Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 330/2020

Urteil vom 10. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen,
Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.

Gegenstand
Vorsorglicher Führerausweisentzug,
verkehrsmedizinische Untersuchung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2020
(VWBES.2020.103).

Sachverhalt:

A.
A.________ mit Wohnsitz im Kanton Solothurn wurde am Montag, den 20. Februar 2020, um 10:30 Uhr als Führer eines Personenwagens in Weiningen von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert. Da diese in seinem Fahrzeug Cannabisgeruch feststellte und ca. 2,5 g Cannabis fand, ordnete sie eine Blut- und Urinentnahme an und entzog A.________ vorsorglich den Führerausweis.

B.
Mit Verfügung vom 2. März 2020 händigte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) A.________ den Führerausweis unter Vorbehalt wieder aus.
Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) vom 4. März 2020 wies das Blut von A.________ im Zeitpunkt der Blutentnahme um 12:07 Uhr Tetrahydrocannabinol (THC, Cannabis) in einer Konzentration von 2,7 Mikrogramm pro Liter (µg/L) (Vertrauensbereich 1,8 - 3,6 µg/L) und THC-Carbonsäure (THC-COOH) in einer Konzentration von 41 µg/L auf. Das Gutachten empfahl eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung, da der hohe Gehalt an THC-COOH im Blut für einen häufigen Cannabiskonsum (d.h. mehrmals pro Woche) spreche.
Gestützt auf dieses Gutachten entzog die MFK A.________ mit Verfügung vom 16. März 2020 aus Gründen der Verkehrssicherheit vorsorglich den Führerausweis und kündigte eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Mit Verfügung vom 18. März 2020 bestätigte die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug und wies A.________ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim IRM-UZH zu. Einer dagegen von A.________ erhobenen Beschwerde erteilte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2020 die aufschiebende Wirkung und wies die MFK an, den Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. Mit Urteil vom 2. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ ab und wies ihn an, innert 14 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils den Führerausweis aller Kategorien der MFK auszuhändigen und sich innert der gleichen Frist zur verkehrsmedizinischen Untersuchung beim IRM-UZH anzumelden.

C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2020 aufzuheben und sowohl auf die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung als auch auf den vorsorglichen Führerausweisentzug zu verzichten. Eventuell sei nur auf diesen Entzug zu verzichten.
Auf Begehren des Beschwerdeführers erkannte das Bundesgericht der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung zu.
Das Verwaltungsgericht, die MKF und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte zur Vernehmlassung der Vorinstanz Bemerkungen ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzogen und die Abklärung seiner Fahreignung angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren damit nicht ab, weshalb er einen Zwischenentscheid darstellt. Dieser kann unmittelbar vor Bundesgericht angefochten werden, weil er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirkt (Urteil 1C 285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme dar (Urteile 1C 232/2018 vom 13. August 2018 E. 1.1; 1C 348/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2). In Beschwerden gegen solche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286 mit Hinweisen).

2.

2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Eine solche Fahrunfähigkeit gilt grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers namentlich Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis), freies Morphin (Heroin/Morphin) oder Kokain nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 2 Zustand des Führers - (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)15
1    Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.16
2    Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
a  Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b  freies Morphin (Heroin/Morphin);
c  Kokain;
d  Amphetamin (Amphetamin);
e  Methamphetamin;
f  MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
g  MDMA (Methylendioxymethamphetamin).17
2bis    Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.18
2ter    Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.19
3    Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4    ...20
5    ...21
- c der Verkehrsregelnverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Ein solcher Nachweis ist gemäss den Richtwerten des ASTRA zu bejahen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: THC: 1,5 µg/L; freies Morphin: 15 µg/L; Kokain: 15 µg/L (Art. 34 lit. a - c der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur bundesrätlichen Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007; VSKV-ASTRA, SR 741.013.1).

2.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die MFK habe zu Recht eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 4. März 2020 sei im Blut des Beschwerdeführers am 20. Februar 2020 um 12:07 Uhr eine THC-Konzentration von mindestens 1,8 µg/L gemessen worden. Demnach sei er im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung fahrunfähig gewesen, weil der Nachweisgrenzwert (von 1,5 µg/L) klar überschritten worden sei. Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) deute ein THC-COOH-Gehalt im Vollblut von >= 40 µg/L auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hin, welcher Zweifel an der Fahreignung aufkommen lasse und somit eine Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung darstellen könne. Ein weiteres Merkmal für eine verkehrsmedizinische Abklärung stelle nach Ansicht der SGRM ein Mischkonsum mit anderen psychotropen Substanzen wie Alkohol, Drogen oder Medikamenten dar. Gemäss bisheriger Praxis der Vorinstanz werde eine Fahreignungsbegutachtung sowohl bei einem Vorfall mit Fahren unter Cannabiseinfluss als auch beim Nachweis einer THC-COOH-Konzentration von >= 75 µg/L im Blut als indiziert erachtet. Auch nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus sei zumindest bei Fahrzeugführern, die einen einwandfreien automobilistischen Leumund aufweisen und bei denen keine Gefahr eines Mischkonsums oder andere Hinweise auf die Unfähigkeit bestehen, Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, eine verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 µg/L anzuordnen.
Beim Beschwerdeführer falle die Gefahr eines Mischkonsums ausser Betracht, da er einzig auf Cannabis positiv getestet worden sei. Der in seinem Blut festgestellte THC-COOH-Wert von 41 µg/L könnte bei isolierter Betrachtung auf einen Grenzfall schliessen lassen, weil er knapp über dem von der SGRM empfohlenen Richtwert von 40 µg/L, aber deutlich unter dem gemäss der kantonalen Praxis massgeblichen Wert von 75 µg/L liege. In der Gesamtschau liessen die erwiesene Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung, das Mitführen von 2,5 g Marihuana in seinem Fahrzeug und die THC-COOH-Konzentration von 41 µg/L begründete Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen, zumal diese Konzentration eine gewisse Regelmässigkeit des Cannabiskonsums nachweise. Daran könnten auch die negativen Testergebnisse der freiwillig erbrachten Urinkontrolle vom 30. April 2020 nichts ändern.

2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren bis zum Schluss des Beweisverfahrens drei Eingaben mit mehreren Testergebnissen von Urinproben eingereicht, die von einem professionellen Labor durchgeführt worden seien und belegten, dass er seit der Anhaltung durch die Polizei kein Cannabis mehr konsumiert habe. Die Vorinstanz habe daher sein rechtliches Gehör verletzt, wenn sie ohne Begründung angegeben habe, am nachgewiesenen regelmässigen Cannabiskonsum vermöchten auch die negativen Testergebnisse der freiwillig erbrachten Urinkontrolle vom 30. April 2020 nichts zu ändern.

2.4. Aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich erkennbar, dass die Vorinstanz davon ausging, die vom Beschwerdeführer angerufenen Urinproben seien für den Beweis der von ihm geltend gemachten Cannabisabstinenz ab dem 20. Februar 2020 nicht genügend. Der Beschwerdeführer war damit in der Lage, das Urteil insoweit sachgerecht anzufechten, weshalb eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleiteten Begründungspflicht zu verneinen ist (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 109; 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Dies wird dadurch bestätigt, dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde ergänzend ausführte, aus den Testergebnissen der vom Vertrauensarzt des Beschwerdeführers durchgeführten Urinkontrollen gehe lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils kurz vor dem Test kein Cannabis konsumiert habe. Dabei irrte sich die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik nicht, da sich ein Cannabiskonsum im Urin nur kurze Zeit sicher nachweisen lässt und daher die Aussagekraft von Urinproben zum Suchtverhalten der vergangenen Monate beschränkt sind (vgl. Urteil 1C 37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1). Die Vorinstanz verfiel damit nicht in Willkür, wenn sie die behauptete Cannabisabstinenz aufgrund von Urinproben noch nicht als sicher nachgewiesen erachtete, zumal eine Haaranalyse, die dazu zuverlässigere Aussagen machen kann, noch aussteht (vgl. Urteil 1C 328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3.2).

3.

3.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bezüglich der Erforderlichkeit der Abklärung der Fahreignung das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt. Zwar sei unbestritten, das der THC-Wert von 1,8 µg/L zu einer Fahrunfähigkeit gemäss SVG führe. Nach Art. 15d Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG bedinge die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung jedoch das Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen, was bei Cannabis gemäss der Rechtsprechung regelmässig nicht der Fall sei.

3.2. Art. 15d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG Abs. 1 lautet:

1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a. Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b. Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen; d. Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;
e. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
Diese Regelung wurde im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr (Via sicura) neu gefasst und trat am 1. Januar 2013 in Kraft. In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
- e SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteile 1C 232/ 2018 vom 13. August 2018 E. 3.2; 1C 405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zur Erläuterung von Art. 15d Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG führte der Bundesrat in der Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura aus, Grund zur Abklärung sei einerseits das Fahren unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels, andererseits das Mitführen von «harten Drogen» wie Kokain oder Heroin, auch wenn die Person im Zeitpunkt der Kontrolle nicht unter dem Einfluss der Substanzen stand. Das grosse Abhängigkeitspotenzial «harter Drogen» rechtfertige die Abklärung auch bei Personen, die bei der Kontrolle nicht unter Drogeneinfluss standen. Wer dagegen «weiche Drogen»
(z.B. Cannabis) im Auto mitführe, soll nur dann einer Fahreignungsuntersuchung unterworfen werden, wenn er oder sie in fahrunfähigem Zustand am Steuer sitzt (BBl 2010 8500 Ziff. 2.1). Gemäss diesen Erläuterungen und dem ihnen entsprechenden Wortlaut von Art. 15d Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG ist davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Abklärung der Fahreignung beim Fahren unter dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Betäubungsmittel verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehört (vgl. EXPERTENGRUPPE VERKEHRSSICHERHEIT, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) am 27. November 2020, S. 15 Ziff. 2 lit. a; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 21 zu Art. 15d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG; HANS GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., N. 3 zu Art. 15d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Rz. 61 und 66 zu Art. 15d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG; CLAUDIO REICH, Besteht zwischen der Nulltoleranz bei Cannabis [THC] und der Fahreignung ein Zusammenhang, Strassenverkehr 2/2018, S. 31 f.).

3.3. Da der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 unbestrittenermassen beim Fahren unter dem Einfluss von Cannabis kontrolliert wurde, war gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG die Anordnung der Abklärung der Fahreignung grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung anzuordnen. Damit erweist sich die Rüge der willkürlichen Anwendung dieser Bestimmung als unbegründet. Den vorinstanzlichen Ausführungen zum THC-COOH-Gehalt von 41 µg/L kommt bezüglich der Erforderlichkeit der Abklärung der Fahreignung keine selbstständige Bedeutung zu, weshalb auf die vom Beschwerdeführer dazu angeführte Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nicht einzugehen ist.

4.

4.1. Die Vorinstanz führte aus, der vorsorgliche Führerausweisentzug bis zur Abklärung der Frage, ob eine verkehrsrelevante Drogenproblematik vorliege, sei gerechtfertigt, da an der Fahreignung des Beschwerdeführers ernsthafte Zweifel bestünden. Aufgrund der zunächst gewährten aufschiebenden Wirkung sei dem Beschwerdeführer neu eine Frist von 14 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zur Aushändigung des Führerausweises an die MFK zu setzen.

4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, nach der Rechtsprechung sei die Wiederzulassung zum Verkehr vor der Ausräumung ernsthafter Zweifel an der Fahreignung nicht verantwortbar. Solche Zweifel bestünden entweder von Anfang an oder gar nicht. Hätten bei ihm ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestanden, hätte ihm der Führerausweis nie wieder ausgehändigt werden dürfen. Dies habe die Vorinstanz jedoch mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung getan. Zudem habe die Vorinstanz im angefochtenen Urteil keine unverzügliche Abgabe des Führerausweises verlangt, sondern ihm dazu eine Frist von zwei Wochen gegeben. Dass die Vorinstanz dennoch ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bejahe, die einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigten, sei unverständlich und willkürlich, zumal er seit seiner Anhaltung vom 20. Februar 2020 bis auf wenige Tage im Besitz des Führerausweises gewesen sei, er zuvor und danach im Strassenverkehr keinen Anlass zu Beschwerden gegeben und er negative Drogentests eingereicht habe. Demnach sei das angefochtene Urteil gemäss seinem Eventualantrag soweit aufzuheben, als es den vorsorglichen Führerausweisentzug bestätige.

4.3. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
SVG), u.a. wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
SVG). Insoweit wird von einem Sicherungsentzug gesprochen. Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend einen möglichen Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 30 Vorsorglicher Entzug - 1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
1    Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2    Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 S. 223 f.; 125 II 492 E. 2b S. 495; Urteile 1C 41/2019 vom 4. April 2019 E. 3.2; 1C 167/ 2020 vom 11. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet sind, welche die Anordnung
einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist daher der Führerausweis im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Urteil 1C 41/ 2019 vom 4. April 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu: DANIEL KAISER, Führerausweisentzug - Erfolgsaussichten einer Beschwerde an das Bundesgericht, Strassenverkehr 2/2020, S. 4 ff., 18). Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln wird in der Regel zur Wahrung der Verkehrssicherheit keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. BGE 122 II 359 E. 3a S. 364; Urteil 1C 658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; je mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person stelle trotz der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG kein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar und es daher verantwortbar erscheint, ihr den Führerausweis bis zu dieser Untersuchung zu belassen. Dies kann zutreffen, wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG der Fall sein kann (vgl. E. 3.2 hievor). So nahm das Bundesgericht an, es sei verantwortbar, einem Fahrzeugführer, der
seit mehreren Jahrzehnten im Besitz des Führerausweises war und bisher keine verkehrsrelevanten Alkoholprobleme hatte, den Führerausweis bis zur Fahreignungsuntersuchung zu belassen, die aufgrund einer ärztlichen Meldung betreffend ein seit mehreren Monaten bestehendes Alkoholproblem angeordnet wurde (Urteil 1C 232/2018 vom 13. August 2018 E. 4.1). Die Erforderlichkeit eines vorsorglichen Führerausweisentzugs wurde auch bezüglich einer Person verneint, deren Fahreignung abgeklärt werden musste, weil sie mehrfach im angetrunkenen Zustand fuhr, die jedoch bei der letzten Trunkenheitsfahrt keinen hohen Alkoholkonzentrationswert aufwies und sich therapeutisch behandeln liess (vgl. Urteil 1C 508/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3). Bei einem Fahrzeugführer, der im Blut Abbauprodukte von Cannabis und Kokain aufwies, ohne dass die Nachweisgrenzen erreicht wurden, bestätigte das Bundesgericht die Erforderlichkeit einer Abklärung der Fahreignung ohne vorsorglichen Führerausweisentzug (Urteil 1C 458/2019 vom 25. März 2020 E. 2).

4.4. Die Vorinstanz erteilte der kantonalen Beschwerde mit Verfügung vom 24. März 2020 die aufschiebende Wirkung namentlich mit der Begründung, es liege ein Grenzfall vor, da die Grenzwerte nur gering überschritten worden seien und unklar sei, wie der THC-COOH-Gehalt zu werten sei. Zudem sei unklar, wann das IRM-UZH in der ausserordentlichen Pandemie-Lage wieder verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführe. Damit brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie damals davon ausging, es lägen keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung vor, welche die Belassung des Führerausweises während des kantonalen Beschwerdeverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen. Abweichend davon bejahte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil solche Zweifel, ohne für die unterschiedliche Beurteilung Gründe zu nennen. Solche sind auch nicht erkennbar. So ist gemäss der zutreffenden Annahme der Vorinstanz der THC-COOH-Wert von 41 µg/L bezüglich der Erforderlichkeit einer Fahreignungsuntersuchung als ein Grenzfall zu werten, zumal der von der SGRM dafür empfohlene THC-COOH-Grenzwert von >= 40 µg/L in der Lehre und Rechtsprechung zum Teil als zu tief qualifiziert wurde und das Bundesgericht es als vertretbar erachtete, bei einem THC-COOH-Wert von 49 µg/
L bezüglich einer Person, die im Strassenverkehr noch nie in fahrunfähigem Zustand angetroffen wurde, keine Abklärung der Fahreignung vorzunehmen (Urteil 1C 618/2015 vom 7. März 2016 in E. 3.3; vgl. Urteil VGer/GL VK.2017.00034 vom 29. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Expertengruppe Verkehrssicherheit empfiehlt in ihrem aktuellen "Leitfaden Fahreignung", bei einem THC-COOH-Wert von >= 40 µg/L zwar in der Regel die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, jedoch in der Regel ohne vorsorglichen Entzug des Führerausweises (EXPERTENGRUPPE VERKEHRSSICHERHEIT, a.a.O., S. 16 lit. f). Demnach ist aus dem festgestellten THC-COOH-Wert von 41 µg/L nicht auf einen besonders hohen bzw. unkontrollierten Cannabiskonsum zu schliessen, der den Beschwerdeführer für die Verkehrssicherheit als besonders gefährlich erscheinen lässt. Daran vermag nichts zu ändern, dass er am 20. Februar 2020 unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug führte, zumal der festgestellte THC-Wert von mindestens 1,8 µg/L die Nachweisgrenze von 1,5 µg/L nur wenig überschritt und in Bezug auf Cannabis kein gesicherter THC-Grenzwert für die tatsächliche Fahrfähigkeit besteht, weshalb nicht ohne weiteres vom Nachweis von THC im Körper des Betroffenen auf fehlende
Fahrfähigkeit geschlossen werden kann (BGE 130 IV 32 E. 3.2 und 3.3 S. 36 mit Hinweisen, vgl. auch REICH, a.a.O., S. 36 und 42 f.). So begründete das Bundesgericht die Fahrunfähigkeit einer Person mit einem eher tiefen THC-Wert von ca. 3,5 ng/ml bzw. µg/L namentlich damit, dass ihr vom Arzt und vom Gutachter eine Verminderung der Gesamtleistungsfähigkeit attestiert wurde (BGE 130 IV 32 E. 3.5 S. 38 ff.). Gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung von 20. Februar 2020 war der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt. Zudem sind bei ihm keine anderen Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln aktenkundig. Unter diesen Umständen nahm die Vorinstanz bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zutreffend an, er stelle für die anderen Verkehrsteilnehmer kein besonderes Risiko dar, das es nicht als verantwortbar erscheinen liesse, ihm den Führerausweis während des Beschwerdeverfahrens zu belassen. Entsprechend wurde der vorliegenden Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2020 ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Demnach verstiess die Vorinstanz gegen das Willkürverbot, wenn sie im angefochtenen Urteil ohne Grund von ihrer anlässlich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung vorgenommenen Beurteilung der Zweifel
an der Fahreignung des Beschwerdeführers, die einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen, abwich.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend den Eventualantrag gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Den Kanton Solothurn trifft keine Kostenpflicht (vgl. Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat jedoch dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als es den von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug bestätigte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

1.2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt.

3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Gelzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_330/2020
Date : 10. März 2021
Published : 28. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : Vorsorglicher Führerausweisentzug, verkehrsmedizinische Untersuchung


Legislation register
BGG: 66  68  82  93  98  106
BV: 9  29
SVG: 15d  16  16d  31
VRV: 2
VZV: 30
BGE-register
122-II-359 • 125-II-396 • 125-II-492 • 130-IV-32 • 141-II-220 • 141-IV-244 • 143-II-283 • 145-IV-99
Weitere Urteile ab 2000
1C_232/2018 • 1C_285/2018 • 1C_328/2013 • 1C_330/2020 • 1C_348/2018 • 1C_37/2020 • 1C_405/2020 • 1C_41/2019 • 1C_458/2019 • 1C_508/2016 • 1C_618/2015 • 1C_658/2015
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BBl
2010/8500