Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6422/2016

Urteil vom 10. Januar2017

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Andreas Trommer, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Nigeria,

vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Parteien
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende -

Testbetrieb VZ Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein nigeriascher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), seinen Heimatstaat am 4. Juni 2015 und suchte am 14. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem am 15. August 2016 ausgefüllten Personalienblatt (act. A2/2) gab er an, am (...) geboren zu sein.

A.b Mit Verfügung vom 15. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Mit Vollmacht vom 19. August 2016 mandatierte der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung.

A.c Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am 24. Juni 2016 nach Italien eingereist war und dort am 2. Juli 2016 um Asyl nachgesucht hatte.

A.d Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. August 2016 gab der Beschwerdeführer an, er ersuche die Schweiz um Schutz. Als Geburtsdatum nannte er erneut den (...); sein Geburtsdatum sei ihm von seinem Vater mitgeteilt worden. Als er in seinem Dorf gewesen sei, seien seine zwei Brüder und später sein Vater vergiftet worden. Er sei damals (...) Jahre alt gewesen. Damit ihn nicht dasselbe Schicksal ereile, habe er die Flucht ergriffen. Er habe eine Lehre begonnen und später Nigeria verlassen, da dort viele Leute getötet würden. Er sei gefährdet gewesen, weil er einmal mit einer Krankheit verflucht worden sei. Er gab an, über keine Identitätsdokumente zu verfügen. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren.

A.e Das SEM beauftragte (...), bezüglich des Beschwerdeführers eine Einschätzung seines Alters vorzunehmen. Im Gutachten zur Altersschätzung vom 5. September 2016 - aufgrund einer rechtsmedizinischen Untersuchung (Röntgenbild von der linken Hand, Panoramaschichtaufnahme des Gebisses) vom 2. September 2016 erstellt - gelangten die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Altersjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht.

A.f Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 13. September 2016 über das Ergebnis des Altersgutachtens und teilte ihm mit, es erachte ihn für das weitere Verfahren als volljährig. Das Geburtsdatum werde auf (...) geändert. Zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme wurde ihm Frist angesetzt.

A.g Am 16. September 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Dieser lag ein Artikel aus dem deutschen Ärzteblatt vom 29. Januar 2016 über "Forensische Altersdiagnostik" bei. Es wurde beantragt, dass eine Änderung des Geburtsdatums in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erfolgen habe. Im ZEMIS müsse ein Bestreitungsvermerk angebracht werden, da das Geburtsdatum (...) bestritten werde.

A.h Am 26. September 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Es wies darauf hin, dass dieser geltend mache, minderjährig zu sein, eine Altersabklärung aber auf seine Volljährigkeit schliessen lasse.

A.i Die italienischen Behörden beantworteten das Übernahmeersuchen nicht.

A.j Am 11. Oktober 2016 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen.

A.k Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 Gebrauch. Der Stellungnahme lag ein Artikel aus "Die Zeit Online" ("Die Spur des Piraten") vom Februar 2016 bei.

B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geänderte Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu berichtigen und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihr vorgenommenen Änderungen der persönlichen Daten des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu verfügen, bei einer allfälligen Weiterbearbeitung derselben vor Rechtskraft die ursprünglichen Daten zu verwenden und seine Rechte als unbegleiteten Minderjährigen insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu wahren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen und ihn als Minderjährigen zu betrachten.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, ihn bis zum Entscheid über die Beschwerde als Minderjährigen zu betrachten, wies er ab. Ferner gewährte er dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.

E.
Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.

F.a Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 10. November 2016 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.

F.b Mit Schreiben vom 22, November 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Rechtsvertretung Einsicht in die im Altersgutachten vom 5. September 2016 "geschwärzte" Literatur zu geben.

F.c Am 23. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht in die Literaturliste des rechtsmedizinischen Gutachtens gut. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Kopie der entsprechenden Seite des Gutachtens vom 5. September 2016 zugestellt.

G.
In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Dieser lagen vier Beweismittel zur Thematik der forensischen Altersschätzung bei (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art.37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art.6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art.1 und Art.4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs.3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

1.4

1.4.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist. Das heisst, dass Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen sind. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Bedarf das Dispositiv einer Verfügung der Auslegung, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückgegriffen werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.).

