Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 739/2019

Urteil vom 10. Juni 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,
Beschwerdegegnerin,

B.________ GmbH,

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. September 2019 (AB.2018.00010).

Sachverhalt:

A.
Die 1992 geborene A.________, Fotografin, meldete sich Ende Oktober 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zur Anerkennung und Registrierung als AHV-beitragsrechtlich Selbstständigerwerbende im Haupterwerb an. Die Ausgleichskasse lehnte das Ersuchen zunächst ab, gab diesem aber in der Folge insoweit teilweise statt, als sie A.________ für alle Aufträge, die sie dem Endkunden direkt in Rechnung stelle, als Selbstständigerwerbende anerkannte; hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die D.________ AG sowie die B.________ GmbH wurde das Begehren demgegenüber abschlägig beschieden (Schreiben vom 21. April 2016). Am 1. Juli 2016 verfügte die Ausgleichskasse in diesem Sinne. Daran wurde - auf Einsprache hin - mit Einspracheentscheid vom 30. November 2017 festgehalten.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass die von A.________ durch ihre Tätigkeit für die C.________ AG (vormals: D.________ AG) und die B.________ GmbH in den Jahren 2015 und 2016 erwirtschafteten Einkünfte Einkommen aus selbstständiger Beschäftigung darstellten (Entscheid vom 24. September 2019).

C.
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 30. November 2017 mit der Feststellung zu bestätigen, dass die zwischen A.________ und der C.________ AG respektive der B.________ GmbH vereinbarten Dienstleistungen als unselbstständige Tätigkeiten zu qualifizieren seien.
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin für die C.________ AG und die B.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit als Fotografin AHV-beitragsrechtlich als selbstständigerwerbend qualifiziert hat.

2.2. Diese beitragsrechtliche Einstufung ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zugrunde liegen, beschlagen dagegen Tatfragen, welche das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel beurteilt. Die konkrete wie auch die antizipierte BeweiswürdigungLift-Unglück: Grosse Trauer um Niki ("27) betreffen ebenfalls Tatfragen (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112 mit diversen Hinweisen).

Ob die Vorinstanz im konkreten Fall den für die Beurteilung des Beitragsstatuts massgebenden Kriterien das ihnen gebührende Gewicht beigemessen und insofern deren Bedeutung richtig erkannt hat, stellt ebenfalls eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Davon miterfasst sind die Frage, ob ein im Zusammenhang mit der streitigen Tätigkeit stehender Umstand für die Beurteilung der Statusfrage von Relevanz ist, sowie dessen Wertung als Indiz für oder gegen unselbstständige respektive selbstständige Erwerbstätigkeit (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112 mit Hinweisen).

2.3. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur unselbstständigen (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
und 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
sowie Art. 13
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 13 - Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.
AHVG) und zur selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 8
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
1    Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
2    Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9 700 Franken49 oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 422 Franken50 im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
und 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG; ferner Art. 6 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
. AHVV) sowie die Rechtsprechung betreffend deren Abgrenzung (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f. mit Hinweisen; 123 V 161 E. 4a S. 167; 122 V 169 E. 3c S. 172 f.; 119 V 161 E. 3b S. 163 f.; Rz. 1018 ff. der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteile 9C 930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2, in: SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65, und 9C 141/2008 vom 5. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.
Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass weder die Tatsache, dass die zu beurteilende Tätigkeit von der Beschwerdegegnerin und ihren Vertragspartnern als "Auftragsverhältnis" verstanden wird, noch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin bereits als Selbstständigerwerbende für anderweitige Aufträge registriert ist, rechtsprechungsgemäss im vorliegenden Kontext präjudizierend wirkt. Vielmehr ist die Frage, ob selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, gesondert in Bezug auf ihre konkret im Fokus stehende Beschäftigung als Fotografin für die C.________ AG und die B.________ GmbH nach den massgebenden AHV-beitragsrechtlichen Kriterien zu beurteilen.

4.

4.1. Das vorliegend zu prüfende Verhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass die Beschwerdegegnerin von den beiden Werbeagenturen beauftragt wird, für deren Kunden die erforderlichen Fotografien zu erstellen. Die B.________ GmbH umschrieb das entsprechende Einsatzfeld zuhanden der Vorinstanz dahingehend, dass sie für ihre Tätigkeit als Kommunikationsagentur für verschiedene Kunden gelegentlich auf neues Bildmaterial für unterschiedlichste Zwecke (Porträtfotos, Situationsbilder, Stimmungsfotos, Ansichtsbilder etc.) angewiesen sei. Hierfür arbeite sie mit einem Pool von Fotografinnen und Fotografen zusammen, die bedarfsweise beigezogen würden. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass jeweils ein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den involvierten Werbeagenturen, nicht aber zwischen Ersterer und den Kunden der Agenturen besteht.

4.2. Die Vorinstanz ist angesichts dieser - grundsätzlich unbestrittenen und daher für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 1 und 2.2 hiervor) - Sachlage zum Ergebnis gelangt, hinsichtlich der Arbeit als Fotografin, welche die Beschwerdegegnerin für die C.________ AG sowie die B.________ GmbH verrichte, überwögen die charakteristischen Merkmale einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit. So sei das Unternehmerrisiko wie bei den Fotoaufträgen für andere Kunden insgesamt zu bejahen, da die Beschwerdegegnerin durch die Anschaffung der für die Fotografentätigkeit notwendigen kostspieligen Ausrüstung erhebliche Investitionen habe tätigen müssen, sie gegenüber den beiden Werbeagenturen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftrete und handle und sie im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehung zu den Agenturen auch das Inkasso- und Delkredererisiko trage. Demgegenüber gehe die Weisungsgebundenheit der Beschwerdegegnerin gegenüber den fraglichen Agenturen - als Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit - inhaltlich und umfangmässig nicht derart weit, dass es den Rahmen des für entsprechende Verhältnisse üblichen Masses übersteige. Ferner stehe der Beschwerdegegnerin keine von den Agenturen zur Verfügung gestellte Infrastruktur
zur Verfügung, könne sie über Annahme und Ablehnung von einzelnen, ihr angetragenen Projekte frei bestimmen und unterliege sie keinem Konkurrenzverbot. Auf der anderen Seite habe sie gegenüber den Agenturen auch keinen Anspruch auf einen Mindesteinsatz oder ein regelmässig anfallendes Auftragsvolumen. Schliesslich ergebe sich aus den Akten tendenziell keine ökonomische Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin von den beiden Werbeagenturen.
Die Beschwerde führende Ausgleichskasse hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Einsätze als Fotografin im Dienste der beiden Werbeagenturen keine erheblichen Investitionen getätigt habe (respektive sie die entsprechenden Anschaffungen auch für andere Aufträge verwenden könne) und sie nur ein geringes Verlust- sowie mit Bezug auf die beiden Agenturen auch kein massgebendes Inkassorisiko trage. Damit erschöpfe sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Sie trete bei der Ausführung der Aufträge der Werbeagenturen nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf und sei in der Auftragsabwicklung an deren Weisungen gebunden. Diese Weisungsgebundenheit gehe über den Rahmen des für die Auftragsverhältnisse einer Fotografin mit ihren Direktkunden übliche Mass hinaus. Überdies sei der Wegfall der Aufträge durch die Werbeagenturen mit dem Wegfall eines Arbeitsverhältnisses vergleichbar. Aus diesen Gründen sei das Einkommen aus der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für die C.________ AG und die B.________ GmbH als unselbstständig erzielt zu werten.

4.3. In Bezug auf die in casu AHV-beitragsrechtlich zu beurteilende Berufsgattung der (freiberuflichen) Fotografinnen und Fotografen ist auf die Rechtsprechung zum Entgelt der (freien) Journalistinnen und Journalisten bzw. der Pressefotografinnen und -fotografen hinzuweisen (BGE 119 V 161). Diese hat ihren Niederschlag auch in der WML des BSV gefunden (vgl. Rz. 4046 f.) und stellt daher ständige Verwaltungspraxis dar. Danach kommt dem Merkmal des Unternehmerrisikos im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine Tätigkeit selbstständiger oder unselbstständiger Natur ist, bei dieser Art der Berufe selten eine statusentscheidende Bedeutung zu (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 136 Rz. 4.73). Denn der freie Journalist hat für die Ausübung seines Berufs in der Regel weder beträchtliche Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen, welche Merkmale das Unternehmerrisiko praxisgemäss charakterisieren. Aber auch das Begriffsmerkmal der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit wird beim freien Journalisten häufig nicht derart sein, dass daraus ohne weiteres auf unselbstständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden könnte (Käser, a.a.O.). Eine
diesbezüglich massgebliche Bedeutung wird in derartigen Fällen daher dem Element der regelmässigen Arbeitsleistung für einen Verlag beigemessen. Denn - so BGE 119 V 161 E. 3b S. 163 im Weiteren - wer seine Artikel regelmässig für dieselbe Zeitschrift oder denselben Verlag verfasst, begibt sich damit insofern in ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis, als bei Dahinfallen des entsprechenden Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Dies hat zur Folge, dass damit den freierwerbenden Journalisten, welche regelmässig für die nämliche Zeitschrift arbeiten, für die betreffende Tätigkeit in der Regel AHV-rechtlich die Stellung eines Unselbstständigerwerbenden zukommt. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei Agenten und Reisevertretern, die praxisgemäss nur als selbstständigerwerbend gelten, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Vergütungen bloss dann, wenn sie für unaufgefordert eingesandte und nur gelegentlich publizierte Artikel nicht regelmässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
gewährt werden (BGE 119 V 161 E. 3a S. 162; Rz. 4047 WML; Käser, a.a.O.).
Inwieweit die entsprechenden Grundsätze auf die vorliegende Konstellation - analog - anwendbar sind, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden.

4.3.1. Die Beschwerdegegnerin beschäftigt kein eigenes Personal. Ebenso wenig bestehen schlüssige Hinweise für die sowohl in der vorinstanzlichen Beschwerde- als auch in der Triplikschrift behaupteten Geschäftsräumlichkeiten, hat die Beschwerdegegnerin es doch unterlassen, diese mittels entsprechender Unterlagen zu belegen. Nach den unbestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts, auf welche mangels offenkundiger Fehlerhaftigkeit abgestellt werden kann (E. 1 und 2.2 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin sodann im Jahr 2015 einen Gesamtumsatz von rund Fr. 4878.35 erwirtschaftet, davon Fr. 4243.- oder 87 % dank Aufträgen der C.________ AG. Im Jahr 2016 betrug der Gesamtumsatz rund Fr. 5550.-, wovon wiederum Fr. 1472.50 oder 26 % auf die C.________ AG entfielen. Beide Einnahmen fallen ins Gewicht. Demgegenüber ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin der B.________ GmbH in den beiden Jahren tatsächlich realisierte Aufträge in Rechnung gestellt hat. Vielmehr ergeben sich daraus lediglich Offertstellungen (vom 15. Oktober 2015 und 22. Februar 2016).

4.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Umsatz 2015 somit grösstenteils durch Aufträge der C.________ AG generiert. Im Folgejahr verringerte sich das entsprechende Auftragsvolumen zwar wesentlich, deutet mit einem Anteil von knapp über einem Viertel des Gesamtumsatzes aber immer noch auf eine gewisse Regelmässigkeit und Erheblichkeit der Auftragsvergabe hin. Demgegenüber ist in Bezug auf die B.________ GmbH keinerlei Zusammenarbeit ausgewiesen. Nach Massgabe des Dargelegten lässt dies insgesamt darauf schliessen, dass hinsichtlich der C.________ AG jedenfalls für die hier massgeblichen Beurteilungsjahre 2015 und 2016 mit der Beschwerdeführerin von einer AHV-beitragsrechtlich arbeitnehmerähnlichen Stellung der Beschwerdegegnerin und daher von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Was die B.________ GmbH anbelangt, ist eine entsprechende Beurteilung nicht möglich bzw. erübrigt sich eine solche mangels diesbezüglich effektiv ausbezahlter Entgelte.

4.4. Das vorinstanzliche Gericht hat sich demgemäss bundesrechtswidrig verhalten, indem es der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die zu prüfenden Erwerbseinkommen den Status einer Selbstständigerwerbenden zuerkannt hat. Der angefochtene Entscheid ist mithin aufzuheben. Hinsichtlich der B.________ GmbH lassen die vorhandenen Unterlagen weder den Schluss auf eine selbstständige noch unselbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin zu, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 30. November 2017 in diesem Punkt nicht bestätigt werden kann.

5.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren grossmehrheitlich durchdringt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Letzterer steht daher auch keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2019 wird aufgehoben. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 30. November 2017 wird im Sinne der E. 4.4 aufgehoben und insoweit bestätigt, als er die Beschwerdegegnerin bezüglich der ihr in den Jahren 2015 und 2016 von der C.________ AG entrichteten Entgelte als unselbstständigerwerbend einstuft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ GmbH, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der C.________ AG, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_739/2019
Date : 10. Juni 2020
Published : 28. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung (Abgrenzung selstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit)


Legislation register
AHVG: 5  8  9  13
AHVV: 6
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
BGE-register
119-V-161 • 122-V-169 • 123-V-161 • 141-V-234 • 144-V-111
Weitere Urteile ab 2000
9C_141/2008 • 9C_739/2019 • 9C_930/2012
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