Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 547/2020
Urteil vom 9. November 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Brunner.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Dr. Andres Baumgartner und Raffaela Huber, Rechtsanwälte.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-RU),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 10. Juni 2020 (A-2409/2019).
Sachverhalt:
A.
Am 24. Januar 2018 ersuchte die russische Steuerverwaltung (Federal Tax Service; FTS) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 25a des Abkommens vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-RU; SR 0.672.966.51) um die amtshilfeweise Übermittlung verschiedener Informationen zur russischen Gesellschaft B.________. Als Informationsinhaberin in der Schweiz bezeichnete sie die C.________ AG. Verwendet werden sollten die zu übermittelnden Informationen nach Darstellung der russischen Steuerverwaltung zur Erhebung der Ertragssteuer (Corporate Income Tax) für die Jahre 2013 bis 2015. Konkret geht es um Zahlungen von RUB 190'000'000.--, welche die B.________ in diesem Zeitraum für die Verwendung der Marke "D.________" auf ein Konto der A.________ (U.________) bei der C.________ AG überwiesen hat, ohne darauf allfällig geschuldete Quellensteuern zurückzubehalten. Die russische Steuerverwaltung hegt den Verdacht, dass die B.________ die entsprechenden Lizenzverträge nur abgeschlossen habe, um künstlich eine Dokumentenspur zu erzeugen und so unversteuerte Gewinne
zugunsten von russischen Begünstigten (bzw. von diesen Begünstigten kontrollierten Personen) zu verschieben. Um herauszufinden, welche Person (en) an den Lizenzgebühren tatsächlich nutzungsberechtigt sei (en), bittet sie um Mitteilung, welche natürliche Person das Bankkonto für die A.________ eröffnet habe und wer in den Jahren 2013 bis 2015 eine Unterschriftsberechtigung über das Bankkonto bzw. das Recht gehabt habe, Zahlungen anzuweisen oder zu erhalten. Weiter ersucht sie zur Aufklärung der Geldflüsse in den Jahren 2013 bis 2015 um die Übermittlung von Bankauszügen bzw. weiterer Informationen, aus denen Zahlungsdaten, Zahlungshöhe, Zweck der Zahlung sowie Namen, Kontonummern und Banken der Sender und Empfänger ersichtlich seien. Für den Fall, dass diese Angaben nicht erhältlich gemacht werden könnten, ersucht sie um die Übermittlung von Bankauszügen und weiterer Informationen zu Überweisungen an die E.________ (namentlich zu Zahlungsdaten, Höhe und Zweck der Zahlungen).
B.
B.a. Mit Editionsverfügung vom 17. Oktober 2018 forderte die ESTV die C.________ AG auf, die ersuchten Informationen einzureichen, und bat sie darum, die im Ausland ansässigen Gesellschaften (A.________ und B.________) über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren, sofern im relevanten Zeitraum eine Bankkundenbeziehung bestanden habe; sollte eine andere natürliche oder juristische Person Inhaberin der fraglichen Kontobeziehung sein, sei diese Person über das Verfahren zu informieren.
Die C.________ AG kam der Aufforderung um Einreichung der ersuchten Informationen am 9. November 2018 bzw. 21. Januar 2019 nach.
B.b. Nachdem die A.________ der ESTV bereits am 29. Oktober 2018 eine Mitteilung hatte zukommen lassen, beantragte sie am 22. November 2018 Akteneinsicht, was ihr in der Folge gewährt wurde. In verschiedenen weiteren Eingaben an die ESTV stellte sich die A.________ gegen eine allfällige Amtshilfeleistung der Schweiz und verlangte namentlich die Schwärzung der Namen von F.________ und G.________.
B.c. Mit Schlussverfügung vom 19. April 2019 ordnete die ESTV an, dass der russischen Steuerverwaltung im ersuchten Umfang Amtshilfe geleistet werde. Dem Begehren der A.________, die Namen von F.________ und G.________ zu schwärzen, gab sie keine Folge, da die Bekanntgabe dieser Namen für die Steuererhebung voraussichtlich erheblich sei.
B.d. Mit Urteil vom 10. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine von der A.________ erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die ESTV zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen die in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen entweder über das Verfahren informiere oder schwärze. In der Sache bezweckt die Rückweisung insbesondere die Information von G.________ als Zeichnungsberechtigtem bzw. die Schwärzung seines Namens (E. 3.8 des angefochtenen Urteils); zu schwärzen sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch sämtliche Angaben zu F.________, da nicht ersichtlich sei, inwiefern diese für die Besteuerung der B.________ erheblich sein könnten (E. 3.7.3 und E. 3.9 des angefochtenen Urteils).
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 erhebt die ESTV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie ersucht um die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 "im Umfang der verfügten Schwärzung betreffend F.________ und d[er] Rückweisung betreffend Schwärzung oder Information von den in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen der Schlussverfügung vom 16. April 2019"; im Übrigen sei die Schlussverfügung vom 16. April 2019 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf inhaltliche Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Nach Art. 90
BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren ganz abschliessen (Endentscheide). Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde demgegenüber nach Art. 93 Abs. 1
BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Entscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 144 V 280 E. 1.2 S. 283; 140 V 282 E. 2 S. 283 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung lediglich noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 144 V 280 E. 1.2 S. 283; 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Diesfalls liegt ein selbstständig anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG vor (BGE 144 V 280 E. 1.2 S. 283; 134 II
124 E. 1.3 S. 127).
Die Vorinstanz hat die Schlussverfügung der ESTV vom 19. April 2019 im Wesentlichen bestätigt, die Angelegenheit jedoch an die ESTV zurückgewiesen, damit diese gewisse - bisher nicht in das Verfahren einbezogene - Drittpersonen über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis setze bzw. deren Namen in den zu übermittelnden Unterlagen schwärze. Der ESTV verbleibt in der Umsetzung dieser Vorgaben kein Entscheidungsspielraum. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher selbständig anfechtbar.
1.2. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
BGG handelt (Art. 84a
BGG).
1.2.1. Die vorliegende Angelegenheit wirft unter anderem die Frage auf, ob die ESTV verpflichtet ist, von einem Amtshilfeersuchen "indirekt betroffene" Personen, die in voraussichtlich erheblichen und damit amtshilfefähigen Informationen auftauchen, von Amtes wegen über das laufende Verfahren zu informieren bzw. - falls auf eine solche Information verzichtet wird - deren Namen zu schwärzen. Das Bundesgericht ist der Frage der Mitteilungspflicht in zwei kürzlich entschiedenen Fällen bereits nachgegangen (vgl. Urteil 2C 376/2019 vom 13. Juli 2020 [zur BGE-Publikation vorgesehen]; vgl. ferner Urteil 2C 687/2019 vom 13. Juli 2020, das daneben auch die Frage der Schwärzung aufgreift), so dass insoweit an sich kein Klärungsbedarf mehr bestünde.
1.2.2. Allerdings waren die Urteile 2C 376/2019 und 2C 687/2019 zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung im vorliegenden Fall noch nicht veröffentlicht (und konnten sie auch von der Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden). Sie stehen der Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den hier zu entscheidenden Fall daher nicht entgegen (vgl. Urteile 2C 618/2020 vom 12. August 2020 E. 2.1.3; 2C 216/2015 vom 8. November 2015 E. 1.3.2). Wie in den erwähnten Urteilen und mit derselben Begründung (vgl. Urteile 2C 376/2019 vom 13. Juli 2020 [zur amtl. Publikation vorgesehen], E. 1.2; 2C 687/2019 vom 13. Juli 2020, E. 1.4.4), ist deshalb auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
1.2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als zulässig, auch (vgl. BGE 141 II 14 E. 1.2.2.4; Urteil 2C 619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 1.3.3) mit Blick auf die an sich anders gelagerte und bereits länger entschiedene Frage, unter welchen Umständen eine in den Unterlagen erscheinende Person als nicht vom Ersuchen betroffene Person (Art. 4 Abs. 3
StAhiG) zu gelten hat (vgl. zu dieser Frage BGE 142 II 161 E. 4.6); die Beantwortung letzterer Frage ist insbesondere für die Entscheidung über die Schwärzung des Namens F.________ von Bedeutung.
1.3. Im Übrigen ist die ESTV gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a
BGG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
und Art. 12 f
. der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) zur Beschwerdeführung berechtigt (Behördenbeschwerde, vgl. BGE 136 II 359 E. 1.2 S. 362). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
und 2
BGG und Art. 100 Abs. 2 lit. b
BGG) ist einzutreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die russischen Behörden in der Zwischenzeit offenbar die Untersuchung gegen sie abgeschlossen haben (vgl. ergänzende Stellungnahme der B.________ vom 20. August 2020), zumal die Russische Föderation ihr Amtshilfeersuchen gemäss den dem Bundesgericht vorliegenden Akten nicht formal zurückgezogen hat (vgl. für einen insoweit anders liegenden Fall Urteil 2C 1068/2018 vom 29. Juli 2019).
