Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-7795/2009
{T 0/2}

Urteil vom 10. Mai 2010

Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.

Parteien
B._______, Somalia,
(...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischenverfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 / N 533 926.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger aus dem Clan der Tumal mit letztem Wohnsitz in Mogadishu - verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 14. September 2009 und gelangte auf dem Luftweg über Dubai nach Mailand und von dort am 17. September 2009 in die Schweiz, wo er am 22. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte.

B.
Am 3. November 2009 nahm Dr. med. A._______ [...], anhand einer Röntgenaufnahme der linken Handwurzel des Beschwerdeführers eine Knochenaltersbestimmung nach Greulich/Pyle vor. In seinem dem BFM übermittelten Bericht vom 4. November 2009 führte er aus, die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen seien allesamt vollständig verschlossen, womit das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage.

C.
Am 6. November 2009 wurde der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten summarisch zur Person und zu den Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er sei am 14. Januar 1993 geboren worden und zusammen mit drei Schwestern und einem Bruder im Quartier C._______ in Mogadishu aufgewachsen. Seine etwa drei Jahre ältere Schwester D._______ sei vor sechs Jahren in die Schweiz gelangt, wo sie seither - wie ein Onkel väterlicherseits namens E._______ - im Kanton F._______ lebe. Im Jahre 2008 seien seine Eltern aufgrund der Unruhen in Mogadishu mit den jüngeren Geschwistern ins ausserhalb gelegene G._______ gezogen und hätten ihn im Haus der Familie in C._______ zurückgelassen. Er habe in der Folge auf das Haus aufgepasst und sei einmal wöchentlich zu seiner Familie gegangen. Ende 2008 seien zwei Männer der radikal-islamistischen Al-Shabab gekommen und hätten ihn zunächst nach H._______ und von dort in ein Trainingscamp nach I._______ gebracht, wo er während zwei Monaten gegen seinen Willen an einer militärischen Ausbildung habe teilnehmen müssen. Danach sei er mit anderen Teilnehmern nach J._______ geführt worden, um dort Leute umzubringen. Weil er dies nicht gewollt habe, sei er geflüchtet und habe sich zu seinen Eltern begeben, welche Kontakt mit seiner Schwester und seinem Onkel in der Schweiz aufgenommen und seine Ausreise organisiert hätten.

D.
Nachdem das BFM den Beschwerdeführer bereits in der Befragung vom 6. November 2009 mit dem Resultat der Knochenaltersanalyse konfrontiert hatte, gewährte es ihm am 19. November 2009 im Rahmen einer Zusatzanhörung das rechtliche Gehör dazu sowie zur Frage der Kantonszuteilung gemäss Art. 27 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das Bundesamt hielt dem Beschwerdeführer dabei Ungereimtheiten zwischen dessen Aussagen und denjenigen seiner angeblichen Schwester D._______ bezüglich seines Alters, dem Alter seiner Geschwister und den Wohnorten seiner Familienangehörigen vor. Der Beschwerdeführer hielt an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit und seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu D._______ fest.

E.
Am 3. Dezember 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Befragung im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG an. Der Beschwerdeführer brachte dabei unter anderem vor, seine Familienangehörigen lebten seit dem Jahre 2008 im Flüchtlingslager G._______. Er selber sei zunächst ebenfalls dorthin mitgegangen, habe dann aber ins Haus der Familie zurückkehren müssen, um auf die Liegenschaft aufzupassen. Er habe bis ins Jahr 2008 im Quartier C._______ die Schule besucht und diese abbrechen müssen, nachdem die Kämpfe zwischen den äthiopischen Truppen und den somalischen Gruppierungen begonnen hätten. Er habe in der Zwischenzeit vergeblich versucht, Kontakt zu seiner Mutter aufzunehmen, damit ihm diese seine Schulzeugnisse zustellen könnte. Bezüglich der übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 - eröffnet am 12. Dezember 2009 - wies das BFM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zu. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

G.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung, die Feststellung seiner Minderjährigkeit und die Zuweisung an den Kanton F._______. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer Kopien dreier Dokumente ein, bei welchen es sich nach seinen Angaben um seinen Geburtsschein, sein Schulabgangszeugnis sowie dessen englischsprachige Übersetzung handle.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 verzichtete der Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2
Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch sinngemäss erhoben. Ferner reichte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 16. Dezember 2009 drei Beweismittel mit Bezug zu seinen Altersangaben zu den Akten (Geburtsschein, Schulabgangszeugnis sowie dessen englischsprachige Übersetzung), und macht damit sinngemäss geltend, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt; diese formelle Rüge ist zulässig, da sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie steht (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3 S. 672 ff.).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die verwandtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die Frage seines Alters eine zentrale Rolle spielen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Asylverfahrensakten der von ihm angegebenen Schwester D._______ [...] und seines Onkels E._______ [...] beigezogen. Angesichts des für den Beschwerdeführer positiven Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, ihm das rechtliche Gehör zu den Vorbringen dieser Personen zu gewähren, soweit dies das BFM nicht ohnehin im Rahmen der Zusatzbefragung vom 19. November 2009 getan hat (Art. 30 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG).

2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im Sinne von Art. 57
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG wurde angesichts der Aktenlage in Anwendung von Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG verzichtet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und bringt zur Begründung vor, das BFM sei zu Unrecht von einem fehlenden Verwandtschaftsverhältnis zu D._______ und ebenso unzutreffend von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz diesbezüglich seinen verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nachgekommen ist beziehungsweise nachvollziebare und zutreffende rechtliche Schlüsse gezogen hat.

3.2 In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass das BFM dem Beschwerdeführer, nachdem er um Zuteilung in den Aufenthaltskanton von D._______ nachgesucht hatte, im Rahmen einer Zusatzbefragung am 19. November 2009 das rechtliche Gehör zu seinem Alter, zu der von ihm geltend gemachten Verwandtschaft mit D._______ sowie schliesslich zur Frage der Kantonszuteilung gewährte. In seiner Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 hat sich das Bundesamt sodann explizit mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine individuell-konkrete Prüfung der Frage des Vorliegens besonders schützenswerter Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
AsylG vorgenommen. Damit ist die Vorinstanz insoweit ihren verfahrensrechtlichen Pflichten nachgekommen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3 S. 674 ff.).

3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber zum Schluss, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt für die Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie (vgl. zum Schutzbereich dieses Begriffes im Zusammenhang mit der Frage der Kantonszuteilung BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.) in zweifacher Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist beziehungsweise die vom Bundesamt festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der heutigen Aktenlage nicht bestätigt werden kann.
3.3.1 Zum einen betrifft dies die Frage der Verschwisterung zwischen dem Beschwerdeführer und D._______. Das BFM führt dazu in seiner Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 aus, dieses Verwandtschaftsverhältnis sei aufgrund von Abweichungen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen von D._______ stark in Zweifel zu ziehen. Offensichtlich bezieht es sich dabei implizit auf den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Zusatzbefragung vom 19. November 2009 gemachten Vorhalt, wonach zum einen D._______ nach eigenen Aussagen in einem anderen als dem von ihm angegebenen Quartier von Mogadishu gelebt habe und zum anderen der Beschwerdeführer abweichende Altersangaben zu den noch in Somalia lebenden Geschwistern gemacht habe. Eine nähere Betrachtung der entsprechenden Protokollstellen ergibt indessen, dass sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und diejenigen von D._______ nicht geradezu gegenseitig ausschliessen. So brachte der Beschwerdeführer betreffend die Wohnsitzfrage vor, er habe mit seiner Familie grundsätzlich im Quartier C._______ gewohnt, wo früher auch seine Schwester D._______ mit ihnen gelebt habe (vgl. A1, S. 3). Diese Aussage deckt sich zumindest insoweit mit den Schilderungen von D._______, als diese angegeben hat, sie habe bis drei Jahre vor ihrer Ausreise aus Somalia in C._______ und anschliessend im Quartier L._______ gewohnt (vgl. [...], A10, S. 5 f.). Auf den Vorhalt nicht übereinstimmender Schilderungen brachte der Beschwerdeführer sodann vor, dass D._______ diesfalls sicher L._______ angegeben habe (vgl. A9, S. 2). Damit hätte für das Bundesamt weiterer Klärungsbedarf bestanden. Die Vorinstanz hat es indessen versäumt, an dieser Stelle nachzufragen und den Beschwerdeführer erläutern zu lassen, wie er zu dieser Annahme komme und was es mit dem Quartier L._______ in Bezug auf den Wohnsitz seiner Familie auf sich habe. So bleibt offen, ob der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht einfach diejenige Wohngegend der Familie angegeben hat, die ihm für die vergangenen Jahre noch bewusst war und wesentlich erschien, und einen allfälligen früheren Aufenthalt im Quartier L._______ - als er nota bene erst rund 11-jährig gewesen wäre - versehentlich nicht genannt oder als irrelevant erachtet hat. Eine entsprechende Klärung wäre umso mehr angezeigt gewesen, als die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu den Personalien seiner Eltern und Geschwister sowie zu weiteren Verwandten - insbesondere zu den beiden in der Schweiz beziehungsweise in den USA lebenden Onkel väterlicherseits - im Wesentlichen mit denjenigen von D._______ übereinstimmen. Soweit das BFM dem Beschwerdeführer in der Zusatzbefragung vom 19. November 2004 sodann vorhielt, die Verschwisterung sei
zweifelhaft, weil er das Alter seiner noch in Somalia lebenden Geschwister anders angegeben habe als D._______, ist zunächst festzuhalten, dass die Schilderungen der beiden jedenfalls in Bezug auf die drei älteren Kinder der Familie - einschliesslich des Beschwerdeführers und D._______ selber - übereinstimmend ausgefallen sind und es lediglich betreffend den jüngsten Bruder M._______ und die jüngste Schwester N._______ zu Abweichungen von etwa zwei Jahren kam (gemäss dem Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Befragung vom 6. November 2009 M._______ 14- und N._______ 13-jährig [vgl. A1, S. 4], während sie laut den Schilderungen von D._______ vom 23. Februar 2004 damals 11- beziehungsweise 9-jährig waren [vgl. [...], A10, S. 4]). Ferner ist zu berücksichtigen, dass D._______ im Zeitpunkt ihrer Befragung erst 14-jährig war, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sie - und nicht der bei seiner Befragung wesentlich ältere Beschwerdeführer - sich über das Alter ihrer jüngsten Geschwister geirrt haben könnte. Bei dieser Sachlage spricht jedenfalls aufgrund der derzeitigen Aktenlage nichts gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschwisterung mit D._______, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuhalten ist, die Frage der Kantonszuteilung neu zu beurteilen und dabei vom Bestehen eines engen Verwandtschaftsverhältnisses zu D._______ auszugehen. Dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 in gewisser Weise eine Prüfung unter Annahme einer Verschwisterung vorgenommen hat, ändert daran nichts, da die Vorinstanz dabei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, für diesen Schluss aber - wie nachstehend aufgezeigt - bei der heutigen Aktenlage der Sachverhalt nicht erstellt ist. Sofern nach rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhaltes von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, läge entweder eine der Kernfamilie gleichzustellende familiäre Beziehung zwischen ihm und seiner volljährigen Schwester vor (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4231/2006 vom 7. Juli 2008 E. 7.3.3 und E-5627/2006 vom 8. Dezember 2008 E. 4.1), oder es wäre ein Abhängigkeitsverhältnis aus dem noch nicht vollendeten 18. Altersjahr des Beschwerdeführers abzuleiten (vgl. dazu BGE 120 Ib 257).
3.3.2 Wie soeben angezeigt, erscheint der Sachverhalt auch bezüglich der Frage des Alters des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt.

Gemäss ständiger Rechtsprechung darf das BFM vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen. Insbesondere wenn die betroffene Person keine schlüssigen Identitätsdokumente abgibt, kann das Bundesamt dabei die Frage des Alters im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände beurteilen, die für und gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, wobei es im Falle der Beweislosigkeit angesichts der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) von der Volljährigkeit ausgehen darf, da die asylsuchende Person ihr Alter zumindest glaubhaft zu machen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 und 6 S. 208 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch andere Dokumente abgegeben, die Rückschlüsse auf sein Alter zuliessen. Die Vorinstanz hat sodann einerseits die Durchführung einer Knochenaltersanalyse angeordnet - welche ein abgeschlossenes Knochenwachstum im Bereich der Handwurzel und damit ein Knochenalter von 19 Jahren und mehr ergeben hat - und andererseits den Beschwerdeführer über sein Alter befragt. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM gestützt auf diese Abklärungen aus, der Beschwerdeführer gelte aufgrund verschiedener Indizien, so unter anderem aufgrund der Knochenaltersbestimmung, als volljährig.

Soweit sich das BFM in der angefochtenen Verfügung auf das Ergebnis der Knochenaltersanalyse vom 4. November 2009 stützt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz den abgeschlossenen Verwachsungen an der Handwurzel ohne weiteres noch im statistischen Streubereich liegt, der mit seiner Altersangabe - wonach er im Zeitpunkt der Analyse 16 Jahre und zehn Monate alt war - vereinbar ist. Die Analyse vermag daher lediglich ein schwaches Indiz auf seine allfällige Volljährigkeit zu bilden (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), welches indessen durch das - allerdings ebenso schwache - Gegenindiz seiner noch sehr jugendlich wirkenden äusseren Erscheinung auf der vom BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum erstellten Fotografie auf der Asylgesuchsbescheinigung (vgl. A16) ohne weiteres entkräftet wird. Damit verbleiben zur Prüfung der Altersfrage im Wesentlichen die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer in allen Befragungen durch das BFM übereinstimmend geäussert, indem er stets den 14. Januar 1993 als Geburtsdatum genannt hat. Im Weiteren korrespondieren seine Altersangaben mit denjenigen zu seiner schulischen Ausbildung, welche er im Jahre 2000 begonnen und im Jahre 2008 als 15-Jähriger beendet habe (vgl. A1, S. 3), sowie mit den Angaben von D._______ zu seinem Alter (vgl. dazu oben stehende E. 3.3.1), und schliesslich hat er auf Beschwerdeebene mehrere Beweismittel - angeblich Kopien seines Geburtsregisterauszuges und seines Schulabschlussdiploms, auf welchen ebenfalls der 14. Januar 1993 als Geburtsdatum vermerkt ist - eingereicht, die einer genaueren Prüfung bedürfen. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers derzeit noch offen beziehungsweise der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht erstellt.

3.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das BFM den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht genüglich abgeklärt und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Da die Gehörsverletzung nicht als leicht bezeichnet werden kann und zudem die Entscheidreife jedenfalls hinsichtlich der Frage des Alters des Beschwerdeführers derzeit fehlt und mit weiteren Abklärungen hergestellt werden muss, kann der Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden (vgl. dazu BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wonach eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Zwischenverfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sollten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit beziehungsweise seine Verschwisterung mit D._______ sprechen, wäre der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zuzuteilen. Angesichts der potentiellen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist das Verfahren beschleunigt zu behandeln.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
VwVG). Trotz seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann keine Parteientschädigung auszurichten, da er im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
VwVG erwachsen wären.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-7795/2009
Datum : 10. Mai 2010
Publiziert : 18. Mai 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
27 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  30  48  52  57  63  64
BGE Register
120-IB-257
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • analyse • anhörung oder verhör • asylgesetz • asylverfahren • ausreise • ausserhalb • begründung des entscheids • betroffene person • beurteilung • beweismittel • bundesamt für migration • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesverwaltungsgericht • dauer • eintragung • empfang • entscheid • erwachsener • familie • fotografie • frage • frist • geburtsschein • gerichtsschreiber • geschwister • heimatstaat • indiz • jugendlicher • kommunikation • konkursdividende • kopie • kostenvorschuss • leben • monat • mutter • obliegenheit • onkel • sachverhalt • schriftenwechsel • somalia • statistik • stelle • usa • verfahrensmangel • verwandtschaft • vorinstanz • weiler • wiese • wille • zahl • zivilgesetzbuch • zweifel
BVGE
2008/14 • 2008/47 • 2007/27 • 2007/30
BVGer
D-4231/2006 • D-7795/2009 • E-5627/2006
EMARK
2004/30 • 2004/30 S.208