Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-7062/2009
{T 0/2}

Urteil vom 10. Februar 2010

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.

Gegenstand
Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) forderte die A._______ am 19. August 2008 auf, innert drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Rundfunkkonzession, mithin bis am 10. Dezember 2008, einen Zwischenabschluss für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis am 8. September 2008 einzureichen. Die A._______ kam dieser Aufforderung erst am 2. Februar 2009 nach. Der Teilaufwand für die Zuführung und Verbreitung, der für die Berechnung einer allfälligen finanziellen Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen massgebend ist, war im Zwischenabschluss 2008 nicht ausgewiesen worden. Folglich wurde er vom BAKOM zurückgewiesen. Am 3. Feb-ruar 2009 wurde der Zwischenabschluss 2008 dann wie gewünscht eingereicht.

In seinem Schreiben vom 19. Februar 2009 erinnerte das BAKOM sämtliche Veranstalterinnen an die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Einreichung der Jahresrechnung 2008 per 30. April 2009. Die von der A._______ am 30. April 2009 eingereichte Jahresrechnung 2008 genügte den Anforderungen des BAKOM nicht. Ihr wurde in der Folge die Möglichkeit gewährt, eine überarbeitete Jahresrechnung 2008 einzureichen. Daraufhin erfolgte seitens der A._______ am 11. Mai 2009 die erneute Zustellung des Zwischenabschlusses für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis am 8. September 2008 und der Jahresrechnung 2008 für den Zeitraum vom 9. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 an das BAKOM.

B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 stellte das BAKOM fest, A._______ habe im Gegensatz zu den Vorjahren keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen für das Jahr 2009. Aus dem Zwischenabschluss 2008 und der Jahresrechnung 2008 resultiere ein für die Berechnung einer allfälligen finanziellen Unterstützung massgebender Teilaufwand für die Zuführung und Verbreitung von Fr. 96'925.--. Um die gesetzliche Limite von Rp. 0.57 pro versorgte Person zu überschreiten, hätte die A._______ mit 296'262 Personen aber mindestens Kosten von Fr. 168'870.-- deklarieren müssen.

C.
Mit Eingabe vom 12. November 2009 führt die A._______ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 22. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass der Beitrag der Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen mit den berichtigten Zahlen noch einmal zu überprüfen sei. Zur Begründung bringt sie vor, aufgrund personeller Veränderungen bzw. Wechseln in der Buchhaltung habe die Einführung des neuen Kontenplans per 1. Januar 2008 nicht realisiert, der Zwischen- und Jahresabschluss 2008 nicht fristgerecht eingereicht und das Formular "Teilaufwände" nicht korrekt ausgefüllt werden können. Die Beschwerdeführerin reicht zwei neue Teilaufwandberechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 8. September 2008 sowie vom 9. September 2008 bis zum 31. De-zember 2008 ein, wonach sie Kosten für die Zuführung und Verarbeitung von neu Fr. 448'112.-- geltend macht.

D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, weder die Umstellung auf den Kontenplan noch die personellen Probleme könnten für die fehlerhaften Zahlen verantwortlich gemacht werden. Sie sei darauf angewiesen, dass die einzelnen Veranstalterinnen ihre als Berechnungsgrundlage dienenden Jahresabschlüsse fristgerecht und mit korrekten Zahlen einreichten. System- und Gleichbehandlungsgründe sprächen eindeutig gegen die Berücksichtigung nachträglich geltend gemachter Aufwände. Diese Betrachtungsweise werde auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich nachträglich eingereichter Beweismittel gestützt. Sollten die neuen Unterlagen wider Erwarten doch berücksichtigt werden, erschienen die deklarierten Beträge höchst zweifelhaft.

E.
Die Beschwerdeführerin hat auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzichtet.

F.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er-wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
(...)

2.
Gemäss Art. 57 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen - 1 Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
1    Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
2    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet.
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) gewährt das Bundesamt einer Programmveranstalterin mit einer Konzession mit Gebührenanteil nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 38 Grundsatz - 1 Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
1    Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
a  ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen;
b  mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen.
2    Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen.
3    Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt.
4    Die Konzession legt mindestens fest:
a  das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung;
b  die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen;
c  weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat.
5    ...43
RTVG, der in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung ihres Radio-programms entsteht, einen Beitrag.

