SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen - 1 Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag. |
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1 | Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag. |
2 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 38 Grundsatz - 1 Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die: |
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1 | Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die: |
a | ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen; |
b | mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen. |
2 | Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen. |
3 | Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. |
4 | Die Konzession legt mindestens fest: |
a | das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung; |
b | die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen; |
c | weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat. |
5 | ...43 |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 49 - 1 Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist. |
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1 | Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist. |
2 | Das UVEK legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person ein Veranstalter Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind. |
3 | Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs.62 |
3bis | Ein Beitrag darf höchstens ein Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem Viertel gedeckt ist.63 |
4 | Steht einem Veranstalter ein Beitrag zu, so legt das BAKOM diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert der Veranstalter die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat der Veranstalter für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag. |
5 | In den ersten beiden Betriebsjahren eines Veranstalters bildet dessen budgetierter Aufwand für das Beitragsjahr, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, die Berechnungsgrundlage. Erweist sich ein ausbezahlter Beitrag auf Grund des tatsächlichen Aufwands als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein im Rahmen der verfügbaren Kredite liegender Nachbezug verfügt. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen - 1 Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag. |
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1 | Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag. |
2 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 49 - 1 Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist. |
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1 | Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist. |
2 | Das UVEK legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person ein Veranstalter Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind. |
3 | Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs.62 |
3bis | Ein Beitrag darf höchstens ein Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem Viertel gedeckt ist.63 |
4 | Steht einem Veranstalter ein Beitrag zu, so legt das BAKOM diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert der Veranstalter die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat der Veranstalter für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag. |
5 | In den ersten beiden Betriebsjahren eines Veranstalters bildet dessen budgetierter Aufwand für das Beitragsjahr, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, die Berechnungsgrundlage. Erweist sich ein ausbezahlter Beitrag auf Grund des tatsächlichen Aufwands als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein im Rahmen der verfügbaren Kredite liegender Nachbezug verfügt. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 57 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen - 1 Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag. |
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1 | Das BAKOM gewährt einem Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, dem in einer Bergregion ein zusätzlicher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung seines Radioprogramms entsteht, einen Beitrag. |
2 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 49 - 1 Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist. |
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1 | Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist. |
2 | Das UVEK legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person ein Veranstalter Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind. |
3 | Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs.62 |
3bis | Ein Beitrag darf höchstens ein Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem Viertel gedeckt ist.63 |
4 | Steht einem Veranstalter ein Beitrag zu, so legt das BAKOM diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert der Veranstalter die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat der Veranstalter für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag. |
5 | In den ersten beiden Betriebsjahren eines Veranstalters bildet dessen budgetierter Aufwand für das Beitragsjahr, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, die Berechnungsgrundlage. Erweist sich ein ausbezahlter Beitrag auf Grund des tatsächlichen Aufwands als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein im Rahmen der verfügbaren Kredite liegender Nachbezug verfügt. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern - (Art. 18 RTVG) |
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1 | Einen Jahresbericht einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter sowie andere Veranstalter, deren jährlicher Betriebsaufwand mehr als 1 Millionen Franken beträgt.34 |
2 | Der Jahresbericht eines konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten: |
a | den Namen und den Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters; |
b | die Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung; |
c | die Identität und die Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile der Aktionäre und anderer Teilhaber, welche mindestens 5 Prozent des Kapitals bzw. der Stimmrechte des Veranstalters besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen im Medienbereich; |
d | die Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens 20 Prozent des Kapitals bzw. der Stimmrechte sowie die Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen im Medienbereich; |
e | die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 7 RTVG sowie der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Pflichten und Auflagen, namentlich die Erfüllung des Leistungsauftrags; |
f | den Programminhalt; |
g | den Personalbestand; |
h | die Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden; |
i | die Art und das Gebiet der Verbreitung; |
j | ... |
k | den Gesamtaufwand sowie die Teilaufwände in den Bereichen Personal, Programm, Verbreitung und Verwaltung; |
l | den Gesamtertrag sowie die Teilerträge in den Bereichen Werbung und Sponsoring. |
3 | Der Jahresbericht eines nicht konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten: |
a | die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g und i; |
b | die Identität und die Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile der Aktionäre und anderer Teilhaber, welche mindestens einen Drittel des Kapitals bzw. der Stimmrechte des Veranstalters besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich; |
c | die Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens einem Drittel des Kapitals bzw. der Stimmrechte sowie die Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich; |
d | die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 7 RTVG sowie der gesetzlichen Pflichten und Auflagen; |
e | den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag. |
4 | Das BAKOM kann jene Angaben aus den Jahresberichten veröffentlichen, welche in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich erwähnt sind. |
5 | Alle konzessionierten Veranstalter haben eine Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, sowie den Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Das UVEK kann Vorschriften für die Rechnungslegung sowie für die getrennte Buchführung nach Artikel 41 Absatz 2 RTVG erlassen.40 |
6 | Die Erfolgsrechnung und die Bilanz sind nach besonderem Kontenplan zu erstellen.41 |
7 | Jahresbericht und Jahresrechnung müssen bis Ende April des Folgejahres beim BAKOM eingereicht werden. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 49 - 1 Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist. |
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1 | Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist. |
2 | Das UVEK legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person ein Veranstalter Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind. |
3 | Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs.62 |
3bis | Ein Beitrag darf höchstens ein Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem Viertel gedeckt ist.63 |
4 | Steht einem Veranstalter ein Beitrag zu, so legt das BAKOM diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert der Veranstalter die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat der Veranstalter für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag. |
5 | In den ersten beiden Betriebsjahren eines Veranstalters bildet dessen budgetierter Aufwand für das Beitragsjahr, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, die Berechnungsgrundlage. Erweist sich ein ausbezahlter Beitrag auf Grund des tatsächlichen Aufwands als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein im Rahmen der verfügbaren Kredite liegender Nachbezug verfügt. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 49 - 1 Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist. |
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1 | Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist. |
2 | Das UVEK legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person ein Veranstalter Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind. |
3 | Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs.62 |
3bis | Ein Beitrag darf höchstens ein Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem Viertel gedeckt ist.63 |
4 | Steht einem Veranstalter ein Beitrag zu, so legt das BAKOM diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert der Veranstalter die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat der Veranstalter für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag. |
5 | In den ersten beiden Betriebsjahren eines Veranstalters bildet dessen budgetierter Aufwand für das Beitragsjahr, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, die Berechnungsgrundlage. Erweist sich ein ausbezahlter Beitrag auf Grund des tatsächlichen Aufwands als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein im Rahmen der verfügbaren Kredite liegender Nachbezug verfügt. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern - (Art. 18 RTVG) |
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1 | Einen Jahresbericht einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter sowie andere Veranstalter, deren jährlicher Betriebsaufwand mehr als 1 Millionen Franken beträgt.34 |
2 | Der Jahresbericht eines konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten: |
a | den Namen und den Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters; |
b | die Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung; |
c | die Identität und die Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile der Aktionäre und anderer Teilhaber, welche mindestens 5 Prozent des Kapitals bzw. der Stimmrechte des Veranstalters besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen im Medienbereich; |
d | die Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens 20 Prozent des Kapitals bzw. der Stimmrechte sowie die Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen im Medienbereich; |
e | die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 7 RTVG sowie der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Pflichten und Auflagen, namentlich die Erfüllung des Leistungsauftrags; |
f | den Programminhalt; |
g | den Personalbestand; |
h | die Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden; |
i | die Art und das Gebiet der Verbreitung; |
j | ... |
k | den Gesamtaufwand sowie die Teilaufwände in den Bereichen Personal, Programm, Verbreitung und Verwaltung; |
l | den Gesamtertrag sowie die Teilerträge in den Bereichen Werbung und Sponsoring. |
3 | Der Jahresbericht eines nicht konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten: |
a | die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g und i; |
b | die Identität und die Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile der Aktionäre und anderer Teilhaber, welche mindestens einen Drittel des Kapitals bzw. der Stimmrechte des Veranstalters besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich; |
c | die Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens einem Drittel des Kapitals bzw. der Stimmrechte sowie die Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich; |
d | die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 7 RTVG sowie der gesetzlichen Pflichten und Auflagen; |
e | den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag. |
4 | Das BAKOM kann jene Angaben aus den Jahresberichten veröffentlichen, welche in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich erwähnt sind. |
5 | Alle konzessionierten Veranstalter haben eine Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, sowie den Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Das UVEK kann Vorschriften für die Rechnungslegung sowie für die getrennte Buchführung nach Artikel 41 Absatz 2 RTVG erlassen.40 |
6 | Die Erfolgsrechnung und die Bilanz sind nach besonderem Kontenplan zu erstellen.41 |
7 | Jahresbericht und Jahresrechnung müssen bis Ende April des Folgejahres beim BAKOM eingereicht werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |