Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 670/2019

Urteil vom 10. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alwin Steiner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Notwegrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 26. Juni 2019 (C3 19 21).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Schwestern A.A.________ und B.A.________ sind je zur Hälfte Miteigentümerinnen des Grundstücks Parzelle Nr. aaa, Plan Nr. 1, auf dem Gebiet der Gemeinde U.________ (nachfolgend "Parzelle Nr. aaa"). Die Liegenschaft besteht aus einem Ferienchalet, das zu einer Gruppe von sechs Chalets im Ortsteil V.________ gehört. Als Parkplatz dient den Schwestern A.________ ihre Parzelle Nr. bbb, die - getrennt von der Parzelle Nr. aaa - unmittelbar an die Gemeindestrasse grenzt.

A.b. A.A.________ und B.A.________ streiten sich mit den Eigentümern der benachbarten Liegenschaften über die (entschädigungspflichtige) Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts, auf das sie im Sinne eines Notwegs Anspruch erheben. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, fordern sie von B.________, dem Eigentümer der Parzelle Nr. ccc, ein Durchgangs- und Durchfahrtsrecht, um von der öffentlichen, mit dem Auto befahrbaren Gemeindestrasse über die Parzelle Nr. ccc auf die Parzelle Nr. ddd zu gelangen. Weiter verlangen sie ein Durchgangs- und Durchfahrtsrecht, um auf der Parzelle Nr. ddd, die von ihren drei Miteigentümern (B.________ und C.________ zu je einem Viertel, D.________ zur Hälfte) als Parkplatz benutzt wird, ihr Fahrzeug be- und entladen und zu Fuss über die Parzelle Nr. ddd zu ihrem bereits bestehenden Durchgangsrecht auf der Parzelle Nr. eee (D.________) gelangen zu können. Der Streit geht auf nachbarliche Auseinandersetzungen zurück, zu denen es kam, als der Umbau des Chalets A.________ Transportfahrten der Handwerker und Baulärm mit sich brachte. Dies führte dazu, dass die Eigentümer der benachbarten Liegenschaften den Schwestern im Jahr 2012 verboten, wie in den letzten vierzig Jahren zum Ausladen des Gepäcks auf die
Parzelle Nr. ddd zu fahren und den Fussweg über die Treppen auf der Parzelle Nr. ddd zu benutzen.

A.c. Zwischen der Parzelle Nr. ccc und den Parzellen Nrn. ddd und eee führt der Gemeindeweg (Parzelle Nr. fff) durch. Dabei handelt es sich um einen begrünten Trampelpfad, der bei der Gemeindestrasse im Süden zwischen den Parzellen Nrn. ggg und hhh beginnt und nach Norden hinauf bis zum Ende der Parzellen Nrn. iii und jjj führt, wo er wiederum in die Gemeindestrasse mündet. Der recht steile Weg ist (je nach Stelle) 0.50 bis 1.00 Meter breit, teilweise mit Treppen ausgestattet und auf der Höhe der Parzelle Nr. kkk mit einer Strassenlaterne bestückt. Die Gemeinde führt für diesen Gehweg keine Schneeräumung durch. An der südwestlichen Grenze der Parzelle Nr. ddd (Parkplatz; s. Bst. A.b) installierte D.________ Treppen, um den Zugang zu seinem Haus zu erleichtern. Im Winter wird der Schnee von diesen Treppen teils auf den Gemeindepfad geschaufelt.

B.

B.a. Am 5. September 2017 reichten A.A.________ und B.A.________ beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron gegen B.________, D.________ und C.________ eine Klage ein, mit der sie (unter anderem) die Einräumung des erwähnten Notwegrechts (Fahr- und Fussweg; s. Bst. A.b) verlangten. Die Klägerinnen umschrieben die Lage und Ausdehnung des geforderten Wegrechts und bezifferten die Entschädigung, die sie den Beklagten dafür zu zahlen bereit waren. Das Bezirksgericht wies die Klage auf Einräumung des Notwegrechts ab (Entscheid vom 12. Dezember 2018).

B.b. A.A.________ und B.A.________ reichten beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde ein und hielten an ihren Forderungen fest. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 26. Juni 2019).

C.
Mit Beschwerde vom 28. August 2019 wenden sich A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführerinnen) an das Bundesgericht. Sie beantragen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, und wiederholen ihre vor der Vorinstanz gestellten Begehren. "Subsidiär" verlangen sie, im Grundbuch zu Lasten von B.________s Parzelle Nr. ccc und zu Gunsten ihrer Parzelle Nr. aaa als Dienstbarkeit im Grundbuch anstatt eines Fuss- und Fahrwegrechts ein blosses Fusswegrecht einzutragen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186).

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft den Anspruch auf Einräumung eines Notwegs gemäss Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 60 I 235 und die seitherige Rechtsprechung). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Mit Blick auf die Frage, ob das Streitwerterfordernis für die Zulässigkeit der Berufung (Art. 308 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO) erfüllt ist, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, "ausgehend von den strittig gebliebenen Rechtsbegehren" sei die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- nicht überschritten. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteige. Sie argumentieren, dass sie ihr Chalet im Falle der Einräumung des Wegrechts während der Hochsaison für Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'600.-- pro Woche vermieten und jährliche Mieteinnahmen von Fr. 5'000.-- erzielen könnten, was in zehn Jahren Fr. 50'000.-- Miete ausmache. Ferner sei im Falle eines Verkaufs des Chalets mit einer Wertminderung von "sicherlich mehr" als Fr. 30'000.-- zu rechnen.

1.2. Für die Zwecke des hiesigen Verfahrens bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor dem Kantonsgericht streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Lautet das Begehren auf Einräumung eines Notwegs und damit nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; s. Urteil 5A 713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 1.2.2). Für die Streitwertberechnung im Notwegrechtsprozess gelten dieselben Grundsätze wie im Streit um das Bestehen einer Dienstbarkeit. Es sind (alternativ) die Vorteile des herrschenden oder die Nachteile des dienenden Grundstücks massgebend (BGE 92 II 62 E. 4 S. 65 f.; 80 II 311 E. 1 S. 314 f.). Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, eigene Abklärungen zur Bestimmung des Streitwertes anzustellen, wenn dieser nicht ohne weiteres aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil oder aus den Verfahrensakten hervorgeht. Soll ein höherer als der vorinstanzlich festgestellte Streitwert massgebend sein, hat die Beschwerde führende Partei zum Erreichen des Mindeststreitwertes nähere Angaben zu machen und mit Aktenhinweisen zu belegen, die es dem Bundesgericht gestatten, den Streitwert einfach zu schätzen. Das Bundesgericht
ist dabei weder an die Schätzung der Beschwerde führenden Partei noch an übereinstimmende Angaben der Parteien oder an eine offensichtlich unrichtige Schätzung der Vorinstanz gebunden (BGE 140 III 571 E. 1.2 S. 573 f.; 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).

Soweit sich die Beschwerdeführerinnen darauf berufen, dass der Streitwert Fr. 30'000.-- überschreite, begnügen sie sich mit pauschalen Behauptungen und blossen Mutmassungen. Konkrete Angaben oder Hinweise auf Aktenstellen, die dem Bundesgericht eine einfache Schätzung des Streitwerts ermöglichen würden, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die sinngemäss aufgestellte Hypothese, dass die Liegeschaft im Falle der Gutheissung der Klage zu einem um mindestens Fr. 30'000.-- höheren Kaufpreis veräussert werden könnte. Es bleibt deshalb dabei, dass der gesetzlich vorausgesetzte Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde und die Beschwerde in Zivilsachen deshalb unabhängig vom Streitwerterfordernis zulässig wäre (Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend.

1.3. Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen aus den dargelegten Gründen als unzulässig, kann die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Das Kantonsgericht hat als obere kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der angefochtene Entscheid trifft die verfahrensbeteiligten Beschwerdeführerinnen in ihren rechtlich geschützten Interessen (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Insofern steht die rechtzeitig erhobene (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) Beschwerde grundsätzlich offen.

2.
Neue Begehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). In Ziffer 3 ihrer Anträge verlangen die Beschwerdeführerinnen, entlang des Nordteils der Parzelle Nr. ccc von der Gemeindestrasse bis an die Grenze der Parzelle Nr. ddd anstatt eines Fuss- und Fahrwegrechts (Antrag Ziffer 2) "subsidiär" ein blosses Fusswegrecht zu errichten (vgl. Sachverhalt Bst. C). Dieses Begehren ist vor Bundesgericht neu und führt im Verhältnis zum vorinstanzlichen Verfahren zu einer unzulässigen Ausdehnung des Streitgegenstandes. Die kantonalen Instanzen waren mit Bezug auf die Parzelle Nr. ccc lediglich mit dem Begehren auf Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts befasst; sie hatten nur das diesbezügliche Tatsachenfundament zu beurteilen. Auch das Streitthema vor Bundesgericht erschöpft sich deshalb in der Frage, ob das Klagebegehren auf Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts zu Recht abgewiesen wurde. Ob hinsichtlich der Parzelle Nr. ccc allein mit Bezug auf einen Fussweg eine Wegenot bestünde bzw. ob sich eine allfällige Wegenot auf dieser Parzelle mit einem blossen Fussweg beseitigen liesse, kann vor Bundesgericht nicht erstmals zum Prozessthema gemacht werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen ein
Grundeigentümer dem andern zur Beseitigung einer Wegenot ein Fusswegrecht einräumen muss, stimmen nicht zwingend (ganz oder teilweise) mit denjenigen überein, die einem Grundeigentümer gestützt auf Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB ein Fuss- und Fahrwegrecht verschaffen können.

3.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerdeführerinnen müssen in ihrer Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur dann korrigierend eingreifen, wenn die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartun (Art. 118 Abs.
2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG).

Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 145 II 32 a.a.O.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).

4.
Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.

4.1. Das Notwegrecht bedeutet wie andere mittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen (z.B. Durchleitungen, Notbrunnen u.ä.) eine "privatrechtliche Enteignung". Nach der Rechtsprechung kann der nachbarrechtliche Anspruch auf ein Notwegrecht nur unter strengen Voraussetzungen, das heisst in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden. Eine Wegenot liegt vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 136 III 130 E. 3.1 S. 133 f.; Urteil 5A 657/2015 vom 14. März 2017 E. 3.2.2.2, nicht veröffentlicht in: BGE 143 III 261). Welches die bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks ist, ergibt sich aus öffentlichem Recht, namentlich aus dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). Liegt das Land in der Bauzone, so ist das Erstellen eines Wohnhauses eine bestimmungsgemässe Nutzung (BGE 136 III 130 E. 3.2 S. 134). Nach heutiger Auffassung hat ein Grundeigentümer in einem Gebiet, wo Wohn- oder Ferienhäuser stehen, grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zu seinem Grundstück mit einem Motorfahrzeug, sofern die
topografischen Verhältnisse eine solche überhaupt zulassen (BGE 136 III 130 E. 3.3.3 S. 136 mit Hinweisen; Urteil 5A 713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.3).

4.2. Eine privatrechtliche Wegenot im Sinne von Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB ist in der Regel zu verneinen, wo eine öffentlich-rechtliche Erschliessung besteht. Entsprechend hat das Zivilgericht grundsätzlich auf die rechtskräftige Baubewilligung abzustellen, zumal die hinreichende Zufahrt des öffentlichen Rechts regelmässig höheren Ansprüchen genügen muss als der privatrechtliche Notweg. Das Zivilgericht hat in solchen Fällen nur zu prüfen, ob aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls die privatrechtlich definierte Wegenot beseitigt ist oder der Anspruch auf Einräumung eines Notweges über die hinreichende Zufahrt gemäss öffentlichem Recht hinausgeht (vgl. ausführlich zum Ganzen BGE 136 III 130 E 3.3).

5.

5.1. Was den Sachverhalt angeht, erklärt die Vorinstanz, sie sei an die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts gebunden; die Beschwerdeführerinnen würden diese "nicht als krass im Widerspruch zu den Akten erscheinen" lassen. Demnach könnten die Beschwerdeführerinnen und ihre Familien über die Gemeindestrasse in die Nähe ihres Chalets gelangen und ihr Auto ohne Störung des Durchgangsverkehrs kurz an der Grenze zur Parzelle Nr. hhh oder an der Grenze zu den Parzellen Nr. iii und jjj abstellen. Von dort könnten sie zu Fuss über den Gemeindeweg (Parzelle Nr. fff), entweder von Süden oder von Norden her kommend, und über den "Durchgangsrechtsweg" der Parzelle Nr. eee zu ihrem Chalet (Parzelle Nr. aaa) gelangen. Dem angefochtenen Entscheid zufolge berücksichtigt das Bezirksgericht, dass der Gemeindeweg ein "recht steiler Trampelpfad" ist, der im Winter nicht schneefrei ist und von den Nutzern geräumt werden muss, was aber auf die Parzellen Nrn. ccc und ddd auch zutreffe. Weiter stelle das Bezirksgericht fest, dass der Zugang von oben zwischen den Parzellen Nrn. iii und jjj hindurch bis zur Parzelle Nr. ddd distanzmässig der Wegvariante über die Parzelle Nr. ccc entspreche, nämlich 7 Meter, und dass die Treppe am Rand der
Parzelle Nr. ddd für gehbehinderte Menschen und Kinderwagen nicht passierbar ist. Eine andere Zugangsmöglichkeit bestehe aufgrund der topographischen Verhältnisse nicht; eine direkte Zufahrt ab der Gemeindestrasse sei nur vom Parkplatz der Beschwerdeführerinnen in östlicher Richtung über die Parzellen Nrn. lll, mmm, nnn, ooo, kkk und ppp möglich. Dies hätten die Beschwerdeführerinnen aber nicht geltend gemacht.

Mit Blick auf die Vorgaben des öffentlichen Rechts geht das Kantonsgericht davon aus, dass die Häusergruppe einschliesslich der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen mit dem Gemeindeweg (Parzelle Nr. fff) hinreichend erschlossen ist. Es sei anzunehmen, dass die Baubewilligung rechtmässig erteilt wurde und auch die Zufahrt und der Zugang zum Gebäude als hinreichend beurteilt wurden. Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass das Ferienchalet der Beschwerdeführerinnen in einem Weiler in einem kleinen Bergdorf stehe und die Mehrheit der Häuser keine unmittelbare Zufahrt und keinen breiten Zugangsweg habe. Eine direkte Zufahrt mit dem Fahrzeug sei im Rahmen der eingeklagten Variante aufgrund der topographischen Lage nicht möglich und werde von den Beschwerdeführerinnen so auch nicht eingefordert. Der Gemeindeweg könne für gehbehinderte Menschen oder mit einem Kinderwagen vor allem im Winter beschwerlich sein, für andere Benutzer sei er in der Regel aber gut passierbar und ungefährlich, sofern er im Winter geräumt wird. Dass bei eisigen Verhältnissen besondere Sorgfalt nötig sei, gelte im Winter und bei Kälte immer, auch auf asphaltierten breiten und flachen Strassen. Dass sie gestützt auf das öffentliche Recht versucht hätten, einen
besseren Zugang zu erlangen, hätten die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt.
Als Nächstes prüft die Vorinstanz, ob aufgrund der konkreten Verhältnisse ausnahmsweise ein Anspruch verbleibt, der über die hinreichende Zufahrt bzw. den hinreichenden Zugang gemäss öffentlichem Recht hinausgeht. Allein daraus, dass die benachbarten Eigentümer ihnen die eingeklagte Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit jahrelang auf Zusehen hin gewährten, könnten die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das beantragte Notwegrecht vorab den Komfort der Benutzer des Chalets erhöhen würde, weil sie mit dem Auto näher an die Parzelle heranfahren könnten und dies den Fussmarsch um ungefähr 7 Meter verkürzen würde. Ein subjektives Recht darauf, die Eigentümer der Parzelle Nr. ddd in der Nutzung ihrer Parkplätze entsprechend einzuschränken, hätten die Beschwerdeführerinnen bis anhin aber nicht gehabt. Einzig der Umstand, dass der Fussweg im Winter selbst von Schnee geräumt werden muss, im Dunkeln nur stellenweise beleuchtet ist und grossenteils über unbefestigten Grund führt, reicht laut Vorinstanz nicht aus, um einen Anspruch zu begründen, der über denjenigen des öffentlichen Rechts hinausgeht. Dazu komme, dass die Bewohner das Chalet wie in den letzten vierzig Jahren in den Ferien
benutzen und den Fussweg nicht das ganze Jahr täglich zurücklegen müssen, was auch für die Variante gelte, nur ein Fusswegrecht über die Parzelle Nr. ccc einzuräumen. Das Kantonsgericht erinnert daran, dass der Weg über den Trampelpfad ungefähr gleich lang sei wie derjenige über die Parzelle Nr. ccc und auch Letzterer bei viel Schnee im Winter unpassierbar sein könne. Gestützt auf diese Erwägungen kommt es zum Schluss, dass keine privatrechtliche Wegenot vorliege und das Bezirksgericht den eingeklagten Anspruch auf ein Notwegrecht zu Recht verneint habe.

5.2. In der Folge kommt das Kantonsgericht darauf zu sprechen, dass zur Klage nach Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB jeder benachbarte Grundeigentümer passivlegitimiert sei, gegen den sich der Notweganspruch richtet. Bei gemeinschaftlichem Eigentum sei der Anspruch gegenüber allen Gesamt- bzw. Miteigentümern geltend zu machen. Im konkreten Fall habe die E.________ AG in ihrer Expertise bzw. der dazugehörigen Ergänzung erkannt, dass für eine Zufahrt über die Parzelle Nr. ccc es zwingend notwendig sei, ein Dreieck der Parzelle Nr. qqq zu befahren, und dass ohne diese Fläche eine technische Zufahrt nicht möglich sei. Das Kantonsgericht stellt fest, dass sich die Parzelle Nr. qqq im Miteigentum der beklagten C.________ sowie zweier weiterer Personen befinde, die nicht eingeklagt worden seien. Die mangelnde Passivlegitimation stelle einen weiteren Grund dar, weshalb die Klage mit den gestellten Rechtsbegehren und folglich auch die Beschwerde abzuweisen sei.

6.

6.1. Wie die resümierten Erwägungen des Kantonsgerichts zeigen, beruht der angefochtene Entscheid auf zwei (Eventual-) Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können: Das Kantonsgericht lässt die Klage zum einen daran scheitern, dass keine zivilrechtliche Wegenot vorliege, die den Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf einen Notweg zu verschaffen vermöchte. Alternativ dazu erachtet die Vorinstanz die Klage als unbegründet, weil die Beschwerdeführerinnen nicht alle involvierten Grundeigentümer ins Recht gefasst hätten, gegen die sich der behauptete Notweganspruch richten müsste. Angesichts einer solch doppelten Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; Urteil 5A 624/2019 vom 5. November 2019 E. 3.1.4), im vorliegenden Verfahren also verfassungsmässige Rechte verletzt (E. 2). Erweist sich nämlich auch nur eine von zwei vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 133 III 221 E. 7 S. 228; 130 III 321 E. 6 S. 328).

6.2. Die Beschwerdeführerinnen konzentrieren sich in ihrem Schriftsatz auf die erstgenannte Begründung des angefochtenen Entscheids (s. E. 5.1). Sie werfen dem Kantonsgericht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vor. Vehement und ausführlich widersprechen sie der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der Weg über den öffentlichen Trampelpfad (Parzelle Nr. fff) insbesondere auch bei Schnee im Winter einen genügenden und brauchbaren Zugang zu ihrer Liegenschaft (Parzelle Nr. aaa) darstelle. Sie pochen darauf, dass der von ihnen eingeklagte Weg im Winter von Norden kommend "der einzig mögliche und obligate Zugang" sei. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die als Notweg beanspruchte Variante einzig der Bequemlichkeit diene, tadeln sie als "willkürliche unhaltbare Aussage der Richter". Ausserdem legen sie den Finger auf verschiedene vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen, die sie als offensichtlich falsch taxieren. Dass die Beschwerde in dieser Hinsicht den beschriebenen strengen Rügeanforderungen (E. 2) genügt, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.

6.3. Der weiteren Entscheidbegründung, wonach die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen sei (E. 5.2), halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, dass das vorinstanzliche "Argument des fehlenden Durchfahrtsrechtes" auf Parzelle Nr. qqq, um eine Durchfahrt auf Parzelle Nr. ccc "zu verunmöglichen", "müssig" sei, da das Auto von unten (von Süden) hochgefahren werde und somit die Parzelle Nr. qqq nicht befahren wird. "Dies" sei auch willkürlich, da keine Gegenpartei "dies" erwähnt habe. Allein damit gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, den angefochtenen Entscheid zu Fall zu bringen. Soweit sie sich (unter dem Titel einer Willkürrüge) darauf berufen, für den beanspruchten Notweg gar nicht auf die fragliche Parzelle angewiesen zu sein, begnügen sie sich damit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern, ohne auf den angefochtenen Entscheid einzugehen. Darauf ist nicht einzutreten. In gleicher Weise bleiben sie auch eine Erklärung dafür schuldig, weshalb das Kantonsgericht unter Willkürgesichtspunkten geradezu zwingend einer entsprechenden Einrede der Beschwerdegegner bedurfte, um die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation abzuweisen, obwohl die Klagelegitimation - hier die Frage, gegen welche Personen sich das
Notwegrecht richtet (Passivlegitimation; s. BGE 107 II 82 E. 2a S. 85) - als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs eine Rechtsfrage beschlägt (vgl. BGE 108 II 216 E. 1 S. 217) und die kantonalen Instanzen das Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZPO).

6.4. Nach dem Gesagten hat es mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die Klage zufolge mangelnder Passivlegitimation abzuweisen ist, sein Bewenden. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid unter dem Blickwinkel der verfassungsmässigen Rechte als bundesrechtskonform. Was es mit der Wegenot auf sich hat (s. E. 5.1 und 6.2), kann offenbleiben (E. 6.1).

7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_670/2019
Date : 10. Februar 2020
Published : 28. Februar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Notwegrecht


Legislation register
BGG: 46  51  66  72  74  75  90  99  100  106  113  114  115  116  117  118
BV: 9
ZGB: 694
ZPO: 57  308
BGE-register
107-II-82 • 108-II-216 • 117-IA-10 • 129-I-173 • 130-III-321 • 133-II-396 • 133-III-221 • 133-IV-119 • 134-I-140 • 134-II-244 • 136-III-130 • 136-III-60 • 137-I-1 • 140-III-571 • 141-I-49 • 143-I-321 • 143-III-261 • 144-II-184 • 144-V-97 • 145-II-32 • 60-I-235 • 80-II-311 • 92-II-62
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5A_624/2019 • 5A_657/2015 • 5A_670/2019 • 5A_713/2017
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