Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 350/2022

Urteil vom 9. November 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Obwalden,
Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 13. April 2022 (IV 21/010).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1959 geborene A.________ erlitt am 10. August 2011 als Baufacharbeiter bei einem Sturz von einem Gerüstbrett eine Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK). Am 1. Mai 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung mehrerer Vorbescheidverfahren und mehrfachen Begutachtungen, worunter ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts ag vom 20. April 2015,ein polydisziplinäres (internistisches, neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten der PMEDA, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, vom 24. Mai 2017 sowie ein bidisziplinäres (neurologisches und orthopädisches) Verlaufsgutachten der PMEDA vom 27. Januar 2019 sprach ihm die IV-Stelle eine vom 1. November 2012 bis 31. August 2014 befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 7. Oktober 2019).
Am 27. April 2015 sprach der zuständige Unfallversicherer (die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Suva) A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 22 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen geführte Einsprache hiess die Suva insofern teilweise gut, als sie nunmehr einen Invaliditätsgrad von 23 % ermittelte (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016). Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 30. August 2017 die dagegen geführte Beschwerde teilweise gutgeheissen und den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 aufgehoben hatte, gewährte die Suva ab 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 %. Der Integritätsschaden wurde auf 10 % festgesetzt (Verfügung vom 2. Mai 2018). Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 erhöhte die Suva in teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Einsprache u. a. den Invaliditätsgrad auf 16 %.
Das im Anschluss hieran wiederum angerufene Verwaltungsgericht stellte mit Entscheid vom 9. September 2020 insbesondere fest, dass A.________ Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 % sowie auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % habe, wobei es A.________ zuvor auf eine drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam gemacht hatte. Mit Urteil 8C 624/2020 vom 16. April 2021 hiess das Bundesgericht die von A.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 9. September 2020 auf. Es wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Dieses hob den Einspracheentscheid der Suva vom 10. Juli 21019 auf, verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente (Invaliditätsgrad 8 %) und wies die Sache zur neuen Beurteilung der Integritätsentschädigung in Bezug auf die bestehende Kyphose an die Suva zurück.
Diesen Entscheid änderte das Bundesgericht mit ebenfalls heute ergangenem Urteil 8C 339/2022 insoweit ab, als es feststellte, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG bei einem Invaliditätsgrad von 20 % hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

A.b. Im Verfahren betreffend die Invalidenversicherung gab das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 26. Oktober 2020 der Beschwerde des A.________ im Sinne der Erwägungen statt, indem es - nach Hinweis auf eine drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) - die Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 7. Oktober 2019 aufhob.
Die hiergegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht teilweise gut. Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C 729/2020 vom 16. April 2021).

B.
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde wiederum im Sinne der Erwägungen gut, hob die Verfügung vom 7. Oktober 2019 auf, soweit A.________ eine Invalidenrente zugesprochen wurde, und hielt am fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. September 2014 fest.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine unbefristete ganze Rente rückwirkend ab 1. November 2012 zuzusprechen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f . BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f . BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 , Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).

2.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform einen Invalidenrentenanspruch verneint hat.

3.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Dies betrifft insbesondere die Erwägungen zum Beweiswert von Arztberichten und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie zur Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG).
Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind. Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, entsteht.

4.

4.1. Die Vorinstanz mass den Gutachten der medexperts ag vom 20. April 2015, der PMEDA vom 24. Mai 2017 sowie dem Verlaufsgutachten der PMEDA vom 27. Januar 2019 Beweiswert zu. Gestützt darauf nahm sie eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit in Innenräumen in abwechselnd sitzender, stehender und gehender Position) seit dem Unfallzeitpunkt an, ausgenommen die Zeit der akuten Heilbehandlung. Die gesundheitlichen Probleme hätten aber nie zu einer über ein Jahr andauernden Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geführt, wie dem PMEDA-Gutachten vom 24. Mai 2017 zu entnehmen sei.

4.2. Zur Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens stützte sich die Vorinstanz auf das im Jahr 2010 bei der B.________ AG erzielte Einkommen von jährlich Fr. 80'391.50. Sie passte dieses an die Nominallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2019 an und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 84'250.50. Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Vorinstanz festgehalten, da kein tatsächlich erzielter Verdienst vorliege, sei dieses auf der Grundlage von Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Gemäss LSE 2018, Tabelle T18, habe das Medianeinkommen über alle Branchen für Männer ohne Kaderfunktion Fr. 6138.- monatlich betragen. Unter Berücksichtigung einer Reallohnentwicklung für das Jahr 2019 und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergab dies ein Invalideneinkommen von Fr. 77'170.30. Da der Beschwerdeführer ohne Leistungseinbussen in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, lehnte die Vorinstanz einen Abzug vom Tabellenlohn ab. Bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von gerundet 8 % verneinte sie einen
Invalidenrentenanspruch.

5.

5.1. Nicht stichhaltig sind die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Feststellung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem Unfallzeitpunkt (mit Ausnahme der akuten Heilbehandlungszeit). Er legt nicht substanziiert dar, inwieweit die Vorinstanz mit den diesbezüglichen Erwägungen den Untersuchungsgrundsatz oder die Beweiswürdigungsregeln (bzw. Art. 61 lit. c ATSG) missachtet haben soll, sondern bemängelt im Wesentlichen das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Nicht zu beanstanden ist namentlich, dass die Vorinstanz dem Gutachten vom 20. April 2015 insofern eingeschränkten Beweiswert zuerkannte, als darin die erst in der Folge eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands (betreffend die Beschwerden an Füssen, Knie, Schulter und Nacken) noch nicht beurteilt werden konnte. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz damit hinsichtlich dieser Beschwerden offen lassen, ob das Gutachten umfassend ist oder nicht. Die diesbezügliche Rüge eines unvollständig und rechtsfehlerhaft erhobenen medizinischen Sachverhalts ist somit unbegründet.
Die Vorinstanz setzte sich hinreichend - mithin ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) bzw. ihrer Begründungspflicht (Art. 61 lit. h ATSG) - mit der erhobenen Kritik an allen drei Gutachten und den hierzu angerufenen medizinischen Unterlagen auseinander. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, legte sie einlässlich und schlüssig dar, weshalb die weiteren medizinischen Berichte den Beweiswert der drei Gutachten nicht zu schmälern vermögen. Namentlich unbegründet ist die Kritik am Gutachten vom 24. Mai 2017 und demjenigen vom 27. Januar 2019 in Bezug auf die geltend gemachten fehlenden bildgebenden Untersuchungen. Grundsätzlich ist es der Gutachterstelle überlassen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die PMEDA-Experten nicht in der Lage gewesen sein sollen, die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig zu beurteilen. Nicht stichhaltig ist daher auch sein Einwand, er hätte zusätzlich psychiatrisch untersucht werden müssen, zumal er im Verwaltungsverfahren nichts gegen die vorgesehene bidisziplinäre
Begutachtung einwendete. Die Vorinstanz legte vielmehr in nicht zu beanstandender Weise dar, dass gemäss Gutachten der PMEDA vom 24. Mai 2017 keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Erkrankung diagnostiziert wurde. Die psychiatrische Untersuchung ergab lediglich eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), der ausdrücklich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben wurde. Dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf zwingend eine psychiatrische Fachperson hätte beigezogen werden müssen, ist nicht erkennbar. Dies ergibt sich ebensowenig in Bezug auf das angeführte Schmerzerleben des Beschwerdeführers. Die (chronischen) Schmerzen des Bewegungsapparates bildeten ausserdem auch Gegenstand der orthopädischen Untersuchung (vgl. Urteil 8C 602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Medizinische Hinweise, dass hinsichtlich der Schmerzproblematik eine psychiatrische Expertise angezeigt gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht zu nennen.
Die lediglich bidisziplinäre Untersuchung schmälert die Beweiskraft des Verlaufsgutachtens daher nicht.

5.2.

5.2.1. Nach der in der Beschwerde vertretenen Auffassung leidet das Gutachten der PMEDA vom 27. Januar 2019 an einem formellen Mangel, weil weder Teil- noch Hauptgutachten von den beteiligten Fachärzten unterzeichnet worden seien. Diese bereits im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge habe die Vorinstanz in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht behandelt und in unhaltbarer und unzutreffender Weise auf die Verwertbarkeit des Gutachtens geschlossen.

5.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).

5.2.3. Die Vorinstanz hat diese Grundsätze eingehalten. Sie gibt den medizinischen Sachverhalt umfassend wieder und legt auch dar, weshalb ihrer Ansicht nach das bidisziplinäre Gutachten den beweisrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Begründungspflicht soll den Anspruch der Partei auf eine sachbezogene Begründung gewährleisten. Sie ist erfüllt, wenn die Betroffenen die entsprechenden Erwägungen sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dies trifft hier zu.

5.2.4. Was die fehlenden Unterschriften angeht, äusserten sich jene Medizinalpersonen, die den Beschwerdeführer persönlich untersucht haben, in der von ihnen unterzeichneten, gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2019 zu ihren Darlegungen im Verlaufsgutachten und bestätigten insofern nachträglich, das Gutachten eigenhändig verfasst zu haben. Damit ist erstellt, dass das Gutachten der PMEDA vom 27. Januar 2019 die Beurteilungen der zwei beteiligten Experten korrekt wiedergibt. Dass ihre Unterschriften auf der Ausfertigung des Verlaufsgutachtens fehlen, stellt demnach keinen erheblichen Mangel am Gutachten dar (vgl. zur Zulässigkeit der nachträglichen Bestätigung Urteil 8C 252/2014 vom 5. August 2014 E. 3.3).
Soweit sich die Vorinstanz zur diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers nicht äusserte, ist der Einwand der Gehörsverletzung zwar an sich begründet, der Mangel ist aber nach dem Gesagten im Verfahren vor Bundesgericht geheilt worden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil 8C 736/2021 vom 22. März 2022 E. 4.2).

5.2.5. Daher verletzt das vorinstanzliche Abstellen hierauf weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) oder die gemäss Rechtsprechung bestehenden Beweiswürdigungsregeln.

5.3.

5.3.1. Auch mit Blick auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 134 V 109 E. 9.5; Urteil 8C 611/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.2).
In diesem Zusammenhang ist ferner zu betonen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C 793/2015 E. 4.1; Urteile 8C 630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C 370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Inwiefern im vorliegenden Fall solche Aspekte ungewürdigt geblieben sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend aufzuzeigen. Vielmehr befasst er sich weitgehend in appellatorischer Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid, stellt im Wesentlichen seine eigene Sicht der Dinge dar und
beschränkt sich darauf, seine Würdigung der Aktenlage an die Stelle der Würdigung der Vorinstanz zu setzen. Inwieweit letztere dabei geradezu in Willkür verfallen sein soll, wird von ihm nicht dargetan und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.

5.3.2. Hinsichtlich der nach Verfügungserlass ergangenen ärztlichen Berichte (des Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2020 und der Dres. med. D.________ und E.________ vom 19. November 2020) wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt (7. Oktober 2019) massgebend ist (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2. mit Hinweisen). Die Berichte lassen keine Rückschlüsse auf den massgebenden Sachverhalt zu. Sie beziehen sich auf den gesundheitlichen Verlauf nach dem Verfügungszeitpunkt.

5.4. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1).

6.

6. Bezüglich des Rentenbeginns ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nach ständiger Rechtsprechung für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend sind. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223 f.; 128 V 174). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen), womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C 202/2021 E. 6.2.2 und Urteil 8C 132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1 und 4.2.1).

6. Entstand hier ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. November 2012 (Bestehen des Wartejahres und Ablauf der sechsmonatigen Frist nach Geltendmachung des Leistungsanspruches; vgl. vorstehende E. 3.2) sind für die Schätzung der Vergleichseinkommen somit die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2012 massgebend. Der vorinstanzliche Entscheid, der das Invalideneinkommen anhand der LSE 2018 ermittelte und die Reallohnerhöhung für 2019 berücksichtigte (vgl. E. 4.2 oben), verletzt in diesem Punkt Bundesrecht.

6.5. Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (BGE 132 V 393 E. 3.3). Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau), betrifft eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht frei überprüft wird (BGE 143 V 295 E. 2.4 mit Hinweisen).

6.6.

6.2.1. Das Valideneinkommen stützte die Vorinstanz auf die Angaben der B.________ AG, bei welcher der Beschwerdeführer die letzten zwei Jahre vor dem Unfall tätig war. Sie knüpfte somit an den tatsächlich erzielten Verdienst von brutto Fr. 80'391.50 im Jahr 2010 an. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht stichhaltig dargelegt, inwiefern diese Annahme offensichtlich unrichtig sein soll, indem der Beschwerdeführer auf ein von der Beschwerdegegnerin in einem ersten Vorbescheid vom 24. November 2014 genanntes Valideneinkommen von Fr. 92'493.- verweist und dieses als tendenziell richtig bezeichnet. Die vorinstanzliche Feststellung, dass das tatsächlich erzielte Einkommen bei der ehemaligen Arbeitgeberin, mit einem vereinbarten Stundenlohn von Fr. 45.- netto, faktisch einem Bruttolohn entspreche, da der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen gehabt habe, ist ebensowenig willkürlich. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe/Bau bis zum massgebenden Jahr 2012 ergibt sich auf der Basis von Fr. 80'391.50 im Jahr 2010 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 81'758.20 (Basis 2010 = 100 Punkte, 2012 = 101.7 Punkte; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-
2017).

6.2.2.

6.2.2.1. Da hinsichtlich des Invalideneinkommens kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, sind rechtsprechungsgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 u. E. 9.2.3-9.3; 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2). Wie das Bundesgericht in BGE 148 V 174 E. 6.2 betonte, wird dabei in der Regel der Totalwert angewendet und praxisgemäss beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) ausgegangen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblicherweise wird auf die Tabelle TA1 tirage skill level, Privater Sektor, abgestellt (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteile 8C 72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1; 8C 124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C 58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile 8C 124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C 111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist
gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb; 126 V 75 E. 3b/bb; Urteil 8C 72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1).

6.2.2.2. Weshalb hier auf die Tabelle T18 (E. 4.2 hiervor) abzustellen sein und dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlauben soll, begründet die Vorinstanz nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die tabellarische Einordnung der weiterhin zumutbaren Tätigkeiten gemäss T18 der LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, sachlich gerechtfertigt sein könnte. Diese Tabelle ist insbesondere dann heranzuziehen, wenn zu beurteilen ist, wie sich ein gewisser Beschäftigungsgrad auf die Lohnhöhe auswirkt (vgl. Urteil 9C 782/2019 vom 15. April 2020 E. 3.2). Auf die statistischen Median-Löhne gemäss Zeile "Total" der LSE-Tabelle TA1 ist namentlich dann abzustellen, wenn der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie auf ein anderes Betätigungsfeld ausweichen muss, was vorliegend zutrifft. Es ist daher vielmehr die LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2012 (Zeitpunkt des Rentenbeginns) und in diesem Rahmen auf das Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), im Bereich "Total" heranzuziehen. Der entsprechende Lohn für Männer beträgt monatlich Fr. 5210.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2012 im Abschnitt "Total" (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA] T 03.02.03.01.04.01) resultiert bei der gutachterlich attestierten vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von monatlich Fr. 5431.40 bzw. jährlich Fr. 65'177.10.-.

6.2.3. Weiter sind keine Umstände ersichtlich, die einen Abzug rechtfertigten. Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der zugrunde gelegte Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 8C 151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis). Die leidensbedingten Einschränkungen wurden mit dem Belastungsprofil bereits berücksichtigt und dürfen nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf diese Einschränkungen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein genügend breites Spektrum an möglichen Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl nicht mehr im Bauhauptgewerbe tätig sein kann, rechtfertigt keinen Leidensabzug, setzten die dem für die Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens zugrunde liegenden Beschäftigungen doch weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung voraus. Was den Ausländerstatus (Aufenthaltsbewilligung B) anbelangt, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dieser die Möglichkeit des Beschwerdeführers erheblich
schmälert, auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen zu können (vgl. dazu LSE Tabelle TA 12).

6.7. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 81'758.20 (vorstehende E. 6.3.1) führt dies zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 20 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Damit hält die vorinstanzliche Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente im Ergebnis stand.

7.

7.1. Bleibt der geltend gemachte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Invalidenrente. Korrekt ist daher der vorinstanzliche Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf BGE 145 V 209 berufen kann, der sich mit der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache befasst. Hier liegt jedoch nach der seitens der Vorinstanz zu Recht ergangenen Korrektur weder ein Rentenanspruch, geschweige denn ein Revisionsfall vor. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Eingliederungsmassnahmen, die hier nach Verneinung des Rentenanspruchs auch gar nicht zum Streitgegenstand gehören (vgl. nicht publ. E. 2.2 von BGE 145 V 209 mit Hinweis). Bei festgestellter uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem Unfallzeitpunkt (mit Ausnahme der akuten Heilbehandlungsphase) vermag der Beschwerdeführer keine Aspekte zu nennen, mit denen ein Anspruch auf berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung begründet werden könnte. Umstände, die den Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG (BGE 138 V 457 E. 3.1) ohne vorgängige befähigende Massnahmen ausschliessen oder erheblich erschweren, sind
nicht ersichtlich. Da solche nicht notwendig sind, ist - entgegen dem Beschwerdeführer - kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4 ATSG) erforderlich.

7.2. Zusammenfassend hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Viktor Estermann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_350/2022
Datum : 09. November 2022
Publiziert : 07. Dezember 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Gesetzesregister
ATSG: 6  16  21  29  61
BGG: 42  64  66  95  97  105  106
BV: 29
IVG: 28  28a  29
BGE Register
124-I-170 • 124-V-321 • 125-V-201 • 125-V-351 • 126-V-75 • 128-V-174 • 129-V-1 • 129-V-222 • 129-V-354 • 130-V-121 • 132-V-387 • 132-V-393 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-V-297 • 135-V-465 • 136-I-184 • 136-I-229 • 136-V-117 • 137-I-195 • 137-V-210 • 138-IV-81 • 138-V-457 • 139-V-496 • 143-V-124 • 143-V-295 • 144-V-210 • 145-V-209 • 145-V-57 • 146-V-16 • 148-V-174
Weitere Urteile ab 2000
8C_111/2021 • 8C_124/2021 • 8C_132/2020 • 8C_151/2020 • 8C_202/2021 • 8C_252/2014 • 8C_339/2022 • 8C_350/2022 • 8C_370/2020 • 8C_58/2021 • 8C_602/2017 • 8C_611/2017 • 8C_624/2020 • 8C_630/2020 • 8C_72/2022 • 8C_729/2020 • 8C_736/2021 • 9C_782/2019 • 9C_793/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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AS
AS 2021/705
BBl
2017/2535