Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 567/2019

Urteil vom 10. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haftpflichtrecht, Verhandlungsgrundsatz, Beweis,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Oktober 2019 (LB190046-O/U).

Sachverhalt:

A.
B.________ (Beschwerdegegnerin) verlangte mit Klage vom 6. Dezember 2011 vor dem Bezirksgericht Zürich, die A.________ AG (Beschwerdeführerin) sei in Folge zweier Verkehrs- beziehungsweise Auffahrunfälle vom 2. Juni 2005 und vom 6. Juni 2008 als Versicherer des Unfallverursachers zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung (beziffert in Rechts- und Eventualbegehren) zu verurteilen.
Mit Urteil vom 15. August 2019 verurteilte das Bezirksgericht die A.________ AG, B.________ Fr. 558'113.50 nebst Schadenszinsen bis Rechnungstag von Fr. 91'154.-- zu bezahlen. Es erkannte unter anderem, dass B.________ als Folge der Unfälle in ihrer Arbeitsfähigkeit und der Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen sei.
Dagegen gelangte die A.________ AG mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 17. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen die Abweisung der Klage. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, das Beweisverfahren "zu vervollständigen". Ausserdem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin replizierte.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG. Weiter erreicht der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden.
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

2.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E.
4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 116 Ia 85 E. 2b).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und verweist auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie auf Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
und Art. 187 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 187 Erstattung des Gutachtens - 1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert.
1    Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert.
2    Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen.
3    Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
4    Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen.
ZPO.

3.1. In ihrer Berufungsschrift verwies die Beschwerdeführerin einleitend auf ihren ersten vor Bezirksgericht eingereichten, "ausführlichen und detaillierten Schlussvortrag". Sie bemerkte dazu, es sei fraglich, ob das Bezirksgericht diesen überhaupt gelesen habe, da es in seinem Urteil mit keinem Wort darauf eingehe.

3.2. Das Obergericht erwog, es sei anzunehmen, die Beschwerdeführerin mache mit dieser Rüge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Da sie aber nicht angebe, welche ihrer Ausführungen die Vorinstanz nicht beachtet habe, sei auf diese allgemeine Kritik nicht weiter einzugehen.

3.3. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht, sie habe vor Obergericht "nicht bloss" auf den Schlussvortrag verwiesen, sondern ihn "als ergänzende Berufungsbegründung der Berufungsschrift" beigefügt. Er habe "somit integrierender Bestandteil der Berufungsbegründung" gebildet. Dieses Vorgehen sei angebracht gewesen, weil das Bezirksgericht nur sehr "oberflächlich, rudimentär und selektiv" auf ihre Argumentation eingegangen sei. In der Folge legt sie dar, welche Erkenntnisse aus diesem ersten Schlussvortrag zu ziehen seien, und verweist am Rande auch auf den zweiten (erstinstanzlichen) Schlussvortrag, dem ebenfalls "keine Beachtung" geschenkt worden sei.

3.4. Die Kritik der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei. Der massgeblichen Erwägung der Obergerichts liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass es zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung nicht genügt, global auf eine - angeblich zu Unrecht unbeachtet gebliebene - Beilage zu verweisen, ohne darzutun, was die Beilage beinhaltet und welche der darin vorgebrachten Ausführungen übergangen worden sein sollen (siehe auch Urteile 4A 112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.3; 4A 465/2008 vom 28. November 2008 E. 2.2). Dass die Beschwerdeführerin dies vor Bundesgericht nachholt, genügt nicht.

3.5. Am Schluss ihrer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift wiederholt die Beschwerdeführerin in Rz. 13 ihre Rüge in anderem Zusammenhang:

3.5.1. In den vorinstanzlichen Verfahren war strittig, ob der Prüfung des Grads der Arbeits (un) fähigkeit der Beschwerdegegnerin eine Validentätigkeit als "Konzertpianistin" oder als "Eventpianistin" zugrunde zu legen ist. Das Bezirksgericht behandelte diese Frage einerseits unter dem Titel "Körperverletzung", andererseits im Rahmen der "Schadensermittlung". Die Beschwerdeführerin kritisierte vor Obergericht, ein medizinisches Gutachten des Universitätsspitals Zürich sei zu Unrecht von einer Validentätigkeit als "Konzertpianistin" ausgegangen.
Das Obergericht erwog zusammengefasst, das Bezirksgericht habe sich ausführlich zu dieser Thematik geäussert. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer in der Berufung erhobenen Kritik nicht aufgezeigt, inwiefern die Auffassung des Bezirksgerichts unrichtig sein soll, sondern dessen Erwägungen einzig ihre anderslautende Meinung gegenübergestellt. Auch ihre Rüge, das Bezirksgericht sei nicht auf ihre Argumentation eingegangen, sei nicht hinreichend begründet, da sie konkret hätte darlegen müssen, welche Vorbringen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.

3.5.2. Die Beschwerdeführerin moniert erneut eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, verweist aber wiederum einzig auf ihren - angeblich unberücksichtigt gebliebenen - Schlussvortrag, den sie "als Begründung der Berufung beigefügt" habe. In diesem Schlussvortrag habe sie dargelegt, weshalb dem Gutachten des Universitätsspitals Zürich nicht gefolgt werden könne. Diese Rüge verfängt aus den bereits dargelegten Gründen (Erwägung 3.4) nicht: Das Obergericht hat zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der von ihr behaupteten Gehörsverletzung hätte dartun müssen, mit welchen konkreten Vorbringen sie vor Bezirksgericht nicht gehört worden sei. Dass sie dies getan hätte, zeigt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf Ausführungen zur Frage, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von einer Validentätigkeit als "Eventpianistin" hätte ausgegangen werden müssen.

4.
Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanzen hätten gegen den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO) verstossen.

4.1. Im Einzelnen bringt sie vor, die Vorinstanzen seien davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin bei den Auffahrunfällen Distorsionen der Halswirbelsäule erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin habe indes einzig "Auffahrunfälle und daraus resultierende Gesundheitsbeeinträchtigungen" geltend gemacht, nicht aber das Vorliegen von Distorsionen der Halswirbelsäule behauptet. Folglich hätten die Vorinstanzen ihre Urteile auf einen Sachverhalt gestützt, der von der Beschwerdegegnerin nicht vorgetragen worden sei.

4.2. Das Obergericht hielt dazu fest, es sei nicht massgebend, ob die Beschwerdegegnerin ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen als "Distorsionen der Halswirbelsäule" bezeichnet habe. Entscheidend sei vielmehr die Be- respektive Umschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden beziehungsweise der geistigen sowie körperlichen Symptome und Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin selbst stelle nicht in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin gesundheitliche Beschwerden beschrieben habe, die Folge der Unfälle seien. Die Beschwerdegegnerin bringt ihrerseits in ihrer Beschwerdeantwort an das Bundesgericht vor, sie habe in Rz. 51, 54 und 55 ihrer Klageschrift und in Rz. 108, 271, 272, 282 und 284 ihrer Replikschrift ausdrücklich "Schleudertraumas und HWS-Distorsionen, resp. Beschleunigungstraumas, bzw. 'Missmatch' bei multisegmentaler Funktionsstörung der zervikalen Bewegungssegmente, resp. der zervikalen Facettengelenke, Autounfälle mit zervikocephalen Akzelerations-/Dezelerationstraumas" geltend gemacht.

4.3. Vor Bundesgericht verweist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erneut auf ihren ersten Schlussvortrag, der "integrierender Bestandteil" der Berufung gewesen sei und in dem sie dargelegt habe, dass die Beschwerdegegnerin keine Distorsionen der Halswirbelsäule behauptet habe. In der Replik führt sie zudem aus, dass die Beschwerdegegnerin an den von dieser zitierten Stelle in Klage- und Replikschrift "nicht eine eigene prozessuale Darstellung", sondern ärztliche "Diagnosen und Beurteilungen" wiedergegeben habe.

4.4.

4.4.1. In Verfahren, die wie das vorliegende vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffs. Sie haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen (siehe Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Dabei bestimmt sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Normen, welche Tatsachen für einen schlüssigen Vortrag zu behaupten sind (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil 4A 441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Eine Tatsachenbehauptung braucht dabei nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328). Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen: BGE 144 III 519 E. 5.3.2 S. 526; Urteile 4A 243/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.1; 4A 625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 142 III 581; je mit Hinweisen).

4.4.2. Nach der (verbindlichen) Feststellung der Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls durch die Unfälle verursachte gesundheitliche Beschwerden beschrieben. Weshalb dies für die vollständige Subsumtion unter die entsprechenden haftpflichtbegründenden Rechtsnormen nicht genügen soll, sondern darüber hinaus für einen schlüssigen Tatsachenvortrag die ausdrückliche Behauptung von "Distorsionen der Halswirbelsäule" erforderlich gewesen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Dies ist vor dem Hintergrund der auf Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
und Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR gestützten Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung auch nicht ersichtlich.
Auch soweit die Beschwerdeführerin - darüber hinaus - geltend machen möchte, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht aus nicht behaupteten, wenn auch beweismässig erstellten Tatsachen weitere Rechtsfolgen abgeleitet, und damit auf die Problematik "überschiessender Beweisergebnisse" zielt (dazu im Einzelnen Urteil 4A 195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 140 III 602), geht sie fehl. Das Bezirksgericht schloss gestützt auf eine Würdigung der Beweise - namentlich der ärztlichen Gutachten - auf Distorsionen der Halswirbelsäule. In der Beweiswürdigung ist das Gericht frei (vgl. Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO). Zur Begründung einer Verletzung der Verhandlungsmaxime genügt es in diesem Zusammenhang nicht, dass eine im Rahmen der Würdigung der Beweise berücksichtigte Einzeltatsache nicht explizit behauptet wurde. Die Frage, ob das Gericht aus den Akten ersichtliche Tatsachen trotz fehlender Behauptung berücksichtigen darf, würde sich nämlich auch hier nur stellen, wenn die Beschwerdegegnerin die für die Subsumtion unter die Bestimmungen des materiellen Rechts massgebenden Umstände, die das Gericht durch die Beweismittel als erwiesen ansah, nicht in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder
Umrissen behauptet und nach Massgabe der Bestreitung substanziiert hätte, oder wenn sich die Prozessparteien für die massgebenden Umstände nicht rechtsgenüglich auf die von der Vorinstanz herangezogenen Beweismittel berufen hätten (vgl. Urteil 4A 195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.4, nicht publ. in: BGE 140 III 602). Dass dies der Fall wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar.

5.
Weiter sieht die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Beweis (Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO) verletzt. Sie trägt vor, die Vorinstanzen hätten es in willkürlicher Weise unterlassen, das von ihr beantragte biomechanische Gutachten in Auftrag zu geben.

5.1. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB beziehungsweise Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO verschafft zwar der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 133 III 295 E. 7.1; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291 mit Hinweis), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht ordnet die antizipierte Beweiswürdigung, soweit seine Kognition betreffend, der Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung zu und greift in diese entsprechend nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376 mit Hinweis; vorstehende Erwägung 2.3).

5.2. Das Bezirksgericht lehnte die Abnahme eines biomechanischen Gutachtens ab, weil es zur Beurteilung der im Streit liegenden Langzeitfolgen nicht tauge. Das Obergericht erwog unter anderem, die Beschwerdeführerin habe selbst eingeräumt, dass Distorsionen der Halswirbelsäule auch dann vorliegen könnten, wenn diese biomechanisch nicht erklärbar seien. Es rechtfertige sich daher, von einem biomechanischen Gutachten abzusehen.
Diesen Schluss weist die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich aus: Sie verweist zunächst auf eine erstinstanzlich eingereichte Eingabe vom 9. Oktober 2017, worin sie dargelegt habe, weshalb ein biomechanisches Gutachten "für eine vollständige Sachverhaltsabklärung und eine überzeugende Beweiswürdigung unverzichtbar" sei. Indes haben die Parteien ihre Argumente vor Bundesgericht in ihren Rechtsschriften vorzubringen. Es genügt nicht, auf im kantonalen Verfahren vorgebrachte Beanstandungen zu verweisen (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.2; Urteil 4A 501/2013 vom 31. März 2014 E. 1; vorstehende Erwägung 2.1). Die Verweisung auf eine vor Bezirksgerichteingegebene Rechtsschrift ist daher von vornherein nicht geeignet, Willkür in der obergerichtlichen Begründung aufzuzeigen. Die Eingabe vom 9. Oktober 2017 geht denn auch inhaltlich an der Argumentation des Obergerichts vorbei.
Im Übrigen "bekräftigt" die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht, dass ein biomechanisches Gutachten "unverzichtbar" sei "bei prozessualen Streitigkeiten über die Frage, ob HWS-Distorsionen bei Auffahrunfällen im Harmlosigkeitsbereich der Geschwindigkeitsänderung anzunehmen" seien. Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise dar, welche Bedeutung sie dem strittigen Gutachten beimisst. Inwiefern es offensichtlich unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz von der Abnahme dieses Beweismittels absah - mit der Begründung, selbst bei biomechanischer Nichterklärbarkeit könnten Distorsionen der Halswirbelsäule vorliegen -, ist damit nicht dargetan.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_567/2019
Date : 10. Februar 2020
Published : 28. Februar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Haftpflichtrecht
Subject : Haftplichtrecht, Verhandlungsgrundsatz, Beweis


Legislation register
BGG: 42  66  68  74  75  90  95  96  97  99  105
BV: 29
OR: 46  47
ZGB: 8
ZPO: 53  55  152  157  187
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114-II-289 • 116-IA-85 • 127-III-365 • 130-II-425 • 133-II-396 • 133-III-295 • 134-I-140 • 134-II-244 • 135-II-356 • 135-III-397 • 136-I-229 • 136-III-322 • 136-III-552 • 137-III-226 • 138-III-374 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-602 • 140-III-86 • 141-III-564 • 142-III-581 • 143-III-297 • 144-III-519
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