Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 225/2009; 5A 501/2009
Urteil vom 10. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ AG, c/o Fürsprecherin Kathrin Straub, vertreten durch Rechtsanwälte Michael Bader und Esther Scheitlin,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerden in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 25. Februar 2009 (ZKREK.2008.366) und gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2009 (APH 09 51).
Sachverhalt:
A.
A.a Auf Begehren der Z.________ AG erliess der Amtsgerichtspräsident am Richteramt Solothurn-Lebern am 2. Oktober 2008 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
|
1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474 |
A.b Gegen den Arrestbefehl erhob die X.________ AG in A.________ Einsprache. Mit Urteil vom 14. November 2008 wies der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern die Arresteinsprache und das Eventualbegehren betreffend Sicherheitsleistung für allfälligen Arrestschaden ab. Gegen den Entscheid über die Arresteinsprache gelangte die X.________ AG an das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn, welche den Rekurs mit Urteil vom 25. Februar 2009 abwies.
B.
B.a Mit Arrestbefehl vom 4. November 2008 hiess der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen ein Arrestgesuch der Z.________ AG gut und wies das Betreibungsamt Bern-Mittelland (Dienststelle Bern) an, für eine Arrestforderung von ebenfalls insgesamt Fr. 80'688.20 (nebst Zinsen) für Gerichtskosten und Parteientschädigungen aus den drei erwähnten Gerichtsurteilen das Guthaben des Bankkontos Bank S.________ Nr. 1, lautend auf Y.________/X.________ AG, zu verarrestieren.
B.b Gegen den Arrestbefehl erhob die X.________ AG Einsprache. Mit Urteil vom 19. Januar 2009 wies der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Arresteinsprache ab und bestätigte die Arrestbewilligung. Gegen den Entscheid über die Arresteinsprache gelangte die X.________ AG an das Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer), welche die Appellation mit Urteil vom 26. Juni 2009 abwies.
C.
C.a Die X.________ AG führt mit Eingabe vom 1. April 2009 Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 5A 225/2009). Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn aufzuheben und das Arrestgesuch der Z.________ AG abzuweisen bzw. den Arrestbefehl vom 2. Oktober 2008 aufzuheben. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 74'000.-- zu verpflichten.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Z.________ AG als Beschwerdegegnerin beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht; ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
C.b Die X.________ AG gelangt mit Eingabe vom 29. Juli 2009 mit einer weiteren Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Verfahren 5A 501/2009) und verlangt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und das Arrestgesuch der Z.________ AG abzuweisen bzw. den Arrestbefehl vom 4. November 2008 aufzuheben.
Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens.
In diesem Verfahren sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerden richten sich gegen Entscheide, die zwischen den gleichen Parteien ergangen sind. Sowohl die angefochtenen Entscheide als auch die Beschwerdebegründungen lauten in weiten Teilen gleich und nehmen aufeinander Bezug. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Vereinigung der Verfahren (BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217). Für eine Sistierung des Verfahrens 5A 501/2009 besteht kein Anlass (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
|
1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
2.
2.1 Angefochten sind Entscheide über die Weiterziehung des Arresteinspracheentscheides; sie betreffen eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache, die mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
2.2 Die den vorliegenden Entscheiden zugrunde liegende Weiterziehung (Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3 Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.
Die Obergerichte von Bern und Solothurn haben die Rüge der Beschwerdeführerin, der Arresteinspracherichter habe ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, weil er ihr die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (als Arrestgläubigerin und -einsprachegegnerin) vor seiner Entscheidung der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht habe, als unbehelflich erachtet. Da dem Obergericht die gleiche Kognition wie dem Arresteinspracherichter zukomme, könne dieses den ohnehin nicht besonders schwerwiegende Mangel jedenfalls heilen.
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft den Arresteinspracherichtern erneut eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtlichen Gehörs vor. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden, da Anfechtungsobjekt das jeweilige Urteil des Obergerichts ist. Sodann stellt die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage, dass die Obergerichte - in Anbetracht ihrer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkten Kognition - eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz grundsätzlich haben heilen können. Hingegen wirft sie dem Obergericht vor, die Heilung der Gehörsverletzung im Kostenentscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt zu haben.
3.2 Nach Art. 61 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 61 Gebühren - 1 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30 |
|
1 | Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30 |
2 | Unentgeltlich sind: |
a | das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17-19 SchKG); |
b | im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 25 |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert: |
|
1 | Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert: |
2 | Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken. |
3 | Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert: |
|
1 | Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert: |
2 | Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken. |
3 | Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 61 Gebühren - 1 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30 |
|
1 | Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30 |
2 | Unentgeltlich sind: |
a | das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17-19 SchKG); |
b | im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde. |
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) GebV-SchKG Art. 62 Parteientschädigung - 1 ...32 |
|
1 | ...32 |
2 | Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden. |
III 68 E. 3b S. 69; Urteil 5P.393/1999 vom 11. Januar 2000 E. 2a; vgl. EUGSTER, a.a.O., N. 1-3 zu Art. 62).
3.3 Vorliegend haben die Obergerichte der Beschwerdeführerin jeweils eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- auferlegt, d.h. das Anderthalbfache der maximalen vorinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 500.--, welche für Streitwerte von über 10'000.-- bis 100'000.-- vorgesehen ist. Weiter wurde die Beschwerdeführerin je zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- für das Weiterziehungsverfahren verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin verweist zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Heilung einer Gehörsverletzung im Entscheid über die Kostenfolgen angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil 1A.42/1993 vom 14. März 1994 E. 4 u. 10, in: ZBl 1995 S. 42 ff.). Allerdings übergeht sie, dass ihre Vorbringen zum Kostenentscheid unter dem Titel "Rechtliches Gehör" nicht Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
rechtsgenüglich begründeter Rüge nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
Im Verfahren vor den Obergerichten von Solothurn und Bern war unbestritten, dass das Bestehen der Arrestforderung und der Arrestgrund glaubhaft gemacht wurde. Die Vorinstanzen sind weiter zum Ergebnis gelangt, es sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin indirekt von Y.________ beherrscht werde und die Berufung auf die Trennung zwischen seiner und der Person der Beschwerdeführerin missbräuchlich sei, weshalb die Verarrestierung des Audi A8 bzw. des Bankkontos zu Recht befohlen worden sei. Umstritten ist, ob die Obergerichte die Verarrestierung der betreffenden Vermögenswerte des Arrestschuldners Y.________ bestätigen durften.
4.1 Im Verfahren der Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476 |
|
1 | Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476 |
1 | seine Forderung besteht; |
2 | ein Arrestgrund vorliegt; |
3 | Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. |
2 | Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. |
4.2 Das Obergericht Solothurn hat festgehalten, dass Y.________ aufgrund seiner engen privaten und geschäftlichen Beziehungen zu den anderen kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitgliedern (R.________, T.________) entscheidenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin ausübe und faktisch (zusammen mit seiner Ehefrau) und über die von ihm (über seine Ehefrau und T.________) beeinflusste Gesellschaft Starland alle Namenaktien kontrolliere und faktisch als Alleinaktionär der Beschwerdeführerin fungiere. Er könne über deren Konto bei der Bank S.________ frei für private Zwecke verfügen. Weiter hat das Obergericht (u.a. gestützt auf verschiedene Urteile in Zivil- und Strafsachen sowie das Protokoll der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter und sein Verhalten betreffend das anvertraute Aktienzertifikat, die Betreibungen und den Schuldbrief) erwogen, dass Y.________ sein Vermögen bzw. seine Interessen mit demjenigen seiner Firmen vermische, seine Firmen für sich Betreibungen einleiten lasse, und nicht zwischen seiner Person und seinen Firmen unterscheide, um die Durchsetzung von Forderungen zu verhindern. Die Berufung auf die Trennung zwischen seiner Person und der von ihm beherrschten Beschwerdeführerin sei missbräuchlich.
Das Obergericht Bern kommt aus den gleichen Gründen wie das Obergericht Solothurn zum selben Ergebnis.
4.3 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Funktion von Y.________ als ihr Verwaltungsratspräsident lasse keinen umgekehrten Durchgriff zu, zumal er diese Funktion früher auch bei der Beschwerdegegnerin ausgeübt habe. Alle von der Vorinstanz erwähnten Beispiele für ein Abhängigkeitsverhältnis würden sich im Rahmen der üblichen Einflussnahme eines Verwaltungsratspräsidenten auf die präsidierte Gesellschaft bewegen, einschliesslich des Bezahlens von Verkehrsbussen durch die Gesellschaft oder der Verfügungsmacht über ein einzelnes Konto. Es sei nicht wahr, dass die Unternehmensbeteiligungen von Y.________ den Zweck aufweisen würden, Gläubiger zu benachteiligen. Die Beschwerdeführerin hält fest, das angebliche oder tatsächliche Fehlverhalten von Y.________ dürfe nicht dazu führen, dass ihr Vermögen für die privaten Verbindlichkeiten ihres Organes hafte.