1.4.2 In der Beschwerde liess der Beschwerdeführer unter anderem beantragen, das SEM sei anzuweisen, sein im ZEMIS geändertes Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen. In der angefochtenen Verfügung entschied das SEM, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Dispositiv-Ziffer 1), verfügte seine Wegweisung nach Italien (Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete den Vollzug an (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Schliesslich ordnete es an, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden (Dispositiv-Ziffer 5) und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositiv-Ziffer 6). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildete im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr ist das Verfahren betreffend die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS - die er beim SEM mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. September 2016 beantragen liess - noch hängig.

1.4.3 Nach dem Gesagten sprengt das Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS den Verfügungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

1.5

1.5.1 Im vorgenannten Zusammenhang vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Berichtigung seines Geburtsdatums in der ZEMIS-Datenbank vor der weiteren Bearbeitung des Falles und vor einer Datenweitergabe im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu geschehen habe. Daran anknüpfend wurde in der Beschwerde eventualiter beantragt, die Vorin-stanz sei anzuweisen, bei einer Weiterbearbeitung des Asylgesuchs die ursprünglichen Daten zu verwenden, wobei bei einer allfälligen Weiterbearbeitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Damit wird im Kern geltend gemacht, dass Entscheide in Asylverfahren - darunter auch in Dublin-Verfahren - in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, erst dann ergehen können, wenn im Sinne einer Vorfrage über ein ebenfalls gestelltes Begehren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums dieser Person in der ZEMIS-Datenbank bereits entschieden wurde. Dies würde bedeuten, dass das Verfahren betreffend Berichtigung im ZEMIS dem Asylverfahren in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall vorginge.

1.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 jedoch zum Schluss, dass ein entsprechender Vorrang von solchen datenschutzrechtlich motivierten Verfahren aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun erscheint. Auf die entsprechenden Erwägungen ist an dieser Stelle vollumfänglich zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 2.3).

1.5.3 Vor diesem Hintergrund ist auch auf das Eventualbegehren, das SEM sei anzuweisen, die von ihm vorgenommenen Änderungen der persönlichen Daten des Beschwerdeführers im ZEMIS rechtsgenüglich zu verfügen und auf den damit zusammenhängenden Antrag, bei einer allfälligen Weiterbearbeitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, nicht einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3.

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

4.

4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM nicht Stellung bezogen hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen, gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO an Italien übergegangen sei.

Der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente eingereicht, die seine Minderjährigkeit belegten. Deshalb sei eine vertiefte summarische Befragung durchgeführt worden. Aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Alter sei eine medizinische Altersabklärung angeordnet worden. Diese habe ergeben, dass er ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen (...) und (...) Jahren aufweise und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe. Das geltend gemachte Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Das SEM stütze sich auf die Fachkompetenz des (...) und sehe keinen Anlass, die Resultate des wissenschaftlichen Altersgutachtens zu bezweifeln. Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine Würdigung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Aussagen zur Minderjährigkeit.

Da es sich vorliegend um ein beschleunigtes Verfahren handle und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Änderung der ZEMIS-Daten, deren Auswirkungen und die damit verbundene Wegweisung nach Italien anzufechten, ergäben sich keine Rechtsnachteile für ihn. Das SEM sehe sich nicht veranlasst, die Änderung der ZEMIS-Daten in einer separaten Verfügung anzuordnen.

In Italien lägen keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vor. Dieses Land habe die Flüchtlingskonvention und die EMRK unterzeichnet und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hielte. Es lägen keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs verpflichteten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Camp in Italien habe man sich nicht um ihn gekümmert. Italien habe die sogenannte Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Er könne sich an die zuständigen Behörden wenden um die nötige Unterstützung zu erhalten. Es ergäben sich keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, hinsichtlich der Personendatenänderung sei mit dem angefochtenen Entscheid weder eine separat anfechtbare Verfügung ergangen noch enthalte dessen Dispositiv eine Festlegung des Geburtsdatums beziehungsweise Alters. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der beantragte Bestreitungsvermerk im ZEMIS angebracht worden sei.

Im Asylverfahren gelte, dass bei der Altersbestimmung nicht ausschliesslich auf das medizinische Altersgutachten abgestützt werden dürfe, da die Gutachter keine absolut sichere Aussage über das tatsächliche Alter machen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen sei. Diese Schlussfolgerung stütze sich auf den Willen des Bundesrats ab und gründe auf der Überlegung, dass mit einer unrechtmässigen Feststellung der Volljährigkeit erhebliche Rechtsnachteile verbunden sein könnten.

Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nur das Altersgutachten berücksichtigt. Nicht sichtbar einbezogen worden sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der BzP alle Fragen widerspruchsfrei und nachvollziehbar beantwortet habe. Dieses Vorgehen sei nicht mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang zu bringen, wonach bei einer Gesamtwürdigung alle Indizien zu würdigen seien, die für oder gegen die gemachte Altersangabe sprächen.

Das Altersgutachten habe die Untersuchungsergebnisse der Zahnentwicklung stärker gewichtet als diejenigen der Handknochen. Die Gutachter hätten festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in Nigeria verbracht habe und der tiefere medizinische und sozioökonomische Status zu einer Verzögerung der Knochenreifung geführt haben könnte, was zu einer Altersunterschätzung führe. Im Gutachten werde auch festgehalten, dass die ethnischen Einflüsse bei der Zahnentwicklung kontrovers diskutiert würden. Beim Beschwerdeführer lägen keine krankhaften Entwicklungsstörungen vor, weshalb eine forensische Altersschätzung uneingeschränkt möglich sei.

Das minimale Alter des Beschwerdeführers liege gemäss Handknochenanalyse bei (...) Jahren. Gemäss Fachliteratur belege ein nicht ausgereiftes Handskelett mit hoher Wahrscheinlichkeit die Minderjährigkeit. Die Gutachter liessen die Frage, weshalb die Untersuchungsergebnisse der Zähne massgeblicher seien, ungeklärt. Diese Frage sei indessen von erheblicher Bedeutung. Solange die Würdigung der Zahnuntersuchungsergebnisse nicht auf eine Studie abstelle, die mit einer nigerianischen Referenzpopulation durchgeführt worden sei, komme das Vorgehen einer unethischen Altersschätzung gleich.

Im Unterschied zum Altersgutachten (...) können dem Altersgutachten der (...) keine Angabe zum Mindestalter entnommen werden. Die Gutachter hätten vorliegend festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Nur auf die Angaben zum wahrscheinlichen Alter abzustellen, erscheine fragwürdig. In einem Artikel aus "Der Zeit" werde beschrieben, dass jedes Altersgutachten dem Prinzip des Mindestalters folge.

Im Weiteren wird anhand von Asylfällen, in denen das (...) mit dem Erstellen eines Altersgutachtens beauftragt wurde, auf Diskrepanzen bei der Würdigung der Untersuchungsergebnisse zwischen den Altersgutachten der (...) hingewiesen. Zudem sei die Würdigung der Untersuchungsergebnisse der Altersgutachten (...) auch in sich widersprüchlich.

Insgesamt könne der Begründung der Vorinstanz bezüglich der angeblichen Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Vielmehr sei es ihm gelungen, in einer Gesamtschau und Würdigung seiner Aussagen sowie unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite der Methoden zur Altersschätzung gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das SEM verfolge bei der Altersbestimmung ein stufenweises Vorgehen, wobei die einzelnen Stufen nicht einfach gegeneinander aufgerechnet werden könnten. Der Fachspezialist habe nach der BzP den Sachverhalt in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers als nicht ausreichend erstellt erachtet, weshalb er eine wissenschaftliche Altersabklärung in Auftrag gegeben habe. Deren Ergebnis habe gelautet, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Im Gegensatz zu Aussagen des Beschwerdeführers oder anderer nicht verifizierbarer Indizien habe dieses Resultat einen hohen Beweiswert und bei der Gesamtwürdigung ein entsprechendes Gewicht. Das SEM habe keinen Anlass, die dem wissenschaftlichen Gutachten zugrunde liegenden Annahmen und Interpretationen anzuzweifeln und auf eine Diskussion um Methodenkritik einzutreten. Die Auswirkung einer ZEMIS-Datenänderung und eine damit verbundene Wegweisung könnten mit der Verfügung effektiv angefochten werden. Vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots sei eine separate Verfügung nicht angezeigt.

4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es gebe ernstzunehmende Hinweise dafür, dass die Mineralisation der Weisheitszähne je nach Population unterschiedlich schnell verlaufe. Bei südafrikanischen Probanden habe das Mindestalter bei einem Mineralisationsstadium H der Weisheitszähne unter Berücksichtigung der Ethnie 17 Jahre betragen. Im Altersgutachten (...) werde festgehalten, dass die Ethnizität für die Bestimmung des Zahnalters nicht berücksichtigt werde. Dieses Vorgehen sei vor dem Hintergrund des aktuellen Forschungsstands äusserst fragwürdig und stehe im Widerspruch zur Methodik des rechtsmedizinischen Instituts (...). Die Methodik (...) sei nicht mit den "Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausserhalb des Strafverfahrens" der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) zu vereinbaren. Diesen sei zu entnehmen, dass die Variationsmöglichkeiten, wie abweichende genetische-geographische Herkunft, im Rahmen des Gutachtens zu diskutieren seien. Darauf sei im Gutachten explizit verzichtet worden, obwohl der Beschwerdeführer der ethnischen Gruppe der Afrikaner zuzuordnen sei.

5.

5.1 In der Beschwerde wird an der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens behaupteten Minderjährigkeit festgehalten. Vorab sind demnach die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen zu klären.

5.2 Da das SEM an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit aufgrund der Aktenlage Zweifel hegte, beauftragte es (...) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung. Die Begutachtung folgte den Empfehlungen der AGFAD. Begutachtet wurden nach einer forensisch-medizinischen Untersuchung ein Röntgenbild der linken Hand und eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses. Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Untersuchungsergebnisse aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine krankhafte Entwicklungsstörung des Beschwerdeführers gäben. Der radiologische Befund des linken Handskeletts entspreche einem medianen Alter von (...) Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung ergebe ohne Berücksichtigung der Ethnizität ein Mindestalter von (...) Jahren und ein Durchschnittsalter von (...) Jahren. Unter Berücksichtigung der Ethnizität, ergebe sich ein Mindestalter von (...) Jahren. Anhand der Befunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen (...) und (...) Jahren. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht.

5.3 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, im Unterschied zum Altersgutachten (...) könnten dem Altersgutachten der (...) keine Angabe zum Mindestalter entnommen werden, ist Folgendes zu erwägen: Ob im Altersgutachten das wahrscheinlichste Alter und/oder das Mindestalter der untersuchten Person angegeben wird, richtet sich nach der Fragestellung im Gutachterauftrag. Solange mindestens eines der untersuchten Entwicklungssysteme nicht ausgereift ist, kann das wahrscheinlichste Alter des Begutachteten genannt werden. Dieses wird aufgrund der zusammengefassten Einzeldiagnosen und der kritischen Diskussion des Falls ermittelt. Liegt das wahrscheinlichste Alter oberhalb der juristisch relevanten Altersgrenze (vorliegend 18 Jahre; Anmerkung des Gerichts), ist das Überschreiten derselben wahrscheinlich. Wenn das Überschreiten einer juristisch relevanten Altersgrenze mit dem höchsten Beweismass ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") zu beurteilen ist, kommt das Mindestalterskonzept zur Anwendung. Liegt das ermittelte Mindestalter oberhalb der juristisch relevanten Altersgrenze, ist das Überschreiten der Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen (vgl. Schmeling A., Dettmeyer R., Rudolf E., Vieth V., Geserick G: Forensic age estimation - methods, certainty and the law. Dtsch. Ärzteblatt Int. 2016; 113: 44 - 50, S. 49).

5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die am vorliegend erstellten Gutachten vom 5. September 2016 erhobene Kritik im Ergebnis als unberechtigt. Das Gutachten basiert auf den Empfehlungen der AGFAD für Altersschätzungen und die Gutachter sind gemäss eigenen Angaben durch die AGFAD zertifiziert. Im Gutachten wird einleitend auf den Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auf die untersuchten Altersmerkmale eingegangen und festgehalten, dass sich aufgrund der heute bekannten Literatur keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung ergäben. Ein möglicher Einfluss sei durch die medizinische und ökonomische Modernisierung einer Population gegeben. Bei geringem Modernisierungsstand komme es zu einer Altersunterschätzung. Ethnische Einflüsse auf die gesamte Zahnentwicklung würden kontrovers diskutiert; sofern dies von Relevanz sei, werde darauf eingegangen.

Im auf Beschwerdeebene eingereichten Übersichtsreferat (Schmeling A., Olze A., Reisinger W., Geserick G: Der Einfluss der Ethnie auf die bei strafrechtlichen Altersschätzungen untersuchten Merkmale. In Rechtsmedizin 2001 - 11) wird dargelegt, dass für alle ethnischen Hauptgruppen Ossifikationsstudien vorlägen. Die Skelettreifung vollziehe sich in identischen, definierten Stadien. In der relevanten Altersgruppe (der Jugendlichen und jungen Erwachsenen; Anmerkung des Gerichts) habe die ethnische Zugehörigkeit offenbar keinen nennenswerten Einfluss auf die Ossifikationsgeschwindigkeit. Diese werde eher durch den sozioökonomischen Status einer Population bestimmt. Geringerer sozioökonomischer Status führe zu einer Entwicklungsverzögerung und damit zu einer Altersunterschätzung. Bei der Zahnentwicklung sei zwischen Zahndurchbruch und Zahnmineralisation zu unterscheiden, wobei der dritte Molar (Weisheitszahn; Anmerkung des Gerichts) für die forensische Altersschätzung eine Sonderstellung einnehme. Für den Durchbruch der dritten Molaren seien zum Teil beträchtliche Populationsunterschiede beschrieben worden. Die wenigen aussagekräftigen Studien zur Weisheitszahnmineralisation seien meist auf die frühen Entwicklungsstadien beschränkt. Aus diesen könne geschlossen werden, dass die frühen Stadien der Weisheitszahnmineralisation bei schwarzen US-Amerikanern etwa ein Jahr früher erreicht worden seien - bei den späten Stadien seien die Unterschiede geringer ausgefallen. Eine Studie bei schwarzen und weissen US-Amerikanern im Alter von 14,1 bis 24,9 Jahren habe keine signifikanten Unterschiede im zeitlichen Verlauf der Weisheitszahnmineralisation feststellen können.

Die Gutachter haben vorliegend dargelegt, dass der radiologische Befund des linken Handskeletts einem medianen Alter von (...) Jahren entspreche und somit knapp unter der Volljährigkeit liege. Aufgrund der Mineralisation der Weisheitszähne ergebe sich ohne Berücksichtigung der Ethnizität ein Durchschnittsalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren. Unter Berücksichtigung der Ethnizität ergebe sich ein Mindestalter von (...) Jahren. Die Gutachter gehen davon aus, dass der in Nigeria tiefere medizinische und sozioökonomische Status zu einer Verzögerung der Knochenreifung geführt haben könnte, was zu einer Altersunterschätzung führe. Da die Zahnentwicklung davon weitgehend unabhängig sei, erachteten sie den Zahnbefund im vorliegenden Fall als massgeblicher. Diese Beurteilung lässt sich in Übereinstimmung mit der beigezogenen rechtsmedizinischen Literatur bringen. Die aufgrund einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses vorgenommene zahnärztliche Altersschätzung ergibt mit und ohne Berücksichtigung der Ethnizität ein Mindestalter das deutlich über der Volljährigkeit liegt.

5.5 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass das Resultat des Altersgutachtens nur eines der Elemente bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer von einem Gesuchsteller geltend gemachten Minderjährigkeit ist. Die vom SEM vorliegend vertretene Auffassung, vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Altersgutachtens erübrige sich eine Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, steht im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung und ist dementsprechend zu beanstanden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, wobei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 f.).

Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit liegt im Bereich des Asylverfahrens unbestrittenermassen beim Gesuchsteller. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Dokumente zu den Akten gereicht, die objektive Rückschlüsse auf sein tatsächliches Geburtsdatum zuliessen. Seine Angabe, er habe das geltend gemachte Geburtsdatum von seinem Vater erfahren - dieser sei verstorben als er selber (...) Jahre alt gewesen sei - (act. A13/13 S. 3 und 9), erscheint wenig überzeugend, da auch im nigerianischen Kontext Geburtsurkunden oder Taufscheine bestehen, deren Beweiskraft indessen auch nicht unbesehen als hoch einzustufen ist. Er gab an, er habe nie einen Identitätsausweis oder ein anderes Dokument gehabt, aus dem sein Geburtsdatum hervorgehe, und sein Schulabschlusszeugnis habe er nicht abgeholt (act. A13/13 S. 6 f.), was zu weiteren Zweifeln am angegebenen Geburtsdatum Anlass gibt. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe die Schule nach dem Tod seines Vaters nicht mehr weiterbesuchen können, weil es kein Geld gegeben habe. Er sei daran gewesen, Autofahren zu lernen, habe aber nie gearbeitet. Im Widerspruch dazu führte er gleich anschliessend aus, er habe einen LKW-Fahrer begleitet, der Reifen geliefert habe. Dies habe er zwei Jahre lang getan und vom Geld, das er verdient habe, habe er etwas zur Seite gelegt (act. A13/13 S. 4). Zum Reiseweg befragt, sagte der Beschwerdeführer, er sei alleine von Nigeria nach Libyen gereist, wobei er auch durch die Wüste gereist sei (act. A13/13 S. 7). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass ein Minderjähriger in der Lage wäre, auf die beschriebene Art alleine zu reisen. Auch die Glaubhaftigkeit seiner weiteren Angaben, er habe in Libyen etwas Geld verdienen können, von dem er gelebt und für die Überfahrt nach Europa gespart habe (act. A13/13 S. 7), erscheint äusserst zweifelhaft, da eine entsprechende Überfahrt gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in der Regel mindestens 1000 Euro oder 1000 Dollar kostet. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der relativ kurzen Zeit, in der er in Libyen gearbeitet haben will, einen solchen Betrag hätte zur Seite legen können. Insgesamt erwecken die Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, als lege er seine Lebensgeschichte und seine wahren familiären Verhältnisse offen. Es bestehen erhebliche Zweifel an seinen Identitätsangaben und zum geltend gemachten Geburtsdatum, woran auch der Umstand, dass er in sich stimmige Angaben zu seinem angeblichen Alter machte, letztlich nichts zu ändern vermag.

5.6 Aufgrund des vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit und die eigereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da diese an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

6.

6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2016 in Italien die Fingerabdrücke abgenommen wurden und dass er dort am 2. Juli 2016 um Asyl nachsuchte (act. A9/1). Er bestritt diesen Sachverhalt im Rahmen der BzP nicht (act. A13/13 S. 5). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 26. September 2016 um seine Wiederaufnahme; diese liessen die Anfrage unbeantwortet.

Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben.

6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

6.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.

Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016; Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die
dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen, sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8173/2015 vom 20. Mai 2016).

Der Beschwerdeführer gehört als junger, den Akten gemäss gesunder Mann (act. A13/12 S. 10) nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist.

6.2.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer Rückkehr nach Italien an, im Camp kümmere man sich nicht um die Leute (act. A13/13 S. 9).

Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sein pauschales Vorbringen, im Camp kümmere man sich nicht um die Leute, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Folglich hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

Schliesslich sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

6.2.3 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse - namentlich aus Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK - ersichtlich, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen.

6.3 Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das SEM in seiner Verfügung diesbezüglich alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt.

6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

6.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1).

8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6422/2016
Date : 10. Januar 2017
Published : 17. Januar 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016


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AsylG: 3  6  31a  44  105  106  108  112b
AsylV 1: 29a  32
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  63  65
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