Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-4188/2020

Urteil vom 10. Juni 2022

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton,

Gerichtsschreiberin Anna-Barbara Adank.

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,
Parteien
alle vertreten durch MLaw LL.M. Marad Widmer,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Einreise in die Schweiz und der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug).

Sachverhalt:

A.
Im Dezember 2018 ersuchte A._______, russische Staatsbürgerin, geboren 1953, um eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Ziel, fortan in der Schweiz bei ihrer Tochter, B._______, und ihrem Schwiegersohn, C._______, beide britisch-schweizerische Staatsbürger, zu leben.

B.
Nach mehreren Abklärungen befürwortete der Kanton Waadt im März 2020 die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und leitete den Fall zur Genehmigung dem Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) weiter.

C.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das SEM die Genehmigung mit Verfügung vom 14 Juli 2020. Es hielt namentlich fest, dass die Tochter (...) bei der X._______ in (...) sei, womit sie sich nicht auf das FZA berufen könne. So auch der Schwiegersohn, habe dieser doch die Beziehung zu seiner Schwiegermutter erst nach der Heirat in der Schweiz im Oktober 2010 aufgebaut. Gemäss AIG (SR 142.20) seien die Eltern nicht nachzugsfähig. Aber auch unter Art. 3 Anhang 1 FZA sei eine Bewilligung zu verweigern, sei A._______ nicht auf die Unterstützung ihrer Familie in der Schweiz angewiesen. Schliesslich sei auch kein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ersichtlich.

D.
Mit Beschwerde vom 21. August 2020 ersuchten die Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) namentlich die Verfügung vom 14. Juli 2020 aufzuheben und eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sie argumentieren, das FZA sei anwendbar, habe B._______doch noch vor ihrer Heirat als Arbeitnehmerin in der Schweiz von ihrem FZA-Recht Gebrauch gemacht. Weiter erklären sie, A._______ und ihrem Ehemann stünde eine Summe von 23'267.94 Rubel monatlich zur Verfügung, die Lebenshaltungskosten in der Region Krasnodar beliefen sich jedoch für zwei Personen auf 41'944.76 Rubel (ohne Wohn- und Krankenversicherungsschutz).

E.
Am 11. September 2020 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.

F.
Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

G.
Im Juni und im November 2021 erkundigten sich die Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Infolge Instruktionsmassnahme vom 21. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführer mit Brief vom 21. Februar 2022 mehrere Beweismittel ein. Mit Schreiben vom 11. März 2022 baten sie das Gericht um eine rasche Verfahrenserledigung, da momentan keine Geldüberweisungen nach Russland mehr möglich seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AIG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG]) sind erfüllt.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

3.
Gemäss Art. 99
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
AIG in Zusammenhang mit Art. 6 Bst. f der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (RS 142.201.1) ist das Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 3
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
von Anhang I FZA vom SEM genehmigungsbedürftig.

4.
Zuerst ist mit dem SEM festzuhalten, dass gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AIG nur (ausländische) Ehegatten und minderjährige Kinder nachgezogen werden können. Es besteht vorliegend keine Nachzugsmöglichkeit nach AIG, was die Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machen. Auch aus der Rechtsprechung zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung schützt die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Über diesen engen Kern hinausgehende Beziehungen zwischen nahen Verwandten - wie vorliegend zwischen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn - fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auch ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Dieses kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). Die Beziehung fällt nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Der geschilderte gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin 1, welche zusammen mit ihrem Ehemann lebt, und ihre Beziehung zu den Beschwerdeführern 2 und 3 erfüllen ein dem Schutzgedanken von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK entsprechendes verwandtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis nicht. Dies machen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auch nicht geltend.

5.
Als nächstes ist zu prüfen, ob das FZA anwendbar ist.

5.1 Vorliegend verneint das SEM die Anwendbarkeit des FZA aufgrund der Erwerbstätigkeit der Tochter bei der X._______ und die damit verbundene EDA-Legitimationskarte, lässt die Frage schliesslich aber offen. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die damals nur britische Beschwerdeführerin 2 bei ihrer Einreise in die Schweiz im August 2010 von ihrem FZA-Recht Gebrauch machte, um hier einer privatrechtlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erst im Oktober 2010 habe sie den Beschwerdeführer 3 geheiratet und später bei der X._______ angefangen zu arbeiten. Einmal «aktiviert», bleibe das FZA anwendbar. Somit sei dieses Abkommen unabhängig der Frage des X._______-Mitarbeiterstatus anzuwenden. Sie bestreiten die Nichtanwendbarkeit des FZA in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 nicht. Das SEM erwidert die Argumentation in seiner Vernehmlassung nicht.

5.2 Im Zeitpunkt der Gesuchstellung im Dezember 2018 war das Vereinigte Königreich noch Konventionsstaat des FZA. Dieses gilt denn auch weiterhin für Familiennachzugsgesuche, die bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wurden (vgl. das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 [RS 0.142.113.672]).

Auch EU-Schweizer Doppelbürger können sich auf das FZA berufen, sofern sie von ihrem FZA-Recht einmal Gebrauch gemacht haben (BGE 135 II 369 E. 2, 143 II 57 E. 3, insbesondere E. 3.8.2).

Gemäss Art. 3 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (VFP; RS 142.203) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Bst. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 43 Zulassung für besondere internationale Funktionen - (Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG)
1    Die Zulassungsvoraussetzungen des AIG gelten für folgende Ausländerinnen und Ausländer nicht, solange sie ihre Funktion ausüben:
a  Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
b  Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
c  andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
d  Hauspersonal der in den Buchstaben a-c genannten Personen, das eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzt;
e  Beamte ausländischer Verwaltungen oder Angestellte von Unternehmen, die im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Auftrags ihren Dienst- oder Arbeitsort in der Schweiz haben;
f  Korrespondentinnen und Korrespondenten, die ausschliesslich für Zeitungen, Zeitschriften, Presse- oder Informationsagenturen oder Radio- oder Fernsehanstalten mit Sitz im Ausland tätig sind und beim EDA oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sind;
g  von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die in bilateralen Abkommen festgelegte Aufgaben zugunsten ausländischer Arbeitnehmer wahrnehmen;
h  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen mit Sitz in der Schweiz, denen der Bundesrat entsprechende Erleichterungen einräumt.
2    Die Ehegattin oder Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 25 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.
3    Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 21 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstabe c im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; RS 142.201), gilt die VFP nicht für EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, solange diese ihre Funktion als Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz ausüben und eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen.

5.3 Die Beschwerdeführerin 2 ist als britischen Staatsangehörige in die Schweiz eingereist und ging hier einer privatrechtlichen Erwerbstätigkeit nach, bevor sie den Beschwerdeführer 3 heiratete (so die unumstritten gebliebene Tatsachendarstellung in BVGer-act. 1 S. 5f. und Anhang 8). Somit scheint sie von ihrem FZA Recht Gebrauch gemacht zu haben. Erst 2017 hat sie ihre Funktion bei der X._______ aufgenommen (SEM-act. 2 S. 120). Nach ihrer Einbürgerung 2018 stellte sie zusammen mit ihrem Ehemann das Familiennachzugsgesuch. Schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung besass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schweizer Staatsbürgerschaft daher keine EDA Legitimationskarte mehr. Das FZA scheint somit anwendbar zu sein, was aber im Lichte der nachfolgenden Überlegungen zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.

6.1 Nach Art. 3 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
und Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird. Dabei kommt es darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selber abzudecken, oder ob er zusätzliche Mittel benötigt, die ihm vom Aufenthaltsberechtigten erbracht werden.

Geht es in Wirklichkeit nicht um den Zweck der Familienzusammenführung, ist eine Beschränkung des Nachzugs nicht geeignet, die im FZA verankerte Personenfreizügigkeit massgeblich zu beeinträchtigen, und der Anspruch fällt dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_71/2016 vom 14. November 2016 E. 3.4; 2C_1144/2012 vom 13. Mai 2013 E. 4.2; 2C_274/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.2.1). Es muss deshalb ein minimales tatsächliches (soziales) Familienleben zu den nachzuziehenden Angehörigen vorbestanden haben; mit anderen Worten muss die Beziehung intakt und sachgerecht tatsächlich gelebt worden sein (BGE 136 II 65 E. 5.2; 136 II 177 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 143 II 57 E. 3.8); eine solche Beziehung stellte das SEM vorliegend nicht in Frage, obwohl das Gesuch um Familienzusammenführung erst 8 Jahre nach Einreise in die Schweiz gestellt wurde.

Der Unterhaltsbedarf muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird (Urteil des BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4 m.w.H). Dass für den Unterhalt in der Schweiz gesorgt wird, scheint das SEM für den vorliegenden Fall nicht in Abrede zu stellen. Um die Bedürftigkeit («à charge») der Verwandten in aufsteigender Linie zu bestimmen, muss beurteilt werden, ob diese in ihrem Wohnsitzstaat für ihr eigenes Existenzminimum aufkommen können oder nicht («subvenir à leurs besoins essentiels» ; Urteil des BGer 2C_629/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.1; BVGE 2020 VII/1 E. 8.3.2; Urteil des BVGer F-4084/2018 vom 1. November 2021 E. 6.2).

6.2 Die Bedürftigkeit muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchstellung, vorliegend im Dezember 2018, gegeben sein. Da genaue Informationen für diesen Zeitpunkt aber in den Akten fehlen, wird auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt, weshalb das Gericht die Sache im Dezember 2021 auch instruiert hat. Dies sollte aber zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führen, was die Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machten. In diesem Zusammenhang sei jedoch erwähnt, dass einer der grössten Ausgabenposten 2021 diverse Zahnbehandlungen waren, die 2018, als die monatliche gemeinsame Rente etwa 5'000 Rubel tiefer lag, keine Ausgaben bildeten; die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde von 2020 denn auch monatliche Ausgaben von ca. 42'000 Rubel (ohne Wohnkosten) geltend - im Gegensatz zu den im Februar 2022 aufgeführten ca. 62'000 Rubel.

6.3 Gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten, so wie in casu die verschiedenen Einnahme- und Ausgabenposten. In der Instruktionsmassnahme vom 21. Dezember 2021 wurden die vertretenen Beschwerdeführer denn auch darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine geforderte Unterlage nicht einreichen können, sie verpflichtet seien, dies genau zu begründen, andernfalls das Fehlen der Unterlagen als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden und bei der Beweiswürdigung zu ihren Lasten ausfallen könne (BVGer-act. 12).

6.4 Nach einer kurzen Einleitung in die wirtschaftlichen Gegebenheiten von Rentnern in Russland insbesondere in Region Krasnodar, wo die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann mit einer Gesamtrente von 28'020.39 Rubel lebt (BVGer-act. 13 Anhänge 1 und 2; E. 6.4.1), setzt sich das Gericht mit den geltend gemachten 62'075 Rubel monatlichen Lebenshaltungskosten auseinander (BVGer-act. 13 Anhänge 4ff.; E. 6.4.2).

6.4.1 Nach Einschätzung verschiedener russischer Medien, allerdings basierend auf anekdotischer Evidenz und nicht empirisch belegt, ist eine Existenzsicherung mit einer Altersrente, genannt wird oft eine Summe von ungefähr 10 000 RUB monatlich, mit Einschränkungen möglich. Es wird aber darauf hingewiesen, dass dieses Geld nur für das allernötigste Auskommen, d.h. eine sehr sparsame Ernährung - dafür würden etwa 3'000 Rubel ausgegeben - und Wohnkosten, ausreicht. Für Kleider, neue Möbel oder Elektronik reicht dieses Geld in der Regel nicht - Theater- oder Restaurantbesuche sowie Ferien werden gar nicht erst thematisiert. Erwähnt wird die Bedeutung zusätzlicher Unterstützung, sei es in Form eines kleinen Nebenverdienstes (Verkauf von selbst angebautem Gemüse) oder Zuwendungen naher Familienangehöriger. Besonders bei Bedarf an medizinischer Versorgung, z.B. Medikamente, kann es zu finanziellen Engpässen kommen (« , »: , 10 ["Ich kaufe selten Rüben, sie sind teuer": das Tagebuch einer Rentnerin, die von 10 Tausend Rubel im Monat lebt], 01.10.2021, < https://74.ru/text/economics/2021/10/01/70167497/ , abgerufen im Juni 2022 ; [Gelendschik Stadtzeitung Priboy], , - ? [Überlebensschule für Rentner oder Pension - goldene Zeit?], 11.03.2021, < https://gelpriboy.ru/news/obshchestvo/939-shkola-vyzhivaniya-pensionerov-ili-pensiya-zolotaya-pora/ , abgerufen im Juni 2022). Personen, die im Süden der Russischen Föderation leben, haben gewisse Vorteile: Frischprodukte (Gemüse, Früchte) sind günstiger und stehen vermehrt zur Verfügung ( , , - ? [Überlebensschule für Rentner oder Pension - goldene Zeit?], 11.03.2021, < https://gelpriboy.ru/news/obshchestvo/939-shkola-vyzhivaniya-pensionerov-ili-pensiya-zolotaya-pora/ >, abgerufen im Juni 2022). Die kostenfreie medizinische Versorgung umfasst grundsätzlich die Notfallbehandlung, die ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken sowie die stationäre Behandlung (International Organization for Migration [IOM], Country Fact Sheet: Russia, 2020, < https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Russia_DE.pdf >, abgerufen im Juni 2022). Auch laut dem britischen The Independent sind viele Russen trotz der grundsätzlich kostenlosen medizinischen Grundversorgung gezwungen, Ärzte zu bestechen oder zusätzlich private Krankenversicherungen abzuschliessen, um behandelt zu werden (The Independant, The horror of Russian healthcare, 02.12.2016, < https://www.independent.co.uk/news/world/the-horror-of-russian-healthcare-a7443121.html >, abgerufen im Juni 2022). Die Kosten für Medikamente müssen meist von den Patienten selbst getragen werden, heisst es in einem Bericht des United Nations Research Institute for Social
Development (UNRISD ; Constraints on Universal Health Care in the Russian Federation: Inequality, Informality and the Failures of Mandatory Health Insurance Reforms, 02.2015, < https://www.unrisd.org/en/library/publications/constraints-on-universal-health-care-in-the-russian-federation-inequality-informality-and-the-failur >, abgerufen im Juni 2022).

In der Region Krasnodar bestehen laut dem russischen Informationsportal subsidii.net, das sich auf staatliche Quellen abstützt, für Personen im Rentenalter abhängig vom Alter und der Rentenhöhe eine Reihe von Vergünstigungen. So gibt es z.B. für Personen über 70 Jahre, sofern ihr Einkommen nicht mehr als das Doppelte des Existenzminimums in der Region beträgt, zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Zahlung von Fahrten im Personennahverkehr. Weitere Unterstützung gäbe es auch für das Wohnen. Nach der geltenden Gesetzgebung wird auch für die Zahlung der kommunalen Nebenkosten ein monetärer Ausgleich gewährt, wenn diese mehr als 22 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen. Für die Sanierung eines Wohngebäudes (in dem sich z.B. die bewohnte Eigentumswohnung befindet) wird für den Wohnanteil ein Zuschuss von 100 Prozent gewährt. Für Personen über 70, aber unter 80, wird ein Rabatt von 80 Prozent des Schätzpreises gewährt. Ausserdem erhalten Rentner einen Rabatt von 50 Prozent beim Kauf von Medikamenten, für zahlungspflichtige medizinische Versorgung sowie kostenlosen Zahnersatz (subsidii.net, [Vergünstigungen für Altersrentner in der Region Krasnodar], 07.10.2021, < https://subsidii.net/pensioneram/lgoty-pensioneram-po-starosti-v-krasnodarskom-krae.html >, abgerufen im Juni 2022).

6.4.2 Zuerst ist festzuhalten, dass die Gesamtrente der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes von 28'020.39 Rubel das staatlich festgelegte Existenzminimum für 2022 von 10'227 Rubel pro Person deutlich übersteigt (< https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/vpm_2022.doc >, abgerufen im Juni 2022).

Anschliessend ist auf folgende Posten der eingereichten Ausgabentabelle und Belege (BVGer-act. 13 Anhang 4ff.) einzugehen:

- Lebensmittelkosten: die geltend gemachten monatlichen 20'000 Rubel wirken sehr hoch und bleiben auch unbewiesen. In der Tat scheint eine zwar sparsame, aber genügende Ernährung mit 3'000 bis 4'000 Rubel pro Person möglich (s. E. 6.4.1). Eine kurze Zusammenstellung eines Essensplans mit Huhn, Rind und genügend Trinkwasser via TravelTables, ein Preisvergleichsportal, auf das sich die Beschwerdeführer berufen, ergibt ein monatliches Budget für zwei Personen von ca. 7'000 Rubel. Für diesen Budgetposten sollten somit monatlich 8'000 Rubel ausreichen, um eine genügend ausgewogene Ernährung zu ermöglichen (s. auch Travel Safe, Cost of Living in Krasnodar, Russia, < https://www.travelsafe-abroad.com/cost-of-living/russia/krasnodar/ , abgerufen im Juni 2022, wo von 45 Dollar (knapp 3'000 Rubel) pro Person pro Monat die Rede ist und auf die günstigen und frischen Gemüse hingewiesen wird). Ferner werden 7'500 Rubel monatlich für neue Kleidung und Schuhe geltend gemacht. Nicht nur werden diese Ausgaben nicht annähernd belegt, auch erscheinen sie übertrieben, kosten doch gemäss TravelTables ein Sommerkleid um die 2'500 Rubel und ein paar Rennschuhe der Marke Nike ca. 5'500 Rubel. Es wird daher eine monatliche Sparquote für Bekleidung und Schuhe von 1'000 Rubel belassen, was etwa einem neuen Paar Schuhe und zwei neuen Kleidungsstücken pro Jahr entspricht.

- Gesundheit: diesbezüglich machen die Beschwerdeführer monatliche Ausgaben von 500 Rubel für Brillen und 500 Rubel für vom Staat nicht übernommene Arztbesuche geltend. Diese Kostenpunkte werden zwar nicht belegt, können aber aufgrund ihrer hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Weiter machen sie über 9'000 Rubel monatlich für Medikamente geltend. Dazu wurden 3 Quittungen (zwei für März 2021 und eine für Juni 2021) eingereicht, die zum Teil dasselbe Datum und dasselbe Medikament aufweisen. Die eingereichten Belege ergeben Kosten von ca. 16'700 Rubel (Rabattbetrag). Sind dies die Jahreskosten, ergäbe dies einen monatlichen Betrag von knapp 1'400 Rubel. Stellen dies hingegen Monatskosten dar, was aber unwahrscheinlich erscheint, wurden denn mehrere Packungen des gleichen Medikaments gekauft, so ergäbe dies einen Betrag von monatlich 8'400 Rubel. Es ist nicht ersichtlich wie die geltend gemachten monatlichen 9'037 Rubel berechnet wurden. Auch befinden sich im Dossier keine Angaben oder Dokumente zu der einzunehmenden Medikamentendosis, die eine Berechnung erlauben würden. Es muss daher von einem bewiesenen Betrag von monatlich 1'400 Rubel ausgegangen werden. Ferner werden monatliche Zahnarztkosten in der Höhe von 3'951 Rubel aufgeführt. Auch die Berechnung dieses Betrages bleibt unerklärt. Die Beschwerdeführer reichten diesbezüglich elf Quittungen von Behandlungen des Ehemanns zwischen September und Oktober 2021 für einen Gesamtbetrag von 62'270 Rubel ein, was für ein Jahr einen monatlichen Abschreiber von knapp 5'200 Rubel ergäbe. Allerdings scheinen diese Kosten nicht jährlich zu entstehen, sondern ein ausserordentlicher Eingriff zu sein. Inwiefern es zudem notwendig war, sieben Zähne gleichzeitig zu behandeln (namentlich mit Kronen) kann offenbleiben. Denn die Kosten - sofern sie notwendig und privat zu tragen sind (s. E. 6.4.1 in fine) - können denn auch über mehrere Monate oder sogar Jahre abgeschrieben werden. Die Sparquote von monatlich etwa 2'700 Rubel (s. E. 6.4.2 in fine) würde eine Abschreibung innert zwei Jahren erlauben, was tragbar erscheint. Schliesslich sind 3'000 Rubel mit «podiatrist» vermerkt. Sowohl die Kostenhöhe als die Notwendigkeit einer podologischen Behandlung bleibt unbelegt und unerklärt. Dieser Kostenpunkt kann demnach nicht miteinberechnet werden (s. E. 5.2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann unter grösseren Gesundheitsprobleme leiden, die periodische Untersuchungen und Medikamente erfordern, deren Kosten von dem Ehepaar untragbar wären (a contrario Urteil des BVGer F-746/2018 vom 19 September 2019 E. 7.3.2).

- Wohnungskosten: die Beschwerdeführer machen 6'351 Rubel monatliche Wohnkosten geltend und reichten dazu eine Quittung betreffend Wasser von 1'000 Rubel sowie eine Quittung betreffend Reparaturkosten von ca. 425 Rubel ein. Da diese Kosten im Rahmen des Wahrscheinlichen liegen, können sie auch unbewiesen im Budget belassen werden; bzw. kann eine Reduktion vorliegend offengelassen werden.

- Transport: Die Beschwerdeführer machen monatliche Autokosten von über 4'500 Rubel geltend. Einerseits sind diese relativ einfach zu beweisenden Kosten nicht belegt. Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Auto für das nicht erwerbstätige und in einer Grossstadt lebende Ehepaar notwendig ist und somit zum Existenzminimum gezählt werden muss. Demzufolge sind die Kosten für das Auto von 4'686 Rubel (inkl. die unerklärten «MOT» und «transport tax» Kosten) von den Auslagen abzuziehen; dafür kann ein Posten für öffentliche Transportmittelbenutzung von 1'400 Rubel hinzugefügt werden, im Wissen, dass ein Busticket in dieser Region gemäss TravelTables etwa 28 Rubel kostet.

- Kommunikation und übrige Kosten: die Beschwerdeführer machen monatliche Kosten von 2'000 Rubel für ihre zwei Mobiltelefone, 240 Rubel für die Festnetzlinie und 900 Rubel fürs Internet geltend. Wiederum sind diese relativ einfach zu beweisenden Kosten nicht belegt. Gemäss TravelTables und Numbeo können monatlich ca. 600 Rubel fürs Internet ausreichen (andere Internetseiten erwähnen zum Teil noch geringere Kosten) und eine Prepaidminute sollte unter 4 Rubel kosten. Deshalb erscheinen monatlich 2'500 Rubel für den Posten Kommunikation als angebracht. Schliesslich machen die Beschwerdeführer zu den 500 Rubel für Haushaltsprodukte und 1'210 Rubel für persönliche Hygieneartikel (eine Tube Zahnpasta kostet um die 85 Rubel), monatlich 500 und 1'200 Rubel für Haarschnitte geltend. Wiederum sind diese Kosten nicht belegt und die Notwendigkeit eines monatlichen Haarschnitts ist zu bezweifeln. In diesem Zusammenhang ist auch in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdeführer ca. 20'000 Rubel mehr monatliche Ausgaben als 2020 geltend machen - und dieser Betrag die dazuzurechnenden Wohn- und Zahnarztkosten deutlich übersteigt. Eine Reduktion obengenannter Kostenpunkte kann aber vorliegend offenbleiben. Es sei hier dennoch vermerkt, dass diesbezüglich Sparpotential vorhanden ist, welches insbesondere bei nicht vorhersehbaren oder grösseren (medizinischen) Unkosten behilflich sein könnte.

Somit können vorliegend monatliche Auslagen in Höhe von 25'241 Rubel anerkannt werden (8'000 [Lebensmittel], 1'000 [Bekleidung], 1'400 [Medikamente], 500 [Arztbesuch], 500 [Brillen], 6'351 [Haus], 1'400 [Transport], 2'500 [Kommunikation], 1'710 [Haushalt] und 1'700 [Coiffeur]), was eine Sparquote von 2'700 Rubel belässt. Dazu kommt ein allfälliges Sparpotential bei den vier letztgenannten Posten. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Mehrheit der geltend gemachten Auslagen weder in ihrer Notwendigkeit noch in ihrer Höhe im Rahmen des Möglichen von den beweispflichtigen Beschwerdeführern belegt wurden (s. dazu E. 5.2).

Dem Gericht bleibt demzufolge nur festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann für ihre Grundbedürfnisse im Normalfall selber aufkommen konnten und können und die Leistungen der Beschwerdeführer 2 und 3 ihnen vielmehr erlauben, von einem etwas höheren Lebensstandard profitieren zu können (vgl auch Urteil des BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E.5.1). Ein Anspruch auf Familiennachzug aus FZA ergibt sich somit nicht.

7.
Daher ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000 werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Anna-Barbara Adank

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-4188/2020
Datum : 10. Juni 2022
Publiziert : 11. August 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Verweigerung der Einreise in die Schweiz und der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)


Gesetzesregister
APF Anhang 1: 3
AuG: 42 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
90 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
99 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
FZA: 3
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VZAE: 43
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 43 Zulassung für besondere internationale Funktionen - (Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG)
1    Die Zulassungsvoraussetzungen des AIG gelten für folgende Ausländerinnen und Ausländer nicht, solange sie ihre Funktion ausüben:
a  Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
b  Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
c  andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
d  Hauspersonal der in den Buchstaben a-c genannten Personen, das eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzt;
e  Beamte ausländischer Verwaltungen oder Angestellte von Unternehmen, die im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Auftrags ihren Dienst- oder Arbeitsort in der Schweiz haben;
f  Korrespondentinnen und Korrespondenten, die ausschliesslich für Zeitungen, Zeitschriften, Presse- oder Informationsagenturen oder Radio- oder Fernsehanstalten mit Sitz im Ausland tätig sind und beim EDA oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sind;
g  von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die in bilateralen Abkommen festgelegte Aufgaben zugunsten ausländischer Arbeitnehmer wahrnehmen;
h  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen mit Sitz in der Schweiz, denen der Bundesrat entsprechende Erleichterungen einräumt.
2    Die Ehegattin oder Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 25 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.
3    Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 21 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstabe c im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
120-IB-257 • 135-II-369 • 136-II-177 • 136-II-65 • 139-II-393 • 139-II-534 • 143-II-57 • 144-II-1
Weitere Urteile ab 2000
2C_1144/2012 • 2C_274/2012 • 2C_629/2018 • 2C_71/2016 • 2C_757/2019 • 2C_867/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
monat • bundesverwaltungsgericht • region • vereinigtes königreich • kommunikation • vorinstanz • aufenthaltsbewilligung • existenzminimum • ehegatte • wohnkosten • verwandtschaft • frage • schwiegersohn • familiennachzug • gesuchsteller • stelle • eda • beweismittel • einreise • mitgliedstaat
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BVGE
2020-VII-1 • 2014/1 • 2008/47
BVGer
F-4084/2018 • F-4188/2020 • F-746/2018