Der Bundesrat hat mit dem Erlass von Art. 49
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 49 - 1 Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist.
1    Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist.
2    Das UVEK legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person ein Veranstalter Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind.
3    Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs.62
3bis    Ein Beitrag darf höchstens ein Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem Viertel gedeckt ist.63
4    Steht einem Veranstalter ein Beitrag zu, so legt das BAKOM diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert der Veranstalter die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat der Veranstalter für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag.
5    In den ersten beiden Betriebsjahren eines Veranstalters bildet dessen budgetierter Aufwand für das Beitragsjahr, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, die Berechnungsgrundlage. Erweist sich ein ausbezahlter Beitrag auf Grund des tatsächlichen Aufwands als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein im Rahmen der verfügbaren Kredite liegender Nachbezug verfügt.
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das Bundesamt die Beiträge entrichtet, zu regeln (vgl. Art. 57 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen - 1 Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
1    Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
2    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet.
RTVG). Hiernach wird ein solcher Beitrag an Veranstalterinnen von Radioprogrammen mit einem Gebührenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist (Abs. 1). Das Departement legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person eine Veranstalterin Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind (Abs. 2). Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalterinnen aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs. Ein Beitrag darf höchstens einen Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen (Abs. 3). Steht einer Veranstalterin ein Beitrag zu, so legt das Bundesamt diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert die Veranstalterin die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) - mithin die Jahresrechnung nicht bis Ende April des Folgejahres - oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Abs. 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat sie für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag (Abs. 4).

In Präzisierung von Art. 49 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 49 - 1 Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist.
1    Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist.
2    Das UVEK legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person ein Veranstalter Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind.
3    Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs.62
3bis    Ein Beitrag darf höchstens ein Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem Viertel gedeckt ist.63
4    Steht einem Veranstalter ein Beitrag zu, so legt das BAKOM diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert der Veranstalter die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat der Veranstalter für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag.
5    In den ersten beiden Betriebsjahren eines Veranstalters bildet dessen budgetierter Aufwand für das Beitragsjahr, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, die Berechnungsgrundlage. Erweist sich ein ausbezahlter Beitrag auf Grund des tatsächlichen Aufwands als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein im Rahmen der verfügbaren Kredite liegender Nachbezug verfügt.
RTVV sieht Art. 10 Abs. 1 der Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 2007 über Radio und Fernsehen (Verordnung UVEK, SR 784.401.11) vor, dass eine Veranstalterin Anrecht auf einen Beitrag nach Art. 57 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen - 1 Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
1    Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag.
2    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet.
RTVG hat, wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals mehr als Fr. 0.57 je versorgte Person beträgt. Dieser Betriebsaufwand setzt sich gemäss Abs. 2 zusammen aus den Kosten des Veranstalters für die Zuführung des Sendesignals vom Studioausgang zu den Sendeanlagen (Bst. a), den Betrieb und den Unterhalt der Sendeanlagen (Bst. b) sowie die Miete und die Abschreibung der Sendeanlagen (Bst. c).

3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beitrag der Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen sei mit den berichtigten Zahlen noch einmal zu überprüfen. Sie habe ihre Buchhalterin im April 2008 entlassen bzw. freigestellt. Die Stelle sei anschliessend bis im Oktober 2008 durch eine Mitarbeiterin eines externen Unternehmens teilweise besetzt gewesen. Die neue Buchhalterin habe dann ihre Stelle am 1. November 2008 angetreten. Gemäss den von der Vorinstanz im Jahre 2007 abgegebenen Informationen habe der neue Kontenplan per 1. Januar 2008 eingeführt werden müssen. Dies sei aber aufgrund der Situation in der Buchhaltung nicht realisiert worden. Folglich habe der Zwischenabschluss und somit ebenfalls der Jahresabschluss nicht fristgerecht eingereicht werden können. Die Fristen seien für sie zu kurz gewesen. Dies sei mit ein Grund, dass sie das Formular "Teilaufwände" nicht korrekt ausgefüllt habe. Die neue Buchhalterin habe sie mangels Informationen nicht richtig einführen können und das neue Formular hätte wie in den Vorjahren mit dem Verantwortlichen der Abteilung Technik ausgefüllt werden sollen. Gemäss den zwei neuen Teilaufwandberechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 08. September 2008 sowie vom 9. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 habe sie Kosten für die Zuführung und Verarbeitung von neu Fr. 448'112.--.

