Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 353/2017

Urteil vom 10. Januar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Schoch.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Würsch,

gegen

Erbengemeinschaft
B. und C. D.-E.________,
bestehend aus:

1. F D.________,
2. G.D.________,
3. H. I.-D.________,
4. J.D.________,
Beschwerdegegner,

Gemeinderat Ruswil,
Schwerzistrasse 7, 6017 Ruswil,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft,
Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht (Gestaltungsplan),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (7H 17 38).

Sachverhalt:

A.
Die Erben der Eheleute B. und C. D.-E.________, namentlich G. D.________, F. D.________, H. I.-D.________ und J. D.________, sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 488 in Ruswil. Am 22. März 2016 unterbreiteten sie dem Gemeinderat Ruswil die Unterlagen des Gestaltungsplans "Heimat 2" und beantragten dessen Genehmigung. Die A.________ AG ist Eigentümerin der angrenzenden Grundstücke Nr. 726, 489 und 2287. Am 9. Mai 2016 erhob die A.________ AG Einsprache gegen den Gestaltungsplan. Am 23. Juli 2016 zogen K.________ und L.________, Verwaltungsräte der A.________ AG, die Einsprache gegen den Gestaltungsplan gestützt auf einen Verwaltungsratsbeschluss vom 22. Juli 2016 zurück. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 25. Juli 2016 wurden die beiden als Verwaltungsräte abberufen. Mit Eingabe vom 13. August 2016 machte die A.________ AG geltend, sie halte an ihrer Eingabe fest. Der Gemeinderat Ruswil erklärte die Einsprache mit Entscheid vom 30. Januar 2017 als erledigt.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Februar 2017 gelangte die A.________ AG ans Kantonsgericht Luzern und beantragte, der Entscheid des Gemeinderats Ruswil sei aufzuheben. Die Sache sei zur materiellen Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Dabei sei dieser anzuweisen, sich mit den einspracheweise vorgebrachten Rügen auseinanderzusetzen. Die A.________ AG stellte zudem den Eventualantrag, den Entscheid des Gemeinderates aufzuheben und den Gestaltungsplan "Heimat 2" nicht zu genehmigen. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

C.
Am 29. Juni 2017 erhob die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell an die erste Instanz zurückzuweisen. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Kantonsgericht Luzern beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner haben sich vernehmen lassen und beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde Ruswil hat eine Stellungnahme eingerereicht und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 hat der Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung ein Sistierungsgesuch der A.________ AG abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Nach Art. 34 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen anfechtbaren kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von drei unmittelbar an das vom Gestaltungsplan "Heimat 2" erfasste Gebiet angrenzenden Grundstücken und direkte Adressatin des angefochtenen Entscheids. Daher ist sie gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1. Mit dem Rückzug eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs entfällt das Rechtsschutzinteresse, weshalb das Verfahren gegenstandslos wird und das Gericht einen Abschreibungsbeschluss zu fällen hat. Abschreibungsbeschlüsse können mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden (Urteil 2C 110/2017 vom 15. Februar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2. Bei der behördlichen Pflicht, das Verfahren bei entfallenem Rechtsschutzinteresse abzuschreiben, handelt es sich um ein allgemeines verfahrensrechtliches Prinzip. Im hier massgebenden Verwaltungsrecht des Kantons Luzern findet dieses seine Grundlage in § 109 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL 40). Danach erklärt die Behörde das Verfahren als erledigt, wenn in dessen Verlauf das rechtserhebliche Interesse an einem Sachentscheid wegfällt, namentlich infolge Rückzuges der Parteibegehren.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Rückzug der Einsprache durch ihre beiden ehemaligen Verwaltungsräte sei nicht zu schützen, da er offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt und mit einem Willensmangel behaftet sei. Die Vorinstanz habe sich nicht mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und damit ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie die mit diesem einhergehende Begründungspflicht verletzt.

3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Im angefochtenen Entscheid werden die entscheidwesentlichen Faktoren ausreichend festgestellt und gewürdigt, so dass die Beschwerdeführerin sich über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte. Insbesondere hat die Vorinstanz sich darin hinreichend mit dem Verhalten der beiden Verwaltungsräte auseinandergesetzt und hat geschlossen, der Verwaltungsratsbeschluss, die Einsprache zurückzuziehen, sei in Übereinstimmung mit Gesetz und Statuten und somit rechtsgültig zustande gekommen. Der Umstand, dass sie sich dabei nicht ausdrücklich zu den Vorwürfen des Rechtsmissbrauchs und des Willensmangels äusserte, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (zum Ganzen: BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Gemeinderat Ruswil habe ihre Einsprache in rechtsmissbräuchlicher Weise als erledigt erklärt. Er habe sie nach dem Rückzug der Einsprache weiterhin als Partei behandelt und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass dieser unbeachtlich sei. Darauf habe sie vertrauen dürfen. Es sei widersprüchlich und treuwidrig, dass er die Einsprache in Anwendung von § 109 VRG/LU nachträglich abgeschrieben habe.

4.2. Nach Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV haben staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln. Diesem allgemeinen Gebot handelt zuwider, wer sich missbräuchlich verhält (Urteil 1C 128/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9 mit Hinweis auf GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N. 23 zu Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; vgl. auch BGE 110 Ib 332 E. 3a S. 336). Soweit sich das Gebot von Treu und Glauben an die Behörden richtet und namentlich den Schutz des Vertrauens in staatliches Handeln schützt, ist es in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV als eigenständiges Grundrecht verankert (BGE 138 I 49 E. 8.3.1 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 1C 440/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1).
Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Luzerner Behörden § 109 VRG/LU rechtsmissbräuchlich angewendet haben. Das Bundesgericht prüft kantonales Prozessrecht grundsätzlich nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots. Soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf das Rechtsmissbrauchsverbot und den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beruft, fällt diese Rüge mit der Willkürrüge zusammen (vgl. Urteil 1C 440/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; 1C 302/2008 vom 18. März 2009 E. 2.3.1). Streitig und zu prüfen ist daher zunächst, ob die Vorinstanz haltbar angenommen hat, die Beschwerdeführerin habe die am 9. Mai 2016 gegen den Gestaltungsplan erhobene Einsprache rechtsgültig zurückgezogen.

4.3. Das Bundesgericht entschied in einem anderen, die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren, dass die beiden Verwaltungsräte bis zu ihrer Abwahl befugt waren, die Geschäfte der Beschwerdeführerin zu führen, und die Entscheidung über die Erhebung oder den Rückzug eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats fällt (Urteil 2C 110/2017 vom 15. Februar 2017 E. 3). Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf diesen Entscheid erwogen, der dreiköpfige Verwaltungsrat habe mit den Stimmen der beiden später abgewählten Mitglieder gültig den Mehrheitsbeschluss gefasst, die Einsprache zurückzuziehen und diesen Beschluss noch vor ihrer Abwahl und somit wirksam vollzogen. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; statt weiterer Ausführungen kann auf das genannte bundesgerichtliche Urteil verwiesen werden. Unter diesen Umständen erscheint der Rückzug der Einsprache nicht rechtsmissbräuchlich, weshalb die Vorinstanz diese in Anwendung von § 109 VGR/LU willkürfrei als erledigt erklären durfte.

4.4. Zu prüfen ist noch, ob die Beschwerdeführerin darauf vertrauen durfte, dass der Rückzug der Einsprache unbeachtlich sei.
Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in das Verhalten einer staatlichen Behörde. Vorausgesetzt ist indes, dass die Behörde eine Grundlage schafft, auf welche die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; je mit Hinweisen).
Wie die Vorinstanz und der Gemeinderat Ruswil treffend darlegen, ist vorliegend keine Grundlage gegeben, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin auf eine Heilung des Rückzugs der Einsprache vertrauen durfte. Daraus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Rückzug zunächst weiterhin als Partei behandelt wurde, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Parteistellung ohnehin fortbesteht, bis das Verfahren als erledigt erklärt wird. Mit Schreiben vom 9. August 2016 hat das Bauamt Ruswil die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen, die Rechtslage betreffend den Rückzug der Einsprache sei für das Amt im Moment noch unklar. Schon aufgrund dieses Vorbehalts begründet es keine Vertrauensbasis, wenn der Gemeinderat das Verfahren nach dem Rückzug nicht sogleich abgeschrieben hat. Weder aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Folge erklärte, an der Einsprache festzuhalten, noch aus demjenigen, dass der Gemeinderat nicht darauf reagierte, kann ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Einsprache abgeleitet werden. Schliesslich sind auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten wie die Einreichung weiterer Stellungnahmen und die Teilnahme des Rechtsvertreters an der Einspracheverhandlung keine
Dispositionen, welche den oben erwähnten Anforderungen an eine Vertrauensbetätigung genügen.
Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin sich mangels Vertrauensgrundlage und Vertrauensbetätigung nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern steht keine Entschädigung zu, da ihnen durch den Rechtsstreit keine im Sinne von Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG notwendigen Kosten verursacht wurden. Dem Gemeinderat Ruswil, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Ruswil, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Schoch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_353/2017
Date : 10. Januar 2018
Published : 28. Januar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Bau- und Planungsrecht (Gestaltungsplan)


Legislation register
BGG: 66  68  82  86  89  90
BV: 5  9  29
RPG: 34
BGE-register
110-IB-332 • 129-I-161 • 131-II-627 • 133-II-249 • 134-I-83 • 137-I-69 • 137-II-266 • 138-I-49 • 142-II-49
Weitere Urteile ab 2000
1C_128/2013 • 1C_302/2008 • 1C_353/2017 • 1C_440/2015 • 2C_110/2017
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