Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3197/2009

Urteil vom 10. Mai 2011

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,

Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.

X._______ AG, ...,
Parteien vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, bzw.

Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanzen.

Gegenstand Zoll; Tarif (Rollatoren).

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige, Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen den Handel mit Waren aller Art einschliesslich Import und Export.

B.

B.a Am 13. Juli 2007 wurde bei der Zollstelle Embrach eine für die Abgabepflichtige bestimmte Sendung "Invalidenfahrzeuge mit Zubehör" nach der Tarifnummer 8713.1000, d.h. zollfrei, zur Einfuhr angemeldet. Nach einer formellen Überprüfung beanstandete die Zollstelle Embrach die Tarifnummer der Einfuhrliste. Bei der eingeführten Ware handle es sich um sog. Rollatoren, welche nach der Tarifnummer 7616.9919 zum Ansatz von Fr. 58.- je 100 kg/brutto einzureihen seien. Entsprechend erhob die Dienststelle Embrach mit Veranlagungsverfügung vom 3. August 2007 einen Zollbetrag von Fr. 1'111.85 (exkl. Mehrwertsteuer). Die diesbezüglich von der Abgabepflichtigen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen erhobene Beschwerde wurde am 13. Februar 2008 abgewiesen; der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

B.b Eine in der Folge von der Zollfahndung Dienststelle Schaffhausen nachträglich durchgeführte Untersuchung brachte hervor, dass drei weitere, für die Abgabepflichtige bestimmte Sendungen von Rollatoren (Einfuhren vom 31. August 2005, 30. November 2005 und 17. August 2006) nach der Tarifnummer 8714.2090 bzw. 9021.1000 und damit zollfrei anstatt nach der Tarifnummer 7616.9919 zum Ansatz von Fr. 58.- je 100 kg/brutto eingeführt worden seien. Zudem sei eine Sendung "Elektromobile" (Einfuhr vom 18. April 2007) anstatt zur Tarifnummer 8703.1000 zum Ansatz von Fr. 12.- je 100 kg/brutto zur Tarifnummer 8713.9000 und demzufolge zollfrei zur Einfuhr angemeldet worden. Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen gemäss der dementsprechend erfolgten Umtarifierung den Abgabebetrag von insgesamt Fr. 1'918.90 nach.

C.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 erhob die Abgabepflichtige bei der Oberzolldirektion Beschwerde und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2008. Zur Begründung führte sie aus, Rollatoren seien aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Verwendungszwecks als "andere Invalidenfahrzeuge ohne Antriebsmechanismus" unter die Tarifnummer 8713.1000 einzureihen und könnten daher zollfrei eingeführt werden. Eventualiter seien die Rollatoren analog der EU-Einreihungspraxis "als nicht selbstfahrende Fahrzeuge oder zumindest als diesen Fahrzeugen ähnliche Ware" der Tarifnummer 8716.8010 bzw. 8716.8020 zum Ansatz von Fr. 7.10 bzw. 13.- je 100 kg/brutto zuzuordnen. Die Einfuhr der Elektromobile sei des Weiteren zu Recht zollfrei erfolgt. Diese seien als "Fahrstühle bzw. andere Invalidenfahrzeuge mit anderem Antriebsmechanismus" unter die Tarifnummer 8713.9000 zum Ansatz von Fr. 0.- je 100 kg/brutto einzureihen.

D.
Mit Entscheid vom 15. April 2009 wies die Oberzolldirektion die Beschwerde der Abgabepflichtigen vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie aus, die Einreihung der Rollatoren unter die Tarifnummer 8713 falle ausser Betracht, da diese - entgegen dem Geltungsbereich der genannten Tarifnummer - nicht der Beförderung von Personen dienen würden. Ebenso wenig handle es sich bei Rollatoren um Fahrzeuge im Sinne der Tarifnummer 8716, sondern vielmehr um "einfache Gehgestelle mit lenkrollenähnlichen Rädern". Nicht jeder Gegenstand mit Rädern stelle jedoch automatisch ein Fahrzeug dar. Rollatoren seien folglich als "andere Waren aus Aluminium" der Sammelnummer 7616, konkret der Tarifnummer 7616.9919, zuzuordnen. Es bestehe kein Grund, die strittigen Erzeugnisse gleich zu qualifizieren wie die zuständigen Behörden der EU dies täten; zumal deren Einreihungsvorschriften im Widerspruch zum HS stünden. Ebenso wenig bestehe Anlass dazu, die Praxis der USA zu übernehmen, nach welcher Rollatoren in die Tarifnummer 9021.00 eingeordnet würden. Betreffend die Elektromobile bestehe sodann ein sog. "Avis de classement", welcher in verbindlicher Weise die Einreihung solcher "Drei- und vierräderiger Fahrzeuge" unter die Tarifnummer 8703.1000 vorsähe.

E.
Die Abgabepflichtige erhebt mit Eingabe vom 18. Mai 2009 gegen den Entscheid der Oberzolldirektion vom 15. April 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, (1.) der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2009 sei soweit er die Nachveranlagung von Rollatoren betrifft, vollumfänglich aufzuheben, und auf die Erhebung eines Abgabebetrages für Rollatoren gestützt auf die Tarifnummer 8713.1000, eventualiter gestützt auf die Tarifnummer 9021.1000 vollumfänglich zu verzichten; (2.) eventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2009 soweit er die Nachveranlagung von Rollatoren betrifft, vollumfänglich aufzuheben und die Rollatoren seien gestützt auf die Tarifnummer 8716.8010 bzw. 8716.8020 zu veranlagen. Unter die Tarifnummer 8713 fielen gemäss Wortlaut "Fahrstühle und andere Invalidenfahrzeuge". Mit dem Begriff "Fahrstuhl" ("fauteuil roulant") seien dabei Objekte gemeint, die der Fortbewegung, dem Fahren, dienten und worauf man sitzen könne. Ein Rollator erfülle diese Kriterien, könne doch auf ihm gefahren und gesessen werden. Zudem diene er der Beförderung von gehbehinderten Personen und stelle demzufolge ein "Invalidenfahrzeug" dar. Für die - der US-Praxis entsprechende - Einreihung der Rollatoren in die Tarifnummer 9021 spreche hingegen, dass die dort beispielhaft erwähnten "Krücken" und "Schienen" von ihrem Verwendungszweck her ebenfalls Gehhilfen darstellen würden. Die subeventualiter beantragte Einreihung der Rollatoren als "nicht selbst fahrende Fahrzeuge" unter die Tarifnummer 8716 entspreche sodann letztlich der EU-Praxis.

F.

F.a Am 28. Januar 2009 meldete die Y._______ AG bei der Zollstelle Embrach eine weitere, für die Abgabepflichtige bestimmte Sendung "Andere Waren aus Aluminium; Rollatoren und Teile dazu" unter der Tarifnummer 7616.9919 zum Ansatz von Fr. 58.- je 100 kg/brutto zur Einfuhr an. Die Zollstelle Embrach nahm die Veranlagung antragsgemäss vor und forderte mit Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2009 einen Zollbetrag von Fr. 2'302.60 (exkl. Mehrwertsteuer). Dagegen erhob die Abgabepflichtige bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Eingabe vom 30. März 2009 Beschwerde und ersuchte im Wesentlichen um eine nachträgliche Tarifeinreihung der Rollatoren unter die Tarifnummer 8713.1000 zum Ansatz von Fr. 0.- je 100 kg/brutto, eventualiter unter die Tarifnummer 8716.8010 oder 8716.8020 zum Ansatz von Fr. 7.10 bzw. Fr. 13.- je 100 kg/brutto.

F.b Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wies die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 25. Mai 2009 ab. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf dieselben Argumente wie in ihrem Beschwerdeentscheid vom 15. April 2009 (vgl. E. D).

F.c Mit Eingabe vom 9. Juni 2009 erhebt die Abgabepflichtige gegen den Beschwerdeentscheid vom 25. Mai 2009 wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, (1.) der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Erhebung eines Betrages für Rollatoren gestützt auf die Tarifnummer 8713.1000, eventualiter gestützt auf die Tarifnummer 9021.1000 vollumfänglich zu verzichten; (2.) eventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2009 vollumfänglich aufzuheben und die Rollatoren gestützt auf die Tarifnummer 8716.8010 bzw. 8716.8020 zu veranlagen. In formeller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Sistierung des bereits zuvor anhängig gemachten Verfahrens (vgl. E. E), eventualiter die Vereinigung der beiden Verfahren und subeventualiter die Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Begründung der neu eingereichten Beschwerde.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 vereinigt das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren (A 3197/2009 und A 3718/2009) und führt das vereinigte Verfahren unter der Nummer A 3197/2009 weiter.

H.
In ihren Vernehmlassungen vom 17. August 2009 schliesst die OZD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Entscheide der Oberzolldirektion (OZD) wie auch (nicht erstinstanzliche) Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]), sofern die Zollkreisdirektion - wie im Verfahren A 3718/2009 - einen Beschwerdeentscheid erliess. Auch im Verfahren A 3197/2009, wo ein Beschwerdeentscheid der OZD angefochten wird, ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben; es hat die beiden Verfahren denn auch vereinigt (vgl. E. G hievor). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Beschwerdeentscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2. Das ZG sowie die dazugehörige Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Fristen abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG). Gemäss dem ZG wie auch gemäss dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) wird ein Zollveranlagungsverfahren grundsätzlich mit der Anmeldung hängig (vgl. Art. 25
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG bzw. Art. 30 aZG; Diego Clavadetscher, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 132 N. 8). Die vorliegend zur Diskussion stehenden Einfuhren erfolgten zwischen dem 31. August 2005 und dem 28. Januar 2009. In der Sache sind somit für Einfuhren vor dem 1. Mai 2007 die Vorschriften des alten Zollgesetzes sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) anzuwenden. Unabhängig davon ist organisations- und zollverfahrensrechtlich grundsätzlich auf das neue Recht abzustellen, soweit das jeweilige Verfahren nicht bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängig war (Art. 132
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG, vgl. auch Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 107 Ib 170 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 2.1, 2C_369/2007 vom 3. April 2008 E. 1.1, 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1766/2006 und A-55/2007 vom 25. September 2008 E. 1.2). Für die Einfuhren ab dem 1. Mai 2007 ist demgemäss vollumfänglich das neue Recht anwendbar.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Beschwerdeentscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758 ff.).

1.4. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.4).

Im Beschwerdeentscheid vom 15. April 2009 hatte die OZD auch über die Tarifeinreihung von Elektromobilen zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Elektromobile jedoch ausdrücklich nicht. Entsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den von der Beschwerdeführerin bestrittenen, sich auf die Tarifierung der Rollatoren beziehenden Teil der Zollforderung.

2.

2.1. Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
i.V.m. den Anhängen 1 und 2 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]. Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG).

2.1.1. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6171/2009 vom 21. Januar 2011 E. 2.2.1, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1; vgl. zum Ganzen auch Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl III 1985 377 f.).

2.1.2. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch) abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2, mit Hinweis).

2.2.

2.2.1. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.1.1), mitunter die Schweizerische Eidgenossenschaft, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).

2.2.2. Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 578).

2.2.3. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé"), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6). Denselben Zweck erfüllen sog. "Avis de classement" (nachfolgend Einreihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (nachfolgend Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags )Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.2.3, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3, A 1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.3, mit weiteren Hinweisen). Bei einer Änderung eines Einreihungsavis durch die internationalen Organe richtet sich die Frage nach dem anwendbaren Tarif nach den Regeln der Rechtsänderung und nicht jener der Praxisänderung (BGE 119 Ib 103 E. 4). Entsprechend gelangt der Grundsatz zur Anwendung, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).

Nebst all den internationalen Vorschriften bleibt dennoch Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 22 - (Art. 8 Abs. 2 Bst. i ZG)
1    Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, sind zollfrei, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentum der Künstlerin oder des Künstlers sind.
2    Als Studienaufenthalt gilt namentlich die Aus- und Weiterbildung:
a  an einer Schule;
b  die durch öffentliche oder private Kulturförderungsinstitutionen unterstützt wird; oder
c  in der Form der Zusammenarbeit mit anderen Künstlerinnen und Künstlern oder Institutionen zum Erlernen oder Vertiefen künstlerischer Techniken und Fertigkeiten.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.20
aZG bzw. Art. 71
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 71 Zolltarifarische Einreihung - (Art. 20 Abs. 1 ZG)
1    Grundlage für die zolltarifarische Einreihung ist Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198644 (ZTG).
2    Zur Auslegung von Anhang 1 ZTG werden die vom BAZG veröffentlichten Erläuterungen zum Zolltarif und Entscheide über Warentarifierungen herangezogen.
ZV zum Beispiel sogenannte "Schweizerische Erläuterungen" erlassen. Diese können unter www.tares.ch eingesehen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.2, A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.4.4, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6).

2.3.

2.3.1. Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 23
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 23 Zollüberwachung und Zollprüfung - 1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.
1    Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.
2    Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnahmen des BAZG, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
3    Die Zollprüfung umfasst die besonderen Amtshandlungen, die dieses Gesetz zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vorsieht.
aZG, Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.1, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A 1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1).

2.3.2. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.2, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.2, A 1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2, A 1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.3.3, A 1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.3).

2.3.3. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift 3 b) ist nur dann anzuwenden ist, wenn die Vorschrift 3 a) für die Einreihung keine Lösung brachte etc. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft denen sie am ähnlichsten sind.

2.4. Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 4.1, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 3.6, mit Hinweis).

3.

3.1. Vorliegend ist die Tarifierung von Rollatoren umstritten. Gemäss dem Zirkular Nr. 3173.07.2010 der OZD vom 19. März 2010 wurden Rollatoren/Gehhilfen gemäss langjähriger Praxis in die Tarifnummer 7326.9033 (Gestell aus Eisen oder Stahl) bzw. 7616.9919 (Gestell aus Aluminium) eingereiht. Im Oktober 2009 habe das Komitee des Harmonisierten Systems entschieden, diese Erzeugnisse in die Nummer 9021.1000 einzureihen. Dieser Entscheid werde von der Schweiz auf den 1. April 2010 umgesetzt und gelte nicht rückwirkend. Nach der Ausarbeitung eines entsprechenden "Avis de classement" durch das Komitee des HS wurde diese neue Einreihung per 1. Oktober 2010 in die Dokumentation "D.4 Entscheide über Warentarifierung" eingebaut (vgl. unter www.tares.ch).

Gemäss den diesbezüglich anzuwendenden Regeln der Rechtsänderung bleibt dieser Einreihungsavis vorliegend jedoch unverbindlich und die Tarifierung folgt den im Zeitpunkt der Einfuhren bestehenden Vorschriften und Regelungen (vgl. E. 2.2.3).

3.2. Für die Einreihung der Rollatoren stehen die Tarifnummern 7616.9919, 8713.1000, 8716.8010 bzw. 8716.8020 und 9021.1000 zur Diskussion. Die systematische Gliederung der genannten Nummern stellt sich im Generaltarif zum Zeitpunkt der strittigen Einfuhren wie folgt dar:

General-tarif
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware
(Fr. je 100 kg brutto)

7616. Andere Waren aus Aluminium:

7616.10 - Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Schrauben, Bolzen, Muttern, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Stifte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren:

7616.1010 -- gedreht, im Stückgewicht von nicht mehr als 100 g 62.00

7616.1090 -- andere 60.00

- andere:

7616.9100 -- Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht 32.00

7616.99 -- andere:

7616.9911 --- Formguss- oder Gesenkpressstücke, roh 32.00

7616.9919 --- andere 58.00

8713. Fahrstühle und andere Invalidenfahrzeuge, auch mit Motor oder anderem Antriebsmechanismus:

8713.1000 - ohne Antriebsmechanismus 0.00

8713.9000 - andere 0.00

8716. Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon:

(...) (...)

8716.80 - andere Fahrzeuge:

8716.8010 -- ohne Tragfedern und ohne pneumatische Bereifung 7.10

8716.8020 -- mit Tragfedern oder pneumatischer Bereifung 13.00

(...) (...)

9021.
Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschliesslich medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen sowie Krücken; Schienen, Rinnen und andere Waren, Apparate und Geräte zum Behandeln von Knochenbrüchen; Prothesen; Schwerhörigenapparate und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand, auf dem Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus:
(bis 31.12.06)

9021.1000 - Geräte für orthopädische Zwecke oder zum Behandeln von Knochenbrüchen
- (...) 0.00
(bis 31.12.06)

9021.
Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken, einschliesslich medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen sowie Krücken; Schienen, Rinnen und andere Apparate und Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; Prothesen; Schwerhörigenapparate und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand, auf dem Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus:
(ab 01.01.07)

9021.1000 - Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen
- (...) 0.00
(ab 01.01.07)

(...) (...)

3.3. Die Erläuterungen zum Zolltarif führen zu diesen Tarifnummern zudem Folgendes aus:

3.3.1. Die Tarifnummer 7616 "umfasst alle Waren aus Aluminium, die weder in den vorstehenden Nummern dieses Kapitels noch in Anmerkung 1 zu Abschnitt XV, noch in den Kapiteln 82 oder 83, noch an anderer Stelle der Nomenklatur erfasst sind". Unter diese Nummer fallen beispielweise Stifte, Nägel, Schrauben, verschiedene Nadeln, Ketten, Gitter, Waren aus Aluminium der in den Erläuterungen zu den Nummern 7325 und 7326 erwähnten Art.

3.3.2. Unter die Tarifnummer 8713 gehören "Fahrstühle und Fahrzeuge, die speziell zum Befördern von Kranken oder Körperbehinderten (Gelähmten, Körpergeschädigten usw.) bestimmt sind, mit oder ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung. Die Fahrzeuge mit Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung werden in der Regel entweder mit Hilfe eines Motors oder mit der Hand durch Hebel oder Kurbeln fortbewegt. Die anderen Fahrzeuge (Fahrstühle) werden entweder mit der Hand geschoben oder von den Kranken oder Körperbehinderten direkt mit den Händen durch Drehen der Räder fortbewegt".

3.3.3. Die Tarifnummer 8716 umfasst mit Ausnahme der in den vorhergehenden Nummern aufgeführten Fahrzeugen alle ein- oder mehrrädrigen, nicht selbstfahrenden Fahrzeuge, zum Befördern von Personen oder Waren. Hierher gehören ferner Spezialfahrzeuge ohne Räder, z.B. Schlitten. Die Fahrzeuge dieser Nummer werden entweder von anderen Fahrzeugen (z.B. Traktoren, Automobilen, Arbeitskarren, Motorrädern oder Fahrrädern) gezogen oder mit der Hand gezogen bzw. geschoben oder mit dem Fuss gestossen oder von Tieren gezogen.

3.3.4. Die schliesslich in Tarifnummer 9021.1000 genannten "orthopädischen Apparate und Vorrichtungen" bzw. "Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken" dienen (gemäss der Anmerkung 6 zu Kapital 90) dem Verhüten oder Korrigieren gewisser körperlicher Missbildungen oder dem Stützen oder Halten von Körperteilen nach einer Krankheit, einer Operation oder einer Verletzung. Zu dieser Gruppe gehören auch Krücken und Krückstöcke (ausgenommen einfache Gehstöcke für Kranke oder behinderte Personen, auch von besonderer Ausführung, die zu Nummer 6602 gehören).

4.

4.1.

4.1.1. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Einreihung der eingeführten Rollatoren in die Tarifnummer 7616.9919 nicht einverstanden. Sie verlangt, dass die fraglichen Erzeugnisse der Tarifnummer 8713.1000, eventualiter der Nummer 9021.1000 und subeventualiter der Tarifnummer 8716.8010 bzw. 8716.8020 zugeordnet werden. Zur Begründung führt sie aus, die Tarifnummer 8713 diene gemäss Wortlaut der Einordnung von "Fahrstühlen und anderen Invalidenfahrzeugen". Mit dem Begriff "Fahrstuhl" ("fauteuil roulant") seien dabei Objekte gemeint, die der Fortbewegung, dem Fahren, dienten und worauf man sitzen könne. Auch wenn es dabei in erster Linie um Rollstühle gehe, könne alleine vom Wortlaut her nicht geschlossen werden, dass Rollatoren nicht in diese Kategorie fielen; könne doch auf ihnen gefahren und gesessen werden. Bei einem "Invalidenfahrzeug" handle es sich um ein für behinderte Personen - auch solche mit einer Gehbehinderung - geeignetes Objekt zum Fahren. Entgegen der Ansicht der OZD diene ein Rollator der Beförderung von gehbehinderten Personen und sei damit unter die Tarifnummer 8713 einzureihen. Eventualiter sei - entsprechend der US-Praxis - die Zuordnung zur Tarifnummer 9021 zu prüfen. Für die Einreihung der Rollatoren in diese Warenkategorie spreche, dass die dort beispielhaft erwähnten "Krücken" und "Schienen" von ihrem Verwendungszweck her ebenfalls Gehhilfen darstellen würden. Rollatoren dienten der Behandlung erworbener Funktionsfehler bzw. Behinderungen des Bewegungsapparats und erfüllten damit einen orthopädischen Zweck. Die subeventualiter beantragte Einreihung der Rollatoren als "nicht selbst fahrende Fahrzeuge" unter die Tarifnummer 8716 entspreche letztlich der EU-Praxis. Allgemein sei die Einordnung der Rollatoren unter die Tarifnummer 8713 bzw. 8716 auch aufgrund der Systematik und dem allgemeinen Prinzip, dass die spezifischere Warengruppe der allgemeineren vorgehe, naheliegender. Der diesbezügliche Abschnitt XVII handle von "Beförderungsmitteln", während der Abschnitt XV - welchem die Rollatoren gemäss der OZD zuzuordnen seien - "unedle Metalle und Waren daraus" betreffe. Rollatoren seien Fertigprodukte und damit spezifischer als die in Abschnitt XV genannten Rohmaterialien. Dem Kapitel 76 seien bestenfalls Halbfabrikate zuzuordnen.

4.1.2. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, dass gemäss den Erläuterungen lediglich Fahrstühle (gemeint seien damit Rollstühle) und Fahrzeuge, die "speziell zum Befördern von Kranken oder Körperbehinderten bestimmt" seien, unter die Tarifnummer 8713 fielen. Da Rollatoren nach deren Funktion und Beschaffenheit nicht der Beförderung von Personen dienten, seien diese eindeutig nicht der Tarifnummer 8713 zuzuordnen. Die Nummer 8716 käme hingegen nicht in Betracht, da die strittigen Rollatoren keine "Fahrzeuge" seien, sondern "einfache Gehgestelle mit lenkrollenähnlichen Rädern". Nicht jeder Gegenstand mit Rädern stelle jedoch ein Fahrzeug im Sinne des Kapitels 87 dar. Zudem fehle es den strittigen Erzeugnissen an einem Fahrgestell, welches aus mindestens einer Achse und zwei Rädern bestünde. Auch eine Einreihung unter die Tarifnummer 9021.1000 käme vorliegend nicht in Betracht. Zum einen würden Rollatoren die Voraussetzungen gemäss der Anmerkung 6 zu Kapitel 90 nicht erfüllen und zum anderen zeige der Umstand, dass gemäss den Erläuterungen zwar Krücken und Krückstöcke unter die Tarifnummer 9021 fielen, nicht aber Gehstöcke für Kranke oder behinderte Personen, die zur Nummer 6602 gehörten (vgl. E. 3.3.4), dass "einfache Gehhilfen" und damit Rollatoren vom Geltungsbereich der Tarifnummer 9021.1000 ausgeschlossen seien. Rollatoren seien demnach - wie Gehgestelle - nach Material und Beschaffenheit einzureihen. Rollatoren aus Aluminium seien entsprechend der Tarifnummer 7616.9919 zuzuordnen. Unzutreffend sei die beschwerdeführerische Behauptung, die Tarifnummer 7616 umfasse lediglich Halbfabrikate. Dies ergebe sich aus dem Verweis auf den Geltungsbereich der Nummern 7325 und 7326. Die Einreihung der EU unter die Tarifnummer 8716.80 sowie auch jene der US-Zollbehörden unter die Nummer 9021.10 seien nicht stichhaltig und es bestünden keine sachlichen Gründe, die strittigen Erzeugnisse gleich zu qualifizieren. Die Praxis der EU stehe ihrer Ansicht nach zudem im Widerspruch zu den Einreihungsvorschriften des HS. So führe die AV 1 gerade zum Ausschluss der Nummer 8716, da es sich eben gerade nicht um "Fahrzeuge" handle.

4.2. Einigkeit herrscht bezüglich der Art und Beschaffenheit der eingeführten Produkte. Die fraglichen Rollatoren bestehen gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Vorinstanz im Wesentlichen aus einem zusammenklappbaren Gestell aus kunststoffbeschichteten Aluminiumrohren, vier Rädern aus Kunststoff (vorne mit Drehlager, hinten fest), zwei höhenverstellbaren Griffen mit Bremssystem, Sitzfläche und abnehmbarem Drahtkorb. Benutzt werden diese fahrbaren Gehhilfen von gehbehinderten oder körperlich schwachen Personen.

4.3. Die Vorinstanz reiht die Rollatoren im vorliegenden Fall als sog. "andere Waren aus Aluminium" unter die Tarifnummer 7616.9919 ein. Unbestrittenermassen besteht ein Teil der fraglichen Rollatoren, nämlich das Gestell, aus Aluminium. Gemäss den Erläuterungen zum Zolltarif gelangt diese Tarifnummer allerdings nur dann zur Anwendung wenn die betreffenden Waren an keiner anderen Stelle der Nomenklatur erfasst sind (vgl. E. 3.3.1). Die Nummer 7616 bildet demgemäss einen Auffangtatbestand für Erzeugnisse, die keiner anderen Tarifnummer zuzuordnen sind und sich einzig aufgrund des Materials, aus dem sie bestehen, einordnen lassen. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Rollatoren - wie dies seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird - nicht auch konkret von einer anderen Tarifnummer erfasst werden. Dabei ist gemäss den Auslegungsregeln des HS in erster Linie vom Wortlaut der Nummern und sodann der Abschnitt- oder Kapitel- Anmerkungen auszugehen (E. 2.3.2). Abzustellen ist dabei insbesondere auf Art und Beschaffenheit, auf den Verwendungszweck der Ware jedoch dann, wenn der Tariftext dies vorsieht (vgl. E. 2.3.1).

4.4. Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie die Einreihung der Rollatoren als "Fahrstühle oder andere Invalidenfahrzeuge" unter die Tarifnummer 8713.9000. Wie die Vorinstanz jedoch in zutreffender Weise ausführt, verfügt ein Rollator nicht über die entsprechenden Eigenschaften, um als "Fahrzeug" zu gelten, welches "speziell zum Befördern von Kranken oder Körperbehinderten bestimmt" ist, wie dies gemäss den Erläuterungen zur entsprechenden Tarifnummer vorausgesetzt wird (vgl. E. 3.3.2). Ein Rollator ist unbestrittenermassen eine Gehhilfe und dient damit dem Benutzer als Stütze beim Gehen. Der Rollator befördert aber die ihn benutzende Person nicht; er ist in diesem Sinne kein Transportmittel. Der Benutzer geht nach wie vor zu Fuss und stösst den Rollator dabei vor sich her, fährt aber im eigentlichen Sinne nicht damit. Weder der Umstand, dass der Rollator Räder hat, noch dass er über einen Sitz verfügt, reicht, um ihn als Fahrzeug zu qualifizieren. Das Vorhandensein von Rädern reicht für sich alleine für die Qualifikation einer Ware als Fahrzeug nicht aus und der Sitz bietet ganz offensichtlich bloss die Möglichkeit, sich kurz zu setzen um sich etwas auszuruhen. Während der Fortbewegung ist ein Sitzen jedoch nicht möglich bzw. entspricht nicht dem Sinn und Zweck eines Rollators. Damit scheidet eine Einreihung unter die Nummer 8713.9000 aus.

4.5.

4.5.1. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rollatoren seien in die Tarifnummer 9021.1000 einzureihen.

Darunter fallen im Allgemeinen "Orthopädische Apparate und Vorrichtungen" bzw. "Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken". Der Tariftext subsumiert "Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen" ausdrücklich unter diese Tarifnummer (vgl. E. 3.2). Aus diesem Wortlaut des Tariftextes wie auch aus den dazugehörigen Erläuterungen ergibt sich eindeutig, dass bei der Einreihung unter diese Nummer massgeblich der Verwendungszweck der Ware zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3.1, E. 3.2, E. 3.3.4).

4.5.2. Die Orthopädie befasst sich mit der Erkenntnis, Erforschung und Behandlung angeborener oder erworbener Fehler des Stütz- und Bewegungsapparates (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, Band 5, 9. Aufl., Mannheim/Wien/Zürich 2007, S. 741; Brockhaus Enzyklopädie, 13. Band, 17. Aufl., Wiesbaden 1971, S. 827 f.). Die "orthopädischen Apparate und Vorrichtungen" werden zudem in der Anmerkung 6 zu Kapital 90 genauer umschrieben: Die "orthopädischen Apparate und Vorrichtungen dienen zum Verhüten oder Korrigieren gewisser körperlicher Missbildungen oder zum Stützen oder Halten von Körperteilen nach einer Krankheit, einer Operation oder einer Verletzung" (vgl. E. 3.3.4).

4.5.3. Ein Rollator ist unbestrittenermassen eine Gehhilfe, welche seinem Benutzer erfahrungsgemäss die notwenige Stabilität verleiht, damit sich dieser auf seinen eigenen Beinen sicher fortbewegen kann. Mit anderen Worten stellt er eine Stütze des Bewegungsapparates dar, wie dies orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen immanent ist. Die Gründe, warum sich eine Person eines Rollators als Gehhilfe bedient, können vielseitig sein. Es kann sich dabei um Gelenkschäden, muskuläre Beeinträchtigungen, Gleichgewichtsstörungen etc. oder um blosse Altersschwäche handeln. Gemeinsam ist den Benutzern eines Rollators mit Blick auf dessen massgeblichen Verwendungszweck, dass sie alle in gewisser Weise an einer Immobilität leiden, welche sie mit dessen Hilfe (zumindest zum Teil) ausgleichen können. Ob diese Immobilität aber im Einzelfall von Missbildungen, Krankheiten, Operationen, Verletzungen oder anderen Gründen herrührt, kann nicht einheitlich beantwortet werden und kann für die Einreihung der Rollatoren nicht in erster Linie ausschlaggebend sein. Vielmehr erfasst der Tariftext der Nummer 9021 ausdrücklich auch andere Vorrichtungen zum Beheben von "Funktionsschäden" und "Gebrechen" mit, gleich wie die Schwerhörigenapparate, allesamt Vorrichtungen also, deren Verwendung geradezu klassisch ist im fortgeschrittenen Alter; eine eigentliche Krankheit, Operation oder Verletzung ist nicht zwingend vorausgesetzt. Das Wesentliche, weshalb ein Apparat oder eine Vorrichtung einen orthopädischen Zweck erfüllt, ist infolgedessen, dass durch deren Benutzung Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates korrigiert oder behoben werden. Selbst wenn die Benutzung eines Rollators einzig auf einer Altersschwäche beruhen sollte und sich somit weder auf eine konkrete Krankheit, Operation oder Verletzung zurückzuführen liesse, änderte dies nichts daran, dass er dem Stützen und Halten von Körperteilen dient und damit - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - und im Einklang mit dem Tariftext einen orthopädischen Zweck erfüllt. Rollatoren sind demgemäss unter die Tarifnummer 9021.1000 einzureihen.

Im Übrigen werden im Tariftext und in den Erläuterungen zur Nummer 9021 explizit die "Krücken" genannt (vgl. E. 3.2, E. 3.3.4). Der Zweck einer Krücke besteht bekanntermassen im Allgemeinen darin, eine Person, die verletzt oder gebrechlich ist, zu stützen und ihr dadurch das notwendige Gleichgewicht zu verleihen damit sie sich eigenständig fortbewegen kann. Krücken erfüllen demnach grundsätzlich die gleiche (orthopädische) Funktion wie Rollatoren. Die beiden Erzeugnisse weisen überdies grosse Ähnlichkeiten auch in Bezug auf deren Art und Beschaffenheit auf und werden beispielsweise aus den gleichen Materialien (Metallrohre, je zwei Kunststoffgriffe) hergestellt. Sowohl die hier massgebende Betrachtungsweise nach dem Verwendungszweck als auch jene nach Art und Beschaffenheit führen zum gleichen Ergebnis: Rollatoren sind - wie Krücken - unter die Tarifnummer 9021.1000 einzureihen.

Obwohl der inzwischen bestehende Einreihungsavis vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 3.1), bleibt doch anzufügen, dass das Komitee des HS, welches sich beim Entscheid über die Einreihung der Rollatoren in der gleichen Ausgangslage befand, zum selben Resultat kam. Das Komitee des HS hat sich wohl von den gleichen oder ähnlichen Überlegungen leiten lassen, was dem vorliegenden Einreihungsergebnis zusätzliches Gewicht verleiht.

4.5.4. Die Vorinstanz macht gegen die Einreihung der Rollatoren unter die Tarifnummer 9021.1000 ferner geltend, aus dem Umstand, dass gemäss den Erläuterungen zwar Krücken und Krückstöcke unter die Tarifnummer 9021 fielen, nicht aber einfache Gehstöcke für Kranke oder behinderte Personen, die zu Nummer 6602 gehörten (vgl. E. 3.3.4), liesse sich ableiten, dass "einfache Gehhilfen" und damit Rollatoren vom Geltungsbereich der Tarifnummer 9021.1000 ausgeschlossen seien. Auch dieser Einwand vermag nicht durchzudringen. Krücken und Krückstöcke stellen - wenngleich wohl nicht "einfache", so doch - ebenfalls Gehhilfen dar und werden von der Tarifnummer 9021 ausdrücklich umfasst. Inwiefern die OZD mit Bezug auf Rollatoren noch von "einfachen Gehhilfen" sprechen will, ist angesichts des in E. 4.5.3 geschilderten Verwendungszwecks unerfindlich. Die Vorinstanz macht denn auch nicht geltend, Rolltoren seien unter die Tarifnummer 6602 einzureihen. Eine solche Einreihung unter die dort genannten "Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren" wäre aufgrund der unterschiedlichen Art und Beschaffenheit dieser Erzeugnisse und aufgrund deren anderweitigen Verwendungszwecke ohnehin nicht sachgerecht. So erscheint die Stützfunktion eines Spazierstocks etwa als derart hintergründig, dass bei diesem Erzeugnis eben nicht mehr von der Erfüllung eines orthopädisches Zwecks gesprochen werden kann. Bei einem Spazierstock dürften dagegen vermehrt auch optische Motive, wie etwa das Herstellungsmaterial oder speziell verzierte Griffe etc., im Vordergrund stehen.

4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegend zur Diskussion stehenden Waren unter die Tarifnummer 9021.1000 einzureihen sind. Damit erübrigt sich sowohl eine weitergehende Erläuterung der Tarifnummer 7616.9919 wie auch die Heranziehung der Auslegungsregeln gemäss den Ziffern 2 ff. AV (vgl. E. 3.3.1, E. 2.3.2 f.). Nicht weiter einzugehen ist sodann auf den Subeventualantrag der Beschwerdeführerin, die Rollatoren seien unter die Tarifnummer 8716.8010 bzw. 8716.8020 einzureihen.

5.

5.1. Entsprechend sind die Beschwerden gutzuheissen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 1'200.- ist dieser zurückzuerstatten.

5.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige oder verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Entscheid über die Entschädigung wird aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten gefällt. War die obsiegende Beschwerdeführerin bereits in einem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertreten, so sind im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht zu sprechen hat, auch diese Aufwendungen (anteilsmässig) zu berücksichtigen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.87, mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin demzufolge eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'600.- auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 1'200.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Zollverwaltung eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'600.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 64.2.28410.939.07/3173.13.2008; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Claudia Zulauf

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3197/2009
Date : 10. Mai 2011
Published : 18. Mai 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zoll; Tarif (Nachforderung von Einfuhrabgaben)


Legislation register
BGG: 83  132
BV: 190
PublG: 5
VGG: 33  37
VGKE: 7
VwVG: 2  48  49  63  64
ZG: 19  23  25  116  132
ZTG: 1  3
ZV: 22  71
BGE-register
107-IB-170 • 119-IB-103
Weitere Urteile ab 2000
2C_355/2007 • 2C_369/2007 • 2C_642/2007 • 2C_728/2009
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BBl
1994/IV/1004