Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-556/2020

Urteil vom 10. Februar 2022

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

A._______, geboren am (...),

Iran,

Parteien vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 / (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. April 2017 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BZP]). Am 8. April 2019 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an.

B.
Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Januar 2016 habe er sein gut zweijähriges Studium der (...) an der Universität (...) mit dem Oberdiplom abgeschlossen. Neben dem Studium habe er sich zusammen mit seiner Schwester ein eigenes Geschäft im Bereich der (...) aufgebaut.

Nachdem er einer christlichen Telegram-Gruppe beigetreten und schliesslich deren Administrator geworden sei, habe er auf Geheiss der Gruppenmitglieder das heilige Buch gelesen. Auf dem Weg in sein Geschäft hätten Unbekannte ihn im Oktober 2016 entführt und gefoltert. Gegen Mitternacht habe man ihn schliesslich mit der Anweisung freigelassen, er solle als Spion Informationen sammeln. In diesem Zusammenhang habe er an einer Sitzung einer geheimen Haus- beziehungsweise Heimkirche namens «(...)» in C._______ teilgenommen, welche gefilmt worden sei. Dort habe er von der Entführung berichtet und kundgetan, dass er dem Spionageauftrag nicht Folge leisten wolle. Im Anschluss an die Versammlung sei er zu seiner Tante gegangen, wo er durch seine Schwester erfahren habe, dass sein Haus durch Beamte gestürmt und nach ihm gefragt worden sei. Iran habe er am 2. November 2016 verlassen und sei am 1. April 2017 schliesslich illegal in die Schweiz eingereist, wo er seither regelmässig an christlichen Sitzungen einer Kirche teilnehme.

C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 - eröffnet am 30. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren respektive die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist für die Bezahlung eines solchen anzusetzen.

Der Beschwerde lagen unter anderem Fotografien eines Taufscheins von D._______, eine Fotografie (angeblich) des Vorgenannten mit weiteren Personen, ein Arbeitszeugnis sowie ein Lehrvertrag mit der (...) AG vom 13. Juni respektive 6. August 2019, drei Ausdrucke aus Facebook aus dem Jahr 2013, ein Bericht der Landinfo vom 29. November 2017, diverse Bestätigungs- und Referenzscheiben Dritter sowie diverse Internetartikel bei.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen.

G.
Am 17. Oktober 2020 wandte sich Frau E._______, Sprachlehrkraft Berufsschulzentrum F._______, mit einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht und nahm namens des Beschwerdeführers unaufgefordert Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

H.
Mit Replik vom 21. Oktober 2020 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung. Der Eingabe beigelegt waren ein Schreiben von Herrn G._______ vom 15. Oktober 2020, zwei Fotografien unbekannten Datums, ein undatiertes Schreiben der (...) AG sowie ein Zeugnis des Berufsbildungszentrums (...) vom 19. Juni 2020.

I.
Am 9. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert eine Ergänzung der Replik vom 21. Oktober 2020 ein.

J.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Berufsattestes Automobil-Assistent EBA vom 1. Juli 2021 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.2

4.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Dennoch darf sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen besteht insbesondere dann, wenn Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

4.2.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der in Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) verpflichtet die Behörde auch die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.).

4.3

4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, welche ebenso eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. So habe die Vorinstanz sich nicht mit sämtlichen zentralen Vorbringen und den wesentlichen Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt respektive diese in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gelassen. Beispielsweise seien sein mangelndes Interesse am muslimischen Glauben sowie seine während einer Diskussion an der Universität geäusserte Islamkritik unberücksichtigt geblieben. Gleiches gelte für seinen aktiv in der Schweiz gelebten christlichen Glauben sowie das daraus resultierende Zerwürfnis mit seiner Familie in Iran.

4.3.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt auseinandergesetzt hat, doch ist dies nicht weiter zu beanstanden, zeigt sie doch nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers eingehend befasst hat. Hinreichend differenziert hat sich die Vorinstanz auch mit den geltend gemachten christlichen Aktivitäten in der Schweiz auseinandergesetzt (vgl. A22/8 S. 4 Ziff. 2) und würdigte in ihrer Vernehmlassung die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (vgl. Vernehmlassung S. 2). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.

