Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-773/2017

Urteil vom 10. Februar 2020

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______, geboren am (...),

Eritrea,

Parteien vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin - eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Februar 2015, reiste nach Aufenthalten in Äthiopien, im Sudan und in Libyen auf dem Seeweg nach Italien und gelangte am 23. Juni 2015 in die Schweiz. Am Folgetag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein.

Anlässlich der verkürzten Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2016 trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:

Sie sei in (...) (Subzoba [...] [alternative Schreibweise: {...}]), Zoba [...]) geboren und habe bis zu ihrer Heirat dort gelebt. Sie habe die Schule in der 4. Klasse abgebrochen, nachdem ihre Eltern beide gestorben seien. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Nach dem Tod ihrer Eltern hätten die Beschwerdeführerin und ihre drei älteren Schwestern von der Landwirtschaft gelebt. 2004/2005 habe sie sich mit (...) religiös getraut, welcher damals bereits im eritreischen Militärdienst gestanden sei. Sie habe seit ihrer Heirat bis zu ihrer Ausreise am Herkunftsort ihres Ehemannes, in B._______ (Subzoba [...], Zoba [...]) gelebt. Sie habe zwei Töchter (geboren [...] 2005 und [...]), die bei ihren Schwiegereltern in B._______ leben würden.

Sie sei wegen ihres Ehemannes aus Eritrea ausgereist. Dieser sei als Soldat in (...) stationiert gewesen, bis ihre Kinder zur Welt gekommen seien. Er habe zur Zeit seiner Stationierung in (...) alle vier Jahre einen einmonatigen Heimurlaub bekommen. Ihr Ehemann sei mit seiner Einheit (11. KS in [...]) im Jahr 2009 von (...) nach (...) beziehungsweise nach (...) verlegt worden. Er sei nach seiner Verlegung öfters nach Hause gekommen. Im Jahr 2009 habe er zur Taufe ihrer Tochter, 80 Tage nach der Geburt, einen Urlaub bekommen. Im Jahr 2010 habe er drei Urlaube erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin monatlich einen Teil des Soldes ihres Ehemannes - 300 Nafka - erhalten. Als sie etwa zwei Monate nach dem letzten Urlaub ihres Ehemannes, Mitte 2010, das Geld habe bei der Verwaltung in (...) abholen wollen, sei ihr seitens der Behörden mitgeteilt worden, dass die Geldzahlung noch nicht genehmigt worden sei. Bei einer zweiten Vorsprache habe sie den Bescheid erhalten, ihr Ehemann sei nicht mehr bei seiner Einheit, weshalb die Auszahlung des Soldes eingestellt worden sei. Kurze Zeit danach seien Soldaten abends zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt, worauf sie erklärt habe, dass sich ihr Ehemann bei seiner Einheit befinde. In der Folge sei sie - zunächst alleine - zu weiteren Abklärungen abgeführt und in einem Fahrzeug zum Gefängnis in (...) verbracht worden. Noch am gleichen Abend sei sie von den Soldaten nach Hause zurückgeführt worden, um ihre jüngere Tochter abzuholen, worauf sie nach (...) gebracht worden seien. Nach einer einwöchigen Haft im Gefängnis in (...) sei sie erstmals von den Zuständigen zu den Gründen ihrer Inhaftierung befragt worden. Dabei habe sie erklärt, dass sie wegen ihres Ehemannes mitgenommen worden sei; sie habe ihre Tochter mitnehmen müssen, da sie diese noch stille. Erst etwa drei Monate später habe man ihr gesagt, dass sie mit der Leistung einer Bürgschaft respektive Kaution von 20'000 Nakfa unter Auflage aus der Haft entlassen werden könne. Eine Verwandte ihres Ehemannes, die eine Geschäftslizenz besessen habe, habe nach längerer Zeit eine Bürgschaft übernommen.

Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrer jüngeren Tochter sechs Monate lang inhaftiert und nach der Leistung der Bürgschaft entlassen worden. Die Häftlinge seien jeweils gegen 5 Uhr morgens geweckt worden und in Begleitung von Soldaten nach draussen verbracht worden, wo sie ihren Toilettengang hätten verrichten können. Dann seien sie zurück in den Gefängnisraum verbracht worden. Um die Mittagszeit hätten sie etwas zu Essen bekommen; gegen 17 Uhr seien sie erneut zum Toilettengang geführt worden. Sie seien tagsüber nur herumgelegen. Der Gefängnisraum habe etwa 250 Häftlinge umfasst. Die Frauen, die keine Kinder gehabt hätten, hätten in der Küche arbeiten können. Die Zellen der Männer seien unterirdisch gewesen.

Nach ihrer Haftentlassung hätten die Behörden ihren in B._______ gelegenen, [Geschäft], geschlossen und ihr Ackerland konfisziert. Sie habe dann bei den Schwiegereltern gelebt und sei von diesen unterstützt worden. Weil sie über den Verbleib ihres Ehemannes nichts gewusst habe, habe sie aus Verzweiflung versucht, im Juli 2014 ein erstes Mal Eritrea illegal Richtung Sudan zu verlassen. Sie sei dabei erwischt, in der Grenzregion Sudan, Äthiopien und Eritrea von Soldaten inhaftiert und wiederum nach (...) gebracht worden. Nach zwei Tagen sei sie wegen der bestehenden Bürgschaft wieder freigelassen worden. Sie habe aber weiterhin das Land verlassen wollen.

Abgesehen von der Land- [Geschäft] beschlagnahmung habe sie nach ihrer Haftentlassung im Jahr 2011 bis zum ersten Ausreiseversuch im Juli 2014 keine weiteren behördlichen Behelligungen erlitten. Sie habe dann im Februar 2015 gemeinsam mit drei weiteren Personen und einem Begleiter Eritrea nach einem dreitägigen Fussmarsch verlassen und sei nach dem Grenzübergang von äthiopischen Soldaten in Empfang genommen worden. Nach der Registrierung in (...) sei sie ins Flüchtlingslager (...) (alternative Schreibweise: [...]) verbracht worden. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in diesem Lager sei sie in den Sudan und weiter nach Libyen gereist. Von dort sei sie mit einem Boot nach Italien gelangt.

Ihr Ehemann sei Ende 2009 beziehungsweise 2010 desertiert und aus Eritrea ausgereist. Während er unterwegs in der Sahara, im Sudan, gewesen sei, habe er sich bei der Beschwerdeführerin nicht gemeldet. Es sei ihm dann gelungen, nach (...) zu gelangen. Etwa 13 Monaten nach seiner Ausreise aus Eritrea habe er sich dann bei der Beschwerdeführerin erstmals aus (...) gemeldet. Sie habe bis etwa September 2016 zu ihrem Ehemann Kontakte gehabt, danach seien diese abgebrochen; er sei verhaftet und nach Äthiopien ausgeschafft worden.

Die Beschwerdeführerin habe nie eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Sie führte dazu aus, man werde nicht eingezogen, wenn man verheiratet sei.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte, zwei Taufbescheinigungen (betreffend die Beschwerdeführerin respektive [...]) sowie eine Heiratsurkunde (alle im Original) zu den Akten.

B.
Mit Asylentscheid vom 3. Januar 2017 - eröffnet am 4. Januar 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.

Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die ungenauen Angaben der Beschwerdeführerin - in der BzP habe sie die Desertion ihres Ehemannes auf das Jahr 2009, in der Anhörung auf das Jahr 2010 datiert - liessen eine genaue zeitliche Einordnung der Desertion respektive illegalen Ausreise ihres Ehemannes und ihrer daraus resultierenden Festnahme, Inhaftierung und Haftentlassung nicht zu. Mit Blick auf ihre unklaren Aussagen sei sie entweder im Jahr 2009 oder 2010 verhaftet und im Jahr 2010 oder 2011 aus der sechsmonatigen Haft entlassen worden. Ungeachtet dieser Unklarheiten könne zwischen den geltend gemachten behördlichen Sanktionen aufgrund der Desertion und illegalen Ausreise ihres Ehemannes und der im Februar 2015 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin weder zeitlich noch inhaltlich ein Zusammenhang hergestellt werden. Dies gelte insbesondere, da diese angegeben habe, nach ihrer Haftentlassung bis zu ihrem ersten misslungenen Ausreiseversuch im Juli 2014 keinen weiteren behördlichen Sanktionen oder Behelligungen mehr ausgesetzt worden zu sein. Die wegen der Desertion und der illegalen Ausreise ihres Ehemannes gegen die Beschwerdeführerin staatlich ergriffenen Massnahmen könnten demnach als abgeschlossen betrachtet werden.

Es könne auch zwischen der zweitägigen Haft im Juli 2014 im Anschluss an den misslungenen ersten Ausreiseversuch und der tatsächlich im Februar 2015 erfolgten Ausreise kein Kausalzusammenhang hergestellt werden. Der behördliche Aufgriff und die anschliessende zweitägige Haft hätten keine weiteren Konsequenzen für die Beschwerdeführerin nach sich gezogen.

Hinsichtlich der illegalen Ausreise (im Februar 2015) gelangte die
Vorinstanz zum Schluss, dass auch diese die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Sie habe gemäss eigenen Angaben niemals eine militärbehördliche Vorladung erhalten und habe explizit verneint, dass ihr jemals seitens der Militärbehörden nahegelegt worden sei, Militärdienst zu leisten; sie habe vielmehr festgehalten, dass man als verheiratete Frau nicht eingezogen werde. Somit stehe fest, dass sie nicht gegen die «Proclamation on National Service» von 1995 verstossen habe. Deshalb seien die Vorbringen betreffend illegale Ausreise nicht asylbeachtlich. Nachdem auch der erste Ausreiseversuch der Beschwerdeführerin keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen habe, würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der illegalen Ausreise im Februar 2015 staatliche Sanktionen zu befürchten habe.

Schliesslich schloss das SEM auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges und verwies dazu insbesondere auf das bestehende familiäre Netz und die gesicherte Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Eritrea.

C.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch die Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verbeiständung beantragt.

Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe tatsächlich Mühe gehabt, die verschiedenen Ereignisse zeitlich einzuordnen. Sie habe auch bezüglich ihrer Heirat in der BzP eine falsche zeitliche Angabe gemacht und diese erst in der Anhörung und aufgrund der Heiratsurkunde berichtigt. Daran sei erkennbar, dass ihr eine genaue zeitliche Einordnung von Begebenheiten sehr schwer falle. Ihr Ehemann sei ungefähr Ende 2010 desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist. Etwa zum gleichen Zeitpunkt sei sie zusammen mit ihrer jüngsten Tochter sechs Monate lang inhaftiert und schliesslich im Jahr 2011 aus der Haft entlassen worden. Etwas mehr als ein Jahr nach der Ausreise ihres Ehemannes aus Eritrea habe sich dieser zum ersten Mal anfangs 2012 bei ihr gemeldet. Zwar bestehe kein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen ihrer Haftentlassung im Jahr 2011 und ihrem ersten Fluchtversuch im Juli 2014. Dieser erste Ausreiseversuch und die eigentliche Flucht von Februar 2015 würden jedoch zumindest in einem sachlichen Zusammenhang zur geltend gemachten Reflexverfolgung stehen. Wie geltend gemacht worden sei, sei das Land und (...) der Beschwerdeführerin durch eine behördliche Sanktionierung verloren gegangen. Danach habe sie weder über eine finanzielle Einnahmequelle noch über Land verfügt, (...). Sie habe sich bereits nach ihrer Haftentlassung vor einer erneuten Verfolgung und Inhaftierung gefürchtet, habe aber vorerst mangels finanzieller Mittel nichts unternehmen können und sei gezwungen gewesen, abzuwarten. Als sich ihr - sich in (...) aufhaltender - Ehemann mehr als ein Jahr später gemeldet habe, habe dieser das Geld zur Ausreise seiner Ehefrau noch nicht besessen; erst rund zweieinhalb Jahre nach dieser Kontaktaufnahme - (Anmerkung des Gerichts: Mitte 2014) - habe er die erforderlichen Finanzmittel aufgebracht. Die Beschwerdeführerin habe nicht unmittelbar nach dem ausreiseauslösenden Ereignis aus Eritrea flüchten können. Während der Zeit des Wartens habe sie als Angehörige eines Regimegegners gegolten und sei mutmasslich unter verschärfter Kontrolle der Behörden gestanden. Hierzu wurde auf einen Bericht von David Bozzini verwiesen, gemäss welchem die auf Familienangehörige von Deserteuren gezielten Repressionsmassnahmen vor allem der Kontrolle der in der Diaspora lebenden Personen dienen würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der erste Ausreiseversuch aus diesem Grund nicht gelungen sei; möglicherweise sei die Beschwerdeführerin beobachtet worden, um allfällige Informationen über ihren Ehemann, der als Regimegegner gelte, zu erhalten. Es sei zudem nicht zutreffend, dass die staatlichen Sanktionen wegen der Desertion des Ehemannes abgeschlossen seien. Die Beschwerdeführerin
habe das staatlich konfiszierte Land nicht zurückerhalten. Von einer Rehabilitation des Ehemannes aus Sicht des eritreischen Regimes könne keine Rede sein. Vielmehr sei seine langjährige Abwesenheit für die eritreischen Behörden ein Grund mehr gewesen, ihn und seine Familie als Landesverräter zu betrachten. Spätestens seit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin habe sich die Mutmassung der eritreischen Behörden, bei ihr handle es sich um eine Regimegegnerin, bewahrheitet. Vorliegend sei deshalb eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu bejahen. Das SEM habe in seinen Erwägungen zur illegalen Ausreise die im Juni 2016 beschlossene Praxisänderung angewandt, obwohl hierfür keine genügenden neuen Herkunftsländerinformationen vorgelegen seien. Im Grundsatzurteil D-7989/2015 vom 30. Januar 2017 habe das Bundesverwaltungsgericht zwar diese Praxisänderung des SEM bestätigt. Das Gericht habe jedoch gleichzeitig festgehalten, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Personen erscheinen lassen würden. Vorliegend seien solche weiteren Faktoren gegeben, zumal die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Deserteurs belangt worden sei. Zudem habe diese vorgetragen, in (...), Äthiopien, vom UNHCR registriert worden zu sein und anschliessend zwei Monate lang im Flüchtlingscamp (...) verbracht zu haben. Die prima facie Anerkennung durch das UNHCR habe bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft einen hohen Stellenwert, wie aus der langjährigen Rechtsprechung (EMARK 1997 Nr. 25) hervorgehe. Eine entsprechende Bestätigung des UNHCR werde nachgereicht. (Anmerkung des Gerichts: die in Aussicht gestellte Bestätigung wurde in der Folge nicht nachgereicht). Die Beschwerdeführerin habe vorliegend glaubhaft gemacht, dass sie Vorfluchtgründe und zumindest subjektive Nachfluchtgründe habe, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.

Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien verstorben. Zwar lebten mehrere Schwestern und ihre Schwiegereltern in Eritrea. Diese Personen stellten jedoch kein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Haftentlassung in Armut gelebt, weil ihr Land [Geschäft] staatlicherseits weggenommen worden seien. Ihre Schwiegereltern hätten sie zwar vorläufig unterstützt, könnten aber eine längerfristige Unterstützung nicht sicherstellen. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf ihre Geschwister verlassen, weil (...) der (...) Schwestern bereits verheiratet seien und einen eigenen Haushalt mit den Ehemännern führen würden.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive -verbeiständung gut und setzte MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein.

E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. Ergänzend wurde ausgeführt, vorgängig der
Praxisänderung habe das SEM im Rahmen seiner Länderanalyse laufend Berichte zu Eritrea ausgewertet und sich mit Experten und Partnerbehörden ausgetauscht. Das darauf basierende, ständig aktualisierte Lagebild sei die Grundlage der Asylpraxis. Im Rahmen der Fact Finding Mission im Februar und März 2016 seien diese Erkenntnisse überprüft, ergänzt und vertieft worden. Das SEM sei dabei zum Schluss gelangt, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung alleine auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützen würden, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllen würden. Diese Schlussfolgerung werde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7897/2015 vom 30. Januar 2017 bestätigt. Vorliegend seien keine weiteren Faktoren gegeben, die die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschienen liessen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden bei Frauen, die verheiratet, schwanger respektive Mutter seien,
oder die über 30 Jahre alt seien, kein Interesse an deren Einberufung in den Nationaldienst hätten. Die Beschwerdeführerin habe selbst darauf hingewiesen, dass verheiratete Frauen nicht in den Militärdienst eingezogen würden. Zudem sei sie Mutter von zwei Kindern. Es könne vorliegend also davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Einberufung in den Nationaldienst drohe. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb zulässig und angesichts der aktuellen Lageeinschätzung auch zumutbar.

F.
Mit Replikeingabe vom 27. Juni 2018 wurde ausgeführt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7979/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht nachvollziehbar, nachdem das Gericht selbst darauf hinweise, wie katastrophal sich die Situation in Eritrea in menschenrechtlicher Hinsicht präsentiere. Das Gericht habe zudem anerkannt, dass die Bestrafung wegen illegaler Ausreise grundsätzlich aussergerichtlich und somit willkürlich erfolge. Es werde im Weiteren nicht begründet, weshalb Personen, die illegal ausgereist seien und anschliessend unter Zwang nach Eritrea zurückgeschafft würden, anders behandelt werden sollten, als Personen, die bei der illegalen Ausreise erwischt würden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spreche in ihrer Medienmitteilung vom 3. Februar 2017 von einem politischen und inakzeptablen Urteil. Die Vorinstanz begründe auch nicht ansatzweise, weshalb die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden nicht als missliebige Personen eingestuft werde, nachdem sie sich wegen des fehlenden Soldes ihres Ehemannes bei den Behörden zu beschweren gewagt habe und wegen der Desertion ihres Ehemannes und später wegen ihres missglückten Ausreiseversuchs mehrmals inhaftiert worden sei. Sie sei den Behörden gleich mehrfach negativ aufgefallen. Zudem habe sie sich in der Schweiz öffentlich gegen das eritreische Regime ausgesprochen, indem sie am (...) 2018 (...) an der Demonstration gegen die verschärfte Asylpraxis gegenüber Eritreern teilgenommen und somit auch öffentlich gegen das eritreische Regime Stellung bezogen habe. Sie sei somit nicht nur aufgrund der Ereignisse vor ihrer Flucht als missliebige Person ins Blickfeld des eritreischen Regimes geraten, sondern auch von der eritreischen Vertretung in der Schweiz als Oppositionelle identifiziert worden. Es sei bekannt, dass die heimatlichen Behörden die Diaspora in der Schweiz systematisch überwachen würden.

Im Falle einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin zumindest in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Da ihr Ehemann desertiert sei, sei nicht abzuschätzen, ob die eritreischen Behörden sie bei einer Rückkehr einziehen würden. Die Handhabung der Freistellung von verheirateten Frauen in Eritrea erfolge äusserst willkürlich. Frauen seien auch einem massiven Risiko von sexueller Gewalt ausgesetzt.

Der Replikeingabe wurden zwei Farbfotos, auf welchen gemäss eigenen Angaben die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Teilnahme an Kundgebungen abgebildet sei, sowie eine aktuelle Kostennote ihres Rechtsvertreters beigelegt.

G.
Mit Schreiben vom 25. September 2019 teilte die heute zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie aus gerichtsinternen, organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V für das vorliegende Beschwerdeverfahren neu zuständig sei.

H.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ergänzende Angaben zur geltend gemachten Beschlagnahmung ihres Besitzes, zum ersten Fluchtversuch im Juli 2014, zur Flucht im Februar 2015 und zur aktuellen familiären Situation nachzureichen.

I.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die behördliche Beschlagnahmung ihres Besitzes sei während ihrer Haft erfolgt. Sie bekunde Mühe, sich an Daten zu erinnern und Jahreszahlen zu nennen. Anhand des Alters ihrer am (...) geborenen, jüngeren Tochter könne sie den Zeitpunkt ihrer Haft rekonstruieren: ihre Tochter sei während der Inhaftierung etwa (...) Jahre alt gewesen; die Haftentlassung müsse etwa im Jahr 2011 erfolgt sein.

Nach ihrer Haftentlassung habe sie sich umgehend zu den Schwiegereltern in B._______ begeben. Diese hätten ihr mitgeteilt, dass die Behörden die Betriebsbewilligung zur (...) entzogen und den [Geschäft] kurz nach ihrer Verhaftung geschlossen hätten. An (...) sei eine behördliche Anordnung angebracht worden. Als der Schwiegervater bei den Behörden nach den Gründen für die Schliessung nachgefragt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass die lokalen Behörden auf Anordnung der Militärbehörden wegen der Desertion des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Betriebsbewilligung entzogen hätten. Als die Beschwerdeführerin aus der Haft zurückgekehrt sei, sei der [Geschäft] geschlossen und geräumt gewesen. Sie habe bis zu ihrer Verhaftung das Land bewirtschaftet, jährlich während neun Monaten den [Geschäft] betrieben und während drei Monaten als Bäuerin auf dem Agrarland ihres Ehemannes gearbeitet. Nach ihrer Haftentlassung habe sie nur noch auf dem Land ihrer Schwiegereltern mitgeholfen.

Bei der eingehenden Besprechung zwischen dem Rechtsvertreter und der Beschwerdeführerin habe sich herausgestellt, dass diese - anders als noch in der Beschwerdeeingabe ausgeführt - bereits beim ersten Ausreiseversuch im Juli 2014, die Grenze nach Äthiopien überquert habe. Bei diesem ersten Fluchtversuch habe sie ihre ältere Tochter bei den Schwiegereltern zurückgelassen.

Im Einzelnen habe ihre damalige Reise mit der jüngeren Tochter von B._______ über (...) (beide in Eritrea), nach (...) (Äthiopien) geführt, wo sie zehn Tage verbracht habe, bis sie ins Flüchtlingscamp (...) verbracht worden sei. In diesem Flüchtlingscamp habe sie sich zwei ganze Tage lang aufgehalten und ihre weitere Flucht in den Sudan vorbereitet. Mit einer grösseren Personengruppe habe sie beabsichtigt, von der Grenzstadt (...) (auf der äthiopischen Seite) aus die Grenze zum Sudan zu überqueren; ihre 10-köpfige Gruppe sei jedoch im Grenzgebiet Sudan/Äthiopien/Eritrea von etwa zehn eritreischen Militärangehörigen umzingelt worden; ihre Tochter sei dabei in panische Angst geraten. Von den eritreischen Soldaten seien sie abgeführt und ins Gefängnis (...) gebracht worden, wo sie zwei Tage lang inhaftiert worden sei.

Bei ihrer Flucht im Februar 2015 sei sie in einer Gruppe von drei Personen sowie einen Fluchtbegleiter aus B._______ gestartet. Wegen den traumatisierenden Ereignissen im vergangenen Jahr habe sie bei dieser Flucht beide Töchter bei den Schwiegereltern zurückgelassen. Sie sei zunächst zu Fuss nach (...) und mit dem Bus weiter nach (...) gereist. Via (...) sei sie zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien gelangt. Der Fussmarsch habe etwa drei Tage gedauert. Anders als beim ersten Fluchtversuch sei die Beschwerdeführerin bei der Flucht im Februar 2015 auf äthiopischem Staatsgebiet von Soldaten aufgegriffen und ins Camp (...) (in Äthiopien) zur Registrierung gebracht worden, wo sie sich zwei Monate lang aufgehalten habe. In der Folge sei sie mit einem Fahrzeug nach (...) (Äthiopien) gereist, habe die Grenze in den Sudan zu Fuss überquert, und sei schliesslich wiederum mit einem Fahrzeug nach Khartum gelangt.

Zur aktuellen familiären Situation führte sie aus, ihre beiden Kinder würden sich bei den Schwiegereltern befinden, welche als bäuerliche Selbstversorger lebten. Die Erzeugnisse reichten gerade aus, um die Familie über die Runden zu bringen. Ihr Ehemann halte sich heute wieder ohne Aufenthaltsbewilligung im Sudan auf. Er sei dorthin zurückgekehrt, nachdem er 2016 nach Äthiopien abgeschoben worden sei. Die Beschwerdeführerin telefoniere mit ihren Schwiegereltern und Töchtern etwa monatlich; mit ihrem Ehemann telefoniere sie alle zwei bis drei Monate. Im Weiteren würden (...) Schwestern der Beschwerdeführerin in Eritrea wohnen; (...) seien verheiratet, und lebten bei ihren Ehemännern an verschiedenen Orten in Eritrea, von der Landwirtschaft. Die jüngste Schwester sei ledig und lebe in (...), wo sie als (...) arbeite. Mit ihren Geschwistern unterhalte die Beschwerdeführerin einmal jährlich telefonisch Kontakt. Im Übrigen habe sie zwei Onkel mütterlicherseits sowie einen Onkel und zwei Tanten väterlicherseits, zu denen sie keinerlei Kontakt unterhalte.

Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz an zwei Demonstrationen gegen das eritreische Regime teilgenommen: Sie sei am (...) 2018 an der grossen Demonstration gegen die Verschärfung der Schweizerischen Asylpolitik in (...) vor Ort gewesen. Zudem habe sie am (...) 2019 an einer weiteren Kundgebung in (...) teilgenommen.

Dieser Eingabe wurden eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2019, zwei Auszüge aus «Google Maps» sowie zwei Farbfotos, auf welchen die Beschwerdeführerin bei Kundgebungen abgebildet ist, beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG (Vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen in einem solchen Kontext bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere
EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 mit weiterem Verweis auf Urteil E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1).

4.

4.1
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr die Gewährung von Asyl verweigert hat.

In einem ersten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise angesichts der vorgetragenen Desertion ihres - religiös mit ihr verheirateten - Ehemannes einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung unterlag und ob sie aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des AsylG hat.

4.2 Nachdem das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen hat, dass die Beschwerdeführerin religiös verheiratet ist, geht im Folgenden auch das Bundesverwaltungsgericht unter Mitberücksichtigung der eingereichten Heiratsurkunde davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit (...) verheiratet ist.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, ihr Ehemann und Vater ihrer beiden Kinder sei als Soldat des eritreischen Nationaldienstes in (...), später in (...) und (...), stationiert gewesen. Etwa Ende 2009 oder 2010 habe sie beim Abholen des Soldes erfahren, dass ihr Ehemann nicht mehr bei seiner Einheit stationiert sei. Ihr sei die Auszahlung des Soldes verweigert worden. In der Folge sei sie eines Abends von Soldaten mit ihrer jüngsten Tochter (Jahrgang [...]) abgeführt und im Gefängnis sechs Monate lang inhaftiert worden. Erst nach der Leistung einer Geldzahlung von 20'000 Nafka sei sie unter Auflage aus der Haft entlassen worden. Nach der Haftentlassung sei ihr [Geschäft] und ihr Landbesitz von den eritreischen Behörden beschlagnahmt und ihr dadurch ihre Existenzgrundlage entzogen worden.

5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in den Kernelementen glaubhaft ausgefallen sind. Das SEM hat die Vorbringen nicht in Zweifel gezogen, jedoch deren Asylrelevanz verneint.

5.2.1 Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich anhand der ungenauen Zeitangaben der Beschwerdeführerin der präzise Zeitpunkt der Desertion und der illegalen Ausreise ihres Ehemannes sowie der Zeitpunkt der daraus resultierenden eigenen Verhaftung und Inhaftierung nicht präzise feststellen lassen, wird vom Gericht geteilt. Die zweite Schlussfolgerung des SEM, der Zeitpunkt der Haftentlassung der Beschwerdeführerin lasse sich zeitlich ebenfalls nicht genau einordnen, trifft ebenfalls zu (vgl. hierzu: angefochtene Verfügung, Ziffer II/1). Gleichzeitig zieht das SEM jedoch nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 oder 2010 wegen ihres Ehemannes verhaftet und im Jahr 2010 oder 2011 aus der sechsmonatigen Haft entlassen worden ist. Die Festnahme der Beschwerdeführerin wegen der Desertion ihres Ehemannes und ihre anschliessende Gefängnishaft in diesem Zusammenhang werden vom SEM als solche nicht bestritten.

5.2.2 Die Beschwerdeführerin führt bezüglich der zeitlichen Ungenauigkeiten innerhalb ihrer Schilderungen in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, dass ihr die zeitliche Einordnung von Ereignissen teilweise Mühe bereite. So habe sie auch den Zeitpunkt ihrer religiösen Trauung in der BzP falsch angegeben und erst in der einlässlichen Anhörung und aufgrund des eingereichten Ehescheins berichtigt. Auffallend ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sie die chronologische Abfolge gewisser Ereignisse in einen übereinstimmenden zeitlichen Zusammenhang mit anderen persönlichen Begebenheiten - wie ihrer Schwangerschaft respektive der Geburt ihrer Kinder oder der Militärdienstzeit ihres Ehemannes - zu stellen vermag (vgl. A19, Antworten 50, 56, 66 und insbesondere Antwort 75). Diese räumlich-zeitlichen Verknüpfungen und Interaktionsschilderungen können als Realkennzeichen gewertet werden (vgl. dazu: Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2, S. 10 f.). Dieses Aussageverhalten lässt darauf schliessen, dass die Wiedergabe von konkreten Daten der Beschwerdeführerin zwar teilweise Schwierigkeiten bereitet, sie jedoch die Ereignisse dennoch anhand von persönlich Erlebtem in ihrer Abfolge chronologisch einordnen kann.

5.2.3 Die Kernaussagen der Beschwerdeführerin (zur Desertion ihres Ehemannes, zur eigenen Verhaftung und zur anschliessenden sechsmonatigen Inhaftierung sowie zu ihrem ersten Fluchtversuch und der darauffolgenden zweitägigen Haft) sind nicht stereotyp, sondern schlüssig und mit einigen Realkennzeichen versehen geschildert worden. Die Beschwerdeführerin nannte die Einheit ihres Ehemannes (11 KS in [...]), sie machte detaillierte örtliche Angaben zur Stationierung und zu den Orten der Verlegung dieser Einheit (vgl. A19, Antworten 47, 49 und 54) und gab konkrete Angaben zum Ablauf und zum Ort ihrer eigenen Verhaftung und Inhaftierung zu Protokoll (A19, Antworten 80-95). Zudem schilderte sie in den Grundzügen den Gefängnisalltag (A19, Antworten 96-101).

5.2.4 Im Weiteren sind die Schilderungen und Angaben der Beschwerdeführerin ohne Weiteres auch im länderspezifischen Kontext zu Eritrea konzis ausgefallen.

5.2.4.1 In diesen Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gemäss öffentlich zugänglichen Quellen die eritreischen Behörden im Jahr 2005 begonnen haben, Familienangehörige von illegal ausgereisten Personen respektive von Deserteuren und Refraktären zu verfolgen und mit Geldstrafen (50'000 Nafka) zu belegen. Diejenigen, die ausserstande waren, die auferlegten Geldstrafen zu bezahlen, wurden inhaftiert. Zudem wurden die Geschäftslizenzen von den Angehörigen widerrufen und deren Besitz beschlagnahmt. Insbesondere aus ländlichen Gebieten gab es Berichte, wonach Sicherheitskräfte die Eltern, Ehegatten/innen oder Geschwister von desertierten oder aus dem Land geflüchteten Personen inhaftiert, befragt und gebüsst haben (vgl. zum Ganzen: US Department of State, Country Report on Human Rights Practices, 2017, Eritrea, 20. April 2018: www.ecoi.net/en/document/1430113.html, zuletzt abgerufen am 04.11.2019; European Asylum Support Office [EASO], Eritrea Country Focus, Mai 2015, S. 43, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und «Diasporasteuer», 30. September 2018, S. 6 und 7; sowie: David Bozzini: The Fines and the Spies: Fears of State Surveillance in Eritrea and in the Diaspora, in: Social Analysis, 59 (4), 2015, S. 32-49). Auch die UN-Untersuchungskommission berichtete von Fällen, in denen Familienmitglieder von Deserteuren durch willkürliche Inhaftierung und teilweise Folter bestraft wurden. Freigelassen worden seien diese Personen nur, wenn sich die gesuchte Person gestellt habe oder die Familie eine Geldbusse von bis zu 50'000 Nafka bezahlt habe (UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, A/HRC/29/CRP.1, Paragraph 1244, S. 359: www.ecoi.net/en/file/local/1231861/1930_1434451802_a-hrc-29-crp-1.doc., abgerufen am 24.01.2020).

5.2.4.2 Die Beschwerdeführerin trug vor, sie sei nach ihrer sechsmonatigen Inhaftierung erst freigelassen worden, nachdem es ihr respektive ihren Schwestern gelungen sei, die Bürgschaft respektive eine Kaution einer Verwandten ihres Ehemannes, welche eine Geschäftslizenz besessen habe, zu beschaffen (vgl. A19, Antwort 94). Sie gab weiter an, aus (...) zu stammen, wo sie bis zu ihrer Heirat gelebt habe. Nach ihrer Heirat habe sie mit ihrer Familie am Wohnort ihres Ehemannes, in B._______, gelebt. Ihre Festnahme habe in B._______ stattgefunden. B._______ liegt - wie auch (...) - in der Subzoba (...) (alternative Schreibweise[...]), Zoba (...), wo die meisten Vorfälle von Reflexverfolgung von Familienangehörigen stattgefunden haben sollen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 43). Nach ihrer Freilassung soll ihr [Geschäft] und Ackerland seitens der staatlichen Behörden beschlagnahmt worden sein.

Diese Vorbringen lassen sich ohne Weiteres im eritreischen Länderkontext einordnen. Das SEM hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführerin für die Desertion und die illegale Ausreise ihres Ehemannes zur Rechenschaft gezogen wurde. Insbesondere wurden ihre eigene Festnahme und die von ihr erlittene, sechsmonatige Gefängnishaft nicht in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinerlei Veranlassung, an der von ihr geschilderten behördlichen Suche nach ihrem Ehemann wegen dessen Desertion oder an ihrer eigenen Verhaftung und sechsmonatigen Inhaftierung im Gefängnis in (...) zu zweifeln.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 hält die Beschwerdeführerin weiter fest, ihr Schwiegervater habe sich bei den Behörden nach den Gründen für die Beschlagnahmung ihres Besitzes erkundigt, worauf man ihm mitgeteilt habe, die Konfiszierung sei wegen der Desertion ihres Ehemannes von den lokalen Behörden auf Anordnung der Militärbehörden durchgeführt worden. Diese Sachlage hat sie bereits im Rahmen ihrer Anhörung vom 16. Dezember 2016 sinngemäss geltend gemacht und angegeben, die Beschlagnahmung sei wegen des Verschwindens ihres Ehemannes erfolgt (vgl. Akte A19, Antwort 47).

Auch dieses Vorbringen wird vom Gericht als glaubhaft gemacht eingestuft.

5.3 Es ist in der Folge der Frage nachzugehen, ob die Behelligungen, die die Beschwerdeführerin im Nachgang der Desertion ihres Ehemannes (sechsmonatige Inhaftierung sowie behördliche Beschlagnahmung ihres Besitzes) erlitten hat, eine asylbeachtliche Verfolgung darstellen.

5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2019 der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich zur vorgetragenen Beschlagnahmung ihres [Geschäft] und Landbesitzes, zu ihrem ersten Ausreiseversuch im Juli 2019, zur erfolgten Ausreise aus Eritrea im Februar 2015 sowie zu ihrem aktuellen familiären Beziehungsnetz ergänzend zu äussern (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I).

5.3.2 In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 trägt die Beschwerdeführerin vor, dass die staatliche Beschlagnahmung ihres Besitzes während ihrer sechsmonatigen Inhaftierung erfolgt ist. Als Zeitpunkt ihrer Haftentlassung gab sie das Jahr 2011 an, was auch in Übereinstimmung mit ihren bei der Anhörung deponierten Schilderungen steht (vgl. A19, insbesondere Antwort 104). Zur Beschlagnahmung ihres Besitzes gab sie in der Anhörung an, nach ihrer Haftentlassung habe sie ihr Land nicht mehr bebauen dürfen; «sie» hätten ihr das Land weggenommen; darüber hinaus hätten «sie» den [Geschäft] geschlossen (vgl. Antwort 107). In ihrer Stellungnahme stellte die Beschwerdeführerin jedoch klar, dass ihr Besitz bereits beschlagnahmt gewesen sei, als sie zu den Schwiegereltern - nach ihrer Haftentlassung Ende 2011 - nach Hause zurückgekehrt sei (Stellungnahme, Ziffer 1).

5.3.3 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sowohl die sechsmonatige Inhaftierung der Beschwerdeführerin als auch ihre Haftentlassung und die die behördliche Beschlagnahmung ihres Besitzes im Jahr 2011 erfolgten.

5.3.4 Den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung vom 16. Dezember 2016 zufolge, verblieb sie nach ihrer Haftentlassung im 2011 bis zu ihrem ersten Fluchtversuch im Juli 2014 weiterhin bei ihren Schwiegereltern in B._______, die sie unterstützt hätten. Auf die konkrete Nachfrage nach behördlichen Behelligungen nach der Haftentlassung im Jahr 2011 bis zu ihrem Ausreiseversuch im Juli 2014 gab sie explizit zu Protokoll, ihr sei nichts widerfahren (vgl. A19, Antwort 112). Der missglückte Ausreiseversuch im Jahr 2014 zog den Angaben der Beschwerdeführerin gemäss eine zweitägige Inhaftierung nach sich (A19 Antwort 47, 118; Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 S. 3); dass sich in der Folge bis zur Ausreise im Februar 2015 weitere behördliche Behelligungen ereignet hätten, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend.

5.4 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, lässt sich zwischen den Ereignissen des Jahres 2011 und der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahr 2015 (respektive ihrem ersten Ausreiseversuch im Jahr 2014) kein ausreichend enger sachlicher und zeitliche Kausalzusammenhang feststellen.

5.4.1 Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sein (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1, BVGE 2010/57 E. 4.1, BVGE 2009/51 E. 4.2.5).

Fehlt wegen einer langen Zeitspanne zwischen erlebter Vorverfolgung und der späteren Ausreise ein hinlänglicher Kausalzusammenhang, so lässt sich aus der erlebten Vorverfolgung nicht mehr die Regelvermutung ableiten, es habe auch im Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung bestanden (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen, und es ist zu untersuchen, ob im Zeitpunkt der Ausreise in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat. Eine starre zeitliche Grenze lässt sich zwar nicht festlegen, es wird aber davon ausgegangen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gelten müsse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.5 m.w.H.; BVGE 2010/57 E. 4.1, BVGE 2011/50 E. 3.1.2).

5.4.2 Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung im Anschluss an die Desertion ihres Ehemannes im Jahr 2011 inhaftiert wurde und ihr Besitz in diesem Zusammenhang im selben Jahr staatlich konfisziert wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Reflexverfolgung, da die erlittenen behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Jahr 2011 nicht mehr als zeitlich kausal für den im Juli 2014 erfolgten Ausreiseversuch respektive die im Februar 2015 erfolgte Ausreise aus Eritrea angesehen werden kann.

Vorliegend verblieb die Beschwerdeführerin nach den erlittenen Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Behörden weitere zweieinhalb Jahre lang in Eritrea. Die vorgetragenen sozialen Umstände (Sorge für ihre zwei Töchter, Mangel an finanziellen Mitteln) vermögen zwar nachvollziehbare, subjektive Gründe für die verzögerte Ausreise der Beschwerdeführerin darzustellen. Angesichts der langen Zeitspanne ihres Weiterverbleibs in Eritrea über den Zeitraum von Ende 2011 bis zum ersten Fluchtversuch im Juli 2014 respektive bis zur tatsächlich erfolgten Flucht im Februar 2015 kann indessen nicht mehr von einer objektiv begründeten Furcht vor einer Wiederholung der erlebten Verfolgung und vor weiterer Verfolgung ausgegangen werden.

5.5 Nach dem Gesagten muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin im Februar 2015 verneint werden.

6.
Hingegen teilt das Gericht die Meinung des SEM nicht, wonach die Beschwerdeführerin auch keine subjektiven Nachfluchtgründe dargelegt habe.

6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen (BVGE 2009/29 E. 5.1).

6.2 Die Beschwerdeführerin trug glaubhaft vor, sie habe im Juli 2014 erstmals versucht, Eritrea illegal zu verlassen, worauf sie zwei Tage lang inhaftiert wurde. Im Februar 2015 habe sie Eritrea endgültig illegal verlassen. Sie befürchte, im Fall einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer illegalen Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass gefährdet zu sein.

6.2.1 Das SEM hat die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem ersten Fluchtversuch im Juli 2014 und zu ihrer illegalen Ausreise in Februar 2015 nicht konkret in Zweifel gezogen, hat jedoch deren flüchtlingsrechtliche Relevanz unter Verweis auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verneint.

6.2.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin in der BzP und der einlässlichen Anhörung weisen zwar in örtlicher Hinsicht gewisse Inkonsistenzen auf, was die Schilderungen des ersten Fluchtversuchs im Juli 2014 und der im Februar 2015 erfolgten illegalen Ausreise anbelangt. Im Ergebnis wurde jedoch vom SEM nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführerin illegal, das heisst ohne Erlaubnis der eritreischen Behörden ihr Heimatland verlassen hat. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die BzP lediglich 30 Minuten gedauert hat. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angegebenen angegebenen Ortschaften bei der Flucht aus Eritrea ist zudem festzustellen, dass der Begriff «Keren» nebst einer Ortschaft im zentralen Teil Eritreas auch «Berg» oder «Hügel» bedeutet.

6.2.3 In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 legte die Beschwerdeführerin die genauere örtliche Abfolge ihrer beiden Ausreisen aus Eritrea dar. Das Gericht hat - wie das SEM - indessen keine konkrete Veranlassung, an der geschilderten, illegal erfolgten Ausreise aus dem Heimatland konkret zu zweifeln. Es kann denn auch vorliegend nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland legal, im Einverständnis der eritreischen Behörden, verlassen.

6.2.4 Gemäss langjähriger, bis Ende Januar 2017 gültiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016.

Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des bereits zitierten Referenzurteils vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
(Referenzurteil D-7898/2015 E. 5).

6.2.5 Solche zusätzliche Anknüpfungspunkte sind vorliegend nach Auffassung des Gerichts vorhanden. Der Umstand, dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter im Jahr 2011 im Zusammenhang mit der Desertion ihres Ehemannes (respektive Vaters) sechs Monate lang inhaftierten und gleichzeitig ihre Lebensgrundlage (Landbesitz und [Geschäft]) staatlich konfiszierten, lässt darauf schliessen, dass diese massiven Repressalien in der Absicht erfolgten, den desertierten Ehemann dazu zu bewegen, sich den Militärbehörden zu stellen, was auch die Beschwerdeführerin in einem kritischen Licht erscheinen lässt. Jedenfalls steht fest, dass sie aufgrund ihrer Inhaftierung selbst in den Fokus der eritreischen Behörden geraten ist.

Ausschlaggebend ist, dass der eritreische Staat bei diesen Zusammenhängen die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aufgrund der Anknüpfungspunkte zum Schicksal ihres desertierten Ehemannes als regimekritischen Akt erachten dürfte. Die Inhaftierung im Jahr 2011 und die zugefügten massiven wirtschaftlichen Benachteiligungen genügen zwar den Anforderungen an eine asylbeachtliche Vorverfolgung nicht (vgl. oben E. 5.4); im Fall der Rückkehr liefern sie aber genau die zusätzlichen Anknüpfungspunkte - neben der illegalen Ausreise -, um eine auch objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung bejahen zu können. In vergleichbaren Konstellationen anerkannte das Bundesverwaltungsgericht bereits das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte für den Fall einer als Reflexverfolgung zu bezeichnenden Inhaftierung wegen der Desertion eines nahen Angehörigen (vgl. die Ausführungen zum zusätzlichen Anknüpfungspunkt im Urteil des BVGer E-1177/2017 vom 20. September 2017, E. 6.7; vgl. auch Entscheid E-6600/2018 vom 10. Juli 2019 E. 6.3 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch sie in den Augen der eritreischen Behörden als eine Person gilt, der eine regimekritische Haltung zumindest unterstellt wird, weshalb auch ihre illegale Ausreise als regimekritischer Akt erachtet werden dürfte und sie aufgrund ihres ihr mindestens unterstellten geschärften politischen Profils bei der Rückkehr Nachteile zu befürchten hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem glaubhaft dargelegten ersten Fluchtversuch bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen wurde, lässt nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen der in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziffer II/2, S. 6 Mitte) vom SEM vertretenen Ansicht - nicht darauf schliessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea keinerlei staatliche Sanktionen zu gewärtigen hätte, sondern lässt sich vielmehr mit der aussergerichtlichen und willkürlichen Vorgehensweise der heimatlichen Behörden bei der Ahndung und Bestrafung der illegalen Ausreise erklären (vgl. hierzu: Referenzurteil E-7989/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.10). Ihren Angaben gemäss sei die Beschwerdeführerin nach ihrem ersten Fluchtversuch dank der damals noch vorliegenden Bürgschaft freigekommen (vgl. A19 Antwort 118); diesbezüglich erscheint fraglich, dass die Bürgschaft bei einer allfälligen Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt weiterhin Wirkung zeitigen würde.

6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungselemente bestehen, weshalb von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
respektive Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG auszugehen ist.

7.
Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demnach zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Die Asylverweigerung ist indessen zu bestätigen und insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylgewährung ausschliessen.

Die Ziffern 1 sowie 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und sie als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als ein Obsiegen zu zwei Dritteln und Unterliegen zu einem Drittel einzustufen ist - wären der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 gutgeheissen wurde und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage weiterhin zu bejahen ist, ist auf die Erhebung der reduzierten Verfahrenskosten zu verzichten.

8.2

8.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kostennote vom 18. Dezember 2019 weist einen Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters von 15.85 Stunden (13.8 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 300.- und 2.05 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 220.-) sowie Auslagen von Fr. 41.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 365.60, ausmachend Fr. 4'998.40, aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine (um ein Drittel reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 3'332.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

8.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung zuzusprechen. Nachdem der Stundenansatz auf Fr. 220.- zu reduzieren ist, ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse eine amtliche Entschädigung von Fr. 1'269.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und sie wegen Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen.

2.
Soweit die Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'332.40 auszurichten.

5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Zürich, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 1'269.30 ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-773/2017
Datum : 10. Februar 2020
Publiziert : 18. Februar 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eritrea • illegale ausreise • bundesverwaltungsgericht • ausreise • monat • schwiegereltern • sudan • vorinstanz • flucht • tag • sanktion • zweifel • festnahme • sold • heimatstaat • familie • frage • kausalzusammenhang • rechtsanwalt • geschwister • verfahrenskosten • ehegatte • sachverhalt • leben • weiler • onkel • honorar • unternehmung • unentgeltliche rechtspflege • asylgesetz • anmerkung • geldstrafe • angewiesener • italienisch • maler • zeitlicher zusammenhang • uhr • mutter • vater • report • geld • stelle • empfang • betroffene person • libyen • gefangener • entscheid • prozessvertretung • schwangerschaft • trauung • druck • bescheinigung • baum • anhörung oder verhör • kosten • staatsgebiet • falsche angabe • fahnenflucht • verwandtschaft • zahl • schriftstück • wiederholungsgefahr • zahlung • erleichterter beweis • veranstaltung • kommunikation • überprüfungsbefugnis • examinator • beschlagnahme • richterliche behörde • dauer • begründung des entscheids • sicherstellung • vorläufige freilassung • bedingte entlassung • definitive freilassung • haftentlassung des ausländers • umfang • vorteil • ausmass der baute • gerichts- und verwaltungspraxis • bewilligung oder genehmigung • schweizer bürgerrecht • staatsangehörigkeit • gesuch an eine behörde • gefahr • ort • anschreibung • eintragung • beurteilung • rohrleitung • mehrwertsteuer • eheschein • telefon • ethnie • herkunftsort • aufenthaltsort • bezogener • reis • berg • profil • wesentlicher punkt • original • aufenthaltsbewilligung • rasse • schwerer fall • 1995 • innerhalb • wahrheit • frist • repressalien • erwachsener • sachlicher zusammenhang • zelle • tod • haushalt • beweismittel • bus • wiederholung • vorläufige aufnahme • beschwerdeantwort • selbstversorger • asylpolitik
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2011/50 • 2010/57 • 2009/29 • 2009/51 • 2007/19
BVGer
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AS 2016/3101