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95
und 96
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht nach Art. 106 Abs. 1
BGG von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil nach Art. 105 Abs. 1
BGG grundsätzlich jenen Sachverhalt zugrunde, den bereits die Vorinstanz festgestellt hat. Die vorinstanzlichen Feststellungen können gemäss Art. 105 Abs. 2
BGG nur berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruhen, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang überdies entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
3.
Zu klären ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass Angaben zu F.________ für die Besteuerung der B.________ und namentlich hinsichtlich der Frage, wer an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist, nicht voraussichtlich erheblich seien. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass Hinweise auf F.________ in den an die russische Steuerverwaltung zu übermittelnden Unterlagen geschwärzt werden müssten.
3.1. In rechtlicher Hinsicht zutreffend ist, dass Informationen, die Dritte betreffen, im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nicht übermittelt werden dürfen bzw. geschwärzt werden müssen, wenn sie für die Besteuerung des vom Amtshilfegesuch betroffenen Steuerpflichtigen nicht voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 506 E. 5.2.1 S. 512 f.; 141 II 436 E. 4.5 S. 446). Eine Information, die einen Dritten betrifft, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraussichtlich erheblich, wenn sie geeignet ist, die Steuersituation des betroffenen Steuerpflichtigen zu erhellen (BGE 142 II 69 E. 3.1 S. 74 f. und E. 3.2 S. 75; vgl. zum Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit ferner BGE 143 II 85 E. 3.3.2 S. 195; Urteil 2C 287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.1).
3.2. Die Vorinstanz begründet ihren Schluss auf die fehlende voraussichtliche Erheblichkeit damit, dass - soweit ersichtlich - keine Zahlungen an F.________ geflossen oder von ihr getätigt worden seien und sie überdies nicht über eine Unterschriftsberechtigung für das fragliche Konto bei der C.________ AG verfüge.
3.3. Zu Recht wendet die ESTV hiergegen ein, dass der Namen F.________ keinesfalls rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftaucht. F.________ ist in der Anschriften-Adresse der Kontoauszüge und Gutschrift- sowie Belastungsanzeigen der interessierenden Bankbeziehung der A.________ aufgeführt (vgl. angefochtenes Urteil, Bst. F; Begleitnotiz der ESTV vom 16. April 2019 zur Schlussverfügung vom 16. April 2019, S. 11 [Art. 105 Abs. 2
BGG]); sie ist mithin berechtigt, die hier interessierenden Bankkontounterlagen für diese Gesellschaft zu empfangen. Anders als bei Bankmitarbeitenden, die in der Regel weder einen Anknüpfungspunkt zum Inhaber der Bankkundenbeziehung haben, noch für die ausländische Untersuchung von Bedeutung sind (BGE 143 II 506 E. 5.2.1 S. 512 f.), ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass diese Information im Zusammenhang mit der Besteuerung der B.________ und insbesondere für die Frage des Nutzungsrechts an den Lizenzgebühren von Bedeutung sein könnte. Es besteht mithin eine vernünftige Möglichkeit, dass sich die Information über den Namen F.________ für die russische Steuerverwaltung als erheblich erweist (vgl. zu diesem Massstab Urteil 2C 616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.2). Davon scheint im Übrigen auch
die A.________ auszugehen, wenn sie im Fazit ihrer Beschwerdeantwort - im Widerspruch zu den Ausführungen auf S. 5 ihrer Rechtsschrift - geltend macht, dass F.________ durch das Amtshilfeverfahren materiell betroffen sei und die ESTV ihr deshalb das Beschwerderecht hätte gewähren müssen (a.a.O., S. 9).
Eine Schwärzung des Namens von F.________ in den zu übermittelnden Unterlagen fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, zumal eine Umsetzung der diesbezüglichen Anordnung der Vorinstanz bei der ersuchenden Behörde den unzutreffenden Eindruck entstehen liesse, dass die an sie weitergeleiteten Informationen sämtliche Informationen umfasse, die nach Art. 25a DBA CH-RU gestützt auf das Schreiben der russischen Steuerverwaltung vom 24. Januar 2018 zu übermitteln sind (vgl. Urteil 2C 687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 8.2).
3.4. Nichts anderes gilt im Übrigen mit Blick auf den Namen G.________, zumal das Wissen um dessen Stellung als Zeichnungsberechtigter der fraglichen Kontoverbindung erhellen kann, ob und - wenn ja - an wen die A.________ Lizenzgebühren weitergeleitet hat (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.4).
