Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4650/2011

Zwischenentscheid vom 10. Oktober 2011

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

A._______
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Polizei fedpol, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausstandsgesuch im Verfahren A-3763/2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 ersuchte A._______ das Bundesamt für Polizei (fedpol) um Einsicht in die ihn betreffenden Daten. Am 24. Mai 2011 erteilte das fedpol A._______ Auskunft darüber, in welchen Datenbanken er verzeichnet bzw. nicht verzeichnet sei und welche Informationen das Amt über ihn gespeichert habe. Weiter wies das fedpol ihn darauf hin, dass die Auskunft über das Informationssystem JANUS aufgeschoben werde, er aber berechtigt sei, bezüglich rechtmässiger Datenbearbeitung an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu gelangen.

B.
Dagegen wandte sich A._______(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Juni 2011 (Eingang 9. Juni 2011) an das Bundesverwaltungsgericht. Er verlangte darin die uneingeschränkte Auskunft über sämtliche beim fedpol bzw. beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gespeicherten Daten zu seiner Person sowie die Zustellung der entsprechenden vollständigen Auszüge. Das beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eingegangene Schreiben adressierte er indes an das Zivilgericht in Bern.

C.
Unter Hinweis auf die geltenden Formvorschriften nach Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2011 auf, innert Frist bis zum 30. Juni 2011 zu erklären, ob er tatsächlich gewillt sei, ein förmliches Beschwerdeverfahren am hiesigen Gericht anzustrengen. Falls ja sei innert gleicher Frist eine allfällig vorhandene Verfügung einzureichen.

D.
Am 24. Juni 2011 überwies das Regionalgericht Bern-Mittelland die dort in derselben Sache eingegangene Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Die weitergeleiteten Akten enthielten neben einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 auch die angefochtene Verfügung des fedpol vom 24. Mai 2011.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 (Verfahrensnummer A 3763/2011) wurde der Eingang der überwiesenen Beschwerde den Verfahrensbeteiligten bestätigt und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- bis zum 27. Juli 2011 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig wurde der Spruchkörper, bestehend aus Richter Beat Forster (Instruktionsrichter und möglicher Einzelrichter), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli und Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman bekanntgegeben und eine Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die eingesetzten Gerichtspersonen eingeräumt.

F.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 erklärte der Beschwerdeführer, er habe am 4. Juli 2011 beim fedpol erneut die Aktenherausgabe sowie eine anfechtbare Verfügung eingefordert, denn er habe davon ausgehen müssen, dass seine Beschwerde vom 6. Juni 2011 verloren gegangen sei. Mit der Begründung, er beabsichtige, sich in dieser Angelegenheit zunächst an den EDÖB zu wenden, beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Ausserdem stellte er sinngemäss ein Gesuch um Erlass des verlangten Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

G.
Infolgedessen wurde das fedpol (Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 betreffend Aktenherausgabe noch hängig und auf wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abgenommen, verbunden mit der Aufforderung, das beigefügte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vollständig ausgefüllt und mit den nötigen Beweismittel versehen bis zum 17. August 2011 einzureichen.

H.
Die Vorinstanz kam mit Eingabe vom 9. August 2011 der vorgenannten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nach und teilte mit, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 sei mit Datum vom 8. August 2011 vollumfänglich beantwortet worden. Das Geschäft sei daher abgeschlossen.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2011 wurde das Schreiben der Vorinstanz samt Beilagen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, Stellung zu der sich abzeichnenden Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu nehmen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Falle des Festhaltens an der Beschwerde seine Beschwerdeschrift näher zu präzisieren und zu begründen habe. Dabei dürften die Beschwerdeanträge nicht über den Gegenstand des Gesuchs vom 17. Mai 2011 bzw. den Inhalt der beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 24. Mai und 8. August 2011 hinausgehen. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Beschwerdeführer die Frist zum Nachweis seiner Bedürftigkeit von Amtes wegen bis zum 24. August 2011 erstreckt.

J.
Am 19. August 2011 beantragt der Beschwerdeführer den Ausstand von Richter Beat Forster als Instruktionsrichter sowie Vorsitzender des Spruchkörpers für den Entscheid in der Sache. Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren im Einzelnen wie folgt:

Am 26. Juli 2011 habe er ein Sistierungsgesuch gestellt, welches der Instruktionsrichter in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht behandelt habe. Stattdessen seien ihm am 17. August 2011 zwei Verfügungen vom 4. und 11. August 2011 zugestellt worden, welche für ihn nicht verständlich gewesen seien. So habe der Instruktionsrichter in der zuletzt ergangenen Verfügung behauptet, die Vorinstanz hätte ihm bereits am 24. Mai und 8. August 2011 vollumfänglich Akteneinsicht gewährt. Diese Behauptung sei falsch, denn die Auszüge der AFIS-Datenbank zu seiner Person sowie weitere über ihn gespeicherte Daten (Fingerabdruck, DNA-Profil und Foto) seien ihm gegenüber nach wie vor nicht offengelegt worden. Auch sei weder die Richtigkeit der aufgenommenen Daten noch die Herkunft des verleumderischen Eintrags "Gefährdung des Lebens" geklärt.

Weiter werde in der Verfügung vom 11. August 2011 ausgeführt, er dürfe seine Anträge nicht ergänzen. Dies hätte aber zur Folge, dass er die Richtigstellung der Dateneinträge zu seiner Person nicht mehr im selben Verfahren verlangen könnte. Damit werde das Verfahren in unzulässiger Weise verzögert. Schliesslich sei es inakzeptabel, dass er das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" noch gleichentags beim Gericht vollständig ausgefüllt hätte einreichen müssen.

Aus den genannten Gründen lehne er Instruktionsrichter Beat Forster namentlich wegen Befangenheit und Begünstigung ab.

K.
Mit Verfügung vom 25. August 2011 wird der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter für das anstehende, vorab zu behandelnde Ausstandsverfahren A-4650/2011 durch Richter André Moser (Instruktionsrichter und möglicher Einzelrichter) ersetzt, unter Ansetzung einer Frist bis zum 1. September 2011 für die Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens gegen die neu eingesetzte Gerichtsperson.

L.
In seiner Stellungnahme vom 31. August 2011 führt Richter Beat Forster aus, er habe mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine vorgefasste Meinung und fühle sich nicht befangen, weshalb er keine Veranlassung sehe, in den Ausstand zu treten.

M.
Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 2. September 2011 an seinem Ausstandsbegehren vom 19. August 2011 fest. Zudem äussert er Bedenken hinsichtlich einer möglichen Befangenheit des für die Beurteilung des Ausstandsverfahrens eingesetzten Instruktionsrichters André Moser.

N.
Auf die weiteren Ausführungen wird nachfolgend - soweit entscheiderheblich - eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche liegt nicht vor. Das fedpol ist zudem als Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Hauptverfahren zuständig.

Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Behandlung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1), wobei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG) im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG).

1.2. Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG). Diese Bestimmung äussert sich nicht darüber, in welcher Besetzung der Entscheid über ein Ausstandsbegehren zu ergehen hat. Die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
und Art. 24
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 24 Geschäftsverteilung - Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Beim Entscheid über ein Ausstandsbegehren handelt es sich zwar um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Da aber mit diesem Entscheid abschliessend über das Vorliegen von Ausstandsgründen befunden wird, erscheint es auch in diesen Fällen angebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Bestimmungen zu bilden. Entsprechend ist auch über Ausstandsbegehren in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts A-5698/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 1.2 und A 3544/2010 vom 23. August 2010 E. 1.2).

1.3. Ausstandsgründe, die der betroffenen Partei erst im Laufe des Verfahrens bekannt werden oder erst dann auftreten, sind umgehend geltend zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG). Die Zwischenverfügungen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers die Befangenheit des Instruktionsrichters begründen, wurden am 4. und 11. August 2011 erlassen. Das am 19. August 2011 eingereichte Ausstandsbegehren kann als rechtzeitig entgegengenommen werden.

2.
Art. 34 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG gewährleistet - wie schon Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - die Beurteilung durch ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, welche bei der Auslegung und Anwendung von Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG sinngemäss heranzuziehen ist, muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei jedoch das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss und nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann. Die Tatsache, die den Ausstandsgrund bewirkt, muss von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 133 I 89 E. 3.2, BGE 131 I 113 E. 3.4, je mit Hinweisen).

In Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
-e BGG werden die einzelnen Ausstandsgründe genannt: persönliches Interesse (Bst. a); Tätigkeit in anderer Stellung in der gleichen Sache (Bst. b); Verwandtschaft, Ehe, Partnerschaft und Lebensgemeinschaft (Bst. c und Bst. d); andere Gründe (Bst. e). Bei Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG, auf den der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren sinngemäss stützt, handelt es sich im Verhältnis zu Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
-d BGG um einen Auffangtatbestand.

Die Ausstandsregelung steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV) und auf Beurteilung der Streitsache durch einen auf abstrakte Weise bestimmten Spruchkörper (Art. 24
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 24 Geschäftsverteilung - Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
zweiter Satz und Art. 31 Abs. 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
1    Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
2    Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
a  Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
b  die Arbeitssprachen;
c  der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
d  Ausstandsgründe;
e  die Geschäftslast.
3    Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
a  eine angemessene Einarbeitungszeit;
b  ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
c  ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
d  Abwesenheiten;
e  die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
f  das Fallgewicht;
g  spezifische Fachkenntnisse;
h  die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
h1  bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
h2  bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
h3  wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
h4  wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
i  die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4    Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
5    Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.
VGR). Bei Fehlen eines Ausstandsgrunds hat namentlich eine allfällige Gegenpartei Anspruch darauf, dass die Streitsache durch den ursprünglich vorgesehenen Spruchkörper und nicht durch andere Richter oder Richterinnen beurteilt wird. Aus diesen Gründen muss der Ausstand eine Ausnahme bleiben. Die persönliche Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin ist deshalb im Grundsatz zu vermuten, und von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darf - auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) - nicht leichthin abgewichen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 I 20 E. 4.2, BGE 133 I 1 E. 5.2 und 6.2, BGE 122 II 477 E. 3b, BGE 116 Ia 19 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2007 / 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-787/2008 vom 29. Februar 2008).

3.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 2. September 2011 zunächst vor, es könnte auch gegen Richter André Moser, Instruktionsrichter im vorliegenden Ausstandsverfahren, ein Ausstandsgrund bestehen, da dieser in einem anderen vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend Rechtsverweigerung ebenfalls als Instruktionsrichter eingesetzt sei. Sein Einwand begründet der Beschwerdeführer indes nicht näher, weshalb unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auch die vorliegende Besetzung des Spruchkörpers beanstandet oder nicht. Selbst wenn die besagte Eingabe des Beschwerdeführers als Ausstandsbegehren gegen Richter André Moser zu qualifizieren wäre, so wäre darauf nicht einzutreten: Weder bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren (vgl. Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG) noch jene in einem ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen und den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren für sich allein einen hinreichenden Ausstandsgrund (gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG). Bei einer solchen Ausgangslage ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres zulässig, wenn die vom Begehren betroffene Gerichtsperson selbst an der Feststellung der Unzulässigkeit mitwirkt (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2 mit Hinweisen insb. auf BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.3.3).

Die Prüfung ist somit nachfolgend auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. August 2011 gegen Beat Forster, Instruktionsrichter im Verfahren A-3763/2011, zu beschränken.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht in seinem Ausstandsgesuch vom 19. August 2011 sinngemäss geltend, der eingesetzte Richter Beat Forster erscheine aufgrund seiner Verfahrensführung im Verlaufe des Instruktionsverfahrens als befangen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass durch die Vornahme der üblichen Prozesshandlungen in der Regel, d.h. beim Fehlen besonderer Umstände, kein Ausstandsgrund gesetzt wird. So wird in BGE 131 I 118 E. 3.6 festgehalten, mehrfache Funktionen einer Gerichtsperson, die sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen habe, begründeten für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund. Eine den Ausstand begründende Befangenheit ist ausschliesslich in den Fällen anzunehmen, in denen sich in richterlichen Fachfehlern während des Instruktionsverfahrens gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Darauf kann aber erst dann geschlossen werden, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtsverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 119 E. 3e mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 und 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.4;Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 105 f.).

Strittig und zu prüfen ist daher, ob konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von qualifizierten Fehlern in der Verfahrensführung durch Instruktionsrichter Beat Forster vorliegen, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird.

4.2. Der Beschwerdeführer führt zunächst an, der Instruktionsrichter habe es versäumt, sein eingereichtes Sistierungsgesuch zu behandeln. Damit sei sein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Dem hält der Instruktionsrichter in seiner Stellungnahme vom 31. August 2011 entgegen, er habe mit dem Sistierungsentscheid abwarten wollen, bis sich der Beschwerdeführer zum Verfahrensstand gemäss Zwischenverfügung vom 11. August 2011 geäussert haben werde.

Nach bundesgerichtlichter Rechtsprechung muss eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein. Andernfalls wäre von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen (BGE 130 V 90 E. 5). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht dem Richter oder der Richterin ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 f. Rz. 3.14 ff. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend lag es somit grundsätzlich im Ermessen von Beat Forster, als Instruktionsrichter zu beurteilen, ob das Verfahren auf Ersuchen des Beschwerdeführers sistiert werden kann. Aus nachvollziehbaren Gründen wurde dies von ihm zum damaligen Zeitpunkt verneint.

4.3. Hinsichtlich der zweiten Zwischenverfügung vom 11. August 2011 rügt der Beschwerdeführer insbesondere, der Instruktionsrichter habe sich mit der Ankündigung, das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, bereits auch in der Hauptsache in eindeutiger Weise festgelegt und sei für seine Beschwerdegründe nicht mehr offen gewesen.

Auf den ersten Blick erscheint es verständlich, dass die Bekanntgabe des Instruktionsrichters, das Verfahren möglichenfalls infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, beim Beschwerdeführer den Eindruck der Befangenheit erwecken mag. Doch der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass ein Richter oder eine Richterin in bestimmten Verfahrenskonstellationen nicht umhin kommt, sich bereits in einem früheren Verfahrensstadium, im Rahmen prozessleitender Anordnungen, zu Fragestellungen zu äussern, die auch für den Endentscheid relevant sind. Dies trifft namentlich bei Zwischenentscheiden zu, mit denen im Hinblick auf eine mögliche Gegenstandslosigkeit des Verfahrens das rechtliche Gehör gewährt wird. Vielmehr liegt die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Fall geradezu im Interesse der Partei, ist es doch erforderlich, dass sie ihren Entscheid, die Beschwerde zurückzuziehen oder aufrechtzuerhalten, im Wissen um die ausschlaggebenden Gesichtspunkte treffen kann, welche das Gericht anlässlich einer ersten summarischen Prüfung des Falles bewogen haben, eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit ins Auge zu fassen (Urteil des Bundesgerichts U 391/04 vom 13. September 2005 E. 3.2.2 und 4.2, 8C_555/2007/8C_556/2007 vom 31. Juli 2008 E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Mit Verfügung vom 11. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der sich abzeichnenden Gegen-standslosigkeit des Verfahrens gewährt. Der Instruktionsrichter hat die Stellungnahme des Beschwerdeführers eingeholt, um anschliessend eine abschliessende verfahrensrechtliche Beurteilung der Beschwerde vornehmen zu können. Seine diesbezüglichen Erwägungen gingen nicht über das prozessual Erforderliche hinaus. Dementsprechend ist auch eine daraus resultierende mögliche Befangenheit von Instruktionsrichter Beat Forster zu verneinen.

4.4. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 25 f. Rz. 2.7 f.). Der Hinweis des Instruktionsrichters, die Beschwerdeanträge dürften nicht über den Gegenstand des Gesuches vom 17. Mai 2011 bzw. den Inhalt der beiden vorinstanzlichen Verfügungen vom 24. Mai und 8. August 2011 hinausgehen, ist demgemäss als allgemeiner Verweis auf die Rechtslage zu verstehen. Er enthält - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine präjudizielle Aussage zur tatsächlichen Zulässigkeit der erhobenen Rügen.

4.5. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" bis zum 17. August 2011 vollständig ausgefüllt zusammen mit den nötigen Beweismitteln einzureichen.

Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG kann die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, den Prozess aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Hierzu hat er seine finanzielle Situation offenzulegen und soweit als möglich zu belegen. (vgl. Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 65; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 228 Rz. 4.109; Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2007). Das vom Instruktionsrichter gewählte Vorgehen betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entspricht somit der gängigen Gerichtspraxis und es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser prozessleitenden Handlung ein Ausstandsgrund abzuleiten wäre.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Verfügung vom 4. August 2011 erst am 17. August 2011 zur Kenntnis nehmen können, erweist sich als nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. August 2011 eine gerichtsübliche Frist bis zum 17. August 2011 angesetzt, um den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass jene Verfügung gleichentags versandt wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich mit Einreichung der Beschwerde in einem Prozessrechtsverhältnis und ist daher grundsätzlich gehalten, für die rechtzeitige Empfangnahme seiner Post besorgt zu sein (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O, S. 200 f. Rz. 4.29 f. mit weiteren Hinweisen). Ohnedies wurde die vom Beschwerdeführer beanstandete Frist im Rahmen der Zwischenverfügung vom 11. August 2011 nochmals von Amtes wegen bis zum 24. August 2011 erstreckt. Der Beschwerdeführer hätte daher genügend Zeit gehabt, seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nachzukommen.

4.6. Der Vorwurf der Begünstigung wird vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert. Nach Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ist wegen Begünstigung strafbar, wer jemandem der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder einem Massnahmenvollzug entzieht. Vorliegend bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln des Instruktionsrichters.

4.7. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich weder aus der Begründung des Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers noch aus der Stellungnahme des Richters konkrete Hinweise auf das Bestehen einer persönlichen Feindschaft zwischen den Genannten ergeben.

4.8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bleibt zusammenfassend festzustellen, dass bei objektiver Betrachtung keine Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Das Ausstandsbegehren gegen Richter Beat Forster im Verfahren A-3762/2011 ist daher abzuweisen.

5.

5.1. Bezüglich der Verfahrenskosten regelt das VwVG in Art. 63 Abs. 1, dass die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, jedoch ausnahmsweise erlassen werden können. Ein Erlass ist namentlich aus Billigkeitsgründen möglich (vgl. Marcel Maillard, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63 Rz. 18 f.). Soweit dem Beschwerdeführer für sein Unterliegen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären, sind ihm diese in Anwendung der genannten Bestimmung (vgl. auch Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu erlassen und auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2. Infolge Unterliegens steht dem Beschwerdeführer von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2.
Für den vorliegenden Zwischenentscheid werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat des EJPD (Einschreiben mit Rückschein)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4650/2011
Date : 10. Oktober 2011
Published : 19. Oktober 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Subject : Ausstandsgesuch im Verfahren A-3763/2011


Legislation register
BGG: 34  36  37  42  82  92
BV: 29  30
EMRK: 6
StGB: 305
VGG: 21  24  31  32  33  37  38
VGKE: 6  7
VGR: 31  32
VwVG: 2  5  45  52  64  65
BGE-register
105-IB-301 • 114-IA-278 • 116-IA-14 • 119-II-386 • 122-II-471 • 125-I-119 • 130-V-90 • 131-I-113 • 133-I-1 • 133-I-89 • 134-I-20
Weitere Urteile ab 2000
1B_234/2007 • 1B_60/2008 • 2C_171/2007 • 2C_253/2007 • 2C_283/2007 • 6B_463/2009 • 8C_555/2007 • 8C_556/2007 • U_391/04
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