3.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, aufgrund der ihr im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorgelegenen, bereits überarbeiteten Zwischenabrechnung und der Jahresrechnung habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstellung auf den Kontenplan sei nicht mitverantwortlich für die fehlerhaften Zahlen. Die Gliederung der Jahresrechnung sei im Bereich Programm, Technik und Administration bereits aus den Vorjahren bekannt. Auch könnten die personellen Probleme in der Buchhaltung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei frühzeitig (19. August 2008 bzw. 19. Februar 2009) darauf aufmerksam gemacht worden, bis wann die Zwischenbilanz und der Jahresabschluss einzureichen seien und sie hätte die nötigen Vorkehrungen treffen müssen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Gerade die bekannten Probleme in der Buchführung hätten die Beschwerdeführerin zudem veranlassen sollen, die Daten vor der Unterzeichnung des Schreibens an sie sehr sorgfältig zu prüfen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin den Zeitraum zwischen der Einreichung der Abschlüsse am 11. Mai 2009 und dem Erlass ihrer Verfügung vom 22. Oktober 2009 ungenutzt verstreichen lassen. Der der Vorinstanz zur Verfügung stehende Kredit betrage gesamthaft eine Million Franken. Sie sei darauf angewiesen, dass die einzelnen Veranstalterinnen ihre als Berechnungsgrundlage dienenden Jahresabschlüsse fristgerecht und mit korrekten Zahlen einreichten. Für die Berechnung der einzelnen Unterstützungsbeiträge sei das Vorhandensein der Jahresabschlüsse sämtlicher Veranstalterinnen nötig, da die Berechnungsformel einen direkten Zusammenhang zwischen den einzelnen Veranstalterinnen herstelle. Die Höhe der einzelnen Beiträge hange von der Anzahl der zur Unterstützung berechtigten Veranstalterinnen ab. Eine verspätete Einreichung führe zu einer Verzögerung der Ausrichtung der gesamten Beiträge. Durch die nachträgliche Berücksichtigung aktualisierter Angaben einer Veranstalterin müssten die finanziellen Beiträge gegenüber allen anderen Veranstalterinnen ebenfalls neu berechnet werden. Dies könnte unter Umständen eine Reduktion des ursprünglich berechneten Betrags einer anderen Veranstalterin zur Folge haben, was für die Betroffene unzumutbar wäre. System- und Gleichbehandlungsgründe sprächen somit eindeutig gegen die Berücksichtigung nachträglich geltend gemachter Aufwände.

Diese Betrachtungsweise werde auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich nachträglich eingereichter Beweismittel gestützt. Sollten die neuen Unterlagen wider Erwarten doch berücksichtigt werden, erschienen die deklarierten Beträge höchst zweifelhaft. Insbesondere fielen die Kosten für die Zuführung und Verbreitung mit neu Fr. 448'112.-- rund 4.5 mal höher aus als bei der Einreichung des Jahresabschlusses 2008 am 11. Mai 2009. Zudem anerkenne sie namentlich folgende Posten nicht an: die Verteilung des Personalaufwands - die Umlage von Fr. 74'778.-- sei nicht nachvollziehbar und es sei unglaubwürdig, für die Studiotechnik keinen Personalaufwand auszuweisen -, die Verteilung des Verwaltungs- und Informatikaufwandes - der deklarierte Betrag von Fr. 47'646.-- erscheine im Vergleich mit den anderen Veranstalterinnen als zu hoch und die Verschiebung von Kosten aus den Bereichen Programm und Verwaltung sei nicht nachvollziehbar - sowie die Verteilung der Abschreibungen - die Umlage von Fr. 194'708.-- sei nicht nachvollziehbar und im Vergleich zum Vorjahr (Fr. 97'903.--) habe sich die Abschreibung mehr als verdoppelt.

4.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen hat, wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals mehr als Fr. 0.57 je versorgte Person beträgt. Auch wird von der Beschwerdeführerin prinzipiell anerkannt, dass die Jahresrechnung 2008 und vorliegend auch der Zwischenabschluss 2008 als Berechnungsgrundlage für den Unterstützungsbeitrag 2009 dienen und diese Unterlagen grundsätzlich bis im April 2009 der Vorinstanz einzureichen waren. Zudem zweifelt sie nicht an, dass sie aufgrund der der Vorinstanz eingereichten Abschlüsse für das Jahr 2009 keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat. Sie ist jedoch der Ansicht, aufgrund der besonderen Situation in ihrer Buchhaltungsabteilung sei die Einreichungsfrist für sie zu kurz bemessen gewesen und folglich sei im vorliegenden Verfahren der Unterstützungsbeitrag aufgrund der berichtigten Zahlen neu zu berechnen.

5.
In einem Verwaltungsverfahren ist der Sachverhalt gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG von Amtes wegen abzuklären (sog. Untersuchungsgrundsatz). Daraus ist grundsätzlich zu folgern, dass der Verfügung der Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung präsentiert (Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N. 28). Für den Entscheid in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids massgebend (Hansjörg Seiler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich 2009, Art. 54 N. 19). Relativiert wird die Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung in dreifacher Hinsicht, nämlich wenn die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung verpflichtet sind (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), durch den Umstand, dass sie ihre Vorbringen rechtzeitig bei der Behörde einzureichen haben (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) sowie durch die Rüge- und Substantiierungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Ferner beschränkt sich die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Entscheid- bzw. rechtserheblich sind alle Tatsachen, welche die tatbeständlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm erfüllen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N. 28). Die Behörde würdigt gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann bzw. muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_286/2009 E. 4.2; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N. 16) sie trotz Verspätung berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG).

5.1 Ob und inwieweit eine Tatsache zu berücksichtigen ist, sie mithin ausschlaggebend ist, ist nicht nur eine verfahrensrechtliche Frage, sondern ergibt sich auch aus den anwendbaren Rechtsnormen. Es ist damit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Untersuchungsgrundsatz im Rahmen des Verfahrens zur Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen durch spezifische Regelungen insoweit modifiziert wird, als dass bei der Sachverhaltsermittlung ausschliesslich auf die in der Zwischenabrechnung und dem Jahresabschluss gemachten Angaben abzustellen ist. Es ist mithin zu prüfen, ob Tatsachen bzw. Vorbringen, welche in der Zwischenabrechnung 2008 und im Jahresabschluss 2008 nicht behauptet oder belegt, sondern erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden, berücksichtigt werden dürfen. Eine Beschränkung des Untersuchungsgrundsatzes kann sich dabei aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben oder aber aus übergeordneten Grundsätzen, so namentlich aus dem Gebot der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7143/2008 vom 16. September 2009 E. 7.3).
Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann nicht direkt geschlossen werden, dass nachträgliche Eingaben unzulässig sein sollen. Es ist jedoch bei der Ausgestaltung des Verfahrens sicherzustellen, dass für sämtliche Parteien die gleichen Bedingungen herrschen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7143/2008 vom 16. September 2009 E. 7.3.2).

5.2 Das RTVG selber kennt keine Verfahrensbestimmungen, welche für das Verfahren der Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen eine Beschränkung der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen vorschreiben. Wie bereits aufgezeigt, wird dieses Verfahren in Art. 49
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 49 - 1 Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist.
1    Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist.
2    Das UVEK legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person ein Veranstalter Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind.
3    Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs.62
3bis    Ein Beitrag darf höchstens ein Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem Viertel gedeckt ist.63
4    Steht einem Veranstalter ein Beitrag zu, so legt das BAKOM diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert der Veranstalter die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat der Veranstalter für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag.
5    In den ersten beiden Betriebsjahren eines Veranstalters bildet dessen budgetierter Aufwand für das Beitragsjahr, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, die Berechnungsgrundlage. Erweist sich ein ausbezahlter Beitrag auf Grund des tatsächlichen Aufwands als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein im Rahmen der verfügbaren Kredite liegender Nachbezug verfügt.
RTVV näher umschrieben. Hiernach dient als Grundlage für die Berechnung des Unterstützungsbeitrags der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs (Abs. 3). Liefert die Veranstalterin die erforderlichen Angaben - mithin den Jahresbericht und die Jahresrechnung und vorliegend auch den Zwischenabschluss - im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Vorinstanz als zuständigem Bundesamt nicht fristgemäss, d.h. bis Ende April des Folgejahres (Art. 27 Abs. 7
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern - (Art. 18 RTVG)
1    Einen Jahresbericht einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter sowie andere Veranstalter, deren jährlicher Betriebsaufwand mehr als 1 Millionen Franken beträgt.34
2    Der Jahresbericht eines konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten:
a  den Namen und den Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters;
b  die Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung;
c  die Identität und die Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile der Aktionäre und anderer Teilhaber, welche mindestens 5 Prozent des Kapitals bzw. der Stimmrechte des Veranstalters besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen im Medienbereich;
d  die Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens 20 Prozent des Kapitals bzw. der Stimmrechte sowie die Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen im Medienbereich;
e  die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 7 RTVG sowie der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Pflichten und Auflagen, namentlich die Erfüllung des Leistungsauftrags;
f  den Programminhalt;
g  den Personalbestand;
h  die Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden;
i  die Art und das Gebiet der Verbreitung;
j  ...
k  den Gesamtaufwand sowie die Teilaufwände in den Bereichen Personal, Programm, Verbreitung und Verwaltung;
l  den Gesamtertrag sowie die Teilerträge in den Bereichen Werbung und Sponsoring.
3    Der Jahresbericht eines nicht konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten:
a  die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g und i;
b  die Identität und die Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile der Aktionäre und anderer Teilhaber, welche mindestens einen Drittel des Kapitals bzw. der Stimmrechte des Veranstalters besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
c  die Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens einem Drittel des Kapitals bzw. der Stimmrechte sowie die Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
d  die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 7 RTVG sowie der gesetzlichen Pflichten und Auflagen;
e  den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag.
4    Das BAKOM kann jene Angaben aus den Jahresberichten veröffentlichen, welche in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich erwähnt sind.
5    Alle konzessionierten Veranstalter haben eine Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, sowie den Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Das UVEK kann Vorschriften für die Rechnungslegung sowie für die getrennte Buchführung nach Artikel 41 Absatz 2 RTVG erlassen.40
6    Die Erfolgsrechnung und die Bilanz sind nach besonderem Kontenplan zu erstellen.41
7    Jahresbericht und Jahresrechnung müssen bis Ende April des Folgejahres beim BAKOM eingereicht werden.
RTVV), oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt werden können, so hat die Veranstalterin für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag (Abs. 4). Anders als in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7143/2008 vom 16. September 2009 zugrundeliegenden Konzessionierungsverfahren - auf welches sich auch die Vorinstanz bezieht - sieht das Verfahren zur Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen folglich eine Beschränkung der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen vor. Die Vorinstanz ist hiernach verpflichtet, nach Ablauf der Einreichungsfrist eingereichte Dokumente unberücksichtigt zu belassen.
5.2.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Jahresrechnung 2008 und den Zwischenabschuss 2008 bis Ende April 2009 der Vorinstanz einreichen müssen, damit diese die finanziellen Unterstützungen der Verbreitung von Radioprogrammen für das Jahr 2009 berechnen konnte. Wie bereits ausgeführt (Sachverhalt Bst. A), verfügte die Vorinstanz Ende April 2009 denn auch über den schon einmal zur Verbesserung zurückgewiesenen Zwischenabschluss für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis am 8. September 2008 und die Jahresrechnung für die Zeit vom 9. September 2008 bis am 31. Dezember 2008. Die Jahresrechnung entsprach jedoch nicht den Vorgaben und die Vorinstanz räumte der Beschwerdegegnerin in der Folge die Möglichkeit der Verbesserung ein; dies obwohl sie gemäss Art. 49 Abs. 4
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 49 - 1 Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist.
1    Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist.
2    Das UVEK legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person ein Veranstalter Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind.
3    Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs.62
3bis    Ein Beitrag darf höchstens ein Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem Viertel gedeckt ist.63
4    Steht einem Veranstalter ein Beitrag zu, so legt das BAKOM diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert der Veranstalter die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat der Veranstalter für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag.
5    In den ersten beiden Betriebsjahren eines Veranstalters bildet dessen budgetierter Aufwand für das Beitragsjahr, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, die Berechnungsgrundlage. Erweist sich ein ausbezahlter Beitrag auf Grund des tatsächlichen Aufwands als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein im Rahmen der verfügbaren Kredite liegender Nachbezug verfügt.
RTVV dazu nicht verpflichtet, ja eigentlich gar nicht berechtigt gewesen wäre.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Zweifel, dass die geltend gemachten personellen Änderungen in der Buchhaltungsabteilung der Beschwerdeführerin zu Problemen geführt haben. Bei allem Verständnis für solche Situationen ist aber vorliegend einzig massgebend, dass die Vorinstanz sowohl bei der Fristansetzung als auch bei der Einräumung der Verbesserungsmöglichkeit den ihr zustehenden Handlungsspielraum gemäss Art. 49 Abs. 4
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 49 - 1 Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist.
1    Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist.
2    Das UVEK legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person ein Veranstalter Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind.
3    Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs.62
3bis    Ein Beitrag darf höchstens ein Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem Viertel gedeckt ist.63
4    Steht einem Veranstalter ein Beitrag zu, so legt das BAKOM diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert der Veranstalter die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat der Veranstalter für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag.
5    In den ersten beiden Betriebsjahren eines Veranstalters bildet dessen budgetierter Aufwand für das Beitragsjahr, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, die Berechnungsgrundlage. Erweist sich ein ausbezahlter Beitrag auf Grund des tatsächlichen Aufwands als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein im Rahmen der verfügbaren Kredite liegender Nachbezug verfügt.
RTVV i.V.m Art. 27 Abs. 7
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern - (Art. 18 RTVG)
1    Einen Jahresbericht einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter sowie andere Veranstalter, deren jährlicher Betriebsaufwand mehr als 1 Millionen Franken beträgt.34
2    Der Jahresbericht eines konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten:
a  den Namen und den Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters;
b  die Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung;
c  die Identität und die Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile der Aktionäre und anderer Teilhaber, welche mindestens 5 Prozent des Kapitals bzw. der Stimmrechte des Veranstalters besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen im Medienbereich;
d  die Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens 20 Prozent des Kapitals bzw. der Stimmrechte sowie die Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen im Medienbereich;
e  die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 7 RTVG sowie der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Pflichten und Auflagen, namentlich die Erfüllung des Leistungsauftrags;
f  den Programminhalt;
g  den Personalbestand;
h  die Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden;
i  die Art und das Gebiet der Verbreitung;
j  ...
k  den Gesamtaufwand sowie die Teilaufwände in den Bereichen Personal, Programm, Verbreitung und Verwaltung;
l  den Gesamtertrag sowie die Teilerträge in den Bereichen Werbung und Sponsoring.
3    Der Jahresbericht eines nicht konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten:
a  die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g und i;
b  die Identität und die Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile der Aktionäre und anderer Teilhaber, welche mindestens einen Drittel des Kapitals bzw. der Stimmrechte des Veranstalters besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
c  die Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens einem Drittel des Kapitals bzw. der Stimmrechte sowie die Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
d  die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 7 RTVG sowie der gesetzlichen Pflichten und Auflagen;
e  den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag.
4    Das BAKOM kann jene Angaben aus den Jahresberichten veröffentlichen, welche in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich erwähnt sind.
5    Alle konzessionierten Veranstalter haben eine Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, sowie den Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Das UVEK kann Vorschriften für die Rechnungslegung sowie für die getrennte Buchführung nach Artikel 41 Absatz 2 RTVG erlassen.40
6    Die Erfolgsrechnung und die Bilanz sind nach besonderem Kontenplan zu erstellen.41
7    Jahresbericht und Jahresrechnung müssen bis Ende April des Folgejahres beim BAKOM eingereicht werden.
RTVV mehr als ausgeschöpft hat. Eine weitere Fristerstreckung bzw. Möglichkeit zur Ergänzung der Abschlüsse hätte sie nicht gewähren können, ohne gegen die rechtlichen Grundlagen im Verfahren der Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen zu verstossen. Denn die Verordnung legt den Zeitpunkt, bis wann der Zwischen- bzw. der Jahresabschluss einzureichen ist, welcher als Grundlage für die Bemessung der Unterstützung dient, ausdrücklich fest. Diese Spezialbestimmung geht der allgemeinen Regelung von Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG vor. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten Zahlen sind somit nicht mehr zu berücksichtigen und die Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen ist nicht neu zu berechnen. Folglich erübrigt sich auch eine Überprüfung der einzelnen Posten der neu eingereichten Abschlüsse.

Der Vollständigkeit halber ist zudem zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hat, in der Zeit von Mai 2009 bis zum Verfügungserlass am 22. Oktober 2009 die Vorinstanz auf die angeblich falschen Zahlen in ihrem Zwischen- und Jahresabschluss 2008 hinzuweisen und diese zu ersuchen, die Abschlüsse erneut überarbeiten zu dürfen. Dies wäre der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten gewesen, hat ihre neue Buchhalterin die Stelle doch am 1. November 2008 angetreten und somit auch unter Berücksichtigung einer Einarbeitungsphase genügend Zeit zur Überprüfung der eingereichten Abschlüsse gehabt. Zum anderen war bzw. ist der Beschwerdeführerin das Verfahren der Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen bekannt, nahm sie doch schon in den Vorjahren daran teil.
(...)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Michelle Eichenberger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-7062/2009
Date : 10. Februar 2010
Published : 18. Februar 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Radio und Fernsehen
Subject : Unterstützung der Verbreitung der Radioprogrammen


Legislation register
BGG: 42  82
RTVG: 38  57
RTVV: 27  49
VwVG: 12  13  32  52
Weitere Urteile ab 2000
1C_286/2009
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BVGer
A-7062/2009 • A-7143/2008