Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 180/2017

Urteil vom 10. Januar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern,
vertreten durch das Bundesamt für Energie, Abteilung Recht, Wasserkraft, Entsorgung,
Postfach, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.C. ________,
2. B.C. ________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Reber,
Beschwerdegegner,

Swissgrid AG,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Effingerstrasse 39, 3003 Bern.

Gegenstand
Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16. Januar 2017 (A-4971/2016).

Sachverhalt:

A.
Am 17. Januar 2011 meldeten A.C.________ und B.C.________ eine geplante Photovoltaik-Anlage bei der Swissgrid AG für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an. Der Plan sah die Montage von Solarzellen auf den Dächern der "Kartoffelhalle", einer Scheune und einer weiteren Halle vor.
Nach weiteren Abklärungen zur Konstruktion wurde dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI das Plangenehmigungsgesuch für eine sog. Inn-Aufdach-Montage der Photovoltaik-Anlage eingereicht, das am 15. April 2013 genehmigt wurde. Die Anlage wurde in der Folge erstellt und am 5. November 2013 in Betrieb genommen. Auf der Scheune wurde das alte, asbesthaltige Eternitdach entfernt und stattdessen wurden Dachpaneele montiert, worüber anschliessend die Photovoltaik-Module installiert wurden. Bei den beiden anderen Gebäuden blieben die alten, schaumgefüllten Dachelemente erhalten, und es wurden zusätzlich Photovoltaik-Module angebracht.
Mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 stufte die Swissgrid AG die Anlage als angebautein und setzte den gegenüber einer integrierten Anlage tieferen Vergütungssatz fest.

B.

B.a. Dagegen gelangten A.C.________ und B.C.________ an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) mit dem Antrag, ihnen den KEV-Satz für integrierte Photovoltaik-Anlagen zu entrichten. Im Laufe des Verfahrens wurde überdies die Frage einer allfälligen Entschädigung für enttäuschtes Vertrauen thematisiert.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 bestätigte die ElCom den Entscheid der Swissgrid AG vom 1. Oktober 2014 und die Einstufung der fraglichen Photovoltaik-Anlage als angebaut. Sie sprach A.C.________ und B.C.________ indes in Nachachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zusätzlich zur entsprechenden Einspeisevergütung eine pauschale Entschädigung von Fr. 65'448.-- aus dem KEV-Fonds zu.

