Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.462/2003 /sta

Sitzung vom 10. September 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, Florastrasse 44, 8008 Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro A-2, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK
(Fortsetzung der Untersuchungshaft),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 25. Juli 2003.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. September 2002 ordnete der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Untersuchungshaft von X.________ an. Dem Angeschuldigten wurde vorgeworfen, seine Lebenspartnerin am 18. September 2002 derart mit Fäusten und Füssen traktiert zu haben, dass diese gemäss den ärztlichen Berichten neben verschiedenen Rippenbrüchen zumindest Anrisse von Leber und Milz erlitt, was - wenn auch in geringem Masse - zu inneren Blutungen führte. Nach der Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin bestand für die Geschädigte "eine nicht unerhebliche Gefährdung, durch diese Verletzung in eine unmittelbare Lebensgefahr zu geraten, wobei sich dieses Risiko bei ihr nicht realisierte" (Act. 5/5, Schreiben vom 19. Februar 2003). Am 22. November 2002 wurde X.________ im Einverständnis mit der Geschädigten aus der Haft entlassen. Das Verfahren ist nach wie vor hängig.

Am 24. Januar 2003 wurde gegen X.________ erneut eine Strafuntersuchung eingeleitet, wegen Verdachts der einfachen Körperverletzung, begangen zum Nachteil seiner Lebenspartnerin. Am 27. Januar 2003 ordnete der Haftrichter wiederum die Untersuchungshaft an, welche mit Kollusionsgefahr begründet wurde. Der Angeschuldigte soll der Geschädigten am 23. Januar 2003 im Verlaufe einer Auseinandersetzung aufs linke Ohr geschlagen haben, was zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Hörfunktion führte.
B.
Am 12. März 2003 wurde ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der amtliche Verteidiger des Angeschuldigten stellte am 2. April 2003 ein Haftentlassungsgesuch, da keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Mit Verfügung vom 5. April 2003 lehnte der Haftrichter das Gesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis 27. Juli 2003.

Mit Gesuch vom 25. Juni 2003 beantragte der Angeschuldigte erneut die Haftentlassung. Die Wiederholungsgefahr werde von der Geschädigten selber gesetzt, weil sie nicht aus seiner Wohnung ausziehe. Der Haftrichter lehnte das Gesuch am 28. Juni 2003 wiederum ab. Er wies darauf hin, dass eine weitere Haftverlängerung nach dem 27. Juli 2003 nur in Frage kommen könne, wenn die Untersuchungsbehörde zwingende Gründe dartue und das mutmasslich beantragte Strafmass in der Begründung hinreichend konkret darlege.
Der Bezirksanwalt V für den Kreis Zürich stellte am 22. Juli 2003 Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft. Er machte unter anderem geltend, der psychiatrische Vorbericht vom 12. Juli 2003 besage, dass beim Angeschuldigten eine hohe Gefahr bestehe, dass dieser sich in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher in Konfliktspannungen gegenüber Beziehungspersonen zu gewalttätigen Ausbrüchen hinreissen lasse. Ausstehend sei noch das psychiatrische Gutachten, welches nun nach Erhalt der neurologischen Untersuchungsergebnisse bis Ende August 2003 fertiggestellt werde, allenfalls schon etwas früher. Sobald das Gutachten vorliege, könne an sich nach der Schlusseinvernahme umgehend ein vorzeitiger Massnahmeantritt erfolgen, wenn dies der Beschuldigte wünschen sollte. Der Haftrichter folgte diesem Antrag und verfügte am 25. Juli 2003 die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis 31. August 2003.
C.
Mit Eingabe vom 8. August 2003 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 2003 und die Entlassung aus der Haft. Überdies stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Bezirksanwaltschaft V und der Haftrichter verzichten auf eine Vernehmlassung.
D.
Der Bezirksanwalt stellte am 25. August 2003 Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft, wiederum unter Berufung auf die Wiederholungsgefahr. Der Haftrichter entsprach diesem Antrag und verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 29. August 2003 bis zum 30. September 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ficht die Verlängerung der Untersuchungshaft an und verlangt nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Entlassung aus der Haft. Obwohl die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich kassatorischer Natur ist, ist im Rahmen der Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit das Begehren zulässig, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333; 115 Ia 293 E. 1a S. 297). Auf die gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid erhobene und frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit der Anordnung der Untersuchungshaft wurde die in Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3a S. 115, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss nach Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Satz 2 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein. Zudem darf auch nach Art. 31 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Freiheit entzogen werden.
2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, stellt aber den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Abrede. Sinngemäss macht er geltend, der Vorfall vom 18. September 2002 sei für das hängige Verfahren irrelevant, da er am 22. November 2002 aus der damaligen Untersuchungshaft entlassen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr gebannt sei, sobald die Geschädigte seine Wohnung verlasse. Aus dem Umstand, dass sie sich bis heute keine Wohnung gesucht habe, lasse sich ableiten, dass sie weiter mit ihm zusammenleben wolle. Dies lehne er mit Bestimmtheit ab. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr müssten gemäss § 58 StPO-ZH und der Literatur dazu die bereits begangenen gleichartigen Verbrechen oder erheblichen Vergehen zahlreich sein; das bedeute, das er mindestens mehr als zwei schwere Delikte begangen haben müsste, was nicht zutreffe. Zudem sei die Aufrechterhaltung der Haft als klar unverhältnismässig zu beurteilen. Die bisherige Haftdauer sei bereits jetzt in gefährliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gelangt, so dass Überhaft vorliege und die persönliche Freiheit auch deswegen verletzt sei.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Vorfall vom 18. September 2002 entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sehr wohl relevant ist für die jetzige Untersuchungshaft und die Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Das Verfahren wegen dieser ihm vorgeworfenen Handlungen ist nicht abgeschlossen, sondern noch immer hängig, wobei die Anklage auf versuchte schwere Körperverletzung lauten wird (angefochtener Entscheid S. 3). Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich ein dringender Tatverdacht sowohl wegen versuchter schwerer Körperverletzung als auch wegen einfacher Körperverletzung bejaht, was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt.
3.2 Der Bezirksanwalt wie auch der Haftrichter stützen sich in ihrer Argumentation auf den speziellen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr werden in § 58 Abs. 1 Ziff. 3 des Zürcherischen Gesetzes über den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO; LS 321) aufgeführt. Weder aus dem Haftverlängerungsantrag noch aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, inwiefern die Bedingungen der zitierten Bestimmung als erfüllt erachtet werden. Die Begründung des Haftentscheides genügt nicht, wenn darin einfach allgemein Wiederholungsgefahr bejaht wird. Der Haftrichter muss die gesetzliche Grundlage, auf der sein Entscheid beruht, so angeben, dass sich der Verhaftete zur Wehr setzen kann. Der Beschwerdeführer rügt jedoch nicht eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Er bestreitet vielmehr die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung seiner Untersuchungshaft, weil er nicht "zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen" im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO begangen habe. Darüber, wie diese besondere Voraussetzung der Zürcher StPO auszulegen und anzuwenden ist, sprechen sich die kantonalen Behörden in keiner Weise aus. Sie
verzichteten auch auf eine Vernehmlassung, was unter den gegebenen Umständen doch etwas befremdet. Es ist vorab die Aufgabe der kantonalen Instanzen, das kantonale Recht auszulegen und anzuwenden. Das Bundesgericht hat alsdann auf staatsrechtliche Beschwerde hin zu prüfen, ob die entsprechenden Entscheide verfassungsmässig seien.
3.3
3.3.1 Neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt die Verhängung von Untersuchungshaft gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO voraus, dass aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde, "nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen". Zu den verübten Taten gehören strafbare Handlungen, aufgrund welcher eine Verurteilung erfolgt ist, sowie Delikte, die Gegenstand eines noch pendenten Strafverfahrens bilden. Die Vorstrafenlosigkeit des Angeschuldigten steht der Annahme der Wiederholungsgefahr damit nicht entgegen (Andreas Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, März 1996, N. 49 zu § 58 StPO; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 701b, S. 210). Unklar ist indessen, welche Tragweite dem Begriff "zahlreiche" zukommt. Die Mindestzahl kann nicht in genereller Weise festgelegt werden. Sie hängt von der Schwere der verübten Straftaten ab (Donatsch, a.a.O., N. 50 zu § 58 StPO). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob zwei Vorfälle genügen können, um eine Wiederholungsgefahr im Sinn von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO zu bejahen. Nach dem Wortlaut
dürfte dies zu verneinen sein (Donatsch, a.a.O., N. 50 zu § 58 StPO). Die rechtsanwendende Behörde ist an einen klaren, unzweideutigen Gesetzeswortlaut gebunden; sie darf nur ausnahmsweise davon abweichen, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 129 II 232 E. 2.4 S. 236; 128 V 116 E. 3b S. 118f.; 125 III 57 E. 2b S. 58).
3.3.2 Der Inhalt einer Norm ist ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn und Zweck und den ihr zugrunde liegenden Wertungen zu ermitteln. Ziel der Auslegung ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (BGE 128 III 113 E. 2a S. 114).

Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO verfolgt den Zweck, Verbrechen und Vergehen zu verhüten; die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Da die Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Begehung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten -, dass sie nur als ultima ratio angeordnet werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen
angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 271).

Aus dieser Rechtsprechung wird deutlich, dass es bei drohenden schweren Verbrechen grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob der Angeschuldigte "zahlreich" delinquiert hat. Wohl ist bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, Zurückhaltung geboten. Indes kann auch bei einer einmaligen Tat - aufgrund der psychischen Verfassung des Verdächtigen beziehungsweise seiner Unberechenbarkeit oder Aggressivität - Wiederholungsgefahr in Betracht fallen. Anders zu entscheiden hiesse, die potentiellen Opfer von neuerlichen Taten einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (vgl. BGE 123 I 268 E. 2c und e S. 271 ff.).

Der Zürcherische Gesetzgeber dürfte kaum gewollt haben, dass bei Gewalttaten von besonderer Schwere erst dann vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr auszugehen ist, wenn mindestens drei Vorfälle bekannt sind. Anders verhält es sich bei geringfügigen Straftaten: Hier bringt der Begriff "zahlreich" die unter dem Blickwinkel der persönlichen Freiheit gebotene Zurückhaltung zum Ausdruck.
3.3.3 Für eine Auslegung, die sich nicht streng am Wortsinn des Begriffes "zahlreich" orientiert, sondern auf die ratio legis abstellt, spricht überdies der Zusammenhang zwischen dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO und demjenigen der Ausführungsgefahr nach § 58 Abs. 2 StPO. Gestützt auf § 58 Abs. 2 StPO darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn sich der dringende Tatverdacht auf ein in strafbarer Weise versuchtes oder vorbereitetes Verbrechen bezieht und aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde die Tat ausführen. Nach dieser Bestimmung ist Präventivhaft somit zulässig, wenn die Anlasstat ein Versuch ist und die Gefahr droht, der Angeschuldigte werde die Straftat vollenden. Aufgrund der darin enthaltenen Wertentscheidung des Gesetzgebers ist Präventivhaft auch in Betracht zu ziehen, wenn die Anlasstat ein vollendetes Delikt ist und eine Wiederholung ernsthaft droht, sofern es sich um ein schweres Delikt handelt und ein deswegen nicht verantwortbares Risiko besteht. In diesem Sinn ist § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO zu verstehen. Eine streng wortgetreue Auslegung des Begriffes "zahlreich" hätte andernfalls Konsequenzen, die nicht dem Willen des
Zürcherischen Gesetzgebers entsprechen können.
3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bei der Bejahung der Wiederholungsgefahr gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO nicht darauf ankommen kann, ob der Angeschuldigte mindestens drei Verbrechen oder erhebliche Vergehen begangen hat. Im Sinne der ratio legis der Präventivhaft ist massgeblich auf die Schwere der Tat abzustellen, deren Wiederholung aufgrund der konkreten Umstände droht.
3.4 Der Beschwerdeführer hat die Geschädigte am 18. September 2002 derart schwer verletzt, dass sie neben verschiedenen Rippenbrüchen zumindest Anrisse von Leber und Milz erlitt, was - wenn auch in geringem Masse - zu inneren Blutungen führte. Zwar hat sich das Risiko der unmittelbaren Lebensgefahr bei der Geschädigten nicht realisiert. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 19. Februar 2003 stellt "das spontane Sistieren der aus solchen Organrissen austretenden Blutungen" eher die Ausnahme als die Regel dar (Act. 5/5). Gegen den Beschwerdeführer ist aus diesem Grund das Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung hängig und es wurde zu Recht ein entsprechender dringender Tatverdacht bejaht (E. 3.1 oben). Nur zwei Monate nach Entlassung aus der Untersuchungshaft im November 2002 hat der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin im Januar 2003 erneut derart stark geschlagen, dass ihr Hörvermögen vorübergehend beeinträchtigt war.