4.4 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag die obergerichtlichen Entscheide nicht in Frage zu stellen.
4.4.1 Ein Abweichen vom Grundsatz, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten ist, setzt zunächst die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus (Urteil 5A 587/2007 vom 28. Februar 2008, E. 2, Pra 2008 Nr. 108 S. 691). Soweit die Beschwerdeführerin die formelle Stellung von Y.________ bzw. die Trennung der verschiedenen Rechtssubjekte betont, übergeht sie, dass die Obergerichte - der Darstellung der Beschwerdeführerin zuwiderlaufende - tatsächliche Verhältnisse gewürdigt haben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind hingegen unbeachtlich, soweit sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten. So hält die Beschwerdeführerin u.a. vergeblich fest, es sei nichts Besonderes, wenn "einzelne Mitarbeiter über einzelne Konten der Gesellschaft wie Spesenkonten verfügen könnten", denn es steht nach dem angefochtenen Urteil verbindlich fest, dass Y.________ frei für private Zwecke über ihr Konto bei der Bank S.________ verfügen konnte. Entgegen der Darstellung hat sich die Vorinstanz bei der Feststellung, Y.________ sei faktisch Alleinaktionär der
Beschwerdeführerin, auf in den Akten liegende Dokumente gestützt (u.a. Schreiben vom 10. Oktober 2008 über das Aktionariat der Beschwerdeführerin, Einvernahmeprotokoll vom 22. September 2005 vor dem Untersuchungsrichter). Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, Y.________ beherrsche die Beschwerdeführerin, willkürlich sei (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.4.2 Zum Durchgriff bedarf es weiter nicht der Gründung einer juristischen Person zu missbräuchlichen Zwecken, sondern es genügt die missbräuchliche Verwendung bzw. die missbräuchliche Berufung auf die Trennung zwischen juristischer Person und beherrschender Person (Urteil 5A 498/2007, a.a.O.). Inwieweit der Schluss der Vorinstanzen, die Gesamtschau ergebe eine Massierung von verschiedenen ausserordentlichen Verhaltensweisen von Y.________ zum Nachteil der Beschwerdegegnerin, geradezu unhaltbar sei, wird in den Beschwerdeschriften nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass die Obergerichte gestützt auf die Würdigung der gesamten Umstände geschlossen haben, die Vermögenswerte von Y.________ würden in missbräuchlicher Art durch die Beschwerdeführerin gehalten. Diese geht jedoch nicht darauf ein, dass die Obergerichte verschiedene Vorgänge - wie das Verhalten von Y.________ für die von ihm kontrollierte Starland sowie sein Verhalten, das zu seiner strafrechtlichen Verurteilung am 16. Mai 2007 führte - gewürdigt haben. Entgegen ihrer Meinung führt das Kontrahieren eines Vertreters bzw. eines Organs einer juristischen Person mit sich selbst regelmässig zu Interessenkollisionen und stellt dies gerade eine
Sphärenvermischung, d.h. eine ungenügende Beachtung der Selbständigkeit von juristischer Personen dar. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie ihre Bestreitung, dass die Unternehmensbeteiligungen von Y.________ der Gläubigerbenachteiligung dienen würden - beschränken sich auf die blosse Darlegung der eigenen Sicht einzelner Vorgänge und Verhältnisse. Es handelt sich dabei um appellatorische Kritik, welche im vorliegenden Verfahren unzulässig ist (E. 2.2).
4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Rechtsschriften in anderen Verfahren weiter behauptet, die Beschwerdegegnerin argumentiere widersprüchlich, genügt sie den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht, weil sie nicht auf den angefochtenen Entscheid eingeht und der Vorinstanz keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorwirft. In den Beschwerdeschriften wird insgesamt nicht dargelegt, inwiefern die Auffassung der Obergerichte, dass die Beherrschung der Beschwerdeführerin durch Y.________ und die missbräuchliche Berufung auf die Trennung zwischen diesen Rechtssubjekten glaubhaft gemacht sei, und der Schluss, dass der Audi A8 bzw. das Bankkonto zu den Vermögenswerten von Y.________ gehören, geradezu unhaltbar bzw. gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.
Im Weiteren hat das Obergericht Solothurn den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin als Arrestgläubigerin sei zu einer Sicherheitsleistung nach Art. 273 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. |
|
1 | Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. |
2 | Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden. |
5.1 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass eine Arrestkaution normalerweise nicht zu verhängen ist, wenn die Gläubigerin sich - wie hier - auf vollstreckbare Gerichtsurteile stützen kann (Urteil 5P.353/2004 vom 21. Februar 2005 E. 3.2; STOFFEL, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 273). Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Durchgriff auf Vermögenswerte, die formell nicht dem Arrestschuldner gehören, nur ausnahmsweise erfolge, weshalb nicht auch noch auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten sei.
5.2 Die Vorbringen gehen fehl. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass nicht der Verzicht, sondern die Auferlegung einer Arrestkaution im pflichtgemässen Ermessen des Arrestrichters steht (BGE 112 III 112 E. 2c S. 115). Sind - wie hier - die Voraussetzungen des Arrestes erfüllt, hat ein Arrestgläubiger Anspruch auf die Massnahme. Unsicherheitsmomente bei schwierig darlegbaren Arrestvoraussetzungen bilden wohl Gesichtspunkte, welche für die Auferlegung einer Kaution sprechen (Urteil 5P.353/2004 vom 21. Februar 2005 E. 3.2; GILLIÉRON, a.a.O., N. 27 und 37 zu Art. 273; STOFFEL, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 273). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Umstände die Vorinstanz als zweifelhaft festgestellt hat und daher für die Anordnung einer Arrestkaution sprechen würden. Ihre Vorbringen laufen darauf hinaus, im Fall, in welchem der Zugriff auf Vermögenswerte Dritter zufolge Durchgriff zulässig ist, den Arrest nur gegen Arrestkaution zu erlauben, was indessen mit Art. 273 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. |
|
1 | Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. |
2 | Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
habe, wenn es keine Arrestkaution angeordnet hat. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
6.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht Bern vor, es habe übergangen, dass das zweite (beim Arrestrichter des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen) eingereichte Arrestbegehren für die gleichen Forderungen rechtsmissbräuchlich sei, weil zu deren Deckung die Verarrestierung des ganzen Bankkontos nicht erforderlich sei.
6.1 Das Obergericht Bern hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass beim Vollzug des ersten Arrestes im Kanton Solothurn (durch das Betreibungsamt A.________) lediglich der Audi A8 mit dem Schätzwert von Fr. 50'000.-- verarrestiert worden sei. Die Arrestforderungen seien unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten nicht gedeckt und der weitere Arrest notwendig, zumal es dem Betreibungsamt obliege, den Umfang des Arrestbeschlages festzulegen.
6.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt selber, dass der erste Arrest die Arrestforderungen nicht zu sichern vermochte. Sie stellt sodann zu Recht nicht in Frage, dass es einem Gläubiger offen steht, gegen denselben Schuldner für dieselbe Forderung zwei oder mehrere Arreste bei verschiedenen Arrestgerichten zu erwirken (BGE 88 III 59 E. 4 S. 66). Rechtsmissbräuchlich wird dieses Vorgehen dann, wenn sich im Vollzug herausstellt, dass es zur Blockierung von Vermögenswerten in einem Umfang führt, der erheblich über dem Betrag liegt, welcher für die Sicherung der aus Kapital, Zinsen und Kosten zusammengesetzten Forderung führt (BGE 120 III 42 E. 5b S. 47; GILLIÉRON, a.a.O., N. 32 zu Art. 271). Dass der Arrestvollzug für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens massgebend ist, anerkennt auch die Beschwerdeführerin, zumal sie ausdrücklich eine Verletzung von Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
|
1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. |
|
1 | Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. |
2 | Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug. |
72 zu Art. 275). Darauf hat das Obergericht Bern jedoch zu Recht hingewiesen, ohne dass die Beschwerdeführerin darauf eingeht. Im Übrigen behauptet sie selber nicht, das Obergericht Bern habe zu Unrecht keine Feststellungen über den Vollzug des Arrestes des Bankkontos getroffen. Dazu gibt es in der Tat keinen Grund, denn die Arresteinsprache - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - richtet sich gegen den Arrestbefehl, und nicht gegen den Vollzug. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt sind daher unbehelflich.
7.
Nach dem Dargelegten ist den Beschwerden kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und (für das Verfahren 5A 225/2009) entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens 5A 501/2009 wird abgewiesen und die Verfahren 5A 225/2009 und 5A 501/2009 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in Zivilsachen in den Verfahren 5A 225/2009 und 5A 501/2009 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren 5A 225/2009 mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Levante