4.4 Ebenso unbegründet ist der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, die
Vorinstanz habe während der Anhörung wiederholt versäumt, detailliert nachzufragen. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mehrmals aufforderte, seine Vorbringen genau und ausführlich zu schildern, war er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ohnehin gehalten, seine Asylgründe von sich aus vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen, zumal die Abklärungspflicht der Behörden ihre Grenze in ebendieser findet (vgl. beispielsweise BVGE 2014/12 E. 5.9).

4.5 Weiter kann der Beschwerdeführer weder aus der beanstandeten Anhörungsdauer noch der Verfahrensdauer etwas zu seinen Gunsten ableiten. Abzüglich der protokollierten Pausen ergibt sich für die Anhörung vom 8. April 2019 eine reine Anhörungszeit von sieben Stunden und zehn Minuten. Zwar mag dies durchaus lang erscheinen, doch besteht kein dahingehender Rechtsanspruch, die Anhörung dürfe eine bestimmte Maximaldauer nicht überschreiten (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8). In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was anhand ihrer Befindlichkeit individuell zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der Anhörung problemlos zu folgen. Auch seitens der anwesenden HWV wurde die Anhörungsdauer nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer begründet sodann auch nicht näher, inwiefern die Dauer der Anhörungen zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll. Soweit er eine "Verschleppung" seines Verfahrens rügt, namentlich unter Hinweis auf den grossen zeitlichen Abstand zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung respektive dem Asylentscheid, ist festzustellen, dass es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung zu den Asylgründen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Jedoch ist ein zwischen der BzP und der Anhörung verstrichener längerer Zeitraum bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angemessen zu berücksichtigen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des Grundsatzes eines fairen Verfahrens dar. Sodann ist auch die gesamthafte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von zwei Jahren und acht Monaten für altrechtliche Verfahren - wie das vorliegende - nicht aussergewöhnlich (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1476/2021 vom 25. August 2021 E. 6.2.1 und D-691/2020 vom 1. Juli 2021 E. 3.3.6).

4.6

4.6.1 Weiter wird in der Beschwerdeschrift moniert, bei der BzP vom 5. April 2017 sei willkürlich und widersprüchlich vorgegangen worden, wodurch der Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt worden sei. So habe sich das SEM darauf beschränkt, Daten nach dem westlichen und nicht nach dem persischen Kalender zu protokollieren. Dadurch sei es ihm verunmöglicht worden, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Ohnehin habe es sich bei der vermeintlichen BzP tatsächlich um eine Dublin-Befragung gehandelt, weshalb der Beschwerdeführer dort nicht zu seinen Asylgründen hätte befragt werden müssen. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, die Glaubensausübung des Beschwerdeführers in der Schweiz abzuklären, zumal die dolmetschende Person bei der Anhörung vom 8. April 2019 offenbar nicht in der Lage gewesen sei, seine Aussagen zu seinen christlichen Aktivitäten vollständig und richtig zu übersetzen und sein Vorbringen lediglich sinngemäss wiedergegeben habe.

4.6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Befragung vom 5. April 2017 den Akten nach klar um eine BzP handelte. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Möglichkeit sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Italien zu äussern ein Nachteil erwachsen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Befragung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen ergeben sich entgegen der Beschwerdeschrift aus dem Befragungsprotokoll der BzP keine. Gleiches gilt für die Anhörung vom 8. April 2019. Es ist davon auszugehen, dass, hätte es in einer der Befragungen tatsächlich Verständigungsprobleme gegeben, der Beschwerdeführer dies in jenen Momenten vorgebracht hätte. Stattdessen gab er jeweils an, die dolmetschende Person «gut» zu verstehen (vgl. A7/11 Bst. h und A21/26, F1). Auch wäre zu erwarten gewesen, dass, hätte er - wie auf Beschwerdeebene argumentiert - wesentliche Daten tatsächlich nach dem persischen und nicht wie von der Vorinstanz protokolliert nach dem westlichen Kalender genannt, er die entsprechenden Korrekturen anbringen lassen hätte. Stattdessen bestätigte er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle jeweils anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich und brachte lediglich unwesentliche respektive gar keine Korrekturen an (vgl. A7/11 Ziff. 9 und A21/26 S. 4, S. 25).