B.b. Gegen diese Verfügung führten A.C.________ und B.C.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangten die Zusprechung der KEV für integrierte Photovoltaik-Anlagen. Eventuell sei die Swissgrid AG zu verpflichten, nebst der KEV für angebaute Anlagen eine Entschädigung aus Vertrauensschutz im Umfang von Fr. 364'238.-- auszurichten: Der Schaden bestehe aus den Positionen Pauschalentschädigung für Anpassungsarbeiten, Kosten für die Änderung der Dachkonstruktion der Scheune sowie entgangene Rendite auf dem Kapital und Minderertrag der Anlage für 10 Jahre.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. Januar 2017 gut und hob die Verfügung der ElCom vom 7. Juli 2016 auf. Es wies die Angelegenheit an die ElCom zurück zur Neufestsetzung der kostendeckenden Einspeisevergütung gemäss den Ansätzen für integrierte Photovoltaik-Anlagen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2017 beantragt das Bundesamt für Energie im Namen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben und die umstrittene Photovoltaik-Anlage als angebaut zu qualifizieren. In einem Eventualantrag verlangt das Bundesamt nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung.
A.C.________ und B.C.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Swissgrid AG und das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die ElCom stellt den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen.
Mit Schreiben vom 13. April 2017 wurde dem Bundesamt für Energie das Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt. Innert der hierfür eingeräumten Frist ging keine weitere (fakultative) Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.
Gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, welche - wie hier - nicht von einer Ausnahme gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG erfasst werden, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG).
Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hebt den Entscheid der ElCom vom 7. Juli 2016 auf und weist die Angelegenheit "zur Neufestsetzung der kostendeckenden Einspeisevergütung im Sinne der Erwägungen" an die ElCom zurück. Rückweisungsentscheide gelten als nur eingeschränkt anfechtbare Zwischenentscheide (Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG), weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480 ff.). Anders verhält es sich jedoch, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls wird der Rückweisungsentscheid gleich einem Endentscheid behandelt (BGE 142 II 20 E. 1.2 S. 24; 141 II 14 E. 1.1 S. 20; 134 II 124 E. 1.3 S. 127). Eine solche Konstellation liegt hier vor: Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in E. 5.4 des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass die Photovoltaik-Anlage der Beschwerdegegner als integriert zu qualifizieren und die Einspeisevergütung gemäss den entsprechenden Ansätzen festzusetzen sei. Nachdem es die Angelegenheit "zur Neufestsetzung im Sinne der Erwägungen" an die ElCom zurückweist, verbleibt dieser kein
wesentlicher Entscheidungsspielraum, zumal sich die KEV-Ansätze für die Kategorie der integrierten Anlagen unmittelbar aus dem Verordnungsrecht ergeben und die weiteren massgeblichen Kriterien wie etwa das Inbetriebnahmedatum und die Leistung der Anlage bekannt und unbestritten sind.
Das UVEK ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert, und es hat in rechtsgenüglicher Form das Bundesamt für Energie bevollmächtigt (act. 4; vgl. Urteil 2C 682/2015 vom 20. Juli 2016 E. 2.2). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Art. 7a Abs. 1 des hier noch anwendbaren Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2017) enthält eine eingeschränkte Verpflichtung der Netzbetreiber, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Gemäss Art. 7a Abs. 2 aEnG richtet sich die Vergütung nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen. Die Regelung der Einzelheiten wird dem Bundesrat übertragen.
In Art. 3b Abs. 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 1. Januar 2017 (aEnV 2017; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2017) bestimmt der Bundesrat, dass sich die Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung nach den in den Anhängen 1.1 - 1.5 definierten Referenzanlagen richtet. Abs. 1bis derselben Bestimmung regelt, dass sich der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben ergibt und grundsätzlich während der ganzen Vergütungsdauer gleich bleibt. Art. 3b Abs. 2 aEnV 2017 legt ferner fest, dass sich die Vergütung aufgrund des Vergütungssatzes und der zu vergütenden Elektrizität berechnet. Aus Abs. 3 der Norm ergibt sich sodann, dass als Erstellungsjahr das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage gilt.
In Anhang 1.2 der Energieverordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2012 (aEnV 2012; in Kraft gewesen bis 1. Januar 2014), welche aufgrund des Datums der Inbetriebnahme der streitbetroffenen Anlage im Jahr 2013 auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, werden drei Kategorien von Anlagen unterschieden: Neben den hier nicht interessierenden freistehenden Anlagen (Ziff. 2.1) bezeichnet die Verordnung die angebauten Anlagen sowie die integrierten Anlagen: Als angebaut gelten Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module (Ziff. 2.2). Integriert sind demgegenüber Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen sowie in Schallschutzwänden integrierte Module (Ziff. 2.3).
Gemäss dem Ausgeführten setzt die hier anwenbare Fassung der Energieverordnung für die Qualifikation einer Photovoltaik-Anlage als integriert demnach die kumulative Erfüllung von zwei Erfordernissen voraus: Zum einen muss die Anlage effektiv baulich integriert und nicht nur (wie die angebauten Anlagen) konstruktiv mit der Baute verbunden sein. Zum andern muss die Anlage eine Doppelfunktion ausüben, d.h. nebst der Primärfunktion der Energiegewinnung noch eine zweite Aufgabe (z.B. Wetterschutz) erfüllen.

3.

3.1. Wie bereits ausgeführt, besteht die vorliegend von den Beschwerdegegnern erstellte Photovoltaik-Anlage aus drei Feldern, welche auf den Dächern der "Kartoffelhalle", einer Scheune und einer weiteren Halle angebracht wurden. Gemäss den unstreitigen Feststellungen der Vorinstanz wurden bei der "Kartoffelhalle" sowie der weiteren Halle die bereits bestehenden, schaumgefüllten Dachelemente beibehalten und die Photovoltaik-Module darüber installiert. Bei der Scheune wurde zwar das alte, asbesthaltige Eternitdach entfernt, an dessen Stelle jedoch ebenfalls schaumgefüllte Dachelemente montiert, worauf dann wiederum die Photovoltaik-Module installiert wurden.

3.2. Das Bundesamt für Energie macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise mit der in der Energieverordnung verlangten Voraussetzung der tatsächlichen baulichen Integration auseinandergesetzt. Stattdessen habe sie die "Integriertheit" einfach damit begründet, dass die Photovoltaik-Anlage zwar keine Isolationsfunktion übernehme, dafür aber als Witterungsschutz diene und insofern auch eine Doppelfunktion erfülle. Dies sei jedoch für die Frage der baulichen Integration nicht ausschlaggebend. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis denn auch selbst davon aus, dass bei einer echten baulichen Integration in die Baute ein bestehendes Element ersetzt, d.h. entfernt werden müsse; nur der damit verbundene Mehraufwand für die korrekte Verbauung der integrierten Photovoltaik-Anlage rechtfertige den höheren KEV-Satz. Indem die Vorinstanz die hier im Streit liegende Photovoltaik-Anlage als integrierte Anlage qualifizierte, ohne die bauliche Integration zu prüfen, habe sie Anhang 1.2 Ziffer 2.3 aEnV 2012 und damit Bundesrecht verletzt.

3.3. Diese Rüge ist begründet:
Tatsächlich verweist das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen nur auf die (Doppel-) Funktionalität der streitbetroffenen Anlage und schliesst daraus auf ihre Integriertheit. Gemäss der Vorinstanz bildeten die Photovoltaik-Module eine geschlossene Fläche, weshalb keine Zweifel bestünden, dass sie die Funktion eines Witterungsschutzes übernehmen. Insofern könne keine Rede von einem unverändert belassenen Dach sein. Die Photovoltaik-Anlage produziere nicht nur Strom, sondern bilde auch den wasserdichten Wetterschutz, womit die für eine integrierte Anlage erforderliche Doppelfunktion gegeben sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer die Photovoltaik-Module nicht einfach auf die bestehenden Dächer der Halle und der "Kartoffelhalle" aufgesetzt, sondern sie hätten die schaumgefüllten Dachelemente erst vorbehandeln müssen, da diese durch das Alter undicht geworden seien. Nun übernähmen die Dachelemente noch die Trage- und Isolationsfunktion. Es erscheine sowohl aus ökologischen als auch aus finanziellen Aspekten sinnvoll, ein bereits vorhandenes, jedoch undicht gewordenes Dach in dieser Form zwecks Erfüllung von Restfunktionen beizubehalten.
Diese Argumentation verkennt, dass die Kriterien der baulichen Integriertheit einerseits und der Wahrnehmung einer Doppelfunktion andererseits kumulativ erfüllt sein müssen, wovon an sich auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeht (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids). Gemäss der von der Vorinstanz wiedergegebenen eigenen Praxis bleibt bei einer angebauten Anlage das Dach der Baute bestehen und die Anlage wird aufgesetzt, wogegen bei einer integrierten Anlage das Element, welches durch die Anlage ersetzt wird, zu entfernen ist (E. 4 des angefochtenen Entscheids, mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 4.1 und A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5). Bei der vorliegenden Sachlage ist das Kriterium der Integriertheit aber offensichtlich nicht erfüllt: Bei der "Kartoffelhalle" sowie der weiteren Halle wurden die Photovoltaik-Module vielmehr auf die vorbestehenden, schaumgefüllten Dachelemente aufgesetzt, was dem Wesensmerkmal einer angebauten Anlage und gerade nicht jenem einer integrierten Anlage entspricht. Dass das bestehende Dach undichte Stellen aufwies und entsprechend "vorbehandelt" werden musste, ändert im Hinblick auf die Konstruktionsart nichts. Gleiches gilt im
Wesentlichen auch für das Dach der Scheune: Dort wurden wohl die aus asbesthaltigem Eternit bestehenden Dachplatten entfernt. An deren Stelle traten aber nicht ausschliesslich die Photovoltaik-Elemente, sondern primär - wie bei den Dächern der beiden anderen Gebäude - schaumgefüllte Dachelemente. Erst auf dieser Ersatzkonstruktion wurden dann die Photovoltaik-Module angebracht, was wiederum den Eigenschaften einer angebauten Anlage und nicht jenen einer integrierten Anlage entspricht. Dass die Weiterverwendung der alten schaumgefüllten Dachelemente ökologisch sinnvoll und für den Ersteller der Anlage auch finanziell lukrativ sein kann, vermag die Argumentation der Vorinstanz ebenfalls nicht zu stützen. Im Gegenteil: Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar einwendet, sollen mit dem höheren KEV-Satz für integrierte Anlagen die Mehrkosten für eine entsprechende Bauweise abgegolten werden. Findet nun durch die Weiter- bzw. Wiederverwendung von bestehenden Dachelementen eine Reduktion der Erstellungskosten statt, so rechtfertigt sich die Anwendung eines höheren Vergütungssatzes umso weniger.

3.4. In Berücksichtigung des Obenstehenden erhellt, dass die im Streit liegende Photovoltaik-Installation der Beschwerdegegner zufolge fehlender baulicher Integriertheit in die drei Gebäude von vornherein nicht als integrierte Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 aEnV 2012 qualifiziert werden kann. Ob und in welchem Umfang sie eine Doppelfunktion erfüllt, braucht mithin nicht mehr erörtert zu werden. So oder anders ist die streitbetroffene Anlage der Kategorie der angebauten Anlagen gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 aEnV 2012 zuzuordnen.

4.
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Ersatz des Vertrauensschadens verhält, welchen die ElCom in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2016 den Beschwerdegegnern zugesprochen hatte (vgl. hiervor Sachverhalt Lit. B.a); zu diesem Punkt äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Fall (folgerichtig) nicht, zumal es - wie ausgeführt - anders als die ElCom zum Schluss gelangte, dass der (höhere) KEV-Satz für integrierte Anlagen zur Anwendung gelange und infolgedessen gar kein Schaden vorhanden sei. Da dieser Entscheid jedoch zu korrigieren ist, muss vorliegend auf die Grundlage und die Wirkungen des Vertrauensschutzes sowie auf die Bemessungsweise eines allfälligen Ersatzes des Vertrauensschadens eingegangen werden.

4.1. Nach dem in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 141 V 530 E. 6.2 S. 538; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 jeweils mit Hinweisen). Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten
(BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124; Urteil 8C 914/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.3).

4.2. Bezüglich die auszurichtenden Vergütungen für erstellte Photovoltaik-Anlagen hatte das Bundesamt für Energie als Vollzugshilfe die Richtlinie "kostendeckende Einspeisevergütung KEV" erlassen (KEV-Richtlinie). In deren Version 1.2, datierend vom 1. Oktober 2011, waren drei Leitsätze zur Qualifikation von integrierten Photovoltaik-Anlagen enthalten (Ziff. 3 der KEV-Richtlinie), wovon die ersten zwei für den hier zu beurteilenden Fall von Bedeutung sind:
Leitsatz 1 besagt, dass die Photovoltaik-Module eine Doppelfunktion erfüllen und einen Teil der Konstruktion ersetzen, z.B. Photovoltaik-Module anstelle von Dachziegeln oder Fassadenelementen. Wird ein Modul entfernt, ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt, so dass ein Ersatz unabdingbar ist. Der Leitsatz 1 konkretisiert damit die Voraussetzungen, unter denen eine Anlage im eigentlichen Sinn als integriert gilt.
Leitsatz 2 hält fest, dass die Photovoltaik-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Allenfalls sind passende Blindmodule einzusetzen. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten sind nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe darf die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Anlagen, die die Voraussetzungen von Leitsatz 2 erfüllen, werden als "optisch integriert" bzw. als "scheinintegriert" qualifiziert und den eigentlichen integrierten Anlagen gemäss Leitsatz 1 gleichgesetzt.
Indessen entsprach die Qualifikation von Anlagen gemäss Leitsatz 2 der genannten KEV-Richtlinie nicht den Vorgaben der Energieverordnung (vgl. E. 2 hiervor; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 6.3). Aus diesem Grund nahm die Swissgrid AG im Verlaufe des Jahres 2013 eine Praxisänderung vor, mit welcher die Gleichsetzung der "optisch integrierten" bzw. "scheinintegrierten" Photovoltaik-Anlagen gemäss Leitsatz 2 der KEV-Richtlinie mit den eigentlichen integrierten Anlagen gemäss Leitsatz 1 der KEV-Richtlinie aufgehoben wurde. Diese Praxisänderung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem bereits erwähnten Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 6 als rechtmässig bezeichnet. Per 1. Januar 2014 wurde die erwähnte Version 1.2 der KEV-Richtlinie vom 1. Oktober 2011 durch eine Version 1.3 ersetzt, mit welcher die genannten Leitsätze auch formell aufgehoben wurden.

4.3. Im vorliegenden Fall wurde die streitbetroffene Anlage im Jahr 2013, d.h. noch während des Inkraftstehens der Version 1.2 der KEV-Richtlinie erstellt und in Betrieb genommen. Dass die Anlage die Qualifikationsmerkmale von "optisch integrierten" bzw. "scheinintegrierten" Anlagen gemäss Leitsatz 2 dieser Version der KEV-Richtlinie erfüllt, wird von keiner Verfahrensbeteiligten bestritten. Ebenso ist erstellt, dass die Anlage am 12. Dezember 2013 von einer akkreditierten Inspektionsstelle zertifiziert und gemäss diesen Qualifikationsmerkmalen noch als integriert bezeichnet wurde.
In ihrer Verfügung vom 7. Juli 2016 gelangte die ElCom zum Schluss, die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren hätten mit dem Ziel, den zweiten Leitsatz der damaligen KEV-Richtlinie zu erfüllen und im Vertrauen auf diesen Leitsatz als behördliche Zusicherung, Dispositionen getroffen, weswegen sie Anspruch auf Schadenersatz hätten. Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht (Ziff. 6 der Beschwerdeschrift).

4.4. Vorab steht diesbezüglich die Frage nach den Wirkungen des Vertrauensschutzes im konkreten Fall im Raum: Die Zusprechung von Schadenersatz setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die privaten Interessen der Beschwerdegegner an einer Qualifizierung der Anlage nach den Massstäben der inzwischen aufgehobenen Fassung der KEV-Richtlinie überwiegt. Dies behauptet die ElCom in ihrem Entscheid vom 7. Juli 2016 unter Berufung auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Tatsächlich hat die Vorinstanz beispielsweise im Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 7.4.3 - 7.4.5 und E. 8.1 - 8.3 sowie im Urteil A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 8.2.3 und E. 9.1 festgehalten, dass angesichts der knappen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien und der drohenden erheblichen Belastung des KEV-Fonds im Fall der Gewährung des Bestandesschutzes, welche gar die Funktionsfähigkeit des KEV-Fonds ernsthaft gefährden könne, die öffentlichen Interessen die privaten klar überwögen, weshalb eine Bindung an die Vertrauensgrundlage durch Vergütung des höheren Tarifs für integrierte Anlagen zu verweigern und die zu schützende Person hierfür zu entschädigen sei. Diese Ausführungen wurden im vorliegenden
bundesgerichtlichen Verfahren von keiner Beteiligten bestritten. Wie es sich damit verhält, muss an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt werden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

4.5. Zur Frage nach der Bemessung einer finanziellen Entschädigung führte die ElCom in ihrem Entscheid vom 7. Juli 2016 (Rz. 38 ff.) aus, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne für die Zusatzaufwendungen, welche im Hinblick auf die Erfüllung des früheren zweiten Leitsatzes der KEV-Richtlinie getätigt worden seien, auch eine pauschale Entschädigung ausgerichtet werden. Mit einer Pauschalentschädigung, so die ElCom weiter, könne einerseits die Gleichbehandlung der betroffenen Anlagebesitzer und andererseits ein effizienter Vollzug gewährleistet werden. Das Bundesamt für Energie schlage in einem Amtsbericht vom 15. März 2016 vor, die pauschale Entschädigung an die Anlageleistung zu koppeln und dabei einen Satz zwischen Fr. 100.-- und Fr. 200.-- pro Kilowatt peak (Masseinheit zur Kennzeichnung der genormten elektrischen Leistung eines Photovoltaik-Moduls; kWp) anzuwenden. Unter Berücksichtigung von Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehrinvestitionen in gleich gelagerten Fällen erachtete die ElCom hier eine pauschale Entschädigung von Fr. 150.--/kWp als angemessen, was bei einer massgeblichen Leistung der streitbetroffenen Anlage von 436.32 kWp insgesamt Fr. 65'448.-- ausmache.
Die Beschwerdegegner machten demgegenüber vor Bundesverwaltungsgericht im Sinne eines Eventualbegehrens einen Schaden in Höhe von Fr. 364'238.-- geltend. Dieser setzt sich zusätzlich zur Pauschalentschädigung von Fr. 65'448.-- zusammen aus behaupteten Kosten von Fr. 100'000.-- für die Änderung der Dachkonstruktion der Scheune, der angeblich entgangenen Rendite auf das investierte Kapital, ausmachend Fr. 148'790.--, sowie einem geltend gemachten Minderertrag der Anlage für 10 Jahre zu je Fr. 5'000.--, resultierend in gesamthaft Fr. 50'000.--.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht auf den Vermerk, dass nur der tatsächlich zur Erfüllung des Leitsatzes 2 der früheren KEV-Richtlinie notwendige und belegte Mehraufwand (wie allfällige Spenglerarbeiten zum Anbringen von Blechabdeckungen und die dafür notwendigen Materialkosten) als Schaden zu betrachten sei; keinesfalls wären demgegenüber angebliche Kosten für die Änderungen der Dachkonstruktion der Scheune, eine angeblich entgangene Rendite auf dem investierten Kapital oder ein angeblicher Minderertrag der Anlage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen (Ziff. 6 der Beschwerdeschrift).
In ihrer Vernehmlassung wenden die Beschwerdegegner diesbezüglich ein, ein Vertrauensschaden habe alle Schäden zu erfassen, welche dem Bürger durch unrichtige oder irreführende Weisungen entstanden seien. Als Schaden gelte die Differenz der wirtschaftlichen Situation des Geschädigten mit und ohne die Handlungen, welche er im Vertrauen auf die behördlichen Anordnungen getätigt habe; Folgeschäden seien davon nicht ausgeschlossen.

4.6. Zwischen den Parteien ist somit umstritten, welche Posten bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte noch keine Veranlassung, sich im vorliegenden Fall dazu zu äussern. In den bereits erwähnten früheren Entscheiden A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.3 und A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 9.1 führte das Bundesverwaltungsgericht zwar aus, dass auch die Möglichkeit einer Pauschalentschädigung bestehe. In den beiden genannten Fällen legte es die Entschädigung jedoch anhand der Baukosten für die jeweilige Anlage resp. anhand der konkret nachgewiesen Mehrkosten für die optisch integrierte Bauweise fest. Zu der von der ElCom in ihrem Entscheid vom 7. Juli 2016 angewandten abstrakten Berechnungsmethode für eine Pauschalentschädigung sowie zum gewählten Ansatz von Fr. 150.--/kWp konnte sich das Bundesverwaltungsgericht soweit ersichtlich noch nie äussern. Aus diesem Grund erscheint es vorliegend angezeigt, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sich das Bundesverwaltungsgericht generell zur Frage des Vertrauensschutzes sowie gegebenenfalls zu dessen Rechtsfolgen und insbesondere auch zur Bemessung einer allfälligen (Pauschal-) Entschädigung im vorliegenden Fall
aussprechen kann.

5.
Gemäss dem Obenstehenden ist die Beschwerde gutzuheissen. Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdegegner die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 7'500.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_180/2017
Date : 10. Januar 2018
Published : 28. Januar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Energie
Subject : Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  92  100
BV: 9
BGE-register
111-IB-116 • 133-V-477 • 134-II-124 • 137-II-182 • 141-II-14 • 141-V-530 • 142-II-20 • 143-V-95
Weitere Urteile ab 2000
2C_180/2017 • 2C_682/2015 • 8C_914/2015
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