Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2005.20

Entscheid vom 10. August 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Kanton Nidwalden, Verhöramt,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.

Sachverhalt:

A. Mit Fax vom 3. März 2005 erstattete B. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden Anzeige gegen A. wegen Betrugs. Grundlage bildete ein Kreditantrag vom 19. Januar 2005 an die G. AG, in dessen Folge der von A. namens einer angeblich in Stans ansässigen H. AG genehmigte Kredit trotz Bezahlens einer Vermittlungsgebühr nicht ausbezahlt wurde. Das Verhöramt Nidwalden, an welches die Anzeige zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, eröffnete ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte, forderte den Anzeigeerstatter zum Einreichen von Beweismitteln auf und beauftragte die Kantonspolizei Nidwalden mit der Vornahme von Abklärungen (Dossier Verhöramt Nidwalden AK Nr. SU 05 389 AB [nachfolgend „Dossier NW“] act. 1, 2, 15, 16).

B. Die Kantonspolizei Zürich führt seit 9. Februar 2005 Vorermittlungen gegen die G. AG mit angeblichem Sitz in Zürich sowie gegen die H. AG mit angeblichem Sitz in Stans wegen des Verdachts des Anlage- und Kreditvermittlungsbetrugs. Dabei ersuchte sie im Februar und März 2005 die Kantonspolizei Nidwalden um Abklärungen bezüglich letzterer Gesellschaft (Dossier NW act. 18, 19, 44 ff.).

C. Das Verhöramt Nidwalden ersuchte die Bezirksanwaltschaft Zürich am 26. April 2005 um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. bzw. um Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hielt dazu in ihrer Antwort fest, dass im Kanton Zürich Vorermittlungen gegen eine offenbar international tätige Täterschaft aufgenommen worden seien und ein Gerichtsstand derzeit nicht sinnvoll angeknüpft werden könne, da ein Tatort noch nicht bestimmbar sei (Dossier NW act. 51, 52).

D. Das Verhöramt Nidwalden beantragte mit Eingabe vom 22. Juni 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die Behörden des Kantons Zürich seien zu ermächtigen und zu verpflichten, die A. vorgeworfene(n) Straftat(en) zu untersuchen und zu beurteilen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte mit Gesuchsantwort vom 14. Juli 2005, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Kanton Nidwalden zu ermächtigen und zu verpflichten, das Strafverfahren zu führen (act. 6).

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
SGG.

1.2 Das Verhöramt des Kantons Nidwalden und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II). Der zwischen den Parteien geführte Meinungsaustausch führte zu keiner Einigung (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 195 N. 599). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners ist dieser gehörig vorgenommen worden. Wohl waren die Angaben in der Anfrage des Gesuchstellers vom 26. April 2005 - unter Hinweis auf die beigelegten Verfahrensakten - nur rudimentär, doch ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner selber zuvor schon den Gesuchsteller um Abklärungen im Zusammenhang mit seinen Vorermittlungen betreffend die G. AG und die H. AG ersuchte. Bereits aus der Strafanzeige vom 3. März 2005 ist denn auch ersichtlich, dass die Beschuldigte bei diesen Gesellschaften mit Bezug auf den Kreditantrag des Anzeigeerstatters eine zentrale Rolle spielte. Damit wurde aber in der Anfrage des Gesuchstellers hinreichend zum Ausdruck gebracht, welcher Vorwurf aus welchen Gründen als gerichtsstandsrelevant betrachtet wird, zumal weder das Strafgesetzbuch noch die Bundesstrafprozessordnung Bestimmungen über das von den Kantonen bei den Einigungsverhandlungen zu befolgende Verfahren enthalten (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 186 N. 566). Schliesslich erhielt der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren Gelegenheit, sich zu den vom Gesuchsteller im Gesuch an die Beschwerdekammer vorgebrachten Gründen zu äussern, was er denn auch tat (act. 6). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners ist demzufolge unter den Gesichtspunkten des Meinungsaustauschs und des Vorliegens eines Gerichtsstandsstreits auf das Gesuch einzutreten (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 195 N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone im vorliegenden Fall nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 200 N. 623). Die Vorbringen des Gesuchstellers zur Sache und der Aktenstand sind ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfolgung gegen die Beschuldigte zu bestimmen. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach jenem Tatbestand, welcher einem Täter vorgeworfen wird. Die Beschwerdekammer hat bei der Entscheidung, welcher Kanton zur Führung eines Strafverfahrens zuständig ist, von der Aktenlage auszugehen, welche zum Zeitpunkt ihres Urteils gegeben ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 24 f. N. 62 mit Hinweisen; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.1).

2.2 Der Gesuchsteller führt aufgrund einer Strafanzeige vom 3. März 2005 ein Strafverfahren gegen die angeblich in Stans tätige Beschuldigte wegen des Verdachts des Betrugs. Grund der Anzeige ist ein Antrag des Anzeigeerstatters an die G. AG betreffend einen Kredit von Euro 12'500.-- und dessen Bezahlung einer Vermittlungsgebühr von Euro 2'500.-- an die H. AG, ohne dass in der Folge der beantragte und von der Beschuldigten namens der H. AG zugesagte Kredit zur Auszahlung gelangt wäre.

Der Gesuchsgegner führt seit 9. Februar 2005 polizeiliche Vorermittlungen gegen diese - mutmasslich fiktiven - Gesellschaften mit Sitz in Zürich bzw. Stans wegen des Verdachts des Anlage- und Kreditvermittlungsbetrugs. Gemäss den Untersuchungsakten des Gesuchstellers tauchte in diesem Zusammenhang unter anderem der Name der Beschuldigten auf. Strafanzeigen gingen bisher in dieser Angelegenheit bei den gesuchsgegnerischen Strafbehörden nicht ein, und konkrete Anhaltspunkte für im Kanton Zürich begangene Straftaten bestehen offenbar nicht. Hingegen ersuchte Interpol Wiesbaden/D in dieser Sache den Kanton Zürich um Rechtshilfe.

2.3 Gemäss der Grundnorm von Art. 346
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Abs. 1). Wenn an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt sind, wird die Straftat von den Behörden desjenigen Ortes verfolgt und beurteilt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB).

2.4 Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass die Beschuldigte auch im Kanton Zürich strafbare Handlungen begangen habe. Im Gegenteil bestehen Hinweise in seinen Akten, wonach die Beschuldigte auch bei einem Kreditantrag von C. im Februar 2005 namens der H. AG involviert war (Dossier NW act. 38). Anhaltspunkte für einen Begehungsort im Kanton Zürich sind aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb eine Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit nach Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB ausser Frage steht. Es kann sich daher einzig die Frage stellen, ob allenfalls weitere Personen bei den allfällig strafbaren Handlungen der Beschuldigten mitgewirkt haben, womit gegebenenfalls eine Bestimmung des Gerichtsstandes im Sinne von Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB zu prüfen ist.

Gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners führt die Kantonspolizei Zürich in der vorliegenden Sache - ohne Bezug zu einer konkreten Tat - allgemeine Vorermittlungen aufgrund zweifelhafter Kreditangebote im Internet. In diesem Zusammenhang erging eine Anfrage an die Kantonspolizei Nidwalden vom 10. Februar 2005 zur Vornahme rechtshilfeweiser Abklärungen am angeblichen Sitz der H. AG. Diese ergaben, dass die vorgenannte Unternehmung in Stans weder ihren Sitz hat noch die Beschuldigte dort tätig ist. Vielmehr schloss die Gesellschaft offenbar einen Domizilvertrag mit der dort ansässigen I. GmbH, diese handelnd durch J., ab, welche die für die H. AG eingehende Briefpost an deren angeblichen Sitz in New York/USA weiterleitete. In dieser Angelegenheit traten namens der H. AG offenbar ein D. und ein E. in New York auf (Dossier NW act. 20, 23). Als möglicher Anknüpfungspunkt für einen Gerichtsstand in Zürich spräche somit einzig der Umstand, dass der Domain-Name der G. AG am 1. November 2004 offenbar von einem F. namens der G. AG eingetragen wurde, doch war weder eine Person mit diesem Namen unter der angegeben Adresse in Zürich feststellbar noch ist eine solche in Zürich angemeldet (Dossier NW act. 44). Konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von mitwirkenden Drittpersonen im Kanton Zürich bestehen demnach nicht. Blosse Vorabklärungen zur Bestimmung eines allfälligen Gerichtsstandes vermögen für sich allein - ohne bestimmte Anhaltspunkte für eine Begehung von Straftaten im Gebiet des betreffenden Kantons - jedenfalls keinen Gerichtsstand zu begründen (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 46 ff. N. 141, 148, S. 182 N. 554; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.17 vom 4. Juli 2005 E. 3.1). Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstandes im Sinne von Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB; der Gerichtsstand ist mithin allein nach Art. 346 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB zu bestimmen. Demzufolge sind die Behörden des Gesuchstellers als zuständig zu erklären, da die beanzeigte Straftat mutmasslich in Stans begangen wurde; Anhaltspunkte, die für einen anderen Begehungsort sprechen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen und werden auch nicht behauptet. Die vom Gesuchsteller ins Feld geführten Zweckmässigkeitsüberlegungen – namentlich das Vermeiden von Doppelspurigkeiten im Untersuchungsverfahren –
stellen sodann keine triftigen Gründe dar, welche im Sinne von Art. 262 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
. BStP ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden, zumal vorliegend eine richtige und rasche Anwendung des materiellen Rechts nicht in Frage gestellt ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.1).

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und der Gesuchsteller zu ermächtigen und zu verpflichten, die der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
OG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen und die Behörden des Kantons Nidwalden sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 10. August 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Kanton Nidwalden, Verhöramt

- Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

-

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2005.20
Date : 10. August 2005
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.


Legislation register
BStP: 245  262  279
OG: 156
SGG: 28
StGB: 346  349  350  351
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