4.7 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die zuständige Sachbearbeiterin sei bei der Ausarbeitung des Asylentscheides befangen gewesen. Entgegen dieser Ansicht geben die Akten keinen Anlass für die Annahme der Befangenheit oder Voreingenommenheit der Sachbearbeiterin der
Vorinstanz. Alleine aufgrund einer möglichen Fehlinterpretation eines Verhaltens respektive einer allenfalls fragwürdigen Formulierung - der Beschwerdeführer habe «schauspielerische Einlagen» geboten (vgl. A22/8 S. 4 Ziff. 2) - ist noch nicht auf eine Voreingenommenheit der betreffenden Sachbearbeiterin zu schliessen (vgl. zur Befangenheit im Allgemeinen: Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N 17 ff.).

4.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.3 Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

6.

6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachte Konversion und deren angebliches Bekanntwerden durch die iranischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, zumal die Vorbringen konstruiert und einstudiert wirkten. Zwar habe der Beschwerdeführer über die geltend gemachte Mitnahme und Folter in Iran ausführlich zu berichten vermocht, seinen Ausführungen mangle es aber an Substanz und Tiefe. Es sei ihm auch nicht gelungen, die anschliessende Freilassung anschaulich und detailliert zu schildern. Zudem habe er sich zu wesentlichen Punkten wiederholt widersprüchlich geäussert. So habe er weder eindeutig erklären können, welche Person ihn in die fragliche Telegram-Gruppe eingeladen habe, noch zu welchem Zeitpunkt er zum Christentum konvertiert sei oder ob er für die Religion geworben habe. Wenig überzeugend seien auch seine Kenntnisse des Christentums. Obwohl die geltend gemachte Konversion zum Anhörungszeitpunkt bereits zwei Jahre zurückgelegen haben müsse und er angegeben habe, auch in der Schweiz an christlichen Sitzungen teilgenommen zu haben, sei es ihm nicht einmal ansatzweise gelungen, das bekannteste christliche Gebet wiederzugeben und die bedeutendsten christlichen Feste aufzuzählen oder deren Bedeutung zu erklären.

6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft. So wiesen seine Erzählungen zahlreiche Realkennzeichen auf und er habe frei und ausführlich zu berichten vermocht. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche seien konstruiert, da das SEM die Ausgangslage offensichtlich nicht abgeklärt respektive verstanden habe. Weiter verkenne sie, dass eine Konversion ein innerer Vorgang sei. Den detaillierten und glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers sei auch klar zu entnehmen, dass sein Glaubenswechsel bereits im Heimatstaat fortgeschritten und er den iranischen Behörden bereits vor der Ausreise als Islamkritiker bekannt gewesen sei. Ohnehin sei bei der Anhörung des Beschwerdeführers treuwidrig vorgegangen worden. So seien die an ihn gerichteten Fragen nicht präzise genug gewesen und um Widersprüche zu provozieren, seien ihm teilweise sogar Fangfragen gestellt worden. Entgegen der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer auch die für evangelisch/protestantische Christen wichtigsten religiösen Feste aufzählen und das Gebet «Unser Vater» nahezu wortwörtlich widergeben können. Offenkundig sei die gezielte und asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch aufgrund der wochenlangen Schikane seiner Mutter und Schwester durch die Behörden nach seiner Ausreise.

6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, auch die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Schreiben des (...) und der Kirchengemeinde H._______ vermöchten an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz, kaum Kenntnisse der bekanntesten christlichen Feste und deren Bedeutung habe, nichts zu ändern.

6.4 Der Beschwerdeführer repliziert dazu, die Behauptung der Vorinstanz, die aktive Glaubensausübung des Beschwerdeführers sei nicht belegt, sei unzutreffend. Aus dem Schreiben des (...) gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer diese Treffen regemässig besuche und auch am Bibelstudium und Gebet mit Herrn G._______ teilnehme. Seine aktive Ausübung des christlichen Glaubens werde von den heimatlichen Behörden wie auch dem privaten Umfeld erkannt und führe im Falle einer Rückkehr in den Iran zu einer asylrelevanten Verfolgung.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. E. 6.1 und 6.3 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

7.2

7.2.1 Es trifft zu, dass es sich bei einer Konversion um einen individuellen Vorgang mit ausgeprägtem inneren Charakter handelt. Im Gegensatz zu anderen Asylvorbringen kann die religiöse Zugehörigkeit somit grundsätzlich nur anhand der Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch Taufe) oder Besuche von Gottesdiensten, Aussagen Dritter und dergleichen vermögen für sich alleine die Konversion und damit die innere Überzeugung der asylsuchenden Person, sich von ihrer früheren Religion ab- und einer neuen Religion zugewandt zu haben, nicht glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer
E-334/2019 vom 30. September 2019 E. 7.2 m.w.H.). Zwar finden sich in den Akten durchaus Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer den Islam bereits in Iran hinterfragte (vgl. beispielsweise A21/26 F72 und F74). Dass er sich aber bereits im Heimatstaat von seiner bisherigen Religion ab- und dem Christentum zugewandt habe, erscheint aufgrund seiner sowohl in der BzP als auch der Anhörung zu Protokoll gegebenen unsubstantiierten Vorbringen nicht glaubhaft. So gab er denn rund sechs Monate nach seiner Ausreise in der BzP mehrfach zu Protokoll, «neu konvertiert» zu sein (vgl. A7/11 Ziff. 7.02 und 9.01) und vermochte seine persönliche Entwicklung zum «Christ sein» (kaum) zu beschreiben (vgl. A21/26 F104). Darüber hinaus wäre auch zu erwarten gewesen, dass er die Frage danach, ob er sich in Iran bereits als Christ gesehen habe, eindeutig zu beantworten vermag (vgl. A21/26 F102). Den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Dem pauschalen Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die BzP vom 5. April 2017 respektive die Anhörung vom 8. April 2019 wiesen Mängel auf, was die Konstruktion von Widersprüchen durch die Vorinstanz begünstigt habe, kann nicht gefolgt werden, erweist sich doch die Behauptung als nicht zutreffend. Wie bereits dargelegt, erhob der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Übersetzungsleistungen oder die Protokollierungen und brachte bei der Rückübersetzung keine respektive kaum Verbesserungen an (vgl. E. 3.5 hiervor). Dass er geltend machte, die ihn zur christlichen Telegram-Gruppe einladende Person habe I._______ geheissen (vgl. A21/26 F89 und F92), nachdem er wiederholt zu Protokoll gegeben hatte, sein Freund D._______ habe ihm den Link zur Gruppe weitergeleitet (vgl. A21/26 F49, F84 und F86), lässt sich nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer von einer zweiten Gruppe gesprochen haben soll. Auch direkt darauf angesprochen, dass er diesbezüglich unterschiedliche Angaben gemacht habe, vermochte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht zu erklären und äusserte sich ausweichend (vgl. A21/26 F157). Der Vollständigkeit halber ist sodann auch festzuhalten, dass die geltend gemachte Konversion im Iran auch zusätzlich fraglich erscheint, wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführt, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit einem zwischenzeitlich erfolgten Glaubenswechsel auseinandergesetzt, sei ebendies doch offensichtlich der Fall (vgl. Beschwerdeschrift S. 4, Art. 3 und 4). Die Begründung des Beschwerdeführers ist offensichtlich inkonsistent.

7.3 Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der geltend gemachten Entführung in Iran substanzarm aus (vgl. beispielsweise A21/26 F117, F119). Zwar berichtete er über mehrere Absätze frei von der geltend gemachten Mitnahme und den erlittenen Misshandlungen (vgl. A21/26 F49 ff.) vermochte dann aber wiederum nicht auf gezieltes Nachfragen präzise zu antworten (vgl. beispielsweise A21/26 F117). Entgegen der ausdrücklichen Aufforderung detailliert zu berichten, verzichtete er auch darauf die anschliessende Freilassung anschaulich zu schildern (vgl. A21/26 F118 ff.). Ohnehin fehlt es der Entführung bereits an einer plausiblen Grundlage, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblichen Grund - seine christlichen Aktivitäten in Iran - glaubhaft zu machen (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Gleiches gilt auch für die (angebliche) wochenlange Schikane der Mutter und Schwester nach der Ausreise des Beschwerdeführers. Hinweise darauf, der Beschwerdeführer könnte in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sein, finden sich - entgegen der Beschwerdeschrift - denn auch keine in den Akten. So blieb seine ein bis drei Jahre vor seiner Ausreise während des Religionsunterrichts geäusserte Kritik am Islam - abgesehen von einer schriftlichen Erklärung, fortan dergleichen zu unterlassen - offensichtlich ohne Folgen (vgl. A21/26 F75). Gleiches gilt für seine religiösen Facebook-Beiträge aus dem Jahr 2013 (vgl. Beschwerdebeilage 15), wobei fraglich ist, ob die Posts überhaupt auf das Christentum Bezug nehmen und ob es sich dabei tatsächlich um das Profil des Beschwerdeführers handelt.

7.4 Obgleich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Glaubensausübung nach der Ausreise ebenfalls substanzarm und unpräzise ausgefallen sind (vgl. beispielsweise A21/26 F117 und F119), kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er mittlerweile zum Christentum konvertiert ist und seinen Glauben hierzulande lebt. Dass seine Glaubensausübung in der Schweiz geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, ist hingegen nicht anzunehmen. Solches ist rechtsprechungsgemäss lediglich dann der Fall, wenn die Glaubensausübung auch im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls missionarische Züge annehmenden Aktivität erfährt. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Beweismittel lassen jedoch nicht auf ein öffentliches Bekanntwerden seiner christlichen Glaubensausübung in der Schweiz schliessen. Zwar liess er sich am 5. September 2020 hierzulande taufen (vgl. Replikbeilage 20 und 22), doch beschränkt er die Ausübung seines christlichen Glaubens offensichtlich auf die Teilnahme an zweiwöchigen Treffen einer freikirchlichen Gruppe sowie das persönliche Bibelstudium und Gebet mit Herrn G._______ (vgl. Replik S. 2). Die zahlreichen diesbezüglich eingereichten Schreiben von Privatpersonen, zeigen lediglich auf, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu christlichen Kreisen sucht. Da sie jedoch als blosse Gefälligkeitsschreiben zu würdigen sind, kommt ihnen keine hohe Beweiskraft zu. Bezüglich seiner Familie im Iran macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund seiner Zuwendung zum Christentum zu einem Teil seiner Geschwister keinen Kontakt pflege (vgl. A 21/26 F5 und F27 ff.). Hinweise darauf, ihm könnten seitens seiner Familie ernsthafte Nachteile drohen, finden sich in den Akten hingegen keine.

7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat und die Vorinstanz sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat.

8.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG).

9.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4

9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

9.4.2 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3017/2021 vom 16. Juli 2021 E. 10.4 und E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.1 m.w.H).

9.4.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein universitäres Oberdiplom in (...) sowie langjährige Berufserfahrung als Selbständiger im Bereich der (...) (vgl. A21/26 F40 ff.). Gemäss eigenen Angaben sei er ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen und habe ein eigenes Haus bewohnt (vgl. A21/26 F39 und F41). Zudem ist es dem Beschwerdeführer auch gelungen, in der Schweiz erfolgreich die Ausbildung zum Automobil-Assistent EBA abzuschliessen (vgl. Eingabe vom 5. Juli 2021). Da wie unter E. 7.4 hiervor dargelegt nicht davon auszugehen ist, dass seine Zuwendung zum christlichen Glauben in Iran bekannt geworden ist, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder in sein Haus zurückkehren und sich dank seiner vielfältigen beruflichen Qualifikationen schnell wieder in das Erwerbsleben integrieren kann. Allenfalls steht ihm auch die Möglichkeit offen, im Haushalt seiner Schwester und seiner verwitweten Mutter - welche um sein Interesse am christlichen Glauben wissen und zu welchen er weiterhin den Kontakt hält - unterzukommen (vgl. A7/1 Ziff. 3.01 und A21/26 F16, F22, F24 und F133). Demnach kann er auch auf ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat zurückgreifen.

9.4.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

Ohne dies näher auszuführen, wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, der Beschwerdeführer «leide an gesundheitlichen Problemen» (vgl. Beschwerde S. 41, Art. 50). In den Akten finden sich jedoch keinerlei Hinweise auf allfällige physische oder psychische Leiden des Beschwerdeführers. Vielmehr gab er wiederholt zu Protokoll, es gehe ihm «gut» und er habe keine gesundheitlichen Probleme (vgl. A7/11 Ziff. 8.02 und A21/26 F20). Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Iran würde zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen.

9.4.5 Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind somit nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG und Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-556/2020
Date : 10. Februar 2022
Published : 22. Februar 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31
VwVG: 5  12  29  32  35  48  49  52  65
BGE-register
134-I-83 • 143-III-65 • 144-I-11
Weitere Urteile ab 2000
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