SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 125 Messwesen - Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 1 - Dieses Gesetz regelt: |
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a | die gesetzlichen Masseinheiten und ihre Verwendung; |
b | das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Messmitteln; |
c | die Mengenangabe für die Konsumentinnen und Konsumenten; |
d | die gesetzliche Zeit der Schweiz; |
e | die Aufgaben des Bundes und der Kantone im Bereich des Messwesens. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 4 Begriffe - 1 Als Messmittel gelten Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren. |
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1 | Als Messmittel gelten Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren. |
2 | Als Normal gilt ein Messmittel, das dazu dient, einen oder mehrere Grössenwerte festzulegen, zu verkörpern, zu bewahren oder zu reproduzieren. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 7 Inverkehrbringen - 1 Messmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässem Gebrauch ein genügend hohes Niveau an Messsicherheit aufweisen. |
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1 | Messmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässem Gebrauch ein genügend hohes Niveau an Messsicherheit aufweisen. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die grundlegenden Anforderungen an die Messsicherheit der Messmittel. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 8 Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen - 1 Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen wird durch ein Zulassungsverfahren, ein Konformitätsbewertungsverfahren oder ein anderes gleichwertiges Verfahren erbracht. |
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1 | Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen wird durch ein Zulassungsverfahren, ein Konformitätsbewertungsverfahren oder ein anderes gleichwertiges Verfahren erbracht. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren nach Absatz 1 sowie über die Kennzeichnung der Messmittel und die auszustellenden Dokumente. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 9 Prüfung der Messbeständigkeit - 1 Wer ein Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen. |
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1 | Wer ein Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen. |
2 | Der Bundesrat kann bestimmen, dass zusätzlich auch die Konstruktion, der Zustand, die Verwendung oder die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen sind. |
3 | Er erlässt Vorschriften über die Prüfung der Messbeständigkeit, die Prüfintervalle und die Kennzeichnung des geprüften Messmittels. |
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung MessMV Art. 24 Prüfung der Messbeständigkeit - 1 Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden. |
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1 | Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden. |
2 | Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sind in Anhang 7 geregelt. |
3 | Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung. |
4 | Das METAS kann ausländische Prüfungen zur Erhaltung der Messbeständigkeit anerkennen. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund - 1 Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
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1 | Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
2 | Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären. |
3 | Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 16 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone sind zuständig für die Prüfung der Messbeständigkeit und der Mengenangabe sowie für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle. |
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1 | Die Kantone sind zuständig für die Prüfung der Messbeständigkeit und der Mengenangabe sowie für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle. |
2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Aufgaben und Befugnisse der Kantone. |
3 | Er kann den Kantonen weitere Vollzugsaufgaben im Bereich des Inverkehrbringens übertragen. |
4 | Der Bund beaufsichtigt den Vollzug. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund - 1 Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
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1 | Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
2 | Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären. |
3 | Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund - 1 Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
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1 | Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
2 | Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären. |
3 | Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund - 1 Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
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1 | Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
2 | Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären. |
3 | Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 12 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln - 1 Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben: |
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1 | Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben: |
a | Es führt die Bauartprüfung durch und entscheidet über die Zulassung nach dem 2. Kapitel 4. Abschnitt der MessMV10. |
b | Es nimmt in Fällen nach Buchstabe a die Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 MessMV und die Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV vor, soweit nicht die messmittelspezifischen Vorschriften dafür die Zuständigkeit der Kantone vorsehen. |
2 | Es erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben: |
a | Es prüft die Messbeständigkeit nach Artikel 24 MessMV und nimmt die Kennzeichnung nach Artikel 18 MessMV vor. |
b | Es prüft beanstandete Messmittel nach Artikel 29 MessMV. |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Prüfergebnissen und Zertifikaten. |
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung MessMV Art. 16 Zulassung von Messmitteln - 1 Die Zulassung eines Messmittels erfolgt nach einem der folgenden in Anhang 5 Ziffer 1 geregelten Zulassungsverfahren: |
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1 | Die Zulassung eines Messmittels erfolgt nach einem der folgenden in Anhang 5 Ziffer 1 geregelten Zulassungsverfahren: |
a | ordentliche Zulassung auf Grund einer Bauartprüfung oder Verfahrensprüfung; |
b | allgemeine Zulassung; |
c | Einzelzulassung. |
2 | Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren nach Absatz 1 zur Anwendung kommen. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 11 Zuständigkeitsbereich - 1 In den Zuständigkeitsbereich des METAS fallen diejenigen Kategorien von Messmitteln, für die nicht nach Artikel 3 die Kantone zuständig sind. |
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1 | In den Zuständigkeitsbereich des METAS fallen diejenigen Kategorien von Messmitteln, für die nicht nach Artikel 3 die Kantone zuständig sind. |
2 | Das METAS erfüllt die Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 2-5 MeAV9. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 3 Zuständigkeitsbereich - 1 In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen folgende Kategorien von Messmitteln, soweit die Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (MessMV) nicht für Teilbereiche etwas anderes bestimmen: |
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1 | In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen folgende Kategorien von Messmitteln, soweit die Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (MessMV) nicht für Teilbereiche etwas anderes bestimmen: |
a | Längenmessmittel; |
b | Raummasse; |
c | Gewichtstücke; |
d | Waagen; |
e | Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser; |
f | Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. |
2 | Verfügt ein Kanton für die Eichung eines Messmittels nicht über geeignete Prüfmittel oder die nötige Fachkompetenz, so kann die Aufsichtsbehörde dieses Kantons für die Ausführung der Eichung einen anderen Kanton oder das METAS beiziehen. Gegenüber der Person, die die Eichung verlangt, bleibt der Kanton, der einen anderen Kanton oder das METAS beizieht, zuständig. |
3 | Die Kantone sind nach Artikel 34 Absatz 1 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 20123 (MeAV) zuständig für behördliche Kontrollen auf dem Gebiet der Mengenangabe. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 12 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln - 1 Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben: |
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1 | Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben: |
a | Es führt die Bauartprüfung durch und entscheidet über die Zulassung nach dem 2. Kapitel 4. Abschnitt der MessMV10. |
b | Es nimmt in Fällen nach Buchstabe a die Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 MessMV und die Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV vor, soweit nicht die messmittelspezifischen Vorschriften dafür die Zuständigkeit der Kantone vorsehen. |
2 | Es erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben: |
a | Es prüft die Messbeständigkeit nach Artikel 24 MessMV und nimmt die Kennzeichnung nach Artikel 18 MessMV vor. |
b | Es prüft beanstandete Messmittel nach Artikel 29 MessMV. |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Prüfergebnissen und Zertifikaten. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 9 Prüfung der Messbeständigkeit - 1 Wer ein Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen. |
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1 | Wer ein Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen. |
2 | Der Bundesrat kann bestimmen, dass zusätzlich auch die Konstruktion, der Zustand, die Verwendung oder die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen sind. |
3 | Er erlässt Vorschriften über die Prüfung der Messbeständigkeit, die Prüfintervalle und die Kennzeichnung des geprüften Messmittels. |
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung MessMV Art. 24 Prüfung der Messbeständigkeit - 1 Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden. |
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1 | Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden. |
2 | Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sind in Anhang 7 geregelt. |
3 | Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung. |
4 | Das METAS kann ausländische Prüfungen zur Erhaltung der Messbeständigkeit anerkennen. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 12 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln - 1 Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben: |
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1 | Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben: |
a | Es führt die Bauartprüfung durch und entscheidet über die Zulassung nach dem 2. Kapitel 4. Abschnitt der MessMV10. |
b | Es nimmt in Fällen nach Buchstabe a die Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 MessMV und die Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV vor, soweit nicht die messmittelspezifischen Vorschriften dafür die Zuständigkeit der Kantone vorsehen. |
2 | Es erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben: |
a | Es prüft die Messbeständigkeit nach Artikel 24 MessMV und nimmt die Kennzeichnung nach Artikel 18 MessMV vor. |
b | Es prüft beanstandete Messmittel nach Artikel 29 MessMV. |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Prüfergebnissen und Zertifikaten. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 19 Ermächtigung - 1 Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen. |
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1 | Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen. |
2 | Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung: |
a | alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall; |
b | ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen; |
c | Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 21 Gesuch um Ermächtigung - 1 Das Gesuch um Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle muss folgende Angaben enthalten: |
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1 | Das Gesuch um Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle muss folgende Angaben enthalten: |
a | die Art und den Umfang der vorgesehenen Tätigkeit; |
b | den Nachweis, dass die Eichstelle die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt. |
2 | Es besteht kein Rechtsanspruch, als Eichstelle ermächtigt zu werden. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 23 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Eichstelle ist für den Betrieb der Eichstelle verantwortlich. |
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1 | Die Inhaberin oder der Inhaber der Eichstelle ist für den Betrieb der Eichstelle verantwortlich. |
2 | Sie oder er bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das METAS die Leiterin oder den Leiter der Eichstelle und regelt die Stellvertretung. |
3 | Sie oder er muss gewährleisten, dass die Eichtätigkeit in der Schweiz durchgeführt wird. |
4 | Die Eichstelle kann mit dem Einverständnis des METAS die Prüfresultate von externen in- und ausländischen Stellen anerkennen. |
5 | Die Eichstellen müssen Änderungen, die die Ermächtigungsvoraussetzungen betreffen, unaufgefordert und umgehend dem METAS mitteilen. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung - 1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
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1 | Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
2 | Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest: |
a | Tätigkeitsbereich der Eichstelle; |
b | Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle; |
c | Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung; |
d | zugewiesenes Einzugsgebiet; |
e | Prüfräume; |
f | Prüfverfahren; |
g | Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften; |
h | Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale; |
i | Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen; |
j | Anforderungen an die Eichzertifikate; |
k | Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS; |
l | Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15; |
m | Anforderungen an den Erlass von Verfügungen. |
3 | Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre. |
4 | Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr. |
5 | Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an. |
6 | Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung - 1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
|
1 | Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
2 | Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest: |
a | Tätigkeitsbereich der Eichstelle; |
b | Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle; |
c | Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung; |
d | zugewiesenes Einzugsgebiet; |
e | Prüfräume; |
f | Prüfverfahren; |
g | Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften; |
h | Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale; |
i | Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen; |
j | Anforderungen an die Eichzertifikate; |
k | Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS; |
l | Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15; |
m | Anforderungen an den Erlass von Verfügungen. |
3 | Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre. |
4 | Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr. |
5 | Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an. |
6 | Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung - 1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
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1 | Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
2 | Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest: |
a | Tätigkeitsbereich der Eichstelle; |
b | Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle; |
c | Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung; |
d | zugewiesenes Einzugsgebiet; |
e | Prüfräume; |
f | Prüfverfahren; |
g | Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften; |
h | Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale; |
i | Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen; |
j | Anforderungen an die Eichzertifikate; |
k | Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS; |
l | Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15; |
m | Anforderungen an den Erlass von Verfügungen. |
3 | Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre. |
4 | Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr. |
5 | Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an. |
6 | Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung - 1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
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1 | Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
2 | Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest: |
a | Tätigkeitsbereich der Eichstelle; |
b | Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle; |
c | Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung; |
d | zugewiesenes Einzugsgebiet; |
e | Prüfräume; |
f | Prüfverfahren; |
g | Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften; |
h | Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale; |
i | Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen; |
j | Anforderungen an die Eichzertifikate; |
k | Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS; |
l | Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15; |
m | Anforderungen an den Erlass von Verfügungen. |
3 | Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre. |
4 | Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr. |
5 | Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an. |
6 | Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 19 - 1 Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18. |
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1 | Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18. |
2 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere: |
a | deren Höhe; |
b | die Modalitäten der Erhebung; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
5 | Er kann vorsehen, dass die Kantone und die Personen nach Artikel 18 Absatz 3 dem Eidgenössischen Institut für Metrologie für dessen Leistungen einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren weitergeben. |
SR 941.298.1 Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) - Eichgebührenverordnung EichGebV Art. 3 Festlegung der Gebühren - 1 Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben. |
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1 | Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben. |
2 | Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt. |
3 | Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 11 Zuständigkeitsbereich - 1 In den Zuständigkeitsbereich des METAS fallen diejenigen Kategorien von Messmitteln, für die nicht nach Artikel 3 die Kantone zuständig sind. |
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1 | In den Zuständigkeitsbereich des METAS fallen diejenigen Kategorien von Messmitteln, für die nicht nach Artikel 3 die Kantone zuständig sind. |
2 | Das METAS erfüllt die Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 2-5 MeAV9. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 3 Zuständigkeitsbereich - 1 In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen folgende Kategorien von Messmitteln, soweit die Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (MessMV) nicht für Teilbereiche etwas anderes bestimmen: |
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1 | In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen folgende Kategorien von Messmitteln, soweit die Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (MessMV) nicht für Teilbereiche etwas anderes bestimmen: |
a | Längenmessmittel; |
b | Raummasse; |
c | Gewichtstücke; |
d | Waagen; |
e | Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser; |
f | Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. |
2 | Verfügt ein Kanton für die Eichung eines Messmittels nicht über geeignete Prüfmittel oder die nötige Fachkompetenz, so kann die Aufsichtsbehörde dieses Kantons für die Ausführung der Eichung einen anderen Kanton oder das METAS beiziehen. Gegenüber der Person, die die Eichung verlangt, bleibt der Kanton, der einen anderen Kanton oder das METAS beizieht, zuständig. |
3 | Die Kantone sind nach Artikel 34 Absatz 1 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 20123 (MeAV) zuständig für behördliche Kontrollen auf dem Gebiet der Mengenangabe. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 12 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln - 1 Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben: |
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1 | Das METAS erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich und demjenigen der Kantone folgende Aufgaben: |
a | Es führt die Bauartprüfung durch und entscheidet über die Zulassung nach dem 2. Kapitel 4. Abschnitt der MessMV10. |
b | Es nimmt in Fällen nach Buchstabe a die Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 MessMV und die Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV vor, soweit nicht die messmittelspezifischen Vorschriften dafür die Zuständigkeit der Kantone vorsehen. |
2 | Es erfüllt für Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben: |
a | Es prüft die Messbeständigkeit nach Artikel 24 MessMV und nimmt die Kennzeichnung nach Artikel 18 MessMV vor. |
b | Es prüft beanstandete Messmittel nach Artikel 29 MessMV. |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Prüfergebnissen und Zertifikaten. |
SR 941.216 Verordnung des EJPD vom 9. März 2010 über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung) - Audiometrieverordnung Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen - 1 Audiometer und Hörprüfkabinen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung. |
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1 | Audiometer und Hörprüfkabinen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung. |
2 | Bei der Installation einer neuen Hörprüfkabine hat eine Abnahmemessung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie3 (METAS) oder eine Eichstelle zu erfolgen. |
SR 941.216 Verordnung des EJPD vom 9. März 2010 über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung) - Audiometrieverordnung Art. 6 Nacheichung von Audiometern - 1 Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung unterzogen werden.4 |
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1 | Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung unterzogen werden.4 |
2 | Das METAS oder eine Eichstelle führt die Nacheichung durch. |
3 | Das METAS kann die Fristen für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen. |
SR 941.216 Verordnung des EJPD vom 9. März 2010 über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung) - Audiometrieverordnung Art. 6 Nacheichung von Audiometern - 1 Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung unterzogen werden.4 |
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1 | Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung unterzogen werden.4 |
2 | Das METAS oder eine Eichstelle führt die Nacheichung durch. |
3 | Das METAS kann die Fristen für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 19 Ermächtigung - 1 Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen. |
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1 | Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen. |
2 | Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung: |
a | alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall; |
b | ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen; |
c | Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung - 1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
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1 | Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
2 | Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest: |
a | Tätigkeitsbereich der Eichstelle; |
b | Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle; |
c | Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung; |
d | zugewiesenes Einzugsgebiet; |
e | Prüfräume; |
f | Prüfverfahren; |
g | Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften; |
h | Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale; |
i | Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen; |
j | Anforderungen an die Eichzertifikate; |
k | Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS; |
l | Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15; |
m | Anforderungen an den Erlass von Verfügungen. |
3 | Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre. |
4 | Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr. |
5 | Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an. |
6 | Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung - 1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
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1 | Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
2 | Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest: |
a | Tätigkeitsbereich der Eichstelle; |
b | Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle; |
c | Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung; |
d | zugewiesenes Einzugsgebiet; |
e | Prüfräume; |
f | Prüfverfahren; |
g | Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften; |
h | Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale; |
i | Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen; |
j | Anforderungen an die Eichzertifikate; |
k | Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS; |
l | Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15; |
m | Anforderungen an den Erlass von Verfügungen. |
3 | Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre. |
4 | Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr. |
5 | Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an. |
6 | Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Sie muss über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung sowie das nötige Fachpersonal verfügen. |
b | Sie muss Gewähr für die einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten; namentlich dürfen die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle und das Personal keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen können. |
c | Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben. |
d | Sie muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden. |
e | Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben wettbewerbsneutral erfüllt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 28 - 1 Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen. |
|
1 | Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen. |
2 | Die Grundrechte können nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines entgegenstehenden Grundrechts eines Privaten es rechtfertigt. |
3 | Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum Kerngehalt gehören insbesondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung als unantastbar bezeichnet oder bei denen sie Einschränkungen in keinem Fall zulässt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 125 Messwesen - Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
|
1 | Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
2 | Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. |
3 | Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
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1 | Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
2 | Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. |
3 | Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
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1 | Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
2 | Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. |
3 | Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
|
1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung MessMV Art. 4 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
|
a | Messmittel: Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren; |
b | Messverfahren: Gesamtheit spezifischer, genau beschriebener Tätigkeiten zur Ermittlung der Werte einer Messgrösse; |
c | Bauart: Ausführung eines Messmittels, die durch wesentliche Merkmale der Konstruktion, der Wirkungsweise und des Einsatzes gekennzeichnet ist; |
d | Zulassung: Freigabe der Messmittel einer Bauart oder eines einzelnen Messmittels zur Eichung oder zum Gebrauch; |
e | Eichung: amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht; |
f | Fehlergrenzen: höchstzulässige Werte der Abweichung des Messergebnisses vom Referenzwert |
g | Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messmittels auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
h | Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Messmittels auf dem Schweizer Markt; |
i | Wirtschaftsakteur: Herstellerin, Vertreterin, Importeurin oder Händlerin; |
j | Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und die dieses Messmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke in Betrieb nimmt; |
k | Vertreterin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
l | Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel aus einem Drittstaat in der Schweiz in Verkehr bringt; |
m | Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messmittel auf dem Markt bereitstellt und die nicht Herstellerin oder Importeurin ist; |
n | Verwenderin: jede juristische oder natürliche Person, die über die Verwendung des Messmittels bestimmt, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 19 - 1 Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18. |
|
1 | Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18. |
2 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere: |
a | deren Höhe; |
b | die Modalitäten der Erhebung; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
5 | Er kann vorsehen, dass die Kantone und die Personen nach Artikel 18 Absatz 3 dem Eidgenössischen Institut für Metrologie für dessen Leistungen einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren weitergeben. |
SR 941.298.1 Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) - Eichgebührenverordnung EichGebV Art. 3 Festlegung der Gebühren - 1 Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben. |
|
1 | Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben. |
2 | Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt. |
3 | Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 248 - Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 125 Messwesen - Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 125 Messwesen - Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund - 1 Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
|
1 | Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
2 | Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären. |
3 | Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 19 Ermächtigung - 1 Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen. |
|
1 | Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen. |
2 | Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung: |
a | alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall; |
b | ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen; |
c | Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 21 Gesuch um Ermächtigung - 1 Das Gesuch um Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle muss folgende Angaben enthalten: |
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1 | Das Gesuch um Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle muss folgende Angaben enthalten: |
a | die Art und den Umfang der vorgesehenen Tätigkeit; |
b | den Nachweis, dass die Eichstelle die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt. |
2 | Es besteht kein Rechtsanspruch, als Eichstelle ermächtigt zu werden. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
|
a | Sie muss über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung sowie das nötige Fachpersonal verfügen. |
b | Sie muss Gewähr für die einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten; namentlich dürfen die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle und das Personal keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen können. |
c | Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben. |
d | Sie muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden. |
e | Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben wettbewerbsneutral erfüllt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
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1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung - 1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
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1 | Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
2 | Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest: |
a | Tätigkeitsbereich der Eichstelle; |
b | Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle; |
c | Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung; |
d | zugewiesenes Einzugsgebiet; |
e | Prüfräume; |
f | Prüfverfahren; |
g | Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften; |
h | Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale; |
i | Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen; |
j | Anforderungen an die Eichzertifikate; |
k | Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS; |
l | Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15; |
m | Anforderungen an den Erlass von Verfügungen. |
3 | Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre. |
4 | Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr. |
5 | Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an. |
6 | Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung - 1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
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1 | Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
2 | Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest: |
a | Tätigkeitsbereich der Eichstelle; |
b | Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle; |
c | Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung; |
d | zugewiesenes Einzugsgebiet; |
e | Prüfräume; |
f | Prüfverfahren; |
g | Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften; |
h | Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale; |
i | Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen; |
j | Anforderungen an die Eichzertifikate; |
k | Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS; |
l | Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15; |
m | Anforderungen an den Erlass von Verfügungen. |
3 | Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre. |
4 | Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr. |
5 | Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an. |
6 | Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |