Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4F 17/2018

Urteil vom 9. Oktober 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Prof. Dr. Felix Dasser, Dr. Georg Naegeli
und Dr. Mladen Stojiljkovic,
Gesuchstellerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch André A. Girguis
und Dr. Lukas Wiget,
Gesuchsgegnerin,

Handelsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 4A 661/2017 vom 28. Mai 2018.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Klägerin; Gesuchstellerin) und die B.________ AG (Beklagte; Gesuchsgegnerin) schlossen am 24. September 2014 einen als "Aircraft Charter Agreement" bzw. "Charterrahmenvertrag" bezeichneten Vertrag und am 28. Mai 2015 eine als "Aircraft Charter Agreement" bzw. "Zusatzvereinbarung zum Flug - Charter - Rahmenvertrag" betitelte Vereinbarung ab. Nachdem im Sommer 2015 ein Teil der Flüge nicht durch die Klägerin, sondern durch eine Drittgesellschaft durchgeführt wurde, kündigte die Beklagte den Charterrahmenvertrages samt Zusatzvereinbarung per 31. Oktober 2015.

B.
Am 4. September 2015 reichte die Klägerin Klage am Handelsgericht des Kantons Zürich ein. Sie begehrte, es sei festzustellen, dass der Charterrahmenvertrag samt Zusatzvereinbarung über den 31. Oktober 2015 hinaus in Kraft sei, eventualiter, dass dessen Kündigung unwirksam sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Rechtsbegehren Ziff. 1 - 3). Am 5. Oktober 2016 reichte sie zusätzlich auf dem Wege der Klageänderung bzw. Klageergänzung eine Forderungsklage über Fr. 6'699'061.25 samt Zins zu 5 % ein (Rechtsbegehren Ziff. 4).
Das Handelsgericht wies mit Urteil und Beschluss vom 28. November 2017 die Klage ab und schrieb gleichzeitig verschiedenste Verfahrensanträge der Klägerin zufolge Gegenstandslosigkeit ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 4A 661/2017 vom 28. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Revisionsgesuch vom 11. Juli 2018 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht, es sei das bundesgerichtliche Urteil 4A 661/2017 vom 28. Mai 2018 vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Es sei das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 28. November 2017 aufzuheben und die Rechtsbegehren 1 - 3 der Klage seien gutzuheissen und mit Bezug auf Rechtsbegehren 4 gemäss Klageänderungsschrift vom 5. Oktober 2016 sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Sache als Ganze zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf das Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
- 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegt. Das Revisionsgesuch muss einen solchen Grund anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind.
Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genannten Anforderungen, wonach die gestellten Begehren zu begründen sind. Zudem ist im Revisionsgesuch darzutun, inwiefern das Dispositiv abzuändern sei (Urteile 4F 16/2018 vom 31. August 2018 E. 1.1; 4F 7/2017 vom 22. März 2017 E. 3). Findet das Bundesgericht, der Revisionsgrund treffe zu, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG).

1.2. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Revisionsgesuch. Die Gesuchstellerin ruft in ihrer Hauptbegründung den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG und in ihrer Eventualbegründung denjenigen von Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG an.

2.

2.1. In der Hauptbegründung trägt die Gesuchstellerin vor, im Verfahren 4A 661/2017 sei unter anderem zu beurteilen gewesen, ob die Vorinstanz bei der Auslegung des Vertrages einen tatsächlichen oder einen normativen Konsens festgestellt habe. Das Bundesgericht sei entgegen jeder Erwartung zum Schluss gekommen, die Vorinstanz habe eine tatsächliche Willensübereinstimmung festgestellt. Dabei habe das Bundesgericht mehrere in den Akten liegende, erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Die erste erhebliche Tatsache, die das Bundesgericht übersehen habe, sei die "Äusserung" der Vorinstanz, es sei irrelevant wie die Gesuchstellerin den Satz, "The Flight Program is subject to the coordination of slots", verstanden habe. Sodann habe das Bundesgericht den Vorwurf der Vorinstanz an die Gesuchstellerin nicht berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin die Änderung des Vertrages vor der Unterzeichnung nicht genau geprüft habe. Das Bundesgericht habe im Weiteren nicht berücksichtigt, dass die Vorinstanz von einem natürlichen Konsens lediglich in einem "negativen Sinne" spreche, nämlich, dass er nicht existiere. Das Bundesgericht habe die Verneinung übersehen. Alsdann habe das Bundesgericht übersehen, dass sich die subjektive Auslegung nur auf
die "Entstehungsgeschichte" beschränkt und sich gerade nicht auf die Bedeutung der umstrittenen Ziff. 3.2 des Vertrages bezogen habe. Soweit das Bundesgericht dies aus dem vorinstanzlichen Urteil herauszulesen glaubte, habe es dieses versehentlich mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen.
Die Vorinstanz habe sodann ausgeführt, dass die Streichung gewisser Formulierungen zur Folge gehabt habe, dass die umstrittene Ziff. 3.2 des Vertrages "nur" noch auf eine Weise verstanden werden "kann", nicht wie sie effektiv verstanden worden sei. Die Vorinstanz habe damit in Bezug auf die entscheidende Auslegungsfrage ausschliess-lich normativ argumentiert und keinen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festgestellt. Die Vorinstanz habe lediglich festgestellt, dass die Streichungen von diversen Formulierungen als solche unbestritten geblieben seien. Sie habe aber darüber hinaus keine Beweise gewürdigt. Sie habe kein Beweisverfahren durchgeführt und sei somit auch nicht "zu einem Beweisergebnis" gekommen. Das Bundesgericht übersehe zudem, dass die vorinstanzliche Auslegung der umstrittenen Ziff. 3.2 des Vertrages nicht im Sachverhaltsteil des Urteils erfolgt sei, sondern in den rechtlichen Erwägungen. Auch dies belege, dass die Vorinstanz bei der Auslegung nicht den wirklichen Willen der Parteien erforscht habe. Das Bundesgericht habe sodann übersehen, dass die Vorinstanz im gesamten Urteil keine einzige natürliche Person erwähne. Nur Menschen könnten ein Verständnis bzw. einen Willen haben, nicht aber Unternehmen
oder juristische Personen.
Die Vorinstanz habe im Weiteren erwogen, dass die branchenübliche Bedeutung des Vertragstextes bei der normativen Auslegung unmassgeblich sei. Hätte die Vorinstanz eine tatsächliche Willensübereinstimmung festgestellt, was sie nicht getan habe, so hätte sie nicht schreiben müssen, dass die branchenübliche Bedeutung eines Wortes erst dann berücksichtigt werde, wenn auch eine normative Auslegung zu keinem Resultat führe. Die Vorinstanz habe bezüglich der Streichungeinzelner Passagen einen übereinstimmenden Willen festgestellt. Darüberhinaus sei sie aber nicht in der Lage gewesen, einen übereinstimmenden Willen festzustellen und habe den Vertrag ausschliesslich normativ ausgelegt. Das Bundesgericht habe schliesslich die Erwägungen der Vorinstanz zur normativen Auslegung übersehen. Bei korrekter Würdigung der vollständigen Tatsachen, d.h. einschliesslich der aus Versehen nicht berücksichtigten erheblichen Erwägungen der Vorinstanz, könne das Bundesgericht nur zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz den Vertrag normativ ausgelegt habe.

2.2. Gemäss Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist. Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Partei dies wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte. Die Revision dient auch nicht dazu, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteile 4F 3/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1; 4F 9/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2.2; 4F 16/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2).

2.3. Die Handelsgericht hat im Urteil vom 28. November 2017 in Erwägung 3.3.2.b die hier strittige Vertragsauslegung vorgenommen. Das Bundesgericht hat im vorliegend beanstandeten Urteil 4A 661/2017 vom 28. Mai 2018 diese vorinstanzlichen Erwägungen zur Vertragsauslegung ausdrücklich in Erwägung 3 und Erwägung 4.2 erwähnt und zur Kenntnis genommen. Dabei hat das Bundesgericht nicht übersehen, dass die Vertragsauslegung der Vorinstanz in den "rechtlichen" Erwägungen und nicht im "Sachverhaltsteil" erfolgte, wobei diesbezüglich nicht ersichtlich ist, inwiefern dies für den Standpunkt der Gesuchstellerin sprechen soll, braucht doch eine subjektive Vertragsauslegung nicht im "Sachverhaltsteil" des Urteils vorgenommen zu werden. Das Bundesgericht hat sodann ebenfalls nicht übersehen, dass die Vorinstanz kein förmliches Beweisverfahren durchführte. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Gericht die von den Parteien mit den Rechtsschriften eingereichten Beweismittel würdigen kann und im Entscheid auch zu einem Beweisergebnis kam.
Das Bundesgericht hat im Weiteren entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin nicht übersehen, dass die Vorinstanz in bestimmten Zusammenhängen vom natürlichen Konsens in einem "negativen Sinne" sprach. Das Bundesgericht stellte im Gegenteil in der Erwägung 4.2, zweiter Absatz, ausdrücklich fest, dass nach der Auffassung der Vorinstanz, "die subjektive Erwartungshaltung einer Vertragspartei noch keinen 'tatsächlichen Konsens' begründen würde ". Ebenso wurde in der gleichen Erwägung erwähnt, dass nach Auffassung der Vorinstanz gelte, "was ausdrücklich gestrichen wurde, könne über die Mittel der Vertragsauslegung nicht wieder als 'natürlicher Konsens' der Parteien rekonstruiert werden ".
Das Bundesgericht hat alsdann im Urteil 4A 661/2017 nicht jeden einzelnen Satz der vorinstanzlichen Vertragsauslegung in den Erwägungen wortwörtlich wiedergegeben, sondern in Erwägung 4.2, erster und zweiter Absatz, die Überlegungen der Vorinstanz im Wesentlichen zusammengefasst. Nur weil eine bestimmte Passage der vorinstanzlichen Erwägungen nicht wortwörtlich im Urteil des Bundesgerichts wiedergeben wird, bedeutet dies aber noch nicht im Umkehrschluss, dass das Bundesgericht eine bestimmte Erwägung im Urteil der Vorinstanz übersehen hätte. Dieser Schluss würde sich erst dann aufdrängen, wenn klar wäre, dass das Bundesgericht die Tatsache bei der Bildung seiner Überzeugung auch nicht sinngemäss einbezogen hat, dass sie unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn die Berücksichtigung der übergangenen Tatsache zeigt, dass das Gericht einem blanken Irrtum verfallen ist (vgl. Urteile 4G 1/2016 vom 11. März 2016 E. 2.2; 4C.41/2003 vom 24. Juni 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Dies ist aber hier nicht der Fall. Die Berücksichtigung der von der Gesuchstellerin oben genannten "Tatsachen" und "Äusserungen", also einzelne isolierte Elemente aus der dreiseitigen Vertragsauslegung durch die Vorinstanz, zeigen nicht, dass das Bundesgericht einem blanken Irrtum verfallen wäre. Vielmehr hat das Bundesgericht die Erwägungen der Vorinstanz zur Vertragsauslegung nicht so gewürdigt und beurteilt, wie dies die Gesuchstellerin wünschte. Es hat mithin die vorinstanzlichen Erwägungen anders als die Gesuchstellerin interpretiert und ist, wie übrigens die Gesuchsgegnerin und damalige Beschwerdegegnerin, aufgrund der gesamten Erwägungen der Vorinstanz zur Vertragsauslegung im damaligen Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Vorinstanz im massgebenden Punkt eine tatsächliche Willensübereinstimmung feststellte und den Vertrag nicht nach dem Vertrauensprinzip auslegte. Diese materiellrechtliche Beurteilung kann nicht Gegenstand der Revision bilden. Denn die Revision eröffnet der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6B 803/2017 vom 26. April 2018 E. 6.3; 5F 13/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.1).
Der geltend gemachte Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG ist damit nicht gegeben.

3.

3.1. Eventualiter stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG sei gegeben. Die Frage, ob der natürliche Konsens so definiert werden könne, dass unter anderem das Verständnis einer Partei irrelevant sei und keine natürliche Person zu identifizieren sei, die diesen Konsens getragen haben soll, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Damit würde eine jahrhundertealte Jurisprudenz geändert. Für eine solche Entscheidung von solcher Tragweite sei nach Art. 20 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 20 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
3    In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
BGG eine Fünferbesetzung zwingend vorgeschrieben und die Zustimmung anderer betroffener Abteilungen sei einzuholen. Das Urteil 4A 661/2017 sei nur in einer Dreierbesetzung ergangen, weshalb es nach Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG aufzuheben sei.

3.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt worden sind. Inwiefern die Besetzung des Gerichts zur Revision berechtigt, wird im Gesetz nicht ausdrücklich regelt. Hängt die Besetzung von einer Beurteilung der Beschwerde bzw. von den sich stellenden Rechtsfragen ab, wie etwa vom Vorliegen eines Nichteintretensgrunds (Art. 108 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
. BGG) oder einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 20
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 20 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
3    In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
BGG), kann diese Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mit dem Vorbringen in Frage gestellt werden, es liege eine unrichtige Besetzung vor (Urteile 4F 16/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2; 5F 7/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2; 2F 19/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.1; 4F 20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4; 4F 7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 6; 6F 16/2009 vom 22. September 2009 E. 1.2).
Die im Urteil 4A 661/2017 vom 28. Mai 2018 erfolgte Dreierbesetzung beruhte auf der materiellrechtlichen Beurteilung, dass sich im Entscheid keine Grundsatzfragen stellten. Ob die dem Besetzungsentscheid zugrunde liegenden materiellrechtlichen Überlegungen zutreffen, kann nach dem Gesagten nicht Gegenstand einer Revision bilden. Eine Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG) liegt damit nicht vor.

4.
Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gesuchsgegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem Revisionsverfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4F_17/2018
Date : 09. Oktober 2018
Published : 27. Oktober 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Revision


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