Der psychiatrische Vorbericht vom 12. Juli 2003 (Act. 10/4) bejaht eine Rückfallgefahr des Beschwerdeführers. Alkoholkonsum und Wutausbrüche mit brachialer Gewaltanwendung gehörten nach Meinung des Gutachters zum "eingeschliffenen Verhaltensrepertoire" des Beschwerdeführers; seine Gewaltausbrüche seien reaktiver Natur. Die Rückfallgefahr werde durch ihn objektiv oder subjektiv belastende und reizende Störungen ausgelöst. Sie entstehe vor allem daraus, dass er seine Kontroll- und Steuerungsfähigkeit über sein aggressives Tun verliere und dabei mit "blindwütig-ungebremster Heftigkeit" auf sein Opfer einschlage. Die Rückfallgefahr werde im Besonderen durch seine völlige Uneinsichtigkeit in seine Gefährdung und Behandlungsbedürftigkeit bewirkt. Eine erhebliche Gefahrensituation entstehe vor allem bei einem Zusammenleben mit der Lebenspartnerin.
3.5 Es ist somit durchaus ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Haft sein Opfer erneut schlägt und schwer verletzt. Aufgrund der bei den bisherigen Taten zu Tage getretenen Aggressivität ist der Haftrichter zu Recht davon ausgegangen, es bestehe eine grosse Gefahr, der Beschwerdeführer könnte an der Geschädigten ein Verbrechen begehen.
3.6 Somit ist festzuhalten, dass die bereits begangenen Körperverletzungen, die unbestritten ungünstige Rückfallprognose und die Schwere der zu befürchtenden Delikte die Untersuchungshaft - gestützt auf die verfassungskonforme Auslegung der Zürcher Bestimmung über die Wiederholungsgefahr - grundsätzlich rechtfertigen.

Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Untersuchungshaft zulässig ist, was der Beschwerdeführer bestreitet.
4.
Der Beschwerdeführer befindet sich insgesamt seit über 9 ½ Monaten in Haft.

Zur Frage der Überhaft äussert sich der Haftrichter ebenfalls nur am Rande. Wenn er festhält, nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens könne die Schlusseinvernahme durchgeführt und allenfalls ein vorzeitiger Massnahmeantritt erfolgen, so kann - jedenfalls solange die Massnahmebedürftigkeit in Frage steht - davon ausgegangen werden, die Haftdauer sei noch verhältnismässig. Der zuständige Bezirksanwalt wird jedoch nach dem Eingang des psychiatrischen Gutachtens umgehend die Frage der Überhaft erneut prüfen müssen, auch wenn die Haft inzwischen aus den gleichen Gründen wie bisher bis zum 30. September 2003 verlängert wurde.

Überdies wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geschädigte noch immer in der Wohnung des Beschwerdeführers lebt. Solange die Geschädigte nicht auszieht, ist - wie gesehen (E. 3.5 hiervor) - eine neuerliche Aggression des Beschwerdeführer ihr gegenüber ernsthaft zu befürchten. Es ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit problematisch, der Geschädigten, die sich gegen den Willen des Angeschuldigten in dessen Wohnung aufhält, lediglich zu empfehlen, diese zu verlassen, und ihr zur Wohnungssuche "noch eine gewisse Zeit" zu belassen (angefochtener Entscheid S. 2/3), während der Beschwerdeführer wegen deren Weigerung, seine Wohnung zu verlassen, den schweren Eingriff in seine persönliche Freiheit mit der Untersuchungshaft auf sich nehmen muss. Im Sinne der Verhältnismässigkeit gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten -, dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser
Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 271, je mit Hinweisen). Der Bezirksanwalt wird daher umgehend die notwendigen und möglichen Massnahmen ergreifen müssen, welche gewährleisten, dass die Geschädigte die Wohnung des Beschwerdeführers verlässt; allenfalls wird der Bezirksanwalt die zuständigen Behörden zu entsprechenden Schritten veranlassen müssen. Nur für die Zeit, die die Prüfung und Durchführung dieser Massnahmen in Anspruch nimmt, lässt sich die andauernde Untersuchungshaft noch als verhältnismässig rechtfertigen.
5.
Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

Das Verfahren vor Bundesgericht wurde hauptsächlich notwendig, weil die kantonalen Behörden ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sind (E. 3.2 oben). Da der Kanton Zürich in Haftfällen über keine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt, fällt eine unzureichende Begründung besonders stark ins Gewicht. Der Beschwerdeführer sah sich hier in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Die Verfahrenskosten sind demzufolge in Abweichung von der Regel des Art. 156 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG dem Kanton Zürich aufzuerlegen, der überdies dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 159 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG).

Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kanton Zürich auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat Fürsprecher Peter Stein, Anwalt des Beschwerdeführers, mit Fr. 1'800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro A-2, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt sowie der Direktion der Justiz und des Innern und der Staatsanwaltschaft Zürich zur Kenntnisnahme zugestellt.
Lausanne, 10. September 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.462/2003
Datum : 10. September 2003
Publiziert : 26. September 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.462/2003 /sta Sitzung vom 10. September


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
OG: 156  159
BGE Register
115-IA-293 • 123-I-268 • 123-I-31 • 124-I-208 • 124-I-327 • 125-I-60 • 125-III-57 • 126-I-112 • 127-I-6 • 128-I-184 • 128-III-113 • 128-V-116 • 129-II-232
Weitere Urteile ab 2000
1P.462/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
untersuchungshaft • wiederholungsgefahr • haftrichter • persönliche freiheit • frage • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • haftgrund • psychiatrisches gutachten • opfer • schwere körperverletzung • kantonale behörde • weiler • strafbare handlung • strafprozess • beschuldigter • kollusionsgefahr • staatsanwalt • rechtsanwalt • wille • einfache körperverletzung • wiederholung • leben • unentgeltliche rechtspflege • stein • stelle • rechtsmedizin • monat • kantonales recht • mildere massnahme • postfach • mass • entscheid • beendigung • gefahr • verdacht • sachverhalt • dauer • bewilligung oder genehmigung • verlängerung • zahl • gewalt • kenntnis • freiheitsstrafe • gesuch an eine behörde • weisung • richtlinie • schweizerische strafprozessordnung • zürich • haftentlassung des ausländers • definitive freilassung • bedingte entlassung • vorläufige freilassung • begründung des entscheids • begründung der eingabe • prozessvertretung • operation • beurteilung • planungsziel • zweck • grundrechtseingriff • lebensgefahr • richtigkeit • anspruch auf rechtliches gehör • frist • wiese • rechtsanwendung • strafuntersuchung • verfassungskonforme auslegung • verfassung • verfahrenskosten • amtliche verteidigung • kassatorische natur • gewicht • tag • errichtung eines dinglichen rechts • bedingung • lausanne • verurteilung • kreis • kerngehalt • literatur • sachverhaltsfeststellung • 1919 • anklage • norm
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