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A-8464/2010 - 2012-01-10 - Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr - Umbau und Erweiterung des Fliegermuseums sowie Neubau eines Hangars
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A8464/2010, A8469/2010

Urteil vom 10. Januar 2012

Besetzung

Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Gerichtsschreiber Toni Steinmann.

Parteien

1. VCS VerkehrsClub der Schweiz, vertreten durch die VCS Sektion St. GallenAppenzell, Postfach, 9004 St. Gallen,
2. Rolf Camenisch, Im Ifang 3, 9423 Altenrhein, 3. Urban Zündt, Schilfgraben 1, 9423 Altenrhein, alle vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Diggelmann, Haus Washington, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
Airport Altenrhein AG,
Flughafenstrasse 11, 9423 Altenrhein,
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Meyer, Müller Eckstein Rechtsanwälte, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG, Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Umbau und Erweiterung des Fliegermuseums sowie Neubau eines Hangars.

A8464/2010, A8469/2010

Sachverhalt:
A.
Die Airport Altenrhein AG mit Sitz in Thal (SG) betreibt das Flugfeld St. GallenAltenrhein und erbringt die damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
A.a Am 24. Juli 2009 unterbreitete die Airport Altenrhein AG dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Plangenehmigungsgesuch für den Umbau und die Erweiterung des Fliegermuseums auf dem Flugfeld St. GallenAltenrhein.
Gemäss
Projekt
soll
der
bestehende
Museumshangar abgebrochen und an gleicher Stelle ein dreistöckiges Gebäude mit einer Länge von 35.2 m, einer Breite vom 31.8 m und einer Höhe von 12 m bzw. 15.3 m neu aufgebaut werden, wobei als Aussenhülle eine ganzflächige Metallfassade mit Sandwichelementen vorgesehen ist. Geplant sind im Erdgeschoss ein Privathangar (243.5 m2) sowie ein Museumshangar (791.5 m2), im ersten Obergeschoss eine Ausstellungshalle für Luftfahrzeuge (980 m2), ein kleiner Abstellraum sowie eine Toilettenanlage und im zweiten Obergeschoss zwei Konferenzräume, ein Büro, ein Ausstellungsraum mit kleinem Shop, Toilettenanlagen sowie je ein kleiner Verpflegungs, Lager und Cateringraum. Auf dem über das Treppenhaus mit Lift erreichbaren Flachdach ist eine mit Holzrost und Geländer versehene, begehbare Zuschauerterrasse (300 m2) vorgesehen. Der restliche Bereich des Flachdachs (ca. 760 m2) soll extensiv begrünt werden. An der Südseite des Gebäudes sind ein Aussentreppenturm und daneben ein Aussenlift für Luftfahrzeuge geplant. Zudem war ursprünglich die Erstellung von 50 Parkplätzen vorgesehen.
A.b Mit einem weiteren Gesuch vom 25. Januar 2010 legte die Flugfeldbetreiberin dem BAZL die Pläne für den Neubau des Hangars C6 zur Genehmigung vor. Das Projekt sieht die Erstellung eines 72 m langen, 67 m breiten und 11.46 m hohen Hangars vor, der bis zu zehn Luftfahrzeugen Platz bieten soll. Geplant sind eine west, süd und ostseitige Zugänglichkeit für die Luftfahrzeuge sowie eine Verbreiterung des bestehenden Rollwegs zum Hangar von 7 m auf 10.5 m. Für die Fassade sind blecherne Sandwichelemente in grauer Farbe vorgesehen. A.c In der Folge reichte die Airport Altenrhein AG dem BAZL noch weitere Plangenehmigungsgesuche ein, so u.a. für die Erweiterung des Parkplatzes P2, die Erweiterung des Hangars D1 und den Neubau des Hangars Clair AG.
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B.
B.a Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens betreffend den Umbau und die Erweiterung des Fliegermuseums wurden die Gesuchsunterlagen vom 18. August bis 16. September 2009 öffentlich aufgelegt, wobei die Pläne für die vorgesehenen 50 Parkplätze fehlten. Nachdem die Airport Altenrhein AG diese Pläne nachgereicht hatte, teilte ihr das BAZL am 31. Dezember 2009 mit, dass mit den 50 geplanten Parkplätzen die Grenze von 500 Parkplätzen gemäss Ziffer 11.4 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011) überschritten werde und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. In der Folge reichte die Flugfeldbetreiberin eine Projektänderung ein, gemäss welcher die Anzahl der Parkplätze von 50 auf 20 reduziert wurde. Während der zweiten öffentlichen Auflage vom 3. März bis 16. April 2010 erhoben u.a. der VerkehrsClub der Schweiz (VCS), Rolf Camenisch und Urban Zündt mit gemeinsamer Eingabe Einsprache gegen das Projekt. Sie verlangten im Wesentlichen die Durchführung einer UVP, weil einerseits der Schwellenwert von 500 Parkplätzen überschritten werde und andererseits eine wesentliche Änderung des Flugfelds vorliege. Nachdem das BAZL am 20. Mai 2010 zwecks Feststellung der Parkplatzsituation einen Augenschein durchgeführt hatte, hielt es im Schreiben vom 9. Juni 2010 fest, dass auf dem Flugfeld St. GallenAltenrhein unter Berücksichtigung aller hängigen Verfahren 505 Parkplätze bestünden und damit der Schwellenwert gemäss Ziffer 11.4 des Anhangs UVPV überschritten werde. Die Airport Altenrhein AG habe deshalb einen UVPBericht nachzureichen, wenn sie an ihren Vorhaben unverändert festhalten wolle. Am 13. September 2010 teilte die Flugfeldbetreiberin dem BAZL mit, sie verzichte auf die im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des Fliegermuseums geplanten 20 Parkplätze. B.b Die Gesuchsunterlagen für den Neubau des Hangars C6 wurden vom 3. März bis 16. April 2010 öffentlich aufgelegt. Der VCS, Rolf Camenisch und Urban Zündt erhoben auch gegen dieses Projekt gemeinsam eine Einsprache und verlangten im Wesentlichen die Durchführung einer UVP.
C.
C.a Mit Verfügung vom 5. November 2010 erteilte das BAZL der Airport Altenrhein AG für den Umbau und die Erweiterung des Fliegermuseums auf dem Flugfeld St. GallenAltenrhein die Plangenehmigung mit
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zahlreichen Auflagen. Die Einsprache von Rolf Camenisch, Urban Zündt und des VCS wies das BAZL ab.
C.b Mit einer weiteren Verfügung vom 17. November 2010 genehmigte das BAZL auch die Pläne für den Neubau des Hangars C6 mit verschiedenen Auflagen, wies die Einsprache von Rolf Camenisch und Urban Zündt ab und trat auf diejenige des VCS nicht ein. D.
Gegen die beiden Plangenehmigungsverfügungen lassen Rolf Camenisch, Urban Zündt und der VCS (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
8. Dezember
2010
gemeinsam
Beschwerde
beim
Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragen, in Aufhebung der Verfügungen vom 5. und 17. November 2010 seien die Plangenehmigungsgesuche für den Neubau und die Erweiterung des Fliegermuseums sowie für den Umbau des Hangars C6 abzuweisen. Die
Beschwerdeführer
machen
hauptsächlich
geltend,
unter
Berücksichtigung aller hängigen Vorhaben werde der Schwellenwert von 500 Parkplätzen überschritten und zudem würden die seit dem letzten UVPBericht vorgenommenen sowie die aktuell geplanten baulichen Erweiterungen eine wesentliche Änderung des Flugfelds bewirken. Vor der Genehmigung der Pläne sei deshalb eine UVP durchzuführen. E.
Mit
Zwischenverfügung
vom
9.
Februar
2011
hat
das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Airport Altenrhein AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. November 2010 abgewiesen und die beiden Beschwerdeverfahren A8469/2010 betreffend den Umbau und die Erweiterung des Fliegermuseums und A 8464/2010 betreffend den Neubau des Hangars C6 vereinigt. F.
In der Vernehmlassung vom 8. März 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen. G.
In der Beschwerdeantwort vom 18. März 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführer würden bei ihren Ausführungen zur Parkplatzthematik völlig ausblenden, dass es im Rahmen der beiden vorliegend streitigen Plangenehmigungen überhaupt nicht um die Schaffung von Parkplätzen gehe. Das Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtung dürfe nicht dazu führen, dass die Parkplatzfrage trotzdem das Verfahren zu bestimmen vermöge. Jedoch werde die Grenze von 500 Parkplätzen ohnehin nicht erreicht, weshalb in diesem Zusammenhang keine UVPPflicht bestehe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erfolge durch die streitigen Bauprojekte auch keine wesentliche Änderung des Flugfelds, die eine UVP erforderlich machen würde.
H.
Am 26. April 2011 nahm das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu den vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. März 2011 gestellten umweltrechtlichen Fragen Stellung.
Die Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz erhielten die Gelegenheit sich dazu zu äussern, wovon sie mit Stellungnahmen vom 19., 23. Mai und 14. Juni 2011 Gebrauch machten. I.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird ­ soweit entscheidwesentlich ­ in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG genannten Behörden. Da im Bereich der Genehmigung von Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (vgl. Art. 37 Abs. 1
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 37 [1]  
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
  1bis.   Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist:
a.   bei Flughäfen das UVEK;
b.   bei Flugfeldern das BAZL.
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [3] über die Raumplanung voraus.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
[3] SR 700
des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]), keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG auszumachen ist und das BAZL als Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

Seite 5

A8464/2010, A8469/2010

Bst. d VGG gilt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdebefugnis beschränkt sich nicht auf die formellen Adressaten einer Verfügung zur Anfechtung können vielmehr auch Dritte befugt sein. Dazu müssen sie jedoch stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (ISABELLE HÄNER,
in:
Kommentar
zum
Bundesgesetz
über
das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 48).
Im Bereich von Flugplätzen ist generell anerkannt, dass ein sehr weiter Kreis von Betroffenen zur Beschwerde legitimiert sein kann, ohne dass bereits
eine
Popularbeschwerde
vorliegt
(Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts A101/2011 vom 7. September 2011 E. 4.4.4, A1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.3, A1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 3.1 und A1985/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.1 HÄNER, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 48). Beschwerdelegitimation kommt demgemäss all jenen Personen zu, die den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 121 II 176 E. 2b, 120 Ib 379 E. 4c, je mit Hinweisen). Dabei spielt keine Rolle, ob die bereits vorbestehende Belastung durch die strittige Massnahme grösser wird, gleich bleibt oder gar abnimmt, denn dies ist eine Frage der materiellen Beurteilung
(BGE
124
II
293

E. 3b
Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichts A6536/2010 vom 23. August 2011 E. 2.3 und A1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.3).
Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind nicht Adressaten der Verfügungen vom 5. und 17. November 2010. Indes haben sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und wohnen nur wenige hundert Meter von den geplanten Anlagen entfernt. Sie weisen daher eine genügende örtliche Nähe auf, um im Sinn der zitierten Rechtsprechung als besonders betroffen zu gelten. Aufgrund ihres schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der Plangenehmigungen sind sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, was denn auch zu Recht unbestritten blieb. Seite 6

A8464/2010, A8469/2010

1.2.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 55 [1]   Beschwerdeberechtigte Organisationen
  1.   Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a.   Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b.   Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
  2.   Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
  3.   Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
  4.   Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
  5.   Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391). Die Bestimmung über die wirtschaftliche Tätigkeit in Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Juli 2010 in Kraft (siehe Ziff. III Abs. 3 der genannten Änd.).
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) steht den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, die rein ideelle Zwecke verfolgen, gegen Verfügungen der zuständigen Behörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, die der UVP unterliegen, das Beschwerderecht zu. Dieses erstreckt sich nicht nur auf Verfügungen, in welchen die UVPPflicht bejaht wurde, sondern ist auch gegeben, wenn geltend gemacht wird, die UVPPflicht sei zu Unrecht verneint worden (BGE 124 II 460 E. 1, 117 Ib 135 E. 1c PETER HÄNNI, Planungs, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 551 Fussnote 180). Der VCS ist vom Bundesrat in der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 (VBO, SR 814.076) als beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation anerkannt worden. Ob der VCS vorliegend uneingeschränkt zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, weil die in der gemeinsam eingereichten Beschwerde erhobenen materiellen Rügen aufgrund der unbestrittenen Legitimation der Beschwerdeführer 2 und 3 ohnehin zu prüfen sind. Immerhin ist er, soweit in der Verfügung vom 5. November 2010 (Umbau und die Erweiterung des Fliegermuseums) die UVPPflicht verneint und seine Einsprache abgewiesen wurde, jedenfalls zur Rüge legitimiert, eine UVP sei zu Unrecht unterlassen worden. Sodann ist er durch den Nichteintretensentscheid in der Verfügung vom 17. November 2010 (Neubau des Hangars C6) ohne weiteres beschwert und kann deshalb unabhängig von seiner Legitimation in der Sache selbst einen Rechtsmittelentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
herbeiführen
(Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts A6536/2010 vom 23. August 2011 E. 1.2 mit Hinweisen
VERA
MARANTELLISONANINI/SAID
HUBER,
in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetzt über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 17 zu Art. 48). Dass der Streitgegenstand im Rahmen der Anfechtung dieser zweiten Verfügung grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt wäre, ist vorliegend nicht weiter bedeutsam. Denn die materielle Frage nach der Durchführung einer UVP ist mit Blick auf die gegebene Legitimation der Beschwerdeführer 2 und 3 sowieso zu behandeln. Da auch die Vorinstanz diese Frage materiell geprüft hat, könnte ­ selbst wenn im vorinstanzlichen Verfahren die Legitimation zu Unrecht verneint worden wäre ­ auf eine Rückweisung verzichtet werden. Seite 7

A8464/2010, A8469/2010

1.3 Auf die im Übrigen frist und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen ­ einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens ­ sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
3.
In den angefochtenen Verfügungen werden die massgebenden gesetzlichen Grundlagen zum Plangenehmigungsverfahren bei Flugplatzanlagen und dabei insbesondere zum vorliegend massgeblich gewesenen ordentlichen Verfahren zutreffend dargelegt (vgl. Art. 37
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 37 [1]  
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
  1bis.   Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist:
a.   bei Flughäfen das UVEK;
b.   bei Flugfeldern das BAZL.
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [3] über die Raumplanung voraus.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
[3] SR 700
­ 37i LFG und Art. 27
SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)

Art. 27 [1]   Vorübergehende Abweichungen von den Betriebsverfahren
  Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können vorübergehend Abweichungen von den im AIP veröffentlichten Betriebsverfahren anordnen, wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flugsicherheit, erfordern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
­ 27f der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1]). Darauf kann verwiesen werden.
4.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob die geplanten Projekte ("Umbau und Erweiterung des Fliegermuseums" sowie "Neubau des Hangars C6") ohne vorgängige Durchführung einer UVP genehmigt werden können. Während die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin eine UVPPflicht verneinen, erachten die Beschwerdeführer die Durchführung einer UVP als erforderlich, weil einerseits der Schwellenwert von 500 Parkplätzen überschritten und andererseits das Flugfeld als Gesamtanlage durch die geplanten baulichen Erweiterungen wesentlich geändert werde.
4.1 Gemäss Art. 10a
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 10a   Umweltverträglichkeitsprüfung
  1.   Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
  2.   Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
  3.   Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
USG hat eine Behörde möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit zu prüfen, bevor sie über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet (Abs. 1). Der UVP unterstellt sind Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Abs. 2). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der UVPPflicht unterstehen (Abs. 3 Satz 1). Gemäss Art. 1
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Art. 1 [1]   Errichtung neuer Anlagen
  Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011) sind die entsprechenden Anlagen im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Für das vorliegende Verfahren sind die Ziffern Seite 8

A8464/2010, A8469/2010

11.4 und 14.2 des Anhangs UVPV von Interesse, wonach "Parkhäuser und plätze für mehr als 500 Motorwagen" (Ziffer 11.4) und "Flugfelder mit mehr als 15'000 Flugbewegungen pro Jahr" (Ziffer 14.2) der UVPPflicht unterliegen.
4.2 Eine UVP kann zum einen für neue Anlagen erforderlich sein (Art. 1
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Art. 1 [1]   Errichtung neuer Anlagen
  Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
UVPV), zum andern für die Änderung oder Erweiterung bestehender Anlagen (Art. 2
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Art. 2   Änderungen bestehender Anlagen
  1.   Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
  2.   Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden UVPpflichtigen Anlage (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
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Art. 2   Änderungen bestehender Anlagen
  1.   Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
  2.   Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV) und solchen einer bestehenden Anlage, die an sich keiner UVP bedarf (Art. 2 Abs. 2 Bst. a
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Art. 2   Änderungen bestehender Anlagen
  1.   Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
  2.   Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV). Bei Letzteren führt erst die Überschreitung der im Anhang der UVPV enthaltenen Schwellenwerte zur UVPPflicht, die sich dann aber unabhängig von der Wesentlichkeit der Änderungen auf die gesamte Anlage erstreckt (HERIBERT RAUSCH/PETER M. KELLER, Kommentar USG, Zürich 2001, Rz. 44 und 48 zu Art. 9
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Art. 9   Inhalt des Berichts
  1.   Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen. [1]
  2.   Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.
  3.   Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.
  4.   Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
). Änderungen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
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Art. 2   Änderungen bestehender Anlagen
  1.   Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
  2.   Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV müssen dagegen wesentlich sein, um eine (erneute) UVPPflicht hervorzurufen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Änderungen dazu führen, dass entweder bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder gewichtige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten können (BGE 133 II 181 E. 6.2 mit Hinweisen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6536/2010 vom 23. August 2011 E. 4.3 und A6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 2.5 BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht I, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 687). 4.3 Gemäss Art. 8
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 8   Beurteilung von Einwirkungen
  Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Das aus dieser Bestimmung fliessende Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtung verlangt u.a., dass verschiedene in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang
stehende
Anlagen
bezüglich
der
Umweltrechtskonformität gesamthaft zu beurteilen sind. Stellen einzelne Anlagen eine Einheit dar, wie dies z.B. vom Bundesgericht bei Flugplatzanlagen bejaht wurde (BGE 124 II 75 E. 7a, 293 E. 26b), muss eine UVP durchgeführt werden, sofern die Anlagen gemeinsam den massgeblichen
Schwellenwert
überschreiten.
Eine
geplante
Anlageänderung ­ sei sie in Teilprojekte gegliedert oder zusammengefasst ­ ist in gesamtheitlicher Betrachtung und unter Einbezug aller Teilvorhaben, die zwar nicht gleichzeitig, aber doch in relativ rasch aufeinander folgenden Etappen verwirklicht werden, zu prüfen (WAGNER PFEIFER, a.a.O, Rz. 673 und 682 RAUSCH/KELLER, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 8 und Rz. 35a zu Art. 9 BGE 124 II 75 E. 7a, 293 Seite 9

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E. 26b Urteil des Bundesgerichts 1A.129/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1).
5.
5.1 Wie bereits erwähnt, machen die Beschwerdeführer insbesondere geltend, beim Flugfeld werde der Schwellenwert von 500 Parkplätzen gemäss Ziffer 11.4 des Anhangs UVPV überschritten und es sei deshalb eine UVP erforderlich. Soweit die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, es gehe in den vorliegend streitigen Plangenehmigungen überhaupt nicht um die Schaffung von Parkplätzen, weshalb die Parkplatzfrage nicht das Verfahren bestimmen könne, scheint sie zu verkennen, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Museumsumbau ursprünglich 50 bzw. 20 Parkplätze vorgesehen waren und zudem weitere Projektgesuche mit geplanten Parkplätzen, nämlich für die Erweiterung des Parkplatzes P2 und den Neubau des Hangars Clair AG, bei der Vorinstanz hängig sind. Mit Blick auf das Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtung und dem dabei verlangten Einbezug aller Teilvorhaben (vgl. dazu E. 4.3 hiervor) ist es deshalb angezeigt, eine allfällige UVPPflicht wegen der Parkplatzanzahl im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Denn die Aufteilung eines Ausbauvorhabens in verschiedene Teilprojekte und Bewilligungsverfahren darf nicht zum Resultat führen, dass die Gesamtauswirkungen des Ausbaus ungeprüft bleiben (BGE 124 II 293 E. 26b). Nachfolgend ist deshalb die Gesamtzahl der dem Flugfeld zuzurechnenden Parkplätze zu klären. 5.2 Die Vorinstanz hatte zwecks Feststellung der Parkplatzsituation am 20. Mai 2010 einen Augenschein durchgeführt und dabei u.a. auch die geplanten Parkplätze im Zusammenhang mit bereits hängigen, aber noch nicht genehmigten Vorhaben (Fliegermuseum: 20 Parkplätze Erweiterung Parkplatz P2: 68 Parkplätze) berücksichtigt. Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 teilte sie den Verfahrensbeteiligten mit, dass sie 505 Parkplätze festgestellt habe der Schwellenwert gemäss Ziffer 11.4 des Anhangs UVPV werde damit überschritten, weshalb eine UVP durchzuführen sei. In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des Fliegermuseums geplanten 20 Parkplätze. In der Verfügung vom 5. November 2010 hielt die Vorinstanz demzufolge fest, dass unter Berücksichtigung des Verzichts auf 20 Parkplätze und dem inzwischen eingegangenen Plangenehmigungsgesuch für die Erstellung eines Privathangars (Clair AG) mit zwei neuen Parkplätzen insgesamt von 487
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Parkplätzen auszugehen sei der Schwellenwert werde somit nicht überschritten und entsprechend sei auch keine UVP durchzuführen. 5.3 Dass die Vorinstanz insbesondere die geplanten Parkplätze im Zusammenhang mit bereits hängigen Plangenehmigungsgesuchen einbezogen hat, erfolgte in Nachachtung des Prinzips der gesamtheitlichen Betrachtung zu Recht (vgl. dazu E. 4.3 hiervor) und wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Ebenso unbestritten ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen 427 Parkplätzen und dem Flugfeld. Da sich bezüglich dieser Parkplätze auch den Akten nichts Abweichendes entnehmen lässt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Hingegen bedarf es nachfolgend einer Überprüfung derjenigen Parkplätze, deren Berücksichtigung bei der Bestimmung der dem Flugfeld zuzurechnenden Parkplätze umstritten ist.
Der in diesem Zusammenhang entscheidwesentliche Sachverhalt geht aus den Akten und dabei insbesondere aus der gründlich erstellten Dokumentation zum Augenschein vom 20. Mai 2010 klar hervor. Auf die von
den
Beschwerdeführern
beantragten
ergänzenden
Untersuchungshandlungen
kann
deshalb
in
antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen).
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, entlang der Dorfstrasse (nachfolgend: Standort 2 [vgl. Situationsplan zum Augenscheinprotokoll]) seien zwölf Parkplätze markiert, die innerhalb des Fluplatzperimeters liegen und deshalb der Gesamtanlage zuzurechnen seien. Obwohl diese Parkplätze vermietet seien, könne keine dauerhafte Fremdnutzung angenommen werden, zumal das Mietverhältnis gemäss Mietvertrag unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden könne. 5.4.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin erachten hingegen den funktionalen Zusammenhang zwischen den innerhalb des Flugplatzperimeters liegenden Parkplätzen am Standort 2 und der Gesamtanlage als nicht gegeben. Dies ergebe sich aufgrund der Fremdvermietung und der klaren Beschilderung, wonach diese Plätze nicht für Flugplatzbenutzer zur Verfügung stünden. Eine allfällige Kündigung des Mietvertrags sei rein hypothetisch und rechtfertige keine andere Beurteilung. Die zwölf Parkplätze seien deshalb nicht dem Flugfeld zuzurechnen.
Seite 11

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5.4.3 Das BAFU legt in der Stellungnahme vom 26. April 2011 dar, dass Parkplätze grundsätzlich jener Anlage zuzurechnen seien, der sie örtlich zugehören. Wenn z.B. ein Bauherr in seiner Tiefgarage gewisse Parkplätze vermiete, seien diese trotzdem seiner Anlage zuzurechnen. Sei der örtliche Zusammenhang zu einer Anlage jedoch fraglich, müsse zusätzlich geprüft werden, ob ein funktionaler Zusammenhang bestehe. So könne z.B. bei Aussenparkplätzen, die nicht eindeutig einer Anlage zuzurechnen seien, auch der Benutzerkreis massgebend sein. Vorliegend erscheine es fraglich, ob die Vorinstanz die zwölf Parkplätze am Standort 2, die mit den übrigen Parkplätzen innerhalb des Flugplatzperimeters eine Anlage bildeten, zu Recht unberücksichtigt gelassen habe. 5.4.4 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die zwölf Parkplätze am Standort 2 innerhalb des Fluplatzperimeters liegen. Sie gehören deshalb in räumlicher Hinsicht ohne weiteres zum Flugfeld als Gesamtanlage. Vor dem Hintergrund des eindeutig gegebenen räumlichen Zusammenhangs kann ­ wie das BAFU zu Recht in Frage gestellt hat ­ die Fremdvermietung der Parkplätze nicht dazu führen, dass diese bei der Bestimmung der dem Flugfeld zuzurechnenden Parkplätze ausser Acht gelassen werden. Entsprechend werden denn z.B. auch bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäss Ziffer 80.5 des Anhangs UVPV (Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m2) die vermieteten Verkaufsflächen berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1A.33/2007 vom 22. Oktober 2007 E. 3.4). Zudem kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin auch ein funktionaler Zusammenhang nicht gänzlich
bzw.
dauerhaft
verneint
werden,
weil
es
die
Beschwerdegegnerin je nach Bedarf in der Hand hat, die Parkplätze unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten für Zwecke des Flugfelds zu nutzen. Wie die Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht geltend machen, wäre es nicht praktikabel, wenn je nach Bedürfnis der Beschwerdegegnerin die für den Schwellenwert massgebende Parkplatzanzahl ändern würde. Die zwölf Parkplätze am Standort 2 sind somit bei der Bestimmung der dem Flugfeld zuzurechnenden Parkplätze zu berücksichtigen.
Soweit die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren neu vorbringt, unter den von der Vorinstanz festgestellten 487 Parkplätzen seien weitere 60 Parkplätze beim Parkplatz P2 nicht zu berücksichtigen, weil diese fremdvermietet seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn für diese ebenfalls im Flugplatzperimeter liegenden und damit eindeutig in einem Seite 12

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räumlichen Zusammenhang mit dem Flugfeld stehenden Parkplätze gilt das Gleiche wie für die zwölf Parkplätze am Standort 2. Die Fremdvermietung vermag für sich alleine nichts daran zu ändern, dass die Parkplätze als der Gesamtanlage zugehörig einzubeziehen sind. Nach dem Gesagten sind neben den 427 unbestrittenen Parkplätzen (vgl. E. 5.3 hiervor) weitere 72 Parkplätze (12 beim Standort 2 und 60 beim Parkplatz P2) dem Flugfeld als Gesamtanlage zuzurechnen, was ein knapp unter dem Schwellenwert liegendes Zwischenergebnis von 499 Parkplätzen ergibt.
5.5
5.5.1 Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, dass die Vorinstanz auch die sechs beim Grenzwachtgebäude (nachfolgend: Standort 5 [vgl. Situationsplan zum Augenscheinprotokoll]) bestehenden Parkplätze zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Auch wenn das Grenzwachtgebäude formell nicht zum Flugplatzperimeter gehöre, sei das im Gebäude arbeitende Personal (Zollamt/Grenzwache) ausschliesslich oder zumindest überwiegend für den Betrieb des Flugplatzes tätig. Es bestehe daher ein funktionaler Zusammenhang zwischen diesen Parkplätzen und dem Flugfeld.
5.5.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bringen dagegen vor, dass sich die von der Grenzwacht zu erfüllenden Aufgaben aus der Zollgesetzgebung ergeben würden. Das Grenzwachtkorps sei Teil der Zollverwaltung und damit eine Behörde des Bundes. Es diene nicht dem Betrieb des Flugplatzes, sondern erfülle die ihm übertragenen Bundesaufgaben. Vor diesem Hintergrund stünden die ausserhalb des Flugplatzperimeters liegenden Parkplätze am Standort 5 in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem Flugfeld und seien deshalb nicht zu berücksichtigen.
5.5.3 Das BAFU schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 26. April 2011 den Ausführungen der Vorinstanz an und verneint den funktionalen Zusammenhang zwischen den ausserhalb des Flugplatzperimeters liegenden Parkplätzen am Standort 5 und dem Flugfeld als Gesamtanlage.
5.5.4 Die 6 Parkplätze am Standort 5 liegen unbestrittenermassen ausserhalb des Fluplatzperimeters und können deshalb nicht ohne weiteres dem Flugfeld als Gesamtanlage zugerechnet werden. Allerdings Seite 13

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liegen sie unmittelbar an der Grenze des Flugplatzperimeters, weshalb ein gewisser räumlicher Zusammenhang besteht. Zudem ist ­ wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen ­ auch in funktionaler Hinsicht ein Zusammenhang gegeben. Denn die Mitarbeiter der Zolldienststelle sind für die Überwachung und Kontrolle des Personen und Warenverkehrs am Flugplatz zuständig ihre Tätigkeit ist mit dem Flugbetrieb direkt verbunden. Entsprechend richten sich denn auch die Öffnungszeiten der Dienststelle nach dem Flugplan, wie sich dem von den Beschwerdeführern aufgelegten Dienststellenverzeichnis entnehmen lässt. Ohne Flugbetrieb auf dem Flugfeld St. GallenAltenrhein würden sowohl das Zollamt als auch die Grenzwache ihre dortige Präsenz aufgeben. Es besteht somit eine enge Verknüpfung zwischen dem Flugplatzbetrieb und der Tätigkeit der Zolldienststelle, weshalb ein funktionaler Zusammenhang zwischen den sechs am Standort 5 gelegenen Parkplätzen und dem Flugfeld zu bejahen ist. Daran vermag entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern, dass das Zollwesen eine gesetzlich geregelte Bundesaufgabe darstellt. Der Einbezug der sechs Parkplätze rechtfertigt sich im Übrigen auch deshalb, weil diese zu einer Entlastung der allgemein zugänglichen Parkplätze auf dem Flugfeld führen. Denn ohne die sechs Parkplätze am Standort 5 wären die am Flugplatz tätigen Mitarbeiter der Zolldienststelle auf die allgemein zur Verfügung stehenden Parkplätze auf dem Flugfeld angewiesen.
Neben den festgestellten 499 Parkplätzen (vgl. E. 5.4.4 hiervor) sind demnach sechs weitere Parkplätze einzubeziehen, womit bereits 505 Parkplätze als der Gesamtanlage zugehörig zu betrachten sind. 5.6 Aufgrund des Gesagten ergibt sich bereits nach der Prüfung zweier umstrittener Standorte, dass der Schwellenwert von 500 Parkplätzen gemäss Ziffer 11.4 des Anhangs UVPV überschritten wird und die Durchführung einer UVP deshalb erforderlich ist. Insofern erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren strittigen Standorten. Immerhin bleibt bezüglich der geltend gemachten 48 Parkplätze auf dem EventParkplatz (nachfolgend: Standort 7 [vgl. Situationsplan zum Augenscheinprotokoll]) zu bemerken, dass diese bei der Bestimmung der dem Flugfeld zuzurechnenden Parkplätze nicht ohne weiteres ausser Acht gelassen werden könnten. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz hatte der Standort 7 früher effektiv der Parkplatznutzung gedient, weshalb auch Stabilisierungsmatten in den Boden verlegt worden seien. Seit der konsequenten Trennung zwischen Seite 14

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Land und Airsidebereich werde der im Airsidebereich liegende Standort 7 jedoch nur noch für vereinzelte Veranstaltungen während jährlich ca. 11 Tagen zum Parkieren benutzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist die seltene Parkplatznutzung für sich alleine noch kein Grund, die geltend gemachten Parkplätze unberücksichtigt zu lassen. Denn wie die Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht geltend machen, ist hinsichtlich des in Ziffer 11.4 des Anhangs UVPV genannten Schwellenwerts nicht zu differenzieren, ob Parkplätze dauernd oder nur in Spitzenzeiten genutzt werden. Auch Vorhaben, die zeitlich beschränkt genutzt werden, wie z.B. Parkhäuser und plätze für Grossanlässe oder zur saisonalen Nutzung, können der UVPPflicht unterliegen (vgl. PETER M. KELLER, UVPHandbuch, Modul 2, UVPPflicht
von Anlagen,
Richtlinie
des Bundes
für die
Umweltverträglichkeitsprüfung, BAFU 2009, Rz. 2.1, publiziert auf der Website des BAFU > Dokumentation > Publikationen > Umweltverträglichkeitsprüfung > UVPHandbuch, besucht am 23. Dezember 2011). Da der Standort 7 mit einer gewissen Regelmässigkeit zum Parkieren benutzt wird und ein überwiegend anderweitiger Gebrauch der Fläche weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, könnte es ­ ohne dies abschliessend zu beurteilen ­ durchaus angezeigt sein, die geltend gemachten Parkplätze als der Gesamtanlage zugehörig einzubeziehen.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesamtzahl der dem Flugfeld zuzurechnenden Parkplätze den Schwellenwert gemäss Ziffer 11.4 des Anhangs UVPV überschreitet und deshalb die Durchführung einer UVP erforderlich ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin spielt in diesem Stadium des Verfahrens die angeblich niedrige Frequenz auf den Parkplätzen des Flugfelds keine Rolle. Die UVPPflicht bestimmt sich aufgrund der im Anhang zur UVPV festgelegten Schwellenwerte generell abstrakt. Eine individuellkonkrete Prüfung der zu erwartenden Umweltbelastung erfolgt erst in der Voruntersuchung zum Umweltverträglichkeitsbericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.33/2007 vom 22. Oktober 2007 E. 5.3 mit Hinweis), in deren Rahmen die Besucherfrequenzen zu berücksichtigen sein werden. Ergibt sich aus der Voruntersuchung, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, so gilt der Bericht über die Voruntersuchung als UVP Bericht (Art. 8a Abs. 1
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Art. 8a [1]   Voruntersuchung als Bericht
  1.   Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.
  2.   Für den Inhalt des Berichts gelten die Artikel 9 und 10. Die Behandlungsfristen richten sich nach Artikel 12b.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
UVPV und Art. 10b Abs. 3
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 10b   Umweltverträglichkeitsbericht
  1.   Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
  2.   Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:
a.   den Ausgangszustand;
b. [1]   das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
c.   die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
  3.   Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.
  4.   Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.
 
[1] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323).
USG). Seite 15

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6.2 Nach dem Gesagten verstösst die vorinstanzliche Genehmigung der Pläne betreffend den Umbau und die Erweiterung des Fliegermuseums sowie betreffend den Neubau des Hangars C6 ohne Durchführung einer UVP gegen Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich deshalb als begründet, weshalb sie in Aufhebung der Plangenehmigungsverfügungen vom 5. und 17. November 2010 gutzuheissen ist. Es ist eine UVP durchzuführen, in deren Rahmen die Auswirkungen des Flugfelds als Gesamtanlage auf die Umwelt zu prüfen sind. Auf der Grundlage dieser Prüfung werden die für den Schutz der Umwelt erforderlichen Massnahmen festzulegen sein.
6.3
Aufgrund
des
Verfahrensausgangs
besteht
für
das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kein Anlass, sich mit den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Gleichwohl bleibt bezüglich der verlangten Durchführung einer UVP aufgrund einer wesentlichen Änderung des Flugfelds (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Art. 2   Änderungen bestehender Anlagen
  1.   Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
  2.   Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV i.V.m. Ziffer 14.2 des Anhangs UVPV) Folgendes zu bemerken: Mit Blick auf die Ausführungen des BAFU vom 26. April 2011 erscheint es fraglich, ob die geplanten Bauvorhaben eine wesentliche Änderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Art. 2   Änderungen bestehender Anlagen
  1.   Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
  2.   Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV darstellen. Das BAFU als Fachbehörde hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die mit den einzelnen Projekten verbundenen zusätzlichen Umweltauswirkungen seien voraussichtlich nicht als wesentlich zu qualifizieren. Betrachte man die
Vorhaben
gesamtheitlich,
seien
die
zusätzlichen
Umweltauswirkungen insgesamt nicht zu verkennen. Diese würden allerdings zum heutigen Zeitpunkt noch keine Anordnung einer UVP rechtfertigen.
Zu
den
vom
BAFU
erwähnten
zusätzlichen
Umweltauswirkungen sind insbesondere die Lärmemissionen aus dem Betrieb der neuen Parkplätze sowie aus der im Zusammenhang mit den geplanten Hangars einhergehenden Zunahme der Flugbewegungen zu zählen. Gemäss den Angaben in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2010 ist eine Zunahme von 1'200 Flugbewegungen (Hangar C6: 1'000 Flugbewegungen Hangar Clair AG: 200 Flugbewegungen) zu erwarten, wobei die Hälfte davon Flugzeuge mit einem Gewicht von über 8.618 Tonnen betreffen dürfte. Die damit verbundenen Lärmemissionen und dabei insbesondere diejenigen aufgrund der zusätzlichen Triebwerkstandläufe, die gemäss der Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Motorenfunktionalität vor dem Start durchzuführen seien, erscheinen nicht ohne weiteres als unbedeutend. Ob sie für sich alleine die Durchführung einer UVP begründen könnten, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil bereits aufgrund des Seite 16

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überschrittenen Parkplatzschwellenwerts eine UVP der Gesamtanlage durchzuführen ist (vgl. E. 6.1 f. hiervor). Im Rahmen dieser UVP werden indes auch die Auswirkungen der erwähnten zusätzlichen Lärmemissionen zu prüfen sein.
7.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Da die Beschwerdeführer mit ihren Begehren durchdringen, haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 3'000. (je Verfahren Fr. 1'500.) ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tragen.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. zu übernehmen.
8.
Im Beschwerdeverfahren obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE,
SR
173.320.2]).
Die
Parteientschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Die obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine ­ von Amtes wegen festzusetzende ­ Entschädigung von Fr. 3'000. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Dieser Betrag ist ihnen von der Beschwerdegegnerin zu vergüten.
Seite 17

A8464/2010, A8469/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde
wird
gutgeheissen,
und
die
Plangenehmigungsverfügungen der Vorinstanz vom 5. und 17. November 2010 werden aufgehoben.
2.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Den Beschwerdeführern wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bank oder Postverbindung anzugeben.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­
­
­

die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 31066703'ACH / bam Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
das BAFU

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Kneubühler

Toni Steinmann

Seite 18

A8464/2010, A8469/2010

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Versand:

Seite 19
A-8464/2010 10. Januar 2012 20. Januar 2012 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr

Gegenstand Umbau und Erweiterung des Fliegermuseums sowie Neubau eines Hangars

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
LFG 37
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz

Art. 37 [1]  
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.
  1bis.   Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist:
a.   bei Flughäfen das UVEK;
b.   bei Flugfeldern das BAZL.
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [3] über die Raumplanung voraus.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
[3] SR 700
USG 8
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 8   Beurteilung von Einwirkungen
  Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
USG 10 a
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 10a   Umweltverträglichkeitsprüfung
  1.   Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
  2.   Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
  3.   Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
USG 10 b
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 10b   Umweltverträglichkeitsbericht
  1.   Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
  2.   Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:
a.   den Ausgangszustand;
b. [1]   das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
c.   die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
  3.   Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.
  4.   Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.
 
[1] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323).
USG 55
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 55 [1]   Beschwerdeberechtigte Organisationen
  1.   Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a.   Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b.   Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
  2.   Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
  3.   Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
  4.   Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
  5.   Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391). Die Bestimmung über die wirtschaftliche Tätigkeit in Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Juli 2010 in Kraft (siehe Ziff. III Abs. 3 der genannten Änd.).
UVPV 1
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Art. 1 [1]   Errichtung neuer Anlagen
  Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
UVPV 2
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Art. 2   Änderungen bestehender Anlagen
  1.   Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
  2.   Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a.   die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b.   über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV 8 a
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Art. 8a [1]   Voruntersuchung als Bericht
  1.   Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.
  2.   Für den Inhalt des Berichts gelten die Artikel 9 und 10. Die Behandlungsfristen richten sich nach Artikel 12b.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
UVPV 9
SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Art. 9   Inhalt des Berichts
  1.   Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen. [1]
  2.   Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.
  3.   Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.
  4.   Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VIL 27
SR 748.131.1 VIL Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)

Art. 27 [1]   Vorübergehende Abweichungen von den Betriebsverfahren
  Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können vorübergehend Abweichungen von den im AIP veröffentlichten Betriebsverfahren anordnen, wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flugsicherheit, erfordern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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