachdarstellung des Beschwerdeführers als unwahr bezeichnet habe, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht hinreichend aufgezeigt. Er legt nur dar, wie die fraglichen Gutachten aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen gewesen wären, was für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht genügt (BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 130 I 258 E. 1.3). Dass die Vorinstanz überdies von einem bundesrechtswidrigen Begriff der Überarztung ausgegangen sein soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.4 Davon, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers im Rundschreiben vom 7. März 2001 geeignet waren, den Beschwerdegegner in seinen Persönlichkeitsrechten gemäss Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Weise nicht in die Waagschale geworfen, ins Leere, zumal sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang (Praxisauflösung) auf ein solches Interesse mangels eines dahingehenden Informationsbedürfnisses der Patienten des A.________Centers nicht berufen kann. Die vorinstanzliche Würdigung lässt sich demnach unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstanden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill