Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-563/2011

Urteil vom 10. September 2014

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Besetzung
Richter Jean-Daniel Dubey,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

A._______,

Parteien Beschwerdeführer,

vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1987) ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Zusammen mit seiner Mutter gelangte er im August 2001 als Asylsuchender in die Schweiz. Der Vater folgte ihnen ein Jahr später. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2007 wurden der Beschwerdeführer und seine Eltern als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl. Auf diesen Status verzichtete der Beschwerdeführer am 18. Mai 2009. Ein späteres Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 31. Juli 2009 abgewiesen.

B.
Nach Gewährung des Asyls erhielt der Beschwerdeführer im Kanton Bern zunächst die Aufenthaltsbewilligung, später die Niederlassungsbewilligung. Am 25. Januar 2008 ersuchte er bei seiner Wohngemeinde um ordentliche Einbürgerung. Die Wohngemeinde sicherte ihm am 19. August 2008 das Gemeindebürgerrecht zu und leitete die Akten mit dem Antrag auf Einbürgerung an die zuständige kantonale Behörde weiter. Diese gelangte am 24. Oktober 2008 an die Vorinstanz und ersuchte um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

C.
Die Vorinstanz leitete die Einbürgerungsakten an den damaligen Dienst für Analyse und Prävention (DAP, seit 1. Januar 2010 Nachrichtendienst des Bundes [NDB]) als die Fachbehörde des Bundes auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit weiter und erbat eine Stellungnahme.

D.
In einer ersten Stellungnahme vom 6. Juli 2009 hielt der DAP zuhanden der Vorinstanz folgendes fest:

Der Beschwerdeführer sei als Teilnehmer an bewilligten und unbewilligten Demonstrationen verzeichnet, die einen Bezug zur türkischen linksextremen Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei MLKP hätten, einer von Europa aus operierenden, gewaltextremen, auf Attentate, Bombenanschläge und Sabotage spezialisierten Gruppierung. Am 8. April 2006 sei der Beschwerdeführer als Mitorganisator der unbewilligten, gleichentags in Bern abgehaltenen Kundgebung in Erscheinung getreten, in deren Verlauf zahlreiche Teilnehmer kurzfristig festgenommen worden seien, unter anderem auch der Beschwerdeführer. Er sei daher am 22. Dezember 2008 im Zusammenhang mit seinem Einbürgerungsgesuch durch die Kantonspolizei Bern befragt worden.

Er, der DAP, könne nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit Kontakte zur Exponenten der MLKP unterhalte, verfüge jedoch nicht über genügende Anhaltspunkte, um eine Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung zu beantragen. Die Vorinstanz werde daher gebeten, das Gesuch drei Jahre zurückzustellen und anschliessend die Sache ihm, dem DAP, zur erneuten Überprüfung zu unterbreiten.

E.
Mit Schreiben vom 6. August 2009 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter dem Titel "Abklärungen des Bundes" über den Sachverhalt, wie er sich aus der Stellungnahme des DAP ergibt. Aufgrund dieser Erhebungen, so die Vorinstanz, seien zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht gegeben. Die Vorinstanz empfahl dem Beschwerdeführer, sein Gesuch zurückzuziehen, und es nach Ablauf von drei Jahren zu erneuern. Ohne seinen Gegenbericht innert zweier Monate gehe sie davon aus, dass er mit einem Rückzug des Gesuchs einverstanden sei. In diesem Fall würde das Verfahren von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

F.
Mit Stellungnahme vom 25. September 2009 beanstandete der zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen ausgehe - ihre Abklärungen hätten falsche Ergebnisse geliefert - und im Übrigen nicht offenlege, weshalb sie die Einbürgerungsvoraussetzungen als nicht erfüllt betrachte. Tatsächlich seien sie allesamt gegeben. Der Beschwerdeführer sei denn auch nicht bereit, sein Gesuch zurückzuziehen. Er, der Rechtsvertreter, gehe davon aus, dass sich die Vorinstanz dieser Sichtweise nach einer erneuten Prüfung der Unterlagen anschliessen werde. Andernfalls erwarte er einen Entscheid und ersuche die Vorinstanz diesfalls bereits heute um Gewährung vollständiger Akteneinsicht. Im Einzelnen machte der Rechtsvertreter was folgt geltend:

Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer vor rund acht Monaten von der Kantonspolizei Bern zu einem Gespräch aufgeboten worden sei, bei dem er in Bezug auf seine Teilnahme an Demonstrationen umfassende Aussagen gemacht habe. Nicht richtig sei dagegen, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2006 an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen habe. Vielmehr habe er am genannten Datum als Mitorganisator einer bewilligten Kundgebung in der Stadt Bern mitgewirkt. Er sei sodann an diesem Tag nicht, auch nicht vorübergehend, verhaftet worden. Die einzige vorübergehende polizeiliche Festnahme (nicht Verhaftung) habe sich glaublich im Jahr 2007 zugetragen, als er an einem "Abendspaziergang" teilgenommen habe in der falschen Annahme, die Kundgebung sein bewilligt. Der Beschwerdeführer habe die Nacht in Polizeigewahrsam verbracht, sei aber am nächsten Morgen ohne weitere Folgen wieder entlassen worden.

Der Beschwerdeführer unterhalte schliesslich auch keine Kontakte zur MLKP. Weder sei er Mitglied dieser in der Schweiz nicht verbotenen Partei, noch kenne er Parteimitglieder. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinen zahlreichen Teilnahmen an bewilligten Demonstrationen immer parteiunabhängig für die Sache der Kurden eingesetzt, was im Rahmen des Asylverfahrens detailliert offengelegt worden sei.

G.
Am 4. November 2009 gelangte die Vorinstanz ein weiteres Mal an den DAP mit dem Ersuchen um eine Stellungnahme zum Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers.

H.
In seiner Stellungnahme vom 5. März 2010 äusserte sich der kurz zuvor aus dem bisherigen DAP und dem Strategischen Nachrichtendienst (SND) neu konstituierte NDB wie folgt:

Es sei dem NDB bekannt, dass der Beschwerdeführer Organisator der bewilligten Demonstration vom 8. April 2006 gewesen sei. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer aber im Rahmen einer späteren unbewilligten Nachdemonstration mit weiteren Teilnehmern kontrolliert und vorübergehend festgenommen worden. In der polizeilichen Befragung vom Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer darauf angesprochen worden. Er habe die Teilnahme nicht dementiert, sondern behauptet, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt habe.

Die unbewilligte Demonstration sei um 20:30 Uhr angesagt gewesen. Es sei unglaubwürdig, am selben Tag als Organisator einer bewilligten Demonstration aufzutreten und dann zufällig in eine unbewilligte Demonstration zu geraten. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal im Jahr 2004 durch die Polizei kontrolliert worden und dabei im Besitz von MLKP-Klebern gewesen. Darüber hinaus habe er in der polizeilichen Befragung seine grosse Sympathie für die MLKP bekundet. Es sei daher auch unglaubwürdig, jede Verbindung zu dieser Partei zu verneinen.

Der NDB habe während der letzten zwei Jahre keine Kenntnisse über ein neuerliches Engagement des Beschwerdeführers im Bereich der MLKP erhalten. Ob es tatsächlich beendet sei, könne allerdings erst nach Ablauf von zwei bis drei Jahren bestätigt werden.

I.
Mit Schreiben vom 24. März 2010 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und hielt mit Hinweis auf die Stellungnahme des NDB vom 5. März 2010 fest, dass zur Zeit keine Einbürgerungsbewilligung erteilt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Des Weiteren wurde er um Mitteilung ersucht, sollte er an einer anfechtbaren kostenpflichtigen Verfügung interessiert sein. Ohne eine Antwort gehe man davon aus, dass er auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verzichte. Sein Gesuch würde in einem solchen Fall von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.

J.
Mit Eingabe vom 29. April 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an dessen Einbürgerungsgesuch fest und verlangte den Erlass einer Verfügung. In der Sache bezeichnete er die Argumente des DAP in Bezug auf die Einschätzung der MLKP und die angebliche Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Gruppierung als falsch. Zur Begründung verwies auf seine erste Stellungnahme vom 25. September 2009. Immerhin anerkenne der DAP in seinem Schreiben vom 6. Juli 2009, dass er nicht über genügend Anhaltspunkte verfüge, um eine Ablehnung der Einbürgerungsbewilligung zu beantragen. Auch der NDB gelange in seiner Stellungnahme vom 5. März 2010 zu keinen anderen Schlüssen.

K.
Am 21. Juli 2010 gelangte die Vorinstanz ein weiteres Mal an den Rechtsvertreter. Nach einer nochmaligen umfassenden Prüfung sei sie zum Schluss gekommen, dass die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor nicht ausgestellt werden könne. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahmen des DAP und des NDP. Abschliessend bat sie um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer an einer anfechtbaren und kostenpflichtigen Verfügung interessiert sei. Ohne eine Antwort innert gesetzter Frist werde man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf eine anfechtbare Verfügung verzichte. Das Verfahren würde in einem solchen Fall von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.

L.
Mit Schreiben vom 5. August 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit, dass am Gesuch festgehalten und daher eine Verfügung verlangt werde, die anzufechten er, der Rechtsvertreter, bereits beauftragt worden sei. Abschliessend ersuchte er die Vorinstanz, ihm zusammen mit der Verfügung die Akten zuzustellen, damit sie integral kopiert werden könnten. Auf diesen Aufwand habe er bisher in der Hoffnung verzichtet, dass die Einbürgerung nach seiner Stellungnahme bewilligt werde.

M.
Am 21. September 2010 stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten zu und kündigte eine anfechtbare Verfügung nach deren Rücksendung an. Vorbehalten bleibe eine Neubeurteilung, sofern eine ergänzende Stellungnahme mit neuen Aspekten eingehe.

N.
In seiner Eingabe vom 24. September 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein weiteres Mal fest, dass dieser am Einbürgerungsgesuch festhalte. Die Begründung ergebe sich aus den bisherigen Stellungnahmen. Des Weiteren erinnerte der Rechtsvertreter daran, dass er die Vorinstanz am 25. September 2009, 29. April 2010 und 5. August 2010 bereits drei Mal aufgefordert habe, eine Verfügung zu erlassen. Die Vorinstanz wurde daher aufgefordert, den Entscheid ohne unnötiges Hin und Her umgehend zu fällen.

O.
Mit Verfügung vom 30. November 2010 lehnte die Vorinstanz die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab.

P.
Am 17. Januar 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Q.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde.

R.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Replik vom 16. August 2011 vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest.

S.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2011 wurde der NDB um rechtshilfeweise Edition der Akten ersucht, auf die sich seine Beurteilung stützt, insbesondere die Akten betr. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2008, und eingeladen, sich zu allfälligen öffentlichen Geheimhaltungsinteressen zu äussern.

T.
Am 21. Dezember 2011 kam der NDB dem Ersuchen um Aktenedition nach. Er hielt in seiner Stellungnahme fest, dass die edierten Akten staatsschutzrelevant seien und sie daher dem Beschwerdeführer nicht offengelegt werden dürften.

U.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2012 nahm das Bundesverwaltungsgericht von der Stellungnahme des NDB Vermerk. Es nahm die edierten Dokumente in den Schranken von Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu den Akten des Beschwerdeverfahrens und stellte dem Beschwerdeführer eine anonymisierte Ausfertigung der Stellungnahme des NDB zu.

V.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 21. Januar 2012 um Einsicht in das "Einvernahmeprotokoll" der Kantonspolizei Bern vom 22. Dezember 2008 und Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme.

W.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ab.

X.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM über die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das gilt auch dann, wenn die eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung gestützt auf eine Stellungnahme des NDB aus Gründen der inneren und äusseren Sicherheit verweigert wird. Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in einem solchen Fall nicht vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2848/2012 vom 26. August 2013 E. 1.1 m.H.).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, sei es von Gesetzes wegen, sei es durch behördlichen Beschluss, ist daher notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (vgl. etwa Art. 4
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 4 Adoption - Wird ein minderjähriges ausländisches Kind von einer Person mit Schweizer Bürgerrecht adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der adoptierenden Person und damit das Schweizer Bürgerrecht.
, Art. 7, Art. 12 Abs. 1, Art. 24, 27 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
, Art. 28 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
, Art. 29
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Das SEM entscheidet über die Wiedereinbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.
1    Das SEM entscheidet über die Wiedereinbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.
2    Der Bundesrat regelt das Verfahren.
, Art. 30
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 30 Einbezug der Kinder - In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
, Art. 31a Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 30 Einbezug der Kinder - In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
, Art. 31b Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 30 Einbezug der Kinder - In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
, Art. 58a Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 30 Einbezug der Kinder - In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
BüG; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 1308).

3.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt durch das Bundesamt, d.h. das BFM, die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV, Art. 13 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
BüG, Art. 14 Abs. 1
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
1    Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
2    Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]), von deren Vorliegen die Gültigkeit der Einbürgerung abhängt (Art. 12 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
BüG). Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung prüft das BFM, ob die vom Bund in Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
und Art. 15
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N. 1327).

3.3 Die Einbürgerungsbewilligung wird für einen bestimmten Kanton erteilt (Art. 13 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
BüG). Im Verfahren auf deren Erteilung ist gemäss Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305). Gleiche bzw. ähnliche Voraussetzungen geltend für andere Formen der Einbürgerung durch behördlichen Beschluss (vgl. Art. 18
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 18 Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer - 1 Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor.
1    Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor.
2    Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 11 und 12 abschliessend geprüft haben.3
und Art. 26
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG).

3.4 Die Begriffe der inneren und der äusseren Sicherheit lassen sich angesichts ausgeprägter Interdependenzen immer weniger trennen, weshalb die Unterscheidung in der Lehre teils als nicht mehr sachgerecht bezeichnet wird (vgl. Urs Saxer, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl. 2008, Art. 185 N. 8 m.H.). Im vorliegenden rechtlichen Kontext ist wesentlich, dass der Gesuchsteller das Gewaltmonopol des Staates akzeptiert und dass sein Verhalten auf das Vorhandensein der in einer Demokratie notwendigen minimalen Diskursbereitschaft schliessen lässt. Diese klassische Einbürgerungsvoraussetzung fordert einen Basiskonsens mit der Schweizer Bevölkerung ein, ohne den die demokratische Gemeinschaft in Frage gestellt wäre (vgl. Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371 m.H.). Von einem Gesuchsteller darf verlangt werden, dass er sich zu den demokratischen Institutionen des Landes bekennt. Gesuchsteller, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2 m.H.).

4.

4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein und damit auch im Verfahren auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).Im Unterschied zu dem im Zivilprozessrecht geltenden Verhandlungsgrundsatz weist er die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit der Behörde zu. Sie ist es, die den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes vollständig und richtig abzuklären hat. Eine nicht unbedeutende Relativierung erfährt der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Wo sich die Parteien weigern, das ihnen Zumutbare zu unternehmen, um den Sachverhalt festzustellen, ist die Behörde nicht gehalten, von Amtes wegen weiter zu ermitteln. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts verweigert. In den letzteren beiden Fällen entscheidet die Behörde aufgrund des gesammelten Tatsachenmaterials nach Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren.

4.2 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Im Verfahren auf ordentliche Einbürgerung liegt sie demzufolge beim Gesuchsteller: Hegt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens begründete Zweifel am Vorliegen einer der Einbürgerungsvoraussetzungen des Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG, hat sie so zu entscheiden, wie wenn das Nichtvorliegen dieser Einbürgerungsvoraussetzung erwiesen wäre (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4192/2012 vom 29. April 2013 E. 5 m.H.).

4.3 Erkenntnisquellen der amtlichen Sachverhaltsermittlung bilden das eigene Fachwissen der entscheidenden Behörde, das allgemeine notorische Wissen sowie die Beweismittel, welche die Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens erhebt. Zu den Beweismitteln gehören gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG Urkunden, Auskünfte von Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Diese Aufzählung ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht abschliessend zu verstehen (Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 73). Zulässig ist namentlich die amtshilfeweise Dienstbarmachung von Erkenntnissen einer Drittbehörde, was insbesondere in Gestalt eines Amtsberichts erfolgen kann. Darunter ist der Bericht einer Behörde zu bestimmten Tatsachen und Verhältnissen zu verstehen, über die diese Behörde aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkenntnisse hat. Unter Umständen besteht eine eigentliche Rechtspflicht zu einer derartigen behördenübergreifenden Zusammenarbeit. Sie kann sich direkt aus dem Gesetz ergeben oder aus der Tatsache, dass der entscheidenden Behörde der erforderliche Sachverstand fehlt (Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N. 179 ff.).

4.4 Bei der Einbürgerung ist das Vorliegen einer Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu prüfen. Zu diesem Zweck kann und muss das BFM eine Stellungnahme des NDB einholen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes vom 4. Dezember 2009 [V NDB, SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang I und Ziff. 9.2.1 Anhang III V NDB; vgl. auch Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N. 179 ff.). Die Stellungnahme des NDB bindet das BFM zwar nicht. Allerdings ist der NDB die Fachbehörde des Bundes in Fragen der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8
SR 172.214.1 Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) - Organisationsverordnung VBS
OV-VBS Art. 8 Nachrichtendienst des Bundes - 1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
1    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
2    Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den In- und Auslandnachrichtendienst sicher.
3    Er verfolgt die folgenden Ziele:
a  Er trägt massgebend zur Sicherheit und Freiheit der Schweiz bei.
b  Er ist der zivile Nachrichtendienst der Schweiz.
c  Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit.
d  Er ist der Ansprechpartner gegenüber sämtlichen Stellen des Bundes und der Kantone und ist für den nachrichtendienstlichen Verbund Schweiz verantwortlich.
4    Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr:
a  Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.
b  Er nimmt Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr.
c  Er führt das Bundeslagezentrum und sorgt damit für eine umfassende Beurteilung und Darstellung der Bedrohungslage.
d  Er führt die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.
e  Er führt das nachrichtendienstliche Lage- und Analysezentrum der Melde- und Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.
f  Er sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie, bei interkantonalen, nationalen und internationalen Ereignissen, für die Darstellung des nachrichtendienstlichen Lagebildes.
5    Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2009 [OV-VBS, SR 172.214.1]. Das BFM wird daher - ähnlich wie im Falle des Gutachtens - in Fachfragen von einer Stellungnahme des NDB nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das ist etwa der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert, unzureichend begründet oder an inneren Widersprüchen leidet (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 485 m.H.).

5.
Vorweg ist kurz auf die Verfahrensführung durch die Vorinstanz einzugehen. Der Beschwerdeführer beanstandet ein unnötiges "Hin und Her" im Zusammenhang mit der Frage, ob er an seinem Gesuch festhalten und eine anfechtbare Verfügung wolle. Das Bundesverwaltungsgericht teilt teilweise die Auffassung des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer am 24. März 2010 angefragt wurde, erklärt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz zuvor eine zweite Stellungnahme des DAP/NDB eingeholt hatte. Weshalb allerdings die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Juli 2010 und 21. August 2010 noch zwei Mal mit derselben Frage an den Beschwerdeführer gelangte, obwohl er mit Eingabe vom 29. April 2010 unmissverständlich erklärte hatte, dass er nicht daran denke, sein Gesuch zurückzuziehen, und eine Verfügung erwarte, ist nicht leicht zu verstehen. Mit ergänzenden Abklärungen und der Respektierung des rechtlichen Gehörs, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darlegt, können die Anfragen jedenfalls nicht erklärt werden, denn zwischenzeitlich wurden keine Abklärungen vorgenommen. Diese Feststellungen bleiben jedoch ohne Rechtsfolge, da dem Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung durch die Vorinstanz offensichtlich kein Rechtsnachteil erwuchs.

6.
Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung mit Zweifeln an einer hinreichenden Gewähr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gemäss Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG.

6.1 Die Vorinstanz stützt sich auf zwei Stellungnahmen des DAP bzw. des NDB (nachfolgend: DAP/NDB) vom 6. Juli 2009 und 5. März 2010. Danach sei der Beschwerdeführer bei ihnen verzeichnet. Einerseits sei er im Jahr 2004 durch die Polizei kontrolliert worden und dabei im Besitz von Klebern der türkischen linksextremistischen Gruppierung MLKP gewesen. Andererseits sei der Beschwerdeführer am 8. April 2006 neben einer bewilligten Demonstration auch an einer unbewilligten Demonstration registriert worden, die einen Bezug zur MLKP gehabt habe, was er selbst zu einem späteren Zeitpunkt nicht verneint habe. Bei der MLKP handle es sich gemäss Erkenntnissen des NDB um eine von Europa aus operierende, gewaltextreme, auf Attentate, Bombenanschläge und Sabotage spezialisierte marxistisch-leninistische Organisation. Auch wenn der DAP/NDB in den letzten beiden Jahren (gerechnet rückwirkend ab März 2010) keine Kenntnisse über ein neuerliches Engagement des Beschwerdeführers im Bereich der MLKP erhalten habe, könne der DAP/NDB im Frühling 2010 nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer direkt oder indirekt Kontakte zu Exponenten der MLKP unterhalte. Der DAP/NDB könne dies erst in zwei bis drei Jahren definitiv tun. Das Einbürgerungsgesuch sei erst Ende Januar 2008 eingereicht worden, sodass die Feststellung des DAP/NDB "von fehlenden seitherigen Engagements allerdings nachvollziehbar" sei.

6.2 Zwar bestreite der Beschwerdeführer jede Verbindung zur MLKP und behaupte, keine Parteimitglieder zu kennen. Er behaupte auch, dass er sich immer parteiunabhängig an bewilligten Demonstrationen beteiligt habe, und verweise dabei auf das Asylverfahren. Das sei jedoch wenig glaubwürdig. Das Asylverfahren sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2007 abgeschlossen worden. Im Urteil werde unter anderem festgehalten, dass sich mehrere Angehörige des näheren und weiteren Familienverbandes des Beschwerdeführers als aktive Mitglieder bzw. Sympathisanten der MLKP exponiert hätten. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Asylverfahren (der Beschwerdeführer und seine Eltern) aktenkundig Kontakte zur MLKP in der Schweiz und in Deutschland pflegten, wobei sie seit 2004 wiederholt, offenbar auch illegal, nach Deutschland gereist seien, um an Anlässen der MLKP teilzunehmen. Zudem habe sich auch der Beschwerdeführer an einer antitürkischen Demonstration in Bern am 8. April 2006 politisch beteiligt. Ausgehend von diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sie nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 8. April 2006 parteiabhängig tätig gewesen sei.

6.3 Die Vorinstanz hält fest, dass den Beschwerdeführer gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG verpflichtet sei, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Er habe "nachzuweisen", dass er alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle. Zwar bestreite der Beschwerdeführer alle Ausführungen des DAP/NDP. Er unterlasse es jedoch, seine Behauptungen durch das Einreichen von Urkunden oder "Nennen entsprechender Personen" näher zu belegen oder "die entsprechenden Dokumente anzurufen". Stattdessen bezichtige er das BFM, das Verfahren durch unnötiges Hin und Her zu verzögern. Er weise jedoch nicht nach, dass alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer sei dementsprechend nicht gelungen, die Zweifel an einer hinreichenden Gewähr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu zerstreuen. Die Folgen habe er selbst zu tragen. Er scheine zur Einbürgerung nicht geeignet zu sein, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wegen Nichterfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich sei, auch wenn die festgestellten politischen Aktivitäten einige Zeit zurücklägen.

7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er alle Einbürgerungsvoraussetzungen voll und ganz erfülle. Die angefochtene Verfügung beruht seiner Auffassung nach auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt, verletzt Bundesrecht, erweist sich als "willkürlich, unangemessen und unverhältnismässig" und gründet auf "falscher Ausübung des Ermessens".

7.1 Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, er fühle sich als Schweizer und sei vollständig in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert. Seine politischen Aktivitäten seien immer parteiunabhängig und friedfertig gewesen und hätten den Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung respektiert. Ihm sei es dabei immer und ausschliesslich um ein Engagement für die Rechte des kurdischen Volkes gegangen. Weder sei er jemals Sympathisant der MLKP gewesen noch habe er jemals Kontakte zur MLKP unterhalten. Er stelle fest, dass die Vorinstanz für ihre tatsachenwidrigen Behauptungen keine verwertbaren Beweismittel vorlege, und bestreite namentlich die entsprechenden Feststellungen des DAP/NDB in seinen Stellungnahmen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er alles unternommen habe, um in die Akten des NDB Einsicht zu erhalten. Das sei ihm nicht gelungen. Er habe vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, an den er vom NDB verwiesen worden sei, nur ein Standard-Antwortschreiben erhalten. Sollte er doch noch an die Akten herankommen, würde er sie umgehend zu Handen des Verfahrens einreichen.

7.2 Der Vorinstanz wirft der Beschwerdeführer vor, sie übernehme unreflektiert "Erkenntnisse" des DAP/NDB und leite daraus seine Unglaubwürdigkeit in Bezug auf die angebliche Mitgliedschaft bei der MLKP ab. Das sei "natürlich" ein beweistechnischer "Mumpitz". Sodann sei es eine "offensichtlich" falsche Schlussfolgerung, wenn die Vorinstanz von der Teilnahme an einer Demonstration, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem im Asylverfahren ergangenen Urteil feststelle, auf seine Parteiabhängigkeit schliesse. Die Vorinstanz werfe ihm des Weiteren vor, er unterlasse es, seine Behauptungen durch Einreichen von Urkunden oder Nennen von Personen zu belegen. Das sei eine geradezu "schwachsinnige Forderung" im Lichte des Umstands, dass er dann mit Dokumenten beweisen müsste, dass er nicht Mitglied einer politischen Gruppierung sei. Im Übrigen habe er sich nachweislich darum bemüht, an die Akten des NDB "heranzukommen". Die Vorinstanz scheine dem DAP/NDB blind zu glauben, auch wenn dieser keine Belege für seine Behauptungen vorlege. Sie übersehe dabei, dass der DAP/NDB ausdrücklich anerkenne, keine Anhaltpunkte zu haben, die es rechtfertigten, die Ablehnung der Einbürgerung zu beantragen. Der unbegründeten Empfehlung des DAP/NDB, noch zwei bis drei Jahre zuzuwarten, lasse die Vorinstanz in vorauseilendem Gehorsam die Ablehnung des Gesuchs folgen - ein Akt "reiner Willkür". Aus dem Sachverhalt, wie er sich aus seinen Vorbringen ergebe, folge, dass er alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle. Die Argumentation der Vorinstanz stelle sich demgegenüber als Aneinanderreihung von unbewiesenen Vermutungen dar.

7.3 Der Beschwerdeführer fährt fort, die Vorinstanz "vermische" in der angefochtenen Verfügung Tatsachen mit Vermutungen. Beim DAP/NDB offenbar vorhandene Vermutungen genügten nicht zur Feststellung, dass er nicht zur Einbürgerung geeignet sei. Aus einem Verdacht könne jedoch "Tatsache" (recte wohl: "keine Tatsache") werden, es sei bestenfalls möglich, einen Verdacht zu erhärten, "wobei es dann immer noch ein Verdacht wäre und keine Tatsache". Die Vermutungen würden auch nicht Tatsachen, indem sie ständig wiederholt würden. Es sei nicht an ihm, dem Beschwerdeführer, irgendwelche Vermutungen des DAP/DNB durch Gegenbeweise umzustürzen wie die Vorinstanz suggeriere. Wenn schon sei es Sache der Vorinstanz, Beweise für ihre Behauptung vorzulegen, dass er nicht für die Einbürgerung geeignet sei. Das sei nicht der Fall. Er, der Beschwerdeführer, anerkenne nicht, dass Beweise für eine fehlende Eignung zur Einbürgerung vorlägen. Die anderslautenden Behauptungen der Vorinstanz änderten nichts an diesem "Beweisergebnis". Die MLKP sei keine in der Schweiz verbotene Organisation. Auch eine Mitgliedschaft wäre nicht geeignet, einen ablehnenden Einbürgerungsentscheid zu begründen. Das scheine geradezu offensichtlich angesichts der Tatsache, dass seine Tante B._______ (geb. 1961), die nach ihm ein Einbürgerungsgesuch gestellt habe, längstens problemlos eingebürgert worden sei. Diese Tante sei nachweislich aktives Mitglied der MLKP gewesen und habe im Jahr 1997 in der Schweiz Asyl erhalten. Die Erwägungen der Vorinstanz seien gespickt mit solchen "Vermutungen, Fehlinformationen und falschen Behauptungen ohne jeden Beleg".

8.
Zu den Standpunkten der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die Eignung des Beschwerdeführers zur Einbürgerung nach Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG nimmt das Bundesverwaltungsgericht wie folgt Stellung:

8.1 Der Beschwerdeführer irrt, wenn er davon ausgeht, dass ihm fehlende Eignung zur Einbürgerung nachgewiesen werden müsse. Es wurde weiter oben bereits dargelegt, dass entsprechend der im Verfahren auf ordentliche Einbürgerung geltenden Beweislastverteilung begründete Zweifel an der Einbürgerungseignung eines Gesuchstellers zur Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung führen. Es ist daher zu prüfen, ob die Beweislage solche begründeten Zweifel zulässt. Die Zweifel der Vorinstanz an der Einbürgerungseignung des Beschwerdeführers nähren sich hauptsächlich aus zwei Quellen: Den beiden Stellungnahmen des DAP/NDB vom 8. Juli 2009 und 5. März 2010 und den Asylakten der Familie des Beschwerdeführers. Zu den beiden Stellungnahmen des DAP/NDB ist vorweg festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht beim NDB Akten rechtshilfeweise erhältlich machen konnte, auf die sich die Stellungnahme stütze. Diese Akten sind zwar gemäss der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Erklärung des NDB nicht zur Edition an die Parteien bestimmt. Soweit die beiden Stellungnahmen des DAP/NDB jedoch den wesentlichen Inhalt der erwähnten Aktenstücke korrekt wiedergeben, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht überzeugen konnte, kann auf sie auch zu Lasten des Beschwerdeführers abgestellt werden (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG). Einer Berücksichtigung der Akten zu Gunsten des Beschwerdeführers stehen zum vornherein keine Hindernisse entgegen.

8.2 Es kann entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kein Zweifel daran bestehen, dass er mit der "Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei" der Türkei (MLKP) sympathisierte bzw. sympathisiert. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Asylsache des Beschwerdeführers (und seiner Eltern) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen einschlägigen familiären Hintergrund verfüge. Zahlreiche Angehörige seines näheren und weiteren Familienverbands hätten sich als aktive Mitglieder bzw. Sympathisanten der MLKP exponiert. Mehreren Verwandten sei daher in der Schweiz, in Deutschland und in Grossbritannien Asyl gewährt und mehrere Verwandte seien wegen exilpolitischen Tätigkeiten für die MLKP als Flüchtlinge anerkannt worden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7089/2006 vom 1. November 2007 E. 6.3). Was den Beschwerdeführer und seine Eltern angehe, so hätten sie in der Schweiz und in Deutschland Kontakte zur MLKP gepflegt. Unter anderem seien sie illegal nach Deutschland gereist und hätten dort an Anlässen der MLKP teilgenommen (E-7089/2006 E. 6.5). Gemäss Darstellung ihres Rechtsvertreters in der Eingabe vom 30. Juni 2006 hätte der Beschwerdeführer an vorderster Front gegen die Türkei demonstriert und dabei die Zeitschrift "Atilim", ein Presseorgan der MLKP, verteilt. Den Stellungnahmen des DAP/NDB kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 kontrolliert wurde, als er Kleber der MLKP verteilte. Sodann nimmt die Stellungnahme Bezug auf die polizeiliche Befragung vom 19. Dezember 2008, anlässlich derer der Beschwerdeführer von seinen grossen Sympathien für die MLKP keinen Hehl machte. Den Stellungnahmen kann ebenfalls entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 polizeilich kontrolliert wurde, als er dabei war, Kleber der MLKP im öffentlichen Raum anzubringen.

8.3 Die MLKP ist nach den Erkenntnissen des DAP/NDB eine türkische, von Europa aus operierende, gewaltextreme, auf Attentate, Bombenanschläge und Sabotage spezialisierte marxistisch-leninistische Gruppierung. Es sind keine Gründe erkennbar, die es rechtfertigen würden, von dieser Beurteilung abzuweichen, zumal sie auch durch andere europäische Staaten geteilt wird. Es sei etwa auf das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz hingewiesen, das in seinen jährlichen Verfassungsschutzberichten die MLKP als eine Organisation beschreibt, welche die Errichtung der Diktatur des Proletariats mit dem Ziel einer kommunistischen Gesellschaftsordnung anstrebe, die Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung ausdrücklich billige und für eine Reihe von Bombenanschlägen und Attentaten in der Türkei verantwortlich zeichne (u.a. im Vorfeld der Tagung des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank Anfang 2009 in Istanbul, am 5. Juni 2010 auf eine Filiale des "Starbucks Caffee" in Istanbul, am 18. Mai 2010 auf ein Büro der türkischen rechtsnationalen Partei BBP in Istanbul, am 26. November 2011 auf ein Lieferfahrzeug der Zeitung Sabah in Istanbul, am 2. Januar 2012 auf das Büro der türkischen Regierungspartei in Istanbul, am 29. und 30. April 2012 in Istanbul auf die Polizeikommandantur und auf die Regionaldirektion des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit). In Europa beschränke sich die MLKP allerdings auf gewaltfreie Agitation und Propaganda, wobei einer der Schwerpunkte die Unterstützung des kurdischen "Befreiungskampfes" sei (vgl. Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern: Verfassungsschutzberichte der Jahre 2009 bis 2012, www.verfassungsschutz.de Öffentlichkeitsarbeit Publikationen Verfassungsschutzberichte , abgerufen am 31.07.2014; vgl. auch United Kingdom, Home Office: Country of Origin Information Report - Turkey, 09.08.2010, S. 171, www.refworld.org/docid/4c6135932.html , abgerufen am 04.08.2014]).

8.4 Das von der MLKP ausgehende Gefährdungspotential scheint seit Jahren eher gering zu sein. Sie ist jedenfalls dem Verfassungsschutzbericht des Jahres 2013 des deutschen Ministeriums im Gegensatz zu denen der Vorjahre kein eigenes Kapitel mehr wert und in den jährlichen Lagebeurteilungen des NDB bzw. früher des DAP nur gerade einmal verzeichnet. Im "Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2006" wird sie im Zusammenhang mit Kundgebungen aus Anlass einer im September 2006 in der Türkei durchgeführten Verhaftungswelle und der Umsetzung der türkischen Antiterrorgesetzes erwähnt. Die MLKP-Aktivisten werden dabei als eher besonnen beschrieben, die sich auf Treffen in frei zugänglichen Lokalen und öffentlichen Plätzen beschränkten und Unterschriftensammlungen durchführen (vgl. Bericht 2006 zur inneren Sicherheit der Schweiz, S. 35 f., Dokumentation > Berichte > Weitere Berichte > Innere Sicherheit>, abgerufen am 31.07.2014). Das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz äusserte sich letztmals im Verfassungsschutzbericht 2012 zur MLKP. Es ging davon aus, dass die MLKP ihre Aktivitäten im bisherigen gewaltfreien Rahmen fortsetzen werde (Verfassungsschutzbericht 2012, S. 364). Der NDB geht in seinem Lagebericht 2014 im Kontext der Türkei lediglich auf die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) ein und bewertet die Situation, wie bereits in den Vorjahren, als ruhig, was sich jedoch je nach den Entwicklungen in der Türkei vergleichsweise rasch ändern könne.

8.5 Bei dieser Sachlage genügen blosse Sympathien eines Gesuchstellers für die MLKP nicht, um begründete Zweifel an der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu stützen. Ebenso wenig genügt es, wenn ein Gesuchsteller Personen aus dem Umfeld der MLKP kennt oder mit ihnen verkehrt. Die begründeten Zweifel müssen sich aus anderen Elementen ergeben, wozu nicht die politische Gesinnung, sondern konkrete, in einem demokratischen Rechtsstaat nicht legitime Handlungen des Gesuchstellers selbst gehören (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1123/2006 vom 12. September 2008 E. 5.2 m.H.). Dabei ist hervorzuheben, dass der Gesuchsteller seine angestammte kulturelle Identität nicht verleugnen muss (Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, N. 555 ff. und N. 681 ff.) und auch in diesem Kontext von Grundrechten wie etwa der Meinungsfreiheit (Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 22 Versammlungsfreiheit - 1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
BV) Gebrauch machen kann. Demgemäss steht ein politisches Engagement wie etwa jenes für kurdische Anliegen einer Einbürgerung nicht im Weg. Von zentraler Bedeutung ist indessen, dass solche Aktivitäten gewaltfrei ablaufen und keine Sicherheitsinteressen der Schweiz tangieren (vgl. in diesem Sinn auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.4.4).

8.6 Solche Gefahren sind beim Beschwerdeführer nicht auszumachen. Dass er im Jahre 2004 MLKP-Kleber im öffentlichen Raum anbrachte oder später an Demonstrationen teilnahm und dabei Presseorgane der MLKP verteilte, reicht für sich alleine nicht aus. Was die Vorinstanz mit der vom DAP/NDB übernommenen vagen Andeutung meint, der Beschwerdeführer habe am 8. April 2006 nicht nur an einer bewilligten, sondern auch an einer unbewilligten Demonstration "mit Bezug" zur MLKP teilgenommen, was er später nicht verneint habe, ist völlig unklar. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten des NDB geben zu Art und Ausmass dieses "Bezugs" keinen Aufschluss. Dort wird die MLKP im hier interessierenden Kontext nicht thematisiert. Schon gar nicht kann den Beizugsakten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hätte, sich zu einem solchen Bezug zu äussern. Ihnen und allgemein zugänglichen Quellen kann lediglich entnommen werden, dass die bewilligte Kundgebung aus Anlass der Zusammenstösse zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK durchgeführt wurde und sich gegen "Kurdenmorde in der Türkei" richtete. Bei der zweiten unbewilligten Kundgebung, an der der Beschwerdeführer teilgenommen haben soll, handelte es sich um eine Nachdemonstration zur gleichentags durchgeführten Grossveranstaltung der UNIA gegen die Schliessung des Swissmetal-Werkes Boillat in Reconvilier. Themen der unbewilligten Nachdemonstration waren diese Schliessung und die Solidarität mit den Jungendprotesten in Frankreich (vgl. Medienmitteilung Nr. 127 der Stadtpolizei Bern vom 9. April 2006, online abrufbar unter: www.bern.ch > Mediencenter > Medienmitteilungen Feuerwehr und Sanitätspolizei > 63 Festnahmen anlässlich einer unbewilligten Demonstration, besucht am 4. August 2014; ferner "Kurzer Bericht zu den Protest-Demos gegen die Einkesselung der Reconvillier-/Paris-Solidemo in Bern", online unter: switzerland.indymedia.org/de/ 2006/04/ 40036.shtml). Welche Rolle der Beschwerdeführer dabei spielte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

9.
Alles in allem lässt die Beweislage für Schlussfolgerungen, wie sie in der angefochtenen Verfügung gezogen werden, keinen Raum. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses lag nichts Konkretes vor, das begründete Zweifel an der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG stützt. Insoweit verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Ob sich die Situation zum heutigen Zeitpunkt anders darstellt, ist nicht bekannt. Unbekannt und von der Vorinstanz nicht geprüft wurde, ob der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen an die Einbürgerungseignung gemäss Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG erfüllt. Wohl stellt sie in der angefochtenen Verfügung die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in Frage, indem sie auf eine angebliche Anmeldung bei der IV hinweist, die sich bei den Asylakten befinden soll, und vorbringt, gemäss Einbürgerungsunterlagen amte der Beschwerdeführer seit November 2007 als Hauswart. Sie äussert sich zu diesem Punkt jedoch nicht abschliessend und nimmt in ihrer Replik - soweit ersichtlich - ihren offenbar irrtümlichen und inhaltlich kaum nachvollziehbaren Vorbehalt zurück. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit nicht abgeklärt und die Einbürgerungssache dementsprechend nicht entscheidsreif. Nun kann das Bundesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich die Entscheidsreife selbst herbeiführen und ein reformatorisches Urteil fällen. Dem steht jedoch im vorliegenden Fall der Umfang der Ermittlungen im Weg sowie die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die (einzige) Rechtsmittelinstanz verloren ginge, würde das Bundesverwaltungsgericht als erste und mangels Weiterzugsmöglichkeit einzige Instanz über die übrigen Voraussetzungen der Einbürgerungseignung befinden. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Dabei ist zu Handen der Vorinstanz festzuhalten, dass eine ausreichende Gewähr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG nur mit neuen Erkenntnissen verneint werden könnte.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und es ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und gestützt auf die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. Januar 2012 eingereichte Kostennote auf Fr. 3'943.15 (inkl. MwSt.) festzusetzen.

11.
Gemäss Art. 83 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG unterliegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung nicht der Beschwerde an das Bundesgericht. Der Ausschluss bezieht sich auf alle Hoheitsakte im Sinne von Art. 82 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BüG, die im Rahmen des Verfahrens auf ordentliche Einbürgerung einer ausländischen Person ergehen, unabhängig davon, ob es sich dabei um End-, Teil-, Vor- oder Zwischenentscheide handelt (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 83; Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 83 m.H.). Erfasst ist daher auch die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, die als Zustimmung des Bundes zu Handen des Verfahrens auf ordentliche Einbürgerung ergeht. Das vorliegende Urteil ist daher endgültig (noch offen gelassen im Urteil des Bundesgerichts 1C_238/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4).

Dispositiv S. 22

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der entrichtete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'943.15 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-563/2011
Datum : 10. September 2014
Publiziert : 26. September 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 16 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
22 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 22 Versammlungsfreiheit - 1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
37 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
38
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BüG: 4 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 4 Adoption - Wird ein minderjähriges ausländisches Kind von einer Person mit Schweizer Bürgerrecht adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der adoptierenden Person und damit das Schweizer Bürgerrecht.
12 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
13 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
14 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
15 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
18 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 18 Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer - 1 Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor.
1    Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor.
2    Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 11 und 12 abschliessend geprüft haben.3
26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
28 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
29 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Das SEM entscheidet über die Wiedereinbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.
1    Das SEM entscheidet über die Wiedereinbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.
2    Der Bundesrat regelt das Verfahren.
30 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 30 Einbezug der Kinder - In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
31a  31b  51 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
58a  82
OV-EJPD: 14
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
1    Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
2    Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.
OV-VBS: 8
SR 172.214.1 Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) - Organisationsverordnung VBS
OV-VBS Art. 8 Nachrichtendienst des Bundes - 1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
1    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
2    Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den In- und Auslandnachrichtendienst sicher.
3    Er verfolgt die folgenden Ziele:
a  Er trägt massgebend zur Sicherheit und Freiheit der Schweiz bei.
b  Er ist der zivile Nachrichtendienst der Schweiz.
c  Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit.
d  Er ist der Ansprechpartner gegenüber sämtlichen Stellen des Bundes und der Kantone und ist für den nachrichtendienstlichen Verbund Schweiz verantwortlich.
4    Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr:
a  Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.
b  Er nimmt Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr.
c  Er führt das Bundeslagezentrum und sorgt damit für eine umfassende Beurteilung und Darstellung der Bedrohungslage.
d  Er führt die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.
e  Er führt das nachrichtendienstliche Lage- und Analysezentrum der Melde- und Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.
f  Er sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie, bei interkantonalen, nationalen und internationalen Ereignissen, für die Darstellung des nachrichtendienstlichen Lagebildes.
5    Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Weitere Urteile ab 2000
1C_238/2008
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BVGE
2013/33
BVGer
C-1123/2006 • C-2848/2012 • C-2946/2008 • C-4192/2012 • C-563/2011 • E-7089/2006
BBl
1987/III/305