Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1115/2023

Urteil vom 10. Juli 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einziehung; Kosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2023 (460 20 203 und 460 2017 254).

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 16. Januar 2019 grösstenteils in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit), der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs und der versuchten Nötigung schuldig. In drei Anklagepunkten sprach es ihn vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei frei. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 405 Tagen. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 13 ½ Monate und die Probezeit auf drei Jahre fest. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Weiteren in Bezug auf diverse Nebenfolgen, namentlich das Nichteintreten auf das Begehren um "Herausgabe des Omega-Garden-Rads" sowie die Rückgabe, Einziehung und Verwendung (unter anderem zur Kostendeckung) verschiedener Gegenstände und Vermögenswerte, insbesondere die Aufhebung einer Grundbuchsperre betreffend ein Ferienhaus in U.________, Kanton Luzern, und Verwertung dieses Grundstücks.

B.
Sowohl A.________ also auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führten gegen das kantonsgerichtliche Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob am 19. August 2020 das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ auf und wies die Sache in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
i.V.m Abs. 3 BGG an dieses zur Verbesserung betreffend die Punkte der Kostenfolgen (des Vorverfahrens, Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens) sowie der Einziehung und Verwertung verschiedener Gegenstände zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B 224/2020). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies das Bundesgericht mit gleichem Urteil vollumfänglich ab (Verfahren 6B 193/2020).

C.
Das Kantonsgericht stellte am 3. August 2023 die Rechtskraft der nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bildenden Punkte fest. Hinsichtlich der noch zu beurteilenden Kostenfolgen sowie Einziehung und Verwertung diverser Gegenstände fasste es einen neuen, von seinen bisherigen Anordnungen teilweise abweichenden Entscheid.

D.
A.________ gelangt gegen das neue Urteil des Kantonsgerichts vom 3. August 2023 erneut mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil sei insofern abzuändern, als ihm (1.) insgesamt zehn Mobiltelefone, ein Laptop und ein Drucker nach Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben seien, (2.) die Grundbuchsperre betreffend das in seinem Eigentum stehende Ferienhaus in U.________, Kanton Luzern, und die Beschlagnahme der zugehörigen Baupläne aufzuheben seien, von einer Verwertung dieser Objekte abzusehen sei und sie zu seinen Gunsten freizugeben seien, und (3.) eine Entschädigung von Fr. 7'500.-- für ein beschlagnahmtes und irrtümlich vernichtetes "Omega-Garden-Rad" zu seinen Gunsten festzusetzen und diese Entschädigung mit den ihm auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen sei. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache an dieses zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
Das gleichzeitig gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde am 6. Oktober 2023 präsidialiter teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

E.
Das Kantonsgericht stimmte mit Verfügungen vom 30. Januar und 12. Februar 2024 dem bei ihm nach Beschwerdeerhebung eingegangenen Begehren von A.________ um vorzeitige Verwertung (freihändiger Verkauf) seines Ferienhauses in U.________ zu, unter der Bedingung der Verwendung eines Teils des Verkaufserlöses zur teilweisen Begleichung der Verfahrenskosten sowie Bezahlung einer Ersatzforderung. Nach dem Vollzug der Verwertung ordnete das Kantonsgericht mit Verfügung vom 9. April 2024 die Aufhebung der Grundbuchsperre betreffend das Ferienhaus und Löschung derselben im Grundbuch an.

Erwägungen:

1.
Die vorzeitige Verwertung des Ferienhauses in U.________ (und der zugehörigen Baupläne) erfolgte im Interesse des Beschwerdeführers und tangiert die vom Bundesgericht verfügte (teilweise) aufschiebende Wirkung nicht (vgl. die diesbezügliche Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2023 E. 3). Die Rügen des Beschwerdeführers, die sich gegen die vorinstanzlich angeordnete Verwertung dieses Ferienhauses samt Bauplänen richten, sind mit dem Vollzug der vorzeitigen Verwertung dieser Objekte gegenstandslos geworden. Aufgrund des dahingefallenen Rechtsschutzinteresses (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) braucht auf die betreffende Kritik nicht mehr eingegangen zu werden. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ist insoweit in Anwendung von Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP abzuschreiben.

