Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 859/2019

Urteil vom 9. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Limited,
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior und Rechtsanwältin Nadine Achermann,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Steininger,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zürich 1,
Gessnerallee 50, 8001 Zürich.

Gegenstand
Widerspruchsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. Oktober 2019 (PS190091-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Auf Begehren der A.________ Limited wurden für eine Forderung von Fr. 28 Mio. zuzüglich Zins gegenüber C.________, mit Domizil in Deutschland, die auf den Schuldner lautenden Vermögenswerte bei der Bank D.________ AG bzw. Bank D.________ Switzerland AG verarrestiert (Arrestbefehl vom 3. August 2017 des Bezirksgerichts Zürich). Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog am 7. August 2017 den Arrest (Nr. xxx), und in der Arrestprosequierungsbetreibung (Nr. yyy) der Gläubigerin vollzog es am 30. April 2018 die Pfändung (Nr. zzz) der verarrestierten Vermögenswerte. Gepfändet wurden 18 Münzen und Medaillen (Pos. Nr. 1-18) in einem Schliessfach bei der Bank D.________ AG im Schätzungswert von Fr. 902'000.-- und ein Guthaben des Schuldners (Pos. Nr. 19) im Betrag von Fr. 537.50 auf einem Konto bei der Bank.

A.b. Am 13. Juli 2018 meldete B.________ ihren Anspruch an der Hälfte des gepfändeten Guthabens sowie an der Hälfte der gepfändeten Münzen und Medaillen an. Die Drittansprecherin ist Ehefrau des Schuldners; die beiden heirateten im Jahre 1997 und lebten im Zeitpunkt des Arrestvollzugs getrennt, wobei ein Scheidungsverfahren in Moskau hängig ist. Die Ehefrau machte Mitgewahrsam bzw. besseren Rechtsschein an den gepfändeten Vermögenswerten geltend.

A.c. Die Drittansprache wurde von der A.________ Limited als Gläubigerin bestritten. Mit Verfügung vom 7. September 2018 setzte das Betreibungsamt B.________ als Drittansprecherin die Frist auf Klage gemäss Art. 107 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG an, um gegen die Gläubigerin Klage auf Feststellung des Drittanspruchs anzuheben, ansonsten dieser bei der Betreibung ausser Betracht falle. Gegen die Fristansetzung erhob B.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, mit Bezug auf die gepfändeten Münzen und Medaillen das Widerspruchsverfahren nach Art. 108
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG einzuleiten, d.h. der Gläubigerin und dem Schuldner Frist zur Klage gegen die Drittansprecherin anzusetzen. Im Übrigen (d.h. betreffend Bankguthaben) wurde die Beschwerde abgewiesen.

B.
Gegen die von der Erstinstanz geänderte Klagefristansetzung gelangte die A.________ Limited als Gläubigerin an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte die Klagefristansetzung zulasten der Drittansprecherin, so wie sie vom Betreibungsamt vorgesehen war. Mit Urteil vom 16. Oktober 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 hat die A.________ Limited Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und in der Sache, es sei (gemäss Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. September 2018) B.________ als Drittansprecherin die Frist auf Klage gemäss Art. 107 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG anzusetzen, um gegen die Gläubigerin Klage auf Feststellung des Drittanspruchs anzuheben. Weiter stellt sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2019 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

In der Sache sind die kantonalen Akten, indes keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welcher eine betreibungsamtliche Verfügung betreffend das Widerspruchsverfahren zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführerin kommt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Beschwerdeentscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 337 E. 1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 III 283 E. 1.2.2).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Dritt-ansprecherin (Beschwerdegegnerin 1) unbestrittenerweise Zugang zum Schliessfach bei der Bank hatte. Für die Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren sei die materielle Berechtigung der Drittansprecherin an den Münzen und Medaillen nicht ausschlaggebend, sondern ihre tatsächliche Verfügungsgewalt und damit ihr (Mit-) Gewahrsam an den Gegenständen. Dies sei im August 2017 (Zeitpunkt des Arrestvollzuges) unter Berücksichtigung der Bankschliessfach-Vollmacht der Fall gewesen, auch wenn die Ehefrau vom Schuldner bereits getrennt gelebt habe. Es liege Mitgewahrsam der Drittansprecherin vor, weshalb nicht das Vorgehen nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG (Auffassung des Betreibungsamtes), sondern nach Art. 108
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG (Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde) richtig sei.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde geben die Ansprüche Dritter an gepfändeten Münzen und Medaillen in einem Bankschliessfach. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden befinden sich die Gegenstände nicht im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners, sondern im Mitgewahrsam der Ehefrau. Die Beschwerdeführerin als Gläubigerin hält insbesondere entgegen, dass die Schliessfachvollmacht keine faktische Macht an den Sachen gebe, weshalb die Gegenstände in ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners seien. Die Beschwerdeführerin rügt unrichtige Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Zugang zum Schliessfach und eine Verletzung der Regeln über die Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG).

3.1. Liegt eine gültige Anmeldung eines Drittanspruchs vor, wird das Widerspruchsverfahren eröffnet, wobei der Gewahrsam der gepfändeten Sache für den Verfahrensgang von Bedeutung ist. Bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners fällt gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG die Klägerrolle im Widerspruchsverfahren dem Dritten zu. Bei Gewahrsam des Dritten muss gemäss Art. 108
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG hingegen der den Drittanspruch bestreitende Gläubiger oder der Schuldner klagen, ebenso, wenn der Dritte am Gewahrsam bloss beteiligt ist (Mitgewahrsam), denn nur bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners darf die Klägerrolle dem Dritten zugeteilt werden (BGE 123 III 367 E. 3b; Urteil 5A 35/2014 vom 13. Februar 2014 E. 3.3; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 24 Rz. 32, 39; TSCHUMY, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 6 zu Art. 107).

3.2. Streitpunkt ist, ob die Beschwerdegegnerin 1 am Gewahrsam mit Bezug auf den Inhalt des Bankschliessfaches beteiligt war.

3.2.1. Gewahrsam bedeutet die unmittelbare faktische Herrschaft über die bewegliche Sache. Diese Herrschaft äussert sich in der von den rechtlichen Verhältnissen losgelösten tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache, verbunden mit der Möglichkeit, sie zu gebrauchen (BGE 123 III 367 E. 3b; 110 III 87 E. 2a; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 24 Rz. 33; TSCHUMY, a.a.O., N. 3 zu Art. 107; A. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 5 zu Art. 107).

3.2.2. Zu Recht steht ausser Frage, dass sich der Gewahrsam an beweglichen Sachen in der Arrestprosequierungsbetreibung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Arrestvollzugs (am 7. August 2017) richtet. Daran ändert nichts, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst bei der Pfändung eines Arrestobjektes eine Drittansprache erhoben worden ist (BGE 122 III 436 E. 2a; 76 III 87 E. 2; A. STAEHELIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 107).

3.2.3. Ein Kunde, der bei einer Bank ein Schliessfach mietet, will Selbstverwahrung ausüben; über den Inhalt, den er im Tresorfach einschliesst, wird die Bank nicht orientiert; Rechtsprechung und Lehre gehen von einem Mietvertrag (BGE 102 III 6 ff.) bzw. mietvertraglich geprägten Mischvertrag aus (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, Rz. 809); es liegt kein Hinterlegungsvertrag vor (GUGGENHEIM/GUGGENHEIM, Les contrats dans la pratique bancaire suisse, 5. Aufl. 2014, Rz. 685). Nach der Rechtsprechung kann beim Pfändungsvollzug die zwangsweise Öffnung des Schliessfaches verlangt werden (BGE 66 III 30 S. 32 f.; GUGGENHEIM/GUGGENHEIM, a.a.O., Rz. 713).

3.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Tatsachenfeststellungen.

3.3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz verkannt, dass man mit einer schriftlichen Vollmacht ("mit einem A4-Blatt") alleine kein Schliessfach öffnen könne. Notwendig sei vielmehr ein Schlüssel oder anderes Zugangsinstrument, um auf den Inhalt des Bankschliessfaches zu greifen. Die Frage des Schlüssels sei trotz Erheblichkeit nicht geklärt worden, denn ohne Schlüssel falle ein Mitgewahrsam der Beschwerdegegnerin 1 an den Münzen und Medaillen ausser Betracht.

3.3.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid war der Schuldner (Beschwerdegegner 2) Mieter des Schliessfachs bei der Bank. Er ermächtigte die Beschwerdegegnerin 1 mit Bankschliessfach-Vollmacht (vom 11. August 2014) ausdrücklich, alle ihm zustehenden Rechte auszuüben, wie wenn sie selber Mieterin des Schliessfachs wäre. Ihr kam u.a. das Recht zu, über den Inhalt des Schliessfachs zu verfügen und sie wurde ermächtigt, Verfügungen zu ihren eigenen Gunsten zu treffen und den Vertrag mit der Bank D.________ AG zu beenden. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass damit die Ehefrau neben dem Schuldner ohne Weiteres Zugriff auf die im Schliessfach befindlichen Vermögenswerte hatte und über diese verfügen konnte.

3.3.3. Die Vorinstanz hat den Einwand, dass die Beschwerdegegnerin 1 keinen physischen Zugang zum Schliessfach hatte, als unzulässiges Novum (gemäss Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO) aus dem Recht gewiesen und festgehalten, dass die Zugangsmöglichkeit bereits vor der Erstinstanz unstrittig gewesen sei. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht festgestellt, die schriftliche Vollmacht (das "A4-Blatt") stelle den "Schlüssel" dar, sondern dass die Frage des "Schlüssels" der Beschwerdegegnerin 1 aus prozessualen Gründen bereits erledigt war. Dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin 1 Zugang zum Schliessfach hatte, auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhe, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach es zum Öffnen eines Schliessfaches "notorischerweise" einen Schlüssel brauche, führt daher nicht weiter. Schliesslich übergeht sie, dass der Schlüssel zum Schliessfach nicht zwingend in der Hand des Schliessfachmieters liegen muss, sondern auch bei der Bank deponiert und dem bzw. den Berechtigten ausgehändigt werden kann (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 812). Es bleibt beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.

3.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Vorinstanz, weil sie den Begriff des Gewahrsams praktisch unbegrenzt und daher rechtswidrig ausgelegt habe.

3.4.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin kann die unmittelbare faktische Herrschaft an einem (z.B. Haus- oder Garagen-) Schlüssel nicht mit der unmittelbaren faktischen Herrschaft über die in einem Haus oder einer Garage befindlichen Gegenstände gleichgesetzt werden, andernfalls hätte - so die Beispiele in der Beschwerdeschrift - auch ein Gärtner oder eine Reinigungskraft bereits Mitgewahrsam an den Gegenständen (Auto, Bilder, etc.) im Haus eines Schuldners. Die Argumentation geht fehl. Der Gewahrsam bezweckt, anhand der äusserlich erkennbaren Umständen in einfacher und schneller Weise die Zugehörigkeit der Sache zum schuldnerischen Vermögen zu überprüfen (ROHNER, Das Widerspruchsverfahren gemäss SchKG, 2002, S. 60). Auch wenn betreffend Gewahrsam keine rechtliche Überlegungen zugelassen sind, so ist anerkannt, dass unbestrittene, rechtliche Kriterien in Betracht gezogen werden können, welche einen Rückschluss auf die tatsächliche Verfügungsmacht erlauben (u.a. BGE 87 III 11 E. 1; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 24 Rz. 33; A. STAEHELIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 107). So hat der Arbeitnehmer keinen Mitgewahrsam an den in den Räume des Arbeitgebers befindlichen Objekten (BlSchK 1981 S. 133, 137 [Aufsichtsbehörde Basel-Stadt]; JAEGER/
DAENIKER, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis der Jahre 1911-1945, Bd. I, 1947, N. 3 a.E. zu Art. 109). Die Beschwerdeführerin übergeht, dass zwischen dem Schuldner und der Beschwerdegegnerin 1 unstrittig familiäre (ehe- bzw. güterrechtliche) Beziehungen bestehen und die Eigenschaft als Ehegatte gerade einen Rückschluss auf eine tatsächliche Verfügungsmacht - wie die Wegnahme - ermöglicht (vgl. AMONN/ WALTHER, a.a.O., § 24 Rz. 34, 39), ohne dass jedoch weitere rechtliche Überlegungen materieller Natur zu machen wären (E. 3.2.1), wie im angefochtenen Urteil (betreffend das russische Ehegüterrecht) zutreffend festgehalten wird. Dass die Vorinstanz insoweit einen "unbeschränkten" Begriff des Mitgewahrsams angenommen habe, lässt sich nicht behaupten.

3.4.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Schuldner allein Mieter des Schliessfachs war und dies Mitgewahrsam der Beschwerdegegnerin 1 ausschliesse. Der Einwand geht fehl. Nach der Rechtsprechung ist Mitgewahrsam nicht deshalb ausgeschlossen, dass Mobiliar von Ehegatten in auswärtigen, entfernten Räumen (z.B. in einem Ferien- oder Gartenhaus) aufbewahrt wird, und dass der Raum nur von einem Ehegatten gemietet worden ist (BGE 64 III 143 S. 146). Inwiefern dieser Grundsatz auf Gegenstände, die auswärts in einem bei einer Bank gemieteten Schliessfach aufbewahrt werden, nicht anwendbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Annahme von Mitgewahrsam an dort vorgefundenen Gegenständen sich nur bei ungetrennt lebenden Ehegatten rechtfertige; diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Nach der (bereits erwähnten) Rechtsprechung hat die Ehefrau, die nicht mit ihrem Ehemann lebt, Mitgewahrsam an den Gegenständen des Hausrates und an den anderen Gegenständen, über die sie tatsächlich verfügen kann (BGE 64 III 143 S. 146; BlSchK 1976 S. 141 [Aufsichtsbehörde Bern]). Dass im vorliegenden Fall die Eheleute im massgebenden Zeitpunkt (Arrestvollzug vom 7. August 2017) getrennt
lebten und das Scheidungsverfahren lief, ändert nichts daran. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass auch getrennt lebende Ehegatten an Gegenständen in einem Ferienhaus Mitgewahrsam haben können, wenn sie diese mitbenutzen (können), und diesfalls der Schuldner keinen alleinigen Gewahrsam an den Gegenständen hat (BlSchK 1976 S. 141). Dieser Grundsatz lässt sich auch auf (Wert-) Gegenstände anwenden, wenn diese auswärts in einem bei einer Bank gemieteten Schliessfach aufbewahrt werden und die faktisch Zugriffsberechtigten Ehegatten sind, auch wenn sie getrennt leben. Aus der blossen Hängigkeit des Scheidungsverfahrens leitet die Beschwerdeführerin nichts ab, was den Mitgewahrsam der Ehefrau an den Vermögenswerten im vom Ehemann gemieteten Schliessfach aufheben könnte.

3.4.3. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren Ausführungen zu den Besitzesregeln. Gewahrsam und Besitz können identisch sein, sind es auch meistens, aber nicht unbedingt (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 24 Rz. 34). Die Beschwerdeführerin meint, die Beschwerdegegnerin 1 habe "im besten Fall unselbständigen Besitz", also eine Sache zu einem beschränkten dinglichen oder obligatorischen Recht übertragen erhalten (HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM-SIEGENTHALER/ROBERTO, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, Rz. 02.36); damit legt sie indes nicht dar, iniefern die Beschwerdegegnerin 1 nicht Gewahrsam haben soll. Wenn die Beschwerdeführerin weiter ausführt, die Beschwerdegegnerin 1 sei blosse Besitzdienerin, also nicht Besitzerin, sondern sie habe lediglich von einer anderen Person die Gewalt über die Sache erhalten (HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM-SIEGENTHALER/ROBERTO, a.a.O., Rz. 02.23), stellt sie nicht den Gewahrsam in Frage, sondern läuft dies erneut auf die - unbeachtliche - Diskussion der materiellen (güterrechtlichen) Ansprüche der Ehefrau an den Gegenständen hinaus (E. 3.4.2). Unbehelflich ist sodann der Hinweis auf die Rolle der Bank: Die Bank ist weder Besitzerin noch Besitzdienerin (HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM-SIEGENTHALER/ROBERTO, a.a.O., Rz. 02.53). Soweit
die Beschwerdeführerin vom Viertgewahrsam der Bank spricht, übergeht sie, dass die Medaillen und Münzen bei der Bank nicht hinterlegt wurden, sondern lediglich im von ihr vermieteten Schliessfach verwahrt wurden, weshalb die Frage, für wen die Bank Gewahrsam ausgeübt hat, nicht weiterführt. Die Bank hat über den Inhalt des bei ihr befindlichen, gemieteten Schliessfaches keine Sachherrschaft, denn der Kunde kann - wie erwähnt (E. 3.2.3) - die im Schliessfach verwahrten Sachen ohne Wissen der Bank aus dem Safe entfernen.

3.4.4. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Formular A (Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten), welches nach ihrer Darstellung vom Schliessfachmieter auszufüllen sei und welches das Recht der Beschwerdegegnerin 1 belegen könne und müsse, ist unbehelflich. Nach den Regeln der Sorgfaltspflichtsvereinbarung der Banken wird für Bankschliessfächer keine Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten verlangt (vgl. Art. 27 Abs. 3
SR 120.72 Verordnung vom 24. Juni 2020 über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
VSB Art. 27 Überprüfung - 1 Fedpol kann die Umsetzung der Massnahmen und die Sicherheit von Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1 überprüfen. Dazu ist ihm jederzeit Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen und Zutritt zu den Gebäuden zu gewähren.
1    Fedpol kann die Umsetzung der Massnahmen und die Sicherheit von Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1 überprüfen. Dazu ist ihm jederzeit Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen und Zutritt zu den Gebäuden zu gewähren.
2    Stellt es Sicherheitslücken fest, so meldet es diese den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts sowie dem BBL und empfiehlt deren Behebung.
3    Werden die Sicherheitslücken aufgrund von Meinungsverschiedenheiten nicht innert nützlicher Frist behoben, so gilt Folgendes:
a  Bei baulichen und technischen Massnahmen wird eine Differenzbereinigung zwischen den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts und dem BBL nach dem 4. Kapitel der Verordnung vom 5. Dezember 20087 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes durchgeführt.
b  Bei organisatorischen Massnahmen werden die Meinungsverschiedenheiten zwischen fedpol und der betroffenen Organisationseinheit nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt. Kommt keine Einigung zustande, so kann fedpol von der betroffenen Organisationseinheit eine Verzichtserklärung verlangen.
VSB 2020; GUGGENHEIM/GUGGENHEIM, a.a.O., Rz. 715, mit Hinw. auf VSB 2008). Inwieweit die Vorinstanz eine entscheiderhebliche Tatsache übergangen habe, wird in der Beschwerde nicht dargelegt; weitere Erörterungen zur Zulässigkeit des Tatsachenvorbringens erübrigen sich.

3.5. Der Schluss der Vorinstanz, es liege Mitgewahrsam der Beschwerdegegnerin 1 vor, ist insoweit nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Verletzung des Begriffs über den Mitgewahrsam gemäss Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG verletzt habe, wenn sie angenommen hat, der Ehefrau des Schuldners stehe losgelöst von den rechtlichen, z.B. güterrechtlichen Verhältnissen die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Münzen und Medaillen im Bankschliessfach zu.

3.6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich vergeblich eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbotes. Die Beschwerdegegnerin 1 habe "im sicheren Wissen" um den Inhalt des Inhalts des Schliessfachs in dem in Moskau laufenden Scheidungsverfahren trotzdem nicht die güterrechtliche Teilung der Münzen und Medaillen verlangt. Soweit die Beschwerdeführerin damit eine treuwidrige Verzögerung der Anmeldung des Drittanspruchs geltend machen will, geht sie fehl. Wohl darf der Drittanspruch nicht arglistig, gegen Treu und Glauben hinausgezögert werden (BGE 120 III 123 E. 2a; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 24 Rz. 25, 26). Die Gültigkeit der Anmeldung des Drittanspruchs im vorliegenden Vollstreckungsverfahren steht jedoch nicht in Rede, und hinreichende Tatsachen, welche die verfahrensrechtliche Verwirkung des Drittanspruchs zufolge offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) rechtfertigen könnten, lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.

4.
Nach dem Dargelegten bleibt die Beschwerde gegen Parteirollenverteilung im vorliegenden Widerspruchsverfahren ohne Erfolg. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht zu leisten, da den Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Das Bundesgericht hat der Beschwerde, mit welcher sich die Beschwerdeführerin gegen die (von der Vorinstanz bestätigte erstinstanzliche) Anweisung an das Betreibungsamt, betreffend die Münzen und Medaillen (Pos. Nr. 1-18, Pfändung Nr. zzz) das Widerspruchsverfahren nach Art. 108
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG einzuleiten und der Beschwerdeführerin entsprechend Frist anzusetzen, aufschiebende Wirkung gewährt hat. Das Betreibungsamt hat nach Beendigung der vorliegenden Aufschiebung entsprechend vorzugehen (vgl. BGE 123 III 330 E. 2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es sind keine Parteientschädigungen zu leisten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_859/2019
Date : 09. November 2020
Published : 27. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Widerspruchsverfahren


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  76  95  99  105  106
SchKG: 19  106  107  108
VSB: 27
ZGB: 2
ZPO: 326
BGE-register
102-III-6 • 110-III-87 • 120-III-123 • 122-III-436 • 123-III-330 • 123-III-367 • 143-I-336 • 143-III-279 • 64-III-143 • 66-III-30 • 76-III-87 • 87-III-11
Weitere Urteile ab 2000
5A_35/2014 • 5A_859/2019
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1976 S.141 • 1981 S.133