3.5. Der mit ergänzender Eingabe vom 20. August 2020 eingereichte Entscheid Nr. 17-10/12 der russischen Steuerverwaltung vom 10. Juli 2020 vermag an vorstehender Würdigung nichts zu ändern, zumal es sich dabei um ein echtes Novum handelt (vgl. E. 2.3 hiervor).
4.
Nachzugehen ist damit der Frage, ob Drittpersonen nach Art. 14 Abs. 2
StAhiG über das Amtshilfeverfahren informiert werden müssen, wenn in den zu übermittelnden Kontounterlagen enthaltene Informationen über sie zur Klärung der Steuersituation der vom Amtshilfeersuchen formell betroffenen Person geeignet sind. Strittig ist im vorliegenden Fall namentlich, ob G.________ und F.________ von der ESTV benachrichtigt werden müssten.
4.1. Die Vorinstanz bejahte diese Frage (insbesondere mit Blick auf G.________) : Personen, über die im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens Informationen übermittelt werden sollten, gälten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als "materiell betroffen". Das Gesetz gewähre ihnen eine Beschwerdemöglichkeit (Art. 19 Abs. 2
StAhiG), was voraussetze, dass sie über das Verfahren informiert würden (Art. 14 Abs. 2
StAhiG). Unterbleibe die Information, werde ihr rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 3.8.1 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die von der Schweiz eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung zur zügigen Durchführung der Amtshilfeverfahren könnten die Daten materiell betroffener Drittpersonen aus Gründen der Verhältnismässigkeit alternativ aber auch geschwärzt werden (vgl. E. 3.8.2 des angefochtenen Urteils).
4.2. Das Bundesgericht verfolgt eine andere Konzeption, als es die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid noch tat: Nach seiner jüngst präzisierten Rechtsprechung verpflichtet Art. 14 Abs. 2
StAhiG die ESTV nur dann dazu, Drittpersonen über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis zu setzen, wenn ihre Legitimation im Sinne von Art. 19 Abs. 2
StAhiG aufgrund der Akten evident ist (Urteile 2C 376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7.4 [zur BGE-Publ. vorgesehen]; 2C 687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2). Davon ist nicht leichthin auszugehen: Weil Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip vor der Verwendung ihrer Daten durch den ersuchenden Staat geschützt sind, führt allein der Umstand, dass sie in den zur Übermittlung vorgesehen Unterlagen erwähnt sind, nicht zu ihrer Beschwerdeberechtigung und damit auch nicht zu einer Benachrichtigungspflicht der ESTV (Urteile 2C 376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7.1.3 und E. 7.4 [zur BGE-Publ. vorgesehen]; 2C 687/2019 vom 13. Juli E. 5.2.1).
4.3. Dass G.________, F.________ oder andere Drittpersonen evidenterweise zur Beschwerde legitimiert wären (Art. 19 Abs. 2
StAhiG), ist nicht ersichtlich. Sie geniessen den Schutz des (personellen) Spezialitätsprinzips. Dass die Russische Föderation sich nicht an ihre völkervertragsrechtlichen Geheimhaltungspflichten (Art. 25a Abs. 2 DBA CH-RU) halten könnte, wird in der Beschwerdeantwort (a.a.O., S. 7) zwar behauptet, jedoch in keiner Weise näher substanziiert; der Einwand führt daher nicht zu einer Benachrichtigungspflicht der ESTV. Auch eine Schwärzung der Namen von F.________ bzw. G.________ fällt ausser Betracht (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor).
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, als die von der Vorinstanz getroffene Anordnung, wonach die ESTV die in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen entweder über das Verfahren zu informieren oder zu schwärzen habe, aufzuheben ist. Die ESTV ist jedoch anzuweisen, die russische Steuerverwaltung darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 25a Abs. 2 DBA CH-RU in Verfahren betreffend die B.________ verwendet werden dürfen.
Die Vorinstanz hat über die Kosten und Entschädigungen im vorangegangenen Verfahren neu zu befinden.
6.
Die A.________ unterliegt mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die ESTV obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die von der Vorinstanz getroffene Anordnung, wonach die ESTV die in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen entweder über das Verfahren zu informieren oder zu schwärzen habe, aufgehoben wird. Die ESTV wird angewiesen, die russische Steuerverwaltung darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 25a Abs. 2 DBA CH-RU in Verfahren betreffend die B.________ verwendet werden dürfen.
2.
Der A.________ werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Brunner
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 547/2020
Urteil vom 9. November 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Brunner.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Dr. Andres Baumgartner und Raffaela Huber, Rechtsanwälte.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-RU),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 10. Juni 2020 (A-2409/2019).
Sachverhalt:
A.
Am 24. Januar 2018 ersuchte die russische Steuerverwaltung (Federal Tax Service; FTS) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 25a des Abkommens vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-RU; SR 0.672.966.51) um die amtshilfeweise Übermittlung verschiedener Informationen zur russischen Gesellschaft B.________. Als Informationsinhaberin in der Schweiz bezeichnete sie die C.________ AG. Verwendet werden sollten die zu übermittelnden Informationen nach Darstellung der russischen Steuerverwaltung zur Erhebung der Ertragssteuer (Corporate Income Tax) für die Jahre 2013 bis 2015. Konkret geht es um Zahlungen von RUB 190'000'000.--, welche die B.________ in diesem Zeitraum für die Verwendung der Marke "D.________" auf ein Konto der A.________ (U.________) bei der C.________ AG überwiesen hat, ohne darauf allfällig geschuldete Quellensteuern zurückzubehalten. Die russische Steuerverwaltung hegt den Verdacht, dass die B.________ die entsprechenden Lizenzverträge nur abgeschlossen habe, um künstlich eine Dokumentenspur zu erzeugen und so unversteuerte Gewinne
zugunsten von russischen Begünstigten (bzw. von diesen Begünstigten kontrollierten Personen) zu verschieben. Um herauszufinden, welche Person (en) an den Lizenzgebühren tatsächlich nutzungsberechtigt sei (en), bittet sie um Mitteilung, welche natürliche Person das Bankkonto für die A.________ eröffnet habe und wer in den Jahren 2013 bis 2015 eine Unterschriftsberechtigung über das Bankkonto bzw. das Recht gehabt habe, Zahlungen anzuweisen oder zu erhalten. Weiter ersucht sie zur Aufklärung der Geldflüsse in den Jahren 2013 bis 2015 um die Übermittlung von Bankauszügen bzw. weiterer Informationen, aus denen Zahlungsdaten, Zahlungshöhe, Zweck der Zahlung sowie Namen, Kontonummern und Banken der Sender und Empfänger ersichtlich seien. Für den Fall, dass diese Angaben nicht erhältlich gemacht werden könnten, ersucht sie um die Übermittlung von Bankauszügen und weiterer Informationen zu Überweisungen an die E.________ (namentlich zu Zahlungsdaten, Höhe und Zweck der Zahlungen).
B.
B.a. Mit Editionsverfügung vom 17. Oktober 2018 forderte die ESTV die C.________ AG auf, die ersuchten Informationen einzureichen, und bat sie darum, die im Ausland ansässigen Gesellschaften (A.________ und B.________) über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren, sofern im relevanten Zeitraum eine Bankkundenbeziehung bestanden habe; sollte eine andere natürliche oder juristische Person Inhaberin der fraglichen Kontobeziehung sein, sei diese Person über das Verfahren zu informieren.
Die C.________ AG kam der Aufforderung um Einreichung der ersuchten Informationen am 9. November 2018 bzw. 21. Januar 2019 nach.
B.b. Nachdem die A.________ der ESTV bereits am 29. Oktober 2018 eine Mitteilung hatte zukommen lassen, beantragte sie am 22. November 2018 Akteneinsicht, was ihr in der Folge gewährt wurde. In verschiedenen weiteren Eingaben an die ESTV stellte sich die A.________ gegen eine allfällige Amtshilfeleistung der Schweiz und verlangte namentlich die Schwärzung der Namen von F.________ und G.________.
B.c. Mit Schlussverfügung vom 19. April 2019 ordnete die ESTV an, dass der russischen Steuerverwaltung im ersuchten Umfang Amtshilfe geleistet werde. Dem Begehren der A.________, die Namen von F.________ und G.________ zu schwärzen, gab sie keine Folge, da die Bekanntgabe dieser Namen für die Steuererhebung voraussichtlich erheblich sei.
B.d. Mit Urteil vom 10. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine von der A.________ erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die ESTV zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen die in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen entweder über das Verfahren informiere oder schwärze. In der Sache bezweckt die Rückweisung insbesondere die Information von G.________ als Zeichnungsberechtigtem bzw. die Schwärzung seines Namens (E. 3.8 des angefochtenen Urteils); zu schwärzen sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch sämtliche Angaben zu F.________, da nicht ersichtlich sei, inwiefern diese für die Besteuerung der B.________ erheblich sein könnten (E. 3.7.3 und E. 3.9 des angefochtenen Urteils).
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 erhebt die ESTV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie ersucht um die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 "im Umfang der verfügten Schwärzung betreffend F.________ und d[er] Rückweisung betreffend Schwärzung oder Information von den in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen der Schlussverfügung vom 16. April 2019"; im Übrigen sei die Schlussverfügung vom 16. April 2019 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf inhaltliche Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Nach Art. 90
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
124 E. 1.3 S. 127).
Die Vorinstanz hat die Schlussverfügung der ESTV vom 19. April 2019 im Wesentlichen bestätigt, die Angelegenheit jedoch an die ESTV zurückgewiesen, damit diese gewisse - bisher nicht in das Verfahren einbezogene - Drittpersonen über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis setze bzw. deren Namen in den zu übermittelnden Unterlagen schwärze. Der ESTV verbleibt in der Umsetzung dieser Vorgaben kein Entscheidungsspielraum. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher selbständig anfechtbar.
1.2. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
||||||
| Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. | ||||||
| Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 84a [1] Internationale Amtshilfe in Steuersachen |
||||||
| Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). | ||||||
1.2.1. Die vorliegende Angelegenheit wirft unter anderem die Frage auf, ob die ESTV verpflichtet ist, von einem Amtshilfeersuchen "indirekt betroffene" Personen, die in voraussichtlich erheblichen und damit amtshilfefähigen Informationen auftauchen, von Amtes wegen über das laufende Verfahren zu informieren bzw. - falls auf eine solche Information verzichtet wird - deren Namen zu schwärzen. Das Bundesgericht ist der Frage der Mitteilungspflicht in zwei kürzlich entschiedenen Fällen bereits nachgegangen (vgl. Urteil 2C 376/2019 vom 13. Juli 2020 [zur BGE-Publikation vorgesehen]; vgl. ferner Urteil 2C 687/2019 vom 13. Juli 2020, das daneben auch die Frage der Schwärzung aufgreift), so dass insoweit an sich kein Klärungsbedarf mehr bestünde.
1.2.2. Allerdings waren die Urteile 2C 376/2019 und 2C 687/2019 zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung im vorliegenden Fall noch nicht veröffentlicht (und konnten sie auch von der Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden). Sie stehen der Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den hier zu entscheidenden Fall daher nicht entgegen (vgl. Urteile 2C 618/2020 vom 12. August 2020 E. 2.1.3; 2C 216/2015 vom 8. November 2015 E. 1.3.2). Wie in den erwähnten Urteilen und mit derselben Begründung (vgl. Urteile 2C 376/2019 vom 13. Juli 2020 [zur amtl. Publikation vorgesehen], E. 1.2; 2C 687/2019 vom 13. Juli 2020, E. 1.4.4), ist deshalb auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
1.2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als zulässig, auch (vgl. BGE 141 II 14 E. 1.2.2.4; Urteil 2C 619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 1.3.3) mit Blick auf die an sich anders gelagerte und bereits länger entschiedene Frage, unter welchen Umständen eine in den Unterlagen erscheinende Person als nicht vom Ersuchen betroffene Person (Art. 4 Abs. 3
|
SR 651.1 StAhiG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz Art. 4 Grundsätze |
||||||
| ... [1] | ||||||
| Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. | ||||||
| Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch den Anhang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585). [2] Fassung gemäss Anhang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585). | ||||||
1.3. Im Übrigen ist die ESTV gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 172.215.1 OV-EFD Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD) Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten |
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| Die im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des EFD sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
| Die Ziele nach den Artikeln 5, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 19, 21 und 25 dienen den Verwaltungseinheiten des EFD als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind. | ||||||
|
SR 172.215.1 OV-EFD Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD) Art. 12 Ziele und Funktionen |
||||||
| Die ESTV verfolgt die folgenden Ziele: | ||||||
| Sie beschafft aus den in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben dem Bund Einnahmen, die dieser zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt. | ||||||
| Sie sorgt für die rechtsgleiche und effiziente Erhebung der in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben. | ||||||
| Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die ESTV insbesondere die folgenden Funktionen wahr: | ||||||
| Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des Steuerrechts. Dabei trägt sie den Bedürfnissen der Wirtschafts- und der Finanzpolitik Rechnung. | ||||||
| Sie setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die formelle Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden um. | ||||||
| Sie informiert über nationale Steuerfragen und in Absprache mit dem SIF über Fragen der Umsetzung des internationalen Steuerrechts. | ||||||
| Sie leistet ihren Beitrag für ein gutes Steuerklima und für die Fortentwicklung des Steuerwesens. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 96 Ausländisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; | ||||||
| das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil nach Art. 105 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
3.
Zu klären ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass Angaben zu F.________ für die Besteuerung der B.________ und namentlich hinsichtlich der Frage, wer an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigt ist, nicht voraussichtlich erheblich seien. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass Hinweise auf F.________ in den an die russische Steuerverwaltung zu übermittelnden Unterlagen geschwärzt werden müssten.
3.1. In rechtlicher Hinsicht zutreffend ist, dass Informationen, die Dritte betreffen, im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nicht übermittelt werden dürfen bzw. geschwärzt werden müssen, wenn sie für die Besteuerung des vom Amtshilfegesuch betroffenen Steuerpflichtigen nicht voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 506 E. 5.2.1 S. 512 f.; 141 II 436 E. 4.5 S. 446). Eine Information, die einen Dritten betrifft, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraussichtlich erheblich, wenn sie geeignet ist, die Steuersituation des betroffenen Steuerpflichtigen zu erhellen (BGE 142 II 69 E. 3.1 S. 74 f. und E. 3.2 S. 75; vgl. zum Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit ferner BGE 143 II 85 E. 3.3.2 S. 195; Urteil 2C 287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.1).
3.2. Die Vorinstanz begründet ihren Schluss auf die fehlende voraussichtliche Erheblichkeit damit, dass - soweit ersichtlich - keine Zahlungen an F.________ geflossen oder von ihr getätigt worden seien und sie überdies nicht über eine Unterschriftsberechtigung für das fragliche Konto bei der C.________ AG verfüge.
3.3. Zu Recht wendet die ESTV hiergegen ein, dass der Namen F.________ keinesfalls rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftaucht. F.________ ist in der Anschriften-Adresse der Kontoauszüge und Gutschrift- sowie Belastungsanzeigen der interessierenden Bankbeziehung der A.________ aufgeführt (vgl. angefochtenes Urteil, Bst. F; Begleitnotiz der ESTV vom 16. April 2019 zur Schlussverfügung vom 16. April 2019, S. 11 [Art. 105 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
die A.________ auszugehen, wenn sie im Fazit ihrer Beschwerdeantwort - im Widerspruch zu den Ausführungen auf S. 5 ihrer Rechtsschrift - geltend macht, dass F.________ durch das Amtshilfeverfahren materiell betroffen sei und die ESTV ihr deshalb das Beschwerderecht hätte gewähren müssen (a.a.O., S. 9).
Eine Schwärzung des Namens von F.________ in den zu übermittelnden Unterlagen fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, zumal eine Umsetzung der diesbezüglichen Anordnung der Vorinstanz bei der ersuchenden Behörde den unzutreffenden Eindruck entstehen liesse, dass die an sie weitergeleiteten Informationen sämtliche Informationen umfasse, die nach Art. 25a DBA CH-RU gestützt auf das Schreiben der russischen Steuerverwaltung vom 24. Januar 2018 zu übermitteln sind (vgl. Urteil 2C 687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 8.2).
3.4. Nichts anderes gilt im Übrigen mit Blick auf den Namen G.________, zumal das Wissen um dessen Stellung als Zeichnungsberechtigter der fraglichen Kontoverbindung erhellen kann, ob und - wenn ja - an wen die A.________ Lizenzgebühren weitergeleitet hat (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.4).
3.5. Der mit ergänzender Eingabe vom 20. August 2020 eingereichte Entscheid Nr. 17-10/12 der russischen Steuerverwaltung vom 10. Juli 2020 vermag an vorstehender Würdigung nichts zu ändern, zumal es sich dabei um ein echtes Novum handelt (vgl. E. 2.3 hiervor).
4.
Nachzugehen ist damit der Frage, ob Drittpersonen nach Art. 14 Abs. 2
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SR 651.1 StAhiG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen |
||||||
| Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens. [1] | ||||||
| Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfe verfahren. [2] | ||||||
| Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist. | ||||||
| Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn: | ||||||
| es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder | ||||||
| die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. [3] | ||||||
| Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). [3] Fassung gemäss Anhang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585). [4] Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585). | ||||||
4.1. Die Vorinstanz bejahte diese Frage (insbesondere mit Blick auf G.________) : Personen, über die im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens Informationen übermittelt werden sollten, gälten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als "materiell betroffen". Das Gesetz gewähre ihnen eine Beschwerdemöglichkeit (Art. 19 Abs. 2
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SR 651.1 StAhiG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz Art. 19 Beschwerdeverfahren |
||||||
| Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG [1]. | ||||||
| Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. | ||||||
| Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 651.1 StAhiG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen |
||||||
| Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens. [1] | ||||||
| Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfe verfahren. [2] | ||||||
| Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist. | ||||||
| Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn: | ||||||
| es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder | ||||||
| die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. [3] | ||||||
| Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). [3] Fassung gemäss Anhang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585). [4] Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585). | ||||||
4.2. Das Bundesgericht verfolgt eine andere Konzeption, als es die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid noch tat: Nach seiner jüngst präzisierten Rechtsprechung verpflichtet Art. 14 Abs. 2
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SR 651.1 StAhiG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen |
||||||
| Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens. [1] | ||||||
| Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfe verfahren. [2] | ||||||
| Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist. | ||||||
| Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn: | ||||||
| es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder | ||||||
| die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. [3] | ||||||
| Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). [3] Fassung gemäss Anhang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585). [4] Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585). | ||||||
|
SR 651.1 StAhiG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz Art. 19 Beschwerdeverfahren |
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| Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG [1]. | ||||||
| Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. | ||||||
| Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
4.3. Dass G.________, F.________ oder andere Drittpersonen evidenterweise zur Beschwerde legitimiert wären (Art. 19 Abs. 2
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SR 651.1 StAhiG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz Art. 19 Beschwerdeverfahren |
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| Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG [1]. | ||||||
| Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. | ||||||
| Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, als die von der Vorinstanz getroffene Anordnung, wonach die ESTV die in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen entweder über das Verfahren zu informieren oder zu schwärzen habe, aufzuheben ist. Die ESTV ist jedoch anzuweisen, die russische Steuerverwaltung darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 25a Abs. 2 DBA CH-RU in Verfahren betreffend die B.________ verwendet werden dürfen.
Die Vorinstanz hat über die Kosten und Entschädigungen im vorangegangenen Verfahren neu zu befinden.
6.
Die A.________ unterliegt mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die von der Vorinstanz getroffene Anordnung, wonach die ESTV die in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen entweder über das Verfahren zu informieren oder zu schwärzen habe, aufgehoben wird. Die ESTV wird angewiesen, die russische Steuerverwaltung darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 25a Abs. 2 DBA CH-RU in Verfahren betreffend die B.________ verwendet werden dürfen.
2.
Der A.________ werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Brunner
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 66
BGG 68
BGG 84
BGG 84 a
BGG 89
BGG 90
BGG 93
BGG 95
BGG 96
BGG 97
BGG 99
BGG 100
BGG 105
BGG 106
OV-EFD 4
OV-EFD 12
StAhiG 4
StAhiG 14
StAhiG 19
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
||||||
| Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. | ||||||
| Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 84a [1] Internationale Amtshilfe in Steuersachen |
||||||
| Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 96 Ausländisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; | ||||||
| das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
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| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
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| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 172.215.1 OV-EFD Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD) Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten |
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| Die im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des EFD sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
| Die Ziele nach den Artikeln 5, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 19, 21 und 25 dienen den Verwaltungseinheiten des EFD als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind. | ||||||
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SR 172.215.1 OV-EFD Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD) Art. 12 Ziele und Funktionen |
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| Die ESTV verfolgt die folgenden Ziele: | ||||||
| Sie beschafft aus den in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben dem Bund Einnahmen, die dieser zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt. | ||||||
| Sie sorgt für die rechtsgleiche und effiziente Erhebung der in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben. | ||||||
| Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die ESTV insbesondere die folgenden Funktionen wahr: | ||||||
| Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des Steuerrechts. Dabei trägt sie den Bedürfnissen der Wirtschafts- und der Finanzpolitik Rechnung. | ||||||
| Sie setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die formelle Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden um. | ||||||
| Sie informiert über nationale Steuerfragen und in Absprache mit dem SIF über Fragen der Umsetzung des internationalen Steuerrechts. | ||||||
| Sie leistet ihren Beitrag für ein gutes Steuerklima und für die Fortentwicklung des Steuerwesens. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787). | ||||||
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SR 651.1 StAhiG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz Art. 4 Grundsätze |
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| ... [1] | ||||||
| Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. | ||||||
| Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch den Anhang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585). [2] Fassung gemäss Anhang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585). | ||||||
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SR 651.1 StAhiG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen |
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| Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens. [1] | ||||||
| Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfe verfahren. [2] | ||||||
| Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist. | ||||||
| Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn: | ||||||
| es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder | ||||||
| die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. [3] | ||||||
| Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). [3] Fassung gemäss Anhang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585). [4] Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5059; BBl 2015 5585). | ||||||
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SR 651.1 StAhiG Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz Art. 19 Beschwerdeverfahren |
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| Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG [1]. | ||||||
| Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. | ||||||
| Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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