Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-494/2013

Urteil vom 10. November 2016

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Besetzung
Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.

1.A._______ AG,

...,

Parteien 2. - 3635 weitere Parteien, ...,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hans-Ulrich Stauffer, ... und Philipp Burger, ...,

Beschwerdeführende,

gegen

Sammelstiftung B._______, ...,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, LL.M., Beschwerdegegnerin,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand BVG - Teilliquidation (Verfügung vom 14. Dezember 2012).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Sammelstiftung B._______ (nachfolgend B._______) ist eine seit [...] im Handelsregister eingetragene Stiftung mit dem Zweck der obligatorischen, über- und ausserobligatorischen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

A.b Im Rahmen einer sog. teilautonomen Lösung kauft die B._______ bzw. kaufen die einzelnen Vorsorgewerke sich Deckungen für die Risiken Tod und Invalidität bei schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften, seit 2004 exklusiv bei der X._______ AG, ein, besorgen die Anlage des Alterskapitals hingegen selbst. Erst bei Verwirklichung eines Alters-Risikos kauft sich die B._______ bzw. das betroffene Vorsorgewerk, ebenfalls bei X._______ AG, eine entsprechende Rente.

A.c Die Vermögen der einzelnen Vorsorgewerke werden innerhalb der Stiftung getrennt und unabhängig geführt. Sie enthalten auch allfällige Überschüsse aus Versicherungsverträgen und Mutationsgewinne. Auf Ebene der Stiftung besteht das Gemeinschaftsvermögen aus dem Stiftungskapital, nicht den einzelnen Vorsorgewerken zurechenbaren Erträgen und Einnahmen, Verwaltungskostenbeiträgen der Versicherten und angeschlossenen Unternehmen sowie aus einem durch Sonderbeiträge geäufneten Sondervermögen für die Anpassung von Langzeitrenten an die Teuerung (Teuerungsfonds).

B.

B.a In den Jahren 2001 bis 2003 reduzierte sich die Anzahl der Destinatäre der B._______ von [...] auf¨[...]. Die Zahl der Anschlussverträge verringerte sich ebenfalls erheblich. Diese Abnahme der Versicherten und der Anschlussverträge setzte sich in den Jahren 2004-2009 (etwas weniger ausgeprägt) fort.

B.b Die austretenden Vorsorgewerke wurden mit ihrer kompletten Rechnung, inkl. enthaltener Rückstellungen und Reserven, übertragen. Hingegen wurde keine Teilliquidation auf Stufe B._______ durchgeführt; Rückstellungen und Reserven auf dieser Stufe verblieben deshalb bei derselben.

B.c Das Bundesverwaltungsgericht urteilte - auf entsprechende Beschwerde der C._______ und 46 Konsorten (den damaligen Beschwerdeführenden) - am 6. Oktober 2009 (BVGer C 2399/2006), dass eine Teilliquidation durchzuführen und den austretenden Vorsorgewerken ihre Beteiligungen an den freien Mitteln sowie, soweit entsprechende Anlage- und Versicherungsrisiken übertragen werden, an Reserven und Rückstellungen mitzugeben sind (vgl. dort E. 5.3, 6, 6.2). Betreffend das auf Stufe Stiftung gehaltene Sondervermögen für die Anpassung von Langzeitrenten an die Teuerung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dessen Höhe sei zu prüfen und ein allfälliger Überschuss analog zu behandeln (dort E. 7.3).

In der Folge verfügte am 2. Dezember 2009 das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als zuständige Aufsichtsbehörde die Ausarbeitung eines entsprechenden Teilungsplans.

C.

C.a Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 reichte die B._______ einen Teilungsplan für eine einzige Teilliquidation basierend auf dem Stichtag 31. Dezember 2009 mit einem zweistufigen Verteilungsplan per 31. Dezember 2003 und 31. Dezember 2009 ein. Sie begründete dieses Vorgehen mit den in der Zahl der jährlichen Abgänge deutlich unterscheidbaren Perioden 2001-2003 bzw. 2004-2009, einer Basis der effektiv vorhandenen Mittel unter Berücksichtigung der Entwicklungen bis 2009 und der Gleichbehandlung aller betroffenen Destinatärsgruppen.

C.b Am entsprechenden Verfahren beteiligten sich wiederum die C._______ samt 45 Konsorten. Sie beantragten die Durchführung von neun einzelnen Teilliquidationen, die Rückführung bzw. Korrektur des Teuerungsfonds und der weiteren Rückstellungen. Zudem forderten sie, der Stiftung sei für die Teilliquidation ein Beistand beizuordnen.

C.c Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 lehnte das BSV als (damals noch) zuständige Aufsichtsbehörde den Plan der B._______ ab. Es verlangte die Durchführung von neun einzelne Teilliquidationen, jeweils zum Bilanzstichtag per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009. Der Teuerungsfonds sei, nachdem die entnommenen Finanzierungen zurückgeführt worden seien, miteinzubeziehen. Zudem seien die Rückstellungen "für Versicherungen", "für Spezialfälle" sowie "für Unterdeckungen" miteinzubeziehen sowie die Herkunft bzw. Verwendung der "übrigen Rückstellungen" nachzuweisen und allenfalls miteinzubeziehen. Die Bestellung eines Beistands für die Stiftung wurde hingegen abgelehnt.

D.
Am 18. Dezember 2012 übergab das BSV die Aufsicht über die Stiftung an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS-ZH).

E.
Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2012 erhob die B._______ mit Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung in den sie belastenden Punkten (Ziffern 1 und 2) sowie die Genehmigung ihres Verteilplans vom 24. Juni 2010. Dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht unter der Nummer A-565/2013 geführt (vgl. Urteil A-565/2013 vom 8. November 2016).

F.
Die A._______ und 35 weitere Parteien (vgl. Rubrum; nachfolgend Beschwerdeführende) erhoben mit Eingabe vom 29. Januar 2013 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Ziffer 2 der Verfügung des BSV sei wie folgt zu ergänzen: "2.6 Der für den Fortbestand notwendige Teuerungsfonds sei von maximal Fr. [...] um mindestens Fr. [...] auf maximal Fr. 14 Mio. zu reduzieren. 2.7 Die Rückstellungen 'Fortbestand' von Fr. 5.97 Mio. (wovon Fr. 4.0 Mio. für die Kosten der Abwicklung der Teilliquidation) sei ersatzlos zu streichen." Weiter beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, und es sei für die Durchführung dieser Teilliquidation ein Beistand, eine unabhängige Kontrollstelle und ein unabhängiger Pensionskassenexperte zu ernennen. Zudem sei das Verfahren bezüglich dem Hauptantrag bis auf Weiteres zu sistieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung aus, sie seien mit ihren Begehren beim BSV praktisch vollständig durchgedrungen. Die beiden vorliegend beantragten Punkte seien in der Verfügung vom 14. Dezember 2012 nicht behandelt worden, dies obwohl diese Punkte Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen seien. Das BSV habe im Nachgang zur angefochtenen Verfügung hierzu in einer E-Mail denn auch bestätigt, in der Verfügung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Verteilpläne neu zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen seien. Die Höhe der freien Mittel sei dabei nicht festgelegt worden, ebenso hätte man sich nicht zum Bewertungsmodell geäussert. Das BSV könne sich daher nicht vorstellen, wie etwas in Rechtskraft erwachsen solle, das nicht verfügt resp. über das nicht geurteilt worden sei. Trotz dieser Mitteilung des BSV wäre es - so führen die Beschwerdeführenden aus - notwendig in der Verfügung des BSV das Bewertungsmodell des Teuerungsfonds und die Höhe der freien Mittel zu behandeln, da diese Punkte für die Erstellung der neuen Teilungspläne relevant sein werden. Zudem werde vorsorglich gerügt, dass der Antrag auf Bestellung eines Beistands, einer unabhängigen Kontrollstelle und eines unabhängigen PK-Experten abgewiesen worden sei, mit der Begründung, bei der B._______ würden keine Hinweise vorliegen, dass Interessenskonflikte bestehen würden. Die Begründung des BSV sei nicht stichhaltig.

F.a Das Bundesverwaltungsgericht gab den involvierten Parteien in der Folge Gelegenheit, um zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen. Sowohl die BVS-ZH wie auch die B._______ (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) beantragten eine Abweisung des Sistierungsantrags. Daraufhin zogen die Beschwerdeführenden ihren Sistierungsantrag mit Schreiben vom 16. Mai 2013 vorbehaltslos zurück.

F.b Die BVS-ZH verzichtete mit Schreiben vom 30. Mai 2013 angesichts des erfolgten Aufsichtswechsels (Sachverhalt Bst. D) auf eine Vernehmlassung.

F.c Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 26. August 2013, das Begehren der Beschwerde um Verfahrenssistierung sei als durch Rückzug erledigt abzuschreiben und im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Bewertung des Teuerungsfonds beruhe auf einem sachgerechten Modell, was zu einem ausgewogenen Ergebnis führe und den verschiedenen Interessen gleichermassen gerecht werde. Demnach benötige die Beschwerdegegnerin einen Teuerungsfonds von Fr. [...], und der vorhandene Teuerungsfonds von Fr. [...]. sei in einem beträchtlichen Umfang aufzulösen. Die Verwendung dieses Berechnungsmodells als eine der Grundlagen des Verteilplans sei sachgerecht und erfolge im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrats. Im Übrigen sei die Rückstellung 'Fortbestand' sachlich korrekt gebildet worden. Die Beschwerdeführenden würden hiergegen nichts Stichhaltiges vorbringen. Schliesslich stimme die Beschwerdegegnerin dem BSV vollumfänglich zu, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass sie sich in einem Interessenskonflikt befinde.

F.d In ihrer Replik vom 30. Oktober 2013 stellen die Beschwerdeführenden folgende Anträge:

1. Dispositiv Ziff. 2. der Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 sei wie folgt zu ergänzen:

2.6 Der für den Fortbestand notwendige Teuerungsfonds sei von Fr. [...] um Fr. [...] auf Fr. 1.32 Mio. zu reduzieren.

2.7 Die Rückstellung 'Fortbestand' von Fr. 5.97 Mio. (wovon Fr. 4.0 Mio. für die Kosten der Abwicklung der Teilliquidation) sei ersatzlos zu streichen.

Ziff. 2.7 eventualiter: Bei der Rückstellung 'Fortbestand' von Fr. 5.97 Mio. seien die Rückstellung für die Kosten der Abwicklung der Teilliquidation von Fr. 4 Mio. um Fr. 3 Mio. auf Fr. 1 Mio. zu reduzieren und die zusätzlichen (zu den technischen) Rückstellungen für die Unterdeckung von Fr. 1.97 Mio. anteilsmässig dem Abgangsbestand zu übertragen.

Ziff. 2.7 subeventualiter: Im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verteilpläne seien die Rückstellungen für die Kosten der Abwicklung der Teilliquidation aufzulösen, soweit sie den Betrag von Fr. 200'000.- übersteigen, und die entsprechenden frei werdenden Mittel seien dem Abgangsbestand zusammen mit dem ihm aus der Teilliquidation sonst zustehenden Betreffnis anteilsmässig mitzugeben.

2. Dispositiv Ziffer 3. der Verfügung sei aufzuheben. Es sei für die Durchführung dieser Teilliquidationen ein Sachwalter, eine unabhängige Kontrollstelle und ein unabhängiger Pensionskassenexperte zu ernennen.

3. Die Beschwerdegegnerin habe detailliert zu erläutern, zu welchem Zweck die allgemeinen und personengebundenen Verwaltungskosten der Jahre 2000 bis 2004 in der Höhe von insgesamt Fr. [...] verwendet worden seien.

4. Sollte sich im Rahmen des Antrages Ziff. 3 oben herausstellen, dass entsprechende Mittel zweckentfremdet worden seien, so sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, diese Mittel zurückzuführen und in die vorliegende Teilliquidation einfliessen zu lassen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdebeklagten.

Die Beschwerdeführenden erklären hierzu in ausführlicher Weise, warum die Bewertung für den künftigen Teuerungsfonds ihrer Ansicht nach massiv zu hoch sei. Der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen austretenden und verbleibenden Versicherten werde dadurch in keiner Weise beachtet. Weiter machen die Beschwerdeführenden Ausführungen zu den Rückstellungen für die Kosten der Teilliquidation wie auch für Unterdeckungen. Schliesslich bekräftigen die Beschwerdeführenden ihre Ansicht, wonach sich die Beschwerdegegnerin in einem Interessenskonflikt befinden würde.

F.e Die Vorinstanz verzichtete am 5. Dezember 2013 auf eine Duplik.

F.f Mit Duplik vom 5. Februar 2014 bestätigt die Beschwerdegegnerin ihre bisherigen Anträge und ergänzt diese insofern, als dass auf den Antrag 1 der Replik der Beschwerdeführenden vom 30. Oktober 2013 zu Ziff. 2.6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten bzw. dieser eventuell abzuweisen sei. Zudem sei auch auf die Anträge 3 und 4 der Replik vom 30. Oktober 2013 nicht einzutreten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.

Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, auf einzelne neue Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden könne nicht eingetreten werden, da diese nicht vom ursprünglichen Begehren mitumfasst und somit verspätet eingegangen seien. Zudem seien die Anträge 3 und 4 der Replik nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen und würden daher ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden im Übrigen auf unsorgfältig erarbeiteter, für Forderungen untauglicher faktischer Grundlage beruhen und seien bloss Mutmassungen und Unterstellungen.

G.
Auf die detaillierten Vorbringen und Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden.

1.1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG jene der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in casu nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.

1.1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführenden waren bereits Partei im vorinstanzlichen Verfahren. Zudem hat die Vorinstanz nicht allen ihren Anträgen entsprochen. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerde legitimiert.

1.1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (Verfügung vom 14. Dezember 2012). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1). In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 130 V 140 E. 2.1; zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8). Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung.

1.1.5 Im Rahmen der Replik haben die Beschwerdeführenden ihre Rechtsbegehren angepasst (vgl. Anträge 1, 3 und 4 der Eingabe vom 30. Oktober 2013). Es ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden mit diesen Änderungen den Streitgegenstand ausgedehnt haben und ob dies zulässig ist. Die Anträge 3 und 4 der Eingabe vom 30. Oktober 2013 waren in den ursprünglichen Rechtsbegehren der Beschwerde vom 29. Januar 2013 in keiner Weise bereits enthalten. Dies stellt eine Erweiterung des Streitgegenstands dar. Somit ist auf diese Anträge nicht einzutreten. Insofern kann auch offen gelassen werden, ob diese Anträge überhaupt Gegenstand des vor Vorinstanz streitigen Rechtsverhältnisses waren. Gleiches scheint auf den ersten Blick für den Antrag 1 der Replik vom 30. Oktober 2013 zu gelten, soweit eine abermalige Reduktion des Teuerungsfonds von maximal Fr. 14 Mio. (gemäss Antrag vom 29. Januar 2013) auf Fr. 1.32 Mio. (gemäss Antrag vom 30. Oktober 2013) beantragt wird. Bei genauerer Betrachtung handelt es sich dabei jedoch nur um eine Präzisierung des ursprünglichen Rechtsbegehrens. So wurde mit der Formulierung "maximal Fr. 14 Mio." eine Festsetzung des notwendigen Teuerungsfonds zwischen Fr. 0 und Fr. 14 Mio. beantragt. Die mit Rechtsbegehren vom 30. Oktober 2013 beantragte Festsetzung auf Fr. 1.32 Mio. liegt daher innerhalb des Streitgegenstands.

Abgesehen der soeben erwähnten Punkte ist auf die ansonsten frist- und formgerecht (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 haben die Beschwerdeführenden ihren Antrag auf Sistierung des Verfahrens zurückgezogen. In diesem Punkt ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 329 E. 2.3).

2.2

2.2.1 Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin waren bereits einmal Parteien in einem Verfahren in derselben Sache vor Bundesverwaltungsgericht (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Mit Urteil C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass der Tatbestand der Teilliquidation bei der Beschwerdegegnerin erfüllt sei. Das Gericht wies die Sache an das BSV zurück. Im damaligen Verfahren war die Auflösung von Anschlussverträgen per 31. Dezember 2001 und per 31. Dezember 2003 zu beurteilen. Der damals beurteilte Sachverhalt fand somit vor dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision statt, so dass sich das Gericht für die Beurteilung der Frage der Teilliquidation mangels Übergangsbestimmungen auf Art. 23 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG [SR 831.42]), in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (nachfolgend aFZG; AS 1994 2386 ff., 2392), abgestützt hat (vgl. auch Urteil des BVGer C 2483/2006 vom 12. August 2009 E. 4.3). Dessen Anwendung hatten die Parteien nicht bestritten.

2.2.2 Im Anschluss an das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts forderte das BSV die B._______ auf, ein Teilliquidationsverfahren durchzuführen. Die B._______ bezog dabei jedoch nicht bloss die ursprünglich streitbetroffenen Jahre 2001 bis 2003 mit ein, sondern auch die Jahre 2004 bis 2009. Die angefochtene Verfügung betrifft daher Sachverhalte der Jahre 2001 bis 2009 und somit sind nun neu auch solche betroffen, welche nach dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision stattfanden (vgl. auch Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 2.3).

Im vorliegenden Verfahren sind die Beschwerdeführenden jedoch jene, welche bereits am Verfahren C-2399/2006 teilgenommen haben. Dies bedeutet, dass sämtliche Beschwerdeführenden ihre Anschlussverträge mit der Beschwerdegegnerin spätestens auf Ende des Jahres 2003 aufgelöst haben. Aus den Akten lässt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges entnehmen. Insofern haben sich die für sie relevanten Sachverhalte vor der 1. BVG-Revision ereignet. Da das Bundesverwaltungsgericht zudem mit Urteil A-565/2013 vom 8. November 2016 die Verfügung des BSV insoweit bestätigt hat, als dass die B._______ neun Teilliquidationen jeweils per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009 durchführen muss, werden für die Beschwerdeführenden nur die Verteilpläne der Jahre 2001 bis 2003 relevant sein. Dies gilt es nachfolgend zu beachten.

3.

3.1 Gemäss Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
aFGZ, der bis zum Inkrafttreten der 1. BVG-Revision bzw. der neu ins Gesetz eingefügten Art. 53a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53a Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
b  die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.
ff. BVG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003 [AS 2004 S. 1688 ff.]) am 1. Januar 2005 Geltung hatte, besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde, welche gegebenenfalls den von der Vorsorgeeinrichtung erstellten Verteilungsplan zu genehmigen hat. Gemäss Art. 23 Abs. 4 Bst. c aFZG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin den Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auflöst und diese Einrichtung nach der Auflösung weiterbesteht (Bst. c). Der mit der 1. BVG-Revision in Kraft getretene Art. 53b Abs. 1 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG sieht dasselbe teilliquidationsauslösende Ereignis vor (Urteil des BGer 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 4.1).

3.1.1 Die Höhe der freien Mittel wird grundsätzlich wie folgt bestimmt: Zunächst ist die Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung am Stichtag - welcher sich nach dem die Teilliquidation auslösenden Ereignis (Urteil des BGer 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 4.2) bestimmt - zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind eine kaufmännische und eine technische Teilliquidationsbilanz mit Erläuterungen zu erstellen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Kasse deutlich hervorgeht (Art. 9
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 9
der bis Ende 2004 gültigen ursprünglichen Fassung der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 [FZV; SR 831.425]; vgl. auch den seit Anfang 2005 geltenden Art. 27g Abs. 1bis
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Die Aktiven sind dabei zu Veräusserungswerten einzusetzen (Art. 23 Abs. 2 aFZG). Nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen der Vorsorgeeinrichtung die reglementarisch gebundenen Mittel gegenüber zu stellen. Aus der Differenz zwischen diesen beiden Grössen sind die (zulässigen) Reserven zu äufnen und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu bilden. Dabei wird für die Höhe der Wertschwankungsreserven eine Bandbreite von zehn bis zwanzig Prozent als angemessen erachtet. Was danach an Vermögen verbleibt, stellt freies Vermögen der Vorsorgeeinrichtung dar (BGE 131 II 514 E. 2.2; Urteil des BVGer C-2370/2006 vom 10. September 2007 E. 4.6.3).

3.1.2 Für die Erstellung der massgeblichen Teilliquidationsbilanz üben die dafür zuständigen Stiftungsorgane, im Rahmen der Schranken, die sich aus Verfassung, Gesetz und Reglement ergeben, ihr Ermessen frei aus (BGE 131 II 514 E. 5; Urteil des BGer 2A.639/2005 vom 10. April 2006 E. 5.1).

3.1.3 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebilligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 514 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.1.4 Obwohl in Art. 23 Abs. 1 aFZG nur der Anspruch auf freie Mittel ausdrücklich Erwähnung findet, bedeutet dies nicht, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Bildung von Reserven und Rückstellungen völlig frei wäre. Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist nämlich das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation einzelne Gruppen zulasten anderer profitieren (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 525 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleistung bloss noch einen Teil des (gegebenenfalls verbleibenden) freien Stiftungsvermögens mitgibt. Allerdings gewährt das Gleichbehandlungsgebebot dem Abgangsbestand Anspruch auf Beteiligung an Reserven und Rückstellungen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur insoweit, als entsprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. BGE 131 II 514 E. 6 mit Hinweisen, BGE 131 II 525 E. 6.2; Urteile des BVGer C-3181/2011 vom 2. Mai 2013 vom E. 5.3, C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 6.1 f.). Mit der 1. BVG-Revision wurde in Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG ein ausdrücklicher Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot eingefügt.

3.1.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Gleichbehandlungsgebot der Destinatäre grundsätzlich auch auf längere Sicht gewährleistet sein, weshalb bei einer Teilliquidation darauf zu achten ist, dass nach ihrer Beendigung weitere Teilliquidationen oder gar die Liquidation selbst unter Beachtung derselben Prinzipien und Berechnungsformen möglich bleiben. Dies kann indessen nur gelten, wenn die tatsächliche und die rechtliche Ausgangslage bei der (Teil-)Liquidation jeweils dieselbe ist und die Verhältnisse insoweit vergleichbar und deshalb auch gleich zu behandeln sind. Allerdings gibt es keinen berufsvorsorgerechtlichen Grundsatz, nach welchem bei in gewissen zeitlichen Abständen aufeinander folgenden Teilliquidationen einer Vorsorgeeinrichtung stets dieselben Kriterien für die Verteilung der freien Mittel anzuwenden wären (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 394 E. 5.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-6540/2007 vom 30. April 2010 E. 9.1.1). Dieser zeitliche Aspekt ist insbesondere für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen relevant, welche sich infolge der häufigen Auflösung von Anschlussverträgen praktisch in permanenter Teilliquidation befinden. Aus dem Gleichbehandlungsgebot ergibt sich jedoch dadurch nicht zwingend bei jeder Teilliquidation eine absolut frankenmässige Gleichstellung von Fortbestand und Abgangsbestand (Sabina Wilson, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, S. 29 N. 88).

3.2 Bei der Festlegung der Bedingungen der Teilliquidation verfügt das zuständige Organ über erhebliches Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Prüfung auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) zu beschränken (Urteil des BGer 9C_319/2010 vom 31. März 2010 E. 3.3 mit Hinweisen; zur Kognition der weiteren Instanzen BGE 139 V 407 E. 4.1.1 und BGE 138 V 346 E. 5.5.2, BGE 135 V 382 E. 4.2, BGE 128 II 394 E. 3.3).

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckmässig verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).

3.3.2 Die Stiftungsaufsicht hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB), und sie hat darüber zu wachen, dass sich die Organe einer Stiftung an das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten halten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht der Aufsichtsbehörde eine ganze Anzahl präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung (E. 3.3.3). Diesbezüglich verlangt das in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn das Ziel nicht mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann. Die Massnahme muss sich zudem für die Betroffenen als zumutbar erweisen; es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 132 I 49 E. 7.2; Urteil des BGer 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5.1; Urteil BVGer C-5462/2008, C-2795/2009 vom 11. April 2011 E. 5).

3.3.3 Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen. Hierzu stehen ihr - wie schon ausgeführt - repressive und präventive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden. Die präventiven Mittel sind darauf ausgelegt, gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Pensionskasse durch eine laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem Mahnungen, Auflagen, Aufhebung von Entscheiden der Organe der Vorsorgeeinrichtung in Frage (vgl. Art. 62a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62a Aufsichtsmittel - 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
1    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
2    Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a  vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b  im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c  Gutachten anordnen;
d  Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e  Ersatzvornahmen anordnen;
f  das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g  eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h  eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i  Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
3    Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
BVG; Marc Hürzeler/Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2088 f. Rz. 77; zu den präventiven Aufsichtsmitteln: Christina Ruggli-Wüest, Präventive Aufsicht heute, Ein juristisch geprägtes Beispiel aus der Aufsichtspraxis, in: Schweizer Personalvorsorge [SPV] 2014 Heft 5, S. 37 und 39). Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Bei der Ergreifung von Massnahmen hat die Aufsichtsbehörde zu beachten, dass der Vorsorgeeinrichtung ein Ermessen zusteht. Sie hat nur bei Ermessensfehlern (Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) einzugreifen, während ein sich an den Rahmen des Ermessens haltendes Verhalten ein richtiges Verhalten darstellt, das die Aufsichtsbehörde nicht korrigieren darf (Hürzeler/Brühwiler, a.a.O., S. 2088 Rz. 78; Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, § 2 Rz. 99; zum Ganzen auch Urteil des BVGer A 6188/2014 vom 26. September 2016 E. 2.1). Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis kann die zuständige Behörde der Vorsorgeeinrichtung auch eine Weisung erteilen, einen Verantwortlichkeitsanspruch geltend zu machen. Gegebenenfalls ist der Anspruch durch einen Beistand oder einen Sachwalter der Vorsorgeeinrichtung zu erheben (Ueli Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010 [nachfolgend Handkommentar BVG], Art. 52 N. 9).

4.
Im vorliegenden Fall beantragen die Beschwerdeführenden, die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung des BSV sei um zwei Punkte zu ergänzen. Zum einen soll die notwendige Höhe des Teuerungsfonds reduziert werden (nachfolgend E. 4.1), zum anderen seien die Rückstellungen 'Fortbestand' von Fr. 5.7 Mio. ersatzlos (eventualiter teilweise) zu streichen (nachfolgend E. 4.2).

4.1 Im parallel laufenden Verfahren A-565/2013 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2016 die Verfügung des BSV insofern geschützt, als das BSV die Durchführung von neun Teilliquidationen mit Stichtag jeweils per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009 angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren (vorliegend die Beschwerdegegnerin) muss demnach neun jährliche Verteilpläne erstellen. Dies bedeutet mithin auch, dass der der Verfügung vom 14. Dezember 2012 zugrundeliegende Verteilplan per 31. Dezember 2009 nicht für die Verteilung der freien Mittel verwendet werden wird. Auch wenn per 31. Dezember 2009 wieder ein Verteilplan für die im Jahr 2009 ausgeschiedenen Vorsorgewerke zu erstellen sein wird, so wird sich dieser von jenem, welcher Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist, unterscheiden. Da zudem die Beschwerdeführenden nicht im Jahr 2009 ausgetreten sind, erübrigt sich eine genauere Prüfung der von den Beschwerdeführenden beantragten Berechnung des für den Fortbestand notwendigen Teuerungsfonds bzw. ist eine solche im jetzigen Stadium noch nicht möglich.

Zur Vermeidung von Leerläufen ist nachfolgend dennoch auf Folgendes einzugehen:

Eine Prüfung der Verteilpläne wird, wie das BSV den Beschwerdeführenden mit E-Mail vom 23. Januar 2013 mitgeteilt hat, erst nach Erstellung der entsprechenden Pläne möglich sein. In jenem Zeitpunkt kann auch das Berechnungsmodell des notwendigen Teuerungsfonds der Beschwerdegegnerin überprüft werden. Die Beschwerdegegnerin wird bei dieser Bewertung darauf zu achten haben, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und die Pläne insbesondere auf den für die jeweiligen Jahre aktuellen Zahlen beruhen (vgl. [...]). Schliesslich darf die Beschwerdegegnerin auch das ihr zustehende Ermessen bei der Erstellung der Verteilpläne nicht in einer missbräuchlichen Art und Weise nutzen. In diesem Zusammenhang bemängeln die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Bewertungen bzw. die Bewertungsmodelle stark zu ihren Gunsten ausnutze. Konkret geht es - unter anderem - um die unterschiedliche Berechnung des Teuerungsfonds per 31. Dezember 2004 (vgl. [...]; "Gutachten Z._______ 2004") und per 31. Dezember 2009 (vgl. [...]). Das Gutachten Z.______ 2004 hatte den Zweck "die Höhe des Teuerungsfonds im Zusammenhang mit den versicherungstechnischen Risiken [...] zu bewerten" (dort S. 1). Es wurde der Verlauf des Teuerungsfonds über eine Periode von 20 Jahren simuliert, welche damals als "angemessen" bezeichnet wurde. Das Gutachten sollte aufzeigen, dass der Teuerungsfonds sowohl für die Teuerungszulagen, wie auch für die Finanzierung des Einkaufs der BVG-Mindestrente bei der X._______ AG ausreichend dotiert war (vgl. zu den Umwandlungssatzdifferenzen Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 5.1.1). In der Bewertung des Teuerungsfonds per 31. Dezember 2009 wurde demgegenüber ein Zeithorizont von 40 Jahren gewählt, "um dem langfristigen Charakter der beruflichen Vorsorge Rechnung zu tragen". Für die verwendeten Parameter wurden Durchschnittswerte der letzten 40 Jahre verwendet. Dies führte zu einer höheren Bewertung des notwendigen Teuerungsfonds, als wenn jeweils auf 20 Jahre abgestellt worden wäre.

Die Beschwerdegegnerin betont, dass die beiden Gutachten bzw. die entsprechenden Situationen nicht miteinander verglichen werden könnten, da gemäss Gutachten Z._______ 2004 der Teuerungsfonds bereits nach 20 Jahren aufgebraucht gewesen sei und sich somit eine längerfristige Bewertung erübrigt habe. Ein gewisser Widerspruch zwischen diesen unterschiedlichen Berechnungsarten und der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nicht von der Hand zu weisen. Zum einen sind die Bewertungsparameter unabhängig von der Höhe des Fonds zu bestimmen. Hätte man per Ende 2004 bereits mit einem Zeithorizont von 40 Jahren gerechnet, wäre der Teuerungsfonds (damals) unter Einbezug der Zahlungen für die Differenzen bei den Umwandlungssätzen (stark) unterdotiert gewesen, was die B._______ oder auch die Aufsichtsbehörde zum Handeln gezwungen hätte. Vorliegend (Bewertung per 31. Dezember 2009) ist der Zeithorizont von 40 Jahren für die Beschwerdegegnerin demgegenüber vorteilhaft, weil dadurch der notwendige Teuerungsfonds erhöht und die zu verteilenden freien Mittel entsprechend verringert werden. Nicht einleuchtend ist zudem, warum in den beiden Gutachten nicht nur die Simulationsdauer (20 bzw. 40 Jahre), sondern auch die übrigen Parameter (erwartete Teuerung, Lohnentwicklung und Verzinsung des Teuerungsfonds) unterschiedlich gewählt wurden. Auf aktuelle volkswirtschaftliche Entwicklungen lassen sich diese Änderungen jedenfalls nicht zurückführen. Das Argument der Beschwerdegegnerin der fehlenden Vergleichbarkeit zwischen den beiden Bewertungen ist somit nicht stichhaltig. Ein Vergleich der Parameter ist sehr wohl möglich.

Wie erwähnt ist vorliegend, da die Verteilpläne erst noch erstellt werden müssen und die Beschwerdeführenden auch nur die Festsetzung der Höhe des Verteilplans per 31. Dezember 2009 beantragt haben, kein Urteil über die neuen Verteilpläne bzw. über die Berechnung der freien Mittel möglich. Die Beschwerdegegnerin wird der Aufsichtsbehörde jedoch die soeben aufgezeigten Widersprüche erklären müssen, falls sie auf eine vergleichbare Bewertung abstellen möchte. Gegebenenfalls wird die Aufsichtsbehörde geeignete Massnahmen (Weisungen, Einholen eines Gutachtens etc.) über eine sinnvolle Bewertungsmethode anordnen müssen.

Soweit das vorliegende Verfahren betroffen ist, ist der Antrag der Beschwerdeführenden auf Berechnung der notwendigen Höhe des Teuerungsfonds per 31. Dezember 2009 jedoch abzuweisen.

4.2 Auch in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf ersatzlose (eventualiter teilweise) Streichung der Rückstellung 'Fortbestand' ist primär auf den Umstand zu verweisen, dass aus Sicht der Beschwerdeführenden die noch zu erstellenden Verteilpläne für die Jahre 2001 bis 2003 relevant sein werden und diese erst nach Erstellung durch die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden können.

Es ist somit auch dieser Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen.

Einige allgemeine Ausführungen können - zur Vermeidung von Leerläufen - aber nachfolgend trotzdem gemacht werden (vgl. so auch Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 6).

4.2.1 Die Rückstellung 'Fortbestand' besteht aus zwei Komponenten. Die erste Komponente in der Höhe von Fr. 1.97 Mio. betrifft Rückstellungen für das Risiko, dass die Beschwerdegegnerin für Unterdeckungen von Vorsorgewerken aufkommen muss. Hier kann auf die Ausführungen im Urteil A 565/2013 verwiesen werden (dort E. 6.3). So wird bei der Erstellung der neun Verteilpläne darauf zu achten sein, dass die Rückstellungen zum einen - insbesondere vorsorgerechtlich - korrekt gebildet werden und zum anderen im Rahmen der Teilliquidationen den entsprechenden Risiken folgen. Soweit die Beschwerdegegnerin versicherungstechnische Risiken überträgt, ist auch ein entsprechender Teil der Rückstellungen mit zu übertragen.

4.2.2 Bei der zweiten Komponente der Rückstellung 'Fortbestand' handelt es sich um die Kosten der Abwicklung der Teilliquidation in der Höhe von Fr. 4 Mio.

Die Durchführung einer Teilliquidation kann hohe Verwaltungskosten verursachen. Sofern eine Vorsorgeeinrichtung keine Bestimmungen über die Kostentragung im Anschlussvertrag oder im Teilliquidationsreglement aufnimmt, werden die anfallenden Kosten in der kaufmännischen Teilliquidationsbilanz passivseitig als Rückstellungen oder Abgrenzungsposten bilanziert, was sich entsprechend auf die Höhe der freien Mittel auswirkt (vgl. Wilson, a.a.O., S. 108 f.). Der Beschwerdegegnerin ist es, falls keine anderweitigen Regelungen vertraglich oder reglementarische getroffen wurden, nicht verwehrt, Rückstellungen für die zu erwartenden Kosten für die Abwicklung der Teilliquidationen zu bilden. Diese Rückstellungen haben den zu erwartenden Kosten zu entsprechen.

Zu trennen ist die Frage der Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen von der Frage, ob - wie die Beschwerdeführenden vorbringen - die Beschwerdegegnerin im Teilliquidationsverfahren übermässige Kosten verursacht. Dies kann naturgemäss erst am Ende eines Teilliquidationsverfahrens überprüft werden. Immerhin sind hier die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdegegnerin nicht verwehrt ist, sich gegen Klagen ausgetretener Vorsorgekassen gerichtlich zur Wehr zu setzen. Dabei ist zudem zu bedenken, dass höhere Verfahrenskosten keiner beteiligten Partei (Stiftung, Versicherte, Rentner, ausgetretene Versicherte) nützen. Würden die Organe der Beschwerdegegnerin jedoch Kosten verursachen, welche sich nicht mit den Interessen aktueller und ausgetretener Versicherten decken, müssten allfällige aufsichtsrechtliche Massnahmen bzw. Verantwortlichkeitsansprüche geprüft werden. Soweit das vorliegende Verfahren betroffen ist, besteht hierzu jedoch kein Anlass.

4.3 Der Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführenden auf Ergänzung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird demnach abgewiesen.

5.
Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, es sei für die Durchführung der Teilliquidationen ein Beistand, eine unabhängige Kontrollstelle und ein unabhängiger Pensionskassenexperte zu ernennen.

Das BSV hat diesen Antrag in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2012 abgewiesen (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs) und ausgeführt, da das BSV bisher die Teilliquidation nicht durch Verfügung angeordnet habe, bestünden für die Aufsichtsbehörde keine Hinweise darauf, dass die B._______ tatsächlich einem Interessenskonflikt unterliege. Sollte sich zeigen, dass die Organe der B._______ nicht in der Lage sein sollten, die Teilliquidationen nach den Vorgaben dieser Verfügung durchzuführen, müsste die Ergreifung von Massnahmen geprüft werden.

Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist auch vorliegend beizupflichten. Die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen muss verhältnismässig sein (E. 3.3.2). So hat sich zwar die Beschwerdegegnerin, indem sie kategorisch nur eine Teilliquidation per 31. Dezember 2009 durchführen und auch keine für die Beschwerdeführenden und die Aufsichtsbehörde aufschlussreichen Zahlen aus den früheren Jahren präsentieren wollte, nicht gerade kooperativ gezeigt; dies lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin, nach einem rechtskräftigen Urteil, die darin angeordneten Punkte nicht umzusetzen vermag. Immerhin ist zugunsten der Beschwerdegegnerin schliesslich auch zu bemerken, dass - wie bereits mehrfach erwähnt - das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil BVGer A-565/2013 die Beschwerde der Beschwerdegegnerin (bzw. der dortigen Beschwerdeführerin) teilweise gutgeheissen hat, woraus zugleich zu schliessen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der Beschwerdegegnerin als teilweise begründet erachtet. Vorliegend geht das Gericht zudem davon aus, dass die auf Seiten der Beschwerdegegnerin involvierten Parteien und Organe sich ihrer Pflichten bewusst sind und bei drohenden Interessenskonflikten entsprechende Konsequenzen ziehen. Dies und auch den Ausgang des Verfahrens A-565/2013 berücksichtigend gibt es im vorliegend einzig massgebenden Zeitpunkt keinen Grund, entsprechende aufsichtsrechtliche Massnahme anzuordnen. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerdeführenden ist daher abzuweisen.

Selbstredend wird es jedoch Aufgabe der - neuen und im Vergleich zum Gericht sachnäheren - Aufsichtsbehörde (BVS-ZH) sein, den weiteren Verlauf der Teilliquidationen zu begleiten, zu überwachen und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen anzuordnen; dies insbesondere auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ansprüchen aus Verantwortlichkeit ersichtlich sein sollten.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist bzw. soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario); ebenso wenig die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Trägerin der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2907/2015 vom 23. Mai 2016 E. 6.2 mit Hinweisen bezüglich aufsichtsrechtlicher Streitigkeiten und BGE 126 V 143 E. 4 mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren). Dies gilt insbesondere auch betreffend den durch Rückzug des Sistierungsantrags gegenstandslos gewordenen Verfahrensteil.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das BSV (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Stefano Bernasconi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-494/2013
Date : 10. November 2016
Published : 21. November 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : BVG - Teilliquidation (Verfügung vom 14. Dezember 2012)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5
BVG: 23  53a  53b  53d  62  62a  74
BVV 2: 27g
FZV: 9
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  50  52  63  64
ZGB: 84
BGE-register
126-V-143 • 128-II-394 • 130-V-1 • 130-V-138 • 130-V-329 • 131-II-514 • 131-II-525 • 131-V-164 • 132-I-49 • 132-V-215 • 133-II-35 • 135-V-382 • 138-V-346 • 139-V-407
Weitere Urteile ab 2000
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2010/19
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AS
AS 1994/2386