Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6171/2009

Urteil vom 21. Januar 2011

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Daniel de Vries Reilingh,

Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

X._______ GmbH,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt _______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung, Postfach 666, 4010 Basel,
handelnd durch Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zolltarif für Multifunktions-Laserdrucker.

Sachverhalt:

A.
X._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in _______. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie unter anderem den Kauf, den Vertrieb sowie den Verkauf aller Arten von technischen Produkten, insbesondere von Computern, elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Software und allen verwandten Produkten und Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen und Lösungen aller Art auf dem Gebiet der Informationstechnologie.

B.

B.a Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 gelangte die Abgabepflichtige mit einem als «Wiedererwägungsgesuch für Zollerhebungen für Laserjet MFP seit 1. Januar 2007» bezeichneten Schreiben an die Dienstabteilung Luzern der Zollstelle Aarau. Sie ersuchte um Rückerstattung von «Zollkosten» in der Höhe von Fr. 365'746.49 für die von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 importierten «Multifunktionalen Laserdruckern» gemäss beigelegter Liste. Weitere Forderungen wurden vorbehalten.
Sie begründete ihr «Wiedererwägungsgesuch» damit, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Entscheid vom 11. September 2008 (gemeint ist das Verfahren A-1772/2006) ihre «(...) Multifunktionsgeräte (Laser) als Printer (8471) ohne Zollansatz (wie vor dem 01.01.07) eingereiht und unter Anwendung der Anmerkung 3(b) (charakterisierende Haupttätigkeit)» klassifiziert. Weiter brachte sie vor, sie habe seit der Neueinreihung der Geräte ab dem 1. Januar 2007 ihre multifunktionalen Laser Printer «noch immer» unter der Tarifnummer 8443 zu einem Zollansatz von Fr. 49.-- je 100 kg eingeführt, da sie bis zum Vorliegen des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids keine andere Möglichkeit gehabt habe, als diese Tarifnummer anzuwenden.Unter Bezugnahme auf ihr bereits eingereichtes «Wiedererwägungsgesuch» händigte die Abgabepflichtige per E-Mail am 3. März 2009 eine nachgeführte Liste mit den seit dem 1. Januar 2007 eingeführten (...)-Multifunktions-Laserdruckern ein. Sie erklärte, gemäss dieser Liste beliefen sich die «Zollgebühren» auf insgesamt Fr. 970'331.92.

B.b Mit Schreiben vom 10. März 2009 teilte die Zollkreisdirektion, der das «Wiedererwägungsgesuch» zuständigkeitshalber zur Bearbeitung übermittelt worden war, der Abgabepflichtigen mit, sie behandle das «Wiedererwägungsgesuch» als Beschwerde gegen die erfolgten Einfuhrveranlagungen. Da das Gesuch den Anforderungen an eine Beschwerde nicht entspreche, werde der Abgabepflichtigen eine Nachfrist zur Begründung und Ergänzung der Beschwerde gesetzt. Die Zollkreisdirektion legte zudem dar, eine Zollrückerstattung falle angesichts der rechtlichen Grundlagen ausser Betracht und wies die Abgabepflichtige auf die Möglichkeit des Rückzugs der Beschwerde hin.

C.

C.a Am 28. April 2009 ging bei der Zollkreisdirektion die Beschwerdebegründung ein. Die Abgabepflichtige beantragte die Aufhebung diverser (explizit aufgezählter) Veranlagungsverfügungen vom 9., 10., 11., 12. und 19. März 2009 sowie derjenigen Veranlagungsverfügungen, die zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 30. Januar 2009 erlassen worden seien. Der mit diesen Veranlagungsverfügungen erhobene Zollbetrag sei ihr zurückzuerstatten (Rechtsbegehren Ziffer 1). Weiter seien alle seit dem 1. Januar 2007 ergangenen, nicht bereits von Ziffer 1 erfassten Veranlagungsverfügungen zu widerrufen, welche (...)-Multifunktionsdrucker sowie alle in ihrer Funktionsweise ähnlichen Vorgänger- und Nachfolgermodelle in die Zolltarifnummer 8443.3190 zu einem Tarif von Fr. 49.-- einreihten; der entsprechende Zollbetrag sei ihr zurückzuerstatten (Ziffer 2). Schliesslich beantragte die Abgabe-pflichtige, es seien alle Zollstellen verbindlich anzuweisen, die (...)-Multifunktionsdrucker (aus näher bezeichneten Serien) sowie alle in ihrer Funktionsweise ähnlichen Vorgänger- und Nachfolgemodelle mit sofortiger Wirkung in die Zolltarifnummer 8443.3190 zu einem Tarif von Fr. 0.-- oder in eine andere Tarifnummer, welche einen Tarif von Fr. 0.-- vorsehe, einzureihen (Ziffer 3). In verfahrensleitender Hinsicht beantragte sie, die zukünftigen Einfuhren von Waren der vorliegend im Streit liegenden Art seien bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens provisorisch zu veranlagen.

Sie begründete ihre Rechtsbegehren hauptsächlich damit, das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die Laserjet-Multifunktionsdrucker unter dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Zolltarif in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen gewesen seien. Die fraglichen Geräte hätten somit zollfrei eingeführt werden können. Mit der Revision des Harmonisierten Systems würden Multifunktionsdrucker neu in die Tarifnummer 8443.31 eingereiht. Der Bundesrat habe die Revision auf dem Verordnungsweg umgesetzt und im Zuge dieser Umsetzung die Laserjet-Multifunktionsdrucker ab dem 1. Januar 2007 gleichzeitig neu mit einem Zollansatz von Fr. 49.-- belastet. Mit dem Information Technology Agreement der Welthandelsorganisation (WTO) vom 13. Dezember 1996 sei die Eidgenossenschaft aber staatsvertraglich zur Zollbefreiung von IT-Produkten verpflichtet. Für die Änderung des Zollansatzes durch den Bundesrat bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage.

C.b Mit Entscheid vom 11. August 2009 wies die Zollkreisdirektion (Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig ab, soweit sie darauf eintrat. Die beantragte provisorische Veranlagung für ab Beschwerdeeingang vorgenommene Einfuhrveranlagungen wurde - «aus Gründen der Rechtsgleichheit» - nicht bewilligt.

In ihrer Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, für die von der Beschwerdeführerin in Ziffer 1 explizit aufgezählten Veranlagungsverfügungen sei die Beschwerdefrist eingehalten. Für die in Ziffer 2 genannten Veranlagungsverfügungen könne die Einhaltung der Beschwerdefrist mangels Bezugnahme auf konkrete Verfügungen nicht abschliessend beurteilt werden. Somit seien diesbezüglich die gesetzlichen Voraussetzungen an die Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Im Übrigen müsse die Beschwerde ohnehin insgesamt abgewiesen werden, da die Tarifnummer unbestrittenermassen zu Recht angewandt worden sei und der entsprechende Zollansatz korrekt gewesen sei. Zur Prüfung der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit des Zollansatzes sei sie nicht befugt.

D.

D.a Mit Eingabe vom 28. September 2009 erhob die Abgabepflichtige (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gestellten - Rechtsbegehren:

«1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2009 aufzuheben.

2. Es seien die Veranlagungsverfügungen:

- Nr. 31528910.1 vom 9. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummern S55011166R, S55011168R und S55011158R) zum Zollbetrag von CHF 1'773.65,

- Nr. 31711383.1 vom 11. März 2009 bezüglich Verzollungen von (...)-Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S50058606N) zum Zollbetrag von CHF 16.65,

- Nr. 31643274.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S55012578R) zum Zollbetrag von CHF 46.55,

- Nr. 31638955.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummern S55012581R und S55012590R) zum Zollbetrag von CHF 96.60,

- Nr. 31647922.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummern S55054139N und S50054141N) zum Zollbetrag von CHF 1'697.80,

- Nr. 31648836.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S55012817R) zum Zollbetrag von CHF 348.30,

- Nr. 31652042.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummern S50054131N, S50054127N und S50054129N) zum Zollbetrag von CHF 291.55,

- Nr. 31685840.1 vom 12. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummern S55013760R, S55013757R und S55013776R) zum Zollbetrag von CHF 709.05,

- Nr. 31695576.1 vom 12. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S55013694R) zum Zollbetrag von CHF 201.55,

- Nr. 31974028.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S55018031R) zum Zollbetrag von CHF 152.90,

- Nr. 31980977.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S55017999R) zum Zollbetrag von CHF 241.90,

- Nr. 32014490.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummer S55018397R) zum Zollbetrag von CHF 61.65,

- Nr. 30173896.1 vom 28. Januar 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunktionsdruckern (Rechnungsnummern S535513284 und S535513292) zum Zollbetrag von CHF 330.75,

aufzuheben und der mit den genannten Zollveranlagungen erhobene Zollbetrag von insgesamt Fr. 5'968.90 zuzüglich Zinsen von 5% an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.»

In ihrer Begründung brachte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache dieselben Argumente vor, wie vor der Vorinstanz. Zusätzlich beanstandete sie den vorinstanzlichen Kostenentscheid.

D.b Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion (OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6124/2008 vom 6. September 2010 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der diversen, einzeln bezeichneten erstinstanzlichen Veranlagungsverfügungen beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2), ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Im vorliegenden Fall liegen die unter Bst. D.a einzeln aufgezählten Einfuhren von (...)-Multifunktionsdruckern, bei denen es sich unbestrittenermassen um Geräte handelt, die nach der Laserdruck-Technologie funktionieren, im Streit. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Einreihung in die Tarifnummer 8443.3190 in grundsätzlicher Hinsicht nicht. Was sie aber rügt, ist der damit verbundene Zollansatz von Fr. 49.-. Ihrer Auffassung nach müsste der «Nullsatz» gelten.

2.

2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG).

2.2. Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarifverzollt werden (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG).

2.2.1. Unter dem Begriff Generaltarif(vgl. Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konsolidiert wurden. Die Strukturdes Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1; vgl. zum Ganzen auch Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl III 1985 377 f.).

2.2.2. Der Generaltarifwird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch) abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

2.3.

2.3.1. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.2.1) sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).

Der «Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens» (Art. 1 Bst. f des HS-Übereinkommens) kann Änderungen des HS-Übereinkommens empfehlen (Art. 16 des HS-Übereinkommens). Der Bundesrat ist ermächtigt, die empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarifanzupassen (Art. 9 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 9 - 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
1    Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
2    Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt.
ZTG, Artikelüberschrift: «Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems»). Mit dem HS-Übereinkommen verpflichten sichdie Vertragsparteien ausschliesslich dahingehend, ihre Tarifnomenklaturmit dem HS in Übereinstimmung zu bringen. Hingegen wird mit dem HS-Übereinkommen keinerlei Verpflichtung in Bezug auf die Zollansätzeübernommen (Art. 9 des HS-Übereinkommens). Die Kompetenz des Bundesrates zur Anpassung der Nomenklatur des schweizerischen Generaltarifs an das HS beinhaltet demnach im Bereich der Empfehlungen des Rats des HS-Übereinkommens nicht gleichzeitig die Berechtigung, die Zollansätze materiell zu verändern.

2.3.2. Anlässlich der Revision des HS wurde die internationale Nomenklatur per 1. Januar 2007 zum vierten Mal überarbeitet und geändert. Im Rahmen dieser Revision wurden insbesondere bei den Computern, der Halbleitertechnologie und der Unterhaltungselektronik (Zolltarif Kapitel 84, 85, 90) Nummern zusammengelegt respektive neu geschaffen (vgl. auch Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 6. Dezember 2004, «Bundesrat genehmigt Empfehlungen des Weltzollrates», abrufbar unter www.ezv.admin.ch, Dokumentation > Medieninformationen, zuletzt besucht am 1. November 2010). Mit der Verordnung vom 28. Juni 2006 über die Änderung des Zolltarifs in den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz und über die Anpassung von Erlassen im Zusammenhang mit dieser Änderung (AS 2006 2995; Verordnung mit den Anhängen zum ZTG, abrufbar unter www.ezv.admin.ch > Zollinformation Firmen > Abfertigungshilfen > Zolltarif-Tares, dort die Linkliste, zuletzt besucht am 1. November 2010) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 9
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 9 - 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
1    Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
2    Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt.
ZTG die vom Rat empfohlenen Änderungen angenommen und den Generaltarifentsprechend angepasst. Die Änderung des Generaltarifs ist per 1. Januar 2007 in Kraft getreten (vgl. Art. 5 der genannten Verordnung).

2.4.

2.4.1. Gestützt auf die langjährige Praxis der OZD wurden vor Inkrafttreten der vierten HS-Revision Geräte der vorliegend in Rede stehenden Art (sog. «Laserjet-Multifunktionsdrucker») in die Tarifnummer 9009.1200 eingereiht (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 49.-- je 100 kg brutto):

«Fotokopierapparate mit optischem System oder für das Kontaktverfahren und Thermokopierapparate:

- elektrostatische Fotokopierapparate

-- durch Wiedergabe des Originalbildes auf die Kopie mittels eines Zwischenträgers arbeitend (indirektes Verfahren)»

Diese Tarifnummer wurde im Rahmen der vierten HS-Revision (vgl. E. 2.3.2) aufgehoben.

Mit Urteil vom 11. September 2008 im Verfahren A-1772/2006 entschied das Bundesverwaltungsgericht allerdings, dass derartige Geräte gemäss des bis Ende 2006 geltenden Zolltarifs in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen sind (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 0.-- je 100 kg brutto):

«Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten»

An diesem Ergebnis - so das Bundesverwaltungsgericht - ändere der Umstand nichts, dass ab dem 1. Januar 2007 derartige Geräte in die Tarifnummer 8443.3100 fielen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 3.2.5).

2.4.2. Im Rahmen der vierten HS-Revision wurde für derartige Multifunktionsdruckergeräte eine eigene Nummer geschaffen und in den schweizerischen Generaltarif implementiert. Die Tarifnummer 8443.3100 sah vorerst für solche Waren im Generaltarif den Zollansatz von Fr. 49.-- je 100 kg brutto vor (vgl. Anhang 1 [S. 53] der Verordnung über die Änderung des Zolltarifs, vgl. oben E. 2.3.2):

«Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate:

- andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert:

-- Geräte, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können»

Gestützt auf Art. 9
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 9 - 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
1    Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
2    Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt.
ZTG wurde mit Verordnung vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2887) über die Änderung des Zolltarifs in Anhang 1 des Zolltarifgesetzes im Zusammenhang mit Multifunktions-Tintenstrahldruckern die Tarifnummer 8443.3100 unterteilt. Für Multifunktionsgeräte, die nach der Tintenstrahl-Drucktechnologie funktionieren, wurde die Tarifnummer 8443.3110 (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 0.-- je 100 kg brutto), für die anderen Drucker (als Tintenstrahldrucker) die Tarifnummer 8443.3190 (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 49.-- je 100 kg brutto) geschaffen. Nach Angaben der Vorinstanz sollte mit dieser Anpassung ein Fehler bei der Umsetzung der vierten HS-Revision korrigiert werden. Gemäss der Medienmitteilung vom 18. Juni 2007 des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) war es das Ziel dieser Korrektur, «den schweizerischen Zolltarif für Tintenstrahldrucker zu senken, um den früheren Zustand wieder herzustellen und die Zollabgaben, die vor der Änderung galten, wieder einzuführen» (Medienmitteilung abrufbar unter www.seco.admin.ch, Dokumentation > Medieninformationen, zuletzt besucht am 2. November 2010).

