Tribunal federal
{T 0/2}
5A 531/2007 /aka
Urteil vom 9. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
A. X.________,
Beschwerdeführer,
Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8022 Zürich
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Verantwortlichkeitsklage nach Art. 429a ZGB),
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
A. X.________ (Beschwerdeführer) und Y.________ Beschwerdeführerin) klagten vor Bezirksgericht Zürich gestützt auf Art. 429a ZGB gegen den Kanton Zürich auf Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung (Beschwerdeführer) bzw. auf Schadenersatz (Beschwerdeführerin). Sie stützten ihre Klage in tatsächlicher Hinsicht auf Fehler der vormundschaftlichen Behörden im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 9. April und 3. Mai 2002 über Massnahmen betreffend die beiden Söhne der Parteien. Mit Verfügung vom 9. April 2002 war dem Beschwerdeführer die Obhut über die Kinder entzogen und der Stiefmutter der beiden Kinder bewilligt worden, mit diesen vorübergehend im Frauenhaus Winterthur zu wohnen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2002 der Vizepräsidentin der Sozialbehörde Seuzach wurde der sofortige Eintritt der Kinder in das Durchgangsheim Florhof bewilligt. Veranlasst worden waren diese Massnahmen durch B. X.________, welche seit 1997 mit dem Beschwerdeführer verheiratet ist. In diesem Verantwortlichkeitsverfahren bewilligte das Bezirksgericht den Beschwerdeführern antragsgemäss einstweilen die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihnen eine unentgeltliche Rechtsvertreterin. Nach Durchführung des Hauptverfahrens wies das Gericht die Klage ab.
B.
B.a Gegen dieses Urteil erklärten die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung; die angerufene Rechtsmittelinstanz setzte ihnen zunächst lediglich Frist an, um im Hinblick auf die Frage der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung darzulegen, mit welchen Argumenten sie die Berufung zu begründen gedenken. Nachdem die Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen waren, entzog ihnen das Obergericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren und setzte ihnen Frist zur Leistung der Prozesskautionen.
B.b Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Beschluss eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Juli 2007 ab, soweit es darauf eintrat, und setzte eine neue Frist zur Leistung der Prozesskautionen.
C.
Die Beschwerdeführer haben gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren, es sei ihnen für das kantonale Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen ein Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwältin Nill zu ernennen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen sie ebenso um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Dem Antrag der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ist mit Verfügung vom 25. September 2007 entsprochen worden, nachdem das Kassationsgericht auf Vernehmlassung verzichtet hatte. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Beschluss (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese betrifft einen Schadenersatzprozess gestützt auf Art. 429a ZGB, mithin um eine Zivilsache, deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- bei weitem übersteigt (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen in einem ersten Abschnitt der Beschwerde eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
versehen, was vom Kassationsgericht unbeachtet geblieben sei.
3.2 Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob der Kanton Zürich kein "Berufungs-Vorprüfungsverfahren" kennt, wie die Beschwerdeführer behaupten. Einzig streitige Frage ist, ob das Obergericht im Rahmen der Überprüfung der vom Bezirksgericht einstweilen bewilligten unentgeltlichen Prozessführung gegen die Verfassung bzw. die EMRK verstiess, indem es von den Beschwerdeführern vorgängig zur Berufungsbegründung Ausführungen darüber verlangte, wie sie die Berufung zu begründen gedenken.
-:-
Paragraph 84 ZPO/ZH, welcher von der unentgeltlichen Prozessführung handelt, sieht in Absatz 2 vor, dass das Gericht vom Gesuchsteller Ausweise verlangen, ihn über seine Verhältnisse sowie seine Angriffs- und Verteidigungsmittel einvernehmen und auch den Prozessgegner anhören kann. Nach der einschlägigen Gesetzgebung des Kantons Zürich wird die unentgeltliche Prozessführung nicht nur für die angerufene Instanz bewilligt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2000, N. 3 zu § 90 ZPO). Gemäss § 90 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz indes für ihr Verfahren einen selbstständigen Entscheid treffen. Paragraph 91 ZPO sieht schliesslich vor, dass das Gericht eine Bewilligung entziehen kann, wenn im Verlaufe des Verfahrens deren Voraussetzungen bzw. die Voraussetzungen für die Vertretung dahinfallen. Mit Bezug auf diese Bestimmung geht die Lehre davon aus, dass das Gericht im Verlaufe des Prozesses weitere Ausweise verlangen und die Partei neuerdings nach § 84 Abs. 2 ZPO einvernehmen kann. Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht zu entscheiden, ob die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung weiterhin, d.h. auch für das Berufungsverfahren, zu gewähren sei, und konnte damit im
Einklang mit der einschlägigen Gesetzgebung und der Verfassung von den Beschwerdeführern Auskünfte zur Frage der Aussichtslosigkeit einholen, um die es vorliegend ausschliesslich geht. Die erwähnten Bestimmungen sprechen sich nicht über den Zeitpunkt aus, wann solche Auskünfte einverlangt werden dürfen. Sie schreiben insbesondere nicht vor, dass solches erst nach Eingang der begründeten Berufung geschehen soll (§ 264 ZPO), wie die Beschwerdeführer meinen. Schliesslich ergibt sich daraus auch nicht zwingend, dass das Obergericht erst aufgrund der begründeten Berufung über die Frage der unentgeltlichen Prozessführung hat entscheiden dürfen. Von daher ist das Vorgehen des Obergerichts, vor der Anordnung der Berufungsbegründung Auskünfte gemäss § 84 Abs. 2 ZPO einzuholen, weder im Lichte der Verfassung noch der EMRK zu beanstanden. Das vom Obergericht gewählte Vorgehen macht denn auch durchaus Sinn, sind doch sowohl die Partei als auch ihr Rechtsvertreter an einem raschen Entscheid interessiert, um so unnötige, infolge der späteren Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gedeckte Kosten zu vermeiden.
Konnte das Obergericht aber ohne Verletzung der Verfassung und der EMRK Auskünfte zur Frage der Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens einholen, so versteht es sich von selbst, dass diese Auskünfte bei aller gebotener Kürze dem Obergericht eine Überprüfung der Prozessaussichten auch tatsächlich ermöglichen mussten. Die Beschwerdeführer waren somit gehalten, alle für die Frage massgebenden Elemente tatsächlicher und rechtlicher Art kurz darzulegen. Soweit die Beschwerdeführer unter Berufung auf die Ausführungen in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde behaupten, die verlangten Auskünfte umfassend erbracht und die sachdienlichen Beweismittel genannt zu haben, sind sie nicht zu hören. Sie verweisen dabei auf ihre Angaben in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde. Im vorliegenden Fall kommt es indes nicht darauf an, was sie in der Beschwerde vorgebracht haben; massgebend waren vielmehr ausschliesslich die Ausführungen, welche die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts vom 13. April 2006 am 27. Mai 2006 dem Obergericht haben zukommen lassen.
4.
In einem weiteren Punkt der Beschwerde richten sich die Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz.
4.1 So behaupte das Kassationsgericht auf S. 9 Ziff. 4.3. willkürlich, ohne Grundlage und ohne Beizug der Akten, die Beschwerdeführer (die Kläger im kantonalen Verfahren) hätten die Beschwerde zurückgezogen.
Die Beschwerdeführer lassen unerwähnt, dass sich das Kassationsgericht dabei auf den Beschluss des Obergerichts stützt. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll. Darauf ist nicht einzutreten.
4.2 Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, das Kassationsgericht argumentiere auf S. 10, dem Bezirksrat sei die Möglichkeit verwehrt gewesen, mit Blick auf die Überprüfung der Verfügung vom 3. Mai 2002 ihre Eingabe vom 15. Mai 2002 allenfalls dem für fürsorgerische Freiheitsentziehungen zuständigen Einzelrichter zu überweisen, weil sie am 15. Januar 2003 zurückgezogen worden sei. Wie das Beweisverfahren zeigen werde, handle es sich bei der Beschwerde vom 15. Mai 2002 um eine Aufsichtsbeschwerde, mithin um kein Rechtsmittel. Zudem habe der Bezirksrat über acht Monate verfügt, um die Sache dem zuständigen Richter zu überweisen. Die Argumentation des Kassationsgerichts verletze Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Das Kassationsgericht führt im angefochtenen Beschluss ergänzend aus, die Beschwerdeführer hätten die Feststellung des Obergerichts nicht angefochten, wonach die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 3. Mai 2002 für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer durch Lektüre des massgebenden Gesetzestetes erkennbar gewesen sei. War aber die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erkennbar, hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer den Rechtsbehelf selbst rechtzeitig bei der zuständigen Instanz einreichen können. Zudem war ihnen auch zuzumuten, beim Bezirksrat die Übersendung ihrer Eingabe an die zuständige Instanz zu verlangen, nachdem der Bezirksrat selbst nach einer gewissen Zeit nicht aktiv geworden war. Tatsache ist zudem, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückgezogen haben. Im Lichte dieser Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss im Ergebnis willkürlich sein soll (BGE 132 III 209 E. 2.1).
4.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Kinder seien bereits vor jeglichem Entscheid darüber und zwar ohne jegliches Verfahren in einer Anstalt im Rechtssinne, nämlich im Florhof, untergebracht gewesen. Die gegenteilige Auffassung des Kassationsgerichts verletze Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 31 - 1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode. |
|
1 | Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode. |
2 | Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
Aufgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt sich anhand der Akten des Bezirksgerichts, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2002 die Obhut über die Kinder entzogen und B. X.________ bewilligt wurde, mit den Kindern vorübergehend im Frauenhaus Winterthur zu wohnen. Erst mit der Verfügung vom 3. Mai 2002 sei - so das Kassationsgericht - im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs der Eintritt der Kinder in das Durchgangsheim Florhof bewilligt worden. Daraus ergibt sich, dass die strittige fürsorgerische Freiheitsentziehung, aus welcher die Beschwerdeführer Rechte ableiten, erst am 3. Mai 2002 angeordnet worden ist. Was allenfalls davor ohne behördliche Anordnung geschehen ist, kann für die Frage des Schadenersatzes nicht massgebend sein. Die Rüge ist unbegründet, soweit es sich dabei nicht um appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Beschluss handelt.
4.4
Soweit die Beschwerdeführer das bezirksgerichtliche Verfahren beanstanden und dem Kassationsgericht allgemein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht war nicht Gegenstand des kassationsgerichtlichen Verfahrens, das sich einzig mit dem obergerichtlichen Beschluss vom 2. Oktober 2006 zu befassen hatte. Der an die Adresse des Kassationsgerichts gerichtete Vorwurf ist allgemein gehalten, so dass er eine sachgerechte Überprüfung des kassationsgerichtlichen Verfahrens verunmöglicht. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
5.1 Schliesslich richten sich die Beschwerdeführer gegen die Schlussfolgerung der letzten kantonalen Instanz, das Verfahren sei aussichtslos. Sämtliche kantonalen Instanzen würden anerkennen, dass die Vormundschaftsbehörde Seuzach massive Fehler begangen habe. Die Haftung nach Art. 429a ZGB sei als Kausalhaftung ausgebildet, weshalb das Verfahren nicht als aussichtslos angesehen werden könne. Unbehelflich sei der Hinweis auf die Einmaligkeit des Rechtsschutzes, habe es doch die Behörde verpasst, die begangenen Fehler im Rahmen der Rechtsmittel zu korrigieren. Die Auffassung des Kassationsgerichts verletze Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
5.2 Ein Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung, und die Rechtsweggarantie verbietet insbesondere nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (Kiss, Rechtsweggarantie und Totalrevision der Bundesrechtspflege, ZBJV 134/1998, S. 288/291 f.; Kälin, Justizreform, AJP 1995 S. 1007). Insoweit besteht auch im Lichte der Rechtsweggarantie kein Anspruch darauf, das Rechtsmittelverfahren trotz Fehlens der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege unentgeltlich durchzuführen.
5.3 Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege rügen die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
304 E. 2c). Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.4 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 9. April 2002, mit welcher dem Beschwerdeführer die Obhut über die Kinder entzogen und B. X.________ bewilligt wurde, mit den Kindern im Frauenhaus zu wohnen, nicht angefochten haben. Die Präsidialverfügung vom 3. Mai 2002, mit welcher die Kinder in das Durchgangsheim Florhof eingewiesen wurden, haben die Beschwerdeführer zwar beim Bezirksrat angefochten, diese Beschwerde aber nachträglich zurückgezogen. Dabei erwies sich die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zwar als falsch; doch war dieser Umstand für die anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer erkennbar. Damit aber sind die strittigen Verfügungen in Rechtskraft erwachsen. Das Obergericht und das Kassationsgericht verweisen auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, wonach die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide im Haftungsprozess nicht mehr kontrolliert werden kann, um sicherzustellen, dass abschliessend beurteilte Fragen im Staatshaftungsprozess nicht erneut aufgeworfen werden (BGE 129 I 139 E. 3.1 S. 143; 126 I 1144 E. 2a S. 147 f.; 123 II 577 E. 4d/dd S. 582; 119 Ib 208 E. 3c S. 212). Im Lichte der aufgezeigten tatsächlichen Umstände
und der rechtlichen Ausgangslage erweist sich die Auffassung des Kassationsgerichts, der Haftpflichtprozess gestützt auf Art. 429a ZGB bzw. die Berufung gegen das die entsprechende Klage abweisende bezirksgerichtliche Urteil sei aussichtslos, nicht als verfassungswidrig.
5.5 Soweit die Beschwerdeführer überhaupt dafürhalten, aufgrund ihrer Eingabe vom 27. Mai 2006 hätten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht ohne Willkür verneint werden dürfen, erweist sich ihre Beschwerde ebenso als unbegründet:
In der besagten Eingabe führen die Beschwerdeführer lediglich aus, das Verfahren sei noch nicht spruchreif; über erhebliche Tatsachen sei kein Beweis abgenommen worden; das Urteil und die Fristansetzung vom 13. April 2006 stützten sich auf Tatsachen, die bestritten seien und über die kein Beweis abgenommen worden sei; Anordnungen wie jene der Vormundschaftsbehörde Seuzach seinen nichtig und müssten nicht einmal angefochten werden. Aufgrund dieser allzu summarischen Angaben, konnte das Obergericht, ohne die Verfassung zu verletzen, schliessen, das Berufungsverfahren sei aussichtslos. Das gilt auch für die behauptete Nichtigkeit der Verfügungen der Vormundschaftsbehörde, wird doch Nichtigkeit nur in Ausnahmefällen angenommen (BGE 129 I 361 E. 2.1) und führen die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe nicht einmal summarisch aus, inwiefern ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll.
6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist die im angefochtenen Beschluss angesetzte Frist zur Leistung der Kautionen neu festzusetzen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen kostenpflichtig, wobei sie für den Gesamtbetrag der Kosten solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
8.
Dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann angesichts der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens kein Erfolg beschieden sein (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
1.2 Den Beschwerdeführern wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung des Dispositivs des vorliegenden Urteils gesetzt zur Leistung der Kautionen gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2006. Es gelten die Modalitäten dieses Beschlusses.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: