Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 596/2020
Urteil vom 10. März 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht,
Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
vertreten durch ADB Altorfer Duss & Beilstein AG,
Beschwerdegegner,
Gemeinde U.________,
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich,
Steuerperiode 2017,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Juni 2020 (SB.2020.00030).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1957; nachfolgend: der Steuerpflichtige) ist unverheiratet und befindet sich mit seiner Lebenspartnerin B.________ (geb. 1960) seit langer Zeit im Konkubinat. Die beiden Konkubinatspartner sind je hälftige Miteigentümer von Stockwerkeigentumseinheiten in U.________/ZH (3-Zimmer-Wohnung mit 124 m2 Wohnfläche, erstellt im Jahr 2007) und in V.________/GR (2½-Zimmer-Wohnung mit 82 m2 Wohnfläche, erbaut im Jahr 1977, die sie im Jahr 2013 für Fr. 300'000.-- renovierten). Seit Anfang 2017 hat der Steuerpflichtige im Haus in V.________/GR zudem eine 1-Zimmer-Wohnung angemietet, die ihm hauptsächlich als Büro dient. Der Steuerpflichtige war unselbständig erwerbstätig, ehe er am 31. Mai 2017 in Frühpension trat. Sein steuerrechtlicher Wohnsitz befand sich bis und mit der Steuerperiode 2016 unstreitig in U.________/ZH, worauf er vom 1. Juni 2017 hinweg steuerrechtlichen Wohnsitz in V.________/GR gehabt haben will. Im April 2017 meldete er sich in U.________/ZH schriftenpolizeilich nach V.________/GR ab, wo er Mitglied des örtlichen Golfclubs ist und zusammen mit seiner Lebenspartnerin schon zuvor am gesellschaftlichen Leben teilgenommen hatte. Die langjährige Lebenspartnerin ist im Dorf aufgewachsen; ihre Familie wohnt noch
dort. Sie selber arbeitet weiterhin vollzeitlich in W.________/ZH und hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH, wo sich auch der Steuerpflichtige - in einem hier streitigen zeitlichen Umfang - aufhält.
B.
In der Steuererklärung zur Steuerperiode 2017 gab der Steuerpflichtige an, seinen steuerrechtlichen Wohnsitz von U.________/ZH nach V.________/GR verlegt zu haben. Mit Veranlagungsverfügung vom 4. April 2019 hielt das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) an der bisherigen persönlichen Zugehörigkeit fest und besteuerte es ein steuerbares Einkommen von Fr. 249'000.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 3'746'000.--. Auf Einsprache hin bestätigte es dies (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019). Der Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 17. März 2020).
C.
Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er beantragte, es sei festzustellen, dass das Hauptsteuerdomizil in der Steuerperiode 2017 in V.________/GR liege und in U.________/ZH lediglich ein Nebensteuerdomizil bestehe. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass das Hauptsteuerdomizil sich in der Steuerperiode 2017 in V.________/GR befinde (Entscheid SB.2020.00030 vom 10. Juni 2020). Es erwog, mit Blick auf die vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Lebenspartnerin und den Umstand, dass der Steuerpflichtige die Wohnung in U.________/ZH weiterhin benütze, bestehe eine natürliche Vermutung für den Weiterbestand des steuerrechtlichen Wohnsitzes in U.________/ZH. Zur tatsächlichen Präsenz während den massgebenden 214 Tagen vom 1. Juni 2017 bis zum 1. Januar 2018 bestünden folgende Auffassungen:
Steuerrekursgericht Steuerpflichtiger
Ausland 53 55
Diverse 2 2
V.________/GR 41 109
U.________/ZH 29 48
Unbelegt 89 0
Total 214 214
Wenngleich nicht alle Tage dokumentiert seien, stehe fest, dass der Steuerpflichtige in V.________/GR mehr Tage als in U.________/ZH zugebracht habe. Mit dem Steuerrekursgericht könne dies allein nicht ausschlaggebend sein. Die Beurteilung der konkreten Wohnverhältnisse spreche weder für einen Lebensmittelpunkt am einen noch am andern Ort. Die Anmietung der 1-Zimmer-Wohnung in V.________/GR belege indes die Absicht, künftig mehr Zeit dort zu verbringen und sei als Indiz für eine Wohnsitzverlegung zu werten.
Den beigebrachten schriftlichen Aussagen von Ortsansässigen (Jasskollege, Präsident des Golfclubs, Coiffeur, Verkäuferin usw.) dürfe nicht von vornherein jede Glaubhaftigkeit abgesprochen werden, sie seien aber kritisch zu würdigen. Sie belegten immerhin, dass der Steuerpflichtige in V.________/GR sozialen Anschluss gefunden habe, im Golfclub aktiv mitwirke und seit der Pensionierung am gesellschaftlichen Leben mit einer gewissen Regelmässigkeit teilnehme. Die Beziehung mit seiner Lebenspartnerin habe er aber höchstens hälftig in V.________/GR gelebt. Zusammenfassend vermittelten die Sachumstände das Bild einer zunehmenden Verlagerung des Lebens nach V.________/GR. Das Fundament für die natürliche Vermutung, dass der steuerrechtliche Wohnsitz auch in der Steuerperiode 2017 in U.________/ZH liege, sei damit entkräftet.
Entsprechend habe die Veranlagungsbehörde, so das Verwaltungsgericht abschliessend, nachzuweisen, dass U.________/ZH das Hauptsteuerdomizil bilde, was ihr aber misslinge. Insbesondere vermöge sie nicht darzutun, dass der Steuerpflichtige die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin mehr als hälftig in U.________/ZH pflege.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 erhebt die Veranlagungsbehörde beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass das Hauptsteuerdomizil in der Steuerperiode 2017 in U.________/ZH liege.
E.
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Steuerpflichtige schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
|
1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
|
1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist die Zuweisung des Hauptsteuerdomizils des Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2017. Als bundesrechtliche Rechtsfrage ist dies von Amtes wegen zu untersuchen (vorne E. 1.2), wobei der steuerrechtliche Wohnsitz auf dem Aufenthalt in der Absicht dauernden Verbleibens beruht (hinten E. 2.2.1), was einer Beweiswürdigung bedarf und insofern eine Tatfrage darstellt (vorne E. 1.3).
2.2.
2.2.1. Natürliche Personen sind in der Schweiz bzw. im Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hier haben (Art. 3 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. |
|
1 | Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. |
2 | Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. |
3 | Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung: |
a | während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; |
b | während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. |
4 | Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält. |
5 | Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. |
|
1 | Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. |
2 | Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. |
3 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert. |
4 | Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
2.2.2. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar, als es auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt (BGE 138 II 300 E. 3.2 S. 305 f.). Über den steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden (Urteil 2C 92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.1). Vielmehr sind die äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände zu ermitteln, abzuwägen und daraufhin zu prüfen, ob sie den Schluss zulassen, es liege die Absicht des dauernden Aufenthaltes vor (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238). Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt vermag einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, sofern er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr vorausgesetzt (BGE 143 II 233 E. 2.5.1 S. 237).
2.2.3. Von den alleinstehenden Personen sind steuerrechtlich jene unverheirateten Personen zu unterscheiden, die nicht allein oder in einer Wohngemeinschaft, sondern im Konkubinat leben. Die gemeinsame Wohnung stellt ein erhebliches Indiz für einen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz am Wohnort dar (BGE 115 Ia 212 E. 3 S. 216; Daniel de Vries Reilingh, La double imposition intercantonale, 2. Aufl. 2013, N. 258 und 270), jedenfalls dann, wenn die Konkubinatsbeziehung hinsichtlich ihrer Dauer und Intensität einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gleichkommt. Der steuerrechtliche Wohnsitz von Konkubinatspartnern befindet sich grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Wohnung (Urteil 2C 994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.2), und dies auch dann, wenn die (jüngeren) Konkubinatspartner ihre Wochenenden oder freien Wochentage bei den Eltern verbringen (Urteil 2C 762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.5). Die natürliche Vermutung für den steuerrechtlichen Wohnsitz am Ort der gemeinsamen Wohnung tritt umso mehr ein, wenn beide Konkubinatspartner von dort aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen, es sei denn, sie vermöchten nachzuweisen, dass sie regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehren, wo sie einen zweiten gemeinsamen
Haushalt führen, wo unter Umständen weitere Familienmitglieder leben, mit welchen sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden sind und wo sie vertiefte persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegen (vgl. Urteil 2C 806/2019 / 2C 807/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.7).
2.2.4. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an einem von zwei Orten aufhält (sog. alternierender Wohnsitz), ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welcher der beiden Orte die bedeutenderen Beziehungen bestehen. Die Beantwortung der Frage, auf welchen Ort dies zutreffe, erfordert im individuell-konkreten Fall die Würdigung sämtlicher rechtserheblicher Sachumstände (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f.; Urteil 2C 806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.3).
2.3.
2.3.1. Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (Urteil 2C 926/2019 vom 12. Mai 2020 E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.3.2. Im Bereich der harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden herrscht das Verfahren der gemischten Veranlagung. Dem klaren Gesetzestext zufolge hat die steuerpflichtige Person alles zu tun, was dazu dient, eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 123 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. |
|
1 | Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. |
2 | Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. |
|
1 | Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. |
2 | Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. |
3 | Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 42 Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. |
|
1 | Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. |
2 | Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. |
3 | Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: |
a | die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder |
b | bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR186: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.187 |
4 | Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 3 richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR.188 |
festgelegt worden oder vorbringen, dass die Verhältnisse sich seither geändert hätten (Urteil 2C 415/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.3).
3.
3.1. Der vorliegende Fall ist in mehrerlei Hinsicht atypisch. Zunächst verfügen der Steuerpflichtige und seine langjährige Lebenspartnerin über zwei weitgehend gleichwertige Wohnungen, deren je hälftige Miteigentümer sie sind (Sachverhalt, lit. A). Beide halten sich sowohl in der einen als auch der anderen Wohnung auf, wobei feststeht, dass die Lebenspartnerin werktags grundsätzlich in U.________/ZH übernachtet, um das Wochenende dann in V.________/GR zu verbringen. Weiter ist unstreitig, dass der Steuerpflichtige einen nicht unbeträchtlichen Teil seiner Zeit zusammen mit der Lebenspartnerin in U.________/ZH verbringt (Sachverhalt, lit. C). Die Vorinstanz hat hierzu festgestellt, die Konkubinatspartner hätten ihre Beziehung "höchstens hälftig in V.________/GR" und "nicht mehr als hälftig in U.________/ZH" gepflegt. Sodann fällt auf, dass ein "Beobachtungszeitraum" von lediglich sieben Monaten bzw. 214 Tagen vorliegt, konkret vom 1. Juni 2017 (Frühpensionierung) bis zum Jahresende. Zu entscheiden ist damit, ob der Steuerpflichtige sich in diesen sieben Monaten in V.________/GR mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufgehalten und sich diese Gemeinde zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht habe (vorne E. 2.2.1).
Schliesslich kommt erschwerend hinzu, dass der Steuerpflichtige mehr als ein Viertel dieser kurzen Zeit im Ausland verbrachte (Sachverhalt, lit. D) und für eine grössere Anzahl von Tagen nähere Aufzeichnungen zu fehlen scheinen.
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz gelangt in Abwägung der rechtserheblichen Sachumstände (äusserlich wahrnehmbare familiäre, berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Lebensumstände; vorne E. 2.2.2) zum Ergebnis, die gewürdigten Tatsachen wiesen auf eine sukzessive Verlagerung des Lebens nach V.________/GR hin. Das Fundament für die natürliche Vermutung, dass der steuerrechtliche Wohnsitz auch in der Steuerperiode 2017 noch in U.________/ZH liege, sei damit entkräftet (Sachverhalt, lit. C). Die Veranlagungsbehörde hält dies für bundesrechtswidrig und bemängelt, dass die Wohnung in U.________/ZH nicht fremdvermietet worden sei. Dies weise darauf hin, dass der bisherige Lebensmittelpunkt nicht definitiv aufgegeben worden sei. Dieser Sichtweise ist entgegenzuhalten, dass die Überlegung nur dann schlüssig wäre, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung in U.________/ZH zur alleinigen Verfügung gehabt hätte. Dies trifft aber gerade nicht zu, nachdem die Lebenspartnerin, die noch im Erwerbsleben steht, auch weiterhin während der Woche dort wohnt.
3.2.2. Die Veranlagungsbehörde beruft sich auf die "Konkubinatspraxis" (vorne E. 2.2.3) und leitet daraus den Weiterbestand der natürlichen Vermutung ab, dass der Steuerpflichtige im Kanton Zürich persönlich zugehörig sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das langjährige Konkubinat zwar unbestritten ist, die vorinstanzlich festgestellten Sachumstände gleichzeitig aber keinen Schluss darauf zulassen, der Steuerpflichtige habe die Beziehung "mehr als hälftig" in U.________/ZH gepflegt. Die zweifellos gelebte Beziehung entspricht damit nicht dem Normaltypus eines Konkubinats, das sich durch eine grundsätzliche Anwesenheit der beiden - im Übrigen noch erwerbstätigen (Urteil 2C 73/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2) - Konkubinatspartner in einer gemeinsamen Wohnung kennzeichnet. Hinzu kommt, dass auch Konkubinatspaare, selbst wenn beide Partner erwerbstätig sind, nicht zwangsläufig am Ort des Konkubinats persönlich zugehörig sind (auch dazu vorne E. 2.2.3). Ist ein Konkubinatspartner altershalber nicht mehr erwerbstätig und hält er sich alternierend in einer von zwei weitgehend gleichwertigen Wohnungen auf, wäre es unsachgemäss, die auf erwerbstätige Personen ausgerichtete Praxis heranzuziehen.
3.2.3. Die Veranlagungsbehörde macht sodann geltend, dass der Lebensmittelpunkt älterer oder betagter Personen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weniger mobil sei als jener der jüngeren Bevölkerung (Urteil 2C 92/2012 vom 17. August 2012 E. 5.3). Die damaligen Sachumstände lassen sich mit den vorliegenden Gegebenheiten allerdings kaum vergleichen. Die seinerzeitigen Steuerpflichtigen waren beide rund 70-jährig und hatten seit Jahren ihr Haus im Kanton Zürich bewohnt, das sie erst verliessen (und es weder verkauften noch vermieteten), als sie im Zahlenlotto alle sechs Zahlen richtig getippt hatten. Darauf zogen sie in eine Stockwerkeigentumseinheit im Kanton Obwalden. In der übernächsten Steuerperiode meldeten sie sich dort schriftenpolizeilich wieder ab und zogen zurück in ihr Haus im Kanton Zürich. Das Bundesgericht erwog damals, die Verlagerung der Wohnverhältnisse sei nie restlos vollzogen worden. Der Stromverbrauch im Kanton Zürich habe jenem im Kanton Obwalden entsprochen. Soziale Kontakte liessen sich gerade im Rentenalter nicht erzwingen, was insgesamt dazu führe, dass die persönliche Zugehörigkeit im Kanton Zürich nie geendet habe (Urteil 2C 92/2012 vom 17. August 2012 E. 5.4 und 5.5).
3.2.4. Anders als die damaligen Steuerpflichtigen scheint der vorliegende Beschwerdegegner, im streitbetroffenen Zeitraum 60-jährig geworden, äusserst mobil zu sein. Allein zwischen dem 1. Juni 2017 und dem 1. Januar 2018 verbrachte er über fünfzig Tage im Ausland. Gleichzeitig verstärkte er seine Präsenz in V.________/GR, woher seine Lebenspartnerin stammt, wo deren Familie noch wohnt und wo er im Club dem Golfsport nachgeht oder zunehmend dem Jassen frönt. Die sozialen Aktivitäten im Kanton Zürich scheinen von eher untergeordneter Bedeutung zu sein. Vereinsmitgliedschaften oder andere regelmässige Aktivitäten sind dort keine nachgewiesen.
3.2.5. Je nach Sichtweise hielt sich der Steuerpflichtige während 29 bis 48 Tagen in der Wohnung in U.________/ZH auf (Sachverhalt, lit. C). Schon das Steuerrekursgericht war allerdings davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige 41 Tage in V.________/GR verbracht habe (auch dazu Sachverhalt, lit. C). Die natürliche Vermutung, dass die Konkubinatspartner einen gemeinsamen Wohnsitz im Ort der Wohnung hätten, führt darüber folglich zu keinem eindeutigen Ergebnis, nachdem die Lebenspartnerin die Wochenenden gewöhnlich in V.________/GR verbringt. Die Vorinstanz legt ihrer Beweiswürdigung weitere einschlägige Sachumstände zugrunde, so namentlich die Anmietung des Büros im selben Haus (Anfang 2017) und die nicht unbeträchtlichen sozialen Kontakte, die seit dem 1. Juni 2017 vertieft werden konnten. Dies wird dadurch gestützt, dass die Lebenspartnerin am Ort aufgewachsen ist, dass ihre Familie, zu der sie eine intakte Beziehung zu unterhalten scheint, weiterhin dort wohnt. Dies alles spricht für gegenüber der Vorperiode merklich veränderte Verhältnisse (vorne E. 2.3.2). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht "offensichtlich unrichtig" und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Art. 105 Abs. 1; vorne E. 1.4). Entsprechend
konnte die Vorinstanz bundesrechtskonform zum Ergebnis gelangen, die Zweifel an der natürlichen Vermutung seien insgesamt derart erheblich, dass die natürliche Vermutung als widerlegt zu gelten habe und der Lebensmittelpunkt daher in V.________/GR zu verorten sei.
3.2.6. Nichts daran ändert, dass die Veranlagungsbehörde vorbringt, der Steuerpflichtige habe im Dezember 2017 eine Kapitalleistung von rund Fr. 1,9 Mio. empfangen, was im Kanton Graubünden, verglichen mit dem Kanton Zürich, zu einer Steuerersparnis von rund Fr. 150'000.-- führe. Es kann offenbleiben, ob es sich dabei um ein unzulässiges unechtes Novum handelt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
4.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Zürich auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher