Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 378/2010

Urteil vom 10. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Bildungsdirektion Kanton Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Teilweiser Widerruf der Bildungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 24. März 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________ führt in A.________ das Einzelunternehmen Y.________. Seit 1999 ist er im Besitz einer Bewilligung zur Lehrlingsausbildung im Beruf "kaufmännische Angestellte" gemäss der inzwischen aufgehobenen bundesrätlichen Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung (aBBV, AS 1979 1712), welche durch die gleichnamige Verordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) abgelöst worden ist.

B.
Anfangs 2008 bewarb sich die Schülerin Z.________ bei X.________ für einen Ausbildungsplatz als Kauffrau. Nach einem ersten Vorstellungsgespräch erhielt sie eine Absage mit der Option, sich nochmals zu bewerben, falls sie bis im Mai 2008 keine andere Lehrstelle gefunden haben sollte. Da dies der Fall war, wandte sich Z.________ erneut an X.________; die beiden trafen sich am Donnerstag, 29. Mai 2008 für ein zweites Vorstellungsgespräch.
Am Samstag, 31. Mai 2008 um 21.24 Uhr erhielt Z.________ von X.________ folgende Kurzmitteilung (SMS) auf ihr Mobiltelefon:
Hallo z.________ wie geht es dir? ;-) Hast du zeit und laune mit mir morgen sonntag an den see baden zu gehen? Wir könnten dann unter 4 augen unsere besprechung fortsetzen..? wenn du lust hast mit mir den sonntag am wasser zu verbringen, hole ich dich am bahnhof ab? L. G. Koni
Z.________ zeigte diese Mitteilung ihrem damaligen Lehrer und ihren Eltern. Am 4. Juni 2008 berichtete der Schulleiter der Sekundarschule B.________ dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) des Kantons Zürich über den Vorfall, worauf das Amt am 17. Juni 2008 X.________ zu einem vorgesehenen Widerruf der Bildungsbewilligung das rechtliche Gehör gewährte. X.________ äusserte sich schriftlich und stellte dem Amt Anzeigen wegen "Rufmords" und "Verleumdung" in Aussicht.

C.
Nachdem das MBA weitere Sachverhaltsabklärungen durchgeführt hatte (namentlich am 21. Oktober 2008 eine persönliche Befragung von Z.________ und am 21. Januar 2009 ein Gespräch mit X.________ in dessen Lehrbetrieb), widerrief das Amt mit Verfügung vom 14. Mai 2009 die Bildungsbewilligung "in Bezug auf weibliche Lernende" und beliess sie "unter der Auflage, nur männliche Lernende anzustellen". Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, X.________ sei eine für einen Berufsbildner untolerierbare "Grenzüberschreitung" vorzuwerfen, die als "sexuelle Belästigung und damit als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäss Gleichstellungsgesetz zu qualifizieren" sei. Ihm fehlten daher mit Bezug auf weibliche Lernende die persönlichen Voraussetzungen als Berufsbildner. Die Aufhebung dieser Beschränkung könne allerdings in Aussicht gestellt werden, wenn wieder genügend Gewähr geboten werde, dass seinem Betrieb auch weibliche Lernende anvertraut werden könnten.
Der von X.________ hiegegen erhobene Rekurs bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 24. März 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Direktionsentscheid vom 21. Dezember 2009 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

D.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 führt X.________ "Beschwerde" beim Bundesgericht mit den sinngemässen Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm - dem Beschwerdeführer - die Bildungsbewilligung ohne Einschränkungen zu belassen.
Das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung, ebenso das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) bzw. die zugehörige Verordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) stützt. Er erging mithin in Anwendung von eidgenössischem öffentlichem Recht. Da kein Ausschlussgrund nach Massgabe von Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG gegeben ist, steht dagegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

2.
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist jedoch in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dabei genügen appellatorische Kritik und die blosse Gegenüberstellung der eigenen Sichtweise grundsätzlich nicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Soweit die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist darauf nicht einzutreten.

2.2 Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht angehen, dass ein unbescholtener Mitbürger wegen einem "angeblich zweideutigen privaten SMS verurteilt" bzw. "ohne rechtsgültige Beweise" abgeurteilt werde. Weder liege eine sexuelle Belästigung noch eine Persönlichkeitsverletzung vor, die habe bewiesen werden können. Die Angelegenheit hätte in einem direkten Gespräch geklärt werden können; stattdessen aber lasse das MBA "gleich eine Verfügung gegen mich raus! Ohne mich angehört zu haben!". Weiter moniert er, die drei anderen Lehrtöchter, die bei ihm die Lehrzeit verbracht hätten, seien entgegen seinem ausdrücklichen Antrag nicht befragt worden. Mit diesen Einwänden rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Weiter rügt er, die "masslosen Behauptungen und Unterstellungen" entbehrten "jeglicher Begründung und Beweisführung" und macht damit sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung und willkürliche Beweiswürdigung geltend.

3.2 Diese Rügen sind unbegründet:
3.2.1 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat, wurde dem Beschwerdeführer von den Vorinstanzen das Akteneinsichtsrecht gewährt und konnte er mehrmals zu allen Akten Stellung nehmen. Mit dem Beschwerdeführer selber hat vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung zudem ein persönliches Gespräch stattgefunden (vgl. vorne lit. C). Sein Einwand, das kantonale Amt habe gegen ihn verfügt, ohne ihn angehört zu haben, erscheint daher klar aktenwidrig.
3.2.2 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bestreitet den Wortlaut, das Datum und die Uhrzeit der an Z.________ gesandten Kurzmitteilung nicht. Inwiefern eine Befragung der anderen drei Lehrtöchter, die bei ihm ihre Lehrzeit absolviert hatten, die rechtliche Würdigung dieses an sich unbestrittenen Sachverhalts beeinflussen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Daher durfte nach dem Gesagten auf die Einvernahme der genannten drei Personen verzichtet werden, ohne in Willkür zu verfallen.
3.2.3 Der Beschwerdeführer wiederholt vor allen Instanzen - auch vor Bundesgericht -, er habe Z.________ privat gekannt. Es gebe keinen einzigen Beweis, dass sich die Kurznachricht auf die Lehrstelle beziehe. Vielmehr habe er Z.________ rein privat getroffen und die an sie gesandte Nachricht habe rein privaten Charakter. Wenn er aber jeweils "Entlastung" von den Vorwürfen verlangt habe, seien solche Vorbringen im unfairen und parteiischen Verfahren "allesamt nicht berücksichtigt" worden. Vielmehr werde ihm jetzt noch fehlende Mitwirkung unterstellt.
Es trifft zu, dass die Behörden den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen untersuchen müssen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss gerade für solche Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Das Verwaltungsgericht hat dies nicht übersehen. Es stellte aber zur Recht fest, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, seine Vorbringen in irgendeiner Weise zu belegen. Seinen Vorbringen gegenüber stehen die übrigen Indizien (etwa der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Vorstellungsgespräch und der Kurzmitteilung, die Aussagen von Z.________ selber oder der formelle Stil, den sie beim Abfassen ihrer E-Mails an X.________ betreffend das zweite Vorstellungsgespräch verwendet hatte, die alle nicht auf einen rein privaten Charakter der genannten Mitteilung hindeuten. Dass das Verwaltungsgericht bei dieser Indizienlage einen Zusammenhang der Kurzmitteilung mit dem Vorstellungsgespräch angenommen hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden; diese Sachverhaltsfeststellung ist nicht
offensichtlich unrichtig, und von willkürlicher Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein.

3.3 In materieller Hinsicht ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die kantonale Behörde die Bildungsbewilligung widerruft, wenn Berufsbildnerinnen und Berufsbildner die gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder ihre Pflicht verletzen (Art. 11 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 11 Aufsicht - (Art. 24 BBG)
1    Die kantonale Behörde verweigert die Bildungsbewilligung oder widerruft sie, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist, Berufsbildnerinnen und Berufsbildner die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflicht verletzen.
2    Ist der Erfolg der Grundbildung in Frage gestellt, so trifft die kantonale Behörde nach Anhörung der Beteiligten die notwendigen Vorkehren, um der lernenden Person nach Möglichkeit eine Grundbildung entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen zu vermitteln.
3    Die kantonale Behörde empfiehlt nötigenfalls den Vertragsparteien, den Lehrvertrag anzupassen, oder unterstützt die lernende Person bei der Suche nach einer anderen beruflichen Grundbildung oder einem anderen Bildungsort.
BBV, Art. 20 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 20 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis - 1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch.
1    Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch.
2    Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons; dieser darf keine Gebühren erheben.
BBG). Es hat sodann die sich - namentlich aus dem Obligationenrecht (OR [vgl. etwa Urteil 2C 103/2008 vom 30. Juni 2008] und aus dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Mann und Frau (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1, vgl. insbesondere Art. 4) - ergebenden Pflichten eines Berufsbildners richtig dargestellt, ebenso die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sexuellen Belästigung (vgl. etwa BGE 126 III 395 und Urteile 2A.404/2006 vom 9. Februar 2007 bzw. 4D 88/2009 vom 18. August 2009).
3.4
3.4.1 Vorliegend stellt sich nicht in erster Linie die Frage, ob die an Z.________ gesandte Kurznachricht (SMS) als sexuelle Belästigung zu qualifizieren ist oder nicht. Entscheidend sind vielmehr die nachfolgenden Überlegungen:
3.4.2 Gemäss Art. 328 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
Satz 1 OR, welcher aufgrund von Art. 355
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 355 - Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heimarbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar.
OR in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 14 Lehrvertrag - 1 Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 über den Lehrvertrag (Art. 344-346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
1    Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 über den Lehrvertrag (Art. 344-346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
2    Der Lehrvertrag wird am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden.
3    Der Lehrvertrag ist von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen. Für die Genehmigung dürfen keine Gebühren erhoben werden.
4    Wird der Lehrvertrag aufgelöst, so hat der Anbieter von Bildung umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule zu benachrichtigen.
5    Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgen die kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann.
6    Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.
Satz 2 und Art. 24 Abs. 3 lit. d
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.
1    Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.
2    Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.
3    Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:
a  die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
b  die Qualität der schulischen Bildung;
c  die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;
d  die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag;
e  die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien.
4    Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über:
a  die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5;
b  Fälle nach Artikel 18 Absatz 1.
5    Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere:
a  weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern;
b  einen Lehrvertrag aufheben.
BBG vorliegend anwendbar ist, hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitgebers zu achten und zu schützen. Das Bundesgericht erinnerte in seiner Rechtsprechung bereits daran, dass dieses Prinzip im Rahmen der Lehrverträge eine besondere Bedeutung hat (vgl. Urteil 2C 529/2010 vom 8. Oktober 2010). In diesem Bereich verlangt der Persönlichkeitsschutz der auszubildenden Jugendlichen - die in der Regel zum ersten Mal im Berufsleben stehen und sich in einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis befinden - besondere Aufmerksamkeit (Urteile 2C_ 715/2009 vom 16. Juni 2010, E. 3.2.3, und 2C 103/2008 vom 30. Juni 2008, E. 6.2). Es ist deshalb unerlässlich, dass sich der Lehrmeister auf die eigentliche Berufsausbildung konzentriert und sein Verhalten den Lernenden gegenüber und in Bezug auf die Berufsethik vorbildlich bleibt (Urteil 2C 529/2010 vom 8. Oktober 2010, E. 4.3).
3.4.3 Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts haben sich Z.________ und der Beschwerdeführer am Donnerstag, 29. Mai 2008 zu einer Unterredung im Hinblick auf einen Ausbildungsplatz getroffen. Obwohl an diesem Tag noch kein Lehrvertrag zustande gekommen war, schlug der Beschwerdeführer - zumindest aus der Sicht von Z.________ eventuell ihr zukünftiger Ausbildner - der Jugendlichen vor, am Sonntag, 1. Juni 2008 mit ihm an den See baden zu gehen; dies im Wissen darum, dass die Betroffene auf der Suche nach einer Lehrstelle war und Mühe hatte, eine solche zu finden (vgl. vorne lit. B). Mit diesem Verhalten missbrauchte der Beschwerdeführer seine beherrschende Position, in der er sich der (potentiell) Auszubildenden gegenüber befand. Die Behörden haben darauf zu achten, dass nur geeignete Berufsbildner zugelassen werden (Art. 24
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.
1    Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.
2    Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.
3    Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:
a  die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
b  die Qualität der schulischen Bildung;
c  die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;
d  die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag;
e  die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien.
4    Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über:
a  die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5;
b  Fälle nach Artikel 18 Absatz 1.
5    Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere:
a  weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern;
b  einen Lehrvertrag aufheben.
in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - 1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.
1    Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.
2    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.
3    Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest.
4    Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
BBG). Es ist demnach nicht entscheidend, ob die Pflichtverletzung im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses oder noch vor Vertragsabschluss erfolgte. Der in Form eines SMS an Z.________ übermittelte Vorschlag des Beschwerdeführers, das Berufs- und Privatleben schon vor dem Abschluss eines Lehrvertrages zu vermischen, zeigt ein Verhalten, das für einen
Berufsbildner absolut unangebracht erscheint.

3.5 Der vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich verfügte und vom Verwaltungsgericht geschützte Widerruf der Bildungsbewilligung in Bezug auf weibliche Lernende erweist sich aus den eben genannten Gründen deshalb auch nicht als unverhältnismässig.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
/66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt, der Bildungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_378/2010
Date : 10. Mai 2011
Published : 28. Mai 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Subject : Teilweiser Widerruf der Bildungsbewilligung


Legislation register
BBG: 14  20  24  45
BBV: 11
BGG: 42  65  66  68  82  83  89  95  97  105  106
BV: 29
OR: 328  355
BGE-register
118-IA-28 • 120-IA-31 • 124-II-361 • 126-III-395 • 129-I-8 • 132-III-209 • 133-II-249 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
2A.404/2006 • 2C_103/2008 • 2C_378/2010 • 2C_529/2010 • 4D_88/2009
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AS 1979/1712