2.
Zu behandeln bleiben zum einen die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Einziehung von zehn Mobiltelefonen und eines Laptops mit Drucker.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien die einschlägigen Voraussetzungen der Sicherungseinziehung von Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB nicht erfüllt. Die Vorinstanz unterlaufe das gesetzliche Erfordernis des Deliktskonnexes, indem sie die Einziehung auf eine reine Vermutung stütze, die Mobiltelefone seien für die Kommunikation mit Mittätern bestimmt gewesen. Eine abstrakte Eignung zur Deliktsbegehung ohne jeglichen Deliktskonnex genüge aber nicht. Weiter fehle es an der zusätzlichen Voraussetzung einer künftigen Gefährdung, verneine die Vorinstanz doch in ihren Ausführungen zum teilbedingten Vollzug im (ersten) Urteil vom 16. Januar 2019 zutreffend eine Schlechtprognose. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er wieder straffällig werde, wenn die Mobiltelefone an ihn herausgegeben würden, zumal zu Recht nicht behauptet werde, die Legalprognose hänge von der Herausgabe dieser Gegenstände ab. Die Einziehung sei schliesslich auch unverhältnismässig, da sie sich mit Blick auf die rein hypothetische Möglichkeit der Verwendung der Mobiltelefone für weitere Betäubungsmitteldelikte nicht als zweckmässig erweise, die Mobiltelefone problemlos wiederbeschafft werden könnten, diese altersbedingt ohnehin nur noch beschränkt gebrauchstauglich und
zudem wegen der darauf enthaltenen Daten von erheblichem persönlichem Interesse für ihn selbst seien. Analoges gelte bezüglich des Laptops und Druckers, hinsichtlich welcher die Vorinstanz keine Ausführungen zu den Einziehungsgründen mache und daher überdies (erneut) ihre Begründungspflicht und sein Gehörsrecht verletze.

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).

2.2.2. Die Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil 6B 217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5.1). Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 132 II 178 E. 4). Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge, sog. instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte, sog. producta sceleris; BGE 129 IV 81 E. 4.2; Urteile 7B 628/2023 vom 19. April 2024 E. 2.1.2; 6B 217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5; je mit Hinweisen). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters oder der Täterin in der
Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn diese wahrscheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (BGE 127 IV 203 E. 7b; 124 IV 121 E. 2a).

2.2.3. Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
BV). Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (Urteile 6B 217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1; 6B 748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4).

2.3. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Kritik betreffend die Einziehung der Mobiltelefone nicht durch.

2.3.1. Anders als er meint, leitet die Vorinstanz den Deliktskonnex der Mobiltelefone nicht aus einer blossen Vermutung ab, die auf einer abstrakten Eignung der Gegenstände zur Deliktsbegehung beruht. Sie verweist zur Begründung des Deliktsbezugs vielmehr darauf, dass der Beschwerdeführer immer wieder andere Mobiltelefone und SIM-Karten zur Kommunikation mit den jeweiligen Mittätern benutzt habe, und folgert daraus, die aufgefundenen Mobiltelefone (und SIM-Karten) schienen für solche illegalen Tätigkeiten bestimmt gewesen zu sein (angefochtenes Urteil E. III.AB.b.ii.?.1 S. 51, E. II.AB.b.ii.?.1 S. 53). Nachdem der Beschwerdeführer die Feststellung einer Kommunikation mit seinen Komplizen mittels welchselnder Geräte genauso wenig als willkürlich beanstandet wie jene, es sei dabei um illegale Tätigkeiten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gegangen, und dementsprechend davon ohne Weiteres auszugehen ist (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), erweist sich die vorinstanzliche Folgerung, die Mobiltelefone (und SIM-Karten) seien für eine entsprechende Kommunikation und damit für deliktisches Verhalten bestimmt gewesen, ihrerseits weder als willkürlich noch sonst wie rechtswidrig. Entgegen dem Beschwerdeführer fehlt es mithin nicht an
"jeglichen Hinweisen auf eine deliktische Verwendung" der Mobiltelefone, sondern lässt sich einen Deliktsbezug hinsichtlich dieser Gegenstände - deren Besitz in der aufgefundenen grossen Anzahl und insbesondere in Verbindung mit den ebenfalls vorgefundenen diversen SIM-Karten bereits per se auffällig ist - unter den gegebenen Umständen mit guten Gründen annehmen.

2.3.2. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage der konkreten künftigen Gefährdung. Die Vorinstanz leitet diese daraus ab, dass der Beschwerdeführer mehrmals einschlägig vorbestraft ist und im vorliegenden Fall erneut wegen teilweise schwerer Betäubungsmittelkriminalität zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (angefochtenes Urteil a.a.O.). Das ist unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden; insbesondere ist auch ein Widerspruch zu den vorinstanzlichen Ausführung bei der Strafzumessung nicht auszumachen. Die Vorinstanz verneint dort zwar das Vorliegen einer "offensichtlichen Schlechtprognose" und spricht die Freiheitsstrafe in Berücksichtigung der Bewährungsaussichten nicht vollständig unbedingt aus, sondern gewährt dem Beschwerdeführer den teilbedingten Vollzug im Sinne von Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB. Sie erachtet die Voraussetzungen für den Letzteren indes nur "ganz knapp" als erfüllt, schöpft den von Art. 43 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB vorgegebene Rahmen für den vollziehbaren Teil der Strafe vollständig aus und setzt zudem die Probezeit auf drei Jahre fest (vgl. Urteil der Vorinstanz vom 16. Januar 2019 E. V.3.7 S. 48). Die Vorinstanz hegt damit, wenngleich nicht geradezu zur Annahme einer eigentlichen Schlechtprognose führende,
so dennoch bedeutsame Zweifel an der Legalbewährung des Beschwerdeführers. Diese Zweifel genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB zu bejahen, die eine Einziehung nach dieser Norm rechtfertigt. Dass die Mobiltelefone wegen ihres Alters für eine Kommunikation gänzlich untauglich wären und deshalb eine Gefährdung ausgeschlossen wäre, behauptet und begründet der lediglich eine altersbedingt beschränkte Gebrauchstauglichkeit der Mobiltelefone geltend machende Beschwerdeführer im Weiteren nicht. Auch in dieser Hinsicht kann er folglich nichts für sich ableiten.

2.3.3. Den Erwägungen der Vorinstanz ist alsdann zu entnehmen, dass sie mit Blick auf die Verhältnismässigkeit (implizit) davon ausgeht, die Einziehung der Mobiltelefone zur Vernichtung bzw. zur Verwertung, eventualiter Vernichtung, sei geeignet und erforderlich, um die von ihnen in den Händen des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, und dieser Eingriff stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherungszweck (vgl. angefochtenes Urteil E. III.AB.a.1.2 S. 50 i.V.m. E. III.AB.b.iii.1 f. S. 60 f.).
Der Beschwerdeführer vermag dem ebenfalls nichts entgegen zu setzen: Mit seinem alleinigen Hinweis darauf, bei den Mobiltelefonen handle es sich um problemlos wiederbeschaffbare Gegenstände des täglichen Gebrauchs, kann er deren Einziehung nicht die Zweckmässigkeit absprechen, genügt nach der Rechtsprechung doch für die Bejahung der Zweckmässigkeit je nach den konkreten Umständen, wenn die Einziehung zumindest eine Verzögerung oder Erschwerung weiterer Delikte des Täters zur Folge hat (vgl. BGE 140 IV 133 E. 4.4.3; 137 IV 249 E. 4.5.2; Urteile 1B 254/2021 vom 26. Mai 2021 E. 2; 1B 556/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.2). Das trifft hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Mobiltelefone zu. Die durch die Einziehung geschaffene Hürde ist zwar wegen der relativ einfachen Substituierbarkeit der Telefone eher gering; dies lässt die Einziehung aber jedenfalls angesichts des altersbedingt kaum noch grossen Werts der Geräte und des deshalb ebenfalls als gering zu bewertenden Eingriffs in das Eigentum des Beschwerdeführers noch nicht als unverhältnismässig erscheinen. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und Zweck-Mittel-Relation ist mit Bezug auf die Rügen des Beschwerdeführers weiter festzuhalten, dass es sich bei den Mobiltelefonen
zumindest teilweise um nicht in seinem persönlichen Gebrauch stehende, ausrangierte Geräte handelt (vgl. angefochtenes Urteil E. III.AB.b.ii.?.1 S. 51). Allenfalls gleichwohl noch auf den Geräten vorhandene persönliche Daten könnten vorab mittels Kopie gesichert werden, weshalb solche Daten einer Einziehung ebenfalls nicht entgegenstehen. Dass die Vorinstanz die Einziehung der Mobiltelefone ohne vorherige Möglichkeit für eine entsprechende Datensicherung angeordnet hat, ist ihr nicht vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass er im Untersuchungsverfahren und/oder in den kantonalen Gerichtsverfahren das Vorhandensein persönlicher Daten auf den Mobiltelefonen je vorgebracht hätte. Er weist vielmehr erstmals vor Bundesgericht darauf hin. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV) ist es jedoch nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2). Solche Rügen können nicht für das Rechtsmittelverfahren "aufgespart" werden, sondern der Beschuldigte oder sein Anwalt muss zur Wahrnehmung der
Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (vgl. Urteile 6B 978/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2.2; 6B 1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte, sofern sich denn tatsächlich von ihm als schutzwürdig erachtete persönliche Daten auf den Mobiltelefonen befinden sollten, Anlass gehabt, darauf bereits im Untersuchungsverfahren und jedenfalls in den kantonalen Gerichtsverfahren hinzuweisen. Indem er das unterlassen hat, obwohl er die Einziehung immerhin beanstandet hat, und erst vor Bundesgericht erstmals die Existenz solcher Daten anführt, handelt er verspätet und verdient sein Vorbringen keinen Rechtsschutz. Im Übrigen substanziiert er seinen Einwand betreffend das Vorhandensein persönlicher Daten nicht hinreichend und legt er nicht dar, weshalb ihm das unmöglich wäre. Sein Einwand genügt damit zudem den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6). Auf seine Kritik ist insoweit nicht einzutreten. Die
vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Verwertung bzw. Vernichtung der Objekte bemängelt der Beschwerdeführer ferner nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

2.4. Dazu, weshalb der Laptop und Drucker einzuziehen seien, sind dem angefochtenen Urteil hingegen keine Ausführungen zu entnehmen. Die Vorinstanz äussert sich einzig zu den Einziehungsgründen der am gleichen Ort aufgefundenen drei Mobiltelefone und zwei SIM-Karten sowie leeren "Minigrip-Beutel" (vgl. angefochtenes Urteil E. III.AB.b.ii.?.1 S. 53). Die Einziehung des Laptops und Druckers lässt sich daher nicht nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. Es kann insbesondere auch nicht angenommen werden, Laptop und Drucker seien bei der Begründung der Einziehung der Mobiltelefone bloss versehentlich unerwähnt geblieben, nachdem sich die besagte Begründung (bisherige Kommunikation des Beschwerdeführers mit Mittätern via wechselnder Mobiltelefone und SIM-Karten, vgl. E. 2.3.1 oben) nicht ohne Weiteres auf den Laptop und Drucker übertragen lässt. Damit fehlt es an den massgeblichen Gründen tatsächlicher und rechtlicher Art, anhand derer die Überlegungen der Vorinstanz nachvollzogen werden könnten. Wie bereits im ergangenen Bundesgerichtsurteil vom 19. August 2020 angeführt, hat die Vorinstanz indes gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG in ihrem Urteil eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf
welchen rechtlichen Überlegungen ihre Entscheidung beruht (vgl. Urteil 6B 193/2020 und 224/2020 vom 19. August 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Hieran fehlt es in Bezug auf die bemängelte Einziehung des Laptops und Druckers, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt (erneut) ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG nicht nachkommt und zugleich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO verletzt. Eine Heilung dieses Mangels im bundesgerichtlichen Verfahren, die ausnahmsweise möglich ist (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen), fällt ausser Betracht, da die Beurteilung der Einziehbarkeit des Laptops und Druckers über eine blosse Rechtsfrage hinausgeht, namentlich von allfälligen (tatsächlichen) Feststellungen zur Verwendung und Bestimmung der Gegenstände abhängt, die sich dem angefochtenen Urteil nicht ohne Weiteres entnehmen lassen und nicht das Bundesgericht anhand der Akten oder sonstiger Umstände zu treffen hat.

2.5. Die an der Einziehung geübte Kritik erweist sich nach dem Gesagten teilweise, d.h. hinsichtlich der Begründung der Einziehung des Laptops und Druckers, als begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.
Zum anderen ist der vom Beschwerdeführer als fehlerhaft bemängelte Umgang der kantonalen Behörden mit seinem Begehren betreffend das "Omega-Garden-Rad" zu beurteilen.

3.1. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er habe im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'500.-- für das beschlagnahmte und irrtümlich vernichtete "Omega-Garden-Rad" sowie die Anrechnung dieser Entschädigung an die ihm auferlegten Verfahrenskosten beantragt. Dieses Begehren, auf das die Erstinstanz fälschlicherweise nicht eingetreten sei und das die Vorinstanz im ersten Berufungsverfahren in Verletzung ihrer Begründungspflicht unbeachtet gelassen habe, hätte die Vorinstanz im Rückweisungsverfahren in Nachachtung des Bundesgerichtsurteils 6B 193/2020 und 224/2020 vom 19. August 2020 behandeln müssen. Es sei jedoch erneut nicht behandelt worden. Anders als die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführe, stehe einer Behandlung nicht die Rechtskraft ihres ersten Berufungsurteils vom 16. Januar 2019 entgegen, denn die fragliche Thematik sei Gegenstand seiner ersten Beschwerde an das Bundesgericht gewesen, die zur Rückweisung geführt habe. Indem die Vorinstanz ihre umfassende Kognition im Rückweisungsverfahren erneut nicht ausübe, sondern bloss auf das erstinstanzliche Nichteintreten auf sein Entschädigungs- und Verrechnungsbegehren verweise, übergehe sie sein
Vorbringen und werde sie ihrer Begründungspflicht weiterhin nicht gerecht. Sein Begehren sei zu prüfen und in der Sache gutzuheissen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Urteil, die Erstinstanz habe den fraglichen Antrag des Beschwerdeführers offenkundig irrtümlich als einen solchen um Herausgabe des "Omega-Garden-Rads" verstanden. Trotz dieses Versehens stehe offenkundig fest, dass die Erstinstanz faktisch auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 7'500.- für das vernichtete "Omega-Garden-Rad" zuzusprechen und dieser Betrag sei in Anwendung von Art. 442 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG282 eingetrieben.
1    Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG282 eingetrieben.
2    Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
3    Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben.
4    Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
StPO sogleich mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen, nicht eingetreten sei. Sie (die Vorinstanz) habe in ihrem ersten Urteil vom 16. Januar 2019 das erstinstanzliche Urteil in der vorgenannten Sache bestätigt. In der gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde habe der Beschwerdeführer weder die in Rede stehende Dispositiv-Ziff. I/III/5 i.V.m. Anhang Ziff. III/4 des zweitinstanzlichen Urteils (die das fragliche Nichteintreten der Erstinstanz betrifft) angefochten noch einen Antrag auf Schadenersatz für das vernichtete "Omega-Garden-Rad" gestellt. Im Rückweisungsverfahren sei es ihr (der Vorinstanz) aufgrund der Bindungswirkung des rückweisenden Bundesgerichtsurteils vom 19. August 2020 verwehrt, vom Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde beim Bundesgericht nicht gerügte Punkte zu beurteilen. Weil der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Zusprechung von Schadenersatz für das vernichtete "Omega-Garden-Rad" nicht verlangt habe, bilde diese Schadenersatzfrage folglich nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens (angefochtenes Urteil E. I.BC.b.2 S. 34 f.).

