Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1007/2015

Urteil vom 10. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Emch und/oder Fabienne Feller, Rechtsanwälte, Kellerhals Anwälte,

gegen

Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS.

Gegenstand
Kündigung der Ermächtigung zum Betrieb der Eichstelle für Audiometer A04,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ AG, U.________, bezweckt den Handel und Vertrieb von audiomedizinischen und verwandten Apparaten und Geräten, inklusive Erbringung der damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Mit Verfügung vom 4. September 1996 erhielt sie erstmals eine Betriebsbewilligung zur Führung einer Eichstelle für Audiometer, welche infolge von Änderungen in den Rechtsgrundlage mehrmals angepasst wurde. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Messwesen vom 17. Juni 2011 (MessG; SR 941.20) am 1. Januar 2013 erteilte das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) der X.________ AG am 3. Dezember 2013 die Ermächtigung, für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 eine Eichstelle für die Erst- und Nacheichung von Audiometern zu betreiben. In einem Begleitschreiben zur Ermächtigung betonte das METAS speziell die Voraussetzung der Wettbewerbsneutralität und wies darauf hin, dass der Vollzug für die Erst- und Nacheichung von Audiometern im kommenden Jahr unter Berücksichtigung aller beteiligten Parteien (Bundesamt für Gesundheit, Bundesamt für Sozialversicherungen, von den Messungen betroffene Personen, Hersteller, Importeure etc.) überprüft werde. Mit dieser Überprüfung solle ab dem Jahr 2016 eine effiziente und effektive
Umsetzung des Messgesetzes sichergestellt werden.
Mit Schreiben vom 26. November 2014 eröffnete das METAS der X.________ AG ihre Absicht, inskünftig die Aufgabe der Eichstelle selber zu erfüllen und daher die Ermächtigungen sämtlicher Audiometrieeichstellen aufheben zu wollen. Die Überprüfung habe ergeben, dass mit der bisherigen Organisation die unabhängige und effektive Aufgabenerfüllung nicht mehr vollständig gewährleistet werden könne. Nach erfolglosen Einigungsgesprächen widerrief das METAS (zeitgleich zu zwei anderen Eichstellen) mit Verfügung vom 31. März 2015 die Ermächtigung der X.________ AG auf den 30. Juni 2016. Zur Begründung verwies es auf die Voraussetzung, wonach Eichstellen ihre Aufgaben wettbewerbsneutral erfüllen müssten, was nicht mehr gewährleistet sei.

B.
Dagegen erhob die X.________ AG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung vom 31. März 2015 sei aufzuheben. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. Oktober 2015 ab.

C.
Die X.________ AG erhebt mit Eingabe vom 12. November 2015 an das Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; eventualiter sei die am 30. Juni 2016 ablaufende Kündigungsfrist um mindestens 15 Monate nach Rechtskraft des Urteils des Bundesgerichts zu verlängern oder die Sache sei zurückzuweisen an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin zur Neuansetzung oder angemessenen Verlängerung der Kündigungsfrist.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das METAS schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin lässt sich zu den eingegangenen Stellungnahmen vernehmen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit ihren Anträgen unterlegen ist, dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils ist ein im Sinne von Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG genügender Antrag, würde doch bei einer Aufhebung der damit bestätigten Kündigung die vorab erteilte Ermächtigung weiterbestehen, womit der vorliegende Rechtsstreit im Sinne des Beschwerdeführers materiell geregelt wäre (vgl. Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes (Art. 125
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 125 Messwesen - Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.
BV). Das MessG regelt insbesondere die Messmittel (Art. 1 lit. b
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 1 - Dieses Gesetz regelt:
a  die gesetzlichen Masseinheiten und ihre Verwendung;
b  das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Messmitteln;
c  die Mengenangabe für die Konsumentinnen und Konsumenten;
d  die gesetzliche Zeit der Schweiz;
e  die Aufgaben des Bundes und der Kantone im Bereich des Messwesens.
MessG). Als Messmittel gelten Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren (Art. 4 Abs. 1
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 4 Begriffe
1    Als Messmittel gelten Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren.
2    Als Normal gilt ein Messmittel, das dazu dient, einen oder mehrere Grössenwerte festzulegen, zu verkörpern, zu bewahren oder zu reproduzieren.
MessG). Ihre Inverkehrsetzung hängt von der Einhaltung eines genügend hohen Niveaus an Messsicherheit ab (Art. 7
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 7 Inverkehrbringen
1    Messmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässem Gebrauch ein genügend hohes Niveau an Messsicherheit aufweisen.
2    Der Bundesrat bestimmt die grundlegenden Anforderungen an die Messsicherheit der Messmittel. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
MessG); dieser Nachweis ist in einem Zulassungs-, Konformitätsbewertungs - oder einem anderen gleichwertigen Verfahren zu erbringen (Art. 8
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 8 Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
1    Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen wird durch ein Zulassungsverfahren, ein Konformitätsbewertungsverfahren oder ein anderes gleichwertiges Verfahren erbracht.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren nach Absatz 1 sowie über die Kennzeichnung der Messmittel und die auszustellenden Dokumente.
MessG). Der Verwender des Messmittels hat dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig überprüfen zu lassen ( Messbeständigkeitsprüfung; Art. 9 Abs. 1
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 9 Prüfung der Messbeständigkeit
1    Wer ein Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, dass zusätzlich auch die Konstruktion, der Zustand, die Verwendung oder die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen sind.
3    Er erlässt Vorschriften über die Prüfung der Messbeständigkeit, die Prüfintervalle und die Kennzeichnung des geprüften Messmittels.
MessG; Art. 24
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 24 Prüfung der Messbeständigkeit - 1 Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden.
1    Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden.
2    Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sind in Anhang 7 geregelt.
3    Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung.
4    Das METAS kann ausländische Prüfungen zur Erhaltung der Messbeständigkeit anerkennen.
der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 [MessMV; SR 941.210]). Während der Bund für die Zulassung der Messmittel zuständig ist (Art. 18 Abs. 1
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund
1    Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2    Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.
3    Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
MessG), fällt die Prüfung der Messbeständigkeit grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 16 Abs. 1
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 16 Vollzug durch die Kantone
1    Die Kantone sind zuständig für die Prüfung der Messbeständigkeit und der Mengenangabe sowie für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Aufgaben und Befugnisse der Kantone.
3    Er kann den Kantonen weitere Vollzugsaufgaben im Bereich des Inverkehrbringens übertragen.
4    Der Bund beaufsichtigt den Vollzug.
MessG), wobei der Bundesrat auch für diese Aufgabe den Bund zuständig erklären (Art. 18 Abs. 2
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund
1    Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2    Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.
3    Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
MessG) und das METAS Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit deren Vollzug betrauen kann (Art. 18
Abs. 3
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund
1    Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2    Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.
3    Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
MessG). Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Aufgabenübertragung, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung (Art. 18 Abs. 3
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund
1    Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2    Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.
3    Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
MessG).

2.2. Die Zulassung sämtlicher Messmittel wird dementsprechend gemäss den bundesrätlichen Ausführungsvorschriften vom METAS durchgeführt (Art. 12 Abs. 1
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 12 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln
1    Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben:
a  Es führt die Bauartprüfung durch und entscheidet über die Zulassung nach dem 2. Kapitel 4. Abschnitt der MessMV10.
b  Es nimmt in Fällen nach Buchstabe a die Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 MessMV und die Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV vor, soweit nicht die messmittelspezifischen Vorschriften dafür die Zuständigkeit der Kantone vorsehen.
2    Es erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
a  Es prüft die Messbeständigkeit nach Artikel 24 MessMV und nimmt die Kennzeichnung nach Artikel 18 MessMV vor.
b  Es prüft beanstandete Messmittel nach Artikel 29 MessMV.
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Prüfergebnissen und Zertifikaten.
der Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen [ZMessV; SR 941.206]; Art. 16 ff
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 16 Zulassung von Messmitteln - 1 Die Zulassung eines Messmittels erfolgt nach einem der folgenden in Anhang 5 Ziffer 1 geregelten Zulassungsverfahren:
1    Die Zulassung eines Messmittels erfolgt nach einem der folgenden in Anhang 5 Ziffer 1 geregelten Zulassungsverfahren:
a  ordentliche Zulassung auf Grund einer Bauartprüfung oder Verfahrensprüfung;
b  allgemeine Zulassung;
c  Einzelzulassung.
2    Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren nach Absatz 1 zur Anwendung kommen.
. MessMV). Für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Messmittel (Art. 11
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 11 Zuständigkeitsbereich
1    In den Zuständigkeitsbereich des METAS fallen diejenigen Kategorien von Messmitteln, für die nicht nach Artikel 3 die Kantone zuständig sind.
2    Das METAS erfüllt die Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 2-5 MeAV9.
, Art. 3 Abs. 1 e
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 3 Zuständigkeitsbereich
1    In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen folgende Kategorien von Messmitteln, soweit die Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (MessMV) nicht für Teilbereiche etwas anderes bestimmen:
a  Längenmessmittel;
b  Raummasse;
c  Gewichtstücke;
d  Waagen;
e  Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser;
f  Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren.
2    Verfügt ein Kanton für die Eichung eines Messmittels nicht über geeignete Prüfmittel oder die nötige Fachkompetenz, so kann die Aufsichtsbehörde dieses Kantons für die Ausführung der Eichung einen anderen Kanton oder das METAS beiziehen. Gegenüber der Person, die die Eichung verlangt, bleibt der Kanton, der einen anderen Kanton oder das METAS beizieht, zuständig.
3    Die Kantone sind nach Artikel 34 Absatz 1 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 20123 (MeAV) zuständig für behördliche Kontrollen auf dem Gebiet der Mengenangabe.
contrario ZMessV) insbesondere führt das METAS die Ersteichung (Art. 12 Abs. 1 lit. b
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 12 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln
1    Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben:
a  Es führt die Bauartprüfung durch und entscheidet über die Zulassung nach dem 2. Kapitel 4. Abschnitt der MessMV10.
b  Es nimmt in Fällen nach Buchstabe a die Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 MessMV und die Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV vor, soweit nicht die messmittelspezifischen Vorschriften dafür die Zuständigkeit der Kantone vorsehen.
2    Es erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
a  Es prüft die Messbeständigkeit nach Artikel 24 MessMV und nimmt die Kennzeichnung nach Artikel 18 MessMV vor.
b  Es prüft beanstandete Messmittel nach Artikel 29 MessMV.
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Prüfergebnissen und Zertifikaten.
ZMessV) und die Messbeständigkeitsprüfung (Art. 9 Abs. 1
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 9 Prüfung der Messbeständigkeit
1    Wer ein Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, dass zusätzlich auch die Konstruktion, der Zustand, die Verwendung oder die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen sind.
3    Er erlässt Vorschriften über die Prüfung der Messbeständigkeit, die Prüfintervalle und die Kennzeichnung des geprüften Messmittels.
MessG; Art. 24
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 24 Prüfung der Messbeständigkeit - 1 Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden.
1    Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden.
2    Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sind in Anhang 7 geregelt.
3    Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung.
4    Das METAS kann ausländische Prüfungen zur Erhaltung der Messbeständigkeit anerkennen.
MessMV) durch (Art. 12 Abs. 2 lit. a
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 12 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln
1    Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben:
a  Es führt die Bauartprüfung durch und entscheidet über die Zulassung nach dem 2. Kapitel 4. Abschnitt der MessMV10.
b  Es nimmt in Fällen nach Buchstabe a die Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 MessMV und die Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV vor, soweit nicht die messmittelspezifischen Vorschriften dafür die Zuständigkeit der Kantone vorsehen.
2    Es erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
a  Es prüft die Messbeständigkeit nach Artikel 24 MessMV und nimmt die Kennzeichnung nach Artikel 18 MessMV vor.
b  Es prüft beanstandete Messmittel nach Artikel 29 MessMV.
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Prüfergebnissen und Zertifikaten.
ZMessV). Mit dem Vollzug dieser Prüfungen kann das METAS Eichstellen mittels Ermächtigungen betrauen (Art. 19 Abs. 1
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 19 Ermächtigung
1    Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.
2    Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung:
a  alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall;
b  ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen;
c  Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen.
ZMessV). Auf die Erteilung einer solchen Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch (Art. 21 Abs. 2
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 21 Gesuch um Ermächtigung
1    Das Gesuch um Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle muss folgende Angaben enthalten:
a  die Art und den Umfang der vorgesehenen Tätigkeit;
b  den Nachweis, dass die Eichstelle die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt.
2    Es besteht kein Rechtsanspruch, als Eichstelle ermächtigt zu werden.
ZMessV), hingegen besteht im Falle ihrer Erteilung eine Verpflichtung zur Gewährleistung der Eichtätigkeit (Art. 23 Abs. 3
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 23 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle
1    Die Inhaberin oder der Inhaber der Eichstelle ist für den Betrieb der Eichstelle verantwortlich.
2    Sie oder er bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das METAS die Leiterin oder den Leiter der Eichstelle und regelt die Stellvertretung.
3    Sie oder er muss gewährleisten, dass die Eichtätigkeit in der Schweiz durchgeführt wird.
4    Die Eichstelle kann mit dem Einverständnis des METAS die Prüfresultate von externen in- und ausländischen Stellen anerkennen.
5    Die Eichstellen müssen Änderungen, die die Ermächtigungsvoraussetzungen betreffen, unaufgefordert und umgehend dem METAS mitteilen.
ZMessV). Als Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ermächtigung muss eine Eichstelle folgende Anforderungen erfüllen: Sie muss über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur, messtechnische Ausrüstung, das nötige Fachpersonal (lit. a) sowie eine Haftpflichtversicherung (lit. d) verfügen, ihren Sitz in der Schweiz haben (lit. c) und
hat Gewähr für die einwandfreie Aufgabenerfüllung zu bieten; namentlich dürfen die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle und das Personal keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen (lit. b) oder ihre Wettbewerbsneutralität gefährden (lit. e) könnten. Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre (Art. 22 Abs. 3
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
ZMessV) und kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden; wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr (Art. 22 Abs. 4
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
ZMessV). Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an (Art. 22 Abs. 5
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
ZMessV) und sistiert oder entzieht sie, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 22 Abs. 6
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
ZMessV). Das METAS, die kantonalen Eichämter und die ermächtigten Eichstellen erheben für die Eichungen Gebühren, die sich grundsätzlich nach Stück oder nach Zeitaufwand berechnen (Art. 19
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 19
1    Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18.
2    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere:
a  deren Höhe;
b  die Modalitäten der Erhebung;
c  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d  die Verjährung von Gebührenforderungen.
3    Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4    Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
5    Er kann vorsehen, dass die Kantone und die Personen nach Artikel 18 Absatz 3 dem Eidgenössischen Institut für Metrologie für dessen Leistungen einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren weitergeben.
MessG; Art. 3 Abs. 1
SR 941.298.1 Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) - Eichgebührenverordnung
EichGebV Art. 3 Festlegung der Gebühren
1    Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.
2    Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.
3    Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
der Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen [EichGebV; SR 941.298.1]).

2.3. Audiometrische Messmittel fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundes (Art. 11
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 11 Zuständigkeitsbereich
1    In den Zuständigkeitsbereich des METAS fallen diejenigen Kategorien von Messmitteln, für die nicht nach Artikel 3 die Kantone zuständig sind.
2    Das METAS erfüllt die Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 2-5 MeAV9.
, Art. 3 Abs. 1
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 3 Zuständigkeitsbereich
1    In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen folgende Kategorien von Messmitteln, soweit die Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (MessMV) nicht für Teilbereiche etwas anderes bestimmen:
a  Längenmessmittel;
b  Raummasse;
c  Gewichtstücke;
d  Waagen;
e  Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser;
f  Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren.
2    Verfügt ein Kanton für die Eichung eines Messmittels nicht über geeignete Prüfmittel oder die nötige Fachkompetenz, so kann die Aufsichtsbehörde dieses Kantons für die Ausführung der Eichung einen anderen Kanton oder das METAS beiziehen. Gegenüber der Person, die die Eichung verlangt, bleibt der Kanton, der einen anderen Kanton oder das METAS beizieht, zuständig.
3    Die Kantone sind nach Artikel 34 Absatz 1 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 20123 (MeAV) zuständig für behördliche Kontrollen auf dem Gebiet der Mengenangabe.
ZMessV). Die an sie gestellten Anforderungen, die Verfahren für ihr Inverkehrbringen und zur Erhaltung ihrer Messbeständigkeit werden in der Verordnung des EJPD vom 9. März 2010 über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung; SR 941.216) näher geregelt. Audiometer bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV (Art. 12
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 12 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln
1    Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben:
a  Es führt die Bauartprüfung durch und entscheidet über die Zulassung nach dem 2. Kapitel 4. Abschnitt der MessMV10.
b  Es nimmt in Fällen nach Buchstabe a die Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 MessMV und die Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV vor, soweit nicht die messmittelspezifischen Vorschriften dafür die Zuständigkeit der Kantone vorsehen.
2    Es erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
a  Es prüft die Messbeständigkeit nach Artikel 24 MessMV und nimmt die Kennzeichnung nach Artikel 18 MessMV vor.
b  Es prüft beanstandete Messmittel nach Artikel 29 MessMV.
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Prüfergebnissen und Zertifikaten.
ZMessV; Art. 5 Abs. 1
SR 941.216 Verordnung des EJPD vom 9. März 2010 über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung) - Audiometrieverordnung
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
1    Audiometer und Hörprüfkabinen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
2    Bei der Installation einer neuen Hörprüfkabine hat eine Abnahmemessung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie3 (METAS) oder eine Eichstelle zu erfolgen.
Audiometrieverordnung). Sie müssen jährlich (im Sinne einer Messbeständigkeitsprüfung) einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV unterzogen werden (Art. 6 Abs. 1
SR 941.216 Verordnung des EJPD vom 9. März 2010 über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung) - Audiometrieverordnung
Art. 6 Nacheichung von Audiometern
1    Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung unterzogen werden.4
2    Das METAS oder eine Eichstelle führt die Nacheichung durch.
3    Das METAS kann die Fristen für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.
Audiometrieverordnung). Das METAS oder eine Eichstelle führt die Nacheichung durch (Art. 6 Abs. 2
SR 941.216 Verordnung des EJPD vom 9. März 2010 über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung) - Audiometrieverordnung
Art. 6 Nacheichung von Audiometern
1    Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung unterzogen werden.4
2    Das METAS oder eine Eichstelle führt die Nacheichung durch.
3    Das METAS kann die Fristen für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.
Audiometrieverordnung).

3.

3.1. Das METAS hat die Kündigung der gestützt auf Art. 19 Abs. 1
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 19 Ermächtigung
1    Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.
2    Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung:
a  alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall;
b  ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen;
c  Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen.
ZMessV an die Beschwerdeführerin (und zwei weitere Eichstellen) erteilten Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle für Audiometer in Anwendung von Art. 22 Abs. 4
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
ZMessV ausgesprochen. Als Begründung machte METAS geltend, die Voraussetzung der Wettbewerbsneutralität (Art. 22 Abs. 6
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
, Art. 20 lit. e
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie muss über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung sowie das nötige Fachpersonal verfügen.
b  Sie muss Gewähr für die einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten; namentlich dürfen die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle und das Personal keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen können.
c  Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben.
d  Sie muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden.
e  Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben wettbewerbsneutral erfüllt.
ZMessV) sei nicht mehr erfüllt. Die drei Eichstellen, deren Ermächtigung gekündigt wurden, seien eng mit Unternehmen verbunden, die Audiometer vertreiben und warten; dadurch, dass den Kunden auch ein die Eichung umfassendes Gesamtpaket angeboten werden könne, liege ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten ohne Ermächtigung als Eichstelle. METAS werde daher in Zukunft für diese Messmittel ausschliesslich selber zuständig sein.

3.2. Die Vorinstanz erwog, die Tätigkeit der privaten Eichstellen sei nicht eine privatwirtschaftliche, sondern eine hoheitliche Tätigkeit. Die Wirtschaftsfreiheit sei daher nicht tangiert. Infolge der Kumulation hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit bei einem Anbieter habe die Beschwerdeführerin gegenüber Konkurrenten, die keine Eichstelle führen, einen Wettbewerbsvorteil; damit sei die Voraussetzung der Wettbewerbsneutralität nicht erfüllt, so dass es an einer Voraussetzung für die Ermächtigung fehle. Die Kündigung sei geeignet und notwendig, um die Wettbewerbsneutralität zu gewährleisten. Auch seien die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne eingehalten und der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt, da die Beschwerdeführerin mit einer Kündigung habe rechnen müssen und eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt worden sei. Es habe keine Vertrauensgrundlage auf Fortbestand der Ermächtigung gegeben. Zwar werde nicht geltend gemacht, die Qualität der Eichtätigkeit habe sich verschlechtert. Auch hätten sich die Verhältnisse in Bezug auf die Wettbewerbsneutralität bei der Beschwerdeführerin kaum verschlechtert, doch sei dieses Kriterium mit der ZMessV erstmals ausdrücklich als Voraussetzung genannt worden; auch
habe sich die Problematik verschärft, indem verschiedene Konkurrenzunternehmen den eingeschränkten Wettbewerb beklagt hätten; zusammen mit der geänderten rechtlichen Grundlage lägen somit ernsthafte und sachliche Gründe vor, die bisherige Handhabung zu überdenken.

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999; SR 101) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; Art. 28 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993
KV/BE Art. 28 - 1 Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen.
1    Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen.
2    Die Grundrechte können nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines entgegenstehenden Grundrechts eines Privaten es rechtfertigt.
3    Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum Kerngehalt gehören insbesondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung als unantastbar bezeichnet oder bei denen sie Einschränkungen in keinem Fall zulässt.
KV/BE). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erlaube Art. 125
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 125 Messwesen - Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.
BV dem Bund die Errichtung eines Monopols nicht. Sie - die Beschwerdeführerin - habe schon vor der ersten Ermächtigung im Jahre 1996 Eichungen durchgeführt. Ihre Tätigkeit werde somit vom Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) erfasst. Der Entzug der Ermächtigung erweise sich als ein unverhältnismässiger Eingriff in dieses Grundrecht, der zudem nicht im öffentlichen Interesse liege. Jedenfalls sei ein milderes Mittel möglich, nämlich die Auflage, die Durchführung der Eichungen von den übrigen Aufgaben organisatorisch, personell und buchhalterisch abzutrennen, so dass ein allfälliger Wettbewerbsvorteil entfiele. Als Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, dass falls mit der Vorinstanz von einem Monopol auszugehen sei, wäre ihr mit der Ermächtigung eine Konzession mit der daraus folgenden Konsequenz erteilt worden, dass damit ein wohlerworbenes Recht begründet worden sei. Einem Entzug der Konzession stehe das
Vertrauensprinzip entgegen (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Die Beschwerdeführerin habe nach 18 Jahren, in denen die Ermächtigung stets erneuert worden sei, nicht mit einer Kündigung rechnen müssen, weshalb sie noch im Jahre 2014 neue Mitarbeiter eingestellt habe. Zumindest müsste daher eine länge re Kündigungsfrist eingeräumt werden.

4.

4.1. Der Bund erfüllt diejenigen Aufgaben, welche ihm die BV zuweist (Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
BV). Derjenige Teil der Staatsaufgaben, die vorab aus dem Vollzug von Bundesrecht bestehen (Vollzugs- bzw. Verwaltungsaufgaben), werden von den Kantonen (Art. 46 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV) oder von der Bundesverwaltung unter der Leitung des Bundesrates wahrgenommen (vgl. den Wortlaut von Art. 178 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
BV; d en Staat trifft für seine Verwaltungsaufgaben somit regelmässig eine Erfüllungsverantwortung (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2014, S. 91). Die staatliche Erfüllungsverantwortung ist jedoch nicht zwingend; bestimmte Aufgaben übt der Staat zum Vornherein neben anderen Leistungsträgern aus (vgl. die Nachweise in BGE 129 II 497 E. 5.4.9 S. 529) oder er lagert den Vollzug ihm gesetzlich übertragener Aufgaben nachträglich auf öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Aufgabenträger aus (Auslagerung von Verwaltungsaufgaben, Art. 178 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
BV; BGE 137 II 409 E. 4.3 S. 411; Urteile 2C_386/2014, 2C_394/2014 vom 18. Januar 2016 E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen; für die Lehre vgl. VINCENT MARTENET, Le délégataire d'une tâche étatique face aux droits fondamentaux, in: La délégation d'activités étatiques au secteur privé, 2016, S. 130;
ANNE-CHRISTINE FAVRE, La délégation d'activités non-économiques ou "à caractère ministériel", in: La délégation d'activités étatiques au secteur privé, 2016, S. 150; zur Reduktion der Erfüllungsverantwortung durch eine Auslagerung BERNHARD RÜTSCHE, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 152/2016 S. 74). Während es grundsätzlich zutrifft, dass die Ausübung einer Tätigkeit, welche gesetzlich dem Staat zur Erfüllung zugewiesen worden ist, nicht vom Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) erfasst wird (BGE 140 II 112 E.3.1.1 S. 116; 130 I 26 E. 4.1 S. 40), und dies selbst dann nicht, wenn ihre Erfüllung an einen privatrechtlich organisierten Träger ausgelagert wird - dieser ist nicht Grundrechtsträger, sondern Grundrechtsverpflichteter (Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV; BGE 138 I 274 E. 2.2.1 S. 281; 138 I 289 E. 2.3 S. 292; 136 I 331 E. 3.1 S. 334 f.; MARTENET, a.a.O., S. 123 ff.; RÜTSCHE, a.a.O., S. 85 ff.) - ist in den Bereichen fehlender, dem Staat zurechenbarer Erfüllungsverantwortung der Grad des Ausschlusses der Wirtschaftsfreiheit auf dem entsprechenden Gebiet jeweils im Einzelfall zu bestimmen (BGE 130 I 26 E. 4.3 S. 41 f.; zur sozialen Krankenversicherung als staatliche Aufgabe BGE 124 V 393 E. 2c S. 399).
Ob dem Aufgabenträger mit der Aufgabenübertragung die Ausübung von eigentlichen Hoheitsbefugnissen (insbesondere Verfügungsgewalt) eingeräumt wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; eine Auslagerung ist grundsätzlich sowohl für Aufgaben der Eingriffsverwaltung wie solche der Leistungsverwaltung möglich (BGE 137 II 409 E. 6.3 S. 413; zur Abgrenzung TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., S. 24; FAVRE, a.a.O., S. 171).

4.2. Die gesetzliche Zuweisung bestimmter Aufgaben zum Vollzug bzw. zur Besorgung durch den Staat begründet zwar regelmässig eine staatliche Erfüllungsverantwortung, aber noch kein Monopol (BGE 129 II 497 E. 5.4.9 S. 529 f.; anders offenbar FAVRE, a.a.O., S. 162). Ein rechtliches Monopol im eigentlichen Sinn liegt erst vor, wenn den Privaten eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit durch Rechtssatz untersagt und ausschliesslich dem Staat vorbehalten wird (BGE 138 II 134 E. 4.3.4 S. 144 [betreffend Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle]; 128 I 3 E. 3b S. 11 [betreffend Plakate]; Urteile 2C_386/2014, 2C_394/2014 vom 18. Januar 2016 E. 3.2 [betreffend Casinos] mit zahlreichen Hinweisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 434; zur Abgrenzung rechtlicher von faktischen Monopolen vgl. BGE 129 II 497 E. 5.4.6, E. 5.4.7). Die Monopolisierung einer wirtschaftlichen Tätigkeit unterliegt den Schranken von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV (BGE 132 I 282 E. 3.2 und E. 3.3 S. 287; 128 I 3 E. 3a und b S. 9 ff.). Auch im Monopolbereich muss der Staat die sich ausschliesslich ihm vorbehaltene wirtschaftliche Tätigkeit nicht zwingend selbst ausüben bzw. darf sie auf Grund einer gesetzlichen Regelung allenfalls nicht selbst ausüben
(Aufsichtskonzession, vgl. Urteile 2C_386/2014, 2C_394/2014 vom 18. Januar 2016 E. 3.2); er kann dieses Recht denn auch durch Monopolkonzession einem Privaten verleihen (vgl. BGE 141 II 182 E. 6 S. 191 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 434). Besteht an der Ausübung des verliehenen Rechts ein öffentliches Interesse, kann die Monopolkonzession mit einer Betriebspflicht verbunden werden. Diese Verknüpfung kann im Einzelfall so eng sein, dass mit ihr eine eigentliche Übertragung einer wirtschaftlichen Staatsaufgabe einhergeht (BGE 118 Ib 356 E. 4b S. 356; TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 80; DANIEL KUNZ, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen, Diss. Bern 2004, S. 93; ETIENNE POLTIER, Délégation d'activités économiques de l'Etat, in: La délégation d'activités étatiques au secteur privé, 2016, S. 215).

4.3. Neben der Tätigkeit in einem Monopolbereich können staatliche Unternehmen in Konkurrenz zur Privatwirtschaft weitere Tätigkeiten ausüben (BGE 138 I 378 E. 6.3.3 S. 390; HANSJÖRG SEILER, Wirtschaftliche Tätigkeit des Staates in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Festschrift Peter Hänni, 2015, S. 397 ff.). Diese grundsätzlich zulässige unternehmerische Staatstätigkeit begründet, sofern die dafür aufgestellten Voraussetzungen gegeben sind, keinen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (BGE 138 I 378 E. 6.2.3 S. 387; E. 6.3.2 S. 387 f.). Die Auslagerung von Aufgaben wird in diesem Zusammenhang deswegen in der Lehre kaum aufgeworfen, weil ein Rückzug des Staates aus dem Markt eher mit dem Begriff einer echten oder materiellen Privatisierung in Verbindung gebracht wird (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 90).

4.4. Gemäss den anwendbaren Rechtsvorschriften (vgl. oben, E. 2.3) bedürfen audiometrische Messmittel für ihre Zulassung und Inverkehrsetzung einer Ersteichung und für ihren weiteren Einsatz einer jährlichen Nacheichung. Die Eichung ist die durch eine staatliche Stelle (METAS; vgl. oben, E. 2.2) durchzuführende amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Art. 4 lit. e
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 4 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Messmittel: Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren;
b  Messverfahren: Gesamtheit spezifischer, genau beschriebener Tätigkeiten zur Ermittlung der Werte einer Messgrösse;
c  Bauart: Ausführung eines Messmittels, die durch wesentliche Merkmale der Konstruktion, der Wirkungsweise und des Einsatzes gekennzeichnet ist;
d  Zulassung: Freigabe der Messmittel einer Bauart oder eines einzelnen Messmittels zur Eichung oder zum Gebrauch;
e  Eichung: amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht;
f  Fehlergrenzen: höchstzulässige Werte der Abweichung des Messergebnisses vom Referenzwert
g  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messmittels auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
h  Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Messmittels auf dem Schweizer Markt;
i  Wirtschaftsakteur: Herstellerin, Vertreterin, Importeurin oder Händlerin;
j  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und die dieses Messmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke in Betrieb nimmt;
k  Vertreterin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
l  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel aus einem Drittstaat in der Schweiz in Verkehr bringt;
m  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messmittel auf dem Markt bereitstellt und die nicht Herstellerin oder Importeurin ist;
n  Verwenderin: jede juristische oder natürliche Person, die über die Verwendung des Messmittels bestimmt, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.
MessMV) gegen eine nach Stückzahl oder Zeitaufwand bemessene Gebühr (Art. 19
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 19
1    Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18.
2    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere:
a  deren Höhe;
b  die Modalitäten der Erhebung;
c  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d  die Verjährung von Gebührenforderungen.
3    Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4    Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
5    Er kann vorsehen, dass die Kantone und die Personen nach Artikel 18 Absatz 3 dem Eidgenössischen Institut für Metrologie für dessen Leistungen einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren weitergeben.
MessG; Art. 3 Abs. 1
SR 941.298.1 Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) - Eichgebührenverordnung
EichGebV Art. 3 Festlegung der Gebühren
1    Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.
2    Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.
3    Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
EichGebV). Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ist ein traditionelles gewerbepolizeiliches Anliegen (BGE 139 II 173 E. 4.3 S. 178; 137 II 431 E. 4.1 S. 446). Korrekte Messungen sind eine zentrale Voraussetzung für Handel und Gewerbe (Botschaft vom 27. Oktober 2010 zum Messwesen, BBl 2010 8013, 8019; vgl. auch Art. 248
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 248 - Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
StGB); das Messwesen ist daher eine zentrale gewerbepolizeiliche Aufgabe (TARKAN GÖKSU, Basler Kommentar BV, 2015, N. 2 zu Art. 125
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 125 Messwesen - Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.
BV; STEPHAN C. BRUNNER, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 125
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 125 Messwesen - Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.
BV). Die Eichung qualifiziert demnach als eine typische gewerbepolizeiliche Massnahme, welche inhaltlich aus Vollzug von Bundesrecht gegen Gebühr
besteht und damit als eine gewerbepolizeilich motivierte Vollzugs- bzw. Verwaltungsaufgabe einzuordnen ist (zum Begriff oben, E. 4.1; vgl. bereits zur Zertifizierung von AOC-Produkten BGE 138 II 134 E. 4.3.3 S. 142, E. 4.6 S. 157 f.). Der Umstand, dass die Auslagerung dieser Aufgabe nur auf eine reduzierte Anzahl von Eichstellen erfolgt, welche diese unter Ausschluss privater Unternehmen in verpflichtender Weise auszuüben haben (oben, E. 2.2), macht aus der Vollzugsaufgabe noch keine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ist Ausdruck (delegierter) staatlicher Erfüllungsverantwortung (oben, E. 4.1). Das Gesetz konzipiert also die Eichung als einseitig staatlich auferlegte, obligatorische Voraussetzung für die Zulässigkeit von Audiometern und zugleich als eine der Eingriffsverwaltung zuzuordnende Verwaltungsaufgabe, für welche eine (delegierbare) staatliche Erfüllungsverantwortung besteht. Die Tätigkeit der Eichung ist somit nicht eine wirtschaftliche Tätigkeit, die durch die angefochtene Verfügung monopolisiert würde, sondern eine hoheitliche Tätigkeit im engen Sinn und als solche dem Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) entzogen (oben, E. 4.1). Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Wirtschaftsfreiheit
erhobenen Rügen sind unbegründet.

5.

5.1. Mangels Verletzung der Wirtschaftsfreiheit beurteilen sich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit der Kündigung somit nicht nach dem Massstab von Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, sondern nach Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV (BGE 138 I 378 E. 8.2 S. 393 und E. 8.7 S. 398). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit und die damit in engem Zusammenhang stehende Frage des öffentlichen Interesses (BGE 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199; 138 II 346 E. 9.3 S. 362) durch das Bundesgericht erfolgt mit freier Kognition, sofern - wie hier - die Zulässigkeit der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht in Frage steht (BGE 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199 f.; 134 I 153 E. 4.2 S. 157). Das Bundesgericht kann - anders als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 49 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) - keine Überprüfung der Ausübung von Ermessen (wie etwa des Entschliessungsermessens) durch die Verwaltung vornehmen (Art. 95 e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
contrario BGG), woran auch Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV nichts zu ändern vermag (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, 2010, S. 298 ff.; ders., St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 50 f. zu Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; MARKUS MÜLLER, Verhältnismässigkeit, 2013, S. 92 ff.; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, S. 172 ff.).

5.2. Gemäss Art. 18 Abs. 3
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund
1    Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2    Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.
3    Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
MessG und Art. 19 Abs. 1
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 19 Ermächtigung
1    Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.
2    Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung:
a  alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall;
b  ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen;
c  Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen.
ZMessV kann das METAS Eichstellen ermächtigen, auf die Erteilung der Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch (Art. 21
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 21 Gesuch um Ermächtigung
1    Das Gesuch um Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle muss folgende Angaben enthalten:
a  die Art und den Umfang der vorgesehenen Tätigkeit;
b  den Nachweis, dass die Eichstelle die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt.
2    Es besteht kein Rechtsanspruch, als Eichstelle ermächtigt zu werden.
ZMessV). Auch der Umstand, dass offenbar die Qualität der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Eichungen nie in Zweifel gezogen wurde, begründet keinen solchen Anspruch. Das vom Beschwerdegegner geltend gemachte Interesse an einer Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ist ein legitimes Interesse, das nicht nur Art. 20 lit. e
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie muss über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung sowie das nötige Fachpersonal verfügen.
b  Sie muss Gewähr für die einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten; namentlich dürfen die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle und das Personal keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen können.
c  Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben.
d  Sie muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden.
e  Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben wettbewerbsneutral erfüllt.
ZMessV, sondern auch Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV entspricht. Dass die Anbieter in einem Preiswettbewerb stehen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, schliesst dies nicht aus, im Gegenteil: Gerade weil ein Preiswettbewerb besteht, kann ein relevanter Preisvorteil resultieren für diejenigen Anbieter, die zugleich eine Eichstelle betreiben; darin liegt die Wettbewerbsverzerrung zu Lasten derjenigen Anbieter, die keine Eichstelle betreiben. Dass aus der Neuorganisation für die Kunden (und indirekt für die Patienten bzw. das Gesundheitswesen) Mehrkosten resultieren, ist die Konsequenz daraus, dass diese Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird. Sodann wird die nun getroffene Neuregelung nicht schon dadurch unverhältnismässig, dass bisher eine andere
Regelung galt und dass auch andere Lösungen denkbar gewesen wären wie die Erteilung einer Ermächtigung auch an weitere Eichstellen oder die organisatorische, personelle und buchhalterische Trennung von Vertrieb und Eichung. Es liegt nahe, dass durch solche Lösungen der Kontrollaufwand für das METAS zunehmen würde; das METAS ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Wahrnehmung einer grundsätzlich staatlichen Aufgabe (oben, E. 4.4) zu solchen Lösungen Hand zu bieten.

6.
Unbegründet ist schliesslich die Rüge, der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sei verletzt. Der in diesem Grundsatz enthaltene Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens setzt voraus, dass eine Vertrauensgrundlage besteht; eine solche kann namentlich in einer Verfügung oder in einer vorbehaltlosen Auskunft oder Zusicherung bestehen (BGE 141 I 161 E. 3.1 S. 164 f.; 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 130 I 26 E. 8.1 S. 60). Der blosse Umstand, dass eine Behörde bisher eine bestimmte Behandlung hat zukommen lassen, stellt indessen noch keine Vertrauensgrundlage dar (BGE 134 I 23 E. 7.5 S. 39 f.). Vorliegend wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 die Ermächtigung für den Betrieb der Eichstelle vorderhand bis Ende 2013 erteilt. Die Ermächtigung vom 3. Dezember 2013 erfolgte sodann bis zum 31. Dezember 2018, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit gemäss Art. 22 Abs. 4
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
ZMessV und unter Beilage eines Schreibens, wonach im folgenden Jahr der Vollzug der Eichtätigkeit überprüft werden soll mit dem Ziel, ab dem Jahr 2016 eine effiziente und effektive Umsetzung des Messgesetzes sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin durfte aufgrund dieser
Umstände nicht vorbehaltlos darauf vertrauen, dass die Ermächtigung bis Ende 2018 aufrecht erhalten bleiben würde. Vertrauensschutzrechtliche Überlegungen, welche grundsätzlich für Konzessionen angestellt werden können, sind vorliegend mangels einer solchen nicht zielführend.

7.
Die Beschwerde ist damit im Hauptbegehren unbegründet. Auch der Eventualantrag erweist sich als unbegründet: Art. 22 Abs. 4
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
ZMessV sieht eine einjährige Kündigungsfrist vor. Mit der am 31. März 2015 ausgesprochenen Kündigung per Ende Juni 2016 ist diese Frist eingehalten. Eine Vertrauensgrundlage für einen längeren Bestand der Ermächtigung bestand nach dem vorne E. 6 Gesagten nicht. Seit dem Schreiben des METAS vom 26. November 2014 musste die Beschwerdeführerin mit einer Kündigung rechnen. Die Ergreifung von Rechtsmitteln kann nicht dazu führen, dass die Kündigungsfrist erst ab Rechtskraft des Entscheids zu laufen beginnt.

8.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_1007/2015
Datum : 10. Mai 2016
Publiziert : 08. Juni 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Grundrecht
Gegenstand : Kündigung der Ermächtigung zum Betrieb der Eichstelle für Audiometer A04


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95e  107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BV: 3 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
35 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
46 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
94 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
125 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 125 Messwesen - Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.
178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
EichGebV: 3
SR 941.298.1 Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) - Eichgebührenverordnung
EichGebV Art. 3 Festlegung der Gebühren
1    Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.
2    Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.
3    Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
MessG: 1 
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 1 - Dieses Gesetz regelt:
a  die gesetzlichen Masseinheiten und ihre Verwendung;
b  das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Messmitteln;
c  die Mengenangabe für die Konsumentinnen und Konsumenten;
d  die gesetzliche Zeit der Schweiz;
e  die Aufgaben des Bundes und der Kantone im Bereich des Messwesens.
4 
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 4 Begriffe
1    Als Messmittel gelten Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren.
2    Als Normal gilt ein Messmittel, das dazu dient, einen oder mehrere Grössenwerte festzulegen, zu verkörpern, zu bewahren oder zu reproduzieren.
7 
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 7 Inverkehrbringen
1    Messmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässem Gebrauch ein genügend hohes Niveau an Messsicherheit aufweisen.
2    Der Bundesrat bestimmt die grundlegenden Anforderungen an die Messsicherheit der Messmittel. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
8 
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 8 Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
1    Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen wird durch ein Zulassungsverfahren, ein Konformitätsbewertungsverfahren oder ein anderes gleichwertiges Verfahren erbracht.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren nach Absatz 1 sowie über die Kennzeichnung der Messmittel und die auszustellenden Dokumente.
9 
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 9 Prüfung der Messbeständigkeit
1    Wer ein Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, dass zusätzlich auch die Konstruktion, der Zustand, die Verwendung oder die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen sind.
3    Er erlässt Vorschriften über die Prüfung der Messbeständigkeit, die Prüfintervalle und die Kennzeichnung des geprüften Messmittels.
16 
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 16 Vollzug durch die Kantone
1    Die Kantone sind zuständig für die Prüfung der Messbeständigkeit und der Mengenangabe sowie für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Aufgaben und Befugnisse der Kantone.
3    Er kann den Kantonen weitere Vollzugsaufgaben im Bereich des Inverkehrbringens übertragen.
4    Der Bund beaufsichtigt den Vollzug.
18 
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund
1    Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2    Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.
3    Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
19
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 19
1    Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18.
2    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere:
a  deren Höhe;
b  die Modalitäten der Erhebung;
c  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d  die Verjährung von Gebührenforderungen.
3    Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4    Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
5    Er kann vorsehen, dass die Kantone und die Personen nach Artikel 18 Absatz 3 dem Eidgenössischen Institut für Metrologie für dessen Leistungen einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren weitergeben.
MessMV: 4 
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 4 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Messmittel: Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren;
b  Messverfahren: Gesamtheit spezifischer, genau beschriebener Tätigkeiten zur Ermittlung der Werte einer Messgrösse;
c  Bauart: Ausführung eines Messmittels, die durch wesentliche Merkmale der Konstruktion, der Wirkungsweise und des Einsatzes gekennzeichnet ist;
d  Zulassung: Freigabe der Messmittel einer Bauart oder eines einzelnen Messmittels zur Eichung oder zum Gebrauch;
e  Eichung: amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht;
f  Fehlergrenzen: höchstzulässige Werte der Abweichung des Messergebnisses vom Referenzwert
g  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messmittels auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
h  Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Messmittels auf dem Schweizer Markt;
i  Wirtschaftsakteur: Herstellerin, Vertreterin, Importeurin oder Händlerin;
j  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und die dieses Messmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke in Betrieb nimmt;
k  Vertreterin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
l  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel aus einem Drittstaat in der Schweiz in Verkehr bringt;
m  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messmittel auf dem Markt bereitstellt und die nicht Herstellerin oder Importeurin ist;
n  Verwenderin: jede juristische oder natürliche Person, die über die Verwendung des Messmittels bestimmt, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.
16 
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 16 Zulassung von Messmitteln - 1 Die Zulassung eines Messmittels erfolgt nach einem der folgenden in Anhang 5 Ziffer 1 geregelten Zulassungsverfahren:
1    Die Zulassung eines Messmittels erfolgt nach einem der folgenden in Anhang 5 Ziffer 1 geregelten Zulassungsverfahren:
a  ordentliche Zulassung auf Grund einer Bauartprüfung oder Verfahrensprüfung;
b  allgemeine Zulassung;
c  Einzelzulassung.
2    Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren nach Absatz 1 zur Anwendung kommen.
24
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 24 Prüfung der Messbeständigkeit - 1 Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden.
1    Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden.
2    Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sind in Anhang 7 geregelt.
3    Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung.
4    Das METAS kann ausländische Prüfungen zur Erhaltung der Messbeständigkeit anerkennen.
SR 941.216: 5  6
StGB: 248
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 248 - Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
StV/BE: 28
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993
KV/BE Art. 28 - 1 Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen.
1    Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen.
2    Die Grundrechte können nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines entgegenstehenden Grundrechts eines Privaten es rechtfertigt.
3    Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum Kerngehalt gehören insbesondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung als unantastbar bezeichnet oder bei denen sie Einschränkungen in keinem Fall zulässt.
VwVG: 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ZMessV: 3 
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 3 Zuständigkeitsbereich
1    In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen folgende Kategorien von Messmitteln, soweit die Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (MessMV) nicht für Teilbereiche etwas anderes bestimmen:
a  Längenmessmittel;
b  Raummasse;
c  Gewichtstücke;
d  Waagen;
e  Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser;
f  Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren.
2    Verfügt ein Kanton für die Eichung eines Messmittels nicht über geeignete Prüfmittel oder die nötige Fachkompetenz, so kann die Aufsichtsbehörde dieses Kantons für die Ausführung der Eichung einen anderen Kanton oder das METAS beiziehen. Gegenüber der Person, die die Eichung verlangt, bleibt der Kanton, der einen anderen Kanton oder das METAS beizieht, zuständig.
3    Die Kantone sind nach Artikel 34 Absatz 1 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 20123 (MeAV) zuständig für behördliche Kontrollen auf dem Gebiet der Mengenangabe.
11 
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 11 Zuständigkeitsbereich
1    In den Zuständigkeitsbereich des METAS fallen diejenigen Kategorien von Messmitteln, für die nicht nach Artikel 3 die Kantone zuständig sind.
2    Das METAS erfüllt die Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 2-5 MeAV9.
12 
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 12 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln
1    Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben:
a  Es führt die Bauartprüfung durch und entscheidet über die Zulassung nach dem 2. Kapitel 4. Abschnitt der MessMV10.
b  Es nimmt in Fällen nach Buchstabe a die Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 MessMV und die Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV vor, soweit nicht die messmittelspezifischen Vorschriften dafür die Zuständigkeit der Kantone vorsehen.
2    Es erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
a  Es prüft die Messbeständigkeit nach Artikel 24 MessMV und nimmt die Kennzeichnung nach Artikel 18 MessMV vor.
b  Es prüft beanstandete Messmittel nach Artikel 29 MessMV.
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Prüfergebnissen und Zertifikaten.
19 
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 19 Ermächtigung
1    Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.
2    Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung:
a  alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall;
b  ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen;
c  Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen.
20 
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie muss über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung sowie das nötige Fachpersonal verfügen.
b  Sie muss Gewähr für die einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten; namentlich dürfen die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle und das Personal keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen können.
c  Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben.
d  Sie muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden.
e  Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben wettbewerbsneutral erfüllt.
21 
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 21 Gesuch um Ermächtigung
1    Das Gesuch um Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle muss folgende Angaben enthalten:
a  die Art und den Umfang der vorgesehenen Tätigkeit;
b  den Nachweis, dass die Eichstelle die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt.
2    Es besteht kein Rechtsanspruch, als Eichstelle ermächtigt zu werden.
22 
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
23
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 23 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle
1    Die Inhaberin oder der Inhaber der Eichstelle ist für den Betrieb der Eichstelle verantwortlich.
2    Sie oder er bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das METAS die Leiterin oder den Leiter der Eichstelle und regelt die Stellvertretung.
3    Sie oder er muss gewährleisten, dass die Eichtätigkeit in der Schweiz durchgeführt wird.
4    Die Eichstelle kann mit dem Einverständnis des METAS die Prüfresultate von externen in- und ausländischen Stellen anerkennen.
5    Die Eichstellen müssen Änderungen, die die Ermächtigungsvoraussetzungen betreffen, unaufgefordert und umgehend dem METAS mitteilen.
BGE Register
118-IB-356 • 124-V-393 • 128-I-3 • 129-II-497 • 130-I-26 • 131-II-627 • 132-I-282 • 134-I-153 • 134-I-23 • 136-I-323 • 137-I-69 • 137-II-409 • 137-II-431 • 138-I-274 • 138-I-289 • 138-I-378 • 138-II-134 • 138-II-346 • 139-II-173 • 140-II-112 • 140-II-194 • 141-I-161 • 141-II-182
Weitere Urteile ab 2000
2C_1007/2015 • 2C_386/2014 • 2C_394/2014 • 2C_444/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akkreditierung • anhörung oder verhör • antrag zu vertragsabschluss • aufhebung • aufschiebende wirkung • ausführung • ausgabe • beendigung • begründung des entscheids • beilage • beklagter • bern • bescheinigung • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdegegner • betroffene person • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bieter • brunnen • bundesamt für gesundheit • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • bundesrat • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • dauer • delegierter • eigenschaft • eingriffsverwaltung • ejpd • entscheid • entzug der konzession • ermessen • errichtung eines dinglichen rechts • faktisches monopol • festschrift • frage • frist • gerichtskosten • gesundheitswesen • gewerbepolizei • gleichwertigkeit • haftpflichtversicherung • handel und gewerbe • infrastruktur • inkrafttreten • interessenkonflikt • inverkehrbringen • konkurrent • kv • lausanne • leistungsverwaltung • leiter • messung • monat • patient • plakat • privatisierung • privatwirtschaft • rechtliches monopol • rechtskraft • sachverhalt • staatliches monopol • staatsorganisation und verwaltung • stelle • submittent • technisches gerät • treu und glauben • unternehmung • verfahrensbeteiligter • voraussetzung • vorbehalt • vorinstanz • weiler • wert • wiese • wirtschaftliches monopol • wirtschaftsfreiheit • wohlerworbenes recht • zahl • zusicherung • zweifel • öffentlichrechtliche aufgabe • überprüfungsbefugnis
BBl
2010/8013
ZBJV
152/2016 S.74