Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 554/2018

Urteil vom 10. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Juni 2018 (5V 17 349).

Sachverhalt:

A.
Der 1981 geborene A.________ absolvierte eine Bürolehre (2000 - 2002) und anschliessend eine Lehre zum Kaufmann (2002 - 2004). Im Dezember 2010 meldete er sich wegen psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern veranlasste daraufhin verschiedene Abklärungen (vgl. Bericht des lic. phil. B.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 6. Januar 2012 und Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. April 2013). Nach Rücksprache mit Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Stellungnahme vom 23. September 2014) verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 13. Mai 2014 einen Rentenanspruch.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern, nachdem es bei med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gerichtsgutachten datierend vom 5. November 2015 eingeholt hatte, in dem Sinne gut, als dass es die Angelegenheit zur Durchführung beruflicher Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 11. Dezember 2015).
In der Folge fanden in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 7. November 2016 bis 6. Januar 2017 berufliche und medizinische Abklärungen statt (Abklärungsbericht vom 3. Februar 2017s amt Beilage des Berichts der Dres. med. F.________ und G.________, beides Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie H.________, vom 18. Januar 2017). Nachdem der Versicherte eine berufliche Integration in der freien Wirtschaft beginnend mit einem Pensum von 60 bis 70 %, wie es vom RAD empfohlen wurde (Stellungnahme vom 17. Februar 2017), abgelehnt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab (Vorbescheid vom 20. April 2017 und Verfügung vom 14. Juli 2017); auf das Angebot der Unterstützung bei beruflichen Massnahmen sei A.________ nicht eingegangen.

B.
Die eingereichte Beschwerde, mit der allein die Zusprache mindestens einer halben Rente beantragt wurde, hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 14. Juni 2018 in dem Sinne gut, als dass es dem Versicherten ab 1. Juli 2016 eine ganze Rente zusprach und die Sache betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2016 an die IV-Stelle zurückwies, damit nach Prüfung der Angelegenheit gemäss den Erwägungen neu verfügt werde. Des Weiteren wies es die Sache zur Durchführung beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle im Sinne der Erwägungen zurück. Danach wird die Verwaltung verpflichtet, die Eingliederung in "zwei Stufen" (in den ersten Arbeitsmarkt) an die Hand zu nehmen.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 14. Juni 2017 zu bestätigen. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Begründung nimmt sie zudem auf den (ersten) Rückweisungsentscheid vom 11. Dezember 2015 Bezug.

D.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz beantragt ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet hingegen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ebenfalls zulässig ist nach Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gegen einen sog. anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin trifft es zu, dass der Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren einzig die Zusprache einer Rente beantragte. Damit hat der Versicherte den Streitgegenstand gegenüber dem Anfechtungsgegenstand (Verfügung vom 14. Juli 2017) eingeschränkt, womit das kantonale Gericht das nicht angefochtene Rechtsverhältnis einzig prüfen durfte, wenn dieses in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stand (BGE 125 V 413 E. 1b S. 415; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 92 zu Art. 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Dass die Voraussetzung für die Ausdehnung des Streitgegenstands erfüllt waren, legte die Vorinstanz nicht dar und ist aufgrund ihres Entscheids sowie mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen auch nicht ersichtlich. Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist daher ersatzlos aufzuheben und auf den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist nicht einzutreten.

1.3.

1.3.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz für eine vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs (i.c. 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2016) die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen und für den darauf folgenden Zeitraum den Rentenanspruch abschliessend beurteilt (i.c. Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2016). Vom Erlass eines solchen Entscheids ist grundsätzlich aus spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Gründen abzusehen. Geschieht dies trotzdem, so liegt auch in Bezug auf die materiell beurteilte spätere Phase ein Zwischenentscheid vor und die diesbezüglichen Anordnungen im kantonalen Entscheid sind für die Verwaltung - und konsequenterweise auch für die Vorinstanz selber (anders als gemäss E. 1.4 Satz 1) - nicht bindend (BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 f.; Urteile 8C 91/2017 vom 24. Juli 2017 E. 1.2 und 8C 530/2010 vom 24. Januar 2011 E. 3.3). Mit anderen Worten steht die Zeit ab 1. Juli 2016 weiterhin zur Disposition.

1.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid enthalte für den früheren Zeitraum (1. Juni 2011 bis 30. Juni 2016) materielle Vorgaben, damit sei der verbleibende Ermessensspielraum derart eingeschränkt, dass sie nicht mehr selbst entscheiden könne, sondern lediglich noch die Anordnungen der Vorinstanz umzusetzen habe.
Nach den vorinstanzlichen Vorgaben hat u.a. die Festsetzung des Invalideneinkommens für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2016 anhand des effektiv erzielten Einkommens zu erfolgen. Das bedeutet, dass gemäss vorinstanzlicher Betrachtungsweise die erbrachte Arbeitsleistung der (verwertbaren) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners entspricht. Könnte die Beschwerdeführerin diesen Entscheid nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie unter Umständen gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; Urteil 8C 629/2011 vom 16. Januar 2012 E. 1.2). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4. Ein Rückweisungsentscheid - wie jener der Vorinstanz vom 11. Dezember 2015 - ist für das den Entscheid ausfällende Gericht, selbst bei erneuter Befassung mit der Sache, verbindlich (Urteil 9C 865/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem Rückweisungsverfahren nicht neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die damalige sachverhaltliche Grundlage erschüttern (vgl. Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; Urteil 9C 680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.2. Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; Urteil 9C 204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).

3.
Nach dem Gesagten ist der Rentenanspruch streitig.

3.1. Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG i.V.m. Art. 7 f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
. ATSG bedeutet im Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

3.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach dem Konzept von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG sind dem Invalideneinkommen effektiv realisierbare Erwerbsmöglichkeiten aus sogenannten Verweisungstätigkeiten zugrunde zu legen. Diese Voraussetzung ist unter Umständen nicht erfüllt, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die rentenausschliessende (oder -reduzierende) Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Ein auf einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhendes Invalideneinkommen darf somit (noch) nicht angerechnet werden, wenn das grundsätzlich
attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung selber unter den Vorbehalt einer Durchführung befähigender Massnahmen gestellt wird (Urteil 9C 141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. Das kantonale Gericht hat dem Gerichtsgutachten des med. pract. E.________ vom 5. November 2015grundsätzlich Beweiskraft beigemessen, insbesondere auch betreffend die aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kaufmann; davon ausgenommen hat es indessen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass kein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchgeführt wurde, und stellt die vom Gerichtsgutachter diagnostizierte leichte Intelligenzminderung in Frage.

4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.1.3. Im Entscheid der Vorinstanz vom 11. Dezember 2015, worauf der angefochtene Entscheid verweist, wird zu den für den Beweiswert massgebenden Kriterien des Gerichtsgutachtens eingehend Stellung genommen. Hinzuweisen ist insbesondere, dass der Gerichtsgutachter die berufliche Entwicklung und die regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung berücksichtigte sowie aufzeigte, dass ein Leidensdruck vorhanden ist, und eine gleichmässige Einschränkung beruflich und privat vorliegt. Im Vordergrund und als entscheidend wurden die übrigen psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der Persönlichkeitsstörungen eingeschätzt, wobei diese Befunde "sehr stark" ausgeprägt seien. Diese medizinische Einschätzung steht im Wesentlichen - u nabhängig vom Vorliegen einer leichten intellektuellen Beeinträchtigung - im Einklang mit den Erkenntnissen der Ärzte der Psychiatrie H.________ im Bericht vom 18. Januar 2017. Betreffend die Arbeitsfähigkeit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese Ärzte aus klinischer Perspektive ein Arbeitstraining von sechs bis zwölf Monaten, beginnend mit einem 50%-Pensum für sinnvoll hielten. Sie gingen davon aus, im weiteren Verlauf sei eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt denkbar, wobei Ressourcen
vorhanden sein müssten, um auf die Grunderkrankung (ängstliche Persönlichkeitsstörung) des Versicherten eingehen zu können. Ein geeignetes psychosoziales Umfeld, ein nachhaltiger Beziehungsaufbau und eine stützende Tagesstruktur könnten prinzipiell betreffend die Grunderkrankung zu einer Verbesserung führen. Aus psychiatrischer Sicht sei unter günstigen Verhältnissen eine 100%ige Präsenzzeit bei ca. 70%igem Leistungsniveau erreichbar. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer "üblichen" Tätigkeit im kaufmännischen Bereich erkannte somit weder der Gerichtsgutachter noch die Ärzte der Psychiatrie H.________. Auch im Bericht der BEFAS vom 3. Februar 2017 wurden berufliche Eingliederungsmassnahmen empfohlen, zunächst im geschützten Rahmen. Die Frage, ob eine leichte intellektuelle Beeinträchtigung vorliegt, ist somit insbesondere betreffend die Arbeitsfähigkeitseinschätzung in der angestammten Tätigkeit nicht von entscheidender Bedeutung. Das Gutachten genügt daher in Bezug auf den relevanten medizinischen Sachverhalt den Anforderungen an die Beweiskraft, dies auch im Lichte von BGE 141 V 281.

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz stellte (in beiden Entscheiden) eine fehlende Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter fest. Dass dies offensichtlich unrichtig sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht (substanziiert; vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) geltend gemacht. Insbesondere widerlegt sie die vorinstanzliche Feststellung nicht, eine Arbeitsfähigkeit für eine solche Tätigkeit sei nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass diese vorinstanzliche Feststellung willkürlich sein soll (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Sie bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich (E. 2).

4.2.2. Die Bestimmung des Valideneinkommens hat sich im Folgenden danach zu richten, was der Versicherte als kaufmännischer Angestellter verdienen würde.

4.3.

4.3.1. Die Vorinstanz stellte des Weiteren fest, der Versicherte habe bei seiner letzten Arbeitgeberin im Call-Center während rund eindreiviertel Jahren (März 2012 bis Dezember 2013) zu 50 % gearbeitet. Danach habe das geleistete Pensum deutlich abgenommen. Ab 2014 seien die krankheitsbedingten Absenzen angestiegen, bis er am 1. Juli 2016 die Tätigkeit aufgegeben und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2017 gekündigt habe. Das kantonale Gericht zog aus diesen Umständen sowie den Ausführungen des Gerichtsgutachters und dem Abklärungsergebnis der BEFAS die Schlussfolgerung, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht zumutbar gewesen. Weiter stellte es fest, der Beschwerdegegner sei zum jetzigen Zeitpunkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig. Ihm sei zunächst lediglich ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen zumutbar. Es bestehe somit Anspruch auf eine ganze Rente, dies spätestens nach Aufgabe der Arbeit per 1. Juli 2016. Mit Blick auf diese besondere Konstellation habe die Verwaltung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2016 das Invalideneinkommen aufgrund des effektiv erzielten Einkommens zu bestimmen.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Telefonbefrager sei weiterhin zumutbar gewesen, aus der Aufgabe der Tätigkeit könne nicht auf Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz fände keine Grundlage in den Akten. Mit dem tatsächlich erzielten Einkommen habe der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft.

4.3.2. Der Gerichtsgutachter med. pract. E.________ hielt die Tätigkeit im Call-Center nicht für optimal angepasst und attestierte dafür eine Arbeitsfähigkeit von "maximal" 40 %. Das kantonale Gericht hat zwar im ersten Rückweisungsentscheid nicht darauf abgestellt, weil eine höhere Restarbeits- resp. -erwerbsfähigkeit möglich schien, und ordnete eine berufliche Abklärung an. Diese Tätigkeit war und ist dem Versicherten aber dennoch zumutbar, auch wenn gemäss med. pract. E.________ die Arbeit im Call-Center den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten nicht optimal angepasst ist:

Der Versicherte übte diese Arbeit laut verbindlicher (E. 2) vorinstanzlicher Feststellung tatsächlich über einen längeren Zeitraum in einem Pensum von 50 % aus. Damit befasste sich der Gerichtsgutachter nicht näher, und er begründete auch nicht, weshalb er dem Versicherten in dieser Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von "maximal" 40 % bescheinigte. Der BEFAS-Bericht vom 3. Februar 2017 und der Bericht vom 18. Januar 2017der Ärzte der Psychiatrie H.________ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich. Indem die Vorinstanz angeordnet hat, den entsprechenden Lohn als Invalideneinkommen zu berücksichtigen, ging sie implizit - und nicht offensichtlich unrichtig - von einer Arbeitsfähigkeit von rund 50 % (März 2012 bis Dezember 2013) aus. Nachdem sich den medizinischen Einschätzungen/Unterlagen im weiteren zeitlichen Verlauf keine Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes (vgl. Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG und Art. 87 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV) entnehmen lassen, fehlt der vorinstanzlichen Feststellung, das Arbeitspensum sei ab 2014 aus gesundheitlichen Gründen reduziert worden, an einer aktenmässigen Grundlage und der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht haltbar. Die
Restarbeitsfähigkeit als Mitarbeiter im Call-Center im Umfang von 50 % war für den Versicherten direkt verwertbar; eine entsprechende Stelle hatte er inne und die Arbeitgeberin löste den Arbeitsvertrag erst nach längerer Arbeitsabstinenz des Versicherten auf, wobei diese, wie dargelegt, nicht mit dem Gesundheitszustand (bzw. einer allfälligen Verschlechterung) erklärt werden kann. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht dar, dass als Mitarbeiter im Call-Center eine über 50 % liegende verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestanden haben soll.

4.3.3. Soweit das kantonale Gericht die IV-Stelle angewiesen hat (für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2016), bezüglich des Invalideneinkommens auf das jeweils effektiv erzielte Einkommen abzustellen, hat es Bundesrecht verletzt. Die Höhe des Invalideneinkommens ist auf der Grundlage einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit im Call-Center festzulegen.

4.4. Die Angelegenheit ist zur Durchführung des Einkommensvergleichs im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6.

6.1. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; u.a. Urteil 9C 309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 5 mit Hinweisen). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat zudem keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

6.2. Dem Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv Ziffer 1 und 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 14. Juni 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen, damit sie über den Rentenanspruch des Beschwerdegegners neu entscheidet.

2.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Marco Unternährer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2400.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_554/2018
Date : 10. Januar 2019
Published : 28. Januar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  16  17  53  61
BGG: 29  64  66  68  90  92  93  95  97  105  106
IVG: 4
IVV: 87
BGE-register
113-V-22 • 125-V-201 • 125-V-351 • 125-V-413 • 130-V-343 • 132-V-215 • 132-V-393 • 133-V-477 • 134-V-231 • 135-III-1 • 135-V-148 • 135-V-254 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
8C_530/2010 • 8C_629/2011 • 8C_91/2017 • 9C_141/2009 • 9C_204/2009 • 9C_309/2017 • 9C_554/2018 • 9C_680/2015 • 9C_865/2017
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • appeal concerning affairs under public law • appellee • approval • authenticity • authorization • balanced job market • befas • beginning • cantonal legal court • condition • contract of employment • decision • disabled's income • disablement pension • drawee • duration • enclosure • evaluation • evidence • ex officio • examinator • expert • federal court • final decision • finding of facts by the court • full pension • half benefit • hamlet • incapability to work • income • income comparison • income without disability • infringement of a right • integration • integration of oneself • interim decision • invalidity insurance office • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • lawyer • legal representation • litigation costs • local medical service • lower instance • matter of litigation • meadow • medical clarification • medical report • merchant • month • obligation • occupational clarification • participant of a proceeding • physical condition • position • proceedings conditions • psychiatry • psychotherapy • question • question of fact • receipt of benefits • right to review • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subject matter of action • variation of circumstances • wage • wheel • working time