3.3. Im Fall eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids darf sich die mit der neuen Entscheidung befasste untere Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 7B 270/2022 vom 23. Oktober 2023; E. 2.2.2; 6B 676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.4. Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner ersten bundesgerichtlichen Beschwerde unter anderem gegen die von der Vorinstanz mit Urteil vom 16. Januar 2019 angeordnete Einziehung und Verwertung verschiedener Gegenstände. Er bemängelte eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Einziehungsvoraussetzungen gemäss Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB und seinen diesbezüglichen, berufungsweise vorgetragenen Vorbringen. Im Rahmen dieser Kritik zitierte er ausdrücklich seine in der Berufungserklärung vorgebrachte Argumentation, mit der er sein dortiges Begehren um Entschädigung für das vernichtete "Omega-Garden-Rad" und Anrechnung derselben an die Verfahrenskosten begründete (vgl. Beschwerde im Verfahren 6B 224/2020 Rz. 85 S. 40). Der Beschwerdeführer beanstandete darüber hinaus in seiner damaligen Beschwerde an das Bundesgericht die Kostenfestsetzung bzw. -verlegung der Vorinstanz und monierte unter anderem, diese habe sich auch insoweit mit seinen Vorbringen nicht befasst (vgl. Beschwerde im Verfahren 6B 224/2020 Rz. 46 ff. S. 27 ff.). Wie eingangs erwähnt, hiess das Bundesgericht die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers in den besagten Punkten wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Urteils gut und wies die Sache in Anwendung von Art.
112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
i.V.m Abs. 3 BGG an die Vorinstanz zur Verbesserung zurück. Dabei hielt es explizit fest, dass es im angefochtenen Urteil an einer (rechtsgenügenden) Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen von Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB fehle und die vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung vertretenen Standpunkte zur Kostenauflage vollständig unerwähnt geblieben seien (vgl. Urteil 6B 193/2020 und 224/2020 vom 19. August 2020 E. 3, 4 und 6 sowie Sachverhalt lit. B. oben).
Die Schadenersatz- und Anrechnungsfrage betreffend das vernichtete "Omega-Garden-Rad" bildet bei dieser Sachlage Teil der vom Beschwerdeführer mit seiner ersten Bundesgerichtsbeschwerde zum Verfahrensgegenstand gemachten Einziehungs- und Kostenthematik. Sie war von der Vorinstanz im Rückweisungsverfahren, in dem es um diese Punkte ging, folglich zu beurteilen. Dass der Beschwerdeführer die einschlägige Dispositiv-Ziffer des ersten vorinstanzlichen Urteils in den Anträgen seiner dagegen erhobenen (ersten) Bundesgerichtsbeschwerde nicht explizit erwähnt bzw. das fragliche Begehren dort nicht wiederholt hat, ändert hieran nichts. Die Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils vom 19. August 2020 steht der Behandlung des Begehrens betreffend das "Omega-Garden-Rad" mithin nicht entgegen, sondern gebietet diese. Indem die Vorinstanz das Begehren ungeprüft liess, nahm sie die ihr zukommende umfassenden Kognition als Rechtsmittelbehörde, auf die sie bereits im ergangenen Bundesgerichtsurteil in E. 3.5 hingewiesen wurde, nicht wahr und verletzt sie abermals ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Es ist nicht am Bundesgericht, anstelle der Vorinstanz über dieses
Begehren zu entscheiden, zumal es auch insofern an den nötigen Sachverhaltsfeststellungen mangelt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet.

4.

4.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, bzw. soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich mit der Frage der Einziehung des beschlagnahmten Laptops und Druckers und mit dem Begehren betreffend das "Omega-Garden-Rad" (erneut) befassen und diesbezüglich einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG genügenden Entscheid treffen müssen.

4.2. Die Rückweisung erfolgt wiederum prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
i.V.m. Abs. 3 BGG. Auf eine Einladung zur Vernehmlassung kann bei diesem Ergebnis verzichtet werden (vgl. Urteil 6B 356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin wird anlässlich der Neubeurteilung ihr Gehörsrecht erneut wahrnehmen können.

4.3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B 356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Gleiches gilt im Ergebnis für den Fall der Verfahrensabschreibung, sofern sich der mutmassliche Ausgang des abgeschriebenen Prozesses, wie vorliegend, nicht ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. Urteil 7B 142/2022 vom 25. August 2023 E. 9.2.1 mit Hinweis auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP und die einschlägige Rechtsprechung).
Dem Beschwerdeführer sind demgemäss im Umfang der Verfahrensabschreibung sowie seines Unterliegens Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Kanton Basel-Landschaft trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die vom teilweise unterliegenden Kanton Basel-Landschaft zu tragen ist (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. August 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, bzw. soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1115/2023
Date : 10. Juli 2024
Published : 28. Juli 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Einziehung; Kosten


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  71  81  105  106  112
BV: 5  26  29  36
BZP: 72
StGB: 43  69
StPO: 3  442
BGE-register
124-IV-121 • 127-IV-203 • 129-IV-81 • 130-IV-143 • 132-II-178 • 135-I-209 • 135-III-334 • 137-IV-249 • 140-IV-133 • 141-IV-244 • 143-IV-214 • 143-V-66 • 147-IV-340 • 148-IV-205 • 149-IV-307
Weitere Urteile ab 2000
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