2.5. Am 13. Dezember 1996 erzielte die WTO-Ministerkonferenz eine Übereinkunft über die Zollbeseitigung auf Gütern der Informationstechnologie («Ministerial Declaration of Trade in Information Technology Products», nachfolgend: IT-Abkommen). Mit dem Abschluss dieses Abkommens verpflichtete sich die Schweiz, Produkte, die unter eine bestimmte Zolltarifnummer des HS fallen (Attachement A des Abkommens) und weitere, separat aufgelistete Produkte (Attachement B des Abkommens) von der Zollpflicht zu befreien (Art. 2 des IT-Abkommens). Der Zollabbau war in vier Stufen zu je 25% (per 1. Juli 1997, 1. Januar 1998, 1. Januar 1999 und Nullzölle per 1. Januar 2000) vorgesehen (vgl. dazu Botschaft zur Teilrevision der Schweizer WTO-Verpflichtungsliste im Bereich der Informationstechnologie, BBl 1998 1066 ff.). Von diesem Abkommen erfasst ist namentlich die Tarifnummer 8471.60, also diejenige Nummer, in die das Bundesverwaltungsgericht Waren der vorliegend strittigen Art einreihte (vgl. E. 2.4.1).
In der Folge passte der Bundesrat gestützt auf Art. 9aZTG (Artikelüberschrift: «Änderungen im Rahmen der WTO») die Zollansätze des Generaltarifsentsprechend vorläufigan (Verordnung vom 19. November 1997 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum ZTG [AS 1997 2632], Verordnung vom 19. November 1997 über die Inkraftsetzung der im Rahmen der WTO vereinbarten Zollansätze des Generaltarifs [AS 1997 2633]). Die Änderungen wurden von der Bundesversammlung mit einem (nicht allgemeinverbindlichen) Bundesbeschluss genehmigt (Art. 13 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 13 Vorläufige Anwendung von Abkommen und übrige Massnahmen - 1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:27
1    Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:27
a  er Abkommen vorläufig anwendet (Art. 4 Abs. 1);
b  Massnahmen nach den Artikeln 4-7 und 9a oder nach dem 6. Abschnitt getroffen werden;
c  Schwellenpreise neu festgesetzt werden;
d  Zollkontingentsmengen oder die zeitlichen Aufteilungen neu festgesetzt werden.
2    Die Bundesversammlung genehmigt die Abkommen und entscheidet, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
ZTG; Bundesbeschluss vom 16. Juni 1998 über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen, BBl 1998 IV 3604).

3.

3.1. Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, nicht gegen die Einreihung der eingeführten Waren in die Tarifnummer 8443.3190. Sie beanstandet aber die damit verbundene Zollbelastung von Fr. 49.-- je 100 kg brutto. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz sei bei der Umsetzung der HS-Revision im Jahre 2006 davon ausgegangen, dass Geräte der von ihr eingeführten Art in die Tarifnummer 9009.1200 mit einem Zollansatz von Fr. 49.-- einzureihen seien. Konsequenterweise habe die Vorinstanz diese Waren im ab dem 1. Januar 2007 geltenden Generaltarif ebenfalls mit einem Zollansatz von Fr. 49.-- belegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber im Verfahren A 1772/2006 am 11. September 2008 entschieden, dass die Multifunktions-Laserdrucker in die Tarifnummer 8471 einzureihen seien. Der Zollansatz dieser Tarifnummer sei Fr. 0.-- gewesen. Entsprechend sei die Einfuhr von Multifunktions-Laserdruckern unter dem alten Generaltarif richtigerweise zollfrei gewesen. Die Zollbelastung von Fr. 49.-- gemäss des ab dem 1. Januar 2007 geltenden Generaltarifs stelle folglich eine neue und verfassungs- sowie gesetzeswidrige Belastung dar. Der Bundesrat sei nämlich nicht ermächtigt, bei der Anpassung der nationalen Nomenklatur an das HS neue Zölle einzuführen. Im Übrigen verstosse die Belastung auch gegen das IT-Abkommen der WTO, das für solche Geräte der Tarifnummer 8471 die Beseitigung der Zollbelastung verlange. Die Belastung sei folglich auch staatsvertragswidrig.

3.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die HS-Revision richtig umgesetzt. In langjähriger Praxis seien die Multifunktions-Laserdrucker in die Tarifnummer 9009.1200 eingereiht worden und hätten einer Zollbelastung von Fr. 49.-- unterlegen. Der Vorwurf, es seien mit der HS-Revision neue Zölle eingeführt worden, treffe folglich nicht zu. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könne die Abgabepflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dort nicht die Höhe der Zollbelastung, sondern einzig die Tarifeinreihung beurteilt worden sei. Abgesehen davon habe sich im Rahmen der HS-Revision die Nomenklatur im Bereich der Drucker, Kopierer, Fernkopierer und Multifunktionsgeräte derart grundlegend geändert, dass sich für den vorliegenden Fall auch deshalb nichts aus dem erwähnten Urteil ableiten lasse. Im Weiteren sei der Bundesrat davon ausgegangen, die Multifunktions-Laserdrucker seien - anders als die Tintenstrahldrucker - nicht vom IT-Abkommen erfasst, weshalb auch keine staatsvertragswidrige Situation bestehe.

3.3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin eingeführten Waren gemäss des seit dem 1. Januar 2007 geltenden Generaltarifs in die Tarifnummer 8443.3190 einzureihen sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Tarifeinreihung näher zu untersuchen und hierüber abschliessend zu urteilen. Die Parteien gehen weiter übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den im vorliegenden Fall strittigen Multifunktions-Laserdruckern um Geräte handelt, die denjenigen des Verfahrens A-1772/2006 entsprechen.
Mit Urteil vom 11. September 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Verfahren rechtskräftig entschieden, dass derartige Geräte bis Ende 2006 in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen waren (vgl. E. 2.4.2). Der Zollansatz dieser Tarifnummer war zwar nicht direkter Beschwerdegegenstand jenes Verfahrens. Die zollfreie Einfuhr derartiger Waren war allerdings die unmittelbare Reflexwirkung dieses Urteils. Es stellt sich weiter die Frage nach den Auswirkungen dieses Urteils auf das vorliegende Verfahren. Ihre Beantwortung hängt vom Vorgehen bei der Umsetzung der vorliegenden HS-Revision ab bzw. davon, ob seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtslage massgeblich geändert worden ist:

Die diese HS-Revision umsetzende bundesrätliche Verordnung stützt sich einzig auf Art. 9
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 9 - 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
1    Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
2    Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt.
ZTG betreffend «Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems». Die entsprechende Kompetenz gibt dem Bundesrat in diesem Zusammenhang nicht gleichzeitig die Berechtigung, die Zollansätze im Generaltarif zu ändern (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2), was zwar nicht bedeutet, dass die hierfür zuständige Behörde im Zuge der HS-Revision, aber auf anderer und entsprechender Rechtsgrundlage, die Zollansätze unter den gegebenen Voraussetzungen materiell nicht hatte ändern bzw. erhöhen dürfen. Hiefür wäre aber der erkennbare Wille der zuständigen Behörde bzw. der entsprechende bundesrechtskonforme Rechtsetzungsakt erforderlich, auf dieser anderen (genügenden) Rechtsgrundlage als Art. 9
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 9 - 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
1    Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
2    Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt.
ZTG über den Zollansatz zu bestimmen. Andernfalls hat für die strittigen Waren jener Zollansatz zu gelten, der dem gemäss Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig festgesetztem Tarif entspricht.
Die HS-Revision wurde vorliegendenfalls nun aber nicht zum Anlass für eine materielle Änderung der Zollansätze genommen (vgl. auch die in E. 2.3.2 erwähnte Medienmitteilung des EFD: «Die Zollansätze sind nicht tangiert.»). Ein anderer, den Zollansatz der Multifunktions-Laserdrucker betreffender Erlass der hierfür zuständigen Behörde, der per 1. Januar 2007 in Kraft getreten wäre, ist nicht ersichtlich und auch die Vorinstanz legt nichts Entsprechendes dar. Mangels Rechtsgrundlage für eine Zollansatzerhöhung seit dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag per Ende 2006 der Zollansatz für die vorliegend in Rede stehenden Waren bei Fr. 0.-- und nicht bei Fr. 49.-- pro 100 kg brutto.
Dies gilt ungeachtet der Klärung der beiden aufgeworfenen Fragen, ob diese Geräte unter das IT-Abkommen der WTO fallen und ob dieses Abkommen direkt anwendbar ist (vgl. E. 2.5, vgl. auch E. 3.2). An diesem Ergebnis ändert auch die Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Änderung des Zolltarifs im Zusammenhang mit Multifunktions-Tintenstrahldruckern (und anderen) nichts; auch diese stützt sich auf Art. 9
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 9 - 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
1    Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
2    Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt.
ZTG (vgl. E. 2.4.2, «Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems»), also auf eine für die Erhöhung des Zollansatzes gemäss Generaltarif nicht hinreichende Norm.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem die vorinstanzliche Kostenauflage in der Höhe von Fr. 9'000.--. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe ihr Vermögensinteresse im vorinstanzlichen Verfahren nicht insgesamt Fr. 970'331.92, sondern lediglich - gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 (vgl. vorne Bst. C.a) - Fr. 5'968.90 betragen. Die Vorinstanz habe in diesem Punkt allerdings fälschlicherweise einen Betrag von Fr. 7'988.85 berechnet. Dieses Versehen beruhe vermutlich darauf, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Aufzählung der angefochtenen Veranlagungsverfügungen um einige wenige Veranlagungsverfügungen ergänzt habe. Angesichts ihres tatsächlichen Vermögensinteresses von Fr. 5'968.90 hätte die Spruchgebühr gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) lediglich zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4'000.-- betragen dürfen. Dementsprechend gehe sie von einer - linear berechneten - Spruchgebühr von ungefähr Fr. 2'400.-- aus. Mit ihrer Beschwerde an die Vorinstanz habe sie aber auch ein Wiedererwägungsgesuch (Ziffer 2) und eine Aufsichtsbeschwerde (Ziffer 3) gestellt (vgl. Bst. C.a). Ob die Vorinstanz hierüber überhaupt entschieden habe, ergebe sich nicht aus dem Entscheiddispositiv. Sinngemäss ergebe sich aus den Erwägungen allerdings, dass auf die Anträge gemäss Ziffern 2 und 3 aus formellen Gründen - nämlich mangels Einreichung der entsprechenden Anfechtungsobjekte - nicht eingetreten worden sei. Dabei verkenne die Vorinstanz jedoch, dass es sich bei Wiedererwägungsgesuchen und Aufsichtsbeschwerden um formlose Rechtsbehelfe handle und nicht um Beschwerden, die den Anforderungen von Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG genügen müssten. Die Kosten für die Behandlung des Wiedererwägungsgesuches und der Aufsichtsbeschwerde richte sich nach Art. 13 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. Danach erscheine ihr eine Minimalgebühr von je Fr. 100.-- als angemessen.

4.2. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 29. Januar 2009, ergänzt mit E-Mail vom 3. März 2009, die Rückerstattung von Zollabgaben in der Höhe von Fr. 970'331.92 (vgl. Bst. B.a). Die Zollkreisdirektion teilte der Beschwerdeführerin am 10. März 2009 mit, dass sie das an sie weitergeleitete «Wiedererwägungsgesuch» als Beschwerde behandeln werde (vgl. Bst. B.b), woraufhin die mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch eine als Beschwerde bezeichnete Rechtsschrift einreichte (vgl. Bst. C.a), womit sie ihren Beschwerdewillen bekundete. In Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren beantragte sie explizit, «alle seit dem 1. Januar 2007 ergangenen, nicht von Ziffer 1 erfassten Veranlagungsverfügungen [...] zu widerrufen und der mit den Zollveranlagungen gemäss dieser Ziffer erhobene Zollbetrag [...] zurückzuerstatten.» Im Falle der Gutheissung hätte die Beschwerdeführerin somit die Zollabgabe in der genannten Höhe zurückverlangt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie vor Bundesverwaltungsgericht nun behauptet, es sei lediglich die Rückerstattung von Fr. 5'968.90 (gemäss Ziffer 1) beantragt worden. Ihre Behauptung, bei der Eingabe vom 22. April 2009 habe es sich teilweise auch um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt, ist auch deswegen widersprüchlich, weil aus der Überschrift (vgl. S. 2 der Eingabe vom 22. April 2009) unzweideutig hervorgeht, dass sie gegen die Verzollung von Druckern Beschwerde erheben bzw. die Beschwerde vom 30. Januar 2009 (gemeint ist das als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Schreiben vom 29. Januar 2009) ergänzen wollte. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin sich, da ein Wiedererwägungsgesuch an die verfügende Behörde zu richten ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2010, Rz. 1828), bereits der Weiterleitung an die Zollkreisdirektion - die Beschwerdeinstanz ist - entgegenstellen müssen, was sie nicht getan hat. Folglich ging die Vorinstanz in jenem Verfahrensstadium korrekterweise von einem Streitwert von Fr. 970'331.92 aus, weshalb nicht geklärt zu werden braucht, ob es sich bei dem (im vorinstanzlichen Verfahren) in Ziffer 3 gestellten Rechtsbegehren (vgl. Bst. C.a) tatsächlich um eine Aufsichtsbeschwerde handelt.

Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sieht ihre intern erlassene Richtlinie bei einem Streitwert zwischen Fr. 900'000.-- und Fr. 1'000'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 9'000.-- als Richtwert vor. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren sieht bei einem Streitwert von Fr. 500'000.-- bis Fr. 1'000'000.-- eine Spruchgebühr von mindestens Fr. 5'000.-- und höchstens Fr. 20'000.-- vor. Die vorinstanzlich auferlegte Spruchgebühr bewegt sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens. (Über die Verlegung der Kosten ist damit allerdings noch nicht entschieden [vgl. dazu unten E. 5.1]).

Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.

5.
Entsprechend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, im Übrigen jedoch abzuweisen.

5.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf Fr. 4'000.-. Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, in einem untergeordneten Punkt jedoch unterliegt, sind ihr ermässigte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der im vorliegenden Verfahren darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Im Verfahren vor der Vorinstanz lag der Streitwert bei Fr. 970'331.92 (vgl. oben, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von Fr. 5'968.90 durchgedrungen. Somit obsiegt sie im Verhältnis zum Beantragten nur marginal, weshalb ihr die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten vollständig aufzuerlegen sind.

5.2. Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und Abs. 2 VwVG). Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 4'500.-- (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt.

6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr im Umfang von Fr. 3'000.-- zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- zugesprochen.

4.
Dieser Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6171/2009
Datum : 21. Januar 2011
Publiziert : 31. Januar 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zolltarif für Multifunktions-Laserdrucker


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
PublG: 5
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
VGG: 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
19 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZTG: 1 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
3 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
9 
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 9 - 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
1    Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
2    Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt.
13
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 13 Vorläufige Anwendung von Abkommen und übrige Massnahmen - 1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:27
1    Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:27
a  er Abkommen vorläufig anwendet (Art. 4 Abs. 1);
b  Massnahmen nach den Artikeln 4-7 und 9a oder nach dem 6. Abschnitt getroffen werden;
c  Schwellenpreise neu festgesetzt werden;
d  Zollkontingentsmengen oder die zeitlichen Aufteilungen neu festgesetzt werden.
2    Die Bundesversammlung genehmigt die Abkommen und entscheidet, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
BGE Register
134-II-142
Stichwortregister
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vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • bundesrat • rechtsbegehren • druck • kopie • aufsichtsbeschwerde • streitwert • einfuhr • zollabgabe • efd • zollgebiet • zollgesetz • verfahrenskosten • bundesgesetz über die sammlungen des bundesrechts und das bundesblatt • zollbehörde • e-mail • sammlung • frage • dokumentation
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BVGer
A-1753/2006 • A-1772/2006 • A-6124/2008 • A-6171/2009 • A-8527/2007
AS
AS 2007/2887 • AS 2006/2995 • AS 1997/2632 • AS 1997/2633
BBl
1994/IV/1004 • 1998/1066 • 1998/IV/3604