Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 327/2014 {T 0/2}

Urteil vom 10. September 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Bürglenstrasse 39, 6078 Bürglen OW,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Moos,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Obwalden,
Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 23. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ erhob gegen einen abschlägigen Rentenentscheid der IV-Stelle Obwalden vom 24. März 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Dieses hob die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 23. Januar 2013 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die Verwaltung zurück. Auf die gegen den Entscheid gegen die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung (Fr. 2'000.-) erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 9C 165/2013 vom 12. März 2013 nicht ein.

A.b. Aufgrund der Anweisung des Verwaltungsgerichts holte die IV-Stelle bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten ein und wies das Rentenbegehren mit Hinweis auf das Gutachten mit Verfügung vom 1. April 2014 erneut ab. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Anfechtung.

B.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. Januar 2013 sei in Ziffer 3 aufzuheben. Es seien ihm für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Parteikosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'274.80 (bestehend aus Fr. 5'750.- Honorar, Fr. 60.- Auslagen und Fr. 464.80 MwSt.) zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der in der Vernehmlassung gestellte Antrag der Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ist unbegründet. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2013 nicht ein, weil es sich beim kantonalen Urteil um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handelte. Nachdem die erneute Ablehnungsverfügung vom 1. April 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, steht dem Beschwerdeführer nun im Entschädigungspunkt direkt die Beschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
in initio BGG).

2.
Die Bemessung der Entschädigung des Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (vgl. BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Nach Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG liegt eine Bundesrechtsverletzung vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts - sei es wegen seiner Ausgestaltung, sei es aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall - zu einer Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Entschädigung des Rechtsbeistandes praktisch nur das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Willkürverbot in Betracht. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als
zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17, Urteil 9C 284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2, je mit Hinweisen). Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 [I 308/98] E. 2b; Urteil 9C 387/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines Vertreters gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136).

3.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Januar 2013 die Verfügung vom 24. März 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen habe. Gleichzeitig habe das Gericht der Beschwerdegegnerin sämtliche Verfahrenskosten überbunden und die Parteientschädigung auf den Betrag von pauschal insgesamt Fr. 2'000.- festgesetzt, ohne zuvor den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern oder ihm zumindest den Abschluss des Verfahrens anzuzeigen. Mit einem Aufwand von 7,4 Stunden à Fr. 250.- könnten die Interessen des Klienten in Anbetracht des umfangreichen Dossiers und der medizinischen Komplexität nicht wirksam vertreten und die erforderliche Sorgfalt nicht gewahrt werden.

4.
In der Vernehmlassung nimmt die Vorinstanz wie folgt zu den beschwerdeführerischen Argumenten Stellung:
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, das Verwaltungsgericht habe die Parteientschädigung festgelegt, ohne seinen Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern oder zumindest den Abschluss des Verfahrens anzuzeigen. Gemäss Art. 15
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation - 1 Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
der kantonalen Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14) gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss, soweit die VGV keine besonderen Bestimmungen aufweist. Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation - 1 Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
VGV gilt somit hinsichtlich der Einreichung einer Kostennote durch den Rechtsvertreter Art. 105 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
1    Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2    Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
ZPO. Gemäss dieser Bestimmung spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. Wird keine Kostennote eingereicht, so spricht das Gericht der Partei aufgrund des kantonalen Tarifs und des aus den Akten ersichtlichen und erfahrungsgemäss anfallenden Aufwandes eine angemessene Parteientschädigung zu. Der nachträgliche Nachweis höherer Auslagen erlaubt keine Berichtigung. Im Beschwerdeverfahren, auch vor Bundesgericht, sind Noven ausgeschlossen; eine säumige Partei kann die Kostennote nicht auf diesem Weg in den Prozess einführen. Überdies besteht für das Gericht
keine Pflicht, die Partei zur Einreichung ihrer Kostennote aufzufordern ( ADRIAN URWYLER, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 f. zu Art. 105
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
1    Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2    Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
ZPO; DAVID JENNY, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N. 7 zu Art. 105
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
1    Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2    Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
ZPO). Das Gericht ist nach dem Gesagten nicht verpflichtet, den Rechtsvertreter in jedem Fall zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern. Der Beschwerdeführer hat vorliegend seit längerer Zeit mit dem Ergehen des Entscheides rechnen müssen. Unter diesen Umständen wäre es an seinem Rechtsvertreter gelegen, von sich aus eine Kostennote einzureichen oder sich beim Gericht hinsichtlich der weiteren bevorstehenden Schritte zu erkundigen.

Der Beschwerdeführer hat nur Anspruch auf eine Entschädigung für das im Zusammenhang mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. März 2011 durchgeführte Gerichtsverfahren. Art. 105
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
1    Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2    Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
ZPO verweist auf den einschlägigen Tarif des Kantons. Gemäss Art. 39 Abs. 3 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 (GebOR; GDB 134.15) werden in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter die Sache und einen wesentlichen Teil der Akten bereits aus dem früheren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie dem Verwaltungsverfahren bei der IV-Stelle gekannt hat. Hinsichtlich des nun geltend gemachten Aufwandes ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Entschädigung gestützt auf den aus den Akten ersichtlichen mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters festgelegt hat. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, hat es sich dabei um einen Ermessensentscheid gehandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang
Bundesrecht verletzt hat.

Was den vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.- betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im Kanton Obwalden für eine IV-Sache ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 230.- als üblich angesehen werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Reglement des Obergerichts über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung vom 22. Dezember 2010 (REVV; GDB 134.151) der Honoraransatz in der Regel Fr. 180.- pro Stunde beträgt (Art. 1 Abs. 3 REVV). Dieser Honoraransatz steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Im vorliegenden Fall hat zwar nicht eine Prozessführung mit unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichem Rechtsbeistand vorgelegen, doch kann der in diesen Fällen anwendbare Honoraransatz vergleichsweise für die Bemessung der ordentlichen Parteientschädigung beigezogen werden.

5.
Diesen vorinstanzlichen Ausführungen, zu denen der anwaltlich vertretene Versicherte sich im Rahmen seines Replikrechtes bis am 4. Juli 2014 hätte äussern können (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. Juni 2014), ist vollumfänglich beizupflichten, weil die Beschwerdevorbringen damit Punkt für Punkt widerlegt sind. Wenn auch die zugesprochenen Fr. 2'000.- als etwas tief erscheinen mögen, so ist das nicht einer willkürlichen Einschätzung des im Beschwerdeverfahren nach der Aktenlage gebotenen Vertretensaufwandes durch das kantonale Gericht zuzuschreiben, sondern liegt im Umstand begründet, dass keine Kostennote eingereicht worden ist, obwohl dazu Anlass und Zeit bestanden hätten, wenn der Versicherte eine ermessensweise Festlegung seiner allfälligen Parteientschädigung vermeiden wollte.

6.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_327/2014
Date : 10. September 2014
Published : 28. September 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren)


Legislation register
BGG: 66  93  95
BV: 9
VGV: 15
ZPO: 105
BGE-register
118-IA-133 • 131-V-153 • 132-I-13
Weitere Urteile ab 2000
9C_165/2013 • 9C_284/2012 • 9C_327/2014 • 9C_387/2